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Wir sind Ihre zuverlässige Zollagentur für professionelle Zollabfertigung,
umfassende Zollberatung und praxisorientierte Zollschulung im Bereich
Zollrecht und Außenwirtschaft.

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UNSER PORTFOLIO FÜR IHREN
BEDARF AN ZOLLTHEMEN

Zollabfertigung

Im Geschäftsfeld Abfertigung sind wir Ihre Schnittstelle zu den Zollbehörden, bei denen Sie sich durch uns vertreten lassen.

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Zollberatung

Im Geschäftsfeld Beratung finden wir gemeinsam den Schlüssel zur Optimierung und Weiterentwicklung Ihrer komplexen Zollprozesse.

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Zollschulung

Im Geschäftsfeld Schulung machen wir Sie fit für Ihre täglichen Zollgeschäfte. Entdecken Sie unser Angebot an Schulungen.

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Experts in managing customs

Seit mehr als 30 Jahren sind wir Ihre verlässliche Zollagentur für Zollangelegenheiten. Vertrauen Sie die Zollabwicklung Ihrer Warensendungen unseren erfahrenen Zollagenten an und profitieren Sie von ihrem umfassenden Know-how. SW Zoll gewährleistet die reibungslose Abwicklung Ihrer Sendungen unter strikter Einhaltung aller Vorschriften. Als kompetenter Partner bieten wir Ihnen fundierte Zollberatung und halten Sie mit unseren Zollschulungen und Informationsveranstaltungen fit, um den komplexen Zollanforderungen gerecht zu werden.

Wir verstehen, dass jedes Unternehmen vor individuellen Zollanforderungen steht. Deshalb entwickeln wir für jeden Kunden maßgeschneiderte Lösungen. So einzigartig wie Ihr Unternehmen sind auch unsere Zolldienstleistungen.

Wir sprechen Zoll und machen es für Sie verständlich.


Unsere Vorteile

  • Erfahrenes Fachpersonal für eine effiziente Zollabfertigung, maßgeschneiderte Zollberatung und aktuelle Zollschulungen
  • Umfassende Zollexpertise zur Optimierung und Vereinfachung von Prozessen
  • Nutzung moderner Technologien für eine schnelle, präzise und zuverlässige Abwicklung aller Importe und Exporte
  • Zahlreiche Standorte, zollrechtliche Bewilligungen, großzügig hinterlegte Sicherheiten und Aufschubkonten
  • Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO, Authorized Economic Operator) sowie ISO 9001, 14001 und 45001 zertifiziert

Nehmen wir gemeinsam die Hürde Zoll und machen Sie fit für den internationalen Warenverkehr

Viele Unternehmen unterschätzen die Komplexität und die entscheidende Rolle, die der Zoll für einen reibungslosen internationalen Warenverkehr spielt. Dabei können Fehler in diesem Bereich teuer werden – sei es durch Lieferverzögerungen, Bußgelder oder rechtliche Konsequenzen.

Die Anforderungen im internationalen Handel wachsen stetig: Gesetzesänderungen, unterschiedliche Vorschriften in verschiedenen Ländern und strenge Kontrollen machen den Zoll zu einem der anspruchsvollsten Bereiche der Logistik. Gleichzeitig ist er ein zentraler Baustein für erfolgreiche und effiziente Lieferketten. Nur wer den Zollprozess versteht und optimal integriert, bleibt wettbewerbsfähig und vermeidet Risiken.

Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite, um die Hürde Zoll gemeinsam zu meistern. Von der Analyse Ihrer aktuellen Prozesse über Schulungen bis hin zur operativen Unterstützung: Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Abläufe effizienter zu gestalten, Fehler zu vermeiden und Zeit sowie Kosten zu sparen.

Mit uns profitieren Sie von der Zusammenarbeit mit einer professionellen Zollagentur.

Wir unterstützen Sie bei der:

  • Einhaltung von Zollvorschriften, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren
  • Risikominimierung durch fundiertes Fachwissen und klare Prozesse
  • Effizienzsteigerung und Zeitersparnis durch optimierte Abläufe und klare Strukturen.
  • Kosteneinsparung durch intelligente Lösungen und nachhaltige Optimierungen

Vertrauen Sie auf unsere Expertise und konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft, während wir Sie durch den komplexen Bereich des Zolls navigieren.


Zertifizierung als Nachweis guter Untenehmensentscheidungen und Fortschritt

Zertifiziert gut, nachhaltig und zukunftsvisiert

Mit unseren ISO-Zertifizierungen nach 9001 (Qualitätsmanagement), 14001 (Umweltmanagement) und 45001 (Arbeits- und Gesundheitsschutz) stehen wir für mehr als nur geprüfte Standards – wir stehen für Fortschritt.

Wir setzen auf kontinuierliche Verbesserungen und schaffen neue Maßstäbe, um unsere Strukturen und Prozesse effizienter, nachhaltiger und sicherer zu gestalten. Unser Ziel? Nicht nur uns selbst zu optimieren, sondern vor allem Ihnen, unseren Kunden, den bestmöglichen Service zu bieten.

Sie möchten mehr über unser Engagement wissen?

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Wissen & News

JEFTAWirtschaftspartnerschaft EU–Japan (JEFTA): Zollvorteile nutzen
25.06.2025 |
Lesezeit

Wirtschaftspartnerschaft EU–Japan (JEFTA): Zollvorteile nutzen

Seit Anfang 2019 profitieren Unternehmen im Handel zwischen der Europäischen Union und Japan von einem umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Es gilt als eines der größten …
JEFTA

Seit Anfang 2019 profitieren Unternehmen im Handel zwischen der Europäischen Union und Japan von einem umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Es gilt als eines der größten bilateralen Abkommen weltweit, sodass das Abkommen einen sehr bedeutenden Teil des weltweiten Handels betrifft.


Zollabbau – schrittweise Entlastung

Das Abkommen sieht einen umfangreichen Abbau von Zöllen vor. Bereits heute sind zahlreiche Industrieprodukte zollfrei, bei anderen erfolgt der Abbau schrittweise. Beispielsweise werden für bestimmte Fischereiprodukte und Fahrzeuge über mehrere Jahre hinweg die Einfuhrabgaben gesenkt mit teils unterschiedlichen Zeitplänen für die EU und Japan.

Neben den Zöllen wurden auch sogenannte nichttarifäre Handelshemmnisse reduziert. Besonders in technisch anspruchsvollen Branchen, etwa dem Automobilsektor, sind durch die Angleichung an internationale Standards Erleichterungen entstanden.


Ursprungsregeln – wer von Zollvorteilen profitiert

Damit ein Produkt zollfrei oder zu einem Vorzugssatz eingeführt werden kann, muss es die vereinbarten Ursprungsregeln erfüllen. Diese unterscheiden sich je nach Ware und basieren unter anderem auf:

  • einem Wechsel der Zolltarifposition,
  • einem bestimmten regionalen Wertschöpfungsanteil,
  • oder auf einer Kombination aus beiden Kriterien.

Toleranzregelungen

Ein geringer Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann dennoch zulässig sein. Die Regeln können sich auch im Zeitverlauf verändern – etwa bei bestimmten Fahrzeugen, wo der zulässige Anteil an nicht präferenzberechtigten Vormaterialien nach und nach reduziert wird.


Welche Produkte profitieren vom Zollabbau?

Das Abkommen sieht vor, dass eine Vielzahl von Industrie- und Agrarprodukten schrittweise oder sofort zollfrei gestellt wird. Besonders interessant ist dies für Exporteure aus Branchen wie:

  • Maschinenbau,
  • Automobilzulieferer,
  • Lebensmittel und Getränke,
  • Chemieprodukte,
  • Textil- und Lederwaren.

Die Zeitpläne für den Zollabbau variieren je nach Produktgruppe und Herkunftsland. Während manche Waren sofort zollfrei eingeführt werden dürfen, entfällt der Zoll bei anderen Produkten erst nach mehreren Jahren.


Nachweis des Ursprungs – so funktioniert es

Für den Präferenzzoll ist ein Ursprungsnachweis erforderlich. Dieser kann entweder:

  • als Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument durch jeden Ausführer erfolgen (z. B. bei Sendungen bis 6.000 €),
  • oder durch eine Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (REX), der zuvor bei den zuständigen Zollbehörden eingetragen wurde.

Die Ursprungserklärung muss dem vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen und klar auf das Abkommen verweisen.


REX - Registered Exporter System

Das REX-System ist ein Registrierungssystem der Europäischen Union für Exporteure, die Ursprungserklärungen für ihre Waren abgeben möchten.

Es ersetzt in vielen Fällen traditionelle Ursprungsnachweise wie das Form A oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Unternehmen, die am REX-System teilnehmen, können eigenständig Ursprungserklärungen auf ihren Rechnungen oder anderen Handelsdokumenten ausstellen, was den Exportprozess erheblich vereinfacht. 


Wortlaut der Ursprungserklärung

Die Ursprungserklärung muss folgenden (üblichen) Wortlaut haben:

(Period: from…………… to …………(1) )

The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ……... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... ………preferential origin (3).

(Origin criteria used(4)) …………………………………………………………….............................................

(Place and date(5))

...……………………………………………………………………..............................

(Printed name of the exporter)

...……………………………………………………………………..............................


Ursprungskriterium / Ursprungsregel

Die verwendeten Ursprungskriterien sollten ebenfalls in Präferenznachweisen neben der Ländercodierung „JP“
mit einer der folgenden Codierungen genannt werden:

  • A

    für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2
    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
    Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.

  • B

    für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1 (b) des Artikels 3.2
    Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben.

  • C

    für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2
    Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen. Es handelt sich um alternativ anwendbare Bedingungen.

    Zusätzliche Angaben zu C

    • (1) für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel).
    • (2) für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft
      (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung
      (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert).
    • (3) für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung).
    • (4) bei Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1.
  • D

    für Kumulierung gemäß Artikel 3.5

  • E

    für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6


Gewissheit des Einführers

Falls keine Ursprungserklärung des Ausführers vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen ("Gewissheit des Einführers"). In der Praxis sollte diese Methode selten Anwendung finden, da der notwendige Nachweis oftmals nicht erbracht werden kann.

Warum ist das wichtig?

Ohne die Angabe der angewandten Ursprungsregel ist die Ursprungserklärung formell unvollständig. Dadurch kann im Einfuhrland die Präferenzbehandlung verweigert werden. Auch bei Prüfungen durch Zollbehörden kann dies zu Beanstandungen und möglichen Sanktionen führen.


Prüfung durch die Zollbehörden

Zollbehörden können die Richtigkeit der Ursprungserklärungen jederzeit überprüfen. In solchen Fällen müssen Exporteure nachweisen, dass ihre Waren die Ursprungsregeln tatsächlich erfüllen – zum Beispiel durch Lieferantenerklärungen, Produktionsunterlagen oder Kalkulationen.


Einfuhren aus Japan in die EU

Japanische Unternehmen verwenden auf der Erklärung zum Ursprung für Lieferungen in die EU immer ihre 13-stellige Unternehmensnummer. Die Nummer lässt sich auf der Corporate Number Publication Site der japanischen National Tax Agency prüfen. Es gibt keine Wertschwelle und keine REX-Registrierung. Auch EU-Importeure müssen nicht als REX registriert sein.


Empfehlungen für Unternehmen

  • Einsparpotenzial nutzen
    Überprüfen Sie, ob Ihre Produkte bereits zollfrei eingeführt werden können oder demnächst unter eine Präferenzregelung fallen.
  • Ursprungsanalyse
    Analysieren Sie die Ursprungseigenschaften Ihrer Waren und stellen Sie sicher, dass die geltenden Ursprungskriterien erfüllt sind.
  • Vorbereitung auf Prüfungen
    Dokumentieren Sie alle Ursprungsnachweise lückenlos, registrieren Sie sich frühzeitig als Registrierter Ausführer (REX) und bereiten Sie sich auf mögliche Prüfungen vor.

Zum Nachlesen


Weitere Fragen zu Warenursprung und Präferenz oder allgemeinen Zollthemen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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23.06.2025 |
Lesezeit

Packstückangaben in der Ausfuhrzollanmeldung: Palette oder Kartons?

In der täglichen Praxis der Exportabwicklung stellt sich immer wieder eine zentrale Frage bei der Erstellung der Ausfuhrzollanmeldung über ATLAS: Was genau ist bei der Position …
Ausfuhrzollanmeldung - Angabe der Packstücke

In der täglichen Praxis der Exportabwicklung stellt sich immer wieder eine zentrale Frage bei der Erstellung der Ausfuhrzollanmeldung über ATLAS:
Was genau ist bei der Position „Packstücke“ anzugeben – die Palette oder die darauf befindlichen Kartons, Kisten oder sonstigen Verpackungseinheiten?

Diese Frage ist keineswegs trivial, sondern hat zollrechtliche Relevanz. Fehlerhafte oder unklare Angaben können zu Verzögerungen, Prüfvermerken oder sogar Ordnungswidrigkeiten führen. In diesem Beitrag erläutern wir, was genau als „Packstück“ im Sinne der Zollvorschriften gilt – und wie Sie die Angaben rechtssicher vornehmen.


Was ist ein „Packstück“ gemäß Zollpraxis?

In der Zollpraxis wird der Begriff „Packstück“ zwar regelmäßig verwendet, ist jedoch nicht ausdrücklich im Unionszollkodex (UZK) definiert. Maßgeblich ist daher die Auslegung aus dem Zollkontext.

Das offizielle Merkblatt zu Zollanmeldungen der Zollverwaltung definiert:

"Es ist die Verpackung zu codieren, die die betreffende Ware unmittelbar umschließt. Es ist hier nicht die Verpackung, die für den Einzelhandelsverkauf bestimmt ist, sondern diejenige, die für den Transport vorgesehen ist, anzugeben. Paletten gelten grundsätzlich als Beförderungsmaterial und nicht als Packstücke; die Angabe als Packstück kommt jedoch in Betracht, wenn Waren sich auf einer eingeschweißten Palette befinden oder die Ware nicht anderweitig verpackt ist."
Merkblatt zu Zollanmeldungen; 18 06 000 000 - Verpackung

Was muss also angemeldet werden?

In der Zollanmeldung musst du angeben, wie die Ware verpackt ist. Aber nicht jede Verpackung ist gemeint – es zählt die Verpackung, die direkt um die Ware drumherum ist und sie beim Transport schützt.

Die schöne Verkaufsverpackung im Supermarkt-Regal (z. B. die bunte Müsli-Schachtel) ist also irrelevant. Die Verpackung, die zum Transport benutzt wird (z. B. ein Karton, in dem viele Müslischachteln liegen), ist anzumelden.

Und was ist mit Paletten?

Normalerweise zählen Paletten nicht als „Verpackung“. Sie sind nur Transporthilfen, also Beförderungsmaterial. Wenn die Ware aber nur auf einer Palette liegt und eingeschweißt ist – also keine andere Verpackung hat – dann zählt die Palette als Verpackung und muss angegeben werden.

  • Wann ist die Palette selbst ein Packstück?

    Die Palette ist fest mit der Ware verbunden, etwa vollständig eingeschweißt oder umreift, und bildet damit eine geschlossene äußere Verpackungseinheit.

    Ergebnis: Nur 1 Packstück (die ganze eingeschweißte Palette) ist in der Anmeldung zu deklarieren.

  • Wann zählen die Kartons als Packstücke?

    Wenn die Palette nur als Ladehilfe dient:

    • Kartons stehen lose oder nur leicht gestretcht auf der Palette, ohne feste Verbindung.
    • Die Palette erfüllt in diesem Fall nicht die Kriterien für eine äußere Verpackungseinheit

    Ergebnis: Jeder Karton zählt als eigenes Packstück (z. B. 20 Kartons = 20 Packstücke).


Warum ist das wichtig?

Zollbehörden überprüfen die Übereinstimmung von Anmeldung und physischer Sendung. Fehlerhafte Angaben können dabei zu Rückfragen, Verzögerungen oder Bußgeldern führen. Eine konsistente Dokumentation (Anmeldung, Rechnung, Packliste) unterstützt eine reibungslosen Exportprozess ohne Verzögerungen oder rechtliche Risiken.



Sie möchten sicherstellen, dass Ihre Ausfuhranmeldungen rechtssicher und fehlerfrei sind?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Codierungsupdate
20.06.2025 |
Lesezeit

Anpassungen an Unterlagencodierungen bei ökologischen / biologischen Erzeugnissen, sowie ozonabbauenden Stoffen

Zum 28. Juni 2025 treten bedeutende Änderungen im deutschen ATLAS-Zollsystem in Kraft. Betroffen sind die Bescheinigungsbereiche der Unterlagencodierungen C644, Y797, Y798 und …
Codierungsupdate

Zum 28. Juni 2025 treten bedeutende Änderungen im deutschen ATLAS-Zollsystem in Kraft. Betroffen sind die Bescheinigungsbereiche der Unterlagencodierungen C644, Y797, Y798 und Y799, die für ökologische / biologische Erzeugnisse (CDI) sowie ozonabbauende Stoffe (ODS) relevant sind.


Neuzuweisung der Bescheinigungsbereiche

Ab dem 28.06.2025 gelten folgende neuen Bereiche für die jeweiligen Codierungen:

Codierung

Beschreibung

Alt

Neu


C644


Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse


1


2

Y797

Registrierung im Lizenzsystem gemäß Artikel 17 Abs. 3 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2024/590

5

1

Y798

Nettomasse der ODS in Produkten und Einrichtungen

5

1

Y799

Nettomasse der ODS multipliziert mit dem ODP-Wert (Ozonabbaupotenzial)

5

1


Was bedeutet das für Zollanmeldungen?

  • Zollanmeldungen mit den bisherigen Codierungen, die vor dem 28.06.2025 abgegeben, aber noch nicht angenommen wurden, werden abgelehnt oder zurückgewiesen.
  • Besonders wichtig: Bei der neuen Bereichszuweisung für C644 ist zwingend die Abschreibemenge anzugeben. Ohne diese Angabe muss die Anmeldung korrigiert und neu eingereicht werden.

Empfehlung der Zollverwaltung: Reichen Sie Anmeldungen mit den betroffenen Codierungen nur dann ein, wenn eine Annahme vor dem 28.06.2025 realistisch ist.


Zum Nachlesen


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