Seit der Einführung von NCTS Phase 5 zu Jahresbeginn 2025 gelten neue verbindliche Regeln für das Versandverfahren. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Nutzung von Zolltarifnummern: Nationale Sammelzolltarifnummern sind im Versandverfahren nicht mehr zulässig, auch wenn sie im Ausfuhrverfahren weiterhin verwendet werden dürfen.
Was bedeutet das konkret?
Nationale Sammelnummern des Kapitels 99 wurden bislang genutzt, um bestimmte Warenzusammenstellungen unter einer einzigen Nummer zu deklarieren. Diese Praxis ist im Versandverfahren vollständig ausgeschlossen.
In der ATLAS-Teilnehmerinformation 0702/25 wurde bereits klargestellt:
- Jede Warenposition muss mit einer sechsstelligen Zolltarifnummer (HS-Code) angegeben werden.
- Nationale Sammelnummern sind nicht erlaubt, auch wenn sie zuvor im Ausfuhrverfahren genutzt wurden.
Warum erfolgte diese Änderung?
Die EU verfolgt mit NCTS Phase 5 das Ziel einer harmonisierten und digitalisierten Zollabwicklung. Einheitliche Standards sollen die Sicherheit im Warenverkehr erhöhen und die Nachverfolgbarkeit verbessern. Nationale Sonderregelungen wie Sammelnummern passen nicht mehr in dieses Konzept.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Unternehmen müssen ihre Zollprozesse anpassen, wenn die Waren in Versandverfahren transportiert werden. Dies ist i.d.R. im Landverkehr der Fall. Hierbei muss sichergestellt werden, dass für jede Warenposition eine korrekte Einreihung vorgenommen wurde.
Fehlerhafte Angaben bzw. die weitere Verwendung von Sammelzolltarifnummern führen in der Regel zu Verzögerungen und vermeidbaren Rückfragen. Eine proaktive Anpassung ist daher unerlässlich.
Zum Nachlesen
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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung