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Knowledge & News

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15.07.2025 |
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Ursprungswashing im Außenhandel: Risiken erkennen – rechtssicher handeln

In einer globalisierten Wirtschaft ist die Angabe des Warenursprungs ein zentrales Element für den …
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In einer globalisierten Wirtschaft ist die Angabe des Warenursprungs ein zentrales Element für den internationalen Handel. Sie entscheidet über Zölle, Handelsvorteile, Sanktionen und Zugang zu bestimmten Märkten. Doch immer häufiger gerät die Praxis des sogenannten „Ursprungswashings“ in den Fokus (eine bewusste Manipulation oder Verschleierung des tatsächlichen Ursprungs einer Ware).


Was ist Ursprungswashing

Beim Ursprungswashing wird der tatsächliche Ursprung einer Ware verschleiert oder verfälscht. Ziel ist es, die Ware als Produkt eines anderen Landes auszugeben. Meist eines Landes, das unter ein Handelsabkommen fällt, nicht sanktioniert ist oder einen besseren Ruf bezüglich Arbeitsbedingungen oder Nachhaltigkeit genießt.

Dies kann auf verschiedene Weise geschehen:
  • Verlagerung einfacher Verarbeitungsschritte in Drittstaaten, um eine neue Ursprungseigenschaft zu begründen (z. B. durch minimalen Zusammenbau).
  • Fehlende oder manipulierte Ursprungsnachweise, etwa durch Ursprungszeugnisse oder Lieferantenerklärungen
  • Transit über Drittstaaten, um die Lieferkette zu verschleiern (häufig mit Falschangaben in der Zollanmeldung).
  • Re-Export über Freihandelszonen
  • Minimalverarbeitung in der EU

Welche Branchen können betroffen sein

Branchen, in denen die Herkunft einen Mehrwert oder rechtliche Schutzrechte bietet, sind besonders anfällig für Ursprungs-Washing.

  • Mode- und Textilindustrie.
  • Lebensmittel- und Getränkeindustrie.
  • Kosmetik- und Pflegeprodukte.
  • Automobilindustrie.
  • Elektronik- und Technikindustrie.
  • Möbel- und Holzprodukte.
  • Pharma- und Kosmetikbranche.
  • Tourismus und regionale Spezialitäten.
  • Stahlindustrie.
  • Zementindustrie.
  • Aluminumindustrie.
  • Düngemittelindustrie
  • Chemikalienindustrie

Zollrechtliches Ursprungs-Washing

Beschreibt das irreführende oder bewusste Manipulieren der Ursprungseigenschaft von Waren, um von Zollpräferenzen, Freihandelsabkommen oder geringeren Einfuhrabgaben zu profitieren. Das Ziel ist es, Produkte so darzustellen, dass sie den Ursprung in einem bestimmten Land haben, das für den Import günstige Zollregelungen bietet obwohl die eigentliche Herstellung oder der Großteil der Wertschöpfung anderswo stattfand.


Ursprungs-Washing im Kontext von CBAM

Ursprungs-Washing bedeutet hier, dass Unternehmen oder Länder die tatsächliche Herkunft oder den CO₂-Fußabdruck ihrer Produkte falsch darstellen, um CBAM-Kosten zu vermeiden oder zu reduzieren.


Ursprungs-Washing im Kontext der EUDR

Bezeichnet dabei eine Form von Täuschung, bei der Unternehmen oder Lieferanten den wahren Herkunftsort von Rohstoffen oder Produkten verschleiern, um die strengen Anforderungen der EUDR zu umgehen. Durch falsche oder unvollständige Angaben zum Ursprung werden Waren fälschlicherweise als „deforestation-free“ oder aus zulässigen Gebieten stammend deklariert, obwohl sie tatsächlich aus Regionen mit hoher Entwaldungsrate stammen.

Gründe für Ursprungswashing

  • Zollvorteile:
    Zugang zu Präferenzzöllen durch angebliche Herkunft aus Entwicklungsländern oder Freihandelspartnerstaaten.
  • Umgehung von Sanktionen:
    Etwa bei Waren aus sanktionierten Staaten wie Russland, Iran oder Nordkorea.
  • Reputationspflege:
    Täuschung von Endkunden durch Herkunft aus Ländern mit besseren Standards in Umwelt- oder Arbeitsrecht.
  • Marktzugang:
    Erlangung von Marktzugängen, die Produkten bestimmter Herkunft verwehrt bleiben.

Praxisbeispiele

  • Stahlprodukte aus China werden in Malaysia minimal weiterverarbeitet und dann als malaysisches Produkt exportiert, um Antidumpingzölle zu vermeiden.
  • Textilien aus Xinjiang gelangen über Drittstaaten wie Vietnam oder Bangladesch in westliche Märkte, um Zwangsarbeitsvorwürfen auszuweichen.
  • Halbleitertechnologie aus Russland wird in Nachbarstaaten exportiert und mit neuen Papieren versehen weitervertrieben.
  • Textilien „Made in Italy“, obwohl sie hauptsächlich in China produziert wurden.
  • Elektronik „Assembled in USA“ – aber die meisten Komponenten sind aus Asien.
  • Lebensmittel mit „Made in Germany“ – Rohstoffe aus Nicht-EU-Ländern.

Wie lässt sich Ursprungswashing verhindern?

  • Lieferkettentransparenz schaffen:
    Dokumentieren Sie Ihre Warenbewegungen, Materialien und Be- bzw. Verarbeitungsprozesse vollständig – vom Ursprungsland bis zur Ausfuhr.
  • IT-gestützte Ursprungsprüfung nutzen:
    Nutzen Sie moderne Zoll- und ERP-Systeme mit integrierter Präferenzkalkulation, um Ursprungsnachweise automatisiert und korrekt zu erstellen.
  • Mitarbeiterschulungen durchführen:
    Sensibilisieren Sie Ihre Einkaufs-, Zoll- und Logistikteams für die Risiken von falschen Ursprungsangaben und Zoll-Compliance.
  • Regelmäßige Audits und Plausibilitätschecks (intern/durch externe):
    interne Kontrollen, besonders bei kritischen Lieferanten oder komplexen Lieferketten, sind essenziell.

Wie erkennt der Zoll Ursprungsmanipulationen

Der Zoll nutzt eine Kombination aus Risikomanagement, statistischen Auswertungen und Hinweisen aus verschiedenen Quellen, um Verdachtsfälle zu identifizieren:

  • Unstimmigkeiten in den Ursprungsdokumenten und Zollanmeldungen.
  • Auffällige Handelswege oder häufige Nutzung von Freihandelszonen.
  • Informationen von Behörden oder Whistleblowern.
  • Plausibilitätsprüfungen der Produktions- und Lieferkette.

Die Prüf- und Ermittlungsmaßnahmen des Zoll

Bei einem Verdacht auf Ursprungsmanipulation leitet der Zoll ein Prüfverfahren ein, das folgende Schritte umfasst:

  • Dokumentenprüfung:
    Der Zoll fordert umfangreiche Nachweise wie Lieferantenerklärungen, Produktionsnachweise und Präferenzkalkulationen an.
  • Nachprüfung vor Ort:
    In schweren Fällen kann eine Kontrolle beim Unternehmen oder Lieferanten erfolgen, um Produktionsprozesse und Warenherkunft zu überprüfen.
  • Amtshilfe:
    Der Zoll arbeitet mit Behörden im Ausland zusammen, um Ursprungsangaben zu verifizieren.
  • Anhörung des Unternehmens:
    Betroffene Unternehmen erhalten die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Risiken für Unternehmen

  • Rechtliche Konsequenzen:
    Straf- und Bußgeldverfahren, Verlust von Zollprivilegien oder Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen.
  • Reputationsschäden:
    Aufdeckung solcher Praktiken kann zu öffentlichem Vertrauensverlust und medialer Kritik führen.
  • Lieferkettenverantwortung:
    Nach dem Lieferkettengesetz (LkSG) müssen Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht auch hinsichtlich Ursprung und Produktionsbedingungen nachkommen.
  • Nachforderungen:
    Zollbehörden können bei Entdeckung zu Unrecht gewährter Präferenzen Nachzahlungen oder Rückforderungen verlangen.

Ausblick: Zunehmende Regulierung erwartet

Mit dem wachsenden Fokus auf Lieferkettentransparenz, Nachhaltigkeit und geopolitische Stabilität steigt der Druck auf Unternehmen, ihren internationalen Warenverkehr regelkonform und nachvollziehbar zu gestalten. Die EU und andere Akteure verschärfen Vorschriften und Kontrollen, u. a. durch digitale Zollverfahren, Sanktionsdurchsetzung und ESG-Standards. Unternehmen sind gut beraten, sich frühzeitig mit dem Thema Ursprungswashing auseinanderzusetzen nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus ethischer Verantwortung.


Korrekte Ursprungserklärung ist Compliance und Verantwortung

Ursprungs-Washing ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Risiko mit weitreichenden Folgen. Wer hier kurzfristige Vorteile sucht, riskiert langfristige finanzielle Verluste, rechtliche Auseinandersetzungen sowie Reputation Schäden. Unternehmen sind gut beraten, das Thema Ursprung als festen Bestandteil ihrer Compliance-Strategie zu verankern und transparent mit ihrer Lieferkette umzugehen.


Weitere Fragen zu ESG Themen, CBAM oder allgemeinen Zollthemen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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Zollrecht & Compliance

CBAM - Verlängerung der Konsultationspflicht
11.07.2025 |
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CBAM: EU-Kommission verlängert Konsultationsfrist bis Ende August 2025

Die Europäische Kommission hat die Frist für die öffentliche Konsultation zu den …
CBAM - Verlängerung der Konsultationspflicht

Die Europäische Kommission hat die Frist für die öffentliche Konsultation zu den Durchführungsbestimmungen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) bis Ende August 2025 verlängert. Diese Fristverlängerung eröffnet Unternehmen im Außenhandel, insbesondere Importeuren emissionsintensiver Waren, zusätzliche Möglichkeiten, sich aktiv an der Ausgestaltung der künftigen CBAM-Vorgaben zu beteiligen.


Bedeutung des CBAM für den internationalen Warenverkehr

CBAM ist ein zentrales Instrument des europäischen Green Deal und verfolgt das Ziel, CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung bestimmter Waren außerhalb der Europäischen Union entstehen, adäquat zu bepreisen. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Hersteller gewahrt und eine Verlagerung von Emissionen ins Ausland (sogenanntes „Carbon Leakage“) verhindert werden. Betroffen sind zunächst ausgewählte Warengruppen wie Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität sowie Wasserstoff.

Bereits seit Oktober 2023 gilt eine Übergangsphase, in der Importeure verpflichtet sind, Emissionsdaten für ihre eingeführten Waren zu melden. Die verpflichtende Abgabe von CBAM-Zertifikaten wird ab 2026 wirksam. Die genauen Berichts- und Verifizierungsverfahren sind in zahlreichen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen geregelt, deren Ausgestaltung derzeit noch nicht abgeschlossen ist.


Ziele und Inhalte der Konsultation

Die Konsultation der EU-Kommission richtet sich an Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Zollverantwortliche, Importdienstleister und andere Stakeholder im internationalen Handel. Ziel ist es, praxisnahe Rückmeldungen zu den geplanten Regelungen einzuholen.

Themen der Konsultation sind unter anderem:
  • Konkretisierung der Berichtsformate und -pflichten,
  • technische Anforderungen an die CO₂-Berechnung und -Verifizierung,
  • Ausnahmen und Sonderregelungen für bestimmte Waren oder Herkunftsländer,
  • Anpassungen von IT-Schnittstellen und Zollprozessen,
  • Übergangs- und Implementierungsfristen.

Die Ergebnisse der Konsultation fließen in die finalen Durchführungsbestimmungen ein, die für alle betroffenen Unternehmen verbindlich sein werden.

Link zum Konsultationsverfahren

Relevanz für Unternehmen und Zollverantwortliche

Für Unternehmen, die regelmäßig Waren aus CBAM-relevanten Produktkategorien importieren, ist eine aktive Auseinandersetzung mit den geplanten Vorgaben unerlässlich. Neben der technischen Ermittlung von Emissionswerten rücken auch Fragen der Compliance, Dokumentation und Zollanmeldung in den Fokus. Unklare oder praxisferne Vorgaben können zu erheblichen Mehraufwänden und Risiken im Importprozess führen.

Zollverantwortliche und Außenhandelsbeauftragte sind gut beraten, die Konsultationsphase zu nutzen, um branchenspezifische Herausforderungen zu adressieren. Wirtschaftsbeteiligte, die ihre Expertise und praktische Erfahrung einbringen, können dazu beitragen, dass die künftigen CBAM-Pflichten rechtssicher, umsetzbar und wirtschaftlich tragfähig gestaltet werden.


Zeitplan und weitere Schritte

Die verlängerte Frist der Konsultation endet Ende August 2025. Bis dahin können Stellungnahmen elektronisch an die Europäische Kommission übermittelt werden. Im Anschluss werden die Rückmeldungen ausgewertet und in die finalen Rechtsakte eingearbeitet.

Unternehmen, die von CBAM betroffen sind, sollten:

  • prüfen, ob ihre Importgüter unter die CBAM-Verordnung fallen,
  • interne Prozesse für die CO₂-Bilanzierung und Berichterstattung aufbauen oder anpassen,
  • die laufenden regulatorischen Entwicklungen beobachten,
  • an der Konsultation teilnehmen, um praxisnahe Lösungen mitzugestalten.

Fazit: Frühzeitige Vorbereitung schützt vor Compliance-Risiken

Die verlängerte Konsultationsphase bietet Unternehmen und Zollverantwortlichen eine wertvolle Gelegenheit, die eigenen Interessen einzubringen und auf eine praxistaugliche Umsetzung des CBAM hinzuwirken. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den künftigen Pflichten ist unverzichtbar, um rechtzeitig Prozesse, Systeme und Verantwortlichkeiten anzupassen.

Für eine fundierte Einschätzung der eigenen Betroffenheit, die Entwicklung effizienter Umsetzungsstrategien sowie bei Fragen zur CBAM-Compliance empfiehlt sich eine professionelle Beratung durch Experten im Zoll- und Außenhandelsrecht.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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News & Trends

ATP zur CLP Verordnung
09.07.2025 |
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Die 23. ATP zur CLP-Verordnung: Neue Einstufungen für Chemikalien

Am 20. Juni 2025 wurde die 23. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung …
ATP zur CLP-Verordnung

Am 20. Juni 2025 wurde die 23. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Anpassung bringt erneut umfassende Änderungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien mit sich. Die Änderungen betreffen zahlreiche Stoffe, die für Im- und Exporteure, Chemikalienhändler sowie Unternehmen im grenzüberschreitenden Warenverkehr relevant sind.

Die CLP-Verordnung bildet den zentralen rechtlichen Rahmen für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union. Anpassungen wie die 23. ATP dienen dazu, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeitnah in verbindliche Rechtsvorgaben zu überführen. Für Unternehmen des Außenhandels und der Zollabwicklung bedeutet dies, ihre Prozesse kontinuierlich an den aktuellen Rechtsstand anzupassen.


Wesentliche Inhalte der 23. ATP

Die 23. ATP wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 umgesetzt und enthält insbesondere folgende Änderungen des Anhangs VI der CLP-Verordnung:

Aufnahme von 22 neuen harmonisierten Einstufungen, darunter für:

  • Fluorethylen
  • Ozon
  • Distickstoffoxid
  • Bariumchromat
  • Dinotefuran

Überarbeitung von 10 bestehenden Einträgen, z. B.:

  • α-Methylstyrol
  • 1,1-Dichlorethylen
  • Folpet
  • Captan

Die neu aufgenommenen Stoffe und die geänderten Einstufungen betreffen sowohl industrielle Rohstoffe als auch chemische Produkte, die in zahlreichen Wirtschaftszweigen Verwendung finden. Diese Änderungen wirken sich folglich nicht nur auf Produzenten und Händler, sondern auch auf Logistik- und Außenhandelsprozesse aus.


Inkrafttreten und Übergangsfristen

Die Verordnung tritt am 10. Juli 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist eine freiwillige Anwendung der neuen Einstufungen zulässig. Die verbindliche Anwendung gilt jedoch erst ab dem 1. Februar 2027. Diese Übergangsfrist ermöglicht es Unternehmen, bestehende Bestände nach bisherigen Einstufungen zu vermarkten und gleichzeitig ihre Prozesse auf die neuen Anforderungen umzustellen.

Für die Zollpraxis ist es wesentlich, den Übergangszeitraum richtig einzuordnen. Bei der Anmeldung von Waren, der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern sowie der Etikettierung muss exakt nachvollzogen werden, welche Rechtslage zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gilt. Fehlerhafte oder nicht aktualisierte Einstufungen können zu Verzögerungen bei der Zollabfertigung, Nachfragen der Behörden oder im schlimmsten Fall zu Verstößen gegen geltendes Gefahrstoffrecht führen.


Relevanz für den Zoll- und Außenhandel

Die Auswirkungen der 23. ATP betreffen insbesondere folgende Bereiche des Zoll- und Außenhandels:

  • Zolltarifierung: Einige chemische Stoffe, deren Gefahreneigenschaften sich ändern, könnten künftig unter anderen sicherheits- oder zollrechtlichen Auflagen stehen. Dies kann Anpassungen bei Codierungen wie den Gefahrgutkennzahlen (UN-Nummern) oder der ergänzenden nationalen Kennzeichnungspflicht erfordern.
  • Transportvorschriften: Neue oder geänderte Gefahrenklassen können zu veränderten Transportauflagen (ADR, IMDG, IATA DGR) führen, die für den internationalen Versand relevant sind.
  • Zollabwicklung & Compliance: Zollverantwortliche müssen sicherstellen, dass die eingereichten Unterlagen (Sicherheitsdatenblatt, Kennzeichnung, Zollanmeldung) dem jeweils aktuellen Stand der CLP-Verordnung entsprechen.
  • Lagerlogistik und Gefahrstoffmanagement:
    Auch innerbetriebliche Prozesse, wie die Kennzeichnung im Lager und die Einhaltung von Arbeitsschutzvorgaben, sind betroffen.

Handlungsempfehlungen für eine rechtskonforme Umsetzung

Die frühzeitige Auseinandersetzung mit der 23. ATP ist entscheidend, um betriebliche Abläufe störungsfrei anpassen zu können. Empfohlen werden:

  • Überprüfung des Stoffportfolios:
    Unternehmen sollten identifizieren, ob betroffene Stoffe oder Gemische im Produktsortiment vorhanden sind.
  • Anpassung von Sicherheitsdatenblättern und Etiketten:
    Rechtzeitige Überarbeitung der relevanten Dokumente sichert eine störungsfreie Zollabwicklung und den reibungslosen Warenverkehr.
  • Schulung relevanter Mitarbeitender:
    Zoll- und Außenhandelsabteilungen, Gefahrstoffbeauftragte sowie Logistikverantwortliche sollten über die Änderungen informiert werden.
  • Prüfung von Verträgen und Lieferantenangaben:
    Vereinbarungen mit Lieferanten sollten an die neuen Einstufungen angepasst werden, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
  • Frühzeitige freiwillige Anwendung: Wer bereits ab Juli 2025 die neuen Einstufungen freiwillig anwendet, kann frühzeitig Rechtssicherheit schaffen.

Fazit: Rechtssicherheit im Außenhandel durch frühzeitige Anpassung sichern

Die 23. ATP der CLP-Verordnung ist ein weiterer Schritt, um den europäischen Gefahrstoffschutz an neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen. Für Unternehmen im Außenhandel und Zollwesen erfordert dies eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Anforderungen, um Lieferketten, Exportprozesse und Zollanmeldungen weiterhin rechtssicher gestalten zu können.

Ein proaktives Gefahrstoff- und Zollmanagement schützt nicht nur vor behördlichen Beanstandungen, sondern sichert auch die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Handel.

Für eine erfolgreiche Umsetzung der neuen CLP-Anforderungen empfiehlt sich eine individuelle Analyse der betroffenen Prozesse. Fachkundige Beratung kann dabei helfen, Unsicherheiten zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang sicherzustellen. Eine frühzeitige Anpassung erhöht die Compliance-Sicherheit und reduziert das Risiko zollrechtlicher und verkehrsrechtlicher Verzögerungen.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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News & Trends Zollrecht & Compliance

atlas info 0813/25
08.07.2025 |
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ATLAS Info 0813/25- ATLAS Einfuhr- Anmeldung von ODS-Lizenzen

Die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen (ODS) unterliegt strengen regulatorischen Vorgaben der …
atlas info 0813/25

Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen: Neue Anforderungen an die Anmeldung von ODS-Lizenzen im ATLAS-Verfahren

Die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen (ODS) unterliegt strengen regulatorischen Vorgaben der Europäischen Union. Die Verordnung (EU) 2024/590 kurz ODS-Verordnung (ODS-VO) stellt sicher, dass Importe dieser Stoffe nur unter Einhaltung spezieller Genehmigungen erfolgen dürfen. Das deutsche Zollsystem ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungssystem) wurde entsprechend angepasst. Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0813/25 wurden wichtige Änderungen für die Anmeldung von ODS-Lizenzen veröffentlicht, die im Rahmen der Einfuhrabfertigung zwingend zu beachten sind.

Relevanz der TARIC-Maßnahme 726 im Rahmen der ODS-Verordnung

Die TARIC-Maßnahme 726 bildet die Grundlage für die Einfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen. Für Warennummern, die unter diese Maßnahme fallen, sind in der elektronischen Zollanmeldung spezifische Codierungen verpflichtend anzugeben. Diese Codierungen dienen dem Nachweis, dass für die betroffenen Waren eine gültige Einfuhrlizenz vorliegt und die Einfuhr den geltenden umweltrechtlichen Vorschriften entspricht.


Verpflichtende Codierungen bei ODS-pflichtigen Waren

Die Anmeldung erfolgt unter Angabe der Codierung L100, welche bestätigt, dass die Ware unter die ODS-Verordnung fällt und eine Einfuhrlizenz vorliegt. Ergänzend sind folgende Codierungen zwingend erforderlich:

  • Y797:
    Angabe der Registrierungs-ID der erteilten ODS-Lizenz.
  • Y798 und/oder Y799:
    Angabe der eingeführten Menge in Kilogramm oder Stück. Welche Codierung zu verwenden ist, richtet sich nach der jeweiligen Lizenz und der Beschaffenheit der eingeführten Ware.
  • Eine gleichzeitige Anmeldung der Codierungen Y792 (Bestätigung, dass die Ware nicht unter die ODS-Verordnung fällt) oder Y793 (persönliche Gebrauchsgegenstände) ist nicht zulässig, wenn L100 angemeldet wird.

Prüfung der vollständigen Codierungen je TARIC-Bedingungsblock

Für die Warennummern, die unter die Maßnahme 726 fallen, sind im TARIC mehrere Bedingungsblöcke hinterlegt. Aus jedem Bedingungsblock ist eine zutreffende Codierung auszuwählen. Dies stellt sicher, dass alle relevanten regulatorischen Anforderungen abgedeckt sind.

Die Mehrfachnennung einer Codierung ist weder erforderlich noch zulässig. Zollanmeldungen, bei denen eine für die Behandlung der Codierung L100 erforderliche Codierung fehlt, werden vom Zollsystem nicht angenommen oder zurückgewiesen.


Angaben zum Versender/Ausführer bei vereinfachten Verfahren (vZA und AZ)

Eine weitere Anpassung betrifft vereinfachte Zollanmeldungen (vZA) sowie Anschreibungsmitteilungen (AZ). Für die Prüfung der ODS-Lizenzen werden Angaben zum Versender bzw. Ausführer benötigt. Da diese Angaben in den genannten Verfahren derzeit nicht im vorgesehenen Datenmodell enthalten sind, müssen sie im Freitextfeld „Zusätzliche Angaben zur Anmeldung“ auf Kopfebene eingetragen werden.

Folgende Angaben sind vollständig anzugeben:

  • Name des Versenders/Ausführers
  • Straße und Hausnummer
  • Land
  • Postleitzahl
  • Ort

Praktische Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen

Die neuen Vorgaben im ATLAS-Verfahren erfordern eine sorgfältige Vorbereitung der Zollanmeldung. Unternehmen, die Waren importieren, die potenziell unter die ODS-Verordnung fallen, sollten:

  • frühzeitig prüfen, ob eine Einfuhrlizenz erforderlich ist,
  • sicherstellen, dass die Lizenzdaten (Registrierungs-ID und genehmigte Mengen) vollständig vorliegen,
  • ihre Zollsysteme und internen Prozesse an die neuen Anforderung zur Codierung anpassen,
  • gegebenenfalls ihre vereinfachten Anmeldeverfahren so gestalten, dass die Angaben zum Versender/Ausführer korrekt übermittelt werden.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Fachabteilungen für Umweltrecht, Einkauf, Zoll und Außenhandel ist empfehlenswert, um die rechtssichere Abwicklung sicherzustellen.

Fazit: Compliance und Rechtssicherheit bei der Einfuhr von ODS gewährleisten

Die Anpassungen im ATLAS-Verfahren unterstreichen die hohe Bedeutung regulatorischer Compliance im internationalen Warenverkehr. Die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen bleibt ein sensibles Thema im Spannungsfeld zwischen Umwelt- und Außenwirtschaftsrecht. Unternehmen sind gut beraten, ihre internen Abläufe regelmäßig zu überprüfen und an geänderte Vorgaben anzupassen. Nur so lassen sich Verzögerungen bei der Zollabfertigung und mögliche Sanktionen vermeiden.

Für Zollverantwortliche, Zollbeauftragte und Fachkräfte im Außenhandel ist es unerlässlich, die aktuellen regulatorischen Anforderungen zu kennen und in die tägliche Praxis zu integrieren. Eine vorausschauende und professionelle Abwicklung der Zollformalitäten schützt nicht nur vor rechtlichen Risiken, sondern sichert auch die Lieferketten ab.


Sie benötigen Unterstützung bei der korrekten Codierung Ihrer ODS-pflichtigen Waren oder bei der Beantragung von ODS-Lizenzen?

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Zollverfahren & Abwicklung

Öffentliche Konsultation
08.07.2025 |
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Öffentliche Konsultation zum geplanten Verbot von Chrom(VI)

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat eine öffentliche Konsultation zu einem umfassenden …
Öffentliche Konsultation - geplantes Verbot von Chrom(VI)

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat eine öffentliche Konsultation zu einem umfassenden Beschränkungsvorschlag für Chrom(VI)-Verbindungen gestartet. Ziel dieser Initiative ist eine weitreichende Regulierung bis hin zu einem möglichen Verbot zahlreicher Verwendungen von Chrom(VI)-haltigen Stoffen. Die Auswirkungen dieser Maßnahme betreffen nicht nur Hersteller und Verwender innerhalb der Europäischen Union, sondern auch Importeure und Exportverantwortliche im Außenhandel.

Insbesondere für Zollverantwortliche, sowie alle Akteure im internationalen Warenverkehr ergibt sich daraus ein erheblicher Handlungsbedarf. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den regulatorischen Entwicklungen und eine genaue Prüfung der betroffenen Lieferketten sind von zentraler Bedeutung, um Lieferunterbrechungen, Verstöße gegen die REACH-Verordnung und wirtschaftliche Risiken zu vermeiden.


Hintergrund des Beschränkungsvorschlags

Chrom(VI)-Verbindungen sind in der industriellen Praxis seit Jahrzehnten weit verbreitet. Sie finden unter anderem Anwendung bei der Oberflächenbehandlung von Metallen, im Korrosionsschutz, in der Galvanotechnik, in Beschichtungen sowie in der Luftfahrt-, Automobil- und Bauindustrie. Zugleich gelten diese Verbindungen als besonders besorgniserregend, da sie als krebserzeugend, mutagen und reproduktionstoxisch eingestuft sind. Bereits jetzt unterliegen zahlreiche Chrom(VI)-Verbindungen einer Zulassungspflicht gemäß Anhang XIV der REACH-Verordnung.

Die ECHA empfiehlt im Rahmen des neuen Beschränkungsvorschlags eine weitergehende Regulierung. Ziel ist es, die menschliche Gesundheit, insbesondere von Arbeitnehmern in der Verarbeitung und Anwendern, sowie die Umwelt besser zu schützen. Die geplante Beschränkung könnte in der Praxis einem weitreichenden Verwendungsverbot gleichkommen.


Relevanz für den Außenhandel und Zoll

Der Beschränkungsvorschlag betrifft nicht nur Produzenten und Weiterverarbeiter innerhalb der EU. Auch Importeure aus Drittländern müssen sich mit den regulatorischen Vorgaben auseinandersetzen. Produkte, die Chrom(VI)-haltige Stoffe enthalten oder in Herstellungsprozessen damit behandelt wurden, könnten künftig nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr in die Europäische Union eingeführt werden. Dies betrifft unter anderem metallische Bauteile, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, technische Geräte und viele weitere Warengruppen.

Für die Zollpraxis bedeutet dies eine erhebliche Zunahme an Prüfpflichten im Rahmen der Produktkonformität. Bereits bei der Einfuhr muss geprüft werden, ob die betreffenden Waren unter die geplante Beschränkung fallen und ob gegebenenfalls Ausnahmeregelungen, Übergangsfristen oder Zulassungen bestehen. Eine enge Abstimmung mit Lieferanten, verbunden mit einer transparenten Lieferantenerklärung bezüglich der eingesetzten Stoffe, ist essenziell.


Öffentliche Konsultation als Chance zur Einflussnahme

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die im Juni 2025 gestartet wurde, können Unternehmen, Verbände und weitere interessierte Kreise Stellung nehmen. Die Konsultation dient dazu, wirtschaftliche Auswirkungen, technische Machbarkeit, die Verfügbarkeit sicherer Alternativen sowie Übergangsfristen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

Eine fundierte und sachlich begründete Rückmeldung kann dazu beitragen, die regulatorischen Anforderungen praxisnah zu gestalten. Insbesondere Unternehmen, die (noch) keine technisch gleichwertigen Alternativen zu Chrom(VI)-haltigen Verfahren einsetzen können, sollten ihre Argumente frühzeitig und strukturiert einbringen.

Die 6-monatige Konsultation hat am 18. Juni 2025 begonnen und dauert damit bis zum 18.12.2025. Betroffene Unternehmen sollten sich beteiligen, je früher, je besser, mit möglichst konkreten Hinweisen (z. B. zu sonstigen Anwendungen oder Erfahrungen mit Substitutionsversuchen).
Link zum Konsultation

Perspektiven für Ersatzstoffe und Technologiewechsel

Parallel zur Konsultation entwickelt die Industrie bereits zahlreiche Alternativen. Chrom(III)-basierte Systeme sowie andere Technologien zur Oberflächenbehandlung bieten teilweise vergleichbare Korrosionsschutz- und Haftungseigenschaften. Jedoch sind diese Verfahren nicht in allen Anwendungen gleichwertig verfügbar oder wirtschaftlich einsetzbar.

Für international agierende Unternehmen stellt sich darüber hinaus die Herausforderung, unterschiedliche regulatorische Anforderungen in den globalen Lieferketten zu harmonisieren. Während die EU auf eine weitgehende Eliminierung von Chrom(VI) setzt, bestehen in anderen Wirtschaftsräumen teils weniger strenge Vorgaben.


Handlungsbedarf für Unternehmen im Außenhandel

Unternehmen, die von der möglichen Beschränkung betroffen sind, sollten frühzeitig folgende Schritte einleiten:

  • Analyse der eigenen Produkte und Prozesse hinsichtlich des Einsatzes von Chrom(VI)
  • Prüfung der Lieferketten auf mögliche Vorlieferanten, die Chrom(VI)-haltige Verfahren einsetzen
  • Einholung und Bewertung von Lieferantenerklärungen
  • Beobachtung des Konsultations- und Entscheidungsprozesses bei der ECHA
  • Bewertung möglicher Ersatzverfahren und Anpassung der Produktionsprozesse
  • Vorbereitung auf eine veränderte zollrechtliche Abfertigung (z.B. zusätzliche Nachweise zur REACH-Konformität)

Fazit: Frühzeitige Vorbereitung schützt vor Verzögerungen im Außenhandel

Das geplante Verbot von Chrom(VI) steht beispielhaft für den dynamischen Wandel des europäischen Chemikalienrechts. Für den internationalen Warenverkehr bedeutet dies einen erhöhten Aufwand im Bereich der Produktkonformität und Zollabwicklung. Eine proaktive Auseinandersetzung mit der Thematik, sowie eine aktive Teilnahme an der öffentlichen Konsultation bieten Unternehmen die Möglichkeit, Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.

Eine umfassende Beratung in Bezug auf die Auswirkungen der REACH-Regulierung, die Gestaltung sicherer Lieferketten und die Absicherung des Warenverkehrs kann maßgeblich dazu beitragen, wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.


Eine individuelle Bewertung der unternehmensspezifischen Situation und eine rechtssichere Gestaltung der Import- und Exportprozesse sind essenziell. Wer frühzeitig handelt, sichert die Lieferfähigkeit und die REACH-Konformität im internationalen Warenverkehr. Eine kompetente Beratung unterstützt dabei, regulatorische Herausforderungen in wirtschaftliche Chancen zu verwandeln.


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News & Trends

Aufnahme neuer Warennummern
04.07.2025 |
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Aufnahme neuer Warennummern in das Warenverzeichnis – Aktuelle Änderungen und Auswirkungen für den Außenhandel

Das Warenverzeichnis ist das zentrale Instrument zur Klassifizierung von Waren im internationalen …
Aufnahme neuer Warennummern

Das Warenverzeichnis ist das zentrale Instrument zur Klassifizierung von Waren im internationalen Handel. Es bildet die Grundlage für zollrechtliche Maßnahmen, statistische Erhebungen sowie für zahlreiche außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen. Anpassungen an der Nomenklatur sind regelmäßiger Bestandteil der Weiterentwicklung des internationalen und europäischen Zollrechts. Aktuelle Änderungen im Warenverzeichnis betreffen zahlreiche Branchen und erfordern eine sorgfältige Überprüfung sowie Anpassung interner Prozesse.


Neue Warennummern seit Ende Juni / Anfang Juli 2025

Zum 28. Juni 2025 und zum 1. Juli 2025 traten im Warenverzeichnis der Europäischen Union umfangreiche Änderungen in Kraft. Im Fokus stehen insbesondere die Einführung neuer Warennummern sowie die Anpassung bestehender Nummern. Die Neuerungen umfassen verschiedene Warengruppen und betreffen insbesondere folgende Kapitel des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur:

  • Kapitel 28 bis 38: Erzeugnisse der chemischen Industrie
  • Kapitel 85: Elektromotoren und elektrische Generatoren (Position 8501)
  • Kapitel 87: Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge (Position 8708)

Insgesamt wurden am 28. Juni 97 neue Warennummern aufgenommen. Mit Wirkung zum 1. Juli kamen mehr als 100 weitere Warennummern hinzu. Diese Änderungen erfordern eine umgehende Überprüfung und Anpassung der internen Warenverzeichnisse, Materialstämme und Zolltarifierungen.


Neue TARIC-Maßnahmen im Bereich Kulturgüter

Ein weiterer wichtiger Aspekt der aktuellen Änderungen betrifft die Einfuhr von Kulturgütern in die Europäische Union. Auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/880 wurden spezielle Warennummern für Kulturgüter eingeführt. Diese Maßnahme dient der besseren Kontrolle und dem Schutz von Kulturgut im internationalen Handel. Entsprechende TARIC-Maßnahmen wurden implementiert und sind seit dem 28. Juni 2025 wirksam.

Zollverantwortliche sind angehalten, die entsprechenden Positionen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, insbesondere im Hinblick auf Importvorgänge, bei denen Kulturgüter betroffen sein könnten.


Relevante Informationsquellen und weiterführende Hinweise

Die vollständige und tagesaktuelle Übersicht der neuen sowie entfallenen Warennummern kann im Elektronischen Zolltarif (EZT-Online) des deutschen Zolls eingesehen werden. Dort finden sich unter den Punkten „Aktuelle Nomenklaturänderungen“ die Listen der neuen und gestrichenen Warennummern.

Für eine umfassende Systempflege empfiehlt es sich, die Änderungen gezielt in den betroffenen Kapiteln zu überprüfen. Exporte sind von den beschriebenen Anpassungen derzeit nicht betroffen. Dennoch ist auch für Ausfuhrvorgänge eine regelmäßige Überprüfung der Warennummern empfehlenswert, um eine korrekte und rechtssichere Zollabwicklung sicherzustellen.


Auswirkungen auf Unternehmen und Handlungsempfehlungen

Die Anpassungen im Warenverzeichnis erfordern von Unternehmen, die international handeln, ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Reaktionsgeschwindigkeit. Eine nicht oder verspätet durchgeführte Anpassung kann zu Verzögerungen in der Zollabwicklung, fehlerhaften Zollanmeldungen oder gar zu Bußgeldern führen.


Handlungsempfehlung

  • Eine zeitnahe Aktualisierung der internen Warenverzeichnisse und Materialstämme
  • Eine Überprüfung der betroffenen Zolltarifierungen in den relevanten Kapiteln
  • Eine Abstimmung zwischen den Abteilungen Zoll, Einkauf, Vertrieb und Logistik
  • Die Anpassung von Stammdaten in ERP- und Zollsystemen
  • Eine Sensibilisierung aller involvierten Fachbereiche für die Änderungen
  • Gegebenenfalls eine erneute Tarifierung von Waren, deren bisherige Warennummern entfallen sind oder geändert wurden

Fazit: Proaktive Zollprozesse sichern reibungslosen Warenverkehr

Regelmäßige Anpassungen im Warenverzeichnis sind ein fester Bestandteil des globalen Zollrechts. Unternehmen, die ihre Zollprozesse strukturiert und vorausschauend gestalten, sichern sich nicht nur einen reibungslosen Warenverkehr, sondern minimieren auch zollrechtliche Risiken.

Fachliche Unterstützung bei der systematischen Anpassung von Warennummern sowie bei der Optimierung von Zoll- und Außenhandelsprozessen kann einen wesentlichen Beitrag zur Effizienz und Rechtssicherheit leisten.


Wer sichergehen möchte, dass die neuen Warennummern korrekt und vollständig in das eigene Warenverzeichnis übernommen werden, sollte auf professionelle Unterstützung zurückgreifen. Eine individuelle Beratung zu Warentarifierung, Zollprozessen und Compliance-Themen hilft, Anpassungsbedarf frühzeitig zu erkennen und die Umsetzung effizient zu gestalten.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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News & Trends Zollverfahren & Abwicklung

Elektronische Apostille in China
04.07.2025 |
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Einführung der elektronischen Apostille in China

Am 18. Juni 2025 hat die Volksrepublik China den nächsten Schritt zur Digitalisierung von …
Elektronische Apostille in China

Am 18. Juni 2025 hat die Volksrepublik China den nächsten Schritt zur Digitalisierung von Außenhandelsprozessen umgesetzt. Mit der Einführung der elektronischen Apostille (e-Apostille) vereinfacht China die Beglaubigung von Handelsdokumenten erheblich. Diese Neuerung ist insbesondere für Zollverantwortliche, Exportmanager und Außenhandelsverantwortliche von Bedeutung, die regelmäßig mit Dokumentenverkehr in Bezug auf China befasst sind.


Hintergrund: Beitritt Chinas zum Haager Apostille-Übereinkommen

Bereits am 7. November 2023 trat für China das Haager Apostille-Übereinkommen in Kraft. Dieses internationale Abkommen erleichtert den Nachweis der Echtheit öffentlicher Urkunden für den Gebrauch im Ausland, indem es die bisher übliche Konsularlegalisierung durch eine sogenannte Apostille ersetzt. China hat sich damit den globalen Standards angepasst und seine Verfahren für den grenzüberschreitenden Dokumentenverkehr modernisiert. Die elektronische Apostille ist nun der nächste logische Schritt in diesem Prozess.


Funktionsweise der elektronischen Apostille (e-Apostille)

Die elektronische Apostille ist ein digitales Dokument im PDF-Format. Sie besteht aus drei wesentlichen Bestandteilen:

  • dem beglaubigten Originaldokument (beispielsweise einem Ursprungszeugnis),
  • der eigentlichen Apostille mit den standardisierten Angaben gemäß dem Haager Übereinkommen sowie
  • einem Anhang mit Hinweisen zur digitalen Verifizierung.

Die e-Apostille kann online über eine offizielle Plattform der chinesischen Behörden überprüft werden. Dies schafft Rechtssicherheit und Transparenz für alle Beteiligten entlang der internationalen Lieferketten.


Erste Anwendungsfälle und Ausblick

Zum Start umfasst die e-Apostille die Beglaubigung von Ursprungszeugnissen, die durch den China Council for the Promotion of International Trade (CCPIT) ausgestellt werden. Diese Dokumente spielen im Außenhandel eine zentrale Rolle, da sie von Zollbehörden weltweit zur zollrechtlichen Behandlung und zur Präferenzprüfung herangezogen werden.

In den kommenden Monaten und Jahren ist mit einer schrittweisen Ausweitung der elektronischen Apostille auf weitere Dokumententypen zu rechnen. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den neuen Verfahren vertraut machen und ihre internen Prozesse anpassen.


Vorteile der e-Apostille für den internationalen Handel

Die Einführung der e-Apostille bringt eine Reihe von Vorteilen für Unternehmen und Zollverantwortliche:

  • Prozessbeschleunigung: Die Bearbeitung und Beglaubigung von Dokumenten erfolgt vollständig digital und damit schneller als bei der klassischen Papierform.
  • Kostenreduktion: Durch den Wegfall des postalischen Versands sowie die Digitalisierung der Beglaubigung reduzieren sich die administrativen Kosten.
  • Rechtssicherheit: Die e-Apostille ist international anerkannt und entspricht den Vorgaben des Haager Übereinkommens.
  • Nachvollziehbarkeit: Die Möglichkeit der Online-Verifizierung minimiert das Risiko von Fälschungen oder Manipulationen.

Relevanz für Zoll- und Außenhandelsprozesse

Für die Zollabwicklung bedeutet die e-Apostille eine Vereinfachung bei der Dokumentenprüfung und Beglaubigung von Handelsdokumenten. Die schnelle und transparente Verfügbarkeit beglaubigter Ursprungszeugnisse kann Zollprozesse beschleunigen und Prüfaufwände reduzieren.

Unternehmen, die regelmäßig Waren nach China exportieren oder chinesische Ursprungsdokumente für ihre Importe verwenden, sollten die e-Apostille bereits jetzt in ihre Abläufe integrieren. Ebenso empfiehlt es sich, interne und externe Partner wie Speditionen, Logistikdienstleister und Zollagenturen über die neue Verfahrensweise zu informieren.


Fazit: Digitalisierung als Chance für effizientere Zollprozesse

Mit der Einführung der elektronischen Apostille setzt China ein klares Zeichen für die Digitalisierung des internationalen Handels. Die Umstellung auf digitale Beglaubigungen bietet Unternehmen die Chance, ihre Export- und Zollprozesse effizienter, kostengünstiger und rechtssicherer zu gestalten.

Wer frühzeitig handelt, verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil im globalen Warenverkehr. Die Entwicklung sollte aufmerksam verfolgt werden – insbesondere im Hinblick auf die geplante Ausweitung auf weitere Dokumententypen.


Link zum Chinesischen Verifizierungsportal

Elektronische und papiergebundene Apostillen besitzen denselben rechtlichen Status. Die Überprüfung elektronischer Apostillen kann in China über ein spezielles Online-Portal durchgeführt werden.

Verifizierungsportal

Sie benötigen Unterstützung bei der korrekten Erstellung Ihrer Ursprungszeugnisse oder bei der Beantragung und Legalisierung von Dokumenten?

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News & Trends

DCFTA abgeschlossen
04.07.2025 |
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EU und Ukraine schließen Modernisierung der Vertieften und Umfassenden Freihandelszone (DCFTA) ab

Am 1. Juli 2025 haben die Europäische Union und die Ukraine die Verhandlungen über die …
DCFTA

Am 1. Juli 2025 haben die Europäische Union und die Ukraine die Verhandlungen über die Modernisierung ihrer Vertieften und Umfassenden Freihandelszone Deep and Comprehensive Free Trade Area (DCFTA) erfolgreich abgeschlossen. Mit dem Abschluss der Verhandlungen setzt die EU ein wichtiges Zeichen für die wirtschaftliche Integration der Ukraine und die Vertiefung der bilateralen Handelsbeziehungen.

Das modernisierte Abkommen schafft neue Rahmenbedingungen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und der Ukraine. Die aktualisierten Vereinbarungen zielen darauf ab, die bisherigen Handelsstrukturen an aktuelle wirtschaftliche und regulatorische Entwicklungen anzupassen und den Zugang zum europäischen Binnenmarkt für die Ukraine schrittweise weiter zu öffnen.


Relevanz für den Zoll- und Außenwirtschaftsbereich

Für Zollverantwortliche, Export- und Importabteilungen sowie alle Akteure im grenzüberschreitenden Warenverkehr ergeben sich durch die Neufassung des Abkommens zahlreiche praxisrelevante Änderungen:

  • Anpassung der Zollpräferenzen

    Das modernisierte DCFTA sieht weiterhin eine weitgehende Zollfreiheit für zahlreiche Waren vor. Gleichzeitig wurden für besonders sensible Agrarprodukte wie Getreide, Zucker, Honig, Geflügel oder Eier neue Kontingentregelungen und Schutzmechanismen vereinbart. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und faire Marktbedingungen sichergestellt werden.

  • Weiterentwicklung technischer Vorschriften und Standards

    Ein wesentlicher Bestandteil der Modernisierung ist die schrittweise Anpassung der ukrainischen Vorschriften an die technischen Anforderungen und Standards der EU. Diese Harmonisierung betrifft insbesondere die Lebensmittelsicherheit, Umweltstandards, Pflanzenschutz- und Tierwohlvorgaben sowie den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und Chemikalien.

  • Schutzmechanismen für den Fall von Marktstörungen

    Neu eingeführt wurden Schutzklauseln, die beiden Seiten ermöglichen, im Falle schwerwiegender Marktstörungen schnell zu reagieren und temporäre Handelsbeschränkungen einzuführen.

  • Beitrag zur langfristigen wirtschaftlichen Stabilisierung

    Das modernisierte Abkommen bietet einen stabilen Rahmen für die wirtschaftliche Erholung und Weiterentwicklung der Ukraine und sichert die Fortsetzung des Handels unter verlässlichen rechtlichen Bedingungen – auch vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Lage.

  • Bedeutung im Kontext des EU-Beitrittsprozesses der Ukraine

    Die Modernisierung des DCFTA ist eng mit dem EU-Beitrittsprozess der Ukraine verknüpft. Mit der schrittweisen Angleichung an den EU-Binnenmarkt und die Übernahme des EU-Rechtsrahmens in zentralen Handelsbereichen werden wichtige Voraussetzungen für eine vertiefte wirtschaftliche Integration geschaffen.


Auswirkungen auf Unternehmen

Unternehmen, die im Handel mit der Ukraine tätig sind, sollten ihre bestehenden Präferenznachweise, Zolltarifierungen sowie Ursprungsprüfungen überprüfen. Insbesondere im Bereich der Agrar- und Lebensmittelimporte sowie technischer Produkte können sich durch die neuen Regelungen Änderungen bei Genehmigungs-, Nachweis- und Prüfpflichten ergeben.

Zollverantwortliche sind gefordert, die Anpassungen im Präferenzrecht, Ursprungsrecht und bei den handelspolitischen Maßnahmen frühzeitig in ihre Prozesse zu integrieren. Eine regelmäßige Überprüfung der aktuellen Rechtslage sowie der relevanten Kontingente und Schutzklauseln ist ratsam, um Risiken im Warenverkehr zu minimieren und Chancen zu nutzen.


Fazit und Ausblick

Mit dem Abschluss der Modernisierungsverhandlungen haben die EU und die Ukraine einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung einer vertieften wirtschaftlichen Partnerschaft vollzogen. Die Neufassung des DCFTA bietet für Unternehmen in der EU und der Ukraine erweiterte Marktzugangsmöglichkeiten, schafft aber zugleich neue Herausforderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht.

Der nächste Schritt besteht in der förmlichen Annahme und Ratifizierung des Abkommens durch die EU-Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament. Nach Inkrafttreten wird die praktische Umsetzung der neuen Vorschriften in den Fokus rücken.

Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Auswirkungen auf ihre Außenhandelsprozesse auseinandersetzen und gegebenenfalls ihre Compliance- und Zollmanagementsysteme anpassen.


Sie benötigen Unterstützung bei der Ermittlung Ihres Präferenziellen Ursprungs oder eine Beratung zum Thema Warenursprung und Präferenzen?

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News & Trends

Neue BMF Vorgaben
04.07.2025 |
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Neue BMF-Vorgaben zur Prüfung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ab 20. Juli 2025: Auswirkungen für Zoll- und Außenhandelsverantwortliche

Am 6. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, das die …
Neue BMF Vorgaben

Am 6. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, das die Anforderungen an die qualifizierte Prüfung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) neu regelt. Diese Vorgaben betreffen insbesondere Unternehmen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, die innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei abwickeln möchten. Für Zollverantwortliche, Zollbeauftragte sowie alle Personen, die in Unternehmen mit Zoll- und Außenhandelsprozessen betraut sind, ergibt sich daraus ein unmittelbarer Handlungsbedarf.


Hintergrund: Bedeutung der USt-IdNr.-Prüfung im innergemeinschaftlichen Handel

Die Prüfung der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ein zentrales Element, um die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG i. V. m. § 6a UStG zu erfüllen. Eine ordnungsgemäß geprüfte USt-IdNr. ist dabei nicht nur formales Erfordernis, sondern trägt maßgeblich zur Reduzierung von Haftungs- und Steuerrisiken bei.

Bisher konnten Unternehmen die qualifizierte Abfrage der USt-IdNr. über verschiedene Wege beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchführen, darunter auch per Fax oder auf anderen Kommunikationskanälen. Dies ändert sich nun grundlegend.


Die neuen Vorgaben im Überblick

  • Verpflichtende Nutzung des elektronischen Verfahrens:
    Ab dem 20. Juli 2025 ist ausschließlich das elektronische Verfahren des BZSt zur qualifizierten Abfrage zulässig. Die Nutzung alternativer Kommunikationswege ist nicht mehr zulässig. Unternehmen sind verpflichtet, die Prüfung über das BZSt-Portal oder über dessen Schnittstellen (z. B. per API) durchzuführen.
  • Erweiterter Anwenderkreis:
    Nicht nur der unmittelbar leistende Unternehmer kann die Prüfung der USt-IdNr. vornehmen. Die qualifizierte Abfrage darf künftig von jedem Unternehmen mit deutscher USt-IdNr. durchgeführt werden. Dies ermöglicht auch zentralisierten Einkaufsorganisationen, Steuerabteilungen oder externen Dienstleistern die Durchführung der Prüfung im Auftrag.
  • Automatisierte Massenprüfungen möglich:
    Zur effizienten Abwicklung insbesondere bei hohem Prüfvolumen besteht die Möglichkeit, Massenabfragen im Rahmen einer Schnittstellenintegration (API) oder über den Upload von Datensätzen (z. B. CSV-Dateien) durchzuführen. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Systeme bereits technisch auf eine solche automatisierte Prüfung vorbereitet sind.
  • Erhöhte Anforderungen an Nachweis und Dokumentation:
    Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Prüfung muss revisionssicher und nachvollziehbar archiviert werden. Die Speicherung der Prüfprotokolle ist essenziell, um bei Betriebsprüfungen einen ordnungsgemäßen Prüfungsnachweis vorlegen zu können.

Auswirkungen auf Zoll- und Außenhandelsprozesse

Auch wenn es sich formal um eine umsatzsteuerliche Regelung handelt, sind die Auswirkungen für den Zollbereich erheblich. Die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung innergemeinschaftlicher Lieferungen ist häufig Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfuhrdokumentation und die Beantragung von Zollbegünstigungen. Fehlerhafte oder unterlassene Prüfungen der USt-IdNr. können steuerliche Nachforderungen, Sanktionen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Zollverantwortliche, Compliance-Beauftragte und Außenhandelsverantwortliche müssen sicherstellen, dass ihre internen Kontrollsysteme (IKS) die neuen Vorgaben abbilden. Die Prüfung der USt-IdNr. sollte als fester Bestandteil des Lieferantenstammdatenmanagements und der Auftragsabwicklung verankert werden.


Technische und organisatorische Handlungsempfehlungen

Unternehmen sollten zeitnah folgende Maßnahmen einleiten:

  • Überprüfung der bestehenden Prozesse zur USt-IdNr.-Prüfung
  • Integration der qualifizierten Abfrage in bestehende ERP- oder Buchhaltungssysteme
  • Nutzung der BZSt-Schnittstellen (API) für eine automatisierte und effiziente Prüfung
  • Aufbau einer revisionssicheren Archivierung der Prüfergebnisse
  • Anpassung interner Richtlinien und Arbeitsanweisungen
  • Schulung der betroffenen Mitarbeiter in Steuer-, Zoll- und Außenhandelsabteilungen

Fazit und Ausblick

Die neuen BMF-Vorgaben schaffen klare rechtliche und technische Rahmenbedingungen für die qualifizierte Prüfung ausländischer USt-IdNrn. Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, müssen ihre Prozesse anpassen, um die Anforderungen rechtzeitig bis zum 20. Juli 2025 zu erfüllen. Eine unterlassene oder fehlerhafte Prüfung kann erhebliche steuerliche und zollrechtliche Risiken nach sich ziehen.

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, bestehende Systeme zu analysieren, technische Schnittstellen einzurichten und interne Prozesse neu auszurichten. Wer frühzeitig handelt, reduziert das Risiko von Compliance-Verstößen und sichert die steuerliche Begünstigung für innergemeinschaftliche Lieferungen nachhaltig ab.


Sie benötigen Unterstützung bei der korrekten Durchführung Ihrer Innergemeinschaftlichen Lieferungen oder haben Fragen zu den Nachweispflichten bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen?

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Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Abschnitt 18e.1 UStAE - Bestätigung einer ausländischen UmsatzsteuerIdentifikationsnummer GZ: III C 5 - S 7427-d/00014/001/002 DOK: COO.7005.100.2.11418369

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News & Trends

Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen
04.07.2025 |
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Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen: Umsatzsteuerrechtliche Neuregelung stärkt Flexibilität

Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im …
Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen

Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) eine bedeutende Änderung vorgenommen. Durch die Neufassung des Abschnitts 6.6 UStAE wurde die Nachweispflicht bei Ausfuhrlieferungen grundlegend überarbeitet. Diese Anpassung geht zurück auf Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und dient der praktikableren Umsetzung der Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen.

Die Neuregelung hat weitreichende Auswirkungen für exportorientierte Unternehmen sowie alle, die in der zollrechtlichen und steuerlichen Abwicklung von Ausfuhrvorgängen tätig sind. Sie stellt einen wichtigen Schritt zur Anpassung der deutschen Umsatzsteuerpraxis an europarechtliche Vorgaben dar.


Gesetzlicher Rahmen: Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

Gemäß §6 UStG sind Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sofern der Unternehmer den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der EU ordnungsgemäß nachweist. Bisher war der sogenannte Ausfuhrvermerk der Ausgangszollstelle der maßgebliche Beleg, um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können.

Mit der Neuregelung entfällt die ausschließliche Bindung an diesen Nachweis. Stattdessen wird eine flexiblere, einzelfallbezogene Beurteilung der Nachweisführung ermöglicht.


Wichtige Neuerung: Gleichwertige Ersatznachweise zulässig

Künftig kann der Unternehmer die Ausfuhr auch dann belegen, wenn kein förmlicher Ausfuhrvermerk vorliegt vorausgesetzt, es wird mit objektiv belegbaren Mitteln der Export nachgewiesen.

Anerkannt werden unter anderem:

  • Bescheinigungen deutscher Behörden im Ausland (z. B. Konsulate, Botschaften).
  • Transportpapiere von Bundeswehr oder NATO-Streitkräften (Stationierungstruppen).
  • Verzollungsnachweise oder Einfuhrbelege aus dem Drittland.
  • Bestätigungen von Zollbehörden im Empfängerland.
  • Handelsübliche Fracht-, Speditions- und Logistikdokumente mit eindeutigem Drittlandsbezug.

Diese Öffnung ermöglicht eine praxisgerechtere Umsetzung insbesondere in Fällen, in denen der klassische Ausfuhrvermerk nicht oder nicht zeitnah vorliegt beispielsweise bei komplexen Lieferketten oder indirekten Ausfuhren.


Bedeutung für Zollverantwortliche und Exporteure

Für die Praxis bedeutet die Neuregelung eine erhöhte Verantwortung hinsichtlich der Dokumentations- und Sorgfaltspflichten. Die zuständigen Fachbereiche – insbesondere Zoll, Außenhandel, Buchhaltung und Steuer sollten ihre internen Abläufe prüfen und gegebenenfalls anpassen, um die neuen Anforderungen rechtskonform umzusetzen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Bewertung, ob die Nachweise zweifelsfrei und objektiv die Ausfuhr belegen. Die Anforderungen an die Belegqualität bleiben hoch. Fehlerhafte oder unzureichende Nachweise können zu Steuernachforderungen und Sanktionen führen.


Handlungsempfehlungen und Compliance-Absicherung

Zur Vermeidung von Risiken empfiehlt sich die frühzeitige Überarbeitung interner Kontrollsysteme (IKS) im Bereich Umsatzsteuer und Exportkontrolle. Schulungen des Fachpersonals, die Anpassung von Verfahrensanweisungen sowie eine strukturierte Dokumentation der Ersatznachweise tragen entscheidend zur Absicherung bei.
Zudem sollten Unternehmen eng mit ihren Spediteuren, Kunden im Drittland sowie internen oder externen Zoll- und Steuerexperten zusammenarbeiten, um die Nachweise systematisch und revisionssicher zu erfassen.


Fazit: Flexibilisierung mit Anforderungen – strategisch nutzen

Die Neuregelung des BMF bietet neue Gestaltungsmöglichkeiten bei Ausfuhrnachweisen, bringt jedoch auch neue Herausforderungen für die zoll- und steuerrechtliche Praxis. Wer frühzeitig reagiert und die neuen Nachweisoptionen gezielt in bestehende Prozesse integriert, kann von einer erhöhten Rechtssicherheit profitieren insbesondere in nicht standardisierten Exportfällen.


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Zollverfahren & Abwicklung

hinweisblatt-zu-codierungen
04.07.2025 |
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Zoll aktualisiert: Hinweisblatt zu Codierungen im Bereich Verbote und Beschränkungen (VuB)

Mit der jüngsten Aktualisierung des Hinweisblattes zu den Codierungen für Unterlagen und …
Hinweisblatt zu Codierungen

Mit der jüngsten Aktualisierung des Hinweisblattes zu den Codierungen für Unterlagen und Erklärungen bei Verboten und Beschränkungen (VuB) setzt der deutsche Zoll einen weiteren wichtigen Schritt zur Standardisierung und Vereinfachung der zollrechtlichen Abwicklung im IT-Verfahren ATLAS um. Die Änderungen betreffen sowohl europäische (TARIC) als auch nationale Codierungen und sind insbesondere für Zollverantwortliche, Compliance-Beauftragte sowie Außenhandels- und Logistikexperten von hoher Relevanz.


Bedeutung der Codierungen für die Zollabwicklung

Die korrekte Codierung von Unterlagen und Erklärungen stellt einen zentralen Bestandteil der elektronischen Zollanmeldung dar. Sie dient als Nachweis dafür, dass für die jeweilige Ware alle relevanten Verbote und Beschränkungen eingehalten wurden. Neben gesetzlichen Vorschriften auf nationaler Ebene sind hier insbesondere EU-rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, die im TARIC (Integrierter Tarif der Europäischen Union) abgebildet werden.

Die Angaben zu den Codierungen in der Zollanmeldung sind rechtlich verbindlich und unterliegen der Verantwortung der anmeldenden Person bzw. des Unternehmens. Eine fehlerhafte oder fehlende Codierung kann nicht nur zu Verzögerungen in der Zollabwicklung führen, sondern auch zu zollrechtlichen Konsequenzen.


Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Überarbeitung und Strukturierung der Codierungen

Die Codierungen wurden inhaltlich und strukturell überarbeitet. Bereits im Juli 2022 wurde im Bereich der Ausfuhranmeldungen (ATLAS-Ausfuhr) eine neue Struktur eingeführt. Hierbei wurden die bislang genutzten Codelisten (I0136) durch die neu geschaffenen Bereiche „Sonstige Verweise“ (I0911/I0912) und „Unterlagen“ (I0921/I0922) ersetzt. Die bisherigen Listen sind seitdem nicht mehr gültig. Die nun vorliegende Aktualisierung führt diese Struktur konsistent weiter.


Präzisierung von EU-weiten und nationalen Codierungen

Das Hinweisblatt listet die aktuell gültigen Codierungen für zahlreiche Rechtsbereiche auf, darunter:

  • Artenschutz (CITES): Verwendung der Codierungen C400 und C401.
  • Abfallverbringung: Codierungen C669, C670, C672 sowie Y923 für die Erklärung „kein Abfall“.
  • REACH- und Chemikalienvorschriften: Codierungen wie Y915 (nicht gelistete Stoffe gemäß PIC-Verordnung) oder Y926 (Fluorierte Treibhausgase).
  • Lebensmittelrecht und Veterinärvorschriften: Codierungen wie C678, C937, Y978, N853.
  • Nationale Vorschriften: Ergänzungen zu spezifischen deutschen Regelungen, z. B. im Bereich Waffengesetz, Kulturgüter oder Fischereierzeugnisse.

Praxisnahe Erläuterungen und Anwendungsbeispiele

Neben den Codierungen enthält das Hinweisblatt zahlreiche Erläuterungen und Fallbeispiele aus der Praxis. Diese unterstützen bei der Auswahl der korrekten Codierungen und tragen so zur Rechtssicherheit im Anmeldeprozess bei.


Relevanz für Unternehmen im internationalen Handel

Die korrekte und aktuelle Anwendung der Codierungen ist für Unternehmen im internationalen Handel von hoher Bedeutung. Sie sichert nicht nur eine rechtskonforme Zollabwicklung, sondern reduziert auch das Risiko von Verzögerungen, Prüfungen oder Sanktionen. Besonders vor dem Hintergrund zunehmender regulatorischer Anforderungen in den Bereichen Umwelt, Sicherheit und Verbraucherschutz ist die präzise Angabe von Unterlagen und Erklärungen im Zollverfahren unerlässlich.

Unternehmen sind daher gut beraten, ihre internen Zollprozesse regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle eingesetzten Codierungen dem aktuellen Stand entsprechen. Dies betrifft nicht nur die operativen Zollabteilungen, sondern auch angrenzende Bereiche wie Einkauf, Vertrieb, Compliance und Logistik.


Handlungsempfehlung

Das aktualisierte Hinweisblatt steht auf der Website der deutschen Zollverwaltung im Bereich „ATLAS-Publikationen“ zum Download bereit. Unternehmen sollten die aktuelle Version zeitnah prüfen und ihre Zollprozesse sowie die eingesetzten IT-Systeme (z. B. ATLAS-Softwarelösungen) an die neuen Vorgaben anpassen.

Ein Abgleich der im Unternehmen verwendeten Codierungen mit dem Hinweisblatt sowie gegebenenfalls interne Schulungen tragen dazu bei, die Zollabwicklung effizient und rechtssicher zu gestalten.


Fazit

Mit der Überarbeitung des Hinweisblattes schafft der Zoll eine größere Transparenz und Praxistauglichkeit bei der Anwendung von Codierungen im Bereich Verbote und Beschränkungen. Unternehmen, die im Außenhandel tätig sind, profitieren von einer klar strukturierten Übersicht, praxisnahen Erläuterungen und einer erhöhten Rechtssicherheit. Die frühzeitige Anpassung der internen Abläufe ist entscheidend, um den Anforderungen des modernen Zollrechts gerecht zu werden.


Wer sich im komplexen Umfeld des Zoll- und Außenhandelsrechts sicher bewegen möchte, sollte regelmäßige Prozess- und Compliance-Prüfungen vornehmen. Externe Unterstützung durch Zollberatung oder spezialisierte Schulungen kann dabei helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und rechtskonform zu handeln.

Hinweisblatt zu den Codierungen

Sie benötigen Unterstützung bei der richtigen Angabe der Codierung in Ihren Zollanmeldungen oder Unterstützung bei der Suche nach den richtigen Codierungen für Ihre Importe und Exporte?

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News & Trends Zollverfahren & Abwicklung

Wechselkurse-Was Firmen wissen müssen
03.07.2025 |
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Wechselkurse in Zollanmeldungen: Was Unternehmen beachten müssen

Für Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittländern importieren, ist die korrekte Anwendung von …
Wechselkurse - Was Firmen wissen müssen

Für Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittländern importieren, ist die korrekte Anwendung von Wechselkursen bei der Zollanmeldung essenziell. Denn der Wechselkurs beeinflusst maßgeblich die Höhe des Zollwerts und damit auch die Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer. In diesem Beitrag erläutern wir, welche Kurse anzuwenden sind, wer sie festlegt und worauf Unternehmen achten müssen.


Welcher Kurs gilt?

Für die Umrechnung ausländischer Währungen in Euro bei Zollanmeldungen ist ein behördlich festgelegter Wechselkurs zu verwenden. Dieser sogenannte Monatskurs wird jeweils zum Monatsende veröffentlicht und gilt ab dem ersten Tag des folgenden Monats verbindlich für alle Zollanmeldungen. Die Verwendung anderer Kurse, etwa von Banken, ist unzulässig. In Ausnahmefällen, etwa bei starken Kursschwankungen, können zusätzlich verpflichtende Zwischenkurse festgelegt werden.


Die Zollbehörden kennen drei verschiedene Arten von Wechselkursen.

  • Notierte Währungen
  • Nicht notierte Währungen
  • Luftfrachtkosten-Wechselkurse

Details zu den Wechselkursen

  • Notierte Währungen der EZB

    Die von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Referenz-Wechselkurse sind die maßgeblichen Wechselkurse im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK). Dies ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte Wechselkurs (Artikel 146 Abs. 2 UZK-IA).
    Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs.
    Als Veröffentlichung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 UZK gilt die Bekanntgabe auf dieser Internetseite.
    Dieser Wechselkurs gilt dann für die Umrechnung aller Beträge im darauf folgenden Kalendermonat.

    Hierbei ist es unerheblich, ob das Rechtsgeschäft schon früher geschlossen wurde, maßgeblich ist lediglich der im Zeitpunkt der Zollwertermittlung geltende Wechselkurs.


    Notierung bedeutet:

    Es wird ein Preis für eine Währung im Verhältnis zu einer anderen angegeben (z. B. 1 EUR = 1,08 USD).
    Die notierte Währung ist dabei diejenige, deren Wert angegeben wird.
    Die Basiswährung ist die Währung, auf die sich die Notierung bezieht.

    Beispiel:

    In der Notierung EUR/USD = 1,08 ist der Euro die Basiswährung, der US-Dollar die notierte Währung. Das bedeutet: 1 Euro ist 1,08 US-Dollar wert.


    Arten von Notierungen

    • Direkte Notierung (aus Sicht eines Landes): Die fremde Währung ist die Basiswährung, die heimische Währung ist die notierte Währung.
      Beispiel (für Deutschland): 1 USD = 0,93 EUR.
    • Indirekte Notierung: Die heimische Währung ist die Basiswährung, die fremde die notierte.
      Beispiel (für Deutschland): 1 EUR = 1,08 USD.

    In Europa ist meist die indirekte Notierung üblich, in anderen Ländern (z. B. UK oder USA) eher die direkte Notierung.


    Notierte Währungen spielen eine große Rolle in Bereichen wie

    • Zollwertberechnung (Währungsumrechnung nach offiziellen Kursen)
    • Buchhaltung und Rechnungslegung bei Fremdwährungsgeschäften
    • Devisenhandel

    Datenbank der notierten Währungen

  • Nicht notierte Währungen (Generalzolldirektion, Direktion V)

    Sind Währungen, die nicht regelmäßig an internationalen Devisenmärkten gehandelt werden. Das bedeutet, es gibt keine offiziellen Wechselkurse auf dem freien Markt z. B. bei der Europäischen Zentralbank.

    Merkmale nicht notierter Währungen

    • Kein offizieller Wechselkurs (z. B. kein EZB-Referenzkurs)
    • Keine regelmäßige Marktliquidität
    • Eingeschränkter oder kein freier Handel (Devisenbewirtschaftung)
    • Verwendung häufig nur im Inland

    Beispiele

    • Syrisches Pfund (SYP)
    • Nordkoreanischer Won (KPW)
    • Kubanischer Peso (CUP)

    Praxisfall: Rechnungen in nicht notierter Währung

    Wenn ein Unternehmen z. B. eine Ware aus einem Land wie Syrien oder Nordkorea importiert, kann es vorkommen, dass die Handelsrechnung in Syrischem Pfund (SYP) oder Nordkoreanischem Won (KPW) ausgestellt ist. Diese Währungen sind nicht notiert, d. h., sie sind:

    • nicht an internationalen Devisenmärkten handelbar,
    • nicht durch die EZB oder nationale Banken abgedeckt.

    In der Zollwertanmeldung (D.V.1) muss jedoch der Rechnungsbetrag in Euro angegeben werden.


    Lösung: Umrechnung nicht notierter Währungen

    a) Gesetzliche Grundlage:

    • Die Umrechnung von Währungen bei der Feststellung des Zollwerts
      erfolgt auf der Grundlage der von der Zollverwaltung festgesetzten Kurse.
      Gibt es keinen festgesetzten Kurs, kann ein anderer plausibler Nachweis akzeptiert werden.

    b) Mögliche Umrechnungswege:

    1) Umrechnung über eine Drittwährung

    Wenn der Exporteur seine Preise z. B. an den US-Dollar koppelt, kann man die Rechnung wie folgt behandeln:

    • Ursprungsrechnung: 1.000.000 SYP- Interner Wechselkurs laut Bank oder Vertrag: 1 USD = 2.500 SYP
    • Umrechnung: 1.000.000 SYP = 400 USD
    • Dann: 400 USD → EZB-Referenzkurs in EUR (z. B. 1 USD = 0,92 EUR)
    • Ergebnis: Zollwert in Euro = 368 EUR
    2) Nachweis durch Bankbelege
    • den Währungsumtausch durch Kontoauszüge oder Bankabrechnungen belegen,
    • z. B. ein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, wie viel Euro tatsächlich für den Betrag gezahlt wurde.
    3) Festlegung durch nationale Zollbehörde

    Einige nationale Zollbehörden (z. B. deutscher Zoll) erlauben in begründeten Fällen eine individuelle Festlegung des Umrechnungskurses:

    • auf Basis eines Vertrages
    • nach Rücksprache mit der Zollstelle
    • oder durch eine Selbsterklärung mit nachvollziehbarer Kalkulation.

    Risiken und Fallstricke

    • Unplausible Wechselkurse (z. B. Schwarzmarkt-Kurse) werden nicht anerkannt.
    • Der Zoll kann eine Nachforderung verhängen, wenn der angegebene Kurs nicht belegbar ist.
    • Es besteht ggf. die Pflicht, eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen, bis der Kurs bestätigt ist.

    Dokumentation & Nachweise

    Zur Plausibilisierung sollten folgende Unterlagen beigefügt werden:

    • Handelsrechnung
    • Zahlungsnachweis (z. B. SWIFT-Abbuchung)
    • Umrechnungskalkulation
    • Vertragliche Regelungen (wenn vorhanden)
    • Bankdokumente mit Wechselkursen

    Empfehlung für Unternehmen

    • Rechnungen wenn möglich in EUR oder USD verhandeln.
    • Bei exotischen Währungen: Absprache mit der Zollstelle vor der Anmeldung.
    • Dokumentation der Umrechnungsmethode aufbewahren.
    • Zolltarifnummern und Zollwert-Anmeldungen prüfen lassen, um Risiken bei Prüfungen zu vermeiden.

    Datenbank der nicht notierten Währungen

  • Luftfrachtkosten-Wechselkurse (IATA-Kurse) Zollwertfeststellung nach Art. 70 UZK, Charges collect Sendungen

    Bankers Selling Rates (IATA-Kurse) bezieht sich auf von der International Air Transport Association (IATA) festgelegte Devisenkurse, die insbesondere im Luftfrachtverkehr zur Anwendung kommen. Sie dienen als einheitliche Grundlage für die Berechnung internationaler Frachtraten, Zuschläge und sonstiger Kosten, wenn unterschiedliche Währungen im Spiel sind.


    Was sind Bankers Selling Rates

    • Der Bankers Selling Rate (BSR) ist der offizielle Verkaufskurs einer Bank für eine Fremdwährung gegenüber der Landeswährung.
    • Er wird von IATA regelmäßig (meist wöchentlich oder monatlich) veröffentlicht.
    • In der Praxis ist der BSR ein fiktiver Wechselkurs, der eine vereinfachte und standardisierte Abrechnung zwischen Airlines, Spediteuren und Kunden ermöglicht.

    Anwendung der IATA-Kurse

    • Frachtberechnung in Luftfrachtbriefen (AWB):
      Beispiel: Die Luftfracht wird in USD berechnet, aber der Kunde bezahlt in EUR. Der IATA-Kurs wird zur Umrechnung genutzt.
    • Einheitlichkeit weltweit:
      Die Nutzung eines einheitlichen Kurses verhindert, dass Airlines oder Spediteure durch eigene Wechselkurse Wettbewerbsverzerrungen schaffen.
    • Abrechnung mit IATA-Mitgliedern:
      Auch bei der internen Abrechnung zwischen Airlines und Partnern werden diese Kurse genutzt.

    Praxisbeispiel: Import aus China nach Deutschland

    • Eine deutsche Firma importiert Elektronikteile aus Shanghai per Luftfracht.
    • Die Frachtkosten wurden von der chinesischen Spedition in CNY (Renminbi / Yuan) berechnet.
    • Die Airline stellt die Rechnung in USD.
    • Der deutsche Importeur möchte in EUR bezahlen
    • Frachtkosten laut AWB: 8.000,00 USD
    • IATA-BSR für USD → EUR: 1 USD = 0,9135 EUR

    Berechnung:

    8.000,00 USD × 0,9135 EUR = 7.308,00 EUR


    Relevanz für die Zollwertfeststellung nach Art. 70 UZK

    Bei der Zollwertfeststellung sind dem gezahlten oder zu zahlenden Preis die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinzuzurechnen, wenn sie nach den Lieferbedingungen noch nicht in ihm enthalten sind.

    Für Waren, die im Luftfrachtverkehr eingeführt werden, wird nur der Kostenanteil nach Art. 71 Abs.1 Buchstabe e) UZK einbezogen bzw. nach Art. 72 Buchstabe a) UZK nicht einbezogen, der sich aus dem entsprechend anzuwendenden Prozentsatz nach der Abflugzone ergibt, Art. 138 UZK-IA i.V.m.
    Anhang 23-01 UZK-IA.

    Eine Aufteilung anhand der in Anhang 23-01 UZK-IA genannten Prozentsätze kommt nur für die reinen Luftfrachtkosten (Freight) und den Treibstoffzuschlag (Fuel Surcharge) in Betracht.

    Neben der reinen Luftfracht, die sich aus dem kostenpflichtigen Gewicht und der Frachtrate pro Einheit errechnet ("chargeable weight" und "Rate/Charge"), gehören zu den Beförderungskosten im Sinne des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e) UZK alle Kosten, die unmittelbar durch Beförderung der Ware vom Versandort bis zum Ort des Verbringens entstanden sind. Hierunter fallen im Frachtverkehr insbesondere:

    • Steuern im Ausland,
    • Kosten des Spediteurs im Ausland,
    • Auslagen der Luftfrachtgesellschaft im Ausland, z.B. Abfertigungsgebühren oder die ebenfalls zum Zollwert gehörenden Agents Disbursements (Agentenauszahlungen).

    Bei der Umrechnung der im AWB in ausländischer Währung angegebenen Luftfrachtkosten gilt folgende Regelung

    • Bei Sendung mit vorausbezahlten Kosten ("Charges prepaid") erfolgt die Umrechnung mit dem für den maßgebenden Zeitpunkt geltenden Wechselkurs (Art. 53 Abs.1 UZK i.V.m. Art. 146 UZK-IA).
    • Dagegen hat bei unfreien Sendungen ("Charges collect") die Umrechnung der im Luftfrachtbrief in ausländischer Währung angegebenen Luftfrachtkosten nach der von den Luftverkehrsgesellschaften durch monatliche Umrechnungslisten bekannt gegebenen "Bankers Selling Rates" zu erfolgen (IATA-Kurs), es sei denn, es wird nachgewiesen, dass feste Wechselkurse (Währungsklausel) vertraglich vereinbart worden sind.

    Datenbank der Luftfrachtkurse



Fazit

Beträge, die in einer ausländischen Währung angegeben und zollrechtlich anzumelden sind, müssen in Euro umgerechnet werden. Die Umrechnung erfolgt auf Basis des Wechselkurses, der zum maßgeblichen Zeitpunkt gilt. Als maßgeblich gilt in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung von der zuständigen Zollstelle rechtsverbindlich angenommen wird.

Für zollwertrechtliche Zwecke ist jeweils der Wechselkurs heranzuziehen, der für den entsprechenden Kalendermonat Gültigkeit besitzt.

Bei Währungen, für die ein Referenzkurs besteht, ist der von der Europäischen Zentralbank festgelegte Kurs entscheidend. Es handelt sich dabei um den Kurs, der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlicht wird. Dieser Kurs findet für sämtliche Umrechnungen im darauffolgenden Monat Anwendung.

Als maßgebliche Veröffentlichung gilt die Bekanntgabe auf der Internetseite der deutschen Zollbehörden. Dabei spielt es keine Rolle, wann ein zugrunde liegendes Handelsgeschäft abgeschlossen wurde – ausschlaggebend ist stets der zum Zeitpunkt der Zollwertermittlung gültige Kurs.

Falls für eine Währung kein Referenzkurs vorliegt, wird der Umrechnungskurs durch die Generalzolldirektion, Direktion V, gesondert ermittelt.


Vorschriften zum Nachlesen


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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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