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23 articles in the category "Zollverfahren & Abwicklung"

Workaround bei Pan-Euro-Med-Einfuhren
12.06.2025 |
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ATLAS-Info 0798/25: Workaround bei Pan-Euro-Med-Einfuhren

Am 11. Juni 2025 hat das ITZBund die ATLAS-Teilnehmerinformation 0798/25 veröffentlicht. Im Fokus …
Workaround bei Pan-Euro-Med-Einfuhren

Am 11. Juni 2025 hat das ITZBund die ATLAS-Teilnehmerinformation 0798/25 veröffentlicht. Im Fokus steht ein technisches Problem bei der Einfuhrabwicklung im IT-System ATLAS, das den Warenverkehr mit Teilnehmerstaaten des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) betrifft. Betroffen ist die präferenzbegründende Unterlage „U163“, die derzeit im System nicht zur Gewährung des ermäßigten Zollsatzes führt – obwohl sie unter bestimmten Voraussetzungen dafür qualifiziert wäre.


Was ist die Unterlage „U163“?

Die Unterlage U163 steht für:

"Erklärung auf der Rechnung oder Ursprungserklärung EUR-MED, die durch einen Ausführer auf einer Rechnung erstellt wurde, oder ein anderes Handelsdokument für einen Gesamtwert von Ursprungswaren von höchstens 6000 EUR"

Diese Erklärung ist insbesondere im Kontext von Sendungen mit geringen Warenwerten relevant und wird von Unternehmen genutzt, um Präferenzzölle beim Import in Anspruch zu nehmen.


Das Problem im ATLAS-System

Im aktuellen Stand des ATLAS-Einfuhrverfahrens wird die Unterlage U163 nicht automatisch als präferenzbegründend anerkannt. Das bedeutet: Selbst wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Zollpräferenz erfüllt sind, gewährt das System keinen reduzierten Zollsatz.

Dies stellt nicht nur eine technische Herausforderung, sondern auch ein operatives Risiko für Importeure dar – insbesondere wenn sie auf Basis bestehender Freihandelsabkommen mit Zollpräferenzen kalkulieren.


Die Lösung: Temporärer Workaround durch Unterlagenkonstellation

Bis zur technischen Umsetzung im ATLAS-Verfahren empfiehlt das ITZBund einen Workaround, mit dem trotz Systemeinschränkung die Zollpräferenz beantragt werden kann.

Folgende Unterlagen müssen gemeinsam angemeldet werden:

  • U163 (die tatsächliche Erklärung auf der Rechnung oder Handelsdokument)
  • N864 - Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers
  • 7HHF (interne Codierung, i. d. R. für zusätzliche Unterlagen oder Prüfhinweise verwendet)

Zudem muss im Positionszusatzfeld der Zollanmeldung ausdrücklich vermerkt werden, dass die U163 die relevante präferenzbegründende Unterlage ist und die Anmeldung auf Grundlage der ATLAS-Info 0798/25 erfolgt.

Beispiel-Formulierung für das Feld „Positionszusatz“:

„Gemäß ATLAS-Info 0798/25 ist U163 als präferenzbegründende Unterlage zu berücksichtigen.“

Fazit: Überprüfen Sie Ihre Steuerbescheide

Die ATLAS-Info 0798/2025 zeigt einmal mehr, dass technische Umsetzungsdetails im Zollsystem direkte Auswirkungen auf die operative Zollpraxis haben können. Unternehmen, die auf Ursprungspräferenzen setzen, müssen die aktuellen Regelungen genau kennen und bereit sein, kurzfristige Anpassungen vorzunehmen.

Darüber hinaus sollten Unternehmen immer die Steuerbescheide ihrer Einfuhrsendungen überprüfen, da ansonsten Fehler in der Zollanmeldung oder aufgrund von Systemstörungen nicht erkannt werden können!


Zum Nachlesen


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Zollverfahren 42 - MwSt. frei importieren innerhalb der EU
12.06.2025 |
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Zollverfahren 42: Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung

Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union einführen, sehen …
Zollverfahren 42 - MwSt. frei importieren innerhalb der EU

Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union einführen, sehen sich häufig mit komplexen Zoll- und Steuerprozessen konfrontiert. Eine interessante Möglichkeit, diese Abläufe zu vereinfachen und gleichzeitig finanzielle Vorteile zu nutzen, bietet das sogenannte Zollverfahren 42.


Was verbirgt sich hinter dem Zollverfahren 42?

Normalerweise fallen beim Import in die EU sowohl Zollabgaben als auch die Einfuhrumsatzsteuer an. Mit dem Zollverfahren 42 kann die Einfuhrumsatzsteuer entfallen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet: Die steuerliche Belastung wird zeitlich verschoben, wodurch Unternehmen ihre Liquidität schonen und Verwaltungsaufwand reduzieren können.


Wann kommt das Verfahren zur Anwendung?

Dieses Verfahren eignet sich insbesondere für Unternehmen, die Waren aus einem Drittstaat zunächst in ein EU-Land einführen, aber nicht dort behalten, sondern in ein anderes Mitgliedsland weiterliefern. In solchen Fällen kann auf die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verzichtet werden, da der steuerlich relevante Vorgang – die innergemeinschaftliche Lieferung – erst im Bestimmungsland stattfindet.


Beispiel aus der Praxis:

Ein Händler in Indien verkauft Produkte an ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Diese Ware wird über die Niederlande in die EU eingeführt und anschließend direkt an einen Kunden in Spanien geliefert. Da die eigentliche Lieferung nicht in den Niederlanden, sondern in Spanien erfolgt, kann das deutsche Unternehmen vom Verfahren 42 profitieren und die Ware ohne Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer importieren.

Zollverfahren 42: Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung

Welche Anforderungen gelten?

Damit das Zollverfahren 42 in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Waren müssen zunächst in einem EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, aber für die Lieferung in ein anderes Mitgliedsland bestimmt sein.
  • Die importierten Waren dürfen nicht im Einfuhrland verwendet oder eingelagert werden.
  • Die Lieferung muss gegen Entgelt erfolgen.
  • Der Empfänger muss eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Staat als dem Einfuhrland besitzen.
  • Die innergemeinschaftliche Lieferung muss zeitnah nach der Einfuhr erfolgen – kleinere Verzögerungen, etwa durch Umschlag, sind erlaubt.
  • Die Angaben zur Lieferung und zum Warenverkehr müssen vollständig dokumentiert werden.

Fiskalvertretung als Lösung

Nicht jedes Unternehmen ist in dem Land, in dem die Ware eingeführt wird, umsatzsteuerlich registriert. In solchen Fällen kann ein sogenannter Fiskalvertreter einspringen. Dieser übernimmt die steuerliche Abwicklung im Einfuhrland, sodass das importierende Unternehmen keine eigene Registrierung vornehmen muss.

Ein solcher Vertreter meldet sowohl die Einfuhr als auch die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung in seinem Namen an. Auf diese Weise bleibt die steuerliche Transparenz gewahrt, während das importierende Unternehmen von der vereinfachten Abwicklung profitiert.


Die Vorteile auf einen Blick

  • Keine Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr
  • Vereinfachte Zollformalitäten
  • Weniger Verwaltungsaufwand
  • Vermeidung von Doppelversteuerung
  • Alternative zum Versandverfahren NCTS (T1)

Weitere Fragen zu Importen oder allgemeinen Zollthemen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

ICS2-Kosten
11.06.2025 |
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Müssen ICS2-Kosten in die Zollwertberechnung einbezogen werden?

ICS2 – das „Import Control System 2“ – ist seit März 2023 schrittweise für den EU-Warenimport …
ICS2-Kosten

ICS2 – das „Import Control System 2“ – ist seit März 2023 schrittweise für den EU-Warenimport verpflichtend. Seitdem stellen sich viele Unternehmen nun die Frage:

Was passiert mit den Kosten, die bei der Abgabe der ICS-Meldung anfallen – sind diese zollwertrelevant?

Eine scheinbar einfache, aber in der Praxis bedeutsame Frage. Denn falsche Annahmen bei der Zollwertberechnung können zu unrichtigen Einfuhranmeldungen, Nachforderungen oder sogar Bußgeldern führen.


Was ist ICS2 – und welche Kosten entstehen dabei?

Mit ICS2 verlangt die EU von Wirtschaftsbeteiligten, dass sie bestimmte Daten vor dem Eintreffen der Ware im Zollgebiet übermitteln. Dies ist vergleichbar mit der summarischen Eingangsanmeldung (eSumA) nach Artikel 127 UZK.

Für die Abgabe dieser Daten entstehen Unternehmen häufig zusätzliche Kosten, z. B.:

  • Gebühren für Spediteure oder Zollagenten, die die ICS-Meldung übermitteln
  • Kosten für IT-Schnittstellen oder externe Plattformen
  • Dienstleistungskosten für die Datenaufbereitung

Doch wie sind diese Kosten zollwertrechtlich zu behandeln?


Grundlagen der Zollwertberechnung

Der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben und ergibt sich in der Regel aus dem Transaktionswert – also dem Preis, den der Käufer tatsächlich für die Waren zahlt (Art. 70 UZK).

Zusätzlich werden nach Artikel 71 UZK bestimmte Kosten hinzugerechnet, z. B.:

  • Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union
  • Verladungs- und Umschlagskosten
  • Verpackungs- und Versicherungskosten

Dabei gilt: Nur solche Kosten, die unmittelbar mit dem Transport der Waren zusammenhängen, dürfen berücksichtigt werden.


ICS2-Kosten: Ja oder nein zum Zollwert?

Die Antwort lautet: Nein.

Kosten, die bei der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung anfallen – also typische ICS2-Gebührenwerden nicht zum Zollwert hinzugerechnet.

Diese Klarstellung findet sich in Absatz 68 der Dienstvorschrift Zollwertrecht E-VSF Z 5101, wo es wörtlich heißt:

"Abgaben und Gebühren, die mit der summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 5 Nr. 9 und Artikel 127 UZK) im Zusammenhang stehen, werden nicht zum Zollwert hinzugerechnet (vgl. Artikel 71 Abs. 3 UZK)."

Der Grund: Diese Kosten gelten nicht als Teil der Beförderungskosten und stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem physischen Transport der Ware, sondern mit der Sicherheitsprüfung vor dem Transport.


Was bedeutet das für die Praxis?

Für Unternehmen, die regelmäßig Waren importieren, heißt das konkret:

  • ICS2-bezogene Kosten dürfen nicht in die Zollwertberechnung einfließen
  • Sie müssen in der Buchhaltung getrennt von Transportkosten ausgewiesen werden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist, dass Transportdienstleister alle Kosten „rund um den Import“ pauschal zusammenfassen. Dadurch kann es passieren, dass ICS2-Gebühren versehentlich in den Zollwert einfließen – was im schlimmsten Fall zu zu hohen Abgaben führt.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance Zollverfahren & Abwicklung

Neue Unterlagencodierungen
11.06.2025 |
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Neue Unterlagencodierungen betreffend die Sanktionen gegenüber Russland

Im Rahmen der fortlaufenden EU-Sanktionen gegenüber Russland wurde mit Wirkung zum Juni 2025 die …
Neue Unterlagencodierungen

Im Rahmen der fortlaufenden EU-Sanktionen gegenüber Russland wurde mit Wirkung zum Juni 2025 die neue Codierung Y236 für das deutsche ATLAS-Ausfuhrsystem (AES) eingeführt. Die Generaldirektion TAXUD der EU-Kommission hat diesbezüglich eine wichtige Ergänzung zur praktischen Umsetzung von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht.

Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.

Verbot der Weiterleitung gelisteter Güter nach Russland

Artikel 12g Absatz 1 der VO (EU) 833/2014 verpflichtet Exporteure dazu, bei der Wiederausfuhr bestimmter Güter sicherzustellen, dass eine Weiterverwendung in Russland vertraglich ausgeschlossen wird. Diese Regelung betrifft insbesondere technologisch relevante Maschinen und Bauteile.

Ziel ist es, eine Umgehung der Sanktionen durch indirekte Lieferwege zu verhindern.


Ausnahmen von der vertraglichen Verpflichtung

In bestimmten Fällen erlaubt Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a) jedoch eine Ausnahme von der Verpflichtung, eine vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland zu verankern. Für solche Ausnahmetatbestände ist nun eine gesonderte Codierung im Ausfuhrverfahren über ATLAS zu verwenden.


Bedeutung für die Praxis

Für exportierende Unternehmen ist es essenziell, bei Ausfuhren sensibler Güter in Drittländer stets die aktuellen sanktionsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Die Nutzung der neuen Codierung Y236 erfordert eine genaue Prüfung, ob tatsächlich ein Ausnahmefall gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchstabe a) vorliegt. Dies ist beispielsweise bei Wiederausfuhren an bestimmte Staaten oder für bestimmte Endverwendungen der Fall.


Zum Nachlesen


Sie benötigen Unterstützung bei der Bewertung von Ausfuhrvorgängen im Kontext der
Russland-Sanktionen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

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Zollverfahren & Abwicklung Zollrecht & Compliance

CBAM EU-Parlament stimmt für Vereinfachung
27.05.2025 |
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EU-Parlament stimmt für Vereinfachung des Instruments gegen CO2-Verlagerung (CBAM)

Am 15. Mai 2025 hat das Europäische Parlament wichtige Weichen gestellt. Die Abgeordneten stimmten …
CBAM EU-Parlament stimmt für Vereinfachung

Am 15. Mai 2025 hat das Europäische Parlament wichtige Weichen gestellt. Die Abgeordneten stimmten für eine Vereinfachung des sogenannten Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), dem EU-Instrument zur Bekämpfung der CO₂-Verlagerung. in zentraler Punkt der Reform ist die Einführung einer neuen 50-Tonnen-Grenze für die Meldepflicht von CO2-Emissionen. Doch was genau bedeutet diese Entscheidung und wie können sich Importeure darauf vorbereiten?


Was ist der CBAM und warum ist er wichtig?

Der CBAM ist ein zentrales Element der EU-Klimapolitik. Er soll sicherstellen, dass Unternehmen, die Waren in die EU importieren, Kosten für CO₂-Emissionen tragen – ähnlich wie europäische Produzenten. Das Ziel besteht darin, eine Verlagerung von CO₂-Emissionen in Länder mit geringeren Klimaschutzauflagen (sogenanntes „Carbon Leakage“) zu verhindern.

Bislang galt eine Meldepflicht für alle Importe von relevanten Gütern, unabhängig von der Menge. Die neue Regelung mit der 50-Tonnen-Grenze soll kleinen und mittelständischen Unternehmen Erleichterungen bringen.


Die neue 50-Tonnen-Grenze – Was genau ändert sich?

  • Meldepflicht ab 50 Tonnen CO₂ pro Jahr: Unternehmen müssen ihre CO₂-Emissionen nur melden, wenn sie im Kalenderjahr mindestens 50 Tonnen der betroffenen Waren in die EU einführen.
  • Entlastung für kleine Importeure: Unternehmen mit geringeren Emissionen unter dieser Schwelle sind von der Meldepflicht befreit – das reduziert Verwaltungsaufwand und Kosten.
  • Klare Schwellenwerte schaffen Planungssicherheit: Die 50-Tonnen-Grenze erleichtert es, die eigene Verpflichtung frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

  • CO₂-Emissionen der importierten Waren analysieren: Prüfen Sie, ob Ihr Import die 50-Tonnen-Grenze überschreitet.
  • Datenmanagement anpassen: Auch wenn Sie unter der Grenze liegen, sollten Sie die CO₂-Daten genau erfassen, um auf eventuelle Änderungen reagieren zu können.
  • Frühzeitige Anmeldung als CBAM-Anmelder bei Überschreiten der Grenze: Stellen Sie sicher, dass Sie alle nötigen Registrierungen und Meldeprozesse rechtzeitig durchführen.
  • Beratung nutzen: Experten können Ihnen helfen, die 50-Tonnen-Grenze richtig zu bewerten und die neuen Anforderungen effizient umzusetzen.

Zeitplan und nächste Schritte

In einem nächsten Schritt wird das Parlament ist nun die Verhandlungen mit dem Rat über die endgültige Ausgestaltung der Verordnung beginnen. Mit der Verabschiedung der Verordnung und der darauf folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist im Spätsommer 2025 zu rechnen, sodass einer geplanten Umsetzung ab dem 01.01.2026 nichts im Wege stehen sollte.


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23.05.2025 |
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Korrekturen zur F-Gas VO (EU) 2024/573 beseitigen Unklarheiten

Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 der Europäischen Kommission, die im Rahmen des Europäischen …

Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 der Europäischen Kommission, die im Rahmen des Europäischen Green Deals zum Klimaschutz beitragen soll, sorgte in ihrer ursprünglichen Fassung für Unsicherheit – insbesondere aufgrund eines Widerspruchs zwischen mehreren Artikeln. Durch eine offizielle Korrektur und eine weitere sprachliche Anpassung der deutschen Fassung wurde nun eine einheitliche und rechtsklare Auslegung geschaffen.


Worum geht es?

In der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EU) 2024/573 fand sich ein Widerspruch zwischen:

  • Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a,
  • Artikel 22 Absatz 1,
  • und Artikel 23 Absatz 3.

Während Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 3 die Formulierung „oder zu ihrem Funktionieren benötigen“ enthielten, fehlte dieser Zusatz in Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a. Diese sprachliche Inkonsistenz führte zu Interpretationsproblemen in der Praxis – vor allem für Unternehmen, die den sachlich richtigen Anwendungsbereich der Verordnung nachvollziehen mussten.

Somit musste bislang davon ausgegangen werden, dass auch unbefüllte Einrichtungen und Anlagen, welche lediglich ein F-Gas zu ihrem Funktionieren benötigen, bei der Ein- und Ausfuhr eine Lizenz bedurften. Dies bedeutete eine Registrierungspflicht des Unternehmens im F-Gas Portal der EU.


Was wurde nun geändert?

Inzwischen wurden zwei zentrale Korrekturen vorgenommen:

  • EU-Korrektur zur Verordnung (EU) 2024/573:
    Diese beseitigte Unstimmigkeiten im englischen und mehrsprachigen Wortlaut der Verordnung, sodass die Rechtstexte nun kohärenter sind.
Korrektur zur Verordnung
  • Spezifische Korrektur der deutschen Fassung:
    Es wurde der Zusatz „oder zu ihrem Funktionieren benötigen“ aus Artikel 22 Absatz 1 der deutschen Sprachfassung entfernt. Damit ist auch die deutsche Fassung nun im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a.
Korrektur der deutschen Fassung

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die vorgenommenen Änderungen sorgen nun für eine einheitliche Auslegung und Rechtsklarheit. Darüber hinaus vereinfacht es für viele Unternehmen die Ein- und Ausfuhr unbefüllter Anlagen.

Zur Klarstellung: Eine Lizenz und damit Registrierung im F-Gas-Portal ist bei unbefüllten Einrichtungen nicht erforderlich!

Abschließend bleibt allerdings die Hoffnung: Sollte die sogenannte Omnibus-Initiative auf EU-Ebene Erfolg haben, könnte der CBAM in seiner jetzigen Form entschärft oder für bestimmte Unternehmen ganz aufgehoben werden. Bis dahin jedoch gilt – Vorsicht ist besser als Nachsicht: Die aktuellen Pflichten bleiben bestehen und sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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