Welle

Categories


Alle

Branchen & Best Practices

IT & Digitalisierung im Zoll

News & Trends

Zollrecht & Compliance

Zollverfahren & Abwicklung

Newsletter


Jeder, der mit Zoll zu tun hat, weiß: Zoll erklärt sich nicht von selbst.

Melden Sie sich jetzt zum kostenlosen Newsletter an!

Erhalten Sie regelmäßig spannende Fachartikel, aktuelle Weiterbildungsangebote und weitere exklusive Inhalte direkt in Ihr Postfach.

Jetzt anmelden & informiert bleiben!
Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. In jedem Newsletter bieten wir Ihnen die Möglichkeit sich abzumelden.

Knowledge & News

43 articles in the category "Zollverfahren & Abwicklung"

Kombinierte Nomenklatur 2026 Was ändert sich
03.11.2025 |
reading time

Kombinierte Nomenklatur 2026: Was ändert sich?

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 hat die Europäische Kommission die Kombinierte …
Kombinierte Nomenklatur 2026 Was ändert sich

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 hat die Europäische Kommission die Kombinierte Nomenklatur (KN) grundlegend überarbeitet. Die Änderungen treten gestaffelt in Kraft: Erste Anpassungen gelten bereits seit dem 01.11.2025, die vollständige Neufassung der KN wird zum 01.01.2026 verbindlich. Für Unternehmen, die Waren importieren, exportieren oder zolltechnisch klassifizieren, ergibt sich daraus konkreter Handlungsbedarf.


Ziele der Überarbeitung

Die KN ist das zentrale Instrument zur zolltariflichen Einreihung von Waren in der EU. Die aktuelle Revision verfolgt mehrere Ziele:

  • Modernisierung der Struktur und Anpassung an technologische Entwicklungen.
  • Verbesserung der statistischen Erfassung und handelspolitischen Steuerung.
  • Harmonisierung mit dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation.
  • Klarstellung und Vereinfachung bestehender Einreihungsregeln.

Was ändert sich?

Die Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur zum Jahreswechsel 2025/2026 betreffen sowohl die Struktur als auch die inhaltliche Ausgestaltung des Zolltarifs. Neben der Streichung einzelner Anmerkungen – etwa zur Einreihung von Weihnachtsartikeln – wurden zahlreiche neue Unterpositionen eingeführt, insbesondere für technologisch relevante Produkte wie Lithiumverbindungen, Komponenten für Windkraftanlagen oder Photovoltaik-Wafer. Diese dienen der verbesserten statistischen Erfassung und handelspolitischen Steuerung. Gleichzeitig wurden bestehende Positionen redaktionell überarbeitet, Maßeinheiten angepasst und Fußnoten präzisiert. Die Änderungen betreffen nahezu alle Kapitel der KN und führen zu einer vollständigen Neufassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ab dem 1. Januar 2026 gilt. Unternehmen müssen sich auf neue Einreihungslogiken einstellen und ihre Zollprozesse entsprechend anpassen.


Warum jetzt Schulungsbedarf besteht

Die Änderungen sind komplex, weitreichend und betreffen nahezu alle Warengruppen. Die korrekte Einreihung ist nicht nur für die Zollabwicklung entscheidend, sondern auch für:

  • Zollsatzermittlung
  • Präferenzprüfung
  • Exportkontrolle
  • Statistik und Intrastat
  • Compliance und Risikoabsicherung

Fehlerhafte Einreihungen können zu Nachforderungen, Verzögerungen oder Sanktionen führen. Die neue Struktur der KN erfordert ein systematisches Verständnis der Einreihungslogik, insbesondere bei Mischwaren, Sets, Verpackungen und neuen Technologien.


Fazit: Jetzt informieren – und Schulung buchen

Die SW Zoll-Beratung bietet eine praxisnahe Schulung zu den Änderungen im Zolltarif zum Jahreswechsel. Die Inhalte sind speziell auf die Anforderungen von Zollverantwortlichen, Sachbearbeitern und Exportmanagern zugeschnitten.

Zu den Schulungen: Änderungen im Zolltarif zum Jahreswechsel

Mit unserer Unterstützung sichern sich Unternehmen Rechtssicherheit, Effizienz und Stabilität in einem dynamischen Umfeld. Als führender Full-Service-Partner für Zoll begleiten wir Sie strategisch, operativ und persönlich.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

read more

News & Trends Zollverfahren & Abwicklung

Wissen & News_Beitrag_ATLAS-Teilnehmerinfo 070225
14.10.2025 |
reading time

Verwendung von nationalen Sammelzolltarifnummern im Versandverfahren – Neue Vorgaben im Fokus

Seit der Einführung von NCTS Phase 5 zu Jahresbeginn 2025 gelten neue verbindliche Regeln für das …
Wissen & News_Beitrag_ATLAS-Teilnehmerinfo 070225

Seit der Einführung von NCTS Phase 5 zu Jahresbeginn 2025 gelten neue verbindliche Regeln für das Versandverfahren. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Nutzung von Zolltarifnummern: Nationale Sammelzolltarifnummern sind im Versandverfahren nicht mehr zulässig, auch wenn sie im Ausfuhrverfahren weiterhin verwendet werden dürfen.


Was bedeutet das konkret?

Nationale Sammelnummern des Kapitels 99 wurden bislang genutzt, um bestimmte Warenzusammenstellungen unter einer einzigen Nummer zu deklarieren. Diese Praxis ist im Versandverfahren vollständig ausgeschlossen.

In der ATLAS-Teilnehmerinformation 0702/25 wurde bereits klargestellt:

  • Jede Warenposition muss mit einer sechsstelligen Zolltarifnummer (HS-Code) angegeben werden.
  • Nationale Sammelnummern sind nicht erlaubt, auch wenn sie zuvor im Ausfuhrverfahren genutzt wurden.

Warum erfolgte diese Änderung?

Die EU verfolgt mit NCTS Phase 5 das Ziel einer harmonisierten und digitalisierten Zollabwicklung. Einheitliche Standards sollen die Sicherheit im Warenverkehr erhöhen und die Nachverfolgbarkeit verbessern. Nationale Sonderregelungen wie Sammelnummern passen nicht mehr in dieses Konzept.


Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Unternehmen müssen ihre Zollprozesse anpassen, wenn die Waren in Versandverfahren transportiert werden. Dies ist i.d.R. im Landverkehr der Fall. Hierbei muss sichergestellt werden, dass für jede Warenposition eine korrekte Einreihung vorgenommen wurde.

Fehlerhafte Angaben bzw. die weitere Verwendung von Sammelzolltarifnummern führen in der Regel zu Verzögerungen und vermeidbaren Rückfragen. Eine proaktive Anpassung ist daher unerlässlich.


Zum Nachlesen


Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

read more

Zollverfahren & Abwicklung

Intrastat – Was Unternehmen zur innergemeinschaftlichen Handelsstatistik wissen müssen
10.10.2025 |
reading time

Intrastat – Was Unternehmen zur innergemeinschaftlichen Handelsstatistik wissen müssen

Wenn Unternehmen innerhalb der Europäischen Union Waren versenden oder empfangen, sind sie nicht …
Intrastat – Was Unternehmen zur innergemeinschaftlichen Handelsstatistik wissen müssen

Wenn Unternehmen innerhalb der Europäischen Union Waren versenden oder empfangen, sind sie nicht nur zur ordnungsgemäßen Buchführung und Deklaration bei der Umsatzsteuer verpflichtet – auch die statistische Erfassung dieser Warenbewegungen spielt eine zentrale Rolle. Genau hier kommt Intrastat ins Spiel. Doch was ist das eigentlich genau, wer ist betroffen, und was ist zu melden?


Was ist die Intrastat-Meldung?

Die Intrastat-Meldung dient der statistischen Erfassung des Warenverkehrs zwischen EU-Mitgliedstaaten. Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen versenden oder empfangen, sind gesetzlich verpflichtet, monatlich ihre Warenbewegungen zu melden. Das betrifft sowohl Versendungen als auch Eingänge und hilft dabei, verlässliche Handelsdaten innerhalb der EU zu erfassen.


Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Im Fall von Warenversendungen ist meist derjenige meldepflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Umsatzsteuergesetz durchführt. Im umgekehrten Fall, also beim Wareneingang, muss in der Regel derjenige melden, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt. Privatpersonen unterliegen keiner Meldepflicht. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen sowohl die Versendung als auch den Wareneingang im EU-Ausland melden müssen.

Bei sogenannten Reihengeschäften sind vor allem der Versender und der endgültige Empfänger meldepflichtig, nicht jedoch der Zwischenhändler. Meldungen zum Wareneingang können auch bei Importen aus Ländern außerhalb der EU notwendig werden, wenn die zollrechtliche Abfertigung nicht in Deutschland, sondern etwa in den Niederlanden erfolgt (Verfahren 42). Gleiches gilt für Lieferungen an Konsignationslager: Wenn der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (eine Vereinfachungsregel durch die sogenannten Quick Fixes bei der EU-Umsatzsteuer), muss der Empfänger eine Meldung abgeben.

Seit 2022 ist bei Reihen- und Dreiecksgeschäften die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verpflichtend, was in der Praxis manchmal zu Herausforderungen führt. Die Faustregel lautet: Immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers angeben. Ist diese nicht verfügbar, kann eine Ersatznummer des Rechnungsempfängers verwendet werden.

Für Empfänger ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt es sogenannte Dummy-Nummern: QN999999999999 für Privatpersonen sowie QV999999999999 für Kleinunternehmer, Behörden oder andere Institutionen.


Die Meldungen sind monatlich abzugeben, getrennt nach Versendungen und Eingängen. Zudem kann jeder Meldepflichtige die Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Beauftragten übernehmen lassen, der allerdings seinen Sitz innerhalb der EU haben muss.


Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?

Unternehmen, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind, sind von der Meldepflicht befreit, sofern ihre Warenlieferungen in andere EU-Länder beziehungsweise Eingänge aus EU-Ländern im Vorjahr bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten haben. Für Versendungen liegt diese Grenze ab 2025 bei 1 Million Euro, für Eingänge bei 3 Millionen Euro.

Die Meldepflicht betrifft nur diejenige Verkehrsrichtung, bei der die jeweilige Schwelle überschritten wurde. Wird der Wert erst im laufenden Jahr überschritten, beginnt die Meldepflicht ab dem Monat der Überschreitung.

In Deutschland gibt es keine Ausnahmeregelung für Produkte mit geringem Wert (Bagatellgrenze) im Rahmen der Intrastat-Meldungen.


Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?

Bestimmte vorübergehende Warenbewegungen sind für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten von der Meldepflicht ausgenommen, dazu zählen beispielsweise Miet- oder Operate-Leasing-Vorgänge. Auch Reparaturtransporte sowie Berufsausrüstungen sind von der Meldung befreit. Im Gegensatz dazu müssen Lohnveredelungen weiterhin gemeldet werden. Weitere Erleichterungen bei der Meldung ergeben sich durch die Nutzung von Sammelnummern und Zusammenfassungen von Warennummern, die in einem gesonderten Abschnitt des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik erläutert werden.


Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025

Welche Angaben müssen in der Intrastatmeldung enthalten sein?

Unternehmen müssen unter anderem folgende Informationen elektronisch übermitteln:

  • Warennummer laut Kombinierter Nomenklatur (8-stellig)
  • Menge (in kg oder Stück)
  • Warenwert
  • Empfangs- oder Versendungsland (je nach Verkehrsrichtung)
  • Ursprungsland (bei Versendungen)
  • Versandart
  • USt-IdNr. des Handelspartners

Welche Meldeformen gibt es?

Deutsche Unternehmen sind verpflichtet, Meldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Nur in besonderen Fällen kann nach Antrag eine Ausnahme genehmigt werden. Für die elektronische Übermittlung gibt es verschiedene Verfahren, die jeweils eine separate Registrierung erfordern.

Meldung via IDEV/IDES

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder stellen mit dem Onlineportal IDEV eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung statistischer Meldungen bereit. Nutzerinnen und Nutzer können entweder direkt im Webbrowser ein entsprechendes Formular ausfüllen oder alternativ eine Meldedatei offline mit spezieller Software vorbereiten und anschließend hochladen. Für die Erstellung solcher Dateien steht derzeit noch die Software IDES zur Verfügung, die über die Website des Statistischen Bundesamts bezogen werden kann.

Meldung via eSTATSTIK.core

Das Verfahren eSTATISTIK.core unterstützt die automatisierte Extraktion statistischer Rohdaten aus den betrieblichen Daten eines Unternehmens – entweder im XML-basierten Format DatML/RAW oder über den Upload einer CSV-Datei.


Für welche Berichtszeiträume ist die Intrastat-Meldung abzugeben?

Der Berichtszeitraum für die Intrastat-Meldung ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der tatsächliche innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat. In bestimmten Fällen kann die Meldung jedoch auch im darauffolgenden Monat erfolgen – nämlich dann, wenn die dazugehörige Rechnung (einschließlich Proforma- oder Teilrechnungen) erst im Folgemonat oder später ausgestellt oder zur Verfügung gestellt wird.

Die Meldung muss spätestens bis zum zehnten Arbeitstag nach Ablauf des betreffenden Monats beim zuständigen statistischen Amt eingereicht werden.

Unterlagen, die zur Erstellung der Meldung verwendet wurden, sowie Kopien der abgegebenen Meldungen sollten für etwaige Rückfragen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Unternehmen, die zur Abgabe verpflichtet sind, erhalten keine automatische Aufforderung. Es liegt in ihrer Verantwortung, im Rahmen ihrer innergemeinschaftlichen Warentransaktionen die fristgerechte und vollständige Abgabe sicherzustellen.


Abgleich der Daten der Umsatzsteuervoranmeldungen mit den Intrastatmeldungen

Zur Sicherstellung der Datenqualität werden regelmäßige Prüfungen durch das statistische Amt durchgeführt. Neben der monatlichen Kontrolle der Eingänge werden die gemeldeten Angaben vierteljährlich mit den Daten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen abgeglichen, die von den Finanzbehörden übermittelt werden.


Weitere Fragen zu der Intrahandelsstatistik oder allgemeinen Zollthemen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

read more

Zollverfahren & Abwicklung

Angabe des Kontoinhabers bei Überweisungen an das Hauptzollamt
06.10.2025 |
reading time

Angabe des Kontoinhabers bei Überweisungen an das Hauptzollamt

Mit Wirkung zum 09. Oktober 2025 tritt eine wichtige Änderung für die Zahlungsabwicklung im …
Angabe des Kontoinhabers bei Überweisungen an das Hauptzollamt

Mit Wirkung zum 09. Oktober 2025 tritt eine wichtige Änderung für die Zahlungsabwicklung im Zollbereich in Kraft: Der sogenannte IBAN-Namensabgleich („Verification of Payee“, VoP) wird bei Überweisungen an Bundesbankkonten der Zollzahlstellen verpflichtend eingeführt. Dies hat direkte Auswirkungen auf die korrekte Angabe des Kontoinhabers bei Zahlungen an das Hauptzollamt.


Hintergrund: Einführung des IBAN-Namensabgleichs (VoP)

Der IBAN-Namensabgleich ist ein Sicherheitsmechanismus, der sicherstellen soll, dass der bei einer Überweisung angegebene Kontoinhaber mit dem tatsächlichen Kontoinhaber des Empfängerkontos übereinstimmt. Ziel ist es, Fehlüberweisungen und Betrugsversuche zu vermeiden. Im Rahmen der ATLAS-Teilnehmerinformation 0842/2025 wurde nun klargestellt, wie dieser Abgleich bei Zahlungen an Zollzahlstellen zu erfolgen hat.


Was ist bei der Angabe des Kontoinhabers zu beachten?

Ab dem 09.10.2025 darf bei Überweisungen an ein Bundesbankkonto einer Zollzahlstelle ausschließlich die Bezeichnung des zuständigen Hauptzollamts als Kontoinhaber angegeben werden – und zwar in der exakten Schreibweise:

„Hauptzollamt Musterstadt“

Dabei ist zu beachten:

  • Keine zusätzlichen Angaben wie Dienstort, Straße oder Abteilung dürfen ergänzt werden.
  • Die korrekte Bezeichnung des Hauptzollamts ist dem Einfuhrabgabenbescheid zu entnehmen – konkret im Abschnitt „Zahlungsaufforderung – Zollzahlstelle“.
  • Die Angabe muss eins zu eins übernommen werden, um eine erfolgreiche Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten

Beispiel für eine korrekte Angabe:

  • Kontoinhaber: Hauptzollamt Musterstadt
  • Institut: Deutsche Bundesbank
  • IBAN: DE12 1234 1234 1234 1234 12

Folgen bei fehlerhafter Angabe

Eine abweichende oder unvollständige Kontoinhaberangabe kann dazu führen, dass die Zahlung nicht korrekt zugeordnet wird. Dies kann im schlimmsten Fall zu Verzögerungen bei der Zollabwicklung, Mahnungen oder sogar Sanktionen führen. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre internen Zahlungsprozesse entsprechend anzupassen und alle Beteiligten – insbesondere Buchhaltung und Zollabteilung – über die neue Vorgabe zu informieren.


Zum Nachlesen:


SW Zoll-Beratung unterstützt Unternehmen dabei, solche Änderungen frühzeitig zu erkennen und sicher umzusetzen. Als führender Full-Service-Partner für Zoll und Außenhandel bieten wir strategische Beratung, operative Unterstützung und praxisnahe Schulungen – persönlich, digital oder vor Ort.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

read more

Zollverfahren & Abwicklung

Relevanz der Ortsansässigkeit bei Zollanmeldungen
03.09.2025 |
reading time

Relevanz der Ortsansässigkeit bei Zollanmeldungen

Zollanmeldungen bilden das rechtliche Tor in die EU‑Lieferkette. Ob klassische Einfuhr in den …
Relevanz der Ortsansässigkeit bei Zollanmeldungen

Zollanmeldungen bilden das rechtliche Tor in die EU‑Lieferkette. Ob klassische Einfuhr in den freien Verkehr, besondere Verfahren oder Ausfuhrprozesse – die Frage, wer anmelden darf und wo diese Person ansässig ist, entscheidet über Rechtssicherheit, Geschwindigkeit und Kosten. Der Unionszollkodex (UZK) macht hierzu klare Vorgaben zur Ansässigkeit des Anmelders und eröffnet zugleich Möglichkeiten der direkten und indirekten Vertretung. Eine präzise Ausgestaltung dieser Rollen vermindert Haftungsrisiken und stärkt die Compliance.


Rechtsgrundlage: Ansässigkeit des Anmelders nach Art. 170 UZK

Bei der Überführung von Nicht‑Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr muss der Anmelder im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein (Art. 170 Abs. 2 UZK). Diese Anforderung gewährleistet die Behördenzugänglichkeit für Prüfungen und Nachforderungen sowie die Durchsetzung von Pflichten aus dem gewählten Verfahren.

Deutschland konkretisiert eine Ausnahme: Bei gelegentlichen Anmeldungen – in der Praxis weniger als 10 Anmeldungen pro Jahr – kann die abfertigende Zollstelle die Abgabe durch Nicht‑Ansässige zulassen, sofern dies gerechtfertigt ist (u. a. geringes Abgabenausfallrisiko). Die Entscheidung liegt fallbezogen bei der zuständigen Dienststelle.


Vertretung im Zollrecht: direkt vs. indirekt (Art. 18 & 19 UZK)

Der UZK erlaubt die Bestellung eines Zollvertreters:

  • Direkte Vertretung – Handeln im Namen und für Rechnung des Anmelders.
  • Indirekte Vertretung – Handeln im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anmelders.

Grundsätzlich muss der Vertreter in der EU ansässig sein. Ausnahmen können greifen, wenn der Anmelder selbst nicht ansässig sein muss (Art. 170 Abs. 3 UZK). Es sind Vertretungsmacht und die Art der Vertretung ausdrücklich anzugeben.

Direkte vs indirekte Vertretung

Pflichten & Haftung bei indirekter Vertretung:

Indirekte Vertreter treffen erhöhte Pflichten, u. a. Aufbewahrung der für Zollformalitäten relevanten Unterlagen und Informationen (mindestens drei Jahre, zugänglich für Zollprüfungen) sowie Mitwirkungspflichten; bei Verstößen kann eine Haftung wie ein Anmelder entstehen.


Fazit

Die Ortsansässigkeit des Anmelders ist zwingend vorgeschrieben und bildet die Grundlage für eine rechtskonforme Zollanmeldung. Unternehmen, die nicht im Zollgebiet der EU ansässig sind, können nicht selbst als Anmelder auftreten und auch nicht direkt vertreten werden. In diesen Fällen bleibt nur die indirekte Vertretung – doch aufgrund der umfassenden Haftungspflichten lehnen viele Dienstleister diese Rolle ab.

Wer internationale Lieferketten sicher gestalten will, muss daher frühzeitig klären, wie die Ansässigkeitsanforderungen erfüllt werden und welche Vertretungsmodelle realistisch umsetzbar sind. Eine sorgfältige Planung und die Zusammenarbeit mit erfahrenen Zollpartnern sind entscheidend, um Risiken zu minimieren und Prozesse stabil zu halten.



Die Anforderungen an die Zollabwicklung sind komplex – und Verstöße können erhebliche finanzielle und operative Risiken nach sich ziehen. Die SW Zoll-Beratung unterstützt Unternehmen dabei, Rechtskonformität und Effizienz in Einklang zu bringen.

Unser Leistungsspektrum umfasst:

  • Strategische Beratung zur optimalen Gestaltung von Zollprozessen und Vertretungsmodellen
  • Operative Unterstützung bei der Abwicklung von Zollanmeldungen, auch in komplexen Konstellationen
  • Schulungen und Trainings, um interne Teams fit für die Anforderungen des Unionszollkodex zu machen
  • Compliance-Checks und Risikoanalysen, um Haftungsfallen zu vermeiden

Als Full-Service-Partner begleiten wir Unternehmen individuell – digital, persönlich oder vor Ort. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung, unserer starken Vernetzung in Fachgremien und unserem Anspruch, praxisnahe Lösungen zu liefern.

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Ihre Zollprozesse auf den Prüfstand zu stellen. Kontaktieren Sie uns, um ein unverbindliches Beratungsgespräch zu vereinbaren und Ihre Zollstrategie zukunftssicher aufzustellen.

Zum Kontaktformular

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

read more

Zollverfahren & Abwicklung

21.08.2025 |
reading time

Zuständigkeit der Ausfuhrzollstelle: Der richtige Ort für die Ausfuhranmeldung

Bei der Ausfuhr ist die Wahl der zuständigen Ausfuhrzollstelle ein oft unterschätzter, aber …
Die Ausfuhrzollstelle - der richtige Ort für die Ausfuhranmeldung

Bei der Ausfuhr ist die Wahl der zuständigen Ausfuhrzollstelle ein oft unterschätzter, aber entscheidender Faktor für eine reibungslose zollrechtliche Abwicklung. Insbesondere im Normalverfahren erlaubt der europäische Gesetzgeber kaum Spielräume für eine flexible Wahl der Ausfuhrzollstelle. Maßgeblich hierfür ist Artikel 221 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA). Unternehmen stehen dabei fünf zulässige Alternativen offen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.


Rechtsgrundlage: Artikel 221 Abs. 2 UZK-IA

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, auch bekannt als UZK-IA (Implementing Act), konkretisiert die Bestimmungen des Unionszollkodex (UZK) und regelt u. a. die Zuständigkeit von Zollstellen. Nach Artikel 221 Absatz 2 UZK-IA kann die Ausfuhranmeldung an unterschiedlichen Orten abgegeben werden – je nach logistischen und organisatorischen Gegebenheiten im Unternehmen.


Die fünf Alternativen im Überblick

Wenn eine Zollprüfung angekündigt wird, bewahren Sie Ruhe. Bereiten Sie eine Übersicht aller zollrelevanten Vorgänge vor und stellen Sie dem Prüfer einen zentralen Ansprechpartner zur Seite. Tipp: Eine digitale oder physische „Willkommensmappe“ mit den wichtigsten Unterlagen schafft Vertrauen und spart Zeit.


Optionen kennen – Fehler vermeiden

  • Zollstelle am Sitz des Ausführers

    Gemäß Art. 221 Abs. 2 Buchstabe a UZK-IA kann die Ausfuhranmeldung bei der Zollstelle erfolgen, in deren Bezirk der Ausführer seinen Sitz hat. Diese Option ist besonders dann sinnvoll, wenn der Export intern gesteuert wird und die räumliche Nähe zu administrativen Prozessen besteht.

  • Zollstelle am Ort des Verladens oder Verpackens

    Art. 221 Abs. 2 Buchstabe b UZK-IA ermöglicht die Anmeldung bei der Zollstelle, in deren Bezirk die Waren verpackt oder verladen werden. Diese Alternative bietet sich insbesondere für Unternehmen an, die externe Lager oder Logistikpartner nutzen.

  • Ausgangszollstelle bei Kleinsendungen unter 3.000 €

    Laut zweitem Unterabsatz von Art. 221 Abs. 2 UZK-IA dürfen Kleinsendungen mit einem Gesamtwert von unter 3.000 Euro auch direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden – also dort, wo die Waren die Europäische Union tatsächlich verlassen - sog. einstufiges Verfahren.

  • Zollstelle am Sitz eines beauftragten Subunternehmers

    Der dritte Unterabsatz von Art. 221 Abs. 2 UZK-IA sieht vor, dass auch die Zollstelle zuständig sein kann, in deren Bezirk ein vom Ausführer beauftragter Subunternehmer seinen Sitz hat – beispielsweise ein Spediteur oder Logistikdienstleister. Das bietet Flexibilität bei ausgelagerter Versandabwicklung.

  • Jede andere Zollstelle bei Vorliegen gerechtfertigter Umstände

    Der vierte Unterabsatz von Art. 221 Abs. 2 UZK-IA erlaubt im Ausnahmefall die Anmeldung bei einer anderen als den zuvor genannten Zollstellen – vorausgesetzt, es liegen sachlich gerechtfertigte Umstände vor (z. B. infrastrukturelle Einschränkungen, Notfälle, unvorhergesehene logistische Hindernisse). Die Wahl dieser Option erfordert stets eine nachvollziehbare Begründung.

Die fünf Alternativen des Art. 221 UZK-IA ermöglichen eine flexible, aber rechtssichere Gestaltung der Ausfuhranmeldung im Normalverfahren. Unternehmen, die ihre Prozesse strategisch auf die zulässigen Zuständigkeitsvarianten ausrichten, profitieren von Effizienz, Rechtssicherheit und verkürzten Abfertigungszeiten.


Hilfestellung: Dienststellensuche

Über die Dienststellensuche der dt. Zollverwaltung lässt sich mithilfe der eigenen Postleitzahl schnell und unkompliziert die zuständige Ausfuhrzollstelle ermitteln – inklusive Kontaktdaten, Öffnungszeiten, Dienststellenschlüssel und Informationen zu den Abfertigungsbefugnissen.

Weitere Informationen zur Ausfuhrzollstelle finden Sie in unserem Glossar.

Zoll Dienststellensuche

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

read more

Zollverfahren & Abwicklung

Änderungen im Harmonisierten System
16.08.2025 |
reading time

Änderungen im Harmonisierten System: Umsetzung erst 2028

Das Harmonisierte System (HS) ist das weltweit standardisierte System zur Klassifizierung von Waren …
Änderungen im Harmonisierten System

Das Harmonisierte System (HS) ist das weltweit standardisierte System zur Klassifizierung von Waren und bildet die Grundlage für Zolltarifnummern, statistische Erhebungen und internationale Handelsabkommen. Änderungen am HS erfolgen turnusmäßig alle fünf Jahre. Die nächste umfassende Revision wird jedoch erst 2028 in Kraft treten. Diese Verschiebung und die geplanten Anpassungen haben weitreichende Auswirkungen auf Zollverantwortliche, Unternehmen und den internationalen Handel.


Hintergrund der HS-Revision 2028

Das Harmonisiertes System wird von der Weltzollorganisation (WZO) verwaltet. Die 75. Sitzung des HS-Komitees fand im März 2025 statt. Dabei wurden insgesamt 105 Änderungsvorschläge sowie 299 Anpassungspakete für die Revision 2028 verabschiedet. Der finale Beschluss erfolgt voraussichtlich durch den WZO-Rat im Dezember 2025. Anschließend wird im Januar 2026 der endgültige Entwurf veröffentlicht, der ab 1. Januar 2028 weltweit Gültigkeit erlangt.

Diese Revision folgt dem übergeordneten Ziel, den globalen Warenverkehr besser abzubilden, technologische Entwicklungen zu berücksichtigen und die Transparenz bei der Klassifizierung von Waren zu erhöhen.


Auswirkungen auf Unternehmen und Zollprozesse

Die Änderungen im Harmonisierten System betreffen vor allem die ersten sechs Ziffern der Zolltarifnummer, die international einheitlich festgelegt sind. Da die EU auf Basis des HS die achtstellige Kombinierte Nomenklatur (KN) sowie den TARIC (zehnstellige Zolltarifnummer) entwickelt, sind umfassende Anpassungen in den europäischen Zolltarifen zu erwarten.

Unternehmen müssen sich rechtzeitig auf diese Umstellungen vorbereiten, da eine falsche oder veraltete Warentarifierung erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken birgt. Dazu gehören unter anderem:

  • Neuzuordnung von Warencodes für bestehende Produkte.
  • Überprüfung von Export- und Importgenehmigungen.
  • Anpassungen in der internen IT-Infrastruktur, insbesondere in Zollsoftware und Warenwirtschaftssystemen.
  • Sicherstellung korrekter Präferenzkalkulationen und Ursprungsnachweise.

Modernisierung und Zukunftsperspektiven

Die WZO hat parallel ein Modernisierungsprojekt gestartet, das über die HS-Revision 2028 hinausgeht. Ziel ist es, das System langfristig zu digitalisieren, klarer zu strukturieren und die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Bereits heute wird an der HS-Revision 2033 gearbeitet, um künftige Entwicklungen frühzeitig zu integrieren.


Strategische Bedeutung für den Außenhandel

Die Verschiebung auf 2028 gibt Unternehmen mehr Vorbereitungszeit, erfordert jedoch eine frühzeitige Planung. Gerade export- und importintensive Branchen müssen ihre Zollabteilungen strategisch ausrichten, um rechtzeitig auf die neuen Vorschriften reagieren zu können. Auch die Schulung von Mitarbeitern sowie eine engere Zusammenarbeit mit Zollberatern sind zentrale Erfolgsfaktoren.

Die nächste HS-Revision 2028 markiert einen wichtigen Meilenstein in der globalen Zoll- und Handelssystematik. Unternehmen, die frühzeitig ihre Zollprozesse analysieren, Klassifikationen überprüfen und IT-Systeme anpassen, sichern sich klare Wettbewerbsvorteile. Der frühzeitige Blick auf die anstehenden Änderungen ist daher nicht nur ein rechtliches Muss, sondern auch ein entscheidender strategischer Faktor für eine effiziente und sichere Zollabwicklung.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

read more

Zollverfahren & Abwicklung

ATLAS Teilnehmerinfo 0831/2025
14.08.2025 |
reading time

ATLAS Info 0831/2025: Neue ATLAS-Ausfuhr-Codierung X809 im Rahmen der Russland-Sanktionen

Die Generaldirektion TAXUD der Europäischen Kommission hat im Zuge der Ausweitung der …
ATLAS Teilnehmerinfo 0831/2025

Die Generaldirektion TAXUD der Europäischen Kommission hat im Zuge der Ausweitung der Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland eine neue Genehmigungscodierung im elektronischen Ausfuhrsystem ATLAS eingeführt. Diese Neuerung betrifft insbesondere die Anwendung von Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 2a und 2aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und deren Genehmigungspflicht nach Artikel 4 Absatz 2b.

Die Einführung der Codierung X809 stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Ausfuhrprozesse innerhalb der Europäischen Union zu standardisieren und gleichzeitig die Einhaltung der Sanktionsvorschriften effizient zu überwachen.


Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 enthält restriktive Maßnahmen gegen Russland.

  • Artikel 4 Abs. 2a und 2aa: Hierin werden definierte Ausnahmen zu bestimmten Exportverboten festgelegt, insbesondere für Güter, die potenziell sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können.
  • Artikel 4 Abs. 2b: Hierin wird für diese Ausnahmen eine Genehmigungspflicht durch die jeweils zuständige nationale Behörde vorgeschrieben.

Mit der Codierung X809 wird diese Genehmigungspflicht nun auch digital im ATLAS-Ausfuhrverfahren eindeutig abgebildet.


Neue Codierungen im Überblick

Ab sofort stehen in ATLAS-Ausfuhr zwei Varianten der Codierung X809 zur Verfügung:

  • X809/RU: Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 Abs. 2b VO (EU) Nr. 833/2014 für in Artikel 4 Abs. 2a und 2aa genannte Ausnahmen.
  • X809/EU: Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 Abs. 2b VO (EU) Nr. 833/2014 für in Artikel 4 Abs. 2a und 2aa genannte Ausnahmen

Praktische Auswirkungen für die Exportabwicklung

Die korrekte Angabe des Codes im Rahmen der elektronischen Ausfuhranmeldung ist verpflichtend, wenn eine der genannten Ausnahmen in Anspruch genommen wird.

  • X809/RU: wird verwendet, wenn die Genehmigung vom BAFA erteilt wurde.
  • X809/EU: ist anzuwenden, wenn eine Genehmigung von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates vorliegt.

Die Codierung ermöglicht eine einheitliche Erfassung und Überprüfung solcher Ausfuhren innerhalb der gesamten EU. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die zugehörige Genehmigung bei der Zollabwicklung vorliegt und auf Anforderung vorgelegt werden kann.


Bedeutung für Compliance und Rechtssicherheit

Die Implementierung von X809 schafft ein hohes Maß an Transparenz und erleichtert sowohl den Zollbehörden als auch den Unternehmen die Nachweisführung. Fehlerhafte oder fehlende Codierungen können zu Verzögerungen bei der Ausfuhr, Nachprüfungen oder sogar zu Bußgeldern führen.

Gerade in einem Umfeld mit dynamischen Sanktionsregelungen ist eine präzise Umsetzung der Vorgaben entscheidend. Unternehmen profitieren von klaren internen Prozessen und einer fortlaufenden Überprüfung ihrer Exportvorgänge.


Strategischer Mehrwert

Die frühzeitige Anpassung an neue regulatorische Anforderungen ist nicht nur eine Frage der rechtlichen Absicherung, sondern auch ein Wettbewerbsvorteil. Unternehmen, die ihre ATLAS-Deklarationen konsequent regelkonform gestalten, minimieren Risiken und sichern ihre Lieferketten gegen Verzögerungen ab.


Fazit

Die Einführung der Codierung X809 im ATLAS-Ausfuhrverfahren ist ein zentrales Instrument zur Umsetzung der EU-Sanktionspolitik gegenüber Russland. Sie sorgt für Klarheit in der Genehmigungserfassung, unterstützt eine rechtssichere Abwicklung und fördert eine einheitliche Anwendung innerhalb der EU.
Wer hier frühzeitig und korrekt handelt, stellt nicht nur die Compliance sicher, sondern auch die reibungslose Fortführung internationaler Geschäftsprozesse.

Eine kontinuierliche Anpassung an neue ATLAS-Codierungen und sanktionsrechtliche Vorgaben ist entscheidend für eine sichere und effiziente Exportabwicklung. Eine fundierte Beratung und regelmäßige Prozessüberprüfung helfen, Risiken zu vermeiden und Handlungsspielräume optimal zu nutzen.


Zum Nachlesen:


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

read more

Zollverfahren & Abwicklung

ATLAS – Info 0825/2025: Neue Genehmigungscodierungen zur Umsetzung erweiterter Sanktionen gegen Russland und Belarus
07.08.2025 |
reading time

ATLAS – Info 0825/2025: Neue Genehmigungscodierungen zur Umsetzung erweiterter Sanktionen gegen Russland und Belarus

Die europäischen Sanktionen gegenüber Russland und Belarus wurden jüngst durch die Verordnungen …
Atlas Info 0825/2025

Die europäischen Sanktionen gegenüber Russland und Belarus wurden jüngst durch die Verordnungen (EU) 2025/1494 sowie 2025/1472 erweitert und verschärft. Diese Anpassungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Ausfuhrkontrollen im automatisierten Zollabwicklungssystem ATLAS. Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat im Zuge dessen neue Genehmigungscodierungen veröffentlicht, die bei der Anmeldung von Ausfuhren in ATLAS zwingend zu verwenden sind. Ziel ist eine präzise und rechtssichere Abwicklung unter Berücksichtigung der erweiterten restriktiven Maßnahmen.


Neue Genehmigungscodierungen und deren Bedeutung

Die neuen Codierungen beziehen sich auf Ausfuhrgenehmigungen, die für bestimmte Warenkategorien gemäß den Sanktionen erforderlich sind, sowie auf genehmigungsfreie Ausnahmeregelungen im Rahmen sogenannter Altvertragsregelungen. Im Detail handelt es sich um folgende Codierungen:

  • X867/RU und X867/EU: Diese Codes kennzeichnen Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise anderer Genehmigungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Sie gelten für bestimmte in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter, insbesondere Waren mit dem Kombinierten Nomenklatur-Code (KN-Code) 8422 30, und beziehen sich auf den Verwendungszweck gemäß Artikel 3k Absatz 5h.
  • Y696, Y697, Y760, Y761, Y762: Diese Codes stehen für genehmigungsfreie Altvertragsregelungen oder Ausnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EG) Nr. 765/2006 für spezifische Güter, die in den jeweiligen Anhängen aufgeführt sind.

Für alle Fälle mit Genehmigungspflicht ist es zwingend erforderlich, die entsprechenden Genehmigungen bei der Ausfuhranmeldung im ATLAS-System korrekt anzugeben. Dies gewährleistet die Einhaltung der Sanktionen und vermeidet potenzielle rechtliche Konsequenzen durch Verstöße.


Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Zollabwicklung

Die Erweiterung der Sanktionen und die Einführung neuer Codierungen verlangen eine sorgfältige Anpassung der internen Zollprozesse. Zollverantwortliche und Zollbeauftragte müssen sicherstellen, dass die neuen Codierungen in den Ausfuhranmeldungen verwendet werden und dass alle betroffenen Waren vor der Ausfuhr über die erforderlichen Genehmigungen verfügen.

Eine enge Zusammenarbeit mit Genehmigungsbehörden, insbesondere dem BAFA, ist unerlässlich, um Genehmigungsverfahren effizient abzuwickeln und Unsicherheiten zu minimieren. Auch die regelmäßige Aktualisierung von Schulungen und Informationsquellen trägt dazu bei, Compliance sicherzustellen und Risiken zu reduzieren.

Durch die konsequente Umsetzung der neuen Anforderungen leisten Unternehmen einen wichtigen Beitrag zur Einhaltung der EU-Sanktionen, schützen sich vor Sanktionen und tragen zur Wahrung der außenpolitischen Zielsetzungen der EU bei.


Fazit und Ausblick

Die aktuellen Anpassungen im ATLAS-Ausfuhrverfahren infolge der verschärften Sanktionen gegenüber Russland und Belarus unterstreichen die Bedeutung einer präzisen und regelkonformen Zollabwicklung. Die neuen Genehmigungscodierungen sind integraler Bestandteil dieser Umsetzung und erfordern erhöhte Aufmerksamkeit bei der Ausfuhranmeldung.

Die frühzeitige Integration der neuen Codierungen in die Zollprozesse sowie die kontinuierliche Information der verantwortlichen Mitarbeiter sind entscheidend, um Verzögerungen und Risiken im Außenhandel zu vermeiden. Unternehmen sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und bei Fragen oder Unklarheiten den Dialog mit den zuständigen Behörden suchen.

Eine systematische Prüfung der Ausfuhranmeldungen auf die korrekte Anwendung der neuen Codierungen unterstützt die Rechtssicherheit und stärkt die Compliance im internationalen Handel. Dabei empfiehlt sich die Nutzung von spezialisierten Zollberatungsleistungen, um die komplexen Anforderungen effizient umzusetzen.


Handlungsempfehlung

Die konsequente Implementierung der neuen Genehmigungscodierungen im ATLAS-System ist für die Sicherstellung einer rechtskonformen Ausfuhr von zentraler Bedeutung. Eine frühzeitige Überprüfung der internen Prozesse sowie die Einbindung qualifizierter Zollberatung können dazu beitragen, Compliance-Risiken zu minimieren und den Außenhandel nachhaltig abzusichern.


ATLAS – Info 0822/2025
ATLAS-Ausfuhr: Ausweitung der Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland und Belarus - weitere Unterlagen

Weitere Links zum Thema

VERORDNUNG (EU) 2025/1494 DES RATES vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren VERORDNUNG (EU) 2025/1472 DES RATES vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine GEMEINSAME MILITÄRGÜTERLISTE DER EUROPÄISCHEN UNION (vom Rat am 17. Februar 2020 angenommen) (vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung) (Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 18. Februar 2019 angenommenen (1) Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union) (GASP) (2020/C 85/01

Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der Russland/Belarus Sanktionen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.


Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

read more

Zollverfahren & Abwicklung

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 – Erweiterte Möglichkeiten und neue Anforderungen im Russland-Embargo
06.08.2025 |
reading time

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 – Erweiterte Möglichkeiten und neue Anforderungen im Russland-Embargo

Mit Wirkung zum 1. August 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die …
Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 – Erweiterte Möglichkeiten und neue Anforderungen im Russland-Embargo

Mit Wirkung zum 1. August 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 (AGG Nr. 42) neu bekannt gegeben. Diese Neubekanntmachung ist Teil der Umsetzung des 18. EU-Sanktionspakets gegen Russland und trägt der zunehmenden Komplexität der Exportkontrollvorgaben im Bereich digitaler Dienstleistungen und Unternehmenssoftware Rechnung. Die Regelung eröffnet neue Nutzungsspielräume für Wirtschaftsbeteiligte, beinhaltet jedoch zugleich verschärfte Anforderungen an Dokumentation und Compliance.


Hintergrund der AGG Nr. 42

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 dient der vereinfachten Genehmigung bestimmter Softwarebereitstellungen und damit verbundener Dienstleistungen an Russland. Sie wurde eingeführt, um unter klar definierten Rahmenbedingungen den Export digitaler Unternehmenslösungen insbesondere im Bereich Finanz- und Geschäftssoftware auch unter dem Embargoregime ermöglichen zu können. Mit der Neubekanntmachung zum 1. August 2025 werden Reichweite, Nutzungsbedingungen und Laufzeit grundlegend angepasst.


Wesentliche Änderungen im Überblick

  • 1. Verlängerte Laufzeit
    Die Laufzeit der AGG Nr. 42 wird bis zum 31. März 2027 ausgedehnt. Diese zeitliche Verlängerung schafft langfristige Planbarkeit für Unternehmen, die unter die Regelung fallende Leistungen erbringen.
  • 2. Erweiterung des Nutzerkreises
    Die Genehmigung kann nun auch von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in bestimmten Drittstaaten insbesondere in Partnerländern gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – genutzt werden. Dazu zählen unter anderem die Vereinigten Staaten, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.
  • 3. Erweiterung des Anwendungsbereichs
    Neben den bereits unter Anhang XXXIV gelisteten Softwareprodukten und Dienstleistungen werden künftig auch Softwarelösungen des Anhangs XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst. Dabei handelt es sich um Produkte für Buchhaltung, Unternehmensressourcenplanung (ERP), Projektmanagement sowie Finanzdienstleistungen – insbesondere für Banken und andere regulierte Finanzakteure.
  • 4. Präzisierte Meldepflichten
    Die Meldepflicht gegenüber dem BAFA bleibt bestehen und erfordert eine Meldung spätestens 30 Tage nach erstmaliger Nutzung der AGG Nr. 42. Dabei sind unter anderem folgende Informationen anzugeben:
    • Name und Anschrift des Leistungserbringers
    • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
    • Art der bereitgestellten Leistung
    • Angaben zur Unternehmensverflechtung, sofern relevant
    Die Meldung erfolgt elektronisch über die BAFA-Website. Eine fristgerechte und vollständige Anzeige ist zwingende Voraussetzung für die rechtmäßige Inanspruchnahme der Genehmigung.

Relevanz für Unternehmen

Die Neuerungen der AGG Nr. 42 bieten Unternehmen im digitalen Sektor neue Handlungsspielräume, etwa bei der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Cloud-Services, Softwarelizenzen oder Wartungsdienstleistungen. Insbesondere international tätige Konzerne mit Tochtergesellschaften in Partnerländern sowie IT-Dienstleister mit Kunden in diplomatischen, konsularischen oder internationalen Organisationen profitieren von den erweiterten Möglichkeiten.

Gleichzeitig wächst der Bedarf an interner Kontrolle, rechtssicherer Dokumentation und fundierter Kenntnis der einschlägigen Anhänge der EU-Embargoverordnung. Ein Verstoß gegen die Anforderungen – insbesondere bei nicht gemeldeter Nutzung kann zu erheblichen aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.


Handlungsempfehlung

Vor der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 sollte sorgfältig geprüft werden, ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und ob die konkreten Lieferungen oder Leistungen unter die gelisteten Anhänge der EU-Verordnung fallen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Exportkontrollbeauftragten, IT-Abteilungen und gegebenenfalls externen Fachberatern ist empfehlenswert. Ebenso sollten die Meldefristen beim BAFA strikt eingehalten und eine revisionssichere Dokumentation gewährleistet werden.


Fazit

Die Neubekanntgabe der AGG Nr. 42 markiert einen wichtigen Schritt in der kontinuierlichen Anpassung der EU-Sanktionspraxis an technologischen Entwicklungen und geopolitischen Erfordernissen. Sie ermöglicht weiterhin bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten unter Berücksichtigung außenpolitischer Restriktionen, verlangt jedoch eine konsequente Einhaltung von Melde- und Kontrollvorgaben. Unternehmen mit Russlandbezug oder Softwarebereitstellungen über internationale Strukturen sollten die neuen Regelungen zeitnah analysieren und in ihre Compliance-Prozesse integrieren.

Eine sachgerechte Umsetzung der neuen AGG Nr. 42 kann nur durch tiefgehendes Verständnis der regulatorischen Anforderungen und eine sorgfältige organisatorische Einbindung erfolgen. Unternehmen, die regelmäßig mit der Bereitstellung von Software und digitalen Dienstleistungen in den Russlandkontext befasst sind, sollten ihre internen Exportkontrollprozesse jetzt überprüfen und anpassen, um Risiken zu vermeiden und Chancen rechtssicher zu nutzen.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.


Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

read more

Zollverfahren & Abwicklung

atlas info 0813/25
08.07.2025 |
reading time

ATLAS Info 0813/25- ATLAS Einfuhr- Anmeldung von ODS-Lizenzen

Die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen (ODS) unterliegt strengen regulatorischen Vorgaben der …
atlas info 0813/25

Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen: Neue Anforderungen an die Anmeldung von ODS-Lizenzen im ATLAS-Verfahren

Die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen (ODS) unterliegt strengen regulatorischen Vorgaben der Europäischen Union. Die Verordnung (EU) 2024/590 kurz ODS-Verordnung (ODS-VO) stellt sicher, dass Importe dieser Stoffe nur unter Einhaltung spezieller Genehmigungen erfolgen dürfen. Das deutsche Zollsystem ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungssystem) wurde entsprechend angepasst. Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0813/25 wurden wichtige Änderungen für die Anmeldung von ODS-Lizenzen veröffentlicht, die im Rahmen der Einfuhrabfertigung zwingend zu beachten sind.

Relevanz der TARIC-Maßnahme 726 im Rahmen der ODS-Verordnung

Die TARIC-Maßnahme 726 bildet die Grundlage für die Einfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen. Für Warennummern, die unter diese Maßnahme fallen, sind in der elektronischen Zollanmeldung spezifische Codierungen verpflichtend anzugeben. Diese Codierungen dienen dem Nachweis, dass für die betroffenen Waren eine gültige Einfuhrlizenz vorliegt und die Einfuhr den geltenden umweltrechtlichen Vorschriften entspricht.


Verpflichtende Codierungen bei ODS-pflichtigen Waren

Die Anmeldung erfolgt unter Angabe der Codierung L100, welche bestätigt, dass die Ware unter die ODS-Verordnung fällt und eine Einfuhrlizenz vorliegt. Ergänzend sind folgende Codierungen zwingend erforderlich:

  • Y797:
    Angabe der Registrierungs-ID der erteilten ODS-Lizenz.
  • Y798 und/oder Y799:
    Angabe der eingeführten Menge in Kilogramm oder Stück. Welche Codierung zu verwenden ist, richtet sich nach der jeweiligen Lizenz und der Beschaffenheit der eingeführten Ware.
  • Eine gleichzeitige Anmeldung der Codierungen Y792 (Bestätigung, dass die Ware nicht unter die ODS-Verordnung fällt) oder Y793 (persönliche Gebrauchsgegenstände) ist nicht zulässig, wenn L100 angemeldet wird.

Prüfung der vollständigen Codierungen je TARIC-Bedingungsblock

Für die Warennummern, die unter die Maßnahme 726 fallen, sind im TARIC mehrere Bedingungsblöcke hinterlegt. Aus jedem Bedingungsblock ist eine zutreffende Codierung auszuwählen. Dies stellt sicher, dass alle relevanten regulatorischen Anforderungen abgedeckt sind.

Die Mehrfachnennung einer Codierung ist weder erforderlich noch zulässig. Zollanmeldungen, bei denen eine für die Behandlung der Codierung L100 erforderliche Codierung fehlt, werden vom Zollsystem nicht angenommen oder zurückgewiesen.


Angaben zum Versender/Ausführer bei vereinfachten Verfahren (vZA und AZ)

Eine weitere Anpassung betrifft vereinfachte Zollanmeldungen (vZA) sowie Anschreibungsmitteilungen (AZ). Für die Prüfung der ODS-Lizenzen werden Angaben zum Versender bzw. Ausführer benötigt. Da diese Angaben in den genannten Verfahren derzeit nicht im vorgesehenen Datenmodell enthalten sind, müssen sie im Freitextfeld „Zusätzliche Angaben zur Anmeldung“ auf Kopfebene eingetragen werden.

Folgende Angaben sind vollständig anzugeben:

  • Name des Versenders/Ausführers
  • Straße und Hausnummer
  • Land
  • Postleitzahl
  • Ort

Praktische Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen

Die neuen Vorgaben im ATLAS-Verfahren erfordern eine sorgfältige Vorbereitung der Zollanmeldung. Unternehmen, die Waren importieren, die potenziell unter die ODS-Verordnung fallen, sollten:

  • frühzeitig prüfen, ob eine Einfuhrlizenz erforderlich ist,
  • sicherstellen, dass die Lizenzdaten (Registrierungs-ID und genehmigte Mengen) vollständig vorliegen,
  • ihre Zollsysteme und internen Prozesse an die neuen Anforderung zur Codierung anpassen,
  • gegebenenfalls ihre vereinfachten Anmeldeverfahren so gestalten, dass die Angaben zum Versender/Ausführer korrekt übermittelt werden.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Fachabteilungen für Umweltrecht, Einkauf, Zoll und Außenhandel ist empfehlenswert, um die rechtssichere Abwicklung sicherzustellen.

Fazit: Compliance und Rechtssicherheit bei der Einfuhr von ODS gewährleisten

Die Anpassungen im ATLAS-Verfahren unterstreichen die hohe Bedeutung regulatorischer Compliance im internationalen Warenverkehr. Die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen bleibt ein sensibles Thema im Spannungsfeld zwischen Umwelt- und Außenwirtschaftsrecht. Unternehmen sind gut beraten, ihre internen Abläufe regelmäßig zu überprüfen und an geänderte Vorgaben anzupassen. Nur so lassen sich Verzögerungen bei der Zollabfertigung und mögliche Sanktionen vermeiden.

Für Zollverantwortliche, Zollbeauftragte und Fachkräfte im Außenhandel ist es unerlässlich, die aktuellen regulatorischen Anforderungen zu kennen und in die tägliche Praxis zu integrieren. Eine vorausschauende und professionelle Abwicklung der Zollformalitäten schützt nicht nur vor rechtlichen Risiken, sondern sichert auch die Lieferketten ab.


Sie benötigen Unterstützung bei der korrekten Codierung Ihrer ODS-pflichtigen Waren oder bei der Beantragung von ODS-Lizenzen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.


Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

read more

Zollverfahren & Abwicklung

Aufnahme neuer Warennummern
04.07.2025 |
reading time

Aufnahme neuer Warennummern in das Warenverzeichnis – Aktuelle Änderungen und Auswirkungen für den Außenhandel

Das Warenverzeichnis ist das zentrale Instrument zur Klassifizierung von Waren im internationalen …
Aufnahme neuer Warennummern

Das Warenverzeichnis ist das zentrale Instrument zur Klassifizierung von Waren im internationalen Handel. Es bildet die Grundlage für zollrechtliche Maßnahmen, statistische Erhebungen sowie für zahlreiche außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen. Anpassungen an der Nomenklatur sind regelmäßiger Bestandteil der Weiterentwicklung des internationalen und europäischen Zollrechts. Aktuelle Änderungen im Warenverzeichnis betreffen zahlreiche Branchen und erfordern eine sorgfältige Überprüfung sowie Anpassung interner Prozesse.


Neue Warennummern seit Ende Juni / Anfang Juli 2025

Zum 28. Juni 2025 und zum 1. Juli 2025 traten im Warenverzeichnis der Europäischen Union umfangreiche Änderungen in Kraft. Im Fokus stehen insbesondere die Einführung neuer Warennummern sowie die Anpassung bestehender Nummern. Die Neuerungen umfassen verschiedene Warengruppen und betreffen insbesondere folgende Kapitel des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur:

  • Kapitel 28 bis 38: Erzeugnisse der chemischen Industrie
  • Kapitel 85: Elektromotoren und elektrische Generatoren (Position 8501)
  • Kapitel 87: Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge (Position 8708)

Insgesamt wurden am 28. Juni 97 neue Warennummern aufgenommen. Mit Wirkung zum 1. Juli kamen mehr als 100 weitere Warennummern hinzu. Diese Änderungen erfordern eine umgehende Überprüfung und Anpassung der internen Warenverzeichnisse, Materialstämme und Zolltarifierungen.


Neue TARIC-Maßnahmen im Bereich Kulturgüter

Ein weiterer wichtiger Aspekt der aktuellen Änderungen betrifft die Einfuhr von Kulturgütern in die Europäische Union. Auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/880 wurden spezielle Warennummern für Kulturgüter eingeführt. Diese Maßnahme dient der besseren Kontrolle und dem Schutz von Kulturgut im internationalen Handel. Entsprechende TARIC-Maßnahmen wurden implementiert und sind seit dem 28. Juni 2025 wirksam.

Zollverantwortliche sind angehalten, die entsprechenden Positionen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, insbesondere im Hinblick auf Importvorgänge, bei denen Kulturgüter betroffen sein könnten.


Relevante Informationsquellen und weiterführende Hinweise

Die vollständige und tagesaktuelle Übersicht der neuen sowie entfallenen Warennummern kann im Elektronischen Zolltarif (EZT-Online) des deutschen Zolls eingesehen werden. Dort finden sich unter den Punkten „Aktuelle Nomenklaturänderungen“ die Listen der neuen und gestrichenen Warennummern.

Für eine umfassende Systempflege empfiehlt es sich, die Änderungen gezielt in den betroffenen Kapiteln zu überprüfen. Exporte sind von den beschriebenen Anpassungen derzeit nicht betroffen. Dennoch ist auch für Ausfuhrvorgänge eine regelmäßige Überprüfung der Warennummern empfehlenswert, um eine korrekte und rechtssichere Zollabwicklung sicherzustellen.


Auswirkungen auf Unternehmen und Handlungsempfehlungen

Die Anpassungen im Warenverzeichnis erfordern von Unternehmen, die international handeln, ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Reaktionsgeschwindigkeit. Eine nicht oder verspätet durchgeführte Anpassung kann zu Verzögerungen in der Zollabwicklung, fehlerhaften Zollanmeldungen oder gar zu Bußgeldern führen.


Handlungsempfehlung

  • Eine zeitnahe Aktualisierung der internen Warenverzeichnisse und Materialstämme
  • Eine Überprüfung der betroffenen Zolltarifierungen in den relevanten Kapiteln
  • Eine Abstimmung zwischen den Abteilungen Zoll, Einkauf, Vertrieb und Logistik
  • Die Anpassung von Stammdaten in ERP- und Zollsystemen
  • Eine Sensibilisierung aller involvierten Fachbereiche für die Änderungen
  • Gegebenenfalls eine erneute Tarifierung von Waren, deren bisherige Warennummern entfallen sind oder geändert wurden

Fazit: Proaktive Zollprozesse sichern reibungslosen Warenverkehr

Regelmäßige Anpassungen im Warenverzeichnis sind ein fester Bestandteil des globalen Zollrechts. Unternehmen, die ihre Zollprozesse strukturiert und vorausschauend gestalten, sichern sich nicht nur einen reibungslosen Warenverkehr, sondern minimieren auch zollrechtliche Risiken.

Fachliche Unterstützung bei der systematischen Anpassung von Warennummern sowie bei der Optimierung von Zoll- und Außenhandelsprozessen kann einen wesentlichen Beitrag zur Effizienz und Rechtssicherheit leisten.


Wer sichergehen möchte, dass die neuen Warennummern korrekt und vollständig in das eigene Warenverzeichnis übernommen werden, sollte auf professionelle Unterstützung zurückgreifen. Eine individuelle Beratung zu Warentarifierung, Zollprozessen und Compliance-Themen hilft, Anpassungsbedarf frühzeitig zu erkennen und die Umsetzung effizient zu gestalten.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

read more

News & Trends Zollverfahren & Abwicklung

Welle
Jobs 1
Trainings 90