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11.06.2025 | reading time
Neue Unterlagencodierungen betreffend die Sanktionen gegenüber Russland
Im Rahmen der fortlaufenden EU-Sanktionen gegenüber Russland wurde mit Wirkung zum Juni 2025 die …
Im Rahmen der fortlaufenden EU-Sanktionen gegenüber Russland wurde mit Wirkung zum Juni 2025 die neue Codierung Y236 für das deutsche ATLAS-Ausfuhrsystem (AES) eingeführt. Die Generaldirektion TAXUD der EU-Kommission hat diesbezüglich eine wichtige Ergänzung zur praktischen Umsetzung von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht.
Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.
Verbot der Weiterleitung gelisteter Güter nach Russland
Artikel 12g Absatz 1 der VO (EU) 833/2014 verpflichtet Exporteure dazu, bei der Wiederausfuhr bestimmter Güter sicherzustellen, dass eine Weiterverwendung in Russland vertraglich ausgeschlossen wird. Diese Regelung betrifft insbesondere technologisch relevante Maschinen und Bauteile.
Ziel ist es, eine Umgehung der Sanktionen durch indirekte Lieferwege zu verhindern.
Ausnahmen von der vertraglichen Verpflichtung
In bestimmten Fällen erlaubt Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a) jedoch eine Ausnahme von der Verpflichtung, eine vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland zu verankern. Für solche Ausnahmetatbestände ist nun eine gesonderte Codierung im Ausfuhrverfahren über ATLAS zu verwenden.
Bedeutung für die Praxis
Für exportierende Unternehmen ist es essenziell, bei Ausfuhren sensibler Güter in Drittländer stets die aktuellen sanktionsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Die Nutzung der neuen Codierung Y236 erfordert eine genaue Prüfung, ob tatsächlich ein Ausnahmefall gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchstabe a) vorliegt. Dies ist beispielsweise bei Wiederausfuhren an bestimmte Staaten oder für bestimmte Endverwendungen der Fall.
Sie benötigen Unterstützung bei der Bewertung von Ausfuhrvorgängen im Kontext der Russland-Sanktionen?
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Warum die Wahl des Incoterms® – insbesondere EXW (Ex Works) – nicht von der Einhaltung der EU-Sanktionen entbindet
Die Incoterms®-Klausel EXW (Ex Works / Ab Werk) gehört zu den am häufigsten verwendeten …
Die Incoterms®-Klausel EXW (Ex Works / Ab Werk) gehört zu den am häufigsten verwendeten Lieferklauseln im internationalen Handel. Doch aus Sicht des EU-Sanktionsrechts ist ihre Verwendung nicht unproblematisch – vor allem dann, wenn Güter außerhalb der EU ausgeführt werden.
Die Europäische Kommission hat in einem aktuellen Faktenblatt deutlich gemacht, warum Unternehmen bei der Verwendung von EXW-Klauseln besonders vorsichtig sein müssen. In diesem Beitrag erläutern wir die rechtlichen Hintergründe, die Risiken und zeigen Alternativen auf.
Was bedeutet EXW (Ex Works)?
EXW bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer „ab Werk“ – also z. B. auf dem eigenen Betriebsgelände – zur Verfügung stellt. Ab diesem Moment trägt der Käufer sämtliche Kosten und Risiken des Transports, einschließlich der Ausfuhr und ggf. auch der Zollabwicklung.
Das klingt zunächst vorteilhaft für den Verkäufer. Doch genau darin liegt aus sanktionsrechtlicher Sicht ein großes Risiko.
Sanktionsrechtlicher Hintergrund: Was ist verboten?
Die EU-Sanktionsverordnungen verbieten nicht nur direkte Lieferungen an sanktionierte Personen oder Unternehmen. Vielmehr ist auch die mittelbare Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen oder technischen Hilfen verboten, wenn dadurch eine sanktionierte Person faktisch begünstigt wird.
Das bedeutet:
Auch wenn der Verkäufer im Rahmen von EXW formal nicht für die Ausfuhr verantwortlich ist, kann er dennoch tatsächlich eine verbotene Handlung vornehmen – nämlich durch die Bereitstellung der Güter in Kenntnis ihres Endverbleibs.
Warum ist EXW besonders riskant bei Lieferungen außerhalb der EU?
Bei EXW gibt der Verkäufer die Kontrolle über die Ware sehr früh ab – noch bevor sie ausgeführt wird. Doch das EU-Sanktionsrecht kennt keine „formale Verantwortlichkeit“, sondern prüft den tatsächlichen Beitrag zur Lieferung.
Beispiel:
Ein EU-Hersteller verkauft Maschinen ab Werk an einen Kunden in der Türkei. Der Kunde exportiert sie weiter in ein Land, das unter EU-Sanktionen steht (z. B. Russland oder Iran).
Der Verkäufer kann haftbar gemacht werden, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Maschinen dorthin gelangen.
Die EU-Kommission betont:
Selbst bei einer EXW-Klausel müssen EU-Unternehmen ihre Sorgfaltspflicht erfüllen und prüfen, ob ihre Produkte letztlich für eine verbotene Endverwendung bestimmt sind.
EXW entbindet nicht von der Compliance-Pflicht
Viele Unternehmen gehen fälschlich davon aus, dass sie bei EXW keine Verantwortung für die Ausfuhr oder den Endverbleib der Ware tragen. Doch das Gegenteil ist der Fall:
Das EU-Sanktionsrecht basiert auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Realität, nicht bloß auf der Vertragsform.
Die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis über eine spätere sanktionswidrige Verwendung kann ausreichen, um eine Haftung auszulösen.
Unternehmen dürfen sich also nicht „blind stellen“, wenn der Endverbleib verdächtig oder unklar ist.
Wie sieht eine wirksame Risikoabsicherung aus?
Unternehmen sollten bei EXW-Lieferungen in Drittstaaten besondere Vorsicht walten lassen. Folgende Maßnahmen können dabei helfen:
Sorgfältige Prüfung des Kunden und aller Handelsbeteiligten (Know Your Customer)
Sanktionslistenscreening aller Beteiligten (Käufer, Spediteur, Endverwender)
Wirtschaftlich Berechtigte prüfen
Einholung von Endverbleibserklärungen (EVE)
Eindeutig dokumentieren, wo die Ware verbleibt
Bei sensiblen Gütern ggf. auch Nachweise zum Verwendungszweck einholen
Vertragliche Schutzklauseln
Verbot der Weiterlieferung in sanktionierte Staaten
Verpflichtung des Käufers zur Einhaltung des EU-Sanktionsrechts
Verwendung alternativer Incoterms-Klauseln
Statt EXW besser FCA (Free Carrier) oder DAP (Delivered at Place) nutzen, um mehr Kontrolle über die Ausfuhr zu behalten
Selbst wenn ein Unternehmen die EXW-Klausel verwendet, bleibt es verpflichtet, sicherzustellen, dass die Waren nicht in verbotener Weise in sanktionierte Länder oder an sanktionierte Personen gelangen.
Die Empfehlung lautet daher:
EXW möglichst nicht für Drittstaatenexporte verwenden, insbesondere nicht bei sensiblen Gütern oder potenziell risikobehafteten Empfängern.
Sorgfaltspflichten dokumentieren, um im Fall einer Prüfung oder Verdachtsmeldung entlastet zu sein.
EXW ist kein Freifahrtschein – gerade nicht im Sanktionsrecht
Die Verwendung von EXW kann zwar bequem erscheinen, birgt aber erhebliche Risiken im Hinblick auf EU-Sanktionen. Wer wissentlich oder fahrlässig dazu beiträgt, dass sanktionierte Personen von einer Lieferung profitieren, verstößt gegen EU-Recht – auch ohne direkte Ausfuhrverantwortung.
Verzichten Sie bei Drittlandsgeschäften möglichst auf EXW-Klauseln und etablieren Sie ein robustes Internes Compliance-System.
Sie brauchen Unterstützung?
Als erfahrene Zollagentur und Berater für Exportkontrollen unterstützen wir Sie bei der:
Einführung von Compliance-Maßnahmen
Durchführung von Sanktionslistenscreenings
Erstellung rechtssicherer Endverbleibserklärungen
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Besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke – Wann Produkte unter die Exportkontrolle fallen
In der heutigen globalisierten Wirtschaft spielt die Exportkontrolle eine immer größere Rolle. …
In der heutigen globalisierten Wirtschaft spielt die Exportkontrolle eine immer größere Rolle. Unternehmen, die Güter exportieren, müssen sich mit zahlreichen Vorschriften auseinandersetzen. Besonders sensibel sind dabei Produkte, die als „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“ eingestuft werden. Diese Bezeichnung ist mehr als nur ein technisches Merkmal – sie kann konkrete rechtliche Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf Genehmigungspflichten im Außenwirtschaftsverkehr mit sich bringen.
Was bedeutet „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“?
Der Wortlaut stammt aus der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und taucht regelmäßig im Zusammenhang mit der Exportkontrolle auf. Gemeint sind von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Produkte, Komponenten oder Technologien, die speziell für militärische Zwecke entwickelt oder nachträglich so modifiziert wurden, dass sie eine militärische Verwendung ermöglichen oder erleichtern. Diese Positionen basieren auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU (Common Military List).
Diese Einstufung ist nicht davon abhängig, ob das Produkt tatsächlich in ein Militärfahrzeug eingebaut wird oder einem Heer geliefert wird. Vielmehr geht es um den Zweck, für den das Produkt ursprünglich entworfen oder angepasst wurde.
Die Formulierung "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" bezeichnet ein Gütekriterium, das bei der Bewertung von Güter von zentraler Bedeutung ist. Sie meint, dass ein Produkt entweder:
ursprünglich speziell für militärische Zwecke entwickelt wurde, oder
so modifiziert wurde, dass es nun spezifisch militärischen Anforderungen oder Zwecken dient.
Es genügt nicht, dass ein Produkt auch militärisch nutzbar ist. Entscheidend ist die besondere militärische Zweckbestimmung bei der Konstruktion oder Modifikation.
Beispiele aus Teil 1 Abschnitt A:
0006a: Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke
0006a: Luftfahrzeugeund Bestandteile wie folgt, „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“
Ein klassisches Beispiel ist ein geländegängiges Fahrzeug: Wird es für zivile Zwecke konstruiert, aber kann auch im Militär eingesetzt werden, so ist keine Erfassung durch die Ausfuhrliste gegeben.
Wird es jedoch von Beginn an mit einer Panzerung, einer Waffenhalterung oder einem NATO-kompatiblen Kommunikationssystem für militärische Operationen konzipiert, handelt es sich um ein Gut, das besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke ist – und fällt damit unter Teil I Abschnitt A. Werden besondere Beschichtungen beispielsweise speziell entwickelt, um die Tarnung eines militärischen Fahrzeugs zu verbessern, dient die Beschichtung einem eigenen militärisch-strategischem Zweck und ist daher als ,,besonders konstruiert für militärische Zwecke" und damit ausgestattete Fahrzeuge mithin als Rüstungsgut zu klassifizieren.
Beispielhafte Abgrenzung: Bestandteil Kugellager
Es besteht die Kenntnis, dass ein Standard Kugellager ohne weitere Modifikationen in einen Panzer eingebaut wird. Allein durch seine Verwendung wird dieses Standard-Kugellager aber noch lange nicht zum Dual-Use oder sogar Rüstungsgut.
Für die Einstufung als Dual-Use Gut müssen vom Kugellager alle spezifischen Merkmale einer Position des Anhang I der Dual-Use Verordnung, für Kugellager typischerweise die Position 2A001, erfüllt sein.
Für die Einstufung als Rüstungsgut, muss das Kriterium "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" erfüllt werden.
Kriterien zur Beurteilung der militärischen Klassifizierung
Nach der Rechtsprechung weist ein Gut eine „besondere Konstruktion für militärische Zwecke auf, wenn das Gut „spezifische technische Kriterien hat, die eine Verwendung für Rüstungsgüter nahelegt“.
Grundsätzlich können vor allem die folgenden Kriterien für die Abgrenzung eines Rüstungsgutes von einem Dual-Use Gut herangezogen werden:
Design-Intent
Für welche Zwecke ist das Gut entwickelt worden?
Ersetzbarkeit / Austauschbarkeit
Geht es um Katalogprodukte oder um eigens für diesen Zweck konstruierte Güter?
Technische Anpassungen
Hat das Gut technische Anpassungen, so dass eine Verwendung für Rüstungsgüter naheliegt?
Sinn und Zweck der deutschen und europäischen Exportkontrolle in Bezug zu "Besonders konstruiert" oder "geändert für militärische Zwecke"
Diese Abstufung entspricht auch dem Sinn und Zweck der deutschen und europäischen Exportkontrolle und spiegelt die notwendige Abwägung zwischen außen- und sicherheitspolitischem Regelungsinteresse und dem Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit unter Beachtung der Realität moderner Lieferketten wider.
Komplexe Gesamtsysteme werden aus verschiedensten Gütern zusammengesetzt, die in einer Vielzahl einzelner Produktionsschritte hergestellt werden. Die einzelnen Güter unterscheiden sich dabei teilweise erheblich in ihrer außen- und sicherheitspolitischen Relevanz. Bestandteile ohne eigene militärisch-strategische Bedeutung weisen dabei weder per se eine erhöhte Gefährlichkeit auf, noch tragen sie zur Gefährlichkeit des Gesamtsystems wesentlich bei.
Der objektive Maßstab der Rechtsprechung
Insbesondere für Bestandteile in den problematischen Fallgruppen fehlt es bisher an einer klaren Handreichung, wann ein solcher Bestandteil als Rüstungsgut zu klassifizieren ist. Auch wenn es bisher nur vereinzelte Urteile deutscher Gerichte zur Auslegung des Merkmals ,,besonders konstruiert für militärische Zwecke" gibt, lassen sich diesen wesentlichen Grundsätze für die Klassifikation von Bestandteilen entnehmen.
Entscheidung des VGH Kassel (Urt. v. 16. August2016,6 A 1996/14)
Zur Bestimmung, ob ein Gut von der Ausfuhrliste umfasst ist, ist grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit eine eng am Wortlaut der Ausfuhrliste orientierte Auslegung geboten, um zweifelsfrei das Erfordernis der Genehmigungspflicht feststellen zu können.
Speziell die Regelung von Bestandteilen in der Ausfuhrliste deute ,darauf hin, dass der Verordnungsgeber bei offensichtlichen Rüstungsgütern im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, des Völkerfriedens und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland eine weite Erfassungsvariante für Bestandteile für vertretbar gehalten und sich bei weniger militärisch ausgerichteten Gütern bewusst für eine enge Bestandteils Erfassung entschieden habe.
Der Senat bestätigte damit seine frühere Entscheidung (Urt. v. 14.10.2009, 6 A 2ll3/08), dass das Merkmal ,,besonders konstruiert für militärische Zwecke" nur erfüllt sei, ,,wenn ein Produkt bereits bei der Konstruktion, Planung oder dem Entwurf eine Zielrichtung erfahren hat, die über eine zivile Nutzung hinausgeht, d.h. der militärische Zweck bei der Entwurfserstellung und Planung des Guts im Vordergrund stand, und die militärische Verwendung auch tatsächlich möglich ist, ohne dass zu fordern ist, dass eine nicht militärische Verwendung ausgeschlossen wird."
Diese besondere Zielrichtung des Bestandteils sei anhand eines objektiven Maßstabs, also danach festzustellen, welche Eigenschaften der Bestandteil aufgrund seiner Konstruktion aufweist und nicht nach einem subjektiven Maßstab anhand des geplanten Einsatzzweck:
Der militärische Zweck eines Guts muss vorrangig aus seiner objektiven Beschaffenheit oder Konstruktion erkennbar werden, also aus den konkreten technischen Eigenschaften und der tatsächlichen Nutzbarkeit des Produkts. Dem von dem Hersteller oder Ausführenden angenommenen Verwendungszweck ist nur als weiteres Kriterium für die Auslegung Bedeutung zuzulegen. "
Entscheidung des BGH vom 28. Januar 2010,3 StP. 274109,
Diese Entscheidung befasste sich spezifisch mit Bestandteilen. Dabei ist zwischen den Tatbestandsmerkmalen ,,besonders konstruiert" einerseits und, für "militärische Zwecke" andererseits zu unterscheiden.
Der BGH hatte seinerzeit über die Strafbarkeit der ungenehmigten Ausfuhr von Hydraulikzylindern nach Indien zum Einbau in mobile Raketenstartrampen und Radaranlagen zu entscheiden.
Während die Vorinstanz die Zylinder noch als ,,für militärische Zwecke besonders konstruierte" Bestandteile für Landfahrzeuge im Sinne der Position 0006 der Ausfuhrliste eingeordnet hatte, differenzierte der BGH:
Die Hydraulikzylinder zur Verwendung in der Radaranlage waren zwecks besserer Tarnung mit einer speziellen Oberflächenbeschichtung versehen; die Zylinder zur Verwendung in der Raketenstartrampe waren zwar ebenfalls nach den Vorgaben des Bestellers hergestellt worden, wiesen jedoch keine Eigenschaft auf, die ihnen eine, spezifische militärische Zweckbestimmung!' verlieh. Bei letzteren Hydraulikzylindern handele es sich, so der BGH "ausnahmslos um Modifikationen ziviler Güter entsprechend den Vorgaben der Besteller".
Diese Änderungen genügten zwar den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal, besonders konstruiert', ihre militärische Zwecksetzung bezogen die Hydraulikzylinder aber nur mittelbar über die Hauptsache, für die sie bestimmt waren.
Dies reicht für die Klassifizierung als Bestandteile im Sinne der Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste nicht aus.
Zusammenfassend lässt sich den Entscheidungen entnehmen, dass zivile Güter nicht allein dadurch zu Rüstungsgütern im Sinne der Ausfuhrliste werden sollen, dass sie nach Vorgaben eines militärischen Bestellers angepasst und in einem gelisteten Fahrzeug verwendet werden. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass die Güter aufgrund dieser Modifikation eine eigene militärisch-strategische Zwecksetzung erhalten habe.
ATLAS-Codierungen bei vorliegen einer AzG bzw. eines Nullbescheides
Der Anmelder ist gemäß § 23 Abs. 4 AWV verpflichtet, eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Bescheinigung, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, bei der Ausfuhrabfertigung in der elektronischen Ausfuhranmeldung unter Angabe der Codierung der Bescheinigung, der Referenznummer, des Ausstellungsdatums und des Gültigkeitsendes anzugeben.
Aus ATLAS-technischer Sicht handelt es sich nur dann um einen Nullbescheid, wenn alle Güterpositionen eines Bescheids von der Genehmigungsbehörde als nicht genehmigungspflichtig eingestuft wurden. Nur dann ist die Codierung „3LLD/NB“ zu verwenden.
Handelt es sich dagegen um nicht in der Ausfuhrliste/Anhang I der Dual-use-VO gelistete, genehmigungsfreie Güter, die neben zumindest einer Position mit genehmigungspflichtigen Gütern als eigenständige Position in einer Ausfuhrgenehmigung im Feld „Detail“ mit -NULL- gekennzeichnet sind, ist nicht die Codierung „3LLD/NB“ zu verwenden, sondern die Genehmigungscodierung für die Ausfuhrgenehmigung, in der die sog. Nullware erfasst ist.
Fazit: Keine Kompromisse bei militärischer Zweckbestimmung
Die Formulierung „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“ ist keineswegs ein juristisches Detail, sondern ein zentraler Risikofaktor für exportierende Unternehmen. Eine korrekte Einstufung schützt vor Strafen, erleichtert Genehmigungsverfahren und schafft Vertrauen bei Behörden und Geschäftspartnern. Im Sinne einer sorgfältigen innerbetrieblichen Exportkontrolle ist es jedoch ratsam, die Listung kritischer Güter rechtssicher zu klären, bevor es zu einer Beanstandung bei einer Ausfuhr oder Verbringung oder im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung kommt. Hierzu kann eine Auskunft zur Güterliste (AzG) zur rechtlichen Absicherung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.
Weitere Fragen zu Militärgütern oder allgemeinen Zollthemen?
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Nachträgliche Korrektur des Anmelders in Zollanmeldungen nicht möglich – auch ein steuerliches Risiko?
In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage …
In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage auf: Wer ist eigentlich der richtige Anmelder - insbesondere in Konzernstrukturen mit mehreren verbundenen Unternehmen? Ist die Zollanmeldung erst einmal abgegeben und der falsche Anmelder genannt, kann dieser Fehler später nicht mehr korrigiert werden. Die Folgen können gravierend sein - auch im Umsatzsteuerrecht.
Warum ist der Anmelder so wichtig?
Im Zollrecht ist der Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Wer genau als Anmelder gilt, ist jedoch nicht immer eindeutig, insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen. Hier kann es vorkommen, dass aufgrund der Vielzahl von Beteiligungen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Konzerns nicht immer klar ist, welches Unternehmen tatsächlich als zollrechtlicher Anmelder auftreten soll. Dies führt mitunter dazu, dass in der Zollanmeldung der falsche Anmelder angegeben wird.
Die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlers sind nicht zu unterschätzen - insbesondere wenn es um den Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geht.
Die Definition des Anmelders nach Artikel 170 UZK
Der Anmelder im Sinne des Unionszollkodex (UZK) ist in Artikel 170 UZK definiert. Danach ist Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in ihrem Namen durch einen Bevollmächtigten abgeben lässt. Darüber hinaus muss der Anmelder in der Lage sein, alle für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben zu machen. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder gestellen zu lassen. Ferner ist vorgesehen, dass der Anmelder in der Regel im Zollgebiet der Union ansässig sein muss.
Keine nachträgliche Änderung des Anmelders – Die rechtlichen Grundlagen
Die nachträgliche Änderung des Anmelders in einer bereits abgegebenen Zollanmeldung ist aus mehreren Gründen ausgeschlossen. Ein entscheidendes Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. 4 K 240/16) hat diese Rechtsauffassung klar bestätigt. Das Gericht entschied, dass eine Änderung des Anmelders nach Abgabe der Zollanmeldung nicht möglich ist, da die Zollanmeldung mit der Annahme durch den Zoll als rechtsverbindlich gilt. Der zollrechtliche Anmelder, der die Anmeldung abgegeben hat, ist zu diesem Zeitpunkt rechtlich festgelegt und haftet für alle damit verbundenen Verpflichtungen.
Die Ablehnung einer nachträglichen Änderung des Anmelders basiert auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Verbindlichkeit einer Zollanmeldungen. Sobald eine Zollanmeldung vom Zoll angenommen wurde, sind die darin gemachten Angaben verbindlich. Damit soll eine einheitliche und transparente Dokumentation des Zollverfahrens gewährleistet werden. Eine nachträgliche Änderung der Identität des Anmelders würde zu Unsicherheiten führen und das gesamte Verfahren gefährden. Die Rechtsprechung des FG Hamburg betont, dass solche Änderungen nicht zulässig sind, um den reibungslosen Ablauf und die Verlässlichkeit des Zollverfahrens zu wahren.
Steuerliche Auswirkungen: Keine Vorsteuer ohne richtige Anmeldung
Besonders problematisch wird es beim Vorsteuerabzug: Nur wer als Einführer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt, kann die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Wer das ist, regelt Abschnitt 15.11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Danach ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wer die Verfügungsmacht an der eingeführten Ware erlangt und tatsächlich als Schuldner der EUSt anzusehen ist - in der Praxis regelmäßig identisch mit dem zollrechtlichen Anmelder.
Wird nun aber ein anderes Konzernunternehmen als Anmelder in der Zollanmeldung genannt – etwa versehentlich oder aus Unklarheit bei der Beauftragung –, verliert das eigentlich berechtigte Unternehmen seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dem „falschen“ Unternehmen zugeordnet, das damit weder wirtschaftlich belastet noch vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Billigkeitsregelung: Vorsteuerabzug kann dennoch gewährt werden
Es gibt jedoch eine Erleichterung: Aus Billigkeitsgründen kann der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde, sofern der Unternehmer durch andere geeignete Unterlagen nachweisen kann, dass er tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies ist in Abschnitt 15.11 Abs. 7 Nr. 1 UStAE geregelt. Ein solcher Nachweis kann z.B. durch die Vorlage von Unterlagen erbracht werden, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen als tatsächlicher Einführer der Waren auftritt und auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Waren hat. In diesem Fall muss das Unternehmen nachweisen, dass es im wirtschaftlichen Sinne für die Waren verantwortlich ist und nicht der formal als Anmelder genannte Dritte.
Diese Regelung bietet eine gewisse Flexibilität, wenn es in der Praxis zu Fehlern bei der Angabe des Anmelders kommt, ohne dass dies zu einem dauerhaften Verlust des Vorsteuerabzugs führt. Unternehmen sollten jedoch darauf achten, alle Unterlagen sorgfältig zu dokumentieren, um den Vorsteuerabzug bei einer etwaigen Prüfung durch die Finanzverwaltung erfolgreich nachweisen zu können.
Ziehen Sie in solchen Fällen unbedingt einen Steuerberater hinzu!
Fazit
Ein kleiner Fehler in der Zollanmeldung - zum Beispiel die Angabe des falschen Anmelders - kann große steuer- und zollrechtliche Folgen haben. Eine nachträgliche Korrektur ist ausgeschlossen und der Vorsteuerabzug ist unter Umständen nicht mehr möglich. Dank der Billigkeitsregelung im UStAE können Unternehmen jedoch in bestimmten Fällen den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde - sofern sie dies durch geeignete Nachweise belegen können. Wer hier auf klare Prozesse setzt und seine internen Abläufe regelmäßig überprüft, kann finanzielle Risiken effektiv vermeiden.
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EORI-Nummer in falschen Händen: Wie Unternehmen sich vor Missbrauch schützen können
Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) ist ein zentrales …
Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) ist ein zentrales Element im internationalen Handel. Unternehmen benötigen sie für fast alle Zollabfertigungen mit Ländern außerhalb der EU, denn sie identifiziert das Unternehmen gegenüber den Zollbehörden.
Was viele nicht wissen: Die EORI-Nummer kann ohne Wissen des Unternehmens von Dritten verwendet werden - zum Beispiel von Lieferanten, Spediteuren oder Logistikdienstleistern. In der Praxis kommt dies häufiger vor als vermutet - und kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken führen.
Besonders kritisch: DDP-Importe mit versteckter EORI-Nutzung
Ein besonders sensibler Bereich ist der Import unter der Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid). Hier übernimmt der ausländische Lieferant alle Einfuhrabgaben und die Zollanmeldung. So weit, so gut - doch oft wird dabei stillschweigend die EORI-Nummer des EU-Unternehmens als Anmelder verwendet, obwohl dieses weder von der Anmeldung weiß, noch um Erlaubnis gefragt wurde. Oft liegt auch keine gültige Zollvollmacht vor.
Warum ist das ein Problem?
Das EU-Unternehmen tritt gegenüber dem Zoll als Anmelder in der Zollanmeldung auf – inklusive aller rechtlichen Konsequenzen.
Da die Kosten und Organisation beim Lieferanten liegen, erfährt das EU-Unternehmen häufig nicht einmal, dass seine EORI-Nummer verwendet wurde.
Kommt es zu Verstößen gegen Vorschriften oder Nachforderungen, ist nicht der Lieferant, sondern der Anmelder in der Pflicht – also das betroffene EU-Unternehmen.
Die CBAM-Anforderungen der EU stellen auf den in der Zollanmeldung angegebenen Anmelder (alternativ seinen indirekten Vertreter) ab. Verwendet der Lieferant bei einem DDP-Import ungefragt die EORI-Nummer des EU-Unternehmens, wird dieses - ohne darüber informiert worden zu sein - CBAM-pflichtig. Das Risiko: Nicht abgegebene CBAM-Meldungen, Bußgelder und regulatorische Konsequenzen.
Weitere Risiken
Zahlungsausfall des Lieferanten: Zahlt der Lieferant Einfuhrabgaben nicht, kann sich der Zoll unter Umständen an den Anmelder – also das ahnungslose EU-Unternehmen - halten.
Nichteinhaltung von Zoll- oder Produktsicherheitsvorschriften: Diese Verantwortung liegt in der Regel bei dem Anmelder – nicht bei dem tatsächlichen Versender.
Kurzum: Wer DDP akzeptiert, ohne die Zollanmeldung zu kontrollieren, setzt sich ggf. unkalkulierbaren Risiken aus - insbesondere, wenn dabei unbemerkt die eigene EORI-Nummer verwendet wird.
Warum kann so etwas passieren?
Die EORI-Nummer wird oft unbedacht an Lieferanten oder Spediteure weitergegeben – oder sie ist bereits aus frühere Vorgängen bekannt. Da es in Deutschland aktuell weder eine technische Sperre oder Prüfung gibt, ob der tatsächliche EORI-Inhaber der Verwendung zugestimmt hat, kann die Nummer in jeder beliebigen Zollanmeldung auftauchen.
Problematisch dabei:
Keine automatische Benachrichtigung, keine Transparenz.
Keine vorherige Genehmigungspflicht für Dritte.
Hohe Hürden für nachträglichen Nachweis, dass der Einsatz unberechtigt war.
Was Großbritannien besser macht
Im Vereinigten Königreich können Unternehmen über den Customs Declaration Service (CDS) aktiv steuern, wer ihre EORI-Nummer verwenden darf - und haben die Möglichkeit, sofort über jede Verwendung der eigenen EORI-Nummer informiert zu werden.
So werden DDP-Importe mit unberechtigter Anmeldung sofort sichtbar und unterbunden - ein entscheidender Vorteil gegenüber dem intransparenten System innerhalb der EU.
Handlungsempfehlung: So schützen Sie sich konkret
DDP kritisch prüfen: Vermeiden Sie DDP insbesondere bei sensiblen Waren, regulatorisch relevanten Produkten oder bei neuen Lieferanten. Bestehen Sie auf andere Lieferbedingungen, um jederzeit Kontrolle über die Einfuhr-Zollanmeldung zu behalten.
EORI-Nutzung vertraglich regeln: Wenn DDP akzeptiert wird, sollte im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, dass der Lieferant nicht die EORI-Nummer des Empfängers verwenden darf – und dass eine eigene EORI genutzt werden muss.
Zollanmeldungen einsehen: Fordern Sie nach jedem DDP-Import eine Kopie der Importzollanmeldung an, um zu prüfen, ob Ihre EORI-Nummer verwendet wurde.
Interne Prozesse anpassen: Erstellen und kommunizieren Sie klare Regeln, wer im Unternehmen berechtigt ist die eigene EORI-Nummer zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben. Sensibilisieren Sie über mögliche Folgen.
Fazit: Unwissenheit schützt nicht vor Verantwortung
Die EORI-Nummer ist ein hochsensibler Identifikator – gerade bei DDP-Importen kann sie unbemerkt zu rechtlichen Verpflichtungen führen, die dem Unternehmen nie bewusst waren. Mit den neuen EU-Vorschriften wie CBAM wird die Bedeutung des „Anmelders“ immer relevanter – und damit auch das Risiko, durch Dritte in diese Rolle gedrängt zu werden.
Sehen Sie DDP nicht als bequeme Lösung, sondern als potenzielles Risiko. Fordern Sie volle Transparenz bei allen Zollanmeldungen, sichern Sie sich vertraglich ab – und behalten Sie die Kontrolle über Ihre EORI-Nummer.
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Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigten Ausführer?
Für exportierende Unternehmen ist der präferenzielle Warenursprung ein zentrales Thema - …
Für exportierende Unternehmen ist der präferenzielle Warenursprung ein zentrales Thema - insbesondere dann, wenn Kunden im Ausland von Zollvorteilen profitieren sollen. Doch wie lässt sich dieser Ursprung korrekt nachweisen?
In der Praxis sehen viele Präferenzabkommen zwei gängige Möglichkeiten vor:
Option: EUR.1
Option: Ursprungserklärung
Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Die Abgabe einer Ursprungserklärung auf der Rechnung - entweder als Gelegenheitslösung (bis 6.000 €) oder dauerhaft durch die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)
Beide Verfahren haben ihre Daseinsberechtigung - aber sie unterscheiden sich in Aufwand, Flexibilität und langfristigem Nutzen.
In diesem Beitrag erläutern wir die Unterschiede, beleuchten die Vor- und Nachteile beider Möglichkeiten und zeigen auf, warum sich insbesondere der Status des Ermächtigten Ausführers für viele Unternehmen lohnt.
Bitte beachten Sie, dass sich die Regelungen in jedem Präferenzabkommen unterscheiden. Insbesondere in den neueren Abkommen kommt weder die Ursprungserklärung EUR.1 noch der Emächtigte Ausführer zur Anwendung, da z.B. auf die Ursprungserklärung eines Registrierten Ausführers abgestellt wird.
Was ist der präferenzielle Warenursprung?
Der präferenzielle Ursprung bestätigt, dass ein Produkt nach bestimmten Regeln hergestellt wurde – wie sie in Präferenzabkommen zwischen der EU und Partnerstaaten definiert sind. Mit dem richtigen Nachweis können Unternehmen ihren Kunden im Ausland Zollvergünstigungen in Form von geringeren Zollabgaben ermöglichen – oftmals ein echter Wettbewerbsvorteil.
Möglichkeiten des Ursprungsnachweises in der Ausfuhr
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Die EUR.1 wird zur Ausfuhr über die Zollstellen beantragt.
Sie ist ein amtliches Dokument, das den präferenziellen Ursprung bescheinigt.
Vorteile
Geeignet für gelegentliche oder erstmalige Ausfuhren
Kontrolle der Angaben durch einen Zollbeamten
Nachteile
Aufwand durch Beantragung und Papierdokumente
Zeitverzögerung bei kurzfristigen Lieferungen
Ursprungserklärung auf Rechnung
Die Ursprungserklärung ist ein Textbaustein, der vom Exporteur direkt auf der jeweiligen Handelsrechnung angebracht wird. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Ursprungserklärung rechtssicher zu verwenden:
Bis zu einem Warenwert von 6.000 € – auch ohne Bewilligung möglich
Solange der Gesamtwert der präferenzbegünstigten Waren je Sendung 6.000 € nicht übersteigt, darf jedes Unternehmen die Erklärung abgeben – ohne gesonderte Bewilligung durch den Zoll.
Wichtig: Die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Ware muss dennoch korrekt ermittelt, dokumentiert und im Falle einer Prüfung nachvollziehbar nachgewiesen werden können.
Ohne Wertgrenze – mit Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)
Für Ausführer, die regelmäßig präferenzbegünstigte Ursprungswaren in Drittländer versenden - oft im Wert von mehr als 6.000 € - lohnt sich eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer.
Vorteile der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer
Wegfall der EUR.1-Bescheinigung
Kein Wertlimit mehr für Ursprungserklärungen auf Rechnungen
Digitale Prozesse möglich – auch für zeitkritische Sendungen
Zeit- und Kostenersparnis durch Entbürokratisierung
Professioneller Außenauftritt gegenüber Kunden und Behörden
Mit der Bewilligung Ermächtigter Ausführer können Unternehmen die Ursprungserklärungen ohne Wertgrenze abgeben - das beschleunigt die Ausfuhrabwicklung erheblich.
Voraussetzungen für den Ermächtigter Ausführer
Wer den „Ermächtigter Ausführer“ beantragen möchte, muss bestimmte Anforderungen erfüllen:
Antrag beim eigenen Hauptzollamt
Nachvollziehbarkeit der ermittelten Angaben des präferenziellen Warenursprungs
Nachweis der Ursprungskompetenz mit Hilfe einer ausführlichen Arbeits- und Organisationsanweisung
Benennung eines Gesamtverantwortlichen
Nachvollziehbarkeit der ermittelten Angaben des präferenziellen Warenursprungs
Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags durch das Hauptzollamt erhält das Unternehmen eine Bewilligungsnummer, die bei jeder Ursprungserklärung anzugeben ist.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit ein Einfuhrkontingent in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
Die betreffende Warennummer ist kontingentsfähig
Der Ursprung der Ware entspricht den Anforderungen
Die zollrechtliche Anmeldung ist korrekt, vollständig und fristgerecht
Das Kontingent ist zum Zeitpunkt der Anmeldung noch offen
Bei Lizenzkontingenten: Eine gültige Einfuhrlizenz liegt vor
Fragen zum präferenziellen Ursprung?
Sie haben Fragen zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs Ihrer Waren oder zur korrekten Abgabe eines Präferenznachweises? Sie möchten die Vorteile des Ermächtigten Ausführers nutzen?
Einfuhrkontingente in die EU: Zölle sparen und typische Fehler vermeiden
Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Europäische Union können Unternehmen durch die …
Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Europäische Union können Unternehmen durch die geschickte Nutzung von Einfuhrkontingenten erhebliche Zollkosten einsparen. Diese Kontingente ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die zollbegünstigte oder sogar zollfreie Einfuhr bestimmter Waren. Aber: Die Spielregeln sind streng. Wer Kontingente erfolgreich nutzen will, muss schnell, korrekt und gut vorbereitet handeln.
Was sind Einfuhrkontingente?
Einfuhrkontingente begrenzen die zollbegünstigte Einfuhrmenge bestimmter Waren in die Europäische Union. Sobald die festgelegte Menge ausgeschöpft ist, gelten wieder die regulären Drittlandszollsätze.
Die Kontingente basieren entweder auf bilateralen Handelsabkommen oder einseitigen Schutzmaßnahmen der EU und gelten für genau definierte Warennummern, Ursprungsländer und Zeitfenster.
Ein Kontingent kann folgende Vorteile mit sich bringen:
vollständiger Erlass des Zollsatzes
reduzierter Drittlandszollsatz
Die Kontingente gelten nicht unbegrenzt. Sie sind:
zeitlich befristet (z. B. für ein Kalenderjahr oder Quartal),
oder mengenmäßig limitiert (z. B. 10.000 Tonnen eines bestimmten Produkts).
Zwei Arten von Kontingenten
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Einfuhrkontingenten:
Das so genannte Windhundverfahren ist die gängigste Methode zur Verteilung der Einfuhrkontingente. Dabei zählt ausschließlich der Zeitpunkt der elektronischen Zollanmeldung. Wer seine Zollanmeldung zuerst korrekt abgibgt, erhält den Vorrang.
Hier entscheiden oft Sekunden – ein technischer Fehler oder eine fehlerhafte Anmeldung kann zu spürbaren finanziellen Nachteilen führen.
Besonderheit: Gleichzeitige Anmeldungen
Gehen mehrere Anmeldungen gleichzeitig ab(was bei beliebten Kontingenten häufig der Fall ist), wird die verfügbare Menge anteilig auf alle gültigen Anmeldungen aufgeteilt. Auch dies kann dazu führen, dass Unternehmen nicht die gesamte gewünschte Menge zum ermäßigten Zollsatz erhalten.
Lizenzkontingente: Vorab beantragen und sicher einführen
Neben automatisch verwalteten Kontingenten gibt es auch lizenzpflichtige Kontingente. Hier muss vor der eigentlichen Einfuhr eine Einfuhrlizenz beantragt werden. Erst nach Erhalt dieser Lizenz kann die Ware zu den begünstigten Bedingungen eingeführt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit ein Einfuhrkontingent in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
Die betreffende Warennummer ist kontingentsfähig
Der Ursprung der Ware entspricht den Anforderungen
Die zollrechtliche Anmeldung ist korrekt, vollständig und fristgerecht
Das Kontingent ist zum Zeitpunkt der Anmeldung noch offen
Bei Lizenzkontingenten: Eine gültige Einfuhrlizenz liegt vor
Häufige Fehler bei der Nutzung von Kontingenten
Trotz der attraktiven Zollerleichterungen kommt es in der Praxis immer wieder zu Fehlern, die die Nutzung eines Kontingents verhindern und damit zu erheblichen Mehrkosten führen können:
Anmeldung zu spät übermittelt: Beim Windhundverfahren kann bereits eine Sekunde Verzögerung dazu führen, dass die gesamte Kontingentsmenge ausgeschöpft ist.
Fehlerhafte Angaben in der Zollanmeldung: Fehlerhafte Angaben bei z.B. der Warennummer, dem Ursprungsland oder dem Zollwert führen dazu, dass die Anmeldung als „nicht kontingentsfähig“ gilt – auch wenn sie pünktlich war.
Fehlende oder falsche Lizenz: Bei Lizenzkontingenten ist eine rechtzeitig beantragte und korrekt ausgestellte Einfuhrlizenz zwingend notwendig. Fehlt diese oder ist sie falsch ausgestellt, wird der Antrag abgelehnt.
Falsche Annahme über den Kontingentsstatus: Unternehmen verlassen sich oft auf veraltete Informationen oder gehen davon aus, dass das Kontingent noch offen ist. Der tatsächliche Stand kann sich jedoch innerhalb weniger Sekunden ändern.
Einsatz von Dienstleistern: Werden Zollanmeldungen nicht von Ihnen, sondern von einem zollrechtlichen Vertreter abgegeben, instruieren Sie diesen eindeutig wann und mit welchen Informationen die Zollanmeldung abgegeben werden soll.
Fazit
Einfuhrkontingente - ob automatisch verwaltet oder lizenzpflichtig - bieten Unternehmen die Möglichkeit, erhebliche Einsparungen bei der Importabwicklung zu erzielen. Doch nur wer gut vorbereitet ist und schnell und präzise handelt, kann diese Vorteile voll ausschöpfen.
Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH ein Unternehmen der DB Schenker Group
Die USA beanspruchen für ihre Exportkontrollgesetze eine Extraterritorialität, d.h. dass die …
Die USA beanspruchen für ihre Exportkontrollgesetze eine Extraterritorialität, d.h. dass die einschlägigen Gesetze über die Landesgrenzen der USA hinaus Beachtung finden.
Die US-Regierung erwartet, dass alle betroffenen Unternehmen und Personen diese weltweit beachten.
Die Extraterritorialität ergibt sich aus dem Begriff des Reexports, der auch Lieferungen außerhalb der USA in den Anwendungsbereich der Export Administration Regulations (EAR) erfasst.
Was genau unter einem Reexport im Anwendungsbereich der EAR zu verstehen ist, definiert §734.14 EAR:
§ 734.14 REEXPORT (1) An actual shipment or transmission of an item subject to the EAR from one foreign country to another foreign country,
Zwar gelten die EAR weltweit für alle Länder, allerdings ist die extraterritoriale Anwendung auf „items subject to the EAR“ beschränkt.
Die erste Frage die Sie sich stellen müssen ist, bin ich überhaupt von der US- Re Exportkontrolle und den EAR betroffen?
Folgende beispielhafte Sachverhalte können vorliegen, um in den Anwendungsbereich der EAR zu fallen:
Re-Export von US-Ursprungswaren
Export von Waren, bei denen Vormaterialien eingesetzt werden, die US-Ursprung besitzen.
Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit US-Firmen (Mutter-/Schwestergesellschaft etc.)
Beteiligte US-Person
US-Produkt?
Die Frage der Zulässigkeit einer Ausfuhr nach US-Recht stellt sich, wenn Waren mit US-Ursprung reexportiert werden sollen.
Darunter fallen nicht nur vollständige US-Waren sondern auch im Ausland hergestellte Waren ab einem bestimmten kontrollierten US-Anteil an Vormaterialien, Technologie oder Software.
Unternehmen müssen somit prüfen, ob die US-Produkte bei einer Lieferung in verbautem (De-minimis-Kalkulation) oder unverbautem Zustand genehmigungspflichtig.
Ein hergestelltes Produkt wird nur dann zu einem genehmigungspflichtigen US-Produkt, wenn US-Bestandteile in einem Umfang oberhalb der sogenannten De-minimis Schwelle enthalten sind.
DieDe-minimis Schwelle für verbaute „kontrollierte“ US-Produkte liegt grundsätzlich bei 25 Prozent. Für bestimmte Bestimmungsländer gibt es jedoch Einschränkungen und niedrigere prozentuale Grenzen. Darüber hinaus gibt es aber auch Güter, für die es keine De-minimis Schwellen gibt.
US-Waren können auch ausländische Waren sein, die gemäß der Foreign Direct Product Rule ein direktes Produkt von US-Software oder -Technologie sind und in bestimmte Bestimmungsländer geliefert werden.
Achtung: Mittlerweile gibt es neun verschiedene Foreign Direct Product Rules, mit sehr unterschiedlichen Anwendungsbereichen.
ECCN?
Um festzustellen, ob eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist es wichtig zu wissen, ob die Güter, die reexportiert werden sollen, eine spezifische Export Control Classification Number (ECCN) haben.
Waren, die auf der amerikanischen Güterkontrollliste, der sogenannten Commerce Control List (CCL) aufgeführt sind, wird jeweils eine solche aus fünf Zeichen bestehende ECCN zugeordnet.
Wie prüfe ich, ob ich eine Genehmigung benötige?
Hilfestellung bittet hier der Export Control Decision Tree in den EAR.
Supplement No. 1 to Part 732—Export Control Decision Tree
US-Person?
Jede an einem Drittlandsgeschäft beteiligte US-Person hat sich vollumfänglich an das US-Exportkontrollrecht und auch die darin enthaltenen Regelungen zur Reexportkontrolle zu halten:
Als US-Person gelten:
jeder US-Staatsangehörige
jede nach US-Recht organisierte juristische Person
jede sich in den USA aufhaltende Person
Wohin wird exportiert?
Anders als im europäischen Exportkontrollrecht, nach welchem eine gelistete Ware immer ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, macht das US-Exportkontrollrecht die Ausfuhrgenehmigungspflicht abhängig vom Exportland und einem festgelegten Kontrollgrund („reason for control“).
Für die Bestimmungsziele Kuba, Syrien, Crimea (Krim) und Nordkorea normiert § 746 EAR eine umfassende Genehmigungspflicht für alle US-Produkte nach den EAR. Damit sind im Geschäftsverkehr mit diesen Ländern grundsätzlich auch EAR99 Güter kontrolliert. Bei Geschäften mit dem Iran sind neben den Regelungen der EAR, die Embargoregelungen des OFAC zu beachten. Hieraus ergibt sich ebenfalls eine Genehmigungspflicht für EAR99 Güter.
Wer erhält das Gut?
Für deutsche Unternehmen können sich auch Beschränkungen im Hinblick auf den Empfänger ergeben. Findet sich der Empfänger auf einer der US-Sanktionslisten, folgen hieraus je nach Liste Verbote oder Genehmigungspflichten.
Die USA kennen eine Reihe von Sanktionslisten, die sowohl von ihrer Zielrichtung als auch von der Behördenzuständigkeit ganz unterschiedlich sind. Vor diesem Hintergrund sind hier individuelle Prüfungen vorzunehmen.
Es gibt güterbezogene Sanktionslisten sowie Finanzsanktionslisten. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, welche Listen für welche Geschäfte relevant sind. Dies kann nur unter Berücksichtigung der eigenen firmenindividuellen Besonderheiten erfolgen.
Achtung Secondary Sanctions!
Viele weitere Spannende Blog Einträge zum US- (Re) Exportkontrollrecht erwarten Sie in den kommenden Wochen in denen wir tiefer in dieses komplexe Theme eintauchen werden.
Diese können Nicht-US-Personen auferlegt werden, wenn sie sich an Geschäften mit Personen, Organisationen oder Unternehmen beteiligen, die in der SDN-Liste unter einem Sanktionsprogramm mit Bezug zum Iran gelistet sind.
Die Specially Designated Nationals Liste (SDN) setzt sich zusammen aus verschiedenen Sanktionsprogrammen zu denen Finanzsanktionen bestehen. Diese Sanktionsprogramme verfolgen unterschiedliche Ziele und unterscheiden sich sowohl inhaltlich als auch in den Rechtsfolgen.
Die Folge einer Listung ist, dass “SDNs assets are blocked and U.S. persons are generally prohibited from dealing with them.” Damit sind güterbezogene Lieferungen grundsätzlich nicht erfasst, es sei denn es besteht eine “Verknüpfung” zu den EAR, welche die güterbezogene Exportkontrolle regeln.
Sollten Sie Fragen haben zögern Sie nicht uns anzusprechen.
Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH ein Unternehmen der DB Schenker Group
Autor: Dominik Wiedmann - Snr. Consultant Training & Beratung
Verlängerung und Anpassung der Allgemeinen Genehmigungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat alle Allgemeinen Genehmigungen (AGGen) …
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat alle Allgemeinen Genehmigungen (AGGen) bis zum 31. März 2026 verlängert. Diese meist jährliche Routinemaßnahme gewährleistet Planungssicherheit und Kontinuität für Exporteure.
Darüber hinaus wurden spezifische Anpassungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass Exporte nicht in kritische oder sicherheitsgefährdende Bereiche gelangen. Das Regelwerk wurde insbesondere im Hinblick auf geopolitische Entwicklungen und bestehende Sanktionen präzisiert. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre Exporte den aktuellen Bestimmungen entsprechen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Was sind Allgemeine Genehmigungen?
Allgemeine Genehmigungen sind eine besondere Form von Ausfuhrgenehmigungen, die automatisch gelten und nicht einzeln beantragt werden müssen. Sie ermöglichen es Unternehmen, bestimmte Güter ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand in festgelegte Länder zu exportieren, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür ist lediglich eine entsprechende Registrierung im System ELANK-2 des BAFA zur Nutzung der jeweiligen Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Häufig sind in den Nebenbestimmungen zusätzliche Meldepflichten verankert. Dennoch führt dies zu einer sofortigen Lieferfähigkeit und erhöht die Planungssicherheit für Exporteure.
Wichtige Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen
Sowohl im Bereich der Rüstungsgüter als auch im Bereich der Dual-Use-Güter und der sonstigen Allgemeinen Genehmigungen wurden mit Gültigkeit ab dem 01. April 2025 in vielen bestehenden Genehmigungen inhaltliche Änderungen vorgenommen.
Exporteure, die diese Allgemeinen Genehmigungen nutzen oder zukünftig nutzen wollen, müssen sich daher intensiv mit den geänderten Regelungen auseinandersetzen.
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
Parallel zu diesen Maßnahmen setzt die Bundesregierung auf eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Bereits Ende 2024 wurde ein weiteres Maßnahmenpaket vorgestellt, das die Digitalisierung der Exportkontrolle vorantreibt und Verwaltungsprozesse effizienter gestaltet. Ziel ist es, Unternehmen eine schnellere und reibungslosere Abwicklung ihrer Exportgeschäfte zu ermöglichen.
Empfehlungen für Unternehmen
Für exportierende Unternehmen ist es unerlässlich, sich regelmäßig über Änderungen in der Exportkontrolle zu informieren und die internen Prozesse entsprechend anzupassen. Die aktuellen Anpassungen zeigen, dass die Regierung nicht nur auf regulatorische Herausforderungen reagiert, sondern auch gezielt Entlastungen für die Wirtschaft schafft.
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Im internationalen Handel und in der Logistik sind die Frachtkosten ein zentraler Bestandteil der …
Im internationalen Handel und in der Logistik sind die Frachtkosten ein zentraler Bestandteil der Gesamtkosten einer Warenlieferung. Neben den eigentlichen Transportkosten fallen jedoch eine Vielzahl von Nebenkosten an, die auf Fracht- oder Speditionsrechnungen oft nur abgekürzt oder unter Sammelbegriffen aufgeführt werden. Für Unternehmen, die Waren importieren, stellt sich die Frage, welche dieser Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind.
Grundlagen der Zollwertermittlung
Die Zollwertermittlung spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Einfuhrabgaben, insbesondere des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer. Nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. i) Unionszollkodex (UZK) sind in den Zollwert einzubeziehen:
Beförderungskosten
Versicherungskosten
sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union entstehen
Der „Ort des Verbringens“ ist oft der erste Ort innerhalb der EU, an dem die Ware eintrifft, z.B. der Ankunftshafen, in dem die Ware entladen wird. Je nach Beförderungsart der Ware kann es abweichende Regelungen geben.
Welche Frachtnebenkosten sind zollwertrelevant?
Nicht alle Nebenkosten sind in den Zollwert einzubeziehen werden. Entscheidend ist, ob die Kosten vor oder nach dem Ort des Verbringens anfallen. Im Folgenden ein paar Beispiele:
Luftfrachtzuschläge
Treibstoffzuschläge (FSC, MYC, ASC)
Sicherheitsgebühren (SSC/SSF, ISS/ISF)
Kapazitätszuschläge
Diese fallen anteilig in den Zollwert.
Wenn sie am Abgangsflughafen entstehen, sind sie vollständig zollwertrelevant.
Diese sind anteilig hinzuzurechnen.
Seefrachtzuschläge
Bunker Adjustment Factor (BAF)
Terminal Handling Charges (THC)
Hafengebühren und Sicherheitszuschläge (ISPS, ECA-Fee)
Dieser Zuschlag aufgrund schwankender Ölpreise ist zollwertrelevant, sofern er vor dem Ort des Verbringens anfällt.
Diese sind nur dann relevant, wenn sie am Abgangshafen anfallen.
Diese müssen dem Zollwert zugerechnet werden, wenn sie vor dem Verbringungsort entstehen.
Besondere Gebühren
Kühl- und Gefahrgutkosten (RFM, IMO, CTS)
Versicherungskosten (INC, CIP)
Hafengebühren und Sicherheitszuschläge (ISPS, ECA-Fee)
Diese sind zollwertrelevant, da sie die sichere Beförderung beeinflussen.
Diese müssen einbezogen werden, sofern sie Transportversicherungen betreffen.
Diese müssen dem Zollwert zugerechnet werden, wenn sie vor dem Verbringungsort entstehen.
Die aufgeführten Punkte geben lediglich einen Einblick in mögliche Kosten. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, noch stellt sie eine Beratung dar.
Tipps zur korrekten Handhabung der Frachtnebenkosten in der Zollwertermittlung
1. Tipp
Rechnung genau prüfen
In vielen Speditions- und Frachtrechnungen werden die Kosten nur in Form von Abkürzungen angegeben. Für eine korrekte Zollwertermittlung ist es wichtig, die Bedeutung dieser Abkürzungen zu verstehen und zu prüfen, ob die Kosten vor oder nach dem Ort des Verbringens entstanden sind.
2. Tipp
Nachweise sorgfältig dokumentieren
Im Falle einer Zollprüfung sollten Unternehmen nachweisen können, welche Kosten in den Zollwert eingeflossen sind und welche nicht. Speditionsrechnungen, Verträge und Abrechnungen sollten daher gut dokumentiert sein.
3. Tipp
Zolltarifliche Bewertung frühzeitig klären
Unklare oder fehlerhafte Angaben können zu Nachforderungen und Verzögerungen bei der Zollabfertigung führen. Im Zweifelsfall sollten Unternehmen frühzeitig mit der Zollbehörde, dem Spediteur oder einem Zolldienstleister klären, welche Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind.
Fazit
Frachtnebenkosten spielen bei der Zollwertermittlung eine wichtige Rolle und können die Höhe der Einfuhrabgaben erheblich beeinflussen. Unternehmen sollten genau prüfen, welche Kosten dem Zollwert hinzuzurechnen sind, um unnötige Nachzahlungen oder Verzögerungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.
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Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) – Effizienz und Vereinfachung im internationalen Handel
Die Welt des Zolls ist im Wandel - und mit ihr die Verfahren, die den internationalen Handel …
Die Welt des Zolls ist im Wandel - und mit ihr die Verfahren, die den internationalen Handel effizienter und reibungsloser machen sollen. Eine der spannendsten Entwicklungen in diesem Bereich ist die zentrale Zollabwicklung Export (CCE) gemäß Art. 179 UZK, die Unternehmen seit Mitte 2024 einen echten Mehrwert bieten kann. Doch was steckt dahinter und welche Vorteile ergeben sich für exportierende Unternehmen?
Gehen wir der Sache auf den Grund!
Was ist die Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE)?
Bisher mussten Unternehmen ihre Ausfuhranmeldungen immer dort abgeben, wo die Waren für den Export physisch verladen wurden. Das bedeutete oft eine Vielzahl von Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten - ein hoher bürokratischer Aufwand, vor allem, wenn eine Landesgesellschaft oder ein Vertreter vor Ort benötigt wurde!
Mit der zentralen Zollabwicklung wird das jetzt einfacher:
Unternehmen können ihre gesamte Ausfuhranmeldung zentral in einem EU-Mitgliedstaat abwickeln.
Gestellungszollstellen, also die Orte, an denen sich die Waren physisch befinden, müssen nicht mehr im selben Land liegen.
Der gesamte Prozess wird elektronisch über das IT-System ATLAS abgewickelt, was eine effizientere und digitale Kommunikation für alle Beteiligten ermöglicht.
Wer profitiert von CCE?
Insbesondere für international tätige Unternehmen, die ihre Waren aus verschiedenen EU-Staaten exportieren, bringt die neue Regelung erhebliche Vorteile:
Weniger Bürokratie: Ein einziger Ansprechpartner für alle Zollanmeldungen.
Kostensenkung: Weniger administrative Hürden bedeuten weniger Zeit- und Geldaufwand.
Beschleunigte Prozesse: Die elektronische Abwicklung sorgt für eine schnellere Bearbeitung und Freigabe der Waren.
Möglichkeit der Zentralisierung: In Konzernstrukturen ist es nun deutlich einfacher anstehende Ausfuhrvorgänge zentral an einem Standort abzuwickeln.
Liste der teilnehmenden Mitgliedsstaaten
Voraussetzungen und Umsetzung
Um die Zentrale Zollabwicklung nutzen zu können, müssen Unternehmen über eine Bewilligung als Zugelassener Ausführer (AEO) oder eine vergleichbare Zollvereinfachung verfügen. Zusätzlich müssen sich die beteiligten Zollstellen elektronisch vernetzen – und genau hier kommt die technische Komponente als Knackpunkt ins Spiel. Denn noch ist eine Umsetzung nicht in jedem EU-Staat möglich.
Neuste ATLAS-Teilnehmerinfo: Dänemark macht mit!
Die Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung schreitet weiter voran. Ab dem 05.03.2025 erfüllt Dänemark die technischen Voraussetzungen für die Abwicklung des Verfahrens CCE und kann somit offiziell am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und Gestellungszollstelle teilnehmen.
Derzeit gibt es leider keine offizielle, vollständige Liste der EU-Mitgliedstaaten, die bereits technisch am Verfahren der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) teilnehmen können.
Für detaillierte Informationen zur Verfügbarkeit der Zentralen Zollabwicklung in bestimmten Mitgliedstaaten empfiehlt es sich, die jeweiligen nationalen Zollbehörden zu konsultieren.
Für weitere Informationen und detaillierte Anleitungen steht der aktualisierte Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025 zur Verfügung. Dieser bietet umfassende Hilfestellungen und kann auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes heruntergeladen werden.
EU-Feuerwaffenverordnung: Änderungen und Hintergründe
Die EU hat am 22. Januar 2025 eine neue Feuerwaffenverordnung verabschiedet. Mit der Verordnung …
Die EU hat am 22. Januar 2025 eine neue Feuerwaffenverordnung verabschiedet.
Mit der Verordnung (EU) 2025/41 wird die bisherige Regelung grundlegend überarbeitet und modernisiert. Ziel ist es, die Kontrolle von Feuerwaffen mit Hilfe von Kennzeichnungspflichten europaweit effizienter und transparenter zu gestalten, um zu jedem Zeitpunkt eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die wichtigsten Änderungen und deren Hintergründe haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Gründe für die Neufassung
Die bisherige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 hatte Schwächen bei der Harmonisierung der Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen. Unterschiedliche Anforderungen in den Mitgliedstaaten führten zu rechtlichen Grauzonen und ineffizienten Verfahren. Die neue Verordnung soll diese Lücken schließen und sowohl die Sicherheitsstandards als auch den fairen Wettbewerb in der EU stärken.
Was ist neu?
Die Verordnung (EU) 2025/41 bringt zahlreiche Neuerungen, die sich auf den gesamten Lebenszyklus von Feuerwaffen auswirken:
Umfassendere Regelung: Die Verordnung erfasst nun auch die Ein- und Durchfuhr von halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Teilen sowie Schalldämpfern, Signal- und Schreckschusswaffen.
Erweiterter Geltungsbereich: Erstmals werden bestimmte Kriegsschusswaffen unter bestimmten Voraussetzungen in die Kriegswaffenliste aufgenommen.
Harmonisierung der Genehmigungen: Harmonisierung der Genehmigungen: Doppelregelungen zwischen EU- und nationalem Recht werden beseitigt. Stattdessen bestimmt der Verwendungszweck (zivil oder staatlich) das anwendbare Recht. Zivile Transaktionen fallen unter die EU-Feuerwaffenverordnung, staatliche Transaktionen unter das nationale Außenwirtschaftsrecht.
Neues Lizenzierungssystem: Ein elektronisches Lizenzierungssystem (ELS) wird eingeführt, das nationale Systeme wie das des BAFA vernetzt und vereinheitlicht.
Erleichterte Verfahren: Für nicht kontrollsensitive Fälle gibt es Befreiungen und einfachere Genehmigungsprozesse.
Übergangsfrist bis 2029
Die meisten Bestimmungen treten erst am 12. Februar 2029 in Kraft. Diese Übergangsfrist gibt den Mitgliedstaaten Zeit, ihre Systeme anzupassen. Bis dahin gelten die bisherigen Verfahren weiter. Unternehmen sollten diese Zeit nutzen, um ihre internen Prozesse und Dokumentationen auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.
Warum Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit so wichtig sind
Die neuen Kennzeichnungspflichten sollen sicherstellen, dass Schusswaffen und ihre Bestandteile jederzeit rückverfolgbar sind. Dies dient nicht nur der Kriminalitätsbekämpfung, sondern auch der Verhinderung illegaler Waffenexporte. Unternehmen müssen deshalb sicherstellen, dass alle relevanten Informationen wie Seriennummern und Herstellungsdetails korrekt dokumentiert werden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet einen kostenlosen Newsletter an, der Sie regelmäßig mit aktuellen Informationen aus verschiedenen Themenbereichen versorgt. Ob Förderprogramme, Energiemanagement oder Außenwirtschaft – bleiben Sie stets informiert über Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen.
Wirtschaft
Energie
Bundesamt
Außenwirtschaft
Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzt
Bei Interesse melden Sie sich ganz einfach unter BAFA-Service an.
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