12.06.2025 | reading time


Zollverfahren 42: Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung

Zollverfahren 42 - MwSt. frei importieren innerhalb der EU

Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union einführen, sehen sich häufig mit komplexen Zoll- und Steuerprozessen konfrontiert. Eine interessante Möglichkeit, diese Abläufe zu vereinfachen und gleichzeitig finanzielle Vorteile zu nutzen, bietet das sogenannte Zollverfahren 42.


Was verbirgt sich hinter dem Zollverfahren 42?

Normalerweise fallen beim Import in die EU sowohl Zollabgaben als auch die Einfuhrumsatzsteuer an. Mit dem Zollverfahren 42 kann die Einfuhrumsatzsteuer entfallen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet: Die steuerliche Belastung wird zeitlich verschoben, wodurch Unternehmen ihre Liquidität schonen und Verwaltungsaufwand reduzieren können.


Wann kommt das Verfahren zur Anwendung?

Dieses Verfahren eignet sich insbesondere für Unternehmen, die Waren aus einem Drittstaat zunächst in ein EU-Land einführen, aber nicht dort behalten, sondern in ein anderes Mitgliedsland weiterliefern. In solchen Fällen kann auf die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verzichtet werden, da der steuerlich relevante Vorgang – die innergemeinschaftliche Lieferung – erst im Bestimmungsland stattfindet.


Beispiel aus der Praxis:

Ein Händler in Indien verkauft Produkte an ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Diese Ware wird über die Niederlande in die EU eingeführt und anschließend direkt an einen Kunden in Spanien geliefert. Da die eigentliche Lieferung nicht in den Niederlanden, sondern in Spanien erfolgt, kann das deutsche Unternehmen vom Verfahren 42 profitieren und die Ware ohne Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer importieren.

Zollverfahren 42: Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung

Welche Anforderungen gelten?

Damit das Zollverfahren 42 in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Waren müssen zunächst in einem EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, aber für die Lieferung in ein anderes Mitgliedsland bestimmt sein.
  • Die importierten Waren dürfen nicht im Einfuhrland verwendet oder eingelagert werden.
  • Die Lieferung muss gegen Entgelt erfolgen.
  • Der Empfänger muss eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Staat als dem Einfuhrland besitzen.
  • Die innergemeinschaftliche Lieferung muss zeitnah nach der Einfuhr erfolgen – kleinere Verzögerungen, etwa durch Umschlag, sind erlaubt.
  • Die Angaben zur Lieferung und zum Warenverkehr müssen vollständig dokumentiert werden.

Fiskalvertretung als Lösung

Nicht jedes Unternehmen ist in dem Land, in dem die Ware eingeführt wird, umsatzsteuerlich registriert. In solchen Fällen kann ein sogenannter Fiskalvertreter einspringen. Dieser übernimmt die steuerliche Abwicklung im Einfuhrland, sodass das importierende Unternehmen keine eigene Registrierung vornehmen muss.

Ein solcher Vertreter meldet sowohl die Einfuhr als auch die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung in seinem Namen an. Auf diese Weise bleibt die steuerliche Transparenz gewahrt, während das importierende Unternehmen von der vereinfachten Abwicklung profitiert.


Die Vorteile auf einen Blick

  • Keine Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr
  • Vereinfachte Zollformalitäten
  • Weniger Verwaltungsaufwand
  • Vermeidung von Doppelversteuerung
  • Alternative zum Versandverfahren NCTS (T1)

Weitere Fragen zu Importen oder allgemeinen Zollthemen?

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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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