15.02.2024 | Lesezeit


12. Sanktionspaket: Die Neuen EU-Sanktionen gegen Russland

Aktuelle EU-Sanktionen gegen Russland

Das aktuelle Sanktionspaket der EU gegen Russland, bereits das zwölfte seiner Art, hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland und der gesamten Europäischen Union. Bereits im vergangen Jahr, mussten Importeure bei der Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse einen Nachweis darüber erbringen, dass keine russischen Stahl-Vorprodukte bei der Produktion im Drittland verwendet wurden. Nun trifft es in bestimmten Konstellationen auch den Ausfuhrbereich.

Unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen direkte Geschäftsbeziehungen mit Russland unterhält oder nicht, erfordern die jüngsten Entwicklungen dringend Aufmerksamkeit und möglicherweise Anpassungen Ihrer Geschäftspraktiken.


Die jüngsten Sanktionen im Überblick

Mit dem zwölften Sanktionspaket liegt der Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Umgehungsversuchen bestehender Maßnahmen liegt.

Das zwölfte Sanktionspaket enthält eine Reihe von Regelungen, darunter:

  • Einfuhrverbot für russische Diamanten ab 1. Januar 2024
  • Verschärfte Maßnahmen zur Durchsetzung der Ölpreisobergrenze
  • Importverbot für Flüssiggasprodukte nach einer Übergangsfrist von 12 Monaten
  • Einführung einer "Nicht-für-Russland-Klausel" für Exporteure bestimmter sensibler Güter
  • Einfuhrverbot für Rohstoffe für die Stahlerzeugung, verarbeitete Aluminiumerzeugnisse und andere Metallwaren
  • Weitere Ausfuhrverbote für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) und Hochtechnologiegüter
  • Meldepflicht für Finanztransfers von EU-kontrollierten Unternehmen nach Russland in Drittstaaten
  • Aufnahme weiterer natürlicher und juristischer Personen in die Sanktionslisten
  • Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter natürlichter und juristischer Personen
  • Einführung einer neuen Meldepflicht: Unternehmen in der EU, die zu mehr als 40 Prozent direkt oder indirekt von russischen Staatsbürgern oder in Russland ansässigen Unternehmen gehalten werden, müssen künftig bestimmte Geldtransfers melden

Details zur "Nicht-für-Russland"-Klausel

Die Nicht-für-Russland-Klausel nach Artikel 12g der Verordnung (EU) 833/2014 verpflichtet Exporteure, Empfängern in Drittländern ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr bestimmter Güter und Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland zu untersagen. Zu den betroffenen Gütern und Technologien gehören unter anderem Luft- und Raumfahrttechnologie, Flugturbinenkraftstoff, elektronische Komponenten sowie Feuerwaffen und Munition. Für die Bewertung sind die entsprechenden Anhänge der Embargoverordnung heranzuziehen.

Ausnahmen und Altvertragsregelungen

Verträge, die vor dem 19. Dezember 2023 unterzeichnet wurden und bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablauf erfüllt werden, sind von der "Nicht-für-Russland"-Klausel ausgenommen. Darüber hinaus sind bestimmte Partnerländer von den vertraglichen Verpflichtungen ausgenommen.

Handlungsempfehlungen und Schlussfolgerung

Angesichts der weiterhin dynamischen Entwicklung der Sanktionen ist es wichtig, sich über die neuesten Regelungen auf dem Laufenden zu halten. Anpassungen der Geschäftspraktiken können erforderlich sein, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Die Beratung durch spezialisierte Behörden kann helfen, rechtliche Unsicherheiten zu klären und mögliche Risiken zu minimieren. Insgesamt erfordern die aktuellen Entwicklungen eine kontinuierliche Überwachung und Anpassung der Geschäftsstrategien, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und potenzielle Risiken zu vermeiden.


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Autor:in: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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