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24 articles in the category "Zollrecht & Compliance"

Kennzahlen und Reporting
18.06.2025 |
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Kennzahlen und Reporting in Zoll- und Außenhandel: Transparenz schafft Effizienz

In der heutigen globalisierten Wirtschaft sind effiziente und rechtskonforme Zollprozesse für …
Kennzahlen und Reporting

In der heutigen globalisierten Wirtschaft sind effiziente und rechtskonforme Zollprozesse für international tätige Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Doch wie lässt sich die Qualität und Effizienz der eigenen Zoll- und Außenhandelsaktivitäten messen? Die Antwort liegt in der gezielten Nutzung von Key Performance Indicators (KPIs) sowie einem strukturierten Reporting.


Warum KPI und Reporting im Zollbereich so wichtig sind

Zoll- und Außenhandelsprozesse sind oft komplex, zeitkritisch und streng reguliert. Kleinste Fehler bei der Zolltarifierung, Dokumentation oder Einfuhrumsatzsteuer können schnell zu Nachforderungen, Verzögerungen oder gar Sanktionen führen.

Ein gut strukturiertes KPI-System hilft dabei:

  • Schwachstellen frühzeitig zu erkennen
  • Compliance-Risiken zu minimieren
  • Kosten im Blick zu behalten
  • Transparenz zu schaffen
  • Prozesse zu steuern und zu optimieren
  • Nachforderungen und Bußgelder zu minimieren
  • valide Entscheidungsgrundlagen für das Management zu bieten
  • Trends im Unternehmen zu analysieren

Darüber schafft ein regelmäßiges Reporting die nötige Transparenz für interne Audits und hilft dabei Zollprüfungen besser vorbereiten zu können.


Was sind Key Performance Indicators (KPI)

Key Performance Indicators, auf Deutsch „Leistungskennzahlen“ oder „Schlüsselkennzahlen“. Sie sind messbare Werte, mit denen der Erfolg oder Fortschritt von Aktivitäten, Prozessen oder Strategien beurteilt wird. Unternehmen nutzen KPIs, um zu erkennen, ob sie ihre Ziele erreichen – beispielsweise im Vertrieb, Marketing, Kundenservice, Produktion oder Controlling.

Sie müssen:

  • zielgerichtet,
  • messbar,
  • und handlungsrelevant sein.

Relevante KPIs für den Außenhandel

Ein durchdachtes KPI-Set ist das Rückgrat jeder erfolgreichen Zoll- und Außenhandelsstrategie. Es ermöglicht nicht nur die Überwachung der operativen Effizienz, sondern auch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Die folgenden Kennzahlen haben sich in der Praxis als besonders relevant erwiesen:

  • Durchschnittliche Abwicklungsdauer pro Zollvorgang
    Gesamtzeit von Wareneingang/-ausgang bis zur vollständigen zollrechtlichen Abwicklung – inkl. interner und externer Bearbeitung.
  • First-Time-Right-Quote bei Zollanmeldungen
    Anteil der Zollanmeldungen, die ohne Rückfragen oder Korrekturen akzeptiert werden – Indikator für Datenqualität und Prozesssicherheit.
  • Kosten je Zollanmeldung (intern/extern getrennt)
    Transparente Aufschlüsselung der internen Bearbeitungskosten und externer Dienstleisterkosten pro Vorgang.
  • Lieferverzögerungen durch Zollprozesse (in Tagen/Prozent)
    Anteil der Lieferungen, die aufgrund zollbedingter Verzögerungen nicht termingerecht erfolgen.
  • Durchschnittliche Bearbeitungszeit interner Exportfreigaben
    Zeitspanne von Antrag bis Genehmigung – wichtig für Planbarkeit und Reaktionsfähigkeit.
  • Anteil automatisierter Zollprozesse
    Wie viel Prozent der Zollvorgänge laufen vollständig digital und ohne manuelle Eingriffe?
  • Aktualität und Vollständigkeit von Stammdaten (Produkte, Kunden, Länder)
    Anteil der Datensätze, die den aktuellen regulatorischen Anforderungen entsprechen.
  • Systemverfügbarkeit kritischer Zoll- und Compliance-Tools
    Uptime von Screening-, Klassifizierungs- oder Zollabwicklungssystemen – wichtig für Prozesssicherheit.
  • Teilnahmequote an Pflichtschulungen im Zollbereich
    Anteil der relevanten Mitarbeitenden mit aktueller Schulung – zentral für Compliance.
  • Ergebnisse von Awareness-Checks / Wissenstests
    Durchschnittliches Ergebnis von Tests zur rechtlichen Sensibilisierung – misst Schulungserfolg.
  • Anzahl und Schweregrad interner Compliance-Vorfälle
    Dokumentierte Verstöße oder Verdachtsfälle – kategorisiert nach Risiko und Reaktionszeit.

Reporting-Formate und Inhalte

Effektive KPIs entfalten ihren vollen Wert erst durch ein strukturiertes Reporting. Ohne regelmäßige Auswertung bleiben selbst die besten Kennzahlen wirkungslos – und umgekehrt ist Reporting ohne fundierte KPIs wenig zielführend. Erst das Zusammenspiel schafft die nötige Transparenz, um Prozesse gezielt zu steuern und kontinuierlich zu verbessern.

Typische Reporting-Formate im Zoll- und Außenhandel:

  • Zoll-Dashboard (Echtzeit-Übersicht)
    Visualisierung zentraler KPIs in Echtzeit – z. B. mit Ampellogik, Diagrammen oder Trendanzeigen. Ideal für operative Steuerung und schnelle Reaktionen.
  • Monats- und Quartalsberichte
    Verdichtete Auswertung der KPI-Entwicklung über definierte Zeiträume. Zeigt Trends, Abweichungen und Optimierungspotenziale auf.
  • Compliance-Report
    Dokumentation aller relevanten Prüfungen, Beanstandungen, internen Verdachtsfälle und ergriffenen Maßnahmen – wichtig für interne Audits und Behördenkommunikation.hmen.
  • Kostenanalyse
    Detaillierte Aufschlüsselung aller zollbezogenen Kosten (z. B. Abgaben, Dienstleister, interne Aufwände) zur Budgetkontrolle und Effizienzbewertung.
  • Risikobericht
    Identifikation potenzieller Schwachstellen und Risiken im Zollprozess – inklusive Bewertung und geplanter Gegenmaßnahmen.

Was ist ein Zoll-Dashboard?

Ein Zoll-Dashboard ist ein digitales Steuerungsinstrument, das alle relevanten KPIs im Bereich Zoll und Außenhandel in einer zentralen, übersichtlichen Oberfläche zusammenführt. Es ermöglicht eine schnelle Bewertung der aktuellen Performance, identifiziert Risiken und unterstützt fundierte Entscheidungen – in Echtzeit.

Moderne Zoll-Dashboards sind häufig in Business-Intelligence-Plattformen integriert oder als Module in spezialisierten GTM- (Global Trade Management) oder ERP-Systemen verfügbar. Sie visualisieren Kennzahlen wie Abfertigungszeiten, Fehlerquoten, Kostenentwicklungen oder Compliance-Status auf einen Blick – oft mit interaktiven Diagrammen, Ampellogik oder Drill-Down-Funktionen.

Ein Zoll-Dashboard ist nicht nur schön anzusehen, sondern bietet auch einen echten Mehrwert:

  • Verwandelt Zollprozesse von einem reaktiven Kostenfaktor in ein proaktives Steuerungselement
  • Macht Risiken, Engpässe und Optimierungspotenziale frühzeitig sichtbar
  • Unterstützt Compliance durch transparente Dokumentation und Nachvollziehbarkeit
  • Fördert die bereichsübergreifende Zusammenarbeit zwischen Zoll, Logistik, Einkauf und Compliance

So etablieren Sie ein wirksames KPI-Reporting im Zollbereich

Ein erfolgreiches KPI-Reporting basiert nicht nur auf der Auswahl der richtigen Kennzahlen, sondern auch auf einem strukturierten Vorgehen bei der Umsetzung. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

  • Ziele klar definieren (SMART-Prinzip)
    Formulieren Sie Ihre Ziele spezifisch, messbar, erreichbar, relevant und zeitlich definiert – z. B. „Reduktion der Zollabfertigungszeit um 15 % innerhalb von 6 Monaten“.
  • Datenquellen identifizieren und anbinden
    Nutzen Sie automatisierte Schnittstellen zu Zoll- und ERP-Systemen, um manuelle Erfassungsaufwände zu vermeiden und Datenqualität sicherzustellen.
  • Reporting-Dashboard aufbauen
    Etablieren Sie ein zentrales Dashboard, das alle relevanten KPIs in Echtzeit visualisiert – idealerweise mit Filterfunktionen, Ampellogik und Drill-Down-Möglichkeiten.
  • Regelmäßige Auswertung und Maßnahmen ableiten
    Führen Sie monatliche oder wöchentliche KPI-Reviews durch, um Abweichungen zu erkennen und gezielte Optimierungsmaßnahmen einzuleiten.
  • Verantwortlichkeiten festlegen
    Definieren Sie klare Zuständigkeiten für jede Kennzahl – sogenannte KPI-Owner (z. B. Zollabwicklung, Compliance, Logistik), die für Pflege, Interpretation und Maßnahmen verantwortlich sind.
  • Kontinuierliche Verbesserung verankern
    Nutzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse zur Standardisierung von Prozessen, zur Schulung von Mitarbeitenden und zur laufenden Optimierung Ihrer Zollstrategie.

Wer misst, der gewinnt

Zoll- und Außenhandelsprozesse laufen nicht nebenbei – sie verlangen Fachwissen, Sorgfalt und Struktur. KPIs und ein durchdachtes Reporting sind das Fundament für Kontrolle, Optimierung und strategische Weiterentwicklung. Unternehmen, die hier investieren, sichern sich nicht nur Compliance-Vorteile, sondern sparen oft bares Geld.


What gets measured gets managed.“ – nur wer seine Prozesse transparent misst, kann sie langfristig erfolgreich verbessern.

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance

Incoterms bei verderblichen Waren
13.06.2025 |
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Incoterms® bei verderblichen Waren

Bei verderblichen Waren sind einige besondere Aspekte zu beachten, da diese (wie frisches Obst, …
Incoterms bei verderblichen Waren

Bei verderblichen Waren sind einige besondere Aspekte zu beachten, da diese (wie frisches Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch, Molkereiprodukte etc.) besonders zeit- und temperatursensibel sind. Die Wahl der richtigen Incoterms® kann sich entscheidend auf das Risiko, die Kosten und die Verantwortung für Transport und Qualitätssicherung auswirken.


Besondere Anforderungen bei verderblichen Waren:

Damit verderbliche Waren sicher und in einwandfreiem Zustand beim Empfänger ankommen, müssen folgende Punkte besonders beachtet werden:

  • Eine kurze Transportzeit ist entscheidend, um die Ware frisch zu halten.
  • Die Kühlkette muss ununterbrochen eingehalten werden.
  • Eine schnelle Zollabfertigung ist wichtig, um Verzögerungen zu vermeiden. Dafür müssen die Zollunterlagen vollständig sein und neben den Gesundheitszeugnissen auch genaue Angaben zu Herkunft, Warentarifnummer und Warenwert enthalten.
  • Der Zeitpunkt des Risikoübergangs, ab dem der Käufer das Risiko für Verderb oder Verlust trägt, muss klar geregelt sein.

Geeignete Incoterms® für verderbliche Waren

Je nach gewünschter Risikoverteilung und logistischer Kontrolle eignen sich bestimmte Incoterms® besonders gut für den Transport verderblicher Güter:

CPT (Carriage Paid To) / CIP (Carriage and Insurance Paid To)

  • Der Verkäufer zahlt den Transport bis zum angegebenen Ort.
  • Das Risiko geht bereits mit der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über.
  • Dies ist die richtige Wahl, wenn der Käufer die Verantwortung für die Qualität während des Transports übernehmen möchte.

DAP (Delivered At Place) / DDP (Delivered Duty Paid)

  • Der Verkäufer trägt die Kosten und das Risiko bis zum benannten Ort (DAP) und zahlt auch alle Zölle und Steuern (DDP).
  • Diese Lieferbedingung ist besonders für verderbliche Waren geeignet, da der Verkäufer die Kontrolle über die gesamte Lieferkette behält – inklusive Kühlung und Fristwahrung.

FOB (Free On Board), CFR (Cost and Freight), CIF (Cost, Insurance and Freight)

  • Das Risiko geht über, sobald die Ware an Bord des Schiffs ist (FOB/CFR/CIF).
  • Für sehr verderbliche Waren ist es weniger geeignet, da bei Hafenverzögerungen beispielsweise das Risiko bereits beim Käufer liegt.

Weniger geeignete Incoterms:

Einige Incoterms® sind für den Transport verderblicher Waren nur bedingt oder gar nicht geeignet, da sie zu hohe Risiken für Qualitätseinbußen mit sich bringen:

  • EXW (Ex Works): Der Käufer trägt alle Risiken und Kosten ab Werk. Das Risiko einer Unterbrechung der Kühlkette ist hoch.
  • FCA (Free Carrier): Das Risiko geht beim ersten Frachtführer über. Wie bei CPT ist es problematisch, wenn der Käufer nicht für die Kühlkette sorgt.

Empfehlung:

Bei verderblichen Waren empfiehlt sich in der Regel ein Incoterm, bei dem der Verkäufer die Kontrolle über Transport und Kühlkette bis zum Zielort behält, beispielsweise DAP oder DDP, insbesondere bei temperatursensiblen Lebensmitteln, bei denen Qualität und Frische entscheidend sind.


Tipp:

In der Praxis sollte im Kaufvertrag zusätzlich zu den Incoterms® auch klar geregelt werden:

  • Temperaturgrenzen während des Transports.
  • Verantwortung für Verpackung und Kühltechnik. Insbesondere die Verpackung ist unabhängig vom Incoterm durch den Verkäufer zu organisieren.
  • Rücknahme- oder Haftungsregelungen bei Verderb.

Beispielklausel DAP (Delivered at Place)

Ein Beispiel für eine vertragliche Formulierung bei Lieferung unter DAP-Bedingungen:

Lieferbedingung:
DAP – Großmarkt München, Deutschland, Incoterms® 2020

Die Lieferung erfolgt gemäß Incoterms® 2020 unter der Klausel DAP Großmarkt München, Deutschland. Der Verkäufer trägt sämtliche Transportkosten inklusive Kühltransport bis zum benannten Bestimmungsort. Mit Bereitstellung der Ware am benannten Ort (Großmarkt München) geht das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware auf den Käufer über. Die Ware ist während des gesamten Transports bei einer konstanten Temperatur zwischen
1 °C und 4 °C zu halten. Der Verkäufer ist für die Einhaltung der Kühlkette sowie für die sachgemäße Verpackung verantwortlich. Daher sollte jeder Sendung ein Temperaturdatenlogger beigefügt werden. Verzögert sich die Übergabe durch Ursachen im Einflussbereich des Käufers, so trägt dieser das Risiko für Qualitätseinbußen durch die Verzögerung.


Beispiel zu CIP
(Carriage and Insurance Paid To)

Eher kritisch bei verderblicher Ware, da das Risiko auf den Käufer übergeht, sobald die Ware an Bord ist. Trotzdem denkbar z. B. bei konservierten oder tiefgekühlten Lebensmitteln, die lange haltbar sind.

Lieferbedingung:
Lieferung gemäß CIF – Hafen Rotterdam, Niederlande, Incoterms® 2020

Der Verkäufer übernimmt die Kosten für Seefracht und Transportversicherung bis zum Hafen Rotterdam.
Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht beim Verladen an Bord des Schiffs auf den Käufer über.
Die Ware wird in temperaturgeführten Containern
(-18 °C für TK-Ware) transportiert.
Die Verantwortung für die Weiterbeförderung und Zollabwicklung liegt beim Käufer.


Beispielklausel CIF (Cost, Insurance, Freight)

Lieferbedingung:
CIF – Hafen Rotterdam, Niederlande, Incoterms® 2020

Der Verkäufer übernimmt die Kosten für Seefracht und Transportversicherung bis zum Hafen Rotterdam.
Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht beim Verladen an Bord des Schiffs auf den Käufer über.
Die Ware wird in temperaturgeführten Containern (-18 °C für TK-Ware) transportiert.
Die Verantwortung für die Weiterbeförderung und Zollabwicklung liegt beim Käufer.


Beispiel zu EXW (Ex Works)

Nur in Ausnahmefällen zu empfehlen, da der Käufer die komplette Verantwortung übernimmt. Bei verderblichen Waren meistens nicht geeignet.

Lieferbedingung:
EXW – Werk des Verkäufers, Murcia, Spanien, Incoterms® 2020

Lieferung gemäß EXW – Werk des Verkäufers, Murcia, Spanien, Incoterms® 2020.
Der Käufer übernimmt alle Kosten und Risiken ab Bereitstellung der Ware im Werk.
Die Einhaltung der Kühlkette sowie die Organisation des Transports liegt vollständig im Verantwortungsbereich des Käufers.
Wegen der empfindlichen Natur verderblicher Waren ist EXW nicht empfehlenswert, da der Verkäufer keinerlei Verantwortung für die Qualität während des Transports trägt.


Weitere Fragen zu Incoterms oder allgemeinen Zollthemen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance

ICS2-Kosten
11.06.2025 |
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Müssen ICS2-Kosten in die Zollwertberechnung einbezogen werden?

ICS2 – das „Import Control System 2“ – ist seit März 2023 schrittweise für den EU-Warenimport …
ICS2-Kosten

ICS2 – das „Import Control System 2“ – ist seit März 2023 schrittweise für den EU-Warenimport verpflichtend. Seitdem stellen sich viele Unternehmen nun die Frage:

Was passiert mit den Kosten, die bei der Abgabe der ICS-Meldung anfallen – sind diese zollwertrelevant?

Eine scheinbar einfache, aber in der Praxis bedeutsame Frage. Denn falsche Annahmen bei der Zollwertberechnung können zu unrichtigen Einfuhranmeldungen, Nachforderungen oder sogar Bußgeldern führen.


Was ist ICS2 – und welche Kosten entstehen dabei?

Mit ICS2 verlangt die EU von Wirtschaftsbeteiligten, dass sie bestimmte Daten vor dem Eintreffen der Ware im Zollgebiet übermitteln. Dies ist vergleichbar mit der summarischen Eingangsanmeldung (eSumA) nach Artikel 127 UZK.

Für die Abgabe dieser Daten entstehen Unternehmen häufig zusätzliche Kosten, z. B.:

  • Gebühren für Spediteure oder Zollagenten, die die ICS-Meldung übermitteln
  • Kosten für IT-Schnittstellen oder externe Plattformen
  • Dienstleistungskosten für die Datenaufbereitung

Doch wie sind diese Kosten zollwertrechtlich zu behandeln?


Grundlagen der Zollwertberechnung

Der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben und ergibt sich in der Regel aus dem Transaktionswert – also dem Preis, den der Käufer tatsächlich für die Waren zahlt (Art. 70 UZK).

Zusätzlich werden nach Artikel 71 UZK bestimmte Kosten hinzugerechnet, z. B.:

  • Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union
  • Verladungs- und Umschlagskosten
  • Verpackungs- und Versicherungskosten

Dabei gilt: Nur solche Kosten, die unmittelbar mit dem Transport der Waren zusammenhängen, dürfen berücksichtigt werden.


ICS2-Kosten: Ja oder nein zum Zollwert?

Die Antwort lautet: Nein.

Kosten, die bei der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung anfallen – also typische ICS2-Gebührenwerden nicht zum Zollwert hinzugerechnet.

Diese Klarstellung findet sich in Absatz 68 der Dienstvorschrift Zollwertrecht E-VSF Z 5101, wo es wörtlich heißt:

"Abgaben und Gebühren, die mit der summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 5 Nr. 9 und Artikel 127 UZK) im Zusammenhang stehen, werden nicht zum Zollwert hinzugerechnet (vgl. Artikel 71 Abs. 3 UZK)."

Der Grund: Diese Kosten gelten nicht als Teil der Beförderungskosten und stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem physischen Transport der Ware, sondern mit der Sicherheitsprüfung vor dem Transport.


Was bedeutet das für die Praxis?

Für Unternehmen, die regelmäßig Waren importieren, heißt das konkret:

  • ICS2-bezogene Kosten dürfen nicht in die Zollwertberechnung einfließen
  • Sie müssen in der Buchhaltung getrennt von Transportkosten ausgewiesen werden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist, dass Transportdienstleister alle Kosten „rund um den Import“ pauschal zusammenfassen. Dadurch kann es passieren, dass ICS2-Gebühren versehentlich in den Zollwert einfließen – was im schlimmsten Fall zu zu hohen Abgaben führt.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance Zollverfahren & Abwicklung

Neue Unterlagencodierungen
11.06.2025 |
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Neue Unterlagencodierungen betreffend die Sanktionen gegenüber Russland

Im Rahmen der fortlaufenden EU-Sanktionen gegenüber Russland wurde mit Wirkung zum Juni 2025 die …
Neue Unterlagencodierungen

Im Rahmen der fortlaufenden EU-Sanktionen gegenüber Russland wurde mit Wirkung zum Juni 2025 die neue Codierung Y236 für das deutsche ATLAS-Ausfuhrsystem (AES) eingeführt. Die Generaldirektion TAXUD der EU-Kommission hat diesbezüglich eine wichtige Ergänzung zur praktischen Umsetzung von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht.

Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.

Verbot der Weiterleitung gelisteter Güter nach Russland

Artikel 12g Absatz 1 der VO (EU) 833/2014 verpflichtet Exporteure dazu, bei der Wiederausfuhr bestimmter Güter sicherzustellen, dass eine Weiterverwendung in Russland vertraglich ausgeschlossen wird. Diese Regelung betrifft insbesondere technologisch relevante Maschinen und Bauteile.

Ziel ist es, eine Umgehung der Sanktionen durch indirekte Lieferwege zu verhindern.


Ausnahmen von der vertraglichen Verpflichtung

In bestimmten Fällen erlaubt Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a) jedoch eine Ausnahme von der Verpflichtung, eine vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland zu verankern. Für solche Ausnahmetatbestände ist nun eine gesonderte Codierung im Ausfuhrverfahren über ATLAS zu verwenden.


Bedeutung für die Praxis

Für exportierende Unternehmen ist es essenziell, bei Ausfuhren sensibler Güter in Drittländer stets die aktuellen sanktionsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Die Nutzung der neuen Codierung Y236 erfordert eine genaue Prüfung, ob tatsächlich ein Ausnahmefall gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchstabe a) vorliegt. Dies ist beispielsweise bei Wiederausfuhren an bestimmte Staaten oder für bestimmte Endverwendungen der Fall.


Zum Nachlesen


Sie benötigen Unterstützung bei der Bewertung von Ausfuhrvorgängen im Kontext der
Russland-Sanktionen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

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Zollverfahren & Abwicklung Zollrecht & Compliance

Wahl des Incoterms - Einhaltung der EU-Sanktionen verpflichtend
10.06.2025 |
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Warum die Wahl des Incoterms® – insbesondere EXW (Ex Works) – nicht von der Einhaltung der EU-Sanktionen entbindet

Die Incoterms®-Klausel EXW (Ex Works / Ab Werk) gehört zu den am häufigsten verwendeten …
Wahl des Incoterms - Einhaltung der EU-Sanktionen verpflichtend

Die Incoterms®-Klausel EXW (Ex Works / Ab Werk) gehört zu den am häufigsten verwendeten Lieferklauseln im internationalen Handel. Doch aus Sicht des EU-Sanktionsrechts ist ihre Verwendung nicht unproblematisch – vor allem dann, wenn Güter außerhalb der EU ausgeführt werden.

Die Europäische Kommission hat in einem aktuellen Faktenblatt deutlich gemacht, warum Unternehmen bei der Verwendung von EXW-Klauseln besonders vorsichtig sein müssen. In diesem Beitrag erläutern wir die rechtlichen Hintergründe, die Risiken und zeigen Alternativen auf.


Was bedeutet EXW (Ex Works)?

EXW bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer „ab Werk“ – also z. B. auf dem eigenen Betriebsgelände – zur Verfügung stellt. Ab diesem Moment trägt der Käufer sämtliche Kosten und Risiken des Transports, einschließlich der Ausfuhr und ggf. auch der Zollabwicklung.

Das klingt zunächst vorteilhaft für den Verkäufer. Doch genau darin liegt aus sanktionsrechtlicher Sicht ein großes Risiko.


Sanktionsrechtlicher Hintergrund: Was ist verboten?

Die EU-Sanktionsverordnungen verbieten nicht nur direkte Lieferungen an sanktionierte Personen oder Unternehmen. Vielmehr ist auch die mittelbare Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen oder technischen Hilfen verboten, wenn dadurch eine sanktionierte Person faktisch begünstigt wird.

Das bedeutet:

Auch wenn der Verkäufer im Rahmen von EXW formal nicht für die Ausfuhr verantwortlich ist, kann er dennoch tatsächlich eine verbotene Handlung vornehmen – nämlich durch die Bereitstellung der Güter in Kenntnis ihres Endverbleibs.

Warum ist EXW besonders riskant bei Lieferungen außerhalb der EU?

Bei EXW gibt der Verkäufer die Kontrolle über die Ware sehr früh ab – noch bevor sie ausgeführt wird. Doch das EU-Sanktionsrecht kennt keine „formale Verantwortlichkeit“, sondern prüft den tatsächlichen Beitrag zur Lieferung.

Beispiel:

Ein EU-Hersteller verkauft Maschinen ab Werk an einen Kunden in der Türkei. Der Kunde exportiert sie weiter in ein Land, das unter EU-Sanktionen steht (z. B. Russland oder Iran).

Wahl des Incoterms - Einhaltung der EU-Sanktionen verpflichtend - Beispiel

Der Verkäufer kann haftbar gemacht werden, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Maschinen dorthin gelangen.

Die EU-Kommission betont:

Selbst bei einer EXW-Klausel müssen EU-Unternehmen ihre Sorgfaltspflicht erfüllen und prüfen, ob ihre Produkte letztlich für eine verbotene Endverwendung bestimmt sind.

EXW entbindet nicht von der Compliance-Pflicht

Viele Unternehmen gehen fälschlich davon aus, dass sie bei EXW keine Verantwortung für die Ausfuhr oder den Endverbleib der Ware tragen. Doch das Gegenteil ist der Fall:

  • Das EU-Sanktionsrecht basiert auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Realität, nicht bloß auf der Vertragsform.
  • Die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis über eine spätere sanktionswidrige Verwendung kann ausreichen, um eine Haftung auszulösen.
Unternehmen dürfen sich also nicht „blind stellen“, wenn der Endverbleib verdächtig oder unklar ist.

Wie sieht eine wirksame Risikoabsicherung aus?

Unternehmen sollten bei EXW-Lieferungen in Drittstaaten besondere Vorsicht walten lassen. Folgende Maßnahmen können dabei helfen:

Sorgfältige Prüfung des Kunden und aller Handelsbeteiligten
(Know Your Customer)
  • Sanktionslistenscreening aller Beteiligten (Käufer, Spediteur, Endverwender)
  • Wirtschaftlich Berechtigte prüfen
Einholung von Endverbleibserklärungen (EVE)
  • Eindeutig dokumentieren, wo die Ware verbleibt
  • Bei sensiblen Gütern ggf. auch Nachweise zum Verwendungszweck einholen
Vertragliche Schutzklauseln
  • Verbot der Weiterlieferung in sanktionierte Staaten
  • Verpflichtung des Käufers zur Einhaltung des EU-Sanktionsrechts
Verwendung alternativer Incoterms-Klauseln
  • Statt EXW besser FCA (Free Carrier) oder DAP (Delivered at Place) nutzen, um mehr Kontrolle über die Ausfuhr zu behalten

Was empfiehlt die EU-Kommission konkret?

In dem offiziellen Factsheet der Europäischen Kommission vom Mai 2024 heißt es:

Selbst wenn ein Unternehmen die EXW-Klausel verwendet, bleibt es verpflichtet, sicherzustellen, dass die Waren nicht in verbotener Weise in sanktionierte Länder oder an sanktionierte Personen gelangen.

Die Empfehlung lautet daher:

  • EXW möglichst nicht für Drittstaatenexporte verwenden, insbesondere nicht bei sensiblen Gütern oder potenziell risikobehafteten Empfängern.
  • Sorgfaltspflichten dokumentieren, um im Fall einer Prüfung oder Verdachtsmeldung entlastet zu sein.

EXW ist kein Freifahrtschein – gerade nicht im Sanktionsrecht

Die Verwendung von EXW kann zwar bequem erscheinen, birgt aber erhebliche Risiken im Hinblick auf EU-Sanktionen. Wer wissentlich oder fahrlässig dazu beiträgt, dass sanktionierte Personen von einer Lieferung profitieren, verstößt gegen EU-Recht – auch ohne direkte Ausfuhrverantwortung.

Verzichten Sie bei Drittlandsgeschäften möglichst auf EXW-Klauseln und etablieren Sie ein robustes Internes Compliance-System.


Sie brauchen Unterstützung?

Als erfahrene Zollagentur und Berater für Exportkontrollen unterstützen wir Sie bei der:

  • Einführung von Compliance-Maßnahmen
  • Durchführung von Sanktionslistenscreenings
  • Erstellung rechtssicherer Endverbleibserklärungen

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance

02.06.2025 |
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Besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke – Wann Produkte unter die Exportkontrolle fallen

In der heutigen globalisierten Wirtschaft spielt die Exportkontrolle eine immer größere Rolle. …
Besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke: Wann fallen Produkte unter die Exportkontrolle?

In der heutigen globalisierten Wirtschaft spielt die Exportkontrolle eine immer größere Rolle. Unternehmen, die Güter exportieren, müssen sich mit zahlreichen Vorschriften auseinandersetzen. Besonders sensibel sind dabei Produkte, die als „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“ eingestuft werden. Diese Bezeichnung ist mehr als nur ein technisches Merkmal – sie kann konkrete rechtliche Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf Genehmigungspflichten im Außenwirtschaftsverkehr mit sich bringen.


Was bedeutet „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“?

Der Wortlaut stammt aus der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und taucht regelmäßig im Zusammenhang mit der Exportkontrolle auf. Gemeint sind von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Produkte, Komponenten oder Technologien, die speziell für militärische Zwecke entwickelt oder nachträglich so modifiziert wurden, dass sie eine militärische Verwendung ermöglichen oder erleichtern. Diese Positionen basieren auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU (Common Military List).

GEMEINSAME MILITÄRGÜTERLISTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Diese Einstufung ist nicht davon abhängig, ob das Produkt tatsächlich in ein Militärfahrzeug eingebaut wird oder einem Heer geliefert wird. Vielmehr geht es um den Zweck, für den das Produkt ursprünglich entworfen oder angepasst wurde.

Die Formulierung "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" bezeichnet ein Gütekriterium, das bei der Bewertung von Güter von zentraler Bedeutung ist. Sie meint, dass ein Produkt entweder:

  • ursprünglich speziell für militärische Zwecke entwickelt wurde, oder
  • so modifiziert wurde, dass es nun spezifisch militärischen Anforderungen oder Zwecken dient.

Es genügt nicht, dass ein Produkt auch militärisch nutzbar ist. Entscheidend ist die besondere militärische Zweckbestimmung bei der Konstruktion oder Modifikation.


Beispiele aus Teil 1 Abschnitt A:

  • 0006a: Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke
  • 0006a: Luftfahrzeugeund Bestandteile wie folgt, „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“
Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste

Beispielhafte Abgrenzung: Geländegängiges Fahrzeug

Ein klassisches Beispiel ist ein geländegängiges Fahrzeug: Wird es für zivile Zwecke konstruiert, aber kann auch im Militär eingesetzt werden, so ist keine Erfassung durch die Ausfuhrliste gegeben.

Wird es jedoch von Beginn an mit einer Panzerung, einer Waffenhalterung oder einem NATO-kompatiblen Kommunikationssystem für militärische Operationen konzipiert, handelt es sich um ein Gut, das besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke ist – und fällt damit unter Teil I Abschnitt A. Werden besondere Beschichtungen beispielsweise speziell entwickelt, um die Tarnung eines militärischen Fahrzeugs zu verbessern, dient die Beschichtung einem eigenen militärisch-strategischem Zweck und ist daher als ,,besonders konstruiert für militärische Zwecke" und damit ausgestattete Fahrzeuge mithin als Rüstungsgut zu klassifizieren.


Beispielhafte Abgrenzung: Bestandteil Kugellager

Es besteht die Kenntnis, dass ein Standard Kugellager ohne weitere Modifikationen in einen Panzer eingebaut wird. Allein durch seine Verwendung wird dieses Standard-Kugellager aber noch lange nicht zum Dual-Use oder sogar Rüstungsgut.

Für die Einstufung als Dual-Use Gut müssen vom Kugellager alle spezifischen Merkmale einer Position des Anhang I der Dual-Use Verordnung, für Kugellager typischerweise die Position 2A001, erfüllt sein.

Für die Einstufung als Rüstungsgut, muss das Kriterium "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" erfüllt werden.


Kriterien zur Beurteilung der militärischen Klassifizierung

Nach der Rechtsprechung weist ein Gut eine „besondere Konstruktion für militärische Zwecke auf, wenn das Gut „spezifische technische Kriterien hat, die eine Verwendung für Rüstungsgüter nahelegt“.

Grundsätzlich können vor allem die folgenden Kriterien für die Abgrenzung eines Rüstungsgutes von einem Dual-Use Gut herangezogen werden:

Design-Intent

  • Für welche Zwecke ist das Gut entwickelt worden?

Ersetzbarkeit / Austauschbarkeit

  • Geht es um Katalogprodukte oder um eigens für diesen Zweck konstruierte Güter?

Technische Anpassungen

  • Hat das Gut technische Anpassungen, so dass eine Verwendung für Rüstungsgüter naheliegt?

Sinn und Zweck der deutschen und europäischen Exportkontrolle in Bezug zu "Besonders konstruiert" oder "geändert für militärische Zwecke"

Diese Abstufung entspricht auch dem Sinn und Zweck der deutschen und europäischen Exportkontrolle und spiegelt die notwendige Abwägung zwischen außen- und sicherheitspolitischem Regelungsinteresse und dem Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit unter Beachtung der Realität moderner Lieferketten wider.

Komplexe Gesamtsysteme werden aus verschiedensten Gütern zusammengesetzt, die in einer Vielzahl einzelner Produktionsschritte hergestellt werden. Die einzelnen Güter unterscheiden sich dabei teilweise erheblich in ihrer außen- und sicherheitspolitischen Relevanz. Bestandteile ohne eigene militärisch-strategische Bedeutung weisen dabei weder per se eine erhöhte Gefährlichkeit auf, noch tragen sie zur Gefährlichkeit des Gesamtsystems wesentlich bei.


Der objektive Maßstab der Rechtsprechung

Insbesondere für Bestandteile in den problematischen Fallgruppen fehlt es bisher an einer klaren Handreichung, wann ein solcher Bestandteil als Rüstungsgut zu klassifizieren ist. Auch wenn es bisher nur vereinzelte Urteile deutscher Gerichte zur Auslegung des Merkmals ,,besonders konstruiert für militärische Zwecke" gibt, lassen sich diesen wesentlichen Grundsätze für die Klassifikation von Bestandteilen entnehmen.


Entscheidung des VGH Kassel
(Urt. v. 16. August2016,6 A 1996/14)

Zur Bestimmung, ob ein Gut von der Ausfuhrliste umfasst ist, ist grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit eine eng am Wortlaut der Ausfuhrliste orientierte Auslegung geboten, um zweifelsfrei das Erfordernis der Genehmigungspflicht feststellen zu können.

Speziell die Regelung von Bestandteilen in der Ausfuhrliste deute ,darauf hin, dass der Verordnungsgeber bei offensichtlichen Rüstungsgütern im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, des Völkerfriedens und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland eine weite Erfassungsvariante für Bestandteile für vertretbar gehalten und sich bei weniger militärisch ausgerichteten Gütern bewusst für eine enge Bestandteils Erfassung entschieden habe.

Der Senat bestätigte damit seine frühere Entscheidung (Urt. v. 14.10.2009, 6 A 2ll3/08), dass das Merkmal ,,besonders konstruiert für militärische Zwecke" nur erfüllt sei, ,,wenn ein Produkt bereits bei der Konstruktion, Planung oder dem Entwurf eine Zielrichtung erfahren hat, die über eine zivile Nutzung hinausgeht, d.h. der militärische Zweck bei der Entwurfserstellung und Planung des Guts im Vordergrund stand, und die militärische Verwendung auch tatsächlich möglich ist, ohne dass zu fordern ist, dass eine nicht militärische Verwendung ausgeschlossen wird."


Diese besondere Zielrichtung des Bestandteils sei anhand eines objektiven Maßstabs, also danach festzustellen, welche Eigenschaften der Bestandteil aufgrund seiner Konstruktion aufweist und nicht nach einem subjektiven Maßstab anhand des geplanten Einsatzzweck:


Der militärische Zweck eines Guts muss vorrangig aus seiner objektiven Beschaffenheit oder Konstruktion erkennbar werden, also aus den konkreten technischen Eigenschaften und der tatsächlichen Nutzbarkeit des Produkts. Dem von dem Hersteller oder Ausführenden angenommenen Verwendungszweck ist nur als weiteres Kriterium für die Auslegung Bedeutung zuzulegen. "


Entscheidung des BGH vom 28. Januar 2010,3 StP. 274109,

Diese Entscheidung befasste sich spezifisch mit Bestandteilen. Dabei ist zwischen den Tatbestandsmerkmalen ,,besonders konstruiert" einerseits und, für "militärische Zwecke" andererseits zu unterscheiden.

Der BGH hatte seinerzeit über die Strafbarkeit der ungenehmigten Ausfuhr von Hydraulikzylindern nach Indien zum Einbau in mobile Raketenstartrampen und Radaranlagen zu entscheiden.

Während die Vorinstanz die Zylinder noch als ,,für militärische Zwecke besonders konstruierte" Bestandteile für Landfahrzeuge im Sinne der Position 0006 der Ausfuhrliste eingeordnet hatte, differenzierte der BGH:

Die Hydraulikzylinder zur Verwendung in der Radaranlage waren zwecks besserer Tarnung mit einer speziellen Oberflächenbeschichtung versehen; die Zylinder zur Verwendung in der Raketenstartrampe waren zwar ebenfalls nach den Vorgaben des Bestellers hergestellt worden, wiesen jedoch keine Eigenschaft auf, die ihnen eine, spezifische militärische Zweckbestimmung!' verlieh. Bei letzteren Hydraulikzylindern handele es sich, so der BGH "ausnahmslos um Modifikationen ziviler Güter entsprechend den Vorgaben der Besteller".

Diese Änderungen genügten zwar den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal, besonders konstruiert', ihre militärische Zwecksetzung bezogen die Hydraulikzylinder aber nur mittelbar über die Hauptsache, für die sie bestimmt waren.

Dies reicht für die Klassifizierung als Bestandteile im Sinne der Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste nicht aus.

Zusammenfassend lässt sich den Entscheidungen entnehmen, dass zivile Güter nicht allein dadurch zu Rüstungsgütern im Sinne der Ausfuhrliste werden sollen, dass sie nach Vorgaben eines militärischen Bestellers angepasst und in einem gelisteten Fahrzeug verwendet werden. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass die Güter aufgrund dieser Modifikation eine eigene militärisch-strategische Zwecksetzung erhalten habe.


ATLAS-Codierungen bei vorliegen einer AzG bzw. eines Nullbescheides

Der Anmelder ist gemäß § 23 Abs. 4 AWV verpflichtet, eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Bescheinigung, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, bei der Ausfuhrabfertigung in der elektronischen Ausfuhranmeldung unter Angabe der Codierung der Bescheinigung, der Referenznummer, des Ausstellungsdatums und des Gültigkeitsendes anzugeben.

Aus ATLAS-technischer Sicht handelt es sich nur dann um einen Nullbescheid, wenn alle Güterpositionen eines Bescheids von der Genehmigungsbehörde als nicht genehmigungspflichtig eingestuft wurden. Nur dann ist die Codierung „3LLD/NB“ zu verwenden.

Handelt es sich dagegen um nicht in der Ausfuhrliste/Anhang I der Dual-use-VO gelistete, genehmigungsfreie Güter, die neben zumindest einer Position mit genehmigungspflichtigen Gütern als eigenständige Position in einer Ausfuhrgenehmigung im Feld „Detail“ mit -NULL- gekennzeichnet sind, ist nicht die Codierung „3LLD/NB“ zu verwenden, sondern die Genehmigungscodierung für die Ausfuhrgenehmigung, in der die sog. Nullware erfasst ist.


Fazit: Keine Kompromisse bei militärischer Zweckbestimmung

Die Formulierung „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“ ist keineswegs ein juristisches Detail, sondern ein zentraler Risikofaktor für exportierende Unternehmen. Eine korrekte Einstufung schützt vor Strafen, erleichtert Genehmigungsverfahren und schafft Vertrauen bei Behörden und Geschäftspartnern. Im Sinne einer sorgfältigen innerbetrieblichen Exportkontrolle ist es jedoch ratsam, die Listung kritischer Güter rechtssicher zu klären, bevor es zu einer Beanstandung bei einer Ausfuhr oder Verbringung oder im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung kommt. Hierzu kann eine Auskunft zur Güterliste (AzG) zur rechtlichen Absicherung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.


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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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