Mit der vollständigen Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 zum CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) ab dem 1. Januar 2026 stehen Unternehmen vor neuen Herausforderungen in der Zollabwicklung. Die korrekte Codierung in Zollanmeldungen wird dabei zum entscheidenden Faktor für eine rechtskonforme und effiziente Abwicklung. Dieser Beitrag beleuchtet die relevanten TARIC-Unterlagencodierungen, die ab 2026 verpflichtend sind, und gibt praxisnahe Hinweise für Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren importieren.
Hintergrund: CBAM und seine Auswirkungen auf die Zollpraxis
Das CBAM-System soll sicherstellen, dass für bestimmte Waren aus Drittländern ein CO₂-Ausgleich erfolgt. Während der Übergangsphase (bis 31. Dezember 2025) galt lediglich eine Berichterstattungspflicht. Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist oder eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme greift.
Neue Pflichtcodierungen in ATLAS-Zollanmeldungen
Ab dem 01.01.2026 müssen für CBAM-Waren spezifische TARIC-Unterlagencodierungen in der Zollanmeldung angegeben werden. Die wichtigsten Codierungen sind:
- Y128 – CBAM-Kontonummer
Nachweis des zugelassenen CBAM-Anmelders. Die CBAM-Kontonummer ist zwingend im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ anzugeben. - Y134 – Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno
Ausnahmen von der Erfassung durch die CBAM-Verordnung. - Y135 und Y136 – Befreiungen für militärische Tätigkeiten sowie für Strom/Wasserstoff
Diese Codierungen decken spezielle Befreiungstatbestände ab. - Y137 – De-Minimis-Regelung
Unternehmen, die jährlich weniger als 50t der erfassten Waren einführen, sind von den Vorgaben des CBAM vollständig befreit (gilt nicht für Strom und Wasserstoff) - Y237 – Waren mit Ursprung in der EU
Ausnahmen von der Erfassung durch die CBAM-Verordnung. - Y238 – Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
Gültig bis zum 27. September 2026 aufgrund der Verfahrensfrist.
Wichtiger Hinweis: Zollanmeldungen mit CBAM-Waren, die bis 31.12.2025 ohne diese Codierungen abgegeben und nicht angenommen wurden, werden ab 01.01.2026 zurückgewiesen. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass alle relevanten Daten rechtzeitig vorliegen.
Die 50-Tonnen-De-minimis-Schwelle: Nicht alle Unternehmen müssen sich registrieren
Ein zentraler Punkt: Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet, sich als CBAM-Anmelder registrieren zu lassen. Die CBAM-Verordnung sieht eine De-minimis-Regelung vor. Diese greift, wenn die Gesamtmenge der eingeführten CBAM-Waren im Kalenderjahr 50 Tonnen nicht überschreitet.
Das bedeutet:
- Unternehmen, die unter dieser Schwelle bleiben, sind von der Pflicht zur Registrierung befreit.
- Dennoch müssen auch diese Unternehmen prüfen, ob ihre Waren grundsätzlich CBAM-pflichtig sind und die entsprechenden Codierungen (z. B. Y137 für die De-minimis-Ausnahme) korrekt in der Zollanmeldung angegeben werden.
Proaktive Information gegenüber der SW Zoll-Beratung
Damit wir als Ihr Zollvertreter die korrekten Codierungen in den Zollanmeldungen setzen können, ist es unerlässlich, dass Sie uns als Ihren Vertreter informieren, sobald keine der o.g. Ausnahmeregelungen zutrifft, sodass Sie:
- ein Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder gestellt haben,
- Ihr Antrag beschieden wurde und die CBAM-Kontonummer vorliegt.
Nur mit diesen Informationen können wir eine konforme Zollanmeldung gewährleisten und unnötige Verzögerungen oder Rückweisungen vermeiden.
Zum Nachlesen
Fazit
Die Einführung des CBAM-Systems markiert einen bedeutenden Schritt in der europäischen Klimapolitik – und stellt Unternehmen vor komplexe zollrechtliche Anforderungen. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung und der Unterstützung eines erfahrenen Partners wie SW Zoll-Beratung lassen sich Risiken minimieren und Prozesse effizient gestalten.
Sie benötigen Unterstützung im Umgang mit CBAM und den neuen Zollanforderungen. Kommen Sie gerne auf uns zu, um gemeinsam Ihre Zollprozesse zukunftssicher zu machen.
SW Zoll-Beratung GmbH unterstützt Unternehmen mit fundierter Expertise, individueller Beratung und praxisnahen Schulungen rund um CBAM und anderen Zollthemen. Als Full-Service-Partner stehen wir Ihnen verlässlich zur Seite – persönlich, digital oder vor Ort.
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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung