04.01.2024 | Lesezeit


Standardwerte und zuständige Behörde - CO2-Grenzausgleichszoll (CBAM)

Veröffentlichung von Standardwerten und der zuständigen Behörde

Kurz vor Weihnachten wurden die mit Spannung erwarteten Standardwerte für die Abgabe der CBAM-Berichte veröffentlicht und die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) als zuständige Behörde für Deutschland benannt. Mit dem Näherrücken der Abgabefrist für den ersten Bericht stellen sich für viele Unternehmen jedoch noch eine Vielzahl von Fragen, die eine fristgerechte und korrekte Berichterstattung erschweren.


Offene Fragen

  • Welche Abteilung in meinem Unternehmen ist zuständig?
    Eine der grundlegenden Fragen, die Unternehmen klären müssen, ist die nach den Zuständigkeiten. Klare Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens gewährleisten eine strukturierte und effiziente Bearbeitung der CBAM-Meldungen.
  • Sind meine Zolltarifnummern korrekt?
    Die Richtigkeit der Zolltarifnummern ist von entscheidender Bedeutung, um eine korrekte Zuordnung der Produkte zu ermöglichen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Zolltarifnummern korrekt ermittelt wurden, um den CBAM-Anforderungen zu entsprechen.
  • Wann und wie kann ich für das Übergangsregister freigeschaltet werden?
    Die rechtzeitige Freischaltung für das Übergangsregister ist von entscheidender Bedeutung. Mittlerweile ist die Anmeldung möglich, sodass einer Berichtsabgabe Ende Januar nichts weiter im Wege steht.
  • Bekomme ich die tatsächlichen Emissionen meiner Lieferanten gemeldet?
    Die Zusammenarbeit mit Händlern wird immer wichtiger. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die notwendigen Informationen von ihren Händlern erhalten, um die CBAM-Anforderungen zu erfüllen. Neben den zu berichtenden Emissionen sind auch die Standorte der Produktionsanlagen von Bedeutung.
  • Bekomme ich alle weiteren notwendigen Informationen von den Lieferanten (insb. Händlern)?
    Die Zusammenarbeit mit Händlern wird immer wichtiger. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die notwendigen Informationen von ihren Händlern erhalten, um die CBAM-Anforderungen zu erfüllen. Neben den zu berichtenden Emissionen sind auch die Standorte der Produktionsanlagen von Bedeutung.
  • Was passiert nach den ersten drei Berichten, wenn nicht mehr nur Standardwerte gemeldet werden dürfen?
    Die langfristige Strategie nach den ersten drei Berichten bedarf einer genauen Planung. Die Unternehmen müssen sich auf die zukünftigen Anforderungen vorbereiten, da nicht mehr nur Standardwerte berichtet werden dürfen.
  • Muss ich in Zukunft meine Lieferketten anpassen?
    Langfristig kann eine Anpassung der Lieferketten notwendig werden. Unternehmen sollten frühzeitig evaluieren, ob ihre Lieferketten den zukünftigen CBAM-Anforderungen entsprechen.

Aktuelles

Zum 16.01.2024 veröffentliche die DEHSt wichtige Informationen zur Berichtsabgabe der ersten beiden zu meldenden Quartale:

DEHSt - Homepage - Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder verfügbar

Durch die verzögerte Bereitstellung der Möglichkeiten zur Berichtsabgabe führt in Deutschland zunächst nicht zur Verhängung von Sanktionen. Zudem können die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume bis zum 31.07.2024 abgeändert werden.


Informationsveranstaltung

Um Unternehmen bei der Klärung dieser Fragen zu unterstützen, veranstalten wir am 16.02.2024 ein Webinar. Das Webinar bietet die Möglichkeit, Fragen zu stellen und gemeinsam anhand der Erfahrungen aus den letzten Monaten Lösungsansätze zu erarbeiten. Wir freuen uns auf eine informative und interaktive Diskussion.

Melden Sie sich über den folgenden Link an:

Anmeldung CBAM Info Veranstaltung: Erster Bericht - 16.02.2024

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Autor:in: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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