
Seit Anfang 2019 profitieren Unternehmen im Handel zwischen der Europäischen Union und Japan von einem umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Es gilt als eines der größten bilateralen Abkommen weltweit, sodass das Abkommen einen sehr bedeutenden Teil des weltweiten Handels betrifft.
Zollabbau – schrittweise Entlastung
Das Abkommen sieht einen umfangreichen Abbau von Zöllen vor. Bereits heute sind zahlreiche Industrieprodukte zollfrei, bei anderen erfolgt der Abbau schrittweise. Beispielsweise werden für bestimmte Fischereiprodukte und Fahrzeuge über mehrere Jahre hinweg die Einfuhrabgaben gesenkt mit teils unterschiedlichen Zeitplänen für die EU und Japan.
Neben den Zöllen wurden auch sogenannte nichttarifäre Handelshemmnisse reduziert. Besonders in technisch anspruchsvollen Branchen, etwa dem Automobilsektor, sind durch die Angleichung an internationale Standards Erleichterungen entstanden.
Ursprungsregeln – wer von Zollvorteilen profitiert
Damit ein Produkt zollfrei oder zu einem Vorzugssatz eingeführt werden kann, muss es die vereinbarten Ursprungsregeln erfüllen. Diese unterscheiden sich je nach Ware und basieren unter anderem auf:
- einem Wechsel der Zolltarifposition,
- einem bestimmten regionalen Wertschöpfungsanteil,
- oder auf einer Kombination aus beiden Kriterien.
Toleranzregelungen
Ein geringer Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann dennoch zulässig sein. Die Regeln können sich auch im Zeitverlauf verändern – etwa bei bestimmten Fahrzeugen, wo der zulässige Anteil an nicht präferenzberechtigten Vormaterialien nach und nach reduziert wird.
Welche Produkte profitieren vom Zollabbau?
Das Abkommen sieht vor, dass eine Vielzahl von Industrie- und Agrarprodukten schrittweise oder sofort zollfrei gestellt wird. Besonders interessant ist dies für Exporteure aus Branchen wie:
- Maschinenbau,
- Automobilzulieferer,
- Lebensmittel und Getränke,
- Chemieprodukte,
- Textil- und Lederwaren.
Die Zeitpläne für den Zollabbau variieren je nach Produktgruppe und Herkunftsland. Während manche Waren sofort zollfrei eingeführt werden dürfen, entfällt der Zoll bei anderen Produkten erst nach mehreren Jahren.
Nachweis des Ursprungs – so funktioniert es
Für den Präferenzzoll ist ein Ursprungsnachweis erforderlich. Dieser kann entweder:
- als Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument durch jeden Ausführer erfolgen (z. B. bei Sendungen bis 6.000 €),
- oder durch eine Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (REX), der zuvor bei den zuständigen Zollbehörden eingetragen wurde.
Die Ursprungserklärung muss dem vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen und klar auf das Abkommen verweisen.
REX - Registered Exporter System
Das REX-System ist ein Registrierungssystem der Europäischen Union für Exporteure, die Ursprungserklärungen für ihre Waren abgeben möchten.
Es ersetzt in vielen Fällen traditionelle Ursprungsnachweise wie das Form A oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Unternehmen, die am REX-System teilnehmen, können eigenständig Ursprungserklärungen auf ihren Rechnungen oder anderen Handelsdokumenten ausstellen, was den Exportprozess erheblich vereinfacht.
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung muss folgenden (üblichen) Wortlaut haben:
(Period: from…………… to …………(1) )
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ……... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... ………preferential origin (3).
(Origin criteria used(4)) …………………………………………………………….............................................
(Place and date(5))
...……………………………………………………………………..............................
(Printed name of the exporter)
...……………………………………………………………………..............................
Ursprungskriterium / Ursprungsregel
Die verwendeten Ursprungskriterien sollten ebenfalls in Präferenznachweisen neben der Ländercodierung „JP“
mit einer der folgenden Codierungen genannt werden:
-
A
für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden. -
B
für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1 (b) des Artikels 3.2
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben. -
C
für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2
Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen. Es handelt sich um alternativ anwendbare Bedingungen.Zusätzliche Angaben zu C
- (1) für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel).
- (2) für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft
(Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung
(regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert).
- (3) für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung).
- (4) bei Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1.
-
D
für Kumulierung gemäß Artikel 3.5
-
E
für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6
Gewissheit des Einführers
Falls keine Ursprungserklärung des Ausführers vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen ("Gewissheit des Einführers"). In der Praxis sollte diese Methode selten Anwendung finden, da der notwendige Nachweis oftmals nicht erbracht werden kann.
Warum ist das wichtig?
Ohne die Angabe der angewandten Ursprungsregel ist die Ursprungserklärung formell unvollständig. Dadurch kann im Einfuhrland die Präferenzbehandlung verweigert werden. Auch bei Prüfungen durch Zollbehörden kann dies zu Beanstandungen und möglichen Sanktionen führen.
Prüfung durch die Zollbehörden
Zollbehörden können die Richtigkeit der Ursprungserklärungen jederzeit überprüfen. In solchen Fällen müssen Exporteure nachweisen, dass ihre Waren die Ursprungsregeln tatsächlich erfüllen – zum Beispiel durch Lieferantenerklärungen, Produktionsunterlagen oder Kalkulationen.
Einfuhren aus Japan in die EU
Japanische Unternehmen verwenden auf der Erklärung zum Ursprung für Lieferungen in die EU immer ihre 13-stellige Unternehmensnummer. Die Nummer lässt sich auf der Corporate Number Publication Site der japanischen National Tax Agency prüfen. Es gibt keine Wertschwelle und keine REX-Registrierung. Auch EU-Importeure müssen nicht als REX registriert sein.
Empfehlungen für Unternehmen
- Einsparpotenzial nutzen
Überprüfen Sie, ob Ihre Produkte bereits zollfrei eingeführt werden können oder demnächst unter eine Präferenzregelung fallen. - Ursprungsanalyse
Analysieren Sie die Ursprungseigenschaften Ihrer Waren und stellen Sie sicher, dass die geltenden Ursprungskriterien erfüllt sind. - Vorbereitung auf Prüfungen
Dokumentieren Sie alle Ursprungsnachweise lückenlos, registrieren Sie sich frühzeitig als Registrierter Ausführer (REX) und bereiten Sie sich auf mögliche Prüfungen vor.
Zum Nachlesen
- Merkblat JEFTA (Version Februar 2024) (122.82 KB)
- Merkblatt registrierter Ausführer (REX) (Version März 2025) (156.91 KB)
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung