Welle

Kategorien


Alle

Branchen & Best Practices

IT & Digitalisierung im Zoll

News & Trends

Zollrecht & Compliance

Zollverfahren & Abwicklung

Newsletter


Jeder, der mit Zoll zu tun hat, weiß: Zoll erklärt sich nicht von selbst.

Melden Sie sich jetzt zum kostenlosen Newsletter an!

Erhalten Sie regelmäßig spannende Fachartikel, aktuelle Weiterbildungsangebote und weitere exklusive Inhalte direkt in Ihr Postfach.

Jetzt anmelden & informiert bleiben!
Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. In jedem Newsletter bieten wir Ihnen die Möglichkeit sich abzumelden.

Wissen & News

23.05.2025 |
Lesezeit

Korrekturen zur F-Gas VO (EU) 2024/573 beseitigen Unklarheiten

Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 der Europäischen Kommission, die im Rahmen des Europäischen …

Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 der Europäischen Kommission, die im Rahmen des Europäischen Green Deals zum Klimaschutz beitragen soll, sorgte in ihrer ursprünglichen Fassung für Unsicherheit – insbesondere aufgrund eines Widerspruchs zwischen mehreren Artikeln. Durch eine offizielle Korrektur und eine weitere sprachliche Anpassung der deutschen Fassung wurde nun eine einheitliche und rechtsklare Auslegung geschaffen.


Worum geht es?

In der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EU) 2024/573 fand sich ein Widerspruch zwischen:

  • Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a,
  • Artikel 22 Absatz 1,
  • und Artikel 23 Absatz 3.

Während Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 3 die Formulierung „oder zu ihrem Funktionieren benötigen“ enthielten, fehlte dieser Zusatz in Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a. Diese sprachliche Inkonsistenz führte zu Interpretationsproblemen in der Praxis – vor allem für Unternehmen, die den sachlich richtigen Anwendungsbereich der Verordnung nachvollziehen mussten.

Somit musste bislang davon ausgegangen werden, dass auch unbefüllte Einrichtungen und Anlagen, welche lediglich ein F-Gas zu ihrem Funktionieren benötigen, bei der Ein- und Ausfuhr eine Lizenz bedurften. Dies bedeutete eine Registrierungspflicht des Unternehmens im F-Gas Portal der EU.


Was wurde nun geändert?

Inzwischen wurden zwei zentrale Korrekturen vorgenommen:

  • EU-Korrektur zur Verordnung (EU) 2024/573:
    Diese beseitigte Unstimmigkeiten im englischen und mehrsprachigen Wortlaut der Verordnung, sodass die Rechtstexte nun kohärenter sind.
Korrektur zur Verordnung
  • Spezifische Korrektur der deutschen Fassung:
    Es wurde der Zusatz „oder zu ihrem Funktionieren benötigen“ aus Artikel 22 Absatz 1 der deutschen Sprachfassung entfernt. Damit ist auch die deutsche Fassung nun im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a.
Korrektur der deutschen Fassung

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die vorgenommenen Änderungen sorgen nun für eine einheitliche Auslegung und Rechtsklarheit. Darüber hinaus vereinfacht es für viele Unternehmen die Ein- und Ausfuhr unbefüllter Anlagen.

Zur Klarstellung: Eine Lizenz und damit Registrierung im F-Gas-Portal ist bei unbefüllten Einrichtungen nicht erforderlich!

Abschließend bleibt allerdings die Hoffnung: Sollte die sogenannte Omnibus-Initiative auf EU-Ebene Erfolg haben, könnte der CBAM in seiner jetzigen Form entschärft oder für bestimmte Unternehmen ganz aufgehoben werden. Bis dahin jedoch gilt – Vorsicht ist besser als Nachsicht: Die aktuellen Pflichten bleiben bestehen und sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

mehr erfahren

Branchen & Best Practices Zollverfahren & Abwicklung

ATLAS Teilnehmerinfo 0777
23.05.2025 |
Lesezeit

Neue Unterlagencodierungen für Ausfuhren nach Libyen

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/813 wurde u.a. Artikel 3 Verordnung (EU) 2016/44 geändert. In …
ATLAS Teilnehmerinfo 0777

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/813 wurde u.a. Artikel 3 Verordnung (EU) 2016/44 geändert.
In der ATLAS-Teilnehmerinfo 0777/25 wurden hierzu neue Genehmigungscodierungen sowie Codierungen für die Erklärung, dass die Verbote nicht gelten, veröffentlicht.


Neue Codierungen in ATLAS-Ausfuhr

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort folgende Codierungen zur Verfügung:

  • X866/LY: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 3 Abs. 4, 5 oder 6 der VO (EU) 2016/44“
  • X866/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Abs. 4, 5 oder 6 der VO (EU) 2016/44“
  • Y180: „Genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 3 Abs. 3 VO (EU) 2016/44 vom Verbot nach Artikel 3 Abs. 1 VO (EU) 2016/44“
  • Y181: „Die Güter und Technologien unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 3 Abs. 1 VO (EU) 2016/44“

Verordnung (EU) 2025/813 Verordnung (EU) 2016/44 Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung

Zum Nachlesen

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Consulting

mehr erfahren

Zollverfahren & Abwicklung

Training & Consulting Bereich wächst noch weiter
23.05.2025 |
Lesezeit

Wir wachsen im Bereich Training & Consulting weiter

Unser Bereich Training & Consulting wächst weiter und deshalb möchten wir heute einen Einblick …
Training & Consulting Bereich wächst noch weiter

Unser Bereich Training & Consulting wächst weiter und deshalb möchten wir heute einen Einblick zu unserem neuen Teammitglied Lisa geben.


Steigende Anforderungen? Für uns kein Problem!

Unser Bereich Training & Consulting wächst weiter und deshalb möchten wir heute einen Einblick zu unserem neuen Teammitglied Lisa geben. Mit ihrer Erfahrung als Exportkontrollbeauftragte im Anlagenbau bringt sie wertvolle Expertise mit, um unsere Kunden kompetent zu beraten und zu schulen.

So stellen wir sicher, dass wir unsere Kunden mit Erfahrung, Kompetenz und maßgeschneiderten Lösungen unterstützen können.


Neugierig auf unser neues Teammitglied?

So tickt unsere neue Kollegin:

Frage 1: Woher kommst du?

Ich komme aus Gescher, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen, die auch als Glockenstadt bekannt ist.


Frage 2: Erzähl uns kurz, was du vor der SW Zoll gemacht hast?

Bevor ich hier im Unternehmen gestartet bin, war ich in einem Unternehmen für Allround-Lösungen im Bereich Biogasanlagen als Exportkontrollbeauftragte tätig.


Frage 3: Was waren deine Beweggründe in die Beratung zu gehen?

Langfristig war es seit der Ausbildung mein Ziel, in die Beratung zu wechseln. Durch mein Hobby konnte ich erste Erfahrung als Trainerin sammeln und dabei habe ich festgestellt, wie viel Freude mir das Vermitteln von Wissen, die Beratung, sowie die Konzeption und Umsetzung von Prozessen bereitet.


Frage 4: Was hat deine Leidenschaft zum Zoll entfacht?

Tatsächlich war das sehr unspektakulär während der Einarbeitung und Vermittlung der Grundlagen in der Zollabteilung während der Ausbildung. Daraufhin habe ich mich erstmals intensiver damit beschäftigt und war direkt fasziniert von dem breiten Themenfeld und der Herausforderung.


Frage 5: Arbeit ist nur das halbe Leben. Was machst Du gerne in Deiner Freizeit?

In meiner Freizeit bin ich viel mit meinem Hund auf dem Hundeplatz, um im Bereich Gebrauchshundesport zu trainieren. Ansonsten bin ich gerne mit Freunden unterwegs und sehe mir neue Städte an.


Frage 6: Was ist dir, in deiner neuen Rolle, besonders wichtig?

Für mich ist es ein Ziel, das Thema Zoll und Außenwirtschaft, welches für die meisten Menschen sehr trocken ist, spannend zu gestalten und Ihnen das Wissen langfristig zur Anwendung sicher zu vermitteln.


Liebe Lisa, vielen Dank für den kleinen ersten Einblick.

Auf eine gute Zusammenarbeit, spannende Termine, interessante Posts und spannende Projekte. Willkommen an Bord!


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autorin: Dominik Wiedmann - Senior Consultant, Training & Consulting

mehr erfahren

News & Trends

Tipps für die korrekte Einreihung von Waren in den Zolltarif
23.05.2025 |
Lesezeit

Tipps für die korrekte Einreihung von Waren in den Zolltarif

Die korrekte Einreihung von Waren in den Zolltarif ist ein zentraler Bestandteil jeder …
Tipps für die korrekte Einreihung von Waren in den Zolltarif

Die korrekte Einreihung von Waren in den Zolltarif ist ein zentraler Bestandteil jeder zollrechtlichen Abwicklung. Sie entscheidet über Zollsätze, Verbote, Genehmigungspflichten und hat Einfluss auf mögliche Handelserleichterungen wie Zollpräferenzen. Fehler bei der Tarifierung können somit nicht nur zu finanziellen Nachteilen, sondern auch zu empfindlichen Sanktionen und Lieferverzögerungen führen. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen praxisnahe Tipps sowie häufige Fehlerquellen, die Sie unbedingt vermeiden sollten.


Warum ist die zolltarifliche Einreihung so wichtig?

Die zolltarifliche Einreihung ordnet jeder Ware eine Codenummer zu. Diese basiert auf dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation, welches durch die Kombinierte Nomenklatur (KN) sowie den TARIC ergänzt wird.


10 Tipps für die korrekte Einreihung Ihrer Waren

  • Nutzen Sie die Allgemeinen Vorschriften (AV1 bis AV6) zur Einreihung

    Die ersten sechs Stellen jeder Warennummer basieren auf dem internationalen Harmonisierten System (HS). Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung des Zolltarifs (AV). Diese Vorschriften helfen dabei, auch komplexe Waren systematisch richtig einzureihen.

  • Beschreiben Sie Ihre Waren möglichst exakt

    Je genauer die technische Warenbeschreibung ist, desto einfacher und sicherer gelingt die Tarifierung. Wichtige Angaben sind unter anderem:

    • Handelsübliche Bezeichnung
    • Materialzusammensetzung
    • Funktion und Verwendungszweck
    • Bauart oder Herstellungsverfahren

    Erwägen Sie den Einsatz technischer Hilfsmittel, beispielsweise künstlicher Intelligenz? Ermitteln Sie im Zweifel lieber zu viele als zu wenige Informationen zur Ware.

  • Übernehmen Sie nicht ungeprüft die Tarifierung Ihrer Lieferanten

    Viele Unternehmen verlassen sich auf die im Lieferschein oder in der Proformarechnung angegebenen Warennummern. Doch diese sind nicht zwingend korrekt und auch nicht rechtsverbindlich. Prüfen Sie deshalb jede Tarifierung selbstständig, insbesondere bei Importen aus Drittländern, und übernehmen Sie sie nur nach eigener Bewertung.

  • Nutzen Sie unterstützende Tools

    Zur Unterstützung der Tarifierung können Sie folgende Tools verwenden:

    • EZT-online (Elektronischer Zolltarif)
    • TARIC (EU-Tarifdatenbank)
    • Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
    KI-gestützte Tarifierungslösungen

    Darüber hinaus können KI-gestützte Tarifierungslösungen unterstützend eingesetzt werden. In diese Tools können alle vorliegenden Informationen eingegeben werden, um einerseits erheblichen Zeitaufwand und weitere technische Überprüfungen zu sparen und andererseits mehr Sicherheit in der Tarifierung zu erreichen.

    Kooperation mit Traide AI & kostenfreier Testzugang

    Wir sind stolz darauf in dieser wichtigen Thematik mit dem Unternehmen Traide AI zusammenzuarbeiten.

    Sie wollen mehr über den Einsatz von Traide AI erfahren? Sprechen Sie uns einfach an oder beantragen Sie noch heute Ihren kostenfreien und unverbindlichen Testzugang, um Traide AI kennenzulernen und sich von den Ergebnissen überzeugen zu lassen.

    Hier gehts zum kostenfreien Testzugang!

  • Lesen Sie die Anmerkungen und Erläuterungen

    Haben Sie die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 gelesen? Dann wissen Sie auch, dass die rechtlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln des Zolltarifs verbindlich sind und oft entscheidend für die korrekte Einreihung. Sie müssen daher immer gelesen und beachtet werden.

    Ebenso helfen die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS-Erläuterungen) sowie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN-Erläuterungen) sowie gerichtliche Entscheidungen bei der Auslegung. Sie liefern Klarstellungen, Abgrenzungen und Beispiele aus der Praxis.

  • Verinnerlichen Sie den Grundsatz „Zweck vor Stoff“

    Ein häufiger Fehler ist es, bei der Einreihung nur auf das Material zu achten. Oft ist jedoch die Funktion bzw. der Verwendungszweck entscheidender. So kann ein Kunststoffartikel je nach Funktion beispielsweise als Haushaltsartikel, Maschinenbauteil oder medizinisches Produkt eingereiht werden. Die richtige Einreihung erfordert daher eine ganzheitliche Betrachtung. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass mit zunehmender Bearbeitungstiefe einer Ware die Funktion bei der Entscheidungsfindung immer wichtiger wird.

  • Ziehen Sie verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) in Erwägung

    Wenn Sie sich bei der Einreihung nicht sicher sind, können Sie beim zuständigen Hauptzollamt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beantragen. Diese ist drei Jahre lang gültig und für Sie als Unternehmen sowie für die Zollbehörden rechtlich bindend.

    EBTI-Datenbank

    Selbst wenn Sie keine vZTA beantragen möchten, können Sie sich in der Datenbank aller verbindlicher Zolltarifauskünfte (EBTI) der Europäischen Kommission ausführlich nach einer Lösung umsehen. Diese Entscheidungen sind für Ihr Unternehmen zwar nicht rechtlich bindend, können Ihnen aber möglicherweise entscheidende Hinweise zur korrekten Einreihung geben.

  • Berücksichtigen Sie besondere Regelungen

    In den Allgemeinen Vorschriften AV2 bis AV5 werden besondere Vorschriften zum Umgang mit unvollständigen oder zerlegten Waren, Sets und Warenzusammenstellungen aber auch für Behältnisse und Verpackungen geregelt.

  • Beachten Sie aktuelle Änderungen

    Der Zolltarif ist kein statisches Werk. Immer wieder gibt es zahlreiche Änderungen durch:

    • neue Versionen des harmonisierten Systems (alle 5 Jahre)
    • Anpassungen an der Kombinierten Nomenklatur (jährlich)
    • Unterjährigen Anpassungen (z.B. aufgrund neuer Zusatzzölle)
    • Gerichtsurteile (z.B. des EuGH)
  • Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung nachvollziehbar

    Dokumentieren Sie intern, wie das Ergebnis der Tarifierung zustande kam, und fügen Sie die Klassifizierungslogik, die Produktbeschreibung, die Datenblätter und ggf. Gutachten oder vZTA bei. So können Sie Ihre Entscheidung bei einer Betriebsprüfung jederzeit nachvollziehbar darlegen.


Alle Tipps als Guideline hier zum Download


Unsere Schulungen

Sie möchten mehr über die korrekte Einreihung von Waren in den Zolltarif erfahren? Schauen Sie doch einmal in unserem Schulungsprogramm vorbei. Dort bieten wir praxisnahe Schulungen mit lebhaften Beispielen.

Unser Schulungsprogramm

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

mehr erfahren

Branchen & Best Practices

CBAM-Kontrollen haben begonnen - Unternehmen unter Zugzwang
29.04.2025 |
Lesezeit

CBAM-Kontrollen haben begonnen: Unternehmen unter Zugzwang

Seit Anfang April prüft die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) erstmals die eingereichten …
CBAM-Kontrollen haben begonnen - Unternehmen unter Zugzwang

Seit Anfang April prüft die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) erstmals die eingereichten Emissionsberichte im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Diese Maßnahme macht deutlich: Die Übergangsphase ist keine reine Testphase - sie dient der Vorbereitung auf die strengeren Regeln ab 2026.


Was ist CBAM und wen betrifft es?

Der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist ein zentrales Klimaschutzinstrument der EU, das Importe aus Drittstaaten mit einem CO₂-Preis belegt - vergleichbar mit dem EU-Emissionshandel. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und so genannte „Carbon Leakage“-Effekte zu verhindern.

In der aktuellen Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis Ende 2025 müssen die betroffenen Unternehmen quartalsweise CBAM-Berichte einreichen. Diese Berichte enthalten Informationen über importierte Güter aus bestimmten Sektoren (z.B. Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff) und die darin enthaltenen Emissionen.


DEHSt prüft Berichtspflichten – erste Reaktionen

Die DEHSt hat nun mit der systematischen Überprüfung dieser Berichte begonnen. Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, erhalten bereits Mahnungen. Darin werden sie - meist unter Fristsetzung - zur Nachbesserung aufgefordert. Wer nicht reagiert, riskiert Bußgelder und den Verlust bzw. die Nichterteilung der künftig notwendigen Bewilligung als CBAM-Anmelder.


Was droht bei Versäumnissen?

Die drohenden Konsequenzen sind nicht zu unterschätzen:

  • Bußgelder: Bis zu 50 € pro Tonne CO₂, die nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde.
  • Importbeschränkungen ab 2026: Ohne gültige Registrierung als CBAM-Anmelder wird der Import betroffener Waren in die EU künftig nicht mehr möglich sein

CBAM ist jetzt Realität

Die Kontrollen der DEHSt zeigen: Die EU meint es ernst mit der Dekarbonisierung des Außenhandels. Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren importieren, sollten die Übergangsphase nutzen, um ihre internen Abläufe zu optimieren. Wer jetzt aktiv wird, vermeidet nicht nur Sanktionen, sondern verschafft sich auch einen Wettbewerbsvorteil im kommenden CO₂-Grenzmarkt.

Abschließend bleibt allerdings die Hoffnung: Sollte die sogenannte Omnibus-Initiative auf EU-Ebene Erfolg haben, könnte der CBAM in seiner jetzigen Form entschärft oder für bestimmte Unternehmen ganz aufgehoben werden. Bis dahin jedoch gilt – Vorsicht ist besser als Nachsicht: Die aktuellen Pflichten bleiben bestehen und sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

mehr erfahren

Branchen & Best Practices

Nachträgliche Korrektur Anmelder in Zollanmeldung
17.04.2025 |
Lesezeit

Nachträgliche Korrektur des Anmelders in Zollanmeldungen nicht möglich – auch ein steuerliches Risiko?

In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage …
Nachträgliche Korrektur Anmelder in Zollanmeldung

In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage auf: Wer ist eigentlich der richtige Anmelder - insbesondere in Konzernstrukturen mit mehreren verbundenen Unternehmen? Ist die Zollanmeldung erst einmal abgegeben und der falsche Anmelder genannt, kann dieser Fehler später nicht mehr korrigiert werden. Die Folgen können gravierend sein - auch im Umsatzsteuerrecht.


Warum ist der Anmelder so wichtig?

Im Zollrecht ist der Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Wer genau als Anmelder gilt, ist jedoch nicht immer eindeutig, insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen. Hier kann es vorkommen, dass aufgrund der Vielzahl von Beteiligungen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Konzerns nicht immer klar ist, welches Unternehmen tatsächlich als zollrechtlicher Anmelder auftreten soll. Dies führt mitunter dazu, dass in der Zollanmeldung der falsche Anmelder angegeben wird.

Die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlers sind nicht zu unterschätzen - insbesondere wenn es um den Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geht.


Die Definition des Anmelders nach Artikel 170 UZK

Der Anmelder im Sinne des Unionszollkodex (UZK) ist in Artikel 170 UZK definiert. Danach ist Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in ihrem Namen durch einen Bevollmächtigten abgeben lässt. Darüber hinaus muss der Anmelder in der Lage sein, alle für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben zu machen. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder gestellen zu lassen. Ferner ist vorgesehen, dass der Anmelder in der Regel im Zollgebiet der Union ansässig sein muss.


Keine nachträgliche Änderung des Anmelders – Die rechtlichen Grundlagen

Die nachträgliche Änderung des Anmelders in einer bereits abgegebenen Zollanmeldung ist aus mehreren Gründen ausgeschlossen. Ein entscheidendes Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. 4 K 240/16) hat diese Rechtsauffassung klar bestätigt. Das Gericht entschied, dass eine Änderung des Anmelders nach Abgabe der Zollanmeldung nicht möglich ist, da die Zollanmeldung mit der Annahme durch den Zoll als rechtsverbindlich gilt. Der zollrechtliche Anmelder, der die Anmeldung abgegeben hat, ist zu diesem Zeitpunkt rechtlich festgelegt und haftet für alle damit verbundenen Verpflichtungen.

Die Ablehnung einer nachträglichen Änderung des Anmelders basiert auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Verbindlichkeit einer Zollanmeldungen. Sobald eine Zollanmeldung vom Zoll angenommen wurde, sind die darin gemachten Angaben verbindlich. Damit soll eine einheitliche und transparente Dokumentation des Zollverfahrens gewährleistet werden. Eine nachträgliche Änderung der Identität des Anmelders würde zu Unsicherheiten führen und das gesamte Verfahren gefährden. Die Rechtsprechung des FG Hamburg betont, dass solche Änderungen nicht zulässig sind, um den reibungslosen Ablauf und die Verlässlichkeit des Zollverfahrens zu wahren.


Steuerliche Auswirkungen: Keine Vorsteuer ohne richtige Anmeldung

Besonders problematisch wird es beim Vorsteuerabzug: Nur wer als Einführer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt, kann die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Wer das ist, regelt Abschnitt 15.11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Danach ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wer die Verfügungsmacht an der eingeführten Ware erlangt und tatsächlich als Schuldner der EUSt anzusehen ist - in der Praxis regelmäßig identisch mit dem zollrechtlichen Anmelder.

Wird nun aber ein anderes Konzernunternehmen als Anmelder in der Zollanmeldung genannt – etwa versehentlich oder aus Unklarheit bei der Beauftragung –, verliert das eigentlich berechtigte Unternehmen seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dem „falschen“ Unternehmen zugeordnet, das damit weder wirtschaftlich belastet noch vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Billigkeitsregelung: Vorsteuerabzug kann dennoch gewährt werden

Es gibt jedoch eine Erleichterung: Aus Billigkeitsgründen kann der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde, sofern der Unternehmer durch andere geeignete Unterlagen nachweisen kann, dass er tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies ist in Abschnitt 15.11 Abs. 7 Nr. 1 UStAE geregelt. Ein solcher Nachweis kann z.B. durch die Vorlage von Unterlagen erbracht werden, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen als tatsächlicher Einführer der Waren auftritt und auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Waren hat. In diesem Fall muss das Unternehmen nachweisen, dass es im wirtschaftlichen Sinne für die Waren verantwortlich ist und nicht der formal als Anmelder genannte Dritte.

Diese Regelung bietet eine gewisse Flexibilität, wenn es in der Praxis zu Fehlern bei der Angabe des Anmelders kommt, ohne dass dies zu einem dauerhaften Verlust des Vorsteuerabzugs führt. Unternehmen sollten jedoch darauf achten, alle Unterlagen sorgfältig zu dokumentieren, um den Vorsteuerabzug bei einer etwaigen Prüfung durch die Finanzverwaltung erfolgreich nachweisen zu können.

Ziehen Sie in solchen Fällen unbedingt einen Steuerberater hinzu!


Fazit

Ein kleiner Fehler in der Zollanmeldung - zum Beispiel die Angabe des falschen Anmelders - kann große steuer- und zollrechtliche Folgen haben. Eine nachträgliche Korrektur ist ausgeschlossen und der Vorsteuerabzug ist unter Umständen nicht mehr möglich. Dank der Billigkeitsregelung im UStAE können Unternehmen jedoch in bestimmten Fällen den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde - sofern sie dies durch geeignete Nachweise belegen können. Wer hier auf klare Prozesse setzt und seine internen Abläufe regelmäßig überprüft, kann finanzielle Risiken effektiv vermeiden.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

mehr erfahren

Zollrecht & Compliance Branchen & Best Practices

Welle
Jobs 1
Schulungen 28