Am 30. September 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Wiedereinführung der Sanktionen gegen den Iran bekanntgegeben. Diese Maßnahme erfolgt im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) und basiert auf dem Beschluss (GASP) 2025/1972, der durch die Verordnung (EU) 2025/1975 umgesetzt wurde.
Die Entscheidung zur Reaktivierung der Sanktionen wurde insbesondere durch die Haltung Deutschlands und Frankreichs beeinflusst, die sich für eine vollständige Wiederaufnahme der ausgesetzten oder aufgehobenen Nuklearsanktionen der EU ausgesprochen haben. Da der VN-Sicherheitsrat keine neue Resolution zur Aufhebung der Sanktionen verabschiedet hat, gelten die restriktiven Maßnahmen nun wieder uneingeschränkt.
Hintergrund und rechtliche Grundlagen
Die Sanktionen gegen den Iran betreffen insbesondere den Bereich der nuklearen Nichtverbreitung. Sie sind Teil eines umfassenden Sanktionsregimes, das sich aus verschiedenen EU-Verordnungen und GASP-Beschlüssen zusammensetzt. Die aktuelle Wiedereinführung stützt sich auf:
- Beschluss (GASP) 2025/1972
- Verordnung (EU) 2025/1975
Diese Regelwerke enthalten unter anderem:
- Ausfuhrverbote für bestimmte Güter mit potenziellem militärischem oder nuklearem Verwendungszweck
- Finanzsanktionen gegen gelistete Personen und Organisationen
- Dienstleistungsverbote, insbesondere im technischen Bereich
- Genehmigungspflichten für bestimmte Geschäftsvorgänge
Die restriktiven Maßnahmen gelten unmittelbar und sind von Unternehmen, die mit dem Iran in außenwirtschaftlicher Beziehung stehen, zwingend zu beachten.
Auswirkungen auf Unternehmen und Zollverantwortliche
Die Wiedereinführung der Sanktionen hat weitreichende Konsequenzen für die Exportwirtschaft. Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit iranischen Partnern pflegen oder Lieferungen in den Iran planen, müssen ihre Prozesse umgehend an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen.
Besonders betroffen sind:
- Exportierende Unternehmen mit Produkten, die unter die Dual-Use-Verordnung oder spezifische Embargovorschriften fallen
- Zollverantwortliche und Compliance-Beauftragte, die für die rechtskonforme Abwicklung von Ausfuhren zuständig sind
- Dienstleister im Bereich technischer Unterstützung, deren Leistungen unter die Dienstleistungsverbote fallen könnten
Fazit: Stabilität durch Expertise in einem dynamischen Umfeld
Die Wiedereinführung der Iran-Sanktionen zeigt einmal mehr, wie dynamisch und komplex das außenwirtschaftliche Umfeld ist. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhöhte Verantwortung und die Notwendigkeit, schnell und rechtskonform zu reagieren.
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Autorin: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung