Am 30. September 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die …
Am 30. September 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Wiedereinführung der Sanktionen gegen den Iran bekanntgegeben. Diese Maßnahme erfolgt im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) und basiert auf dem Beschluss (GASP) 2025/1972, der durch die Verordnung (EU) 2025/1975 umgesetzt wurde.
Die Entscheidung zur Reaktivierung der Sanktionen wurde insbesondere durch die Haltung Deutschlands und Frankreichs beeinflusst, die sich für eine vollständige Wiederaufnahme der ausgesetzten oder aufgehobenen Nuklearsanktionen der EU ausgesprochen haben. Da der VN-Sicherheitsrat keine neue Resolution zur Aufhebung der Sanktionen verabschiedet hat, gelten die restriktiven Maßnahmen nun wieder uneingeschränkt.
Hintergrund und rechtliche Grundlagen
Die Sanktionen gegen den Iran betreffen insbesondere den Bereich der nuklearen Nichtverbreitung. Sie sind Teil eines umfassenden Sanktionsregimes, das sich aus verschiedenen EU-Verordnungen und GASP-Beschlüssen zusammensetzt. Die aktuelle Wiedereinführung stützt sich auf:
Beschluss (GASP) 2025/1972
Verordnung (EU) 2025/1975
Diese Regelwerke enthalten unter anderem:
Ausfuhrverbote für bestimmte Güter mit potenziellem militärischem oder nuklearem Verwendungszweck
Finanzsanktionen gegen gelistete Personen und Organisationen
Dienstleistungsverbote, insbesondere im technischen Bereich
Genehmigungspflichten für bestimmte Geschäftsvorgänge
Die restriktiven Maßnahmen gelten unmittelbar und sind von Unternehmen, die mit dem Iran in außenwirtschaftlicher Beziehung stehen, zwingend zu beachten.
Auswirkungen auf Unternehmen und Zollverantwortliche
Die Wiedereinführung der Sanktionen hat weitreichende Konsequenzen für die Exportwirtschaft. Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit iranischen Partnern pflegen oder Lieferungen in den Iran planen, müssen ihre Prozesse umgehend an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen.
Besonders betroffen sind:
Exportierende Unternehmen mit Produkten, die unter die Dual-Use-Verordnung oder spezifische Embargovorschriften fallen
Zollverantwortliche und Compliance-Beauftragte, die für die rechtskonforme Abwicklung von Ausfuhren zuständig sind
Dienstleister im Bereich technischer Unterstützung, deren Leistungen unter die Dienstleistungsverbote fallen könnten
Fazit: Stabilität durch Expertise in einem dynamischen Umfeld
Die Wiedereinführung der Iran-Sanktionen zeigt einmal mehr, wie dynamisch und komplex das außenwirtschaftliche Umfeld ist. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhöhte Verantwortung und die Notwendigkeit, schnell und rechtskonform zu reagieren.
Als Full-Service-Partner für Zoll und Außenhandel steht die SW Zoll-Beratung Unternehmen bei der Umsetzung dieser Maßnahmen kompetent zur Seite – ob durch strategische Beratung, operative Unterstützung oder gezielte Schulungen.
Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.
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Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) steht für einen bedeutenden Schritt in Richtung nachhaltiger …
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) steht für einen bedeutenden Schritt in Richtung nachhaltiger Lieferketten und globalen Waldschutz. Unternehmen müssen vor dem Inverkehrbringen oder Export bestimmter Waren wie Holz, Soja, Palmöl, Kakao, Kaffee, Rind oder Kautschuk eine Sorgfaltserklärung über ein zentrales EU-System abgeben.
Ursprünglich sollte die Verordnung bereits Ende 2024 in Kraft treten, diese Frist wurde allerdings auf 2025 verschoben. Am 23.09.2025 hat die EU-Kommission nun eine weitere Verschiebung um ein Jahr vorgeschlagen.
Gründe für die Verschiebung
Die EU-Kommission nennt technische Schwierigkeiten mit einem IT-System als Hauptgrund für die Verzögerung. Dieses System soll die Umsetzung der Verordnung unterstützen, ist jedoch laut Einschätzung der Kommission derzeit nicht in der Lage, die Anforderungen zuverlässig zu erfüllen. Es besteht die Sorge, dass eine überstürzte Einführung zu Störungen in den Handelsströmen führen könnte.
Die zusätzlich gewonnene Zeit soll nun genutzt werden, um die Null-Risiko-Variante rechtssicher und klar in die Verordnung zu integrieren. Die Null-Risiko-Variante der EU-Entwaldungsverordnung soll Unternehmen von bürokratischen Pflichten entlasten, wenn Rohstoffe aus Ländern stammen, die kein Entwaldungsrisiko aufweisen. So kann der Fokus stärker auf Regionen mit tatsächlichem Risiko gelegt werden und nachhaltige Land- und Forstwirtschaft wird gefördert. Somit wird der globale Waldschutz weiterhin gewährleistet und gleichzeitig die Wirtschaft vor übermäßigen regulatorischen Belastungen geschützt. Entsprechende Verhandlungen und Abstimmungen auf europäischer Ebene werden fortgeführt.
Fazit:
Die EUDR ist ein zentraler Baustein für nachhaltigen Handel und globale Umweltverantwortung. Trotz der Verschiebung bleibt sie ein verbindlicher Bestandteil zukünftiger EU-Regulierung. Die Anforderungen sind komplex, aber mit der richtigen Vorbereitung zu bewältigen. Unternehmen sollten die Verschiebung nutzen, um Ihr System weiter aufzubauen, anzupassen und auf dem aktuellsten Stand zu bleiben.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unsere erfahrenen Zollexperten stehen Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Autorin: Lisa Wilkes - Junior Consultant Training & Beratung
Projekt „Zoll 2030“: Modernisierung der Zollverwaltung – Auswirkungen, Chancen und To‑dos
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) treibt mit der Strategie „Zoll 2030“ eine umfassende …
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) treibt mit der Strategie „Zoll 2030“ eine umfassende Modernisierung der deutschen Zollverwaltung voran. Zielbilder sind eine spürbare Stärkung des Beitrags zur inneren Sicherheit, eine wettbewerbsfähige Wirtschafts- und Abfertigungsadministration sowie effizientere, stärker automatisierte Prozesse.
Strategische Zielsetzung und Kernmaßnahmen
Die offizielle BMF-Strategieseite und amtliche Publikationen zeichnen ein klares Maßnahmenbild:
Die Strategie „Zoll 2030“ verfolgt das Ziel, die deutsche Zollverwaltung grundlegend zu modernisieren und ihre Leistungsfähigkeit in einer zunehmend komplexen globalen Handels- und Sicherheitslandschaft zu stärken. Im Mittelpunkt steht die Ausrichtung der Generalzolldirektion (GZD) auf zwei zentrale Fachstränge: „Wirtschaft und Einnahmen“ sowie „Sicherheit und Vollzug“. Diese Neustrukturierung soll durch die Verschlankung und Zusammenlegung bestehender Direktionen erreicht werden, um Entscheidungswege zu verkürzen und die Effizienz zu erhöhen.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der Ortsbehörden. Hierzu sollen freie Dienstposten gezielt eingesetzt werden, um die operative Präsenz vor Ort zu sichern. Parallel dazu werden die Ermittlungs- und Vollzugskompetenzen gebündelt. Die bisher getrennt agierenden Einheiten – Zollfahndungsdienst, Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und Kontrolleinheiten – werden zusammengeführt. Erste Schritte in diese Richtung sind bereits erfolgt, etwa durch die Einrichtung gemeinsamer regionaler Ermittlungszentren im Rahmen der OK-Strategie.
Auch die Ausbildung erfährt eine grundlegende Reform: Für den Vollzugsbereich wird ein eigener Studiengang eingeführt, um die Qualifikation des Personals langfristig zu sichern. Ergänzend wird ein Lage- und Krisenzentrum innerhalb der GZD geschaffen, das direkt der Leitung unterstellt ist und die Reaktionsfähigkeit in Krisensituationen erhöhen soll.
Darüber hinaus setzt die Strategie auf eine umfassende Modernisierung der Zollabfertigung. Dies umfasst die stärkere Automatisierung der Prozesse sowie eine Konzentration der Zollämter, um Ressourcen effizienter zu nutzen. Schließlich wird eine stärkere Internationalisierung angestrebt, verbunden mit einem systematischen Benchmarking in allen relevanten Bereichen, um die Zollverwaltung im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu halten.
Strukturentscheidungen 2025: Architektur und Zeitpfad
Am 1. Juli 2025 traf der Lenkungsausschuss im BMF zentrale Entscheidungen zur künftigen Architektur der Zollverwaltung – ein Meilenstein für „Zoll 2030“. Kernelemente:
In der GZD entsteht ein Leitungskollegium mit vier Vizepräsidien für „Wirtschaft und Einnahmen“, „Sicherheit und Vollzug“, „Zentrale Verwaltung und Bildung“ sowie „Digitalisierung/ Zentrales Rechnungswesen/ Service Center“.
Fusion der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter zu gemeinsamen Ortsbehörden; Reduktion von bisher 49 auf künftig 41 Ortsbehörden.
Gesetzliche Anpassungen sind erforderlich: Ein Gesetzentwurf soll nach dem 30. September 2025 in den Bundestag eingebracht werden. Konkrete strukturelle Maßnahmen sind nicht vor Q3 2026 zu erwarten.
Zeitliche Einordnung und Umsetzungslogik
Die BMF-Kommunikation nennt erste Ergebnisse im Laufe des Jahres 2025 und betont die fortlaufende Modernisierungsoffensive.
Gleichzeitig gilt: Strukturreformen benötigen gesetzliche Grundlagen, Übergangsfristen und Anpassungen in IT, Organisation und Personalentwicklung. Daher ist ein mehrjähriger, stufenweiser Roll-out realistisch – mit Pilotierungen/ Zwischenergebnissen vor der breiten Umsetzung der Zielstruktur.
Perspektive der Wirtschaft: Chancen und Risiken
Aus Sicht der Wirtschaft bietet die Strategie „Zoll 2030“ sowohl erhebliche Chancen als auch nicht zu unterschätzende Risiken. Positiv bewertet wird vor allem die geplante Modernisierung der Strukturen und die stärkere Digitalisierung der Zollprozesse. Unternehmen erwarten dadurch eine effizientere Abwicklung, kürzere Bearbeitungszeiten und eine verbesserte Transparenz in der Kommunikation mit den Zollbehörden. Auch die Bündelung von Ermittlungs- und Vollzugskompetenzen kann zu klareren Zuständigkeiten und einer höheren Rechtssicherheit beitragen.
Gleichzeitig bestehen jedoch Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung. Die geplante Konzentration von Zollämtern könnte für Unternehmen in ländlichen Regionen längere Wege und höhere logistische Aufwände bedeuten. Hinzu kommt die Sorge, dass zusätzliche Gebühren oder neue administrative Anforderungen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen belasten könnten. Wirtschaftsverbände fordern daher, dass die Reform nicht nur technisch, sondern auch organisatorisch praxistauglich gestaltet wird. Ein zentrales Anliegen ist, dass digitale Lösungen nicht als „digitaler Briefkasten“ enden, sondern als vollwertige operative Plattformen mit echtem Mehrwert für die Unternehmen entwickelt werden.
Damit die Chancen überwiegen, ist eine enge Einbindung der Wirtschaft in den Reformprozess entscheidend. Transparente Kommunikation, realistische Übergangsfristen und eine konsequente Ausrichtung an den Bedürfnissen der Unternehmen sind Schlüsselfaktoren für den Erfolg von „Zoll 2030“.
Fazit
„Zoll 2030“ setzt die Leitplanken für eine leistungsfähige, digitalere und sicherheitsstärkende Zollverwaltung. Der Nutzen für Wirtschaft und Verwaltung entsteht, wenn Praxistauglichkeit, Personal- und IT‑Ausstattung und Standardisierung konsequent mitwachsen. Unternehmen, die frühzeitig Prozesse, Datenhaushalt und Governance ausrichten, sichern Wettbewerbsfähigkeit und Rechtssicherheit – und sind für die kommenden Jahre belastbar aufgestellt.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung
Die Europäische Kommission hat am 8. September 2025 eine Delegierte Verordnung zur Änderung der …
Die Europäische Kommission hat am 8. September 2025 eine Delegierte Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 veröffentlicht. Diese Anpassung betrifft die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) in Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Ziel ist es, die Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sicherzustellen und die EU-Kontrolllisten an die neuesten Beschlüsse der internationalen Nichtverbreitungsregime anzupassen.
Die Änderungen basieren auf Verpflichtungen, die die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen folgender internationaler Regime eingegangen sind:
Australische Gruppe (AG)
Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR)
Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG)
Wassenaar-Arrangement (WA)
Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ)
Diese Organisationen legen weltweit Standards für die Kontrolle sensibler Güter und Technologien fest, um die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu verhindern.
Was wurde geändert?
Die neue Delegierte Verordnung ersetzt den bisherigen Anhang I vollständig. Die Änderungen umfassen:
Aktualisierte technische Definitionen und Parameter
Ergänzungen neuer Güter und Technologien, die als sicherheitskritisch eingestuft wurden
Streichungen veralteter Positionen, um die Liste an den aktuellen Stand der Technik anzupassen
Diese Anpassungen sind notwendig, um Transparenz zu gewährleisten, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen zu sichern und eine einheitliche Anwendung der Ausfuhrkontrollen in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
Rechtliche Grundlage und Inkrafttreten
Die neue Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Veröffentlichung wird voraussichtlich im November 2025 erfolgen, sodass Unternehmen jetzt ausreichend Zeit haben, ihre Prozesse vorzubereiten.
Welche Technologien sind betroffen?
Die Änderungen spiegeln die dynamische Entwicklung in Hochtechnologie-Sektoren wider. Diese Änderungen sind Teil einer globalen Strategie, um neue sicherheitskritische Technologien zu kontrollieren und Missbrauch zu verhindern.
Besonders betroffen sind Quanten-Technologien, Halbleiterferitung und - prüfung sowie hochentwickelte Elektronik, additive Fertigung (3D-Druck), Chemie- und Biotechnologien.
Neue Positionen
1C002 c2i – Neue Unternummer für Ultraschallzerstäubung
1C513 – Pulver aus Hoch-Entropie-Legierungen
2B352j – Peptidsynthesegeräte
2B510 – Ausrüstung für additive Fertigung
2E503 – Technologie für Beschichtungssysteme
3A501 – Elektronische Bauelemente und Baugruppen
3B501 – Fertigungsausrüstung für Halbleiterbauelemente
3B503 – Rasterelektronenmikroskop-Ausrüstung
3B504 – Kryogene Wafertestausrüstung
3C507 – Epitaxiale Werkstoffe oder Materialien
3D507 – Software zur Extraktion von Layout-Daten
3E501 – Technologie für ICs mit GAAFET-Strukturen
4A506 – Quantencomputer
4A507 – Rechner, elektronische Baugruppen und Bauteile
4D001b3 – Software für 4A506/4A507
4E001b3 – Technologie für 4A506/4A507
Positionen mit Parameteränderungen
1C005b1, b2 & c – Parameteränderung (spezielle Legierungen)
6A005d1b1 bis d1b5 – Parameter- und Textänderungen
Herausforderungen für Unternehmen
Die Änderungen erfordern:
Neubewertung der Produktklassifizierungen: Sind alle Produkte korrekt klassifiziert?
Schulung von Mitarbeitenden: Änderungen in den Anhängen erfordern aktuelles Wissen bei allen Beteiligten
Aktualisierung digitaler Systeme und Schnittstellen: Neue Codes und Beschreibungen müssen integriert werden
Besonders relevant ist die elektronische Bereitstellung von Technologie – etwa über Cloud-Dienste oder Remote-Zugriff. Auch diese Form der „Ausfuhr“ unterliegt der Genehmigungspflicht und muss in Compliance-Systemen berücksichtigt werden.
Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten jetzt:
Technologieportfolios analysieren und mit den neuen Listennummern abgleichen
Exportkontrollrichtlinien überarbeiten, insbesondere bei digitalen Transfers
Genehmigungsstrategien prüfen, z. B. Nutzung von AGGen wie Nr. 44
Zollschulungen durchführen, um technologische und rechtliche Anforderungen zu vermitteln
Entwurf zum unverbindlichen Überblick zu den Änderungen im neuen Anhang I zum nachlesen:
Die Anpassung der Dual-Use-Verordnung verdeutlicht die Notwendigkeit, Exportkontrolle nicht als reine Pflicht, sondern als strategischen Erfolgsfaktor zu begreifen. SW Zoll-Beratung bietet hier fundierte Expertise und flexible Unterstützung:
Verlässliche operative Abwicklung – für nachhaltige Stabilität im Tagesgeschäft.
Agile Task-Force-Lösungen – für schnelle Antworten auf neue regulatorische Anforderungen.
Strategische Beratung – für die Entwicklung zukunftsorientierter Exportkontrollstrategien.
Praxisgerechte Schulungen – für zielgerichtete Qualifizierung in allen relevanten Unternehmensbereichen.
Durch starke Vernetzung in Fachgremien und kontinuierliche Weiterbildung ist SW Zoll-Beratung nah an den aktuellen Entwicklungen und erkennt frühzeitig neue Herausforderungen.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Exportkontrollprozesse neu auszurichten, Strategien zu entwickeln und Mitarbeiter zu qualifizieren. Mit SW Zoll-Beratung als Full-Service-Partner entstehen Lösungen, die Stabilität sichern und langfristigen Erfolg ermöglichen.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Mit der Zustimmung zum sogenannten Omnibus-Paket I (Omnibus I - COM (2025) 87) hat die Europäische …
Mit der Zustimmung zum sogenannten Omnibus-Paket I (Omnibus I - COM (2025) 87) hat die Europäische Union (EU) damit auch zentrale Anpassungen am europäischen CO₂-Grenzausgleichssystem (auf Englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) beschlossen. Ziel ist es, die bestehende Verordnung in ihrer Umsetzung zu vereinfachen und auf diese Weise Unternehmen zu entlasten – ohne dabei die klimapolitischen Ziele des Europäischen Green Deal zu gefährden.
CBAM – Ein zentrales Instrument des Europäischen Green Deal
Das europäische CO₂-Grenzausgleichssystem, auf Englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein zentrales Klimaschutzinstrument der Europäischen Union zur CO₂-Bepreisung von emissionsintensiven Importwaren aus Drittstaaten. Die Ziele der Verordnung (EU) 2023/956 sind einerseits sogenannte Carbon-Leakage-Effekte zu vermeiden – also die Verlagerung der Produktion in Länder mit geringeren Klimaschutzstandards – und gleichzeitig gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu sichern. Aktuell bezieht sich die CBAM-Verordnung bei der Einfuhr auf folgende Warengruppen: Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff.
Seit dem 1. Oktober 2023 gilt eine Übergangsphase, in der Importeure verpflichtet sind, vierteljährlich Emissionsdaten zu melden, jedoch noch keine CBAM-Zertifikate erwerben müssen. Die Berichte müssen Informationen zu den direkten und indirekten Emissionen, zur Importmenge sowie zum im Herkunftsland gezahlten CO₂-Preis enthalten.
Auswirkungen des Omnibus-Pakets auf die CBAM-Verordnung
CBAM-Vertretung möglich: Unternehmen können künftig einen CBAM-Vertreter beauftragen, der unabhängig von der Zollanmeldung die CBAM-Anmeldung für das Unternehmen übernimmt.
Neuer de-minimis-Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr: Unternehmen als Einführer, die pro Kalenderjahr weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren importieren, sind künftig gänzlich von den CBAM-Pflichten ausgenommen.
Fristverlängerung für die CBAM-Erklärung: Die Frist zur Abgabe der CBAM-Erklärung wird auf Ende Oktober verschoben. Unternehmen erhalten dadurch mehr Zeit zur Einholung und Verifizierung der Emissionsdaten.
Verschiebung des Zertifikatskaufs und neue Anzahl der Mindestmenge: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten wird von Anfang 2026 auf Februar 2027 verschoben. Dennoch müssen im Februar 2027 rückwirkend die Zertifikate für importierte Waren aus 2026 gekauft werden. Außerdem wird die Mindestmenge an vorzuhaltenden Zertifikaten im Register von 80 % auf 50 % gesenkt. Dies soll mehr Flexibilität im Zertifikatsmanagement schaffen und Liquiditätsengpässe. reduzieren.
Berücksichtigung gezahlter CO₂-Preise: Zukünftig können CO₂-Preise, die bereits gezahlt wurden, bei der Berechnung der CBAM-Abgabe in Abzug gebracht werden. Dies fördert fairere Wettbewerbsbedingungen und vermeidet Doppelbelastungen.
Bedeutung für die Praxis
Die neuen Möglichkeiten durch das Omnibus-Paket sind ein klares Signal für mehr Effizienz und Praxisnähe in der Umsetzung europäischer Klimapolitik. Für Unternehmen im internationalen Warenverkehr bedeutet dies:
Weniger Bürokratie, insbesondere für kleinere Importeure
Mehr Flexibilität bei der operativen Umsetzung
Erhöhte Rechtssicherheit durch klarere Fristen und Verfahren
Strategische Optionen durch die Möglichkeit der CBAM-Vertretung
Fazit:
Die Änderungen im CBAM-System sind ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Wirtschaft – sie erfordern jedoch weiterhin eine sorgfältige Vorbereitung und strategische Planung. Unternehmen sollten ihre Importmengen prüfen, die neuen Fristen in ihre Prozesse integrieren und frühzeitig über eine CBAM-Zulassung oder Vertretung nachdenken. Hinweis: Die Vorschläge des Omnibus-Pakets I sind noch nicht rechtskräftig. Bis zur offiziellen Umsetzung gilt weiterhin die aktuelle CBAM-Verordnung (EU) 2023/956.
SW Zoll-Beratung GmbH unterstützt Unternehmen mit fundierter Expertise, individueller Beratung und praxisnahen Schulungen rund um CBAM und anderen Zollthemen. Als Full-Service-Partner stehen wir Ihnen verlässlich zur Seite – persönlich, digital oder vor Ort.
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Autor: Lisa Wilkes - Consultant Training & Beratung
Paketflut auf dem Weltmarkt: Neue Regeln für Kleinsendungen im Fokus
Die Dynamik des internationalen Handels hat zu einem signifikanten Anstieg grenzüberschreitender …
Die Dynamik des internationalen Handels hat zu einem signifikanten Anstieg grenzüberschreitender Kleinsendungen geführt, insbesondere durch E-Commerce, Plattformen und vereinfachte Versandwege. Zollbehörden, Unternehmen und Logistikdienstleister stehen vor vielfältigen Herausforderungen. Zahlreiche Länder und die EU haben weitreichende Anpassungen angekündigt, um fiskalische Interessen zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern.
USA: Aufhebung der De‑Minimis-Regel
Am 30. Juli 2025 wurde per Exekutivverordnung die zollfreie De‑Minimis-Schwelle in den USA aufgehoben. Diese ist gültig seit dem 29. August 2025. Importe unterhalb von 800 USD sind damit grundsätzlich nicht mehr zollfrei und nur wenige Ausnahmen, z. B. Dokumente oder humanitäre Güter, bleiben bestehen.
Auswirkungen:
Pflicht zur elektronischen Anmeldung über das ACE-System.
DHL Paket Germany und Deutsche Post haben temporäre Einschränkungen für Geschäftskunden eingeführt.
Expressdienste (z. B. DHL Express) bleiben verfügbar.
Privatgeschenke bis 100 USD und Dokumentensendungen sind weiterhin möglich.
Großbritannien: Low Value Imports
Die britische Regierung prüft die Zollbehandlung von Low Value Imports (bis 135 GBP), um faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern. Die Trade Remedies Authority (TRA) erhält zusätzliche Ressourcen zur Überwachung von Dumpingpraktiken und Beschleunigung von Schutzmaßnahmen.
Malaysia: Verschärfte E-Commerce-Regeln
Seit dem 25. Dezember 2024 gelten neue Vorgaben:
Pflichtangaben in Bahasa Malaysia (Kontakt, Produktbeschreibung, Preise, Lieferzeiten, Zertifikate).
Plattformbetreiber müssen die Einhaltung überwachen.
Rücksendekosten bei mangelhafter Ware trägt der Verkäufer.
Sicherheits- und Gesundheitszertifikate sind nachzuweisen.
Südafrika: Mehrwertsteuer auf Kleinsendungen
Ab dem 1. September 2024 erhebt Südafrika auf Pakete unter 500 Rand zusätzlich zur Pauschalzollabgabe von 20 % eine Mehrwertsteuer von 15 %. Unternehmen müssen frühzeitig alle Sendungen anmelden und Preise anpassen.
EU-Zollreform: Kleinsendungen im Fokus
Die EU plant unter Anderem mit dem reformierten Unionszollkodex eine umfassende Reform. Dabei sind folgende Punkte vorgesehen:
Abschaffung der Freigrenze von 150 EUR.
Strengere Marktüberwachung, besonders bei Produktsicherheit.
Stärkere Verantwortung der Plattformbetreiber.
Schwerpunkt auf Transparenz und Gleichbehandlung
Fazit
Die Regulierung von Kleinsendungen gewinnt weltweit an Bedeutung. Unternehmen müssen operative Abläufe anpassen, Compliance sicherstellen und strategische Entscheidungen treffen.
Die SW Zoll-Beratung behält die Reform des Unionszollkodex weiterhin im Auge und informiert, schult und berät Unternehmen bzgl. neuer Herausforderungen.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
EUDR-Compliance digital meistern: Erweiterung der Partnerschaft mit kolum
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bringt neue Anforderungen für Unternehmen mit internationalen …
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bringt neue Anforderungen für Unternehmen mit internationalen Lieferketten. Ab Ende 2025 müssen zahlreiche Produkte und Rohstoffe nachweislich entwaldungsfrei sein. Die SW Zoll-Beratung GmbH unterstützt Unternehmen bei der zollrechtlichen Umsetzung dieser Vorgaben – fachlich fundiert, praxisnah und individuell. Nachdem unser Kooperationspartner kolum bereits lange eine spezialisierte IT-Lösung zur Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen durch CBAM anbietet, bietet kolum nun auch eine Lösung für die Herausforderungen aus der EUDR an.
EUDR: Neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen
Die Verordnung (EU) 2023/1115 verpflichtet Unternehmen, vor dem Inverkehrbringen oder Export bestimmter Waren eine Sorgfaltserklärung über ein zentrales EU-System abzugeben. Diese Erklärung muss unter anderem folgende Punkte enthalten:
Geolokalisierung der Erzeugungsflächen
Nachweis der Entwaldungsfreiheit seit dem 31.12.2020
Einhaltung der lokalen Rechtsvorschriften
Risikobewertung und ggf. Risikominderungsmaßnahmen
Betroffen sind Rohstoffe wie Holz, Soja, Palmöl, Kakao, Kaffee, Rind und Kautschuk sowie zahlreiche daraus hergestellte Produkte. Die Anforderungen gelten ab dem 30. Dezember 2025 für große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2026 für KMU.
Zollrechtliche Relevanz und Herausforderungen
Die EUDR betrifft nicht nur Nachhaltigkeits- und Compliance-Abteilungen, sondern auch den Zollbereich. Denn die Sorgfaltserklärung ist Voraussetzung für die zollrechtliche Abfertigung betroffener Waren. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die EUDR-konforme Dokumentation vollständig und korrekt vorliegt – andernfalls drohen Verzögerungen, Rückweisungen oder Sanktionen.
Die SW Zoll-Beratung unterstützt hier mit:
Fachlicher Beratung zur zollrechtlichen Einordnung von EUDR-relevanten Produkten
Unterstützung bei der Integration der EUDR-Vorgaben in bestehende Zollprozesse
Schulungen für Zollverantwortliche und Sachbearbeiter
Einreihung von Produkten in den Zolltarif
kolum: IT-Lösung zur digitalen Umsetzung der EUDR
Unser Kooperationspartner kolum stellt eine spezialisierte Softwarelösung bereit, die Unternehmen bei der Erfüllung der EUDR-Anforderungen unterstützt. Die Lösung umfasst:
Digitale Lieferantenkommunikation und Datenvalidierung
Geodaten-Management und Dokumentation
Automatisierte Erstellung von Sorgfaltserklärungen
Risikobewertung auf Basis des Länder-Benchmarkings
Schnittstellen zum EU-System und internen Systemen
Die Kombination aus zollrechtlicher Expertise der SW Zoll-Beratung und der digitalen Lösung von kolum ermöglicht Unternehmen eine ganzheitliche Vorbereitung auf die EUDR – effizient, rechtskonform und zukunftssicher.
Fazit: Rechtssicher handeln – mit klarer Rollenverteilung
Die EUDR ist mehr als eine Nachhaltigkeitsverordnung – sie betrifft auch die zollrechtliche Abwicklung und erfordert eine enge Abstimmung zwischen verschiedenen Unternehmensbereichen. Die SW Zoll-Beratung steht als verlässlicher Partner für alle zollrechtlichen Fragestellungen zur Verfügung. Für die technische Umsetzung der EUDR bietet kolum eine leistungsstarke IT-Lösung.
Sie möchten mehr erfahren?
Für zollrechtliche Fragen, individuelle Beratung oder Schulungsangebote steht die SW Zoll-Beratung gerne zur Verfügung. Kommen Sie gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch auf uns zu oder wenden sich direkt an kolum.
Neue Kooperation mit Trustnet.Trade - Mehr Transparenz bei Compliance- und Sanktionsrisiken
In der täglichen Beratungspraxis stellen wir bei SW Zoll-Beratung immer wieder fest: Viele …
In der täglichen Beratungspraxis stellen wir bei SW Zoll-Beratung immer wieder fest: Viele Unternehmen verfügen nicht über geeignete Tools, um Risiken im Bereich Compliance, Sanktionslistenprüfung und Geschäftspartnerbewertung systematisch zu identifizieren und zu managen.
Genau hier setzen wir mit unserer neuen Kooperation mit Trustnet.Trade an.
Was ist Trustnet.Trade?
Trustnet.Trade ist eine digitale Plattform für Compliance-as-a-Service, entwickelt von der Cargodian GmbH. Sie unterstützt Unternehmen dabei, regulatorische Anforderungen effizient zu erfüllen und Risiken in der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern frühzeitig zu erkennen und zu managen.
Die Plattform bietet unter anderem:
KYB-Compliance: Automatisierte Prüfung der Eigentümerstruktur und wirtschaftlich Berechtigten (UBO) eines Geschäftspartners – inklusive Abgleich mit Sanktionslisten, Embargos, AMS und PEP.
Lieferketten-Compliance: Unterstützung bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und der EU-Richtlinie CSDDD durch automatisierte Risikoanalysen, revisionssichere Dokumentation und konkrete Handlungsempfehlungen.
Hinweisgeberschutztool: DSGVO-konforme Lösung zur Erfassung und Bearbeitung von Hinweisen auf mögliche Rechtsverstöße – sowohl intern als auch entlang der Lieferkette.
Risikomanagement & Monitoring: Darstellung von Risiken in Heatmaps, kontinuierliche Überwachung von Statusänderungen und Integration von Vor-Ort-Prüfungen durch lokale Experten.
Trustnet.Trade Widget: Echtzeit-Visualisierung der Compliance-Performance auf der eigenen Website – schafft Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern.
Trustnet.Trade ist besonders geeignet für Unternehmen, die ihre Compliance-Prozesse digitalisieren, ihre Lieferkette transparent gestalten und gesetzliche Anforderungen proaktiv erfüllen möchten.
Warum Trustnet.Trade?
Trustnet.Trade ist eine innovative Plattform, die weit über die klassische Sanktionslistenprüfung hinausgeht. Unternehmen erhalten hier die Möglichkeit, ihre Risikoexposition umfassend zu analysieren – von potenziellen Compliance-Verstößen über Risiken in der Lieferkette bis hin zur Bewertung von Geschäftspartnern.
Die wichtigsten Funktionen im Überblick
Automatisierte Sanktionslistenprüfung
Transparente Darstellung von Compliance-Risiken
Analyse von Unternehmensrisiken
Integration in bestehende Prozesse möglich
Was bedeutet das für unsere Kunden?
Wir erweitern zwar nicht unser eigenes Portfolio – aber wir schließen eine wichtige Lücke. Mit Trustnet.Trade können wir unseren Kunden ab sofort ein leistungsstarkes Tool empfehlen, das die Sicherheit im internationalen Geschäft erhöht und gleichzeitig die Effizienz in der Risikoanalyse steigert.
Unsere Beratungsleistung bleibt dabei wie gewohnt: praxisnah, verständlich und individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Die Kooperation mit Trustnet.Trade ergänzt unser Angebot ideal – insbesondere für Unternehmen, die ihre Zoll- und Exportprozesse ganzheitlich betrachten möchten.
Fazit: Mehr Klarheit, weniger Risiko
Mit Trustnet.Trade schaffen wir mehr Klarheit in einem zunehmend komplexen Umfeld. Denn wer Risiken kennt, kann sie gezielt steuern – und bleibt handlungsfähig.
Sie möchten mehr erfahren?
Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch oder wenden sich direkt an Trustnet.Trade.
OFAC-Strafmaß gegen GVA Capital Ltd.: Ein Weckruf für Compliance im Außenwirtschaftsverkehr
Die jüngste Entscheidung des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC), ein Bußgeld …
Die jüngste Entscheidung des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC), ein Bußgeld in Höhe von über 215 Millionen US-Dollar gegen die Investmentgesellschaft GVA Capital Ltd. zu verhängen, rückt die Bedeutung effektiver Compliance-Maßnahmen im internationalen Finanz- und Handelsverkehr erneut in den Fokus. Insbesondere für Unternehmen, die in global vernetzte Liefer- und Investitionsketten eingebunden sind, unterstreicht dieser Fall die Notwendigkeit sorgfältiger Sanktionsprüfungen und einer rechtssicheren Dokumentation.
Hintergrund: Sanktionen, wirtschaftliches Eigentum und verschleierte Strukturen
Gegenstand des OFAC-Verfahrens war die Beteiligung von GVA Capital an Investitionen zugunsten des russischen Oligarchen Suleiman Kerimov, der bereits 2018 sanktioniert wurde. Trotz dieser Listung ermöglichte das Unternehmen weiterhin Transaktionen, die Kerimov mittelbar wirtschaftlich nutzten unter anderem über verschachtelte Unternehmensstrukturen und die Einschaltung von Strohmännern.
Besonders kritisch wertete OFAC, dass GVA Capital über die Sanktionslistung informiert war und dennoch Vermögenswerte weder blockierte noch meldete. Die zuständigen Stellen sahen hierin einen eindeutigen Verstoß gegen US-Sanktionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Eigentümerschaft an US-Vermögenswerten durch sanktionierte Personen.
Relevanz für Zoll- und Außenhandelsverantwortliche
Der Fall illustriert eindrücklich, dass die Einhaltung internationaler Sanktionen nicht nur politische Pflicht, sondern auch unternehmerisches Gebot ist. Im Kontext des Zolls und Außenhandels ergeben sich daraus mehrere zentrale Erkenntnisse:
Substanz vor Form: Für die rechtliche Beurteilung zählt nicht allein die formale Eigentümerstruktur, sondern maßgeblich das wirtschaftliche Eigentum und die tatsächliche Kontrolle.
Sorgfaltspflichten ernst nehmen: Die Anforderungen an KYC-Prozesse (Know Your Customer) und an die Transparenz der Lieferketten steigen kontinuierlich – nicht nur in der Finanzbranche, sondern zunehmend auch im Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.
Dynamik internationaler Regelwerke: Sanktionen können kurzfristig geändert oder erweitert werden. Eine kontinuierliche Überwachung der jeweiligen Sanktionslisten und die unmittelbare Umsetzung notwendiger Maßnahmen sind essenziell.
Zuverlässige Berichterstattung: Neben der korrekten Einhaltung der Sanktionen ist auch die zeitnahe und vollständige Reaktion auf behördliche Informationsanforderungen (z. B. im Rahmen von Subpoenas) zwingend erforderlich.
Rechtssichere Zoll- und Exportkontrollprozesse als Wettbewerbsfaktor
Die zunehmende Regulierung und die globale Vernetzung stellen Verantwortliche im Zoll- und Exportbereich vor erhebliche Herausforderungen. Fehlerhafte oder unterlassene Prüfungen können gravierende finanzielle und reputative Folgen nach sich ziehen wie das Beispiel GVA Capital deutlich zeigt.
Eine ganzheitliche Betrachtung der Risiken, fundierte fachliche Begleitung sowie proaktive Maßnahmen zur Stärkung der eigenen Compliance-Architektur gewinnen daher strategisch an Bedeutung. Die Integration maßgeschneiderter Prozesse für Sanktionsmonitoring, Geschäftspartnerprüfungen und Risikobewertungen ist ein unverzichtbarer Bestandteil moderner Außenwirtschaftsstrategien.
Fazit: Prävention statt Sanktion
Der Fall GVA Capital Ltd. macht deutlich, dass unzureichende Compliance nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern ein geschäftskritischer Faktor sein kann. Die Einhaltung von Sanktionen, die Sicherstellung transparenter Eigentümerstrukturen und die korrekte Kommunikation mit Aufsichtsbehörden sind integrale Bestandteile verantwortungsbewusster Unternehmensführung.
Zollverantwortliche und außenwirtschaftlich tätige Unternehmen, die auf effiziente, rechtssichere und zukunftsorientierte Lösungen setzen, schaffen die Grundlage für nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg – auch in einem geopolitisch dynamischen Umfeld.
SW Zoll-Beratung: Partner für rechtssichere und wirtschaftlich effiziente Lösungen
In einem dynamischen und zunehmend sanktionssensiblen Umfeld gewinnt die kompetente Begleitung durch spezialisierte Fachleute an Bedeutung. Wir begleiten Unternehmen dabei, Risiken wie im Fall GVA Capital frühzeitig zu erkennen, zu bewerten und abzusichern.
Als etablierter Full-Service-Partner für Zoll und Außenhandel unterstützen wir unsere Kunden mit einem modularen Leistungsangebot:
Operative Zollabwicklung (langfristig oder ad-hoc)
Strategische Exportkontrollberatung
Due-Diligence-Prüfungen zu wirtschaftlichem Eigentum und Sanktionslisten
Schulungen & Awareness-Trainings
Begleitung bei internen Prüfungen, behördlichen Verfahren und Self-Disclosures
Digitale Tools und agile Task-Forces für schnelle Reaktion auf regulatorische Veränderungen
Durch kontinuierliche Weiterbildung, Verankerung in relevanten Fachgremien und umfassende Projekterfahrung ist die SW Zoll-Beratung in der Lage, maßgeschneiderte und rechtssichere Lösungen zu entwickeln abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen der Mandanten.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.
Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Aktualisierung der Antragsmaske im ELAN-K2-Ausfuhrsystem ab 1. September 2025
Zum 1. September 2025 tritt eine wichtige Anpassung im ELAN-K2-Ausfuhrsystem in Kraft. Mit der …
Zum 1. September 2025 tritt eine wichtige Anpassung im ELAN-K2-Ausfuhrsystem in Kraft. Mit der Aktualisierung der Antragsmaske wird das Ziel verfolgt, Anträge noch präziser zu steuern und eine gezieltere Zuordnung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sicherzustellen. Für Unternehmen bedeutet dies eine stärkere Standardisierung und eine genauere Abfrage relevanter Informationen.
Ergänzende Angaben im Antragsverfahren
Im Rahmen der Überarbeitung werden künftig drei zentrale Punkte verpflichtend oder unterstützend abgefragt:
Warenverzeichnisnummer
Kenntnis über Genehmigungspflichten nach AWV, EU-Verordnung 2021/821 oder EU-Embargo-Verordnungen
Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden
Diese Eingaben tragen wesentlich zu einer transparenten und effizienteren Bearbeitung von Ausfuhranträgen bei.
Warenverzeichnisnummer als Pflichtangabe
Die Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.) ist künftig verpflichtend in das vorgesehene Feld einzutragen. Ausnahmen bestehen, wenn keine WVZ-Nr. vorliegt, etwa bei:
Software
Technologie
Dienstleistungen
Güterpaketen ohne WVZ-Nr.
Verfahren zur Anerkennung von Gemeinschaftsprojekten
Verfahren auf Erteilung von Sammelgenehmigungen im Zusammenhang mit Gemeinschaftsprojekten
In diesen Fällen ist das vorgesehene Feld „Software, Technologie, Dienstleistung, Gemeinschaftsprojekt oder Güterpakete ohne WVZ-Nr.“ anzuklicken.
Antragsart und Antragsbezug
Bei Anträgen auf Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen sowie bei Nullbescheiden muss künftig angegeben werden, ob Kenntnisse über bestehende Genehmigungspflichten bestehen. Hierbei geht es um mögliche Verpflichtungen nach:
der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
der EU-Verordnung 2021/821 (Dual-Use-Verordnung),
einer Embargo-Verordnung der EU (z. B. Ausnahmegenehmigungen für verbotene Geschäfte).
Sollte keine der Auswahlmöglichkeiten zutreffen, besteht die Möglichkeit, anzugeben, dass keine Kenntnis über einschlägige Genehmigungspflichten vorliegt. In diesem Fall erfolgt die Antragstellung ausdrücklich als Nullbescheid.
Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden
Für Nullbescheide ist künftig der konkrete Anlass der Antragstellung zwingend zu benennen. Besonders relevant ist hier die Angabe, ob der Antrag durch eine Aufforderung des Zolls erfolgt. In einem solchen Fall ist das entsprechende Aktenzeichen im vorgesehenen Freifeld zu erfassen. Darüber hinaus können im Freifeld weitere Informationen oder Erläuterungen ergänzt werden, um den Bearbeitungsprozess zu unterstützen.
Bedeutung der Änderungen für die Praxis
Die Aktualisierung der Antragsmaske verdeutlicht, dass das BAFA eine noch präzisere Strukturierung der Antragsdaten anstrebt. Für Unternehmen und Zollverantwortliche ergibt sich dadurch eine zweifache Wirkung: Einerseits wird der Prozess transparenter, andererseits steigen die Anforderungen an eine sorgfältige und vollständige Antragstellung.
Ein lückenlos ausgefüllter Antrag minimiert das Risiko von Rückfragen, beschleunigt die Bearbeitung und erhöht die Rechtssicherheit im Genehmigungsverfahren. Vor allem bei sensiblen Gütern oder in Grenzfällen der Genehmigungspflicht ist eine korrekte Eingabe von entscheidender Bedeutung.
Fazit und Handlungsempfehlung
Mit der Überarbeitung des ELAN-K2-Ausfuhrsystems zum 1. September 2025 wird die Antragstellung beim BAFA klarer strukturiert und zugleich anspruchsvoller. Unternehmen sind gefordert, ihre internen Prozesse frühzeitig an die neuen Anforderungen anzupassen. Hierbei ist es wichtig, dass alle relevanten Angaben präzise vorliegen.
Die effiziente und rechtssichere Zollabwicklung bleibt ein zentraler Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg. Eine enge Begleitung durch erfahrene Fachleute bietet die notwendige Stabilität in einem dynamischen Umfeld.
SW Zoll-Beratung unterstützt als verlässlicher Full-Service-Partner bei der strategischen Vorbereitung, bei der operativen Antragstellung sowie bei der Umsetzung individueller Compliance-Strategien. Mit fundiertem Fachwissen und praxisnahen Lösungen werden Unternehmen sicher durch das neue Antragsverfahren geführt.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Geldwäscheprävention 2025: Neue Pflichten, Dokumente und Entwicklungen für zoll- & außenhandelsnahe Akteure
Geldwäscheprävention bleibt 2025 ein Top‑Thema für Unternehmen, die mit internationalen …
Geldwäscheprävention bleibt 2025 ein Top‑Thema für Unternehmen, die mit internationalen Warenströmen zu tun haben. Neben bekannten Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) rücken durch aktualisierte BaFin‑Hinweise und die zunehmende Digitalisierung des Meldewesens Detailfragen in den Fokus – von Sorgfaltspflichten bis zu speziellen Sachverhalten wie Kryptowertetransfers. Dieser Beitrag bündelt alle relevanten Neuerungen, ordnet sie praxisnah ein und zeigt, wie Sie Ihre Compliance effizient und risikobasiert aufstellen.
Warum 2025 besonders relevant ist
Das Jahr 2025 markiert einen Wendepunkt in der Geldwäscheprävention: Neue regulatorische Vorgaben, verschärfte Prüfpflichten und digitale Meldeprozesse stellen Unternehmen vor völlig neue Herausforderungen:
Aktualisierte Auslegungs- & Anwendungshinweise (BaFin): u. a. konkretisierte verstärkte Sorgfaltspflichten bei Kryptotransaktionen (selbst gehostete Adressen), Anpassungen im Zuge des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes. Gilt für BaFin‑beaufsichtigte Verpflichtete und setzt Maßstäbe für Best‑Practice.
Unverändert hohes Missbrauchsrisiko: BaFin betont eine anhaltend hohe Gefährdungslage für Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung – geopolitische Faktoren und komplexe Wertschöpfungsketten erhöhen den Druck auf wirksame Prävention.
Sanktionen & Bußgelder: Das GwG sieht empfindliche Bußgelder vor; zudem drohen Reputationsschäden durch Veröffentlichung bestandskräftiger Maßnahmen.
Wer ist betroffen? (Kreis der „Verpflichteten“)
Das GwG erfasst einen weiten Kreis an Personen/Unternehmen: Neben klassischen Finanzakteuren u. a. Güterhändler, bestimmte Dienstleister und Berufe. Für zoll- und außenhandelsnahe Unternehmen ergeben sich daraus konkrete Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen.
Die 6 Kernpflichten nach GwG
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Unternehmen zu klar definierten Maßnahmen, um Risiken wirksam zu steuern. Die folgenden sechs Kernpflichten bilden das Fundament einer rechtssicheren und effizienten Geldwäscheprävention – von der Risikoanalyse über KYC-Prozesse bis hin zu Meldepflichten. Wer diese Bausteine kennt und konsequent umsetzt, minimiert nicht nur Haftungsrisiken, sondern stärkt auch die eigene Compliance-Kultur.
Risikobasierter Ansatz: Durchführung und laufende Aktualisierung einer instituts-/unternehmensweiten Risikoanalyse (Branche, Produkte, Länder, Vertriebskanäle)
Allgemeine Sorgfaltspflichten (KYC): Identifizierung des Vertragspartners, wirtschaftlich Berechtigten (UBO), Zweck der Geschäftsbeziehung, laufende Überwachung inklusive Transaktionsmonitoring
Verstärkte Sorgfaltspflichten: Bei Hochrisikoländern, Politisch exponierten Personen (PEP), ungewöhnlichen Mustern oder Kryptotransfers (z. B. zu selbst gehosteten Adressen) – inkl. Management‑Freigaben und erweiterter Dokumentation
Meldewesen (goAML):Unverzügliche Verdachtsmeldungen an die FIU über das System goAML; Verbot der Informationsweitergabe („Tipping‑off“)
Sanktions- & Embargoprüfungen: Abgleich gegen Länder- und Sanktionslisten als Teil des Trade‑Compliance‑Rahmens
Was ist 2025 „neu“ oder besonders zu beachten?
Mit dem Jahreswechsel 2025 treten nicht nur bestehende Pflichten stärker in den Fokus, sondern auch neue Detailregelungen und branchenspezifische Anforderungen. Besonders die aktualisierten BaFin-Hinweise, die zunehmende Digitalisierung des Meldewesens und die verschärfte Risikobewertung bei Kryptotransaktionen verändern die Spielregeln. Unternehmen müssen ihre Prozesse jetzt überprüfen, um Bußgelder und Reputationsrisiken zu vermeiden.
BaFin‑Hinweise konkretisieren Details: u. a. Krypto‑Use‑Cases, Dokumentationstiefe, risikoadäquate Intensität von Monitoring & Review. Prüfen Sie Ihre Policies/Prozesse gegen die aktuelle Fassung (06.03.2025)
Güterhandel im Fokus: Diskussionen/Anpassungen im Nicht‑Finanzsektor betreffen auch Güterhändler – hier sind Risikofelder (z. B. hochwertige, leicht transportable Güter, komplexe Lieferketten) besonders sorgfältig zu bewerten
Transparenz & Dokumente: Saubere UBO‑Feststellung, Risikoklassifizierung, kunden-/länderspezifische Einschätzungen und entscheidungsrelevante Vermerke sind essenziell – Prüfpfade müssen prüfbar sein
Relevante Dokumente & Nachweise
Dokumentation ist das Rückgrat einer wirksamen Geldwäscheprävention. Nur wer seine Prozesse, Prüfungen und Entscheidungen nachvollziehbar festhält, kann im Ernstfall gegenüber Aufsichtsbehörden bestehen. Die folgenden Unterlagen sind nicht nur gesetzlich gefordert, sondern auch entscheidend für Transparenz, Auditfähigkeit und interne Steuerung.
Schulung & Awareness: Jahresplan, Inhalte, Teilnahmenachweise – insbesondere für zollnahe Funktionen (Einkauf, Vertrieb, Logistik)
Praxistipp: Nutzen Sie intern Checklisten & standardisierte Formblätter (Onboarding, UBO‑Ermittlung, PEP/Sanktionsscreening), um Vollständigkeit & Vergleichbarkeit sicherzustellen.
Spezifische Risiken im Zoll- & Außenhandelskontext
Im internationalen Warenverkehr lauern besondere Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Komplexe Lieferketten, grenzüberschreitende Zahlungsströme und der Einsatz von Zwischenhändlern schaffen Schlupflöcher, die Kriminelle gezielt ausnutzen. Wer im Zoll- und Außenhandelsumfeld tätig ist, muss diese Gefahren kennen, um wirksame Kontrollmechanismen zu etablieren.
Trade‑Based Money Laundering (TBML): Manipulation von Warenwerten, Mengen, Qualitäten oder Routen; Einbindung von Briefkastenfirmen; Verschleierung durch Zwischenhändler. Güterhändler und Logistik‑Ketten sind besonders exponiert.
Hochrisikoländer & Embargos:Risikoklassifizierung nach Länderprofilen (Sanktionen/Embargos) und reale Endverwendung (Dual‑Use/End‑User‑Checks)
Zahlungsströme:Unerwartete Zahlungswege (Drittländer, Split‑Payments), Krypto‑Brücken oder untypische Intermediäre sind Red Flags – verstärkte Sorgfalt nötig
Mit einem klaren, risikobasierten System bleiben zoll- und außenhandelsnahe Unternehmen auch 2025 auf der sicheren Seite: Klar definierte Rollen, schlanke Prozesse, saubere Dokumentation und trainierte Teams sind der Schlüssel.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Zollanmeldungen bilden das rechtliche Tor in die EU‑Lieferkette. Ob klassische Einfuhr in den …
Zollanmeldungen bilden das rechtliche Tor in die EU‑Lieferkette. Ob klassische Einfuhr in den freien Verkehr, besondere Verfahren oder Ausfuhrprozesse – die Frage, wer anmelden darf und wo diese Person ansässig ist, entscheidet über Rechtssicherheit, Geschwindigkeit und Kosten. Der Unionszollkodex (UZK) macht hierzu klare Vorgaben zur Ansässigkeit des Anmelders und eröffnet zugleich Möglichkeiten der direkten und indirekten Vertretung. Eine präzise Ausgestaltung dieser Rollen vermindert Haftungsrisiken und stärkt die Compliance.
Rechtsgrundlage: Ansässigkeit des Anmelders nach Art. 170 UZK
Bei der Überführung von Nicht‑Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr muss der Anmelder im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein (Art. 170 Abs. 2 UZK). Diese Anforderung gewährleistet die Behördenzugänglichkeit für Prüfungen und Nachforderungen sowie die Durchsetzung von Pflichten aus dem gewählten Verfahren.
Deutschland konkretisiert eine Ausnahme: Bei gelegentlichen Anmeldungen – in der Praxis weniger als 10 Anmeldungen pro Jahr – kann die abfertigende Zollstelle die Abgabe durch Nicht‑Ansässige zulassen, sofern dies gerechtfertigt ist (u. a. geringes Abgabenausfallrisiko). Die Entscheidung liegt fallbezogen bei der zuständigen Dienststelle.
Vertretung im Zollrecht: direkt vs. indirekt (Art. 18 & 19 UZK)
Der UZK erlaubt die Bestellung eines Zollvertreters:
Direkte Vertretung – Handeln im Namen und für Rechnung des Anmelders.
Indirekte Vertretung – Handeln im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anmelders.
Grundsätzlich muss der Vertreterin der EU ansässig sein. Ausnahmen können greifen, wenn der Anmelder selbst nicht ansässig sein muss (Art. 170 Abs. 3 UZK). Es sind Vertretungsmacht und die Art der Vertretung ausdrücklich anzugeben.
Pflichten & Haftung bei indirekter Vertretung:
Indirekte Vertreter treffen erhöhte Pflichten, u. a. Aufbewahrung der für Zollformalitäten relevanten Unterlagen und Informationen (mindestens drei Jahre, zugänglich für Zollprüfungen) sowie Mitwirkungspflichten; bei Verstößen kann eine Haftung wie ein Anmelder entstehen.
Fazit
Die Ortsansässigkeit des Anmelders ist zwingend vorgeschrieben und bildet die Grundlage für eine rechtskonforme Zollanmeldung. Unternehmen, die nicht im Zollgebiet der EU ansässig sind, können nicht selbst als Anmelder auftreten und auch nicht direkt vertreten werden. In diesen Fällen bleibt nur die indirekte Vertretung – doch aufgrund der umfassenden Haftungspflichten lehnen viele Dienstleister diese Rolle ab.
Wer internationale Lieferketten sicher gestalten will, muss daher frühzeitig klären, wie die Ansässigkeitsanforderungen erfüllt werden und welche Vertretungsmodelle realistisch umsetzbar sind. Eine sorgfältige Planung und die Zusammenarbeit mit erfahrenen Zollpartnern sind entscheidend, um Risiken zu minimieren und Prozesse stabil zu halten.
Die Anforderungen an die Zollabwicklung sind komplex – und Verstöße können erhebliche finanzielle und operative Risiken nach sich ziehen. Die SW Zoll-Beratung unterstützt Unternehmen dabei, Rechtskonformität und Effizienz in Einklang zu bringen.
Unser Leistungsspektrum umfasst:
Strategische Beratung zur optimalen Gestaltung von Zollprozessen und Vertretungsmodellen
Operative Unterstützung bei der Abwicklung von Zollanmeldungen, auch in komplexen Konstellationen
Schulungen und Trainings, um interne Teams fit für die Anforderungen des Unionszollkodex zu machen
Compliance-Checks und Risikoanalysen, um Haftungsfallen zu vermeiden
Als Full-Service-Partner begleiten wir Unternehmen individuell – digital, persönlich oder vor Ort. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung, unserer starken Vernetzung in Fachgremien und unserem Anspruch, praxisnahe Lösungen zu liefern.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Ihre Zollprozesse auf den Prüfstand zu stellen. Kontaktieren Sie uns, um ein unverbindliches Beratungsgespräch zu vereinbaren und Ihre Zollstrategie zukunftssicher aufzustellen.
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