Die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM-Zone) ist ein zentraler Baustein für den internationalen …
Die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM-Zone) ist ein zentraler Baustein für den internationalen Warenverkehr zwischen Europa, Nordafrika und Teilen des Nahen Ostens. Mit einem Handelsvolumen von mehreren Billionen Euro und über 20 Vertragsparteien ist die Harmonisierung der Ursprungsregeln entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.
Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine bedeutende Änderung in Kraft: Die Übergangsphase endet, und die revidierten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens sollen flächendeckend angewendet werden. Doch die Realität ist komplexer – und birgt Chancen wie Risiken.
Was ändert sich?
Die Reform bringt mehrere zentrale Neuerungen, die Unternehmen kennen müssen:
Ende der Übergangsbestimmungen: Bis Ende 2025 konnten Unternehmen zwischen alten und neuen Ursprungsregeln wählen. Ab 2026 gilt grundsätzlich das revidierte Regelwerk.
Zwei Kumulationszonen bleiben bestehen: Nicht alle Länder haben ihre Freihandelsabkommen angepasst. Es entstehen zwei Zonen:
Zone 1: Länder mit dynamischem Verweis auf das revidierte PEM-Übereinkommen (z. B. EU, Schweiz, EFTA-Staaten).
Zone 2: Länder ohne Anpassung, die weiterhin die alten Regeln anwenden.
Diagonale Kumulierung eingeschränkt: Sie ist nur innerhalb einer Zone möglich.
Neue Ursprungsregeln bringen Flexibilität:
Auf diese Vorteile können sich Unternehmen bei den revidierten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens freuen:
Erhöhung der Toleranzgrenze für nicht ursprungsberechtigte Materialien von 10 % auf 15 %.
Abschaffung des Drawback-Verbots für die meisten Produkte.
Einführung der „vollen“ Kumulierung für zahlreiche Waren.
Erleichterungen für Textilien und Chemikalien durch neue Listenregeln.
Fazit
Die Reform der PEM-Ursprungsregeln ist ein bedeutender Schritt für den internationalen Handel – mit unterschiedlichen Auswirkungen je nach Unternehmenssituation.
Für Unternehmen, die Kumulierung nutzen, bleibt die Lage komplex: Die Anwendung der neuen Regeln erfordert eine sorgfältige Prüfung der Kumulierungsmatrix, da die diagonale Kumulierung nur innerhalb bestimmter Ländergruppen möglich ist. Lieferketten müssen neu bewertet und Ursprungskalkulationen angepasst werden.
Für Unternehmen ohne Kumulierung hingegen eröffnen sich vergleichsweise einfache Vorteile: Die neuen Ursprungsregeln bieten mehr Flexibilität, etwa durch höhere Toleranzgrenzen und die Abschaffung des Drawback-Verbots. In diesen Fällen genügt meist ein gezielter Blick in WuP online, um die neuen Listenregeln zu prüfen und die Präferenzfähigkeit sicherzustellen.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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EU-Kommission verschärft Schutzmaßnahmen für die Stahlindustrie: Kontingente, Zölle und Rückverfolgbarkeit
Am 7. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Verstärkung der …
Am 7. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Verstärkung der Schutzmaßnahmen für die europäische Stahlindustrie vorgelegt. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu sichern, Arbeitsplätze zu schützen und die Dekarbonisierung der Stahlproduktion zu fördern. Hintergrund sind die globalen Überkapazitäten, die den europäischen Markt belasten und zu einem erhöhten Preisdruck führen.
Begrenzung zollfreier Einfuhren und Erhöhung des Nichtquotenzolls
Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen die Begrenzung der zollfreien Einfuhren auf 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr, was einer Reduzierung um 47 % gegenüber 2024 entspricht. Zusätzlich soll der Nichtquotenzollsatz von 25 % auf 50 % erhöht werden. Für Unternehmen im Stahlhandel bedeutet dies steigende Importkosten und die Notwendigkeit, Beschaffungsstrategien und Handelsprozesse anzupassen.
Schmelz- und Gießpflicht für Rückverfolgbarkeit
Neu eingeführt wird die Schmelz- und Gießpflicht, die die Rückverfolgbarkeit der Stahlproduktion sicherstellt. Unternehmen müssen nachweisen, wo der Stahl geschmolzen und gegossen wurde, um Umgehungen der Schutzmaßnahmen zu verhindern. Diese Regelung hat direkte Auswirkungen auf Zoll-Compliance, Ursprungsnachweise und interne Dokumentationsprozesse.
WTO-Konformität und globale Handelsperspektive
Die Maßnahmen entsprechen den WTO-Vorgaben und sollen gleichzeitig die Prinzipien des offenen Handels wahren. Die Kommission kooperiert mit internationalen Partnern, um globale Überkapazitäten zu reduzieren und Marktverzerrungen zu vermeiden. Das Engagement erstreckt sich auf das Globale Forum für Stahlüberkapazitäten und bilaterale WTO-Verhandlungen zur Zuteilung länderspezifischer Kontingente.
Ausnahmen und Sonderregelungen
EWR-Länder (Norwegen, Island, Liechtenstein) sind von Kontingenten und Zöllen ausgenommen.
Besondere Sicherheitslagen wie in Bewerberländern (z. B. Ukraine) werden berücksichtigt, ohne die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gefährden.
Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten
Die neue Regelung soll die derzeitigen Schutzmaßnahmen ersetzen, die im Juni 2026 auslaufen. Nach Zustimmung von Europäischem Parlament und Rat tritt die Verordnung in Kraft. Der Rat muss die Aufnahme der Verhandlungen mit qualifizierter Mehrheit beschließen.
Auswirkungen auf Zoll- und Außenhandelsprozesse
Die Kombination aus reduzierten Kontingenten, höheren Zöllen und strenger Rückverfolgbarkeit stellt Unternehmen vor operative und strategische Herausforderungen:
Importkosten: Steigende Zölle erhöhen die Beschaffungskosten.
Lieferkettenmanagement: Anpassungen zur Nutzung der verfügbaren Kontingente werden notwendig.
Compliance und Dokumentation: Die Schmelz- und Gießpflicht erfordert präzise Ursprungsnachweise und stärkt interne Kontrollprozesse.
Fazit
Die vorgeschlagenen Maßnahmen der EU-Kommission zielen auf einen dauerhaften Schutz der Stahlindustrie unter Wahrung der Wettbewerbsprinzipien und WTO-Konformität. Für Zollverantwortliche und Außenhandelsakteure ist eine frühzeitige Anpassung von Prozessen, Dokumentation und Beschaffungsstrategien entscheidend, um regulatorische Risiken zu minimieren und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem europäischen Markt zu sichern.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 hat die Europäische Kommission die Kombinierte …
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 hat die Europäische Kommission die Kombinierte Nomenklatur (KN) grundlegend überarbeitet. Die Änderungen treten gestaffelt in Kraft: Erste Anpassungen gelten bereits seit dem 01.11.2025, die vollständige Neufassung der KN wird zum 01.01.2026 verbindlich. Für Unternehmen, die Waren importieren, exportieren oder zolltechnisch klassifizieren, ergibt sich daraus konkreter Handlungsbedarf.
Ziele der Überarbeitung
Die KN ist das zentrale Instrument zur zolltariflichen Einreihung von Waren in der EU. Die aktuelle Revision verfolgt mehrere Ziele:
Modernisierung der Struktur und Anpassung an technologische Entwicklungen.
Verbesserung der statistischen Erfassung und handelspolitischen Steuerung.
Harmonisierung mit dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation.
Klarstellung und Vereinfachung bestehender Einreihungsregeln.
Was ändert sich?
Die Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur zum Jahreswechsel 2025/2026 betreffen sowohl die Struktur als auch die inhaltliche Ausgestaltung des Zolltarifs. Neben der Streichung einzelner Anmerkungen – etwa zur Einreihung von Weihnachtsartikeln – wurden zahlreiche neue Unterpositionen eingeführt, insbesondere für technologisch relevante Produkte wie Lithiumverbindungen, Komponenten für Windkraftanlagen oder Photovoltaik-Wafer. Diese dienen der verbesserten statistischen Erfassung und handelspolitischen Steuerung. Gleichzeitig wurden bestehende Positionen redaktionell überarbeitet, Maßeinheiten angepasst und Fußnoten präzisiert. Die Änderungen betreffen nahezu alle Kapitel der KN und führen zu einer vollständigen Neufassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ab dem 1. Januar 2026 gilt. Unternehmen müssen sich auf neue Einreihungslogiken einstellen und ihre Zollprozesse entsprechend anpassen.
Die Änderungen sind komplex, weitreichend und betreffen nahezu alle Warengruppen. Die korrekte Einreihung ist nicht nur für die Zollabwicklung entscheidend, sondern auch für:
Zollsatzermittlung
Präferenzprüfung
Exportkontrolle
Statistik und Intrastat
Compliance und Risikoabsicherung
Fehlerhafte Einreihungen können zu Nachforderungen, Verzögerungen oder Sanktionen führen. Die neue Struktur der KN erfordert ein systematisches Verständnis der Einreihungslogik, insbesondere bei Mischwaren, Sets, Verpackungen und neuen Technologien.
Fazit: Jetzt informieren – und Schulung buchen
Die SW Zoll-Beratung bietet eine praxisnahe Schulung zu den Änderungen im Zolltarif zum Jahreswechsel. Die Inhalte sind speziell auf die Anforderungen von Zollverantwortlichen, Sachbearbeitern und Exportmanagern zugeschnitten.
Mit unserer Unterstützung sichern sich Unternehmen Rechtssicherheit, Effizienz und Stabilität in einem dynamischen Umfeld. Als führender Full-Service-Partner für Zoll begleiten wir Sie strategisch, operativ und persönlich.
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Wenn der Zollbeauftragte das Unternehmen verlässt: Strategien, Risiken und Handlungsempfehlungen
Der Weggang oder die langfristige Abwesenheit eines Zollbeauftragten ist für international tätige …
Der Weggang oder die langfristige Abwesenheit eines Zollbeauftragten ist für international tätige Unternehmen eine kritische Phase. Ob durch Ruhestand, Kündigung, Langzeiterkrankung oder temporäre Abwesenheit der Verlust dieser Schlüsselperson kann zu Wissensverlust, Compliance-Lücken und Unterbrechungen in Zollprozessen führen. Eine vorausschauende Planung und professionelle Unterstützung sind entscheidend, um Risiken zu minimieren und die Handlungsfähigkeit sicherzustellen.
Die Rolle des Zollbeauftragten im Unternehmen
Überwachung gesetzlicher Vorschriften: Einhaltung von Zoll- und Außenwirtschaftsgesetzen, Bewilligungen wie AEO oder Zolllager.
Koordination und Kommunikation: Schnittstelle zwischen Behörden, Lieferanten, Logistikabteilungen und Geschäftsführung.
Dokumentation und Prozessmanagement: Pflege von Zollhandbüchern, Verfahrensanweisungen und digitalen Prozessen.
Schulung und Weiterbildung: Sicherstellung, dass das Team auf dem neuesten Stand bleibt.
Der Zollbeauftragte ist eine zentrale Compliance-Instanz. Sein Ausfall, temporär oder dauerhaft, kann gravierende Lücken in der Organisation verursachen.
Risiken beim Ausfall eines Zollbeauftragten
Wissensverlust: Erfahrung und interne Prozesse gehen verloren, wenn keine strukturierte Dokumentation existiert.
Compliance-Risiken: Fehlerhafte Zollanmeldungen oder Exportkontrollen können Bußgelder oder Bewilligungsentzug nach sich ziehen (Art. 201 UZK).
Operative Risiken: Verzögerungen bei ATLAS-Abwicklungen, fehlende Unterschriften, Lieferkettenprobleme.
Strategische Risiken: Reputationsverlust bei Behörden und Geschäftspartnern, mögliche Prüfungsintensivierung.
Praxisbeispiele für den Ausfall eines Zollbeauftragten
Langzeiterkrankung in einem Großunternehmen
Ein international tätiger Konzern erlebte den plötzlichen Ausfall seines Zollbeauftragten aufgrund einer Langzeiterkrankung. Ohne Stellvertreter gerieten ATLAS-Abwicklungen und Exportkontrollen ins Stocken. Externes Interims-Management durch die SW Zoll-Beratung stabilisierte die Prozesse und stellte die Compliance schnell wieder her.
Ruhestand in einem mittelständischen Unternehmen (KMU)
Ein KMU im Maschinenbau stand vor dem Ruhestand seines langjährigen Zollbeauftragten. Dank frühzeitiger Nachfolgeplanung und strukturierter Dokumentation konnte ein interner Mitarbeiter schrittweise eingearbeitet werden. Begleitung durch SW Zoll-Beratung im Interims-Management sicherte nahtlos alle Fristen und Bewilligungen.
Plötzlicher Weggang ohne Nachfolgeplanung
Ein Unternehmen mit mittlerem Außenhandelsvolumen verlor seinen Zollbeauftragten unerwartet. Fehlende Übergabeprotokolle führten zu Unsicherheiten bei laufenden Verfahren. Interims-Management durch SW Zoll-Beratung stabilisierte kurzfristig Abläufe, reduzierte Compliance-Risiken und sicherte Lieferketten.
Saisonale Engpässe in einem Handelsunternehmen
Während der Hochsaison fiel der einzige Zollbeauftragte krankheitsbedingt aus. Interims-Management ermöglichte kurzfristig die Übernahme zentraler Aufgaben und sicherte fristgerechte Exportanmeldungen. Gleichzeitig wurden interne Mitarbeiter geschult, um zukünftige Engpässe abzufangen.
Kurzfristige Projektübernahme bei Lieferkettenänderungen
Bei der Einführung neuer Lieferanten in Asien musste ein Unternehmen kurzfristig umfangreiche Zollformalitäten abwickeln. Der zuständige Zollbeauftragte war nicht verfügbar. Mit Unterstützung der SW Zoll-Beratung im Interims-Management konnten neue Prozesse innerhalb von zwei Wochen implementiert und alle Vorschriften eingehalten werden.
Temporäre Abwesenheit durch Elternzeit oder Sonderurlaub
Ein KMU delegierte die Aufgaben des Zollbeauftragten während einer längeren Elternzeit. Dank strukturierter Dokumentation und externer Unterstützung durch Interims-Management konnten operative Abläufe und Compliance-Anforderungen nahtlos weitergeführt werden.
Strategien zur Risikominimierung
Dokumentation & Wissenstransfer: Erstellung eines Zollhandbuchs, strukturierte Übergabeprotokolle.
Stellvertreterregelungen: Mindestens eine qualifizierte Person für zentrale Aufgaben.
Nachfolgeplanung: Frühzeitige Identifikation potenzieller interner oder externer Nachfolger.
Externe Beratung & Interims-Management: Die SW Zoll-Beratung übernimmt temporär Verantwortung bei Ruhestand, Krankheit oder kurzfristigem Weggang und sichert die Kontinuität der Zollprozesse.
Schulungen: Regelmäßige Weiterbildung reduziert Abhängigkeit von Einzelpersonen.
Checkliste: Sofortmaßnahmen bei Wegfall des Zollbeauftragten
Bestandsaufnahme aller laufenden Verfahren, Fristen und Bewilligungen
Übergabe relevanter Unterlagen und IT-Zugänge
Information der Zollbehörden über temporäre Zuständigkeiten
Aktivierung von Stellvertretern oder Interims-Management durch SW Zoll-Beratung
Prüfung und Aktualisierung interner Prozesse, Digitalisierung von Abläufen
Schulung des Teams, um Wissenslücken zu schließen
Chancen beim Wechsel oder Ausfall
Optimierung und Digitalisierung von Prozessen
Etablierung robuster Stellvertreterregelungen
Stärkung der gesamten Zollorganisation
Reduzierte Abhängigkeit von Einzelpersonen
FAQ
1. Muss jedes Unternehmen einen Zollbeauftragten benennen? Nicht zwingend, aber bei hohem Außenhandelsvolumen oder Bewilligungen wie AEO ist die Rolle zentral für Compliance.
2. Welche Risiken entstehen ohne Stellvertreter oder Interims-Lösung? Verzögerungen, fehlerhafte Exportkontrollen und mögliche Bußgelder.
3. Wie lässt sich das Wissen sichern? Dokumentation, digitale Handbücher, Übergabeprotokolle und Unterstützung durch externe Berater oder Interims-Management (z. B. SW Zoll-Beratung).
4. Wie lange sollte eine Übergangsphase sein? Abhängig von der Komplexität der Prozesse: mehrere Wochen bis Monate.
5. Welche Chancen bietet ein Personalwechsel oder temporärer Ausfall? Digitalisierung, Prozessoptimierung, Aufbau einer resilienten Zollorganisation und weniger Abhängigkeit von Einzelpersonen.
Fazit
Der Ausfall eines Zollbeauftragten durch Ruhestand, Langzeiterkrankung oder plötzlichen Weggang ist ein kritischer Moment, der ohne Vorbereitung zu rechtlichen, operativen und strategischen Problemen führen kann. Unternehmen, die frühzeitig auf Dokumentation, Stellvertreterregelungen und kontinuierliche Schulungen setzen, sichern ihre Handlungsfähigkeit.
Die SW Zoll-Beratung bietet Interims-Management, übernimmt temporär Verantwortung und gewährleistet, dass Zollprozesse, Compliance und Lieferketten reibungslos weiterlaufen unabhängig von Ruhestand, Langzeiterkrankung oder plötzlichem Weggang. Rechtzeitige Nachfolgeplanung und externe Unterstützung sichern langfristig die Stabilität der Zollorganisation.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
19. EU-Sanktionspaket gegen Russland: Konsequenzen für Energie, Finanzen und Außenhandel
Die Europäische Union hat das 19. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das zentrale …
Die Europäische Union hat das 19. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das zentrale Sektoren der Kriegswirtschaft betrifft: Energie, Finanzdienstleistungen, militärische Industrie, Sonderwirtschaftszonen sowie Enabler und Profiteure des Angriffskriegs. Für Unternehmen im Außenhandel und Zoll erhöhen sich damit die Anforderungen an Compliance, Lieferkettenprüfung und Exportkontrolle erheblich.
Die effiziente und rechtssichere Umsetzung dieser Maßnahmen ist ein zentraler Baustein für wirtschaftlichen Erfolg. SW Zoll-Beratung unterstützt Unternehmen dabei, die neuen Sanktionsregelungen frühzeitig zu erkennen, praxisnah umzusetzen und Risiken zu minimieren.
Energiesektor: LNG, Öl und Schattenflotte
LNG-Importverbot: Ab 1. Januar 2027 werden langfristige LNG-Verträge mit Russland untersagt; kurzfristige Verträge verlieren innerhalb von sechs Monaten ihre Gültigkeit.
Transaktionsverbote: Rosneft und Gazprom Neft unterliegen nun einem vollständigen Transaktionsverbot. Ausnahmen gelten nur für Ölimporte aus Drittstaaten, die die Preisobergrenze einhalten.
Schattenflotte: 117 neue Schiffe gelistet (insgesamt 557), unterliegen Hafenzugangs- und Serviceverboten; Sanktionen richten sich auch gegen Enabler und Schiffsregister.
LPG-Variante & Dienstleistungen: Importverbot zur Umgehungsvermeidung; energiebezogene wissenschaftliche und technische Dienstleistungen sind untersagt.
Unternehmen müssen ihre Lieferketten prüfen, um sicherzustellen, dass keine Produkte über gelistete Drittlandsakteure oder Schattenflottenschiffe eingeführt werden.
Finanzsektor: Banken, Zahlungssysteme und Kryptowährungen
Banken: Fünf neue russische Banken unter Transaktionsverbot; EU-Betreiber dürfen keine Geschäfte durchführen.
Zahlungssysteme: Mir, SBP und Nutzung des SPFS über Belarus/Kasachstan sind verboten.
Kryptowährungen: Vollständige Sanktionen gegen Rubel-Stablecoin A7A5, Emittenten und Handelsplattformen; EU-Betreiber dürfen keine Dienste bereitstellen.
Transaktionen mit Drittstaaten: Sanktionen gegen fünf Banken in Zentralasien verhindern Umgehungen.
Handel und Exportkontrolle
Einzelsanktionen: Geschäftsleute und Unternehmen der russischen Militärindustrie sowie Enabler in U.A.E. und China gelistet.
Exportbeschränkungen: Güter mit doppeltem Verwendungszweck, fortschrittliche Technologien, Metalle für Waffensysteme, Treibstoffprodukte.
Neue Warenverbote: Salze, Erze, Baumaterialien, Kautschukerzeugnisse im Wert von 155 Mio. EUR.
Zollverantwortliche sollten Exportdokumente prüfen, Endverwendungsnachweise einholen und Lieferketten systematisch auf Sanktionen überprüfen. SW Zoll-Beratung entwickelt individuell abgestimmte Compliance-Lösungen für solche Prüfprozesse.
Umgehungskontrolle und zusätzliche Sanktionen
Organisationen und Personen: 45 Organisationen und 69 Personen unter Vermögens- und Ressourcenverboten, teilweise mit Reisebeschränkungen.
Sonderwirtschaftszonen: Vertragsschlüsse mit SWZ wie Alabuga und Technopolis Moskau sind untersagt, teilweise auch bestehende Verträge.
Dienstleistungen & Rückversicherung: Einschränkung digitaler Dienste, KI, Weltraumdienste sowie Rückversicherungen für Regierungsschiffe und -flugzeuge.
Diplomatenregelungen: Vorabmeldung von Reisen innerhalb der EU; Genehmigungspflichten möglich.
Schutz ukrainischer Kinder: 11 weitere Personen gelistet; neue Kriterien für künftige Sanktionen.
Bei internationalen Kooperationen oder Rückversicherungen empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der Sanktionen.
Implikationen für Zoll und Außenhandel
Die neuen Sanktionen erhöhen die Anforderungen an Unternehmen:
Compliance: Lieferanten, Kunden und Partner müssen auf Sanktionsrelevanz überprüft werden.
Dokumentation: Export- und Importvorgänge sind kontinuierlich zu überwachen und rechtssicher zu dokumentieren.
Schulungen und Prozesse: Interne Richtlinien sollten angepasst und Mitarbeitende gezielt geschult werden.
Fazit
Das 19. EU-Sanktionspaket verschärft die bestehenden Maßnahmen erheblich und betrifft Energie, Finanzdienstleistungen, Handel, Dienstleistungen und Drittstaatenakteure. Für Unternehmen im Außenhandel und Zoll ist eine strukturierte und rechtssichere Umsetzung der neuen Sanktionen entscheidend, um Risiken zu minimieren und Compliance-Anforderungen zu erfüllen.
Unterstützungsleistungen von SW Zoll-Beratung
Individuelle Compliance-Lösungen: Prüfung von Lieferketten, Export- und Importprozessen auf Sanktionskonformität; rechtssichere Dokumentation aller Vorgänge.
Praktische Umsetzung: Operative Unterstützung bei Transaktionen,
Schulungen und Sensibilisierung: Maßgeschneiderte Schulungen für Mitarbeitende zu Exportkontrolle, Sanktionen und Zollvorgaben.
Strategische Beratung: Entwicklung von Strategien zur Umgehung von Risiken und Anpassung interner Prozesse an neue EU-Sanktionsregelungen.
Flexible Task-Force: Schnelle Reaktionsfähigkeit auf Änderungen, inklusive digitaler, persönlicher oder vor-Ort-Betreuung.
Netzwerk & Expertise: Nutzung von Fachwissen und Vernetzung in Gremien, um frühzeitig auf neue Entwicklungen zu reagieren und Unternehmen stabil durch ein dynamisches Umfeld zu begleiten.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Exportkontrolle: Aktualisierte FAQs der EU-Kommission zu den Russland-Sanktionen
Am 8. September 2025 hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Fassung der häufig …
Am 8. September 2025 hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Fassung der häufig gestellten Fragen (FAQs) zu den Russland-Sanktionen veröffentlicht. Der Leitfaden bezieht sich auf die Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 und dient als praxisorientierte Hilfestellung für Unternehmen, Finanzinstitute und andere Akteure im europäischen Außenhandel. Die Aktualisierung soll die rechtskonforme Umsetzung der EU-Sanktionsmaßnahmen vereinfachen und bestehende Unklarheiten in der täglichen Praxis reduzieren.
Zentrale Themen der überarbeiteten FAQ
Der neue Leitfaden bietet eine strukturierte Zusammenstellung zu zahlreichen praktischen Fragen, die sich aus der Anwendung der Russland-Sanktionen ergeben.
Zu den behandelten Schwerpunkten gehören:
Bankkonten und FinanztransaktionenDetaillierte Hinweise, wann und unter welchen Voraussetzungen Finanzinstitute Konten russischer Staatsangehöriger oder Unternehmen mit Russlandbezug einschränken dürfen.
Warenlieferungen und Transit über Russland Klärung, in welchen Fällen der Transport von Gütern über russisches Territorium in Drittländer zulässig ist, insbesondere bei nicht gelisteten Gütern.
Exportbeschränkungen nach Anhang VII und XXIII der Verordnung (EU) 833/2014 Übersicht der aktuell von Ausfuhrverboten betroffenen Produktgruppen und kritischer Komponenten.
Sorgfaltspflichten und Due-Diligence-Prüfungen Beschreibung der erforderlichen internen Prüfmechanismen bei Geschäftspartnern mit russischen Beteiligungen oder indirekten Verflechtungen.
Technische Unterstützung und Vermittlungsleistungen Präzisierung der Abgrenzung zwischen zulässiger technischer Hilfe und verbotenen Unterstützungsleistungen.
Wertpapiere und Finanzinstrumente mit Russland-BezugErläuterung, unter welchen Bedingungen Fonds, Anleihen oder Beteiligungen gehandelt oder neu aufgelegt werden dürfen.
Umgehungshandlungen („wissentlich und mit Absicht“)Definition und Beispiele zur Bewertung möglicher Umgehungsrisiken, insbesondere bei komplexen Lieferketten oder Zwischenhändlern.
Einbindung in betriebliche Compliance- und Sanktionsprozesse
Die aktualisierten FAQs verdeutlichen, dass eine systematische Exportkontroll-Compliance entscheidend bleibt, um Haftungsrisiken und Reputationsschäden zu vermeiden. Unternehmen sollten die neuen Leitlinien insbesondere nutzen, um:
ihre internen Kontrollsysteme (Internal Compliance Programmes, ICP) an die EU-Vorgaben anzupassen,
Prüfprozesse in ATLAS, EZT-Online oder internen Zollsystemen zu harmonisieren,
Lieferketten-Screenings auf indirekte Russland-Bezüge auszuweiten,
und die Verantwortlichkeiten zwischen Zoll, Recht, Einkauf und Vertrieb klar zu strukturieren.
Für Zollverantwortliche ist die enge Abstimmung zwischen Exportkontrolle, Ursprungsprüfung, Zollwertermittlung und Sanktionslistenprüfung von besonderer Bedeutung. Die FAQs bieten wertvolle Orientierung, um diese Schnittstellen operativ abzusichern und den Dokumentationsaufwand im Rahmen von Außenhandelsprüfungen zu reduzieren.
Bedeutung für die Zoll- und Außenhandelspraxis
Die Veröffentlichung unterstreicht die Dynamik des europäischen Sanktionsrechts und seine enge Verbindung zu zollrechtlichen Prozessen. Insbesondere bei Ausfuhranmeldungen, indirekten Reexporten oder Transitvorgängen ist sicherzustellen, dass keine Verstöße gegen die EU-Sanktionsverordnungen entstehen. Die FAQs leisten hier einen wichtigen Beitrag, indem sie konkrete Auslegungs- und Anwendungsbeispiele bieten, die im täglichen Geschäft helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen.
Fazit und Handlungsempfehlung
Mit der Aktualisierung der FAQs stärkt die EU-Kommission die Rechtssicherheit für Unternehmen, die im internationalen Handel tätig sind. Die Leitlinien dienen als praktisches Nachschlagewerk und sollten integraler Bestandteil jedes internen Exportkontrollsystems sein.
Regelmäßige Überprüfung, Anpassung und Schulung der internen Prozesse ist unerlässlich, um auf Änderungen im Sanktionsrecht schnell reagieren zu können. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Zollabteilung, Compliance, Einkauf und Vertrieb bleibt der Schlüssel zu einer rechtssicheren Umsetzung.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
50%-Rule für Entity List (EL) und Military End-User List (MEUL): Compliance im internationalen Außenhandel
Unternehmen im Außenhandel müssen jetzt besonders auf Eigentümerstrukturen achten. Neue …
Unternehmen im Außenhandel müssen jetzt besonders auf Eigentümerstrukturen achten. Neue US-Vorschriften erweitern die Exportkontrolle und können selbst indirekt Beteiligte erfassen – ein hohes Risiko für Verstöße ohne rechtzeitige Compliance-Maßnahmen.
Die US-Exportkontrolle unterliegt ständigen Anpassungen, um sicherheitsrelevante Risiken im internationalen Handel zu steuern. Seit dem 30. September 2025 gilt die sogenannte 50%-Rule nun auch für Unternehmen, die zu mindestens 50 % im Eigentum einer Entität stehen, die auf der US Entity List (EL) oder der Military End-User List (MEUL) geführt wird.
Diese Regel hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen weltweit, insbesondere für jene, die US-Produkte importieren oder in ihren Lieferketten verarbeiten. Dabei unterscheiden sich EU- und US-Vorschriften teilweise deutlich: Während die EU keine direkte 50%-Regel kennt, gelten in den USA strikte Eigentumsbeteiligungsprüfungen. Unternehmen mit internationaler Lieferkette müssen beide Regelwerke berücksichtigen.
Grundlagen: EL und MEUL verstehen – Warum diese Listen entscheidend sind
Entity List (EL): Eine Liste von Unternehmen, Organisationen oder Personen, die besonderen Exportkontrollen unterliegen. US-Unternehmen benötigen für den Handel mit diesen gelisteten Entitäten spezielle Exportgenehmigungen.
Military End-User List (MEUL): Enthält Unternehmen oder Personen, die militärische Endverwendungen für US-Produkte betreiben. Der Handel mit diesen Einträgen unterliegt strengen Genehmigungspflichten.
Die 50%-Rule erweitert die Reichweite der Exportbeschränkungen: Tochtergesellschaften, Joint Ventures oder Beteiligungen, die zu mindestens 50% einer gelisteten Entität gehören, unterliegen denselben Beschränkungen wie die Muttergesellschaft.
Praktische Auswirkungen: Risiken frühzeitig erkennen und vermeiden
Erweiterte Screening-Pflichten – Sorgfalt zahlt sich aus
Standardmäßige Sanktionslistenprüfungen erkennen nur direkt gelistete Unternehmen. Unternehmen müssen daher:
die Eigentümerstruktur ihrer Geschäftspartner analysieren
prüfen, ob Muttergesellschaften auf EL oder MEUL stehen
bei Beteiligungen von 50 % oder mehr Genehmigungspflichten einhalten
Internationale Joint Ventures und verschachtelte Eigentumsverhältnisse erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Verstöße. Eine lückenlose Analyse sämtlicher Beteiligungsketten ist essenziell.
Schulungen für Mitarbeiter durchführen, um Risiken frühzeitig zu erkennen
Praxisbeispiel
Ein deutsches Unternehmen importiert elektronische Bauteile aus den USA. Ein direkter Geschäftspartner ist nicht gelistet, gehört jedoch zu 60 % einer auf der EL stehenden US-Firma. Ohne die Prüfung der Eigentümerstruktur würde das Unternehmen die Genehmigungspflicht übersehen und ein Risiko für Verstöße eingehen. Mit einem systematischen Screening erkennt das Unternehmen die Beteiligung und beantragt rechtzeitig die notwendige Exportgenehmigung.
Strategische Compliance-Lösungen: Sicher, effizient und praxisnah
Die 50%-Rule sollte integraler Bestandteil der Compliance-Strategie sein:
Automatisierte Sanktionslisten-Tools: Effiziente und kontinuierliche Risikoüberwachung.
Dokumentierte Prozesse und Schulungen: Sicherstellung der rechtlichen Anforderungen und Sensibilisierung der Mitarbeiter.
Vorteile der Zusammenarbeit mit SW Zoll-Beratung: Effizienz und Kostenvorteile
Rechtsichere Umsetzung: Alle Compliance-Anforderungen werden praxisnah abgebildet.
Strategische Beratung: Unterstützung bei komplexen Beteiligungsstrukturen und internationalen Lieferketten, wodurch Unternehmen Verzögerungen und teure Genehmigungsfehler vermeiden.
Schulungen und Weiterbildung: Fachkräfte bleiben auf dem neuesten Stand der US-Exportkontrolle.
Flexibilität: Beratung vor Ort, digital oder in Kombination – abgestimmt auf individuelle Unternehmensanforderungen.
Internationale Orientierung: Erfahrung im Umgang mit EU- und US-Vorschriften sichert rechtskonformes Handeln global.
Partnerschaftliche Unterstützung
In Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner Trustnet.Tradekönnen Unternehmen zusätzlich auf umfassende digitale Lösungen für Sanktionslisten- und Beteiligungsprüfungen zugreifen. Diese Kooperation ergänzt die Beratung von SW Zoll-Beratung um innovative Technologien für noch mehr Effizienz und Rechtssicherheit.
Fazit: Rechtssicher, effizient und zukunftsfähig handeln
Die Erweiterung der 50%-Rule für EL- und MEUL-Einträge verdeutlicht die zunehmende Komplexität der US-Exportkontrolle. Unternehmen müssen Eigentümerstrukturen genau prüfen, Compliance-Prozesse anpassen und Risiken aktiv managen. Wer frühzeitig handelt, minimiert nicht nur rechtliche Risiken, sondern sichert gleichzeitig operative Effizienz und wirtschaftliche Stabilität.
Compliance ist kein optionaler Prozess sie ist ein strategischer Wettbewerbsvorteil. Unternehmen, die jetzt systematisch handeln, schützen sich vor Sanktionen, sparen Kosten und stärken ihre Position im internationalen Handel.
Die Expertise von SW Zoll-Beratung unterstützt Unternehmen dabei, die 50%-Rule effizient umzusetzen von operativer Abwicklung über strategische Beratung bis zu maßgeschneiderten Schulungen. Rechtssichere, effiziente und zukunftsfähige Lösungen im internationalen Außenhandel sind damit gewährleistet.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Chancen und Herausforderungen mit dem EU Customs Data Hub
Mit der geplanten Reform des EU-Zollkodexes und der Einführung einer zentralen EU-Zollbehörde …
Mit der geplanten Reform des EU-Zollkodexes und der Einführung einer zentralen EU-Zollbehörde verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, die Zollabwicklung in Europa grundlegend zu modernisieren. Ein zentrales Element dieser Reform ist der EU Customs Data Hub – eine datenbasierte, eventgesteuerte Plattform, die die Zollprozesse vereinheitlichen, automatisieren und effizienter gestalten soll.
In diesem Zusammenhang hat die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) ein Fachpapier mit dem Titel „Daten als Schlüssel zum kontrollierten Warenverkehr“ veröffentlicht. Die AWV versteht sich als bundesweites Netzwerk für Digitalisierung und Bürokratieentlastung und entwickelt praxisnahe Antworten auf aktuelle Herausforderungen administrativer Prozesse. Ziel der Veröffentlichung ist es, den konzeptionellen Ansatz des EU Customs Data Hub aus technischer und operativer Sicht zu analysieren, Chancen und Risiken zu bewerten und erste Ideen für eine realistische Umsetzung zu formulieren.
Die AWV-Projektgruppe „EU Customs Data Hub“ setzt sich aus erfahrenen Fachleuten des europäischen Zollwesens zusammen und verfolgt das Ziel, die Auswirkungen der Reform auf Wirtschaft und Verwaltung ganzheitlich zu beleuchten. Dabei werden insbesondere die Potenziale für eine strategische Neuausrichtung des europäischen Zollraums sowie die Anforderungen an eine zukunftsfähige IT-Infrastruktur herausgearbeitet.
Warum ein EU Customs Data Hub?
Die derzeitige Zolllandschaft in Europa ist geprägt von nationalen IT-Systemen, unterschiedlichen Rechtsauslegungen und fragmentierten Datenflüssen. Diese Struktur führt zu Ineffizienzen, erhöhtem Kontrollaufwand und einer hohen Anfälligkeit für Betrug. Der EU Customs Data Hub soll diese Herausforderungen adressieren, indem er als zentrale, eventgesteuerte Datenplattform agiert, die alle relevanten Akteure miteinander vernetzt und eine intelligente, automatisierte Verarbeitung zollrelevanter Informationen ermöglicht.
Die Kernfunktionen des Data Hubs
Der EU Customs Data Hub soll vier zentrale Funktionen erfüllen:
Zollabfertigung: Digitale Unterstützung bei Kontrollmaßnahmen, Steuererhebung und der Anwendung besonderer Verfahren
Konnektivität: Echtzeit-Datenaustausch zwischen Wirtschaft, Behörden und Logistiksystemen
Zusammenarbeit: Integration aller relevanten Behörden zur gemeinsamen Entscheidungsfindung
Data Excellence: Nutzung von Big Data und KI zur Risikoanalyse und Transparenz in Lieferketten
Besonders im E-Commerce-Sektor besteht dringender Handlungsbedarf, da hier die Kontrollmechanismen bislang nur eingeschränkt greifen.
Technische und organisatorische Säulen der Lösung
Die Umsetzung des Data Hubs basiert auf vier technischen Säulen:
Datensicherheit und Betrieb: Schutz sensibler Daten durch moderne Sicherheitskonzepte.
Datenmodell und Verknüpfung: Entwicklung flexibler Datenstrukturen zur Integration externer Informationen.
Verarbeitung und Lebenszyklus: Ereignisbasierte Datenverarbeitung mit hoher Automatisierung.
Datenaustausch: Effiziente Schnittstellen für die Datenbereitstellung und -abfrage.
Diese Säulen müssen durch klare technische Konzepte, eine durchdachte Migrationsstrategie und die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten ergänzt werden.
Prinzipien für eine erfolgreiche Umsetzung
Die Projektgruppe der AWV identifiziert sechs zentrale Prinzipien für die Realisierung des Data Hubs:
Daten aus erster Hand: Direkte Anbindung der Datenquellen.
Einsatz von KI: Unterstützung bei Datenanalyse und Entscheidungsfindung.
Gemeinsame Datenräume: Zusammenführung von privaten und öffentlichen Daten.
Modularität und Serviceorientierung: Flexible Architektur für nachhaltige Weiterentwicklung.
Sorgfältige Migration: Schrittweise Einführung mit Pilotprojekten.
Diese Prinzipien bilden die Grundlage für eine zukunftsfähige Zoll-IT-Infrastruktur in Europa.
Herausforderungen und Lösungsansätze
Die größte Herausforderung liegt in der Verknüpfung heterogener Datenquellen. Wirtschaftsbeteiligte liefern Informationen in unterschiedlichen Formaten, die bislang manuell in zollrechtliche Strukturen überführt werden. Ein intelligentes Mapping zwischen externen Handelsdaten und internen Zollmodellen ist erforderlich – idealerweise unterstützt durch künstliche Intelligenz.
Auch die Identifikation zusammengehöriger Datenströme stellt eine Hürde dar. Konzepte wie die MRN oder UCR sind hilfreich, aber nicht immer praktikabel. KI-basierte Verknüpfungsmechanismen könnten hier neue Wege eröffnen, vorausgesetzt es steht eine ausreichend große und qualitativ hochwertige Datenbasis zur Verfügung.
Ausblick: Pilotprojekte und Zusammenarbeit als Schlüssel
Die Einführung des EU Customs Data Hub ist ein langfristiges Vorhaben, das technisches Know-how, rechtliche Expertise und wirtschaftliches Verständnis vereint. Nur durch interdisziplinäre Zusammenarbeit, offene Diskussionen und praxisnahe Pilotprojekte kann das volle Potenzial dieser Reform ausgeschöpft werden.
Verwendung von nationalen Sammelzolltarifnummern im Versandverfahren – Neue Vorgaben im Fokus
Seit der Einführung von NCTS Phase 5 zu Jahresbeginn 2025 gelten neue verbindliche Regeln für das …
Seit der Einführung von NCTS Phase 5 zu Jahresbeginn 2025 gelten neue verbindliche Regeln für das Versandverfahren. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Nutzung von Zolltarifnummern: Nationale Sammelzolltarifnummern sind im Versandverfahren nicht mehr zulässig, auch wenn sie im Ausfuhrverfahren weiterhin verwendet werden dürfen.
Was bedeutet das konkret?
Nationale Sammelnummern des Kapitels 99 wurden bislang genutzt, um bestimmte Warenzusammenstellungen unter einer einzigen Nummer zu deklarieren. Diese Praxis ist im Versandverfahren vollständig ausgeschlossen.
In der ATLAS-Teilnehmerinformation 0702/25 wurde bereits klargestellt:
Jede Warenposition muss mit einer sechsstelligen Zolltarifnummer (HS-Code) angegeben werden.
Nationale Sammelnummern sind nicht erlaubt, auch wenn sie zuvor im Ausfuhrverfahren genutzt wurden.
Warum erfolgte diese Änderung?
Die EU verfolgt mit NCTS Phase 5 das Ziel einer harmonisierten und digitalisierten Zollabwicklung. Einheitliche Standards sollen die Sicherheit im Warenverkehr erhöhen und die Nachverfolgbarkeit verbessern. Nationale Sonderregelungen wie Sammelnummern passen nicht mehr in dieses Konzept.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Unternehmen müssen ihre Zollprozesse anpassen, wenn die Waren in Versandverfahren transportiert werden. Dies ist i.d.R. im Landverkehr der Fall. Hierbei muss sichergestellt werden, dass für jede Warenposition eine korrekte Einreihung vorgenommen wurde.
Fehlerhafte Angaben bzw. die weitere Verwendung von Sammelzolltarifnummern führen in der Regel zu Verzögerungen und vermeidbaren Rückfragen. Eine proaktive Anpassung ist daher unerlässlich.
Commodity Jurisdiction: Rechtssicherheit bei US-Exportkontrolle schaffen
Die präzise Einstufung von Produkten im Rahmen der US-Exportkontrolle ist ein zentraler Bestandteil …
Die präzise Einstufung von Produkten im Rahmen der US-Exportkontrolle ist ein zentraler Bestandteil rechtskonformer und effizienter Zollprozesse. Die sogenannte Commodity Jurisdiction (CJ) spielt dabei eine Schlüsselrolle. Sie entscheidet darüber, ob ein Produkt unter die Zuständigkeit des US-Außenministeriums (ITAR) oder des US-Handelsministeriums (EAR) fällt mit weitreichenden Folgen für Genehmigungspflichten, Exportstrategien und Compliance-Risiken.
Relevanz für Unternehmen im internationalen Handel
Unternehmen, die US-Komponenten, Technologien oder Software in ihre Produkte integrieren, sind unmittelbar von der CJ betroffen.
Eine unklare Einstufung kann zu:
Verzögerungen bei der Exportabwicklung
Rechtsunsicherheit in der Lieferkette
Bußgeldern und Reputationsrisiken
führen. Die Commodity Jurisdiction schafft Klarheit und ermöglicht eine verlässliche Planung internationaler Geschäftsprozesse.
Systematik der Commodity Jurisdiction
Die CJ ist ein formelles Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für ein Produkt. Es wird bei der Directorate of Defense Trade Controls (DDTC) eingereicht und unter Einbeziehung weiterer US-Behörden geprüft. Ziel ist die eindeutige Zuordnung zu ITAR oder EAR.
Ablauf des Verfahrens
Technische Analyse: Prüfung der Produktmerkmale und Herkunft
Antragstellung: Einreichung bei der DDTC mit vollständiger Dokumentation
Behördenabstimmung: Beteiligung von DDTC, BIS und ggf. weiteren Stellen
Entscheidung: Schriftliche Einstufung mit bindender Wirkung
Compliance-Risiken bei fehlender Commodity Jurisdiction
Die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Einschätzung der Commodity Jurisdiction birgt erhebliche Compliance-Risiken. Unternehmen, die Produkte mit US-Bezug exportieren, ohne deren regulatorische Einstufung eindeutig zu klären, setzen sich potenziellen Verstößen gegen das US-Exportkontrollrecht aus.
Dies kann zu schwerwiegenden Konsequenzen führen:
Verstöße gegen ITAR oder EAR mit strafrechtlichen Folgen
Bußgelder in Millionenhöhe durch US-Behörden
Ausschluss von Exportmärkten oder Verlust von US-Geschäftspartnern
Reputationsschäden durch öffentlich gewordene Compliance-Verstöße
Haftungsrisiken für Geschäftsführung und Zollverantwortliche
Insbesondere in komplexen Lieferketten mit Dual-Use-Gütern oder militärisch nutzbaren Komponenten ist die Commodity Jurisdiction ein zentrales Instrument zur Absicherung der Exportprozesse. Eine frühzeitige und fundierte Einstufung schützt nicht nur vor Sanktionen, sondern stärkt auch die Position gegenüber Geschäftspartnern und Behörden.
US-Reexportkontrolle und extraterritoriale Wirkung
Ein zentrales Merkmal des US-Exportkontrollrechts ist seine extraterritoriale Anwendung. Das bedeutet: Die Vorschriften der Export Administration Regulations (EAR) und der International Traffic in Arms Regulations (ITAR) gelten nicht nur für Exporte aus den USA, sondern auch für Reexporte und bestimmte Transaktionen außerhalb der Vereinigten Staaten – sofern US-Güter, -Technologien oder -Software betroffen sind.
Reexportkontrolle nach EAR
Die EAR regeln nicht nur den Export, sondern auch den Reexport von US-Ursprungswaren aus einem Drittland in ein weiteres Drittland. Dabei gelten dieselben Genehmigungspflichten wie beim ursprünglichen Export aus den USA. Auch für nicht-US-Produkte gelten die EAR, wenn bestimmte Schwellenwerte an US-Komponenten oder -Technologie überschritten werden (sog. de minimis-Regelungen).
Foreign Direct Product Rule (FDP)
Die Foreign Direct Product Rule unterstellt auch im Ausland hergestellte Produkte der US-Kontrolle, wenn diese unter Verwendung von US-Technologie oder -Software gefertigt wurden. Dies betrifft insbesondere Hochtechnologiebranchen wie Halbleiter, Telekommunikation oder Luftfahrt.
Extraterritoriale Durchsetzung
Die USA beanspruchen das Recht, Verstöße gegen ihre Exportkontrollvorschriften weltweit zu verfolgen unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Verstöße können zu hohen Geldbußen, Verlust von Exportprivilegien oder strafrechtlicher Verfolgung führen.
Praxisbeispiel: Sensorsystem mit US-Komponenten
Ein Unternehmen entwickelt ein Sensorsystem für industrielle Anwendungen. Eine integrierte US-Komponente weist potenzielle militärische Nutzbarkeit auf. Ohne CJ-Antrag bleibt unklar, ob ITAR oder EAR gelten. Die Folge: Unsicherheit bei der Exportgenehmigung und potenzielle Verstöße gegen US-Recht.
Durchführung eines CJ-Verfahrens ermöglicht eine klare Einstufung. Fällt die Komponente unter EAR, sind die Genehmigungspflichten deutlich geringer und die Exportabwicklung kann effizient gestaltet werden.
Strategische Bedeutung für Zollverantwortliche
Die Commodity Jurisdiction ist nicht nur ein formaler Prozess, sondern ein strategisches Instrument zur Risikominimierung.
Sie schafft:
Rechtssicherheit in komplexen Lieferketten
Planbarkeit bei internationalen Projekten
Transparenz gegenüber Behörden und Geschäftspartnern
Die Antragstellung ist kostenfrei. Es entstehen jedoch interne oder externe Beratungskosten.
Die Commodity Jurisdiction ist ein entscheidender Baustein für rechtssichere Exportprozesse. Unternehmen, die frühzeitig Klarheit schaffen, sichern sich Wettbewerbsvorteile und vermeiden Risiken.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Intrastat – Was Unternehmen zur innergemeinschaftlichen Handelsstatistik wissen müssen
Wenn Unternehmen innerhalb der Europäischen Union Waren versenden oder empfangen, sind sie nicht …
Wenn Unternehmen innerhalb der Europäischen Union Waren versenden oder empfangen, sind sie nicht nur zur ordnungsgemäßen Buchführung und Deklaration bei der Umsatzsteuer verpflichtet – auch die statistische Erfassung dieser Warenbewegungen spielt eine zentrale Rolle. Genau hier kommt Intrastat ins Spiel. Doch was ist das eigentlich genau, wer ist betroffen, und was ist zu melden?
Was ist die Intrastat-Meldung?
Die Intrastat-Meldung dient der statistischen Erfassung des Warenverkehrs zwischen EU-Mitgliedstaaten. Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen versenden oder empfangen, sind gesetzlich verpflichtet, monatlich ihre Warenbewegungen zu melden. Das betrifft sowohl Versendungen als auch Eingänge und hilft dabei, verlässliche Handelsdaten innerhalb der EU zu erfassen.
Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Im Fall von Warenversendungen ist meist derjenige meldepflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Umsatzsteuergesetz durchführt. Im umgekehrten Fall, also beim Wareneingang, muss in der Regel derjenige melden, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt. Privatpersonen unterliegen keiner Meldepflicht. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen sowohl die Versendung als auch den Wareneingang im EU-Ausland melden müssen.
Bei sogenannten Reihengeschäften sind vor allem der Versender und der endgültige Empfänger meldepflichtig, nicht jedoch der Zwischenhändler. Meldungen zum Wareneingang können auch bei Importen aus Ländern außerhalb der EU notwendig werden, wenn die zollrechtliche Abfertigung nicht in Deutschland, sondern etwa in den Niederlanden erfolgt (Verfahren 42). Gleiches gilt für Lieferungen an Konsignationslager: Wenn der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (eine Vereinfachungsregel durch die sogenannten Quick Fixes bei der EU-Umsatzsteuer), muss der Empfänger eine Meldung abgeben.
Seit 2022 ist bei Reihen- und Dreiecksgeschäften die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verpflichtend, was in der Praxis manchmal zu Herausforderungen führt. Die Faustregel lautet: Immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers angeben. Ist diese nicht verfügbar, kann eine Ersatznummer des Rechnungsempfängers verwendet werden.
Für Empfänger ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt es sogenannte Dummy-Nummern: QN999999999999 für Privatpersonen sowie QV999999999999 für Kleinunternehmer, Behörden oder andere Institutionen.
Die Meldungen sind monatlich abzugeben, getrennt nach Versendungen und Eingängen. Zudem kann jeder Meldepflichtige die Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Beauftragten übernehmen lassen, der allerdings seinen Sitz innerhalb der EU haben muss.
Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?
Unternehmen, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind, sind von der Meldepflicht befreit, sofern ihre Warenlieferungen in andere EU-Länder beziehungsweise Eingänge aus EU-Ländern im Vorjahr bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten haben. Für Versendungen liegt diese Grenze ab 2025 bei 1 Million Euro, für Eingänge bei 3 Millionen Euro.
Die Meldepflicht betrifft nur diejenige Verkehrsrichtung, bei der die jeweilige Schwelle überschritten wurde. Wird der Wert erst im laufenden Jahr überschritten, beginnt die Meldepflicht ab dem Monat der Überschreitung.
In Deutschland gibt es keine Ausnahmeregelung für Produkte mit geringem Wert (Bagatellgrenze) im Rahmen der Intrastat-Meldungen.
Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?
Bestimmte vorübergehende Warenbewegungen sind für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten von der Meldepflicht ausgenommen, dazu zählen beispielsweise Miet- oder Operate-Leasing-Vorgänge. Auch Reparaturtransporte sowie Berufsausrüstungen sind von der Meldung befreit. Im Gegensatz dazu müssen Lohnveredelungen weiterhin gemeldet werden. Weitere Erleichterungen bei der Meldung ergeben sich durch die Nutzung von Sammelnummern und Zusammenfassungen von Warennummern, die in einem gesonderten Abschnitt des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik erläutert werden.
Welche Angaben müssen in der Intrastatmeldung enthalten sein?
Unternehmen müssen unter anderem folgende Informationen elektronisch übermitteln:
Warennummer laut Kombinierter Nomenklatur (8-stellig)
Menge (in kg oder Stück)
Warenwert
Empfangs- oder Versendungsland (je nach Verkehrsrichtung)
Ursprungsland (bei Versendungen)
Versandart
USt-IdNr. des Handelspartners
Welche Meldeformen gibt es?
Deutsche Unternehmen sind verpflichtet, Meldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Nur in besonderen Fällen kann nach Antrag eine Ausnahme genehmigt werden. Für die elektronische Übermittlung gibt es verschiedene Verfahren, die jeweils eine separate Registrierung erfordern.
Meldung via IDEV/IDES
Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder stellen mit dem Onlineportal IDEV eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung statistischer Meldungen bereit. Nutzerinnen und Nutzer können entweder direkt im Webbrowser ein entsprechendes Formular ausfüllen oder alternativ eine Meldedatei offline mit spezieller Software vorbereiten und anschließend hochladen. Für die Erstellung solcher Dateien steht derzeit noch die Software IDES zur Verfügung, die über die Website des Statistischen Bundesamts bezogen werden kann.
Meldung via eSTATSTIK.core
Das Verfahren eSTATISTIK.core unterstützt die automatisierte Extraktion statistischer Rohdaten aus den betrieblichen Daten eines Unternehmens – entweder im XML-basierten Format DatML/RAW oder über den Upload einer CSV-Datei.
Für welche Berichtszeiträume ist die Intrastat-Meldung abzugeben?
Der Berichtszeitraum für die Intrastat-Meldung ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der tatsächliche innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat. In bestimmten Fällen kann die Meldung jedoch auch im darauffolgenden Monat erfolgen – nämlich dann, wenn die dazugehörige Rechnung (einschließlich Proforma- oder Teilrechnungen) erst im Folgemonat oder später ausgestellt oder zur Verfügung gestellt wird.
Die Meldung muss spätestens bis zum zehnten Arbeitstag nach Ablauf des betreffenden Monats beim zuständigen statistischen Amt eingereicht werden.
Unterlagen, die zur Erstellung der Meldung verwendet wurden, sowie Kopien der abgegebenen Meldungen sollten für etwaige Rückfragen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Unternehmen, die zur Abgabe verpflichtet sind, erhalten keine automatische Aufforderung. Es liegt in ihrer Verantwortung, im Rahmen ihrer innergemeinschaftlichen Warentransaktionen die fristgerechte und vollständige Abgabe sicherzustellen.
Abgleich der Daten der Umsatzsteuervoranmeldungen mit den Intrastatmeldungen
Zur Sicherstellung der Datenqualität werden regelmäßige Prüfungen durch das statistische Amt durchgeführt. Neben der monatlichen Kontrolle der Eingänge werden die gemeldeten Angaben vierteljährlich mit den Daten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen abgeglichen, die von den Finanzbehörden übermittelt werden.
Weitere Fragen zu der Intrahandelsstatistik oder allgemeinen Zollthemen?
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Angabe des Kontoinhabers bei Überweisungen an das Hauptzollamt
Mit Wirkung zum 09. Oktober 2025 tritt eine wichtige Änderung für die Zahlungsabwicklung im …
Mit Wirkung zum 09. Oktober 2025 tritt eine wichtige Änderung für die Zahlungsabwicklung im Zollbereich in Kraft: Der sogenannte IBAN-Namensabgleich („Verification of Payee“, VoP) wird bei Überweisungen an Bundesbankkonten der Zollzahlstellen verpflichtend eingeführt. Dies hat direkte Auswirkungen auf die korrekte Angabe des Kontoinhabers bei Zahlungen an das Hauptzollamt.
Hintergrund: Einführung des IBAN-Namensabgleichs (VoP)
Der IBAN-Namensabgleich ist ein Sicherheitsmechanismus, der sicherstellen soll, dass der bei einer Überweisung angegebene Kontoinhaber mit dem tatsächlichen Kontoinhaber des Empfängerkontos übereinstimmt. Ziel ist es, Fehlüberweisungen und Betrugsversuche zu vermeiden. Im Rahmen der ATLAS-Teilnehmerinformation 0842/2025 wurde nun klargestellt, wie dieser Abgleich bei Zahlungen an Zollzahlstellen zu erfolgen hat.
Was ist bei der Angabe des Kontoinhabers zu beachten?
Ab dem 09.10.2025 darf bei Überweisungen an ein Bundesbankkonto einer Zollzahlstelle ausschließlich die Bezeichnung des zuständigen Hauptzollamts als Kontoinhaber angegeben werden – und zwar in der exakten Schreibweise:
„Hauptzollamt Musterstadt“
Dabei ist zu beachten:
Keine zusätzlichen Angaben wie Dienstort, Straße oder Abteilung dürfen ergänzt werden.
Die korrekte Bezeichnung des Hauptzollamts ist dem Einfuhrabgabenbescheid zu entnehmen – konkret im Abschnitt „Zahlungsaufforderung – Zollzahlstelle“.
Die Angabe muss eins zu eins übernommen werden, um eine erfolgreiche Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten
Beispiel für eine korrekte Angabe:
Kontoinhaber: Hauptzollamt Musterstadt
Institut: Deutsche Bundesbank
IBAN: DE12 1234 1234 1234 1234 12
Folgen bei fehlerhafter Angabe
Eine abweichende oder unvollständige Kontoinhaberangabe kann dazu führen, dass die Zahlung nicht korrekt zugeordnet wird. Dies kann im schlimmsten Fall zu Verzögerungen bei der Zollabwicklung, Mahnungen oder sogar Sanktionen führen. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre internen Zahlungsprozesse entsprechend anzupassen und alle Beteiligten – insbesondere Buchhaltung und Zollabteilung – über die neue Vorgabe zu informieren.
SW Zoll-Beratung unterstützt Unternehmen dabei, solche Änderungen frühzeitig zu erkennen und sicher umzusetzen. Als führender Full-Service-Partner für Zoll und Außenhandel bieten wir strategische Beratung, operative Unterstützung und praxisnahe Schulungen – persönlich, digital oder vor Ort.
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