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Knowledge & News

JEFTAWirtschaftspartnerschaft EU–Japan (JEFTA): Zollvorteile nutzen
25.06.2025 |
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Wirtschaftspartnerschaft EU–Japan (JEFTA): Zollvorteile nutzen

Seit Anfang 2019 profitieren Unternehmen im Handel zwischen der Europäischen Union und Japan von …
JEFTA

Seit Anfang 2019 profitieren Unternehmen im Handel zwischen der Europäischen Union und Japan von einem umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Es gilt als eines der größten bilateralen Abkommen weltweit, sodass das Abkommen einen sehr bedeutenden Teil des weltweiten Handels betrifft.


Zollabbau – schrittweise Entlastung

Das Abkommen sieht einen umfangreichen Abbau von Zöllen vor. Bereits heute sind zahlreiche Industrieprodukte zollfrei, bei anderen erfolgt der Abbau schrittweise. Beispielsweise werden für bestimmte Fischereiprodukte und Fahrzeuge über mehrere Jahre hinweg die Einfuhrabgaben gesenkt mit teils unterschiedlichen Zeitplänen für die EU und Japan.

Neben den Zöllen wurden auch sogenannte nichttarifäre Handelshemmnisse reduziert. Besonders in technisch anspruchsvollen Branchen, etwa dem Automobilsektor, sind durch die Angleichung an internationale Standards Erleichterungen entstanden.


Ursprungsregeln – wer von Zollvorteilen profitiert

Damit ein Produkt zollfrei oder zu einem Vorzugssatz eingeführt werden kann, muss es die vereinbarten Ursprungsregeln erfüllen. Diese unterscheiden sich je nach Ware und basieren unter anderem auf:

  • einem Wechsel der Zolltarifposition,
  • einem bestimmten regionalen Wertschöpfungsanteil,
  • oder auf einer Kombination aus beiden Kriterien.

Toleranzregelungen

Ein geringer Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann dennoch zulässig sein. Die Regeln können sich auch im Zeitverlauf verändern – etwa bei bestimmten Fahrzeugen, wo der zulässige Anteil an nicht präferenzberechtigten Vormaterialien nach und nach reduziert wird.


Welche Produkte profitieren vom Zollabbau?

Das Abkommen sieht vor, dass eine Vielzahl von Industrie- und Agrarprodukten schrittweise oder sofort zollfrei gestellt wird. Besonders interessant ist dies für Exporteure aus Branchen wie:

  • Maschinenbau,
  • Automobilzulieferer,
  • Lebensmittel und Getränke,
  • Chemieprodukte,
  • Textil- und Lederwaren.

Die Zeitpläne für den Zollabbau variieren je nach Produktgruppe und Herkunftsland. Während manche Waren sofort zollfrei eingeführt werden dürfen, entfällt der Zoll bei anderen Produkten erst nach mehreren Jahren.


Nachweis des Ursprungs – so funktioniert es

Für den Präferenzzoll ist ein Ursprungsnachweis erforderlich. Dieser kann entweder:

  • als Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument durch jeden Ausführer erfolgen (z. B. bei Sendungen bis 6.000 €),
  • oder durch eine Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (REX), der zuvor bei den zuständigen Zollbehörden eingetragen wurde.

Die Ursprungserklärung muss dem vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen und klar auf das Abkommen verweisen.


REX - Registered Exporter System

Das REX-System ist ein Registrierungssystem der Europäischen Union für Exporteure, die Ursprungserklärungen für ihre Waren abgeben möchten.

Es ersetzt in vielen Fällen traditionelle Ursprungsnachweise wie das Form A oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Unternehmen, die am REX-System teilnehmen, können eigenständig Ursprungserklärungen auf ihren Rechnungen oder anderen Handelsdokumenten ausstellen, was den Exportprozess erheblich vereinfacht. 


Wortlaut der Ursprungserklärung

Die Ursprungserklärung muss folgenden (üblichen) Wortlaut haben:

(Period: from…………… to …………(1) )

The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ……... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... ………preferential origin (3).

(Origin criteria used(4)) …………………………………………………………….............................................

(Place and date(5))

...……………………………………………………………………..............................

(Printed name of the exporter)

...……………………………………………………………………..............................


Ursprungskriterium / Ursprungsregel

Die verwendeten Ursprungskriterien sollten ebenfalls in Präferenznachweisen neben der Ländercodierung „JP“
mit einer der folgenden Codierungen genannt werden:

  • A

    für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2
    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
    Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.

  • B

    für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1 (b) des Artikels 3.2
    Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben.

  • C

    für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2
    Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen. Es handelt sich um alternativ anwendbare Bedingungen.

    Zusätzliche Angaben zu C

    • (1) für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel).
    • (2) für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft
      (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung
      (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert).
    • (3) für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung).
    • (4) bei Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1.
  • D

    für Kumulierung gemäß Artikel 3.5

  • E

    für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6


Gewissheit des Einführers

Falls keine Ursprungserklärung des Ausführers vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen ("Gewissheit des Einführers"). In der Praxis sollte diese Methode selten Anwendung finden, da der notwendige Nachweis oftmals nicht erbracht werden kann.

Warum ist das wichtig?

Ohne die Angabe der angewandten Ursprungsregel ist die Ursprungserklärung formell unvollständig. Dadurch kann im Einfuhrland die Präferenzbehandlung verweigert werden. Auch bei Prüfungen durch Zollbehörden kann dies zu Beanstandungen und möglichen Sanktionen führen.


Prüfung durch die Zollbehörden

Zollbehörden können die Richtigkeit der Ursprungserklärungen jederzeit überprüfen. In solchen Fällen müssen Exporteure nachweisen, dass ihre Waren die Ursprungsregeln tatsächlich erfüllen – zum Beispiel durch Lieferantenerklärungen, Produktionsunterlagen oder Kalkulationen.


Einfuhren aus Japan in die EU

Japanische Unternehmen verwenden auf der Erklärung zum Ursprung für Lieferungen in die EU immer ihre 13-stellige Unternehmensnummer. Die Nummer lässt sich auf der Corporate Number Publication Site der japanischen National Tax Agency prüfen. Es gibt keine Wertschwelle und keine REX-Registrierung. Auch EU-Importeure müssen nicht als REX registriert sein.


Empfehlungen für Unternehmen

  • Einsparpotenzial nutzen
    Überprüfen Sie, ob Ihre Produkte bereits zollfrei eingeführt werden können oder demnächst unter eine Präferenzregelung fallen.
  • Ursprungsanalyse
    Analysieren Sie die Ursprungseigenschaften Ihrer Waren und stellen Sie sicher, dass die geltenden Ursprungskriterien erfüllt sind.
  • Vorbereitung auf Prüfungen
    Dokumentieren Sie alle Ursprungsnachweise lückenlos, registrieren Sie sich frühzeitig als Registrierter Ausführer (REX) und bereiten Sie sich auf mögliche Prüfungen vor.

Zum Nachlesen


Weitere Fragen zu Warenursprung und Präferenz oder allgemeinen Zollthemen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

23.06.2025 |
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Packstückangaben in der Ausfuhrzollanmeldung: Palette oder Kartons?

In der täglichen Praxis der Exportabwicklung stellt sich immer wieder eine zentrale Frage bei der …
Ausfuhrzollanmeldung - Angabe der Packstücke

In der täglichen Praxis der Exportabwicklung stellt sich immer wieder eine zentrale Frage bei der Erstellung der Ausfuhrzollanmeldung über ATLAS:
Was genau ist bei der Position „Packstücke“ anzugeben – die Palette oder die darauf befindlichen Kartons, Kisten oder sonstigen Verpackungseinheiten?

Diese Frage ist keineswegs trivial, sondern hat zollrechtliche Relevanz. Fehlerhafte oder unklare Angaben können zu Verzögerungen, Prüfvermerken oder sogar Ordnungswidrigkeiten führen. In diesem Beitrag erläutern wir, was genau als „Packstück“ im Sinne der Zollvorschriften gilt – und wie Sie die Angaben rechtssicher vornehmen.


Was ist ein „Packstück“ gemäß Zollpraxis?

In der Zollpraxis wird der Begriff „Packstück“ zwar regelmäßig verwendet, ist jedoch nicht ausdrücklich im Unionszollkodex (UZK) definiert. Maßgeblich ist daher die Auslegung aus dem Zollkontext.

Das offizielle Merkblatt zu Zollanmeldungen der Zollverwaltung definiert:

"Es ist die Verpackung zu codieren, die die betreffende Ware unmittelbar umschließt. Es ist hier nicht die Verpackung, die für den Einzelhandelsverkauf bestimmt ist, sondern diejenige, die für den Transport vorgesehen ist, anzugeben. Paletten gelten grundsätzlich als Beförderungsmaterial und nicht als Packstücke; die Angabe als Packstück kommt jedoch in Betracht, wenn Waren sich auf einer eingeschweißten Palette befinden oder die Ware nicht anderweitig verpackt ist."
Merkblatt zu Zollanmeldungen; 18 06 000 000 - Verpackung

Was muss also angemeldet werden?

In der Zollanmeldung musst du angeben, wie die Ware verpackt ist. Aber nicht jede Verpackung ist gemeint – es zählt die Verpackung, die direkt um die Ware drumherum ist und sie beim Transport schützt.

Die schöne Verkaufsverpackung im Supermarkt-Regal (z. B. die bunte Müsli-Schachtel) ist also irrelevant. Die Verpackung, die zum Transport benutzt wird (z. B. ein Karton, in dem viele Müslischachteln liegen), ist anzumelden.

Und was ist mit Paletten?

Normalerweise zählen Paletten nicht als „Verpackung“. Sie sind nur Transporthilfen, also Beförderungsmaterial. Wenn die Ware aber nur auf einer Palette liegt und eingeschweißt ist – also keine andere Verpackung hat – dann zählt die Palette als Verpackung und muss angegeben werden.

  • Wann ist die Palette selbst ein Packstück?

    Die Palette ist fest mit der Ware verbunden, etwa vollständig eingeschweißt oder umreift, und bildet damit eine geschlossene äußere Verpackungseinheit.

    Ergebnis: Nur 1 Packstück (die ganze eingeschweißte Palette) ist in der Anmeldung zu deklarieren.

  • Wann zählen die Kartons als Packstücke?

    Wenn die Palette nur als Ladehilfe dient:

    • Kartons stehen lose oder nur leicht gestretcht auf der Palette, ohne feste Verbindung.
    • Die Palette erfüllt in diesem Fall nicht die Kriterien für eine äußere Verpackungseinheit

    Ergebnis: Jeder Karton zählt als eigenes Packstück (z. B. 20 Kartons = 20 Packstücke).


Warum ist das wichtig?

Zollbehörden überprüfen die Übereinstimmung von Anmeldung und physischer Sendung. Fehlerhafte Angaben können dabei zu Rückfragen, Verzögerungen oder Bußgeldern führen. Eine konsistente Dokumentation (Anmeldung, Rechnung, Packliste) unterstützt eine reibungslosen Exportprozess ohne Verzögerungen oder rechtliche Risiken.



Sie möchten sicherstellen, dass Ihre Ausfuhranmeldungen rechtssicher und fehlerfrei sind?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Codierungsupdate
20.06.2025 |
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Anpassungen an Unterlagencodierungen bei ökologischen / biologischen Erzeugnissen, sowie ozonabbauenden Stoffen

Zum 28. Juni 2025 treten bedeutende Änderungen im deutschen ATLAS-Zollsystem in Kraft. Betroffen …
Codierungsupdate

Zum 28. Juni 2025 treten bedeutende Änderungen im deutschen ATLAS-Zollsystem in Kraft. Betroffen sind die Bescheinigungsbereiche der Unterlagencodierungen C644, Y797, Y798 und Y799, die für ökologische / biologische Erzeugnisse (CDI) sowie ozonabbauende Stoffe (ODS) relevant sind.


Neuzuweisung der Bescheinigungsbereiche

Ab dem 28.06.2025 gelten folgende neuen Bereiche für die jeweiligen Codierungen:

Codierung

Beschreibung

Alt

Neu


C644


Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse


1


2

Y797

Registrierung im Lizenzsystem gemäß Artikel 17 Abs. 3 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2024/590

5

1

Y798

Nettomasse der ODS in Produkten und Einrichtungen

5

1

Y799

Nettomasse der ODS multipliziert mit dem ODP-Wert (Ozonabbaupotenzial)

5

1


Was bedeutet das für Zollanmeldungen?

  • Zollanmeldungen mit den bisherigen Codierungen, die vor dem 28.06.2025 abgegeben, aber noch nicht angenommen wurden, werden abgelehnt oder zurückgewiesen.
  • Besonders wichtig: Bei der neuen Bereichszuweisung für C644 ist zwingend die Abschreibemenge anzugeben. Ohne diese Angabe muss die Anmeldung korrigiert und neu eingereicht werden.

Empfehlung der Zollverwaltung: Reichen Sie Anmeldungen mit den betroffenen Codierungen nur dann ein, wenn eine Annahme vor dem 28.06.2025 realistisch ist.


Zum Nachlesen


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Kennzahlen und Reporting
18.06.2025 |
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Kennzahlen und Reporting in Zoll- und Außenhandel: Transparenz schafft Effizienz

In der heutigen globalisierten Wirtschaft sind effiziente und rechtskonforme Zollprozesse für …
Kennzahlen und Reporting

In der heutigen globalisierten Wirtschaft sind effiziente und rechtskonforme Zollprozesse für international tätige Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Doch wie lässt sich die Qualität und Effizienz der eigenen Zoll- und Außenhandelsaktivitäten messen? Die Antwort liegt in der gezielten Nutzung von Key Performance Indicators (KPIs) sowie einem strukturierten Reporting.


Warum KPI und Reporting im Zollbereich so wichtig sind

Zoll- und Außenhandelsprozesse sind oft komplex, zeitkritisch und streng reguliert. Kleinste Fehler bei der Zolltarifierung, Dokumentation oder Einfuhrumsatzsteuer können schnell zu Nachforderungen, Verzögerungen oder gar Sanktionen führen.

Ein gut strukturiertes KPI-System hilft dabei:

  • Schwachstellen frühzeitig zu erkennen
  • Compliance-Risiken zu minimieren
  • Kosten im Blick zu behalten
  • Transparenz zu schaffen
  • Prozesse zu steuern und zu optimieren
  • Nachforderungen und Bußgelder zu minimieren
  • valide Entscheidungsgrundlagen für das Management zu bieten
  • Trends im Unternehmen zu analysieren

Darüber schafft ein regelmäßiges Reporting die nötige Transparenz für interne Audits und hilft dabei Zollprüfungen besser vorbereiten zu können.


Was sind Key Performance Indicators (KPI)

Key Performance Indicators, auf Deutsch „Leistungskennzahlen“ oder „Schlüsselkennzahlen“. Sie sind messbare Werte, mit denen der Erfolg oder Fortschritt von Aktivitäten, Prozessen oder Strategien beurteilt wird. Unternehmen nutzen KPIs, um zu erkennen, ob sie ihre Ziele erreichen – beispielsweise im Vertrieb, Marketing, Kundenservice, Produktion oder Controlling.

Sie müssen:

  • zielgerichtet,
  • messbar,
  • und handlungsrelevant sein.

Relevante KPIs für den Außenhandel

Ein durchdachtes KPI-Set ist das Rückgrat jeder erfolgreichen Zoll- und Außenhandelsstrategie. Es ermöglicht nicht nur die Überwachung der operativen Effizienz, sondern auch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Die folgenden Kennzahlen haben sich in der Praxis als besonders relevant erwiesen:

  • Durchschnittliche Abwicklungsdauer pro Zollvorgang
    Gesamtzeit von Wareneingang/-ausgang bis zur vollständigen zollrechtlichen Abwicklung – inkl. interner und externer Bearbeitung.
  • First-Time-Right-Quote bei Zollanmeldungen
    Anteil der Zollanmeldungen, die ohne Rückfragen oder Korrekturen akzeptiert werden – Indikator für Datenqualität und Prozesssicherheit.
  • Kosten je Zollanmeldung (intern/extern getrennt)
    Transparente Aufschlüsselung der internen Bearbeitungskosten und externer Dienstleisterkosten pro Vorgang.
  • Lieferverzögerungen durch Zollprozesse (in Tagen/Prozent)
    Anteil der Lieferungen, die aufgrund zollbedingter Verzögerungen nicht termingerecht erfolgen.
  • Durchschnittliche Bearbeitungszeit interner Exportfreigaben
    Zeitspanne von Antrag bis Genehmigung – wichtig für Planbarkeit und Reaktionsfähigkeit.
  • Anteil automatisierter Zollprozesse
    Wie viel Prozent der Zollvorgänge laufen vollständig digital und ohne manuelle Eingriffe?
  • Aktualität und Vollständigkeit von Stammdaten (Produkte, Kunden, Länder)
    Anteil der Datensätze, die den aktuellen regulatorischen Anforderungen entsprechen.
  • Systemverfügbarkeit kritischer Zoll- und Compliance-Tools
    Uptime von Screening-, Klassifizierungs- oder Zollabwicklungssystemen – wichtig für Prozesssicherheit.
  • Teilnahmequote an Pflichtschulungen im Zollbereich
    Anteil der relevanten Mitarbeitenden mit aktueller Schulung – zentral für Compliance.
  • Ergebnisse von Awareness-Checks / Wissenstests
    Durchschnittliches Ergebnis von Tests zur rechtlichen Sensibilisierung – misst Schulungserfolg.
  • Anzahl und Schweregrad interner Compliance-Vorfälle
    Dokumentierte Verstöße oder Verdachtsfälle – kategorisiert nach Risiko und Reaktionszeit.

Reporting-Formate und Inhalte

Effektive KPIs entfalten ihren vollen Wert erst durch ein strukturiertes Reporting. Ohne regelmäßige Auswertung bleiben selbst die besten Kennzahlen wirkungslos – und umgekehrt ist Reporting ohne fundierte KPIs wenig zielführend. Erst das Zusammenspiel schafft die nötige Transparenz, um Prozesse gezielt zu steuern und kontinuierlich zu verbessern.

Typische Reporting-Formate im Zoll- und Außenhandel:

  • Zoll-Dashboard (Echtzeit-Übersicht)
    Visualisierung zentraler KPIs in Echtzeit – z. B. mit Ampellogik, Diagrammen oder Trendanzeigen. Ideal für operative Steuerung und schnelle Reaktionen.
  • Monats- und Quartalsberichte
    Verdichtete Auswertung der KPI-Entwicklung über definierte Zeiträume. Zeigt Trends, Abweichungen und Optimierungspotenziale auf.
  • Compliance-Report
    Dokumentation aller relevanten Prüfungen, Beanstandungen, internen Verdachtsfälle und ergriffenen Maßnahmen – wichtig für interne Audits und Behördenkommunikation.hmen.
  • Kostenanalyse
    Detaillierte Aufschlüsselung aller zollbezogenen Kosten (z. B. Abgaben, Dienstleister, interne Aufwände) zur Budgetkontrolle und Effizienzbewertung.
  • Risikobericht
    Identifikation potenzieller Schwachstellen und Risiken im Zollprozess – inklusive Bewertung und geplanter Gegenmaßnahmen.

Was ist ein Zoll-Dashboard?

Ein Zoll-Dashboard ist ein digitales Steuerungsinstrument, das alle relevanten KPIs im Bereich Zoll und Außenhandel in einer zentralen, übersichtlichen Oberfläche zusammenführt. Es ermöglicht eine schnelle Bewertung der aktuellen Performance, identifiziert Risiken und unterstützt fundierte Entscheidungen – in Echtzeit.

Moderne Zoll-Dashboards sind häufig in Business-Intelligence-Plattformen integriert oder als Module in spezialisierten GTM- (Global Trade Management) oder ERP-Systemen verfügbar. Sie visualisieren Kennzahlen wie Abfertigungszeiten, Fehlerquoten, Kostenentwicklungen oder Compliance-Status auf einen Blick – oft mit interaktiven Diagrammen, Ampellogik oder Drill-Down-Funktionen.

Ein Zoll-Dashboard ist nicht nur schön anzusehen, sondern bietet auch einen echten Mehrwert:

  • Verwandelt Zollprozesse von einem reaktiven Kostenfaktor in ein proaktives Steuerungselement
  • Macht Risiken, Engpässe und Optimierungspotenziale frühzeitig sichtbar
  • Unterstützt Compliance durch transparente Dokumentation und Nachvollziehbarkeit
  • Fördert die bereichsübergreifende Zusammenarbeit zwischen Zoll, Logistik, Einkauf und Compliance

So etablieren Sie ein wirksames KPI-Reporting im Zollbereich

Ein erfolgreiches KPI-Reporting basiert nicht nur auf der Auswahl der richtigen Kennzahlen, sondern auch auf einem strukturierten Vorgehen bei der Umsetzung. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

  • Ziele klar definieren (SMART-Prinzip)
    Formulieren Sie Ihre Ziele spezifisch, messbar, erreichbar, relevant und zeitlich definiert – z. B. „Reduktion der Zollabfertigungszeit um 15 % innerhalb von 6 Monaten“.
  • Datenquellen identifizieren und anbinden
    Nutzen Sie automatisierte Schnittstellen zu Zoll- und ERP-Systemen, um manuelle Erfassungsaufwände zu vermeiden und Datenqualität sicherzustellen.
  • Reporting-Dashboard aufbauen
    Etablieren Sie ein zentrales Dashboard, das alle relevanten KPIs in Echtzeit visualisiert – idealerweise mit Filterfunktionen, Ampellogik und Drill-Down-Möglichkeiten.
  • Regelmäßige Auswertung und Maßnahmen ableiten
    Führen Sie monatliche oder wöchentliche KPI-Reviews durch, um Abweichungen zu erkennen und gezielte Optimierungsmaßnahmen einzuleiten.
  • Verantwortlichkeiten festlegen
    Definieren Sie klare Zuständigkeiten für jede Kennzahl – sogenannte KPI-Owner (z. B. Zollabwicklung, Compliance, Logistik), die für Pflege, Interpretation und Maßnahmen verantwortlich sind.
  • Kontinuierliche Verbesserung verankern
    Nutzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse zur Standardisierung von Prozessen, zur Schulung von Mitarbeitenden und zur laufenden Optimierung Ihrer Zollstrategie.

Wer misst, der gewinnt

Zoll- und Außenhandelsprozesse laufen nicht nebenbei – sie verlangen Fachwissen, Sorgfalt und Struktur. KPIs und ein durchdachtes Reporting sind das Fundament für Kontrolle, Optimierung und strategische Weiterentwicklung. Unternehmen, die hier investieren, sichern sich nicht nur Compliance-Vorteile, sondern sparen oft bares Geld.


What gets measured gets managed.“ – nur wer seine Prozesse transparent misst, kann sie langfristig erfolgreich verbessern.

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance

Incoterms bei verderblichen Waren
13.06.2025 |
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Incoterms® bei verderblichen Waren

Bei verderblichen Waren sind einige besondere Aspekte zu beachten, da diese (wie frisches Obst, …
Incoterms bei verderblichen Waren

Bei verderblichen Waren sind einige besondere Aspekte zu beachten, da diese (wie frisches Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch, Molkereiprodukte etc.) besonders zeit- und temperatursensibel sind. Die Wahl der richtigen Incoterms® kann sich entscheidend auf das Risiko, die Kosten und die Verantwortung für Transport und Qualitätssicherung auswirken.


Besondere Anforderungen bei verderblichen Waren:

Damit verderbliche Waren sicher und in einwandfreiem Zustand beim Empfänger ankommen, müssen folgende Punkte besonders beachtet werden:

  • Eine kurze Transportzeit ist entscheidend, um die Ware frisch zu halten.
  • Die Kühlkette muss ununterbrochen eingehalten werden.
  • Eine schnelle Zollabfertigung ist wichtig, um Verzögerungen zu vermeiden. Dafür müssen die Zollunterlagen vollständig sein und neben den Gesundheitszeugnissen auch genaue Angaben zu Herkunft, Warentarifnummer und Warenwert enthalten.
  • Der Zeitpunkt des Risikoübergangs, ab dem der Käufer das Risiko für Verderb oder Verlust trägt, muss klar geregelt sein.

Geeignete Incoterms® für verderbliche Waren

Je nach gewünschter Risikoverteilung und logistischer Kontrolle eignen sich bestimmte Incoterms® besonders gut für den Transport verderblicher Güter:

CPT (Carriage Paid To) / CIP (Carriage and Insurance Paid To)

  • Der Verkäufer zahlt den Transport bis zum angegebenen Ort.
  • Das Risiko geht bereits mit der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über.
  • Dies ist die richtige Wahl, wenn der Käufer die Verantwortung für die Qualität während des Transports übernehmen möchte.

DAP (Delivered At Place) / DDP (Delivered Duty Paid)

  • Der Verkäufer trägt die Kosten und das Risiko bis zum benannten Ort (DAP) und zahlt auch alle Zölle und Steuern (DDP).
  • Diese Lieferbedingung ist besonders für verderbliche Waren geeignet, da der Verkäufer die Kontrolle über die gesamte Lieferkette behält – inklusive Kühlung und Fristwahrung.

FOB (Free On Board), CFR (Cost and Freight), CIF (Cost, Insurance and Freight)

  • Das Risiko geht über, sobald die Ware an Bord des Schiffs ist (FOB/CFR/CIF).
  • Für sehr verderbliche Waren ist es weniger geeignet, da bei Hafenverzögerungen beispielsweise das Risiko bereits beim Käufer liegt.

Weniger geeignete Incoterms:

Einige Incoterms® sind für den Transport verderblicher Waren nur bedingt oder gar nicht geeignet, da sie zu hohe Risiken für Qualitätseinbußen mit sich bringen:

  • EXW (Ex Works): Der Käufer trägt alle Risiken und Kosten ab Werk. Das Risiko einer Unterbrechung der Kühlkette ist hoch.
  • FCA (Free Carrier): Das Risiko geht beim ersten Frachtführer über. Wie bei CPT ist es problematisch, wenn der Käufer nicht für die Kühlkette sorgt.

Empfehlung:

Bei verderblichen Waren empfiehlt sich in der Regel ein Incoterm, bei dem der Verkäufer die Kontrolle über Transport und Kühlkette bis zum Zielort behält, beispielsweise DAP oder DDP, insbesondere bei temperatursensiblen Lebensmitteln, bei denen Qualität und Frische entscheidend sind.


Tipp:

In der Praxis sollte im Kaufvertrag zusätzlich zu den Incoterms® auch klar geregelt werden:

  • Temperaturgrenzen während des Transports.
  • Verantwortung für Verpackung und Kühltechnik. Insbesondere die Verpackung ist unabhängig vom Incoterm durch den Verkäufer zu organisieren.
  • Rücknahme- oder Haftungsregelungen bei Verderb.

Beispielklausel DAP (Delivered at Place)

Ein Beispiel für eine vertragliche Formulierung bei Lieferung unter DAP-Bedingungen:

Lieferbedingung:
DAP – Großmarkt München, Deutschland, Incoterms® 2020

Die Lieferung erfolgt gemäß Incoterms® 2020 unter der Klausel DAP Großmarkt München, Deutschland. Der Verkäufer trägt sämtliche Transportkosten inklusive Kühltransport bis zum benannten Bestimmungsort. Mit Bereitstellung der Ware am benannten Ort (Großmarkt München) geht das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware auf den Käufer über. Die Ware ist während des gesamten Transports bei einer konstanten Temperatur zwischen
1 °C und 4 °C zu halten. Der Verkäufer ist für die Einhaltung der Kühlkette sowie für die sachgemäße Verpackung verantwortlich. Daher sollte jeder Sendung ein Temperaturdatenlogger beigefügt werden. Verzögert sich die Übergabe durch Ursachen im Einflussbereich des Käufers, so trägt dieser das Risiko für Qualitätseinbußen durch die Verzögerung.


Beispiel zu CIP
(Carriage and Insurance Paid To)

Eher kritisch bei verderblicher Ware, da das Risiko auf den Käufer übergeht, sobald die Ware an Bord ist. Trotzdem denkbar z. B. bei konservierten oder tiefgekühlten Lebensmitteln, die lange haltbar sind.

Lieferbedingung:
Lieferung gemäß CIF – Hafen Rotterdam, Niederlande, Incoterms® 2020

Der Verkäufer übernimmt die Kosten für Seefracht und Transportversicherung bis zum Hafen Rotterdam.
Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht beim Verladen an Bord des Schiffs auf den Käufer über.
Die Ware wird in temperaturgeführten Containern
(-18 °C für TK-Ware) transportiert.
Die Verantwortung für die Weiterbeförderung und Zollabwicklung liegt beim Käufer.


Beispielklausel CIF (Cost, Insurance, Freight)

Lieferbedingung:
CIF – Hafen Rotterdam, Niederlande, Incoterms® 2020

Der Verkäufer übernimmt die Kosten für Seefracht und Transportversicherung bis zum Hafen Rotterdam.
Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht beim Verladen an Bord des Schiffs auf den Käufer über.
Die Ware wird in temperaturgeführten Containern (-18 °C für TK-Ware) transportiert.
Die Verantwortung für die Weiterbeförderung und Zollabwicklung liegt beim Käufer.


Beispiel zu EXW (Ex Works)

Nur in Ausnahmefällen zu empfehlen, da der Käufer die komplette Verantwortung übernimmt. Bei verderblichen Waren meistens nicht geeignet.

Lieferbedingung:
EXW – Werk des Verkäufers, Murcia, Spanien, Incoterms® 2020

Lieferung gemäß EXW – Werk des Verkäufers, Murcia, Spanien, Incoterms® 2020.
Der Käufer übernimmt alle Kosten und Risiken ab Bereitstellung der Ware im Werk.
Die Einhaltung der Kühlkette sowie die Organisation des Transports liegt vollständig im Verantwortungsbereich des Käufers.
Wegen der empfindlichen Natur verderblicher Waren ist EXW nicht empfehlenswert, da der Verkäufer keinerlei Verantwortung für die Qualität während des Transports trägt.


Weitere Fragen zu Incoterms oder allgemeinen Zollthemen?

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Zollrecht & Compliance

Workaround bei Pan-Euro-Med-Einfuhren
12.06.2025 |
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ATLAS-Info 0798/25: Workaround bei Pan-Euro-Med-Einfuhren

Am 11. Juni 2025 hat das ITZBund die ATLAS-Teilnehmerinformation 0798/25 veröffentlicht. Im Fokus …
Workaround bei Pan-Euro-Med-Einfuhren

Am 11. Juni 2025 hat das ITZBund die ATLAS-Teilnehmerinformation 0798/25 veröffentlicht. Im Fokus steht ein technisches Problem bei der Einfuhrabwicklung im IT-System ATLAS, das den Warenverkehr mit Teilnehmerstaaten des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) betrifft. Betroffen ist die präferenzbegründende Unterlage „U163“, die derzeit im System nicht zur Gewährung des ermäßigten Zollsatzes führt – obwohl sie unter bestimmten Voraussetzungen dafür qualifiziert wäre.


Was ist die Unterlage „U163“?

Die Unterlage U163 steht für:

"Erklärung auf der Rechnung oder Ursprungserklärung EUR-MED, die durch einen Ausführer auf einer Rechnung erstellt wurde, oder ein anderes Handelsdokument für einen Gesamtwert von Ursprungswaren von höchstens 6000 EUR"

Diese Erklärung ist insbesondere im Kontext von Sendungen mit geringen Warenwerten relevant und wird von Unternehmen genutzt, um Präferenzzölle beim Import in Anspruch zu nehmen.


Das Problem im ATLAS-System

Im aktuellen Stand des ATLAS-Einfuhrverfahrens wird die Unterlage U163 nicht automatisch als präferenzbegründend anerkannt. Das bedeutet: Selbst wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Zollpräferenz erfüllt sind, gewährt das System keinen reduzierten Zollsatz.

Dies stellt nicht nur eine technische Herausforderung, sondern auch ein operatives Risiko für Importeure dar – insbesondere wenn sie auf Basis bestehender Freihandelsabkommen mit Zollpräferenzen kalkulieren.


Die Lösung: Temporärer Workaround durch Unterlagenkonstellation

Bis zur technischen Umsetzung im ATLAS-Verfahren empfiehlt das ITZBund einen Workaround, mit dem trotz Systemeinschränkung die Zollpräferenz beantragt werden kann.

Folgende Unterlagen müssen gemeinsam angemeldet werden:

  • U163 - die tatsächliche Erklärung auf der Rechnung oder Handelsdokument
  • N864 - Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers
  • 7HHF - Direktbeförderungsnachweis

Zudem muss im Positionszusatzfeld der Zollanmeldung ausdrücklich vermerkt werden, dass die U163 die relevante präferenzbegründende Unterlage ist und die Anmeldung auf Grundlage der ATLAS-Info 0798/25 erfolgt.

Beispiel-Formulierung für das Feld „Positionszusatz“:

„Gemäß ATLAS-Info 0798/25 ist U163 als präferenzbegründende Unterlage zu berücksichtigen.“

Fazit: Überprüfen Sie Ihre Steuerbescheide

Die ATLAS-Info 0798/2025 zeigt einmal mehr, dass technische Umsetzungsdetails im Zollsystem direkte Auswirkungen auf die operative Zollpraxis haben können. Unternehmen, die auf Ursprungspräferenzen setzen, müssen die aktuellen Regelungen genau kennen und bereit sein, kurzfristige Anpassungen vorzunehmen.

Darüber hinaus sollten Unternehmen immer die Steuerbescheide ihrer Einfuhrsendungen überprüfen, da ansonsten Fehler in der Zollanmeldung oder aufgrund von Systemstörungen nicht erkannt werden können!


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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