Im globalisierten Handel ist es von entscheidender Bedeutung, die Herkunft von Waren zweifelsfrei nachweisen zu können. Insbesondere im Warenverkehr mit Gebieten, die zwar zum Zollgebiet, aber nicht zum Steuergebiet in der Europäischen Union gehören - sog. Ausschlussgebiete, gibt es spezielle Regelungen, um den zollrechtlichen Status von Waren zu dokumentieren. Mit den beiden wichtigen Dokumenten T2L und T2LF wird der Unionswarencharakter einer Ware nachgewiesen.
Gebiete mit Sonderregelungen
Folgende Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet, allerdings nich zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern der Europäischen Union:
- die französischen Überseedepartements Martinique, Mayotte, Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana und Saint-Martin
- die Kanarischen Inseln
- Campione d'Italia sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio
- die Ålandinseln
- der Berg Athos in Griechenland
Nachweisdokumente T2L & T2LF
Wenn Unionswaren zwischen zwei Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden, dabei aber das Zollgebiet der Union zumindest vorübergehend verlassen, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, ist der Nachweis des Unionscharakters grundsätzlich erforderlich.
Die Dokumente T2L / T2LF sind daher im Warenverkehr mit Steuerausschlussgebieten erforderlich, um den Status der Waren als Unionswaren nachzuweisen und sicherzustellen, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen der EU keine zusätzlichen Zölle oder Steuern erhoben werden.
Das Versandpapier T2L wird in der Regel für die Durchfuhr von Waren im Landverkehr verwendet, während das Versandpapier T2LF für Waren bestimmt ist, die auf dem Seeweg über Häfen der Union befördert werden. Beide Dokumente müssen dem Zoll vorgelegt und mit Sichtvermerk bestätigt werden. Mit einer Bewilligung als Zugelassener Aussteller entfällt dieses Erfordernis.
PoUS - Proof of Union Status
Ab dem 1. März 2024 werden die Versandpapiere T2L und T2LF ersetzt, so dass der Unionscharakter der Waren ausschließlich über das im Unionszollkodex (UZK) vorgesehene System Proof of Union Status (PoUS) nachzuweisen ist.
Der Zugang zum PoUS-System erfolgt über das EU-Trader-Portal, das über das deutsche Bürger- und Geschäftskundenportal erreichbar ist.
Ausnahmen: Nachweis auf Handelspapieren
Voraussichtlich bis zum 15. August 2025 kann der Nachweis des Unionscharakters einer Ware auch weiterhin durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers erbracht werden. Diese müssen bestimmte Angaben wie den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Versenders oder des Beteiligten, die zuständige Zollstelle, die Anzahl und Art der Packstücke, die Warenbezeichnung, das Bruttogewicht, den Warenwert sowie die Kurzbezeichnung "T2L" oder "T2LF" enthalten. Die Rechnung oder das Beförderungspapier darf sich nur auf Unionswaren beziehen. Übersteigt der Gesamtwert der Waren 15 000 EUR, muss das Handelspapier von der zuständigen Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen werden.
SW Zoll-Beratung GmbH,
ein Unternehmen der DB Schenker Group
Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung