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Knowledge & News

Neue reziproke US-Zölle ab 7. August 2025
07.08.2025 |
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Neue reziproke US-Zölle ab 7. August 2025: Auswirkungen auf den internationalen Handel

Mit Wirkung zum 7. August 2025 treten in den Vereinigten Staaten neue reziproke Zölle auf bestimmte …
Neue reziproke US-Zölle ab 7. August 2025

Mit Wirkung zum 7. August 2025 treten in den Vereinigten Staaten neue reziproke Zölle auf bestimmte Importwaren in Kraft. Grundlage hierfür ist eine Executive Order des US-Präsidenten, die am 2. April 2025 veröffentlicht wurde. Ziel ist es laut offizieller Darstellung, eine Gleichbehandlung im internationalen Handel sicherzustellen und Marktverzerrungen zu korrigieren. Für Unternehmen im Außenhandel, insbesondere solche mit Handelsbeziehungen in die USA, ergeben sich daraus neue Herausforderungen im Bereich der Zollabwicklung und Handelsplanung.


Hintergrund der Maßnahme

Die neue Zollregelung ist Teil einer umfassenderen US-Handelspolitik, die auf Reziprozität und nationale Wettbewerbsfähigkeit abzielt. Im Fokus stehen Importe aus Ländern, deren Marktzugangspolitiken nach Einschätzung der US-Regierung als unausgewogen gelten. Die Executive Order sieht daher die Einführung eines länder- und warenspezifischen Zolltarifsystems vor, das gezielt auf solche Importe reagiert.

Ursprünglich war der Inkrafttretungstermin bereits für den 9. April 2025 vorgesehen. Aufgrund der Vielzahl betroffener Waren und laufender diplomatischer Konsultationen wurde die Anwendung jedoch mehrfach verschoben zunächst auf den 9. Juli, später auf den 1. August 2025. Mit der nun veröffentlichten finalen Anordnung vom 31. Juli 2025 wurde der 7. August 2025 als verbindlicher Geltungsbeginn festgelegt.


Relevanz für die Europäische Union und deutsche Exporteure

Für die Europäische Union gelten ab dem Stichtag neue, teilweise erhöhte Basiszollsätze, wobei ein maximaler Zollsatz von 15 % vorgesehen ist. Gleichzeitig wurde die bisherige De-Minimis-Regelung für Einfuhren in die USA aufgehoben. Diese Maßnahme betrifft insbesondere Branchen mit exportstarken Produkten wie Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektronik und chemische Erzeugnisse.

Die genauen Warengruppen und betroffenen HS-Codes sind derzeit in bilateralen Verhandlungen und werden im Federal Register sowie über US-Zollbehörden veröffentlicht. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhöhte Notwendigkeit zur Prüfung von Warenklassifizierungen, Zolltarifen und Präferenzregelungen.


Zollrechtliche und strategische Implikationen

Die neuen Zölle erfordern eine umfassende Überprüfung der Lieferketten und der internationalen Beschaffungs- und Absatzstrategien. Auch Ursprungsnachweise und Zollwertberechnungen müssen im Lichte der neuen Regelung erneut geprüft werden, insbesondere wenn kumulierte Ursprungsregeln oder Drittlandslieferungen eine Rolle spielen.

Für Zollverantwortliche ergibt sich daraus ein erhöhter Abstimmungsbedarf mit Einkaufs-, Vertriebs- und Rechtsabteilungen. Zudem kann es erforderlich sein, bestehende Verträge oder Lieferbedingungen (z. B. Incoterms) an die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Unternehmen mit regelmäßigen Exporten in die USA sollten gegebenenfalls prüfen, ob sich der Einsatz von Foreign-Trade Zones (FTZ) als strategisches Instrument eignet, um zollrechtliche Belastungen zu minimieren.


Handlungsempfehlung

Vor dem Hintergrund der neuen Zölle empfiehlt sich eine kurzfristige Bewertung der betroffenen Warengruppen, eine Neubewertung von Kalkulationsgrundlagen sowie die aktive Beobachtung weiterer regulatorischer Entwicklungen in den USA. Auch Gespräche mit bestehenden Logistikdienstleistern und Zolldienstleistern sollten frühzeitig geführt werden, um potenzielle Verzögerungen und zusätzliche Kosten im Importprozess zu vermeiden


Fazit

Die Einführung reziproker Zölle durch die Vereinigten Staaten stellt ein wichtiges Signal im transatlantischen Handel dar. Für Unternehmen mit Außenhandelsbezug ist die Anpassung an diese neuen Gegebenheiten von strategischer Bedeutung. Neben zolltechnischer Expertise sind vorausschauende Planung und die Integration zollrechtlicher Aspekte in die Gesamtunternehmensstrategie unerlässlich. Die kommenden Monate werden entscheidend dafür sein, ob sich die betroffenen Akteure proaktiv auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen können.

Ein umfassendes Zoll-Compliance-Management wird künftig noch stärker zur unternehmerischen Pflicht. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, interne Prozesse zu prüfen, Exportstrategien anzupassen und sich gezielt über zukunftssichere Lösungen – etwa Präferenzmanagement, Zolltarifprüfung oder Nutzung alternativer Handelsrouten zu informieren. Eine fundierte Beratung schafft Klarheit und schützt vor unerwarteten Kosten und Risiken.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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News & Trends

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 – Erweiterte Möglichkeiten und neue Anforderungen im Russland-Embargo
06.08.2025 |
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Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 – Erweiterte Möglichkeiten und neue Anforderungen im Russland-Embargo

Mit Wirkung zum 1. August 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die …
Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 – Erweiterte Möglichkeiten und neue Anforderungen im Russland-Embargo

Mit Wirkung zum 1. August 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 (AGG Nr. 42) neu bekannt gegeben. Diese Neubekanntmachung ist Teil der Umsetzung des 18. EU-Sanktionspakets gegen Russland und trägt der zunehmenden Komplexität der Exportkontrollvorgaben im Bereich digitaler Dienstleistungen und Unternehmenssoftware Rechnung. Die Regelung eröffnet neue Nutzungsspielräume für Wirtschaftsbeteiligte, beinhaltet jedoch zugleich verschärfte Anforderungen an Dokumentation und Compliance.


Hintergrund der AGG Nr. 42

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 dient der vereinfachten Genehmigung bestimmter Softwarebereitstellungen und damit verbundener Dienstleistungen an Russland. Sie wurde eingeführt, um unter klar definierten Rahmenbedingungen den Export digitaler Unternehmenslösungen insbesondere im Bereich Finanz- und Geschäftssoftware auch unter dem Embargoregime ermöglichen zu können. Mit der Neubekanntmachung zum 1. August 2025 werden Reichweite, Nutzungsbedingungen und Laufzeit grundlegend angepasst.


Wesentliche Änderungen im Überblick

  • 1. Verlängerte Laufzeit
    Die Laufzeit der AGG Nr. 42 wird bis zum 31. März 2027 ausgedehnt. Diese zeitliche Verlängerung schafft langfristige Planbarkeit für Unternehmen, die unter die Regelung fallende Leistungen erbringen.
  • 2. Erweiterung des Nutzerkreises
    Die Genehmigung kann nun auch von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in bestimmten Drittstaaten insbesondere in Partnerländern gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – genutzt werden. Dazu zählen unter anderem die Vereinigten Staaten, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.
  • 3. Erweiterung des Anwendungsbereichs
    Neben den bereits unter Anhang XXXIV gelisteten Softwareprodukten und Dienstleistungen werden künftig auch Softwarelösungen des Anhangs XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst. Dabei handelt es sich um Produkte für Buchhaltung, Unternehmensressourcenplanung (ERP), Projektmanagement sowie Finanzdienstleistungen – insbesondere für Banken und andere regulierte Finanzakteure.
  • 4. Präzisierte Meldepflichten
    Die Meldepflicht gegenüber dem BAFA bleibt bestehen und erfordert eine Meldung spätestens 30 Tage nach erstmaliger Nutzung der AGG Nr. 42. Dabei sind unter anderem folgende Informationen anzugeben:
    • Name und Anschrift des Leistungserbringers
    • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
    • Art der bereitgestellten Leistung
    • Angaben zur Unternehmensverflechtung, sofern relevant
    Die Meldung erfolgt elektronisch über die BAFA-Website. Eine fristgerechte und vollständige Anzeige ist zwingende Voraussetzung für die rechtmäßige Inanspruchnahme der Genehmigung.

Relevanz für Unternehmen

Die Neuerungen der AGG Nr. 42 bieten Unternehmen im digitalen Sektor neue Handlungsspielräume, etwa bei der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Cloud-Services, Softwarelizenzen oder Wartungsdienstleistungen. Insbesondere international tätige Konzerne mit Tochtergesellschaften in Partnerländern sowie IT-Dienstleister mit Kunden in diplomatischen, konsularischen oder internationalen Organisationen profitieren von den erweiterten Möglichkeiten.

Gleichzeitig wächst der Bedarf an interner Kontrolle, rechtssicherer Dokumentation und fundierter Kenntnis der einschlägigen Anhänge der EU-Embargoverordnung. Ein Verstoß gegen die Anforderungen – insbesondere bei nicht gemeldeter Nutzung kann zu erheblichen aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.


Handlungsempfehlung

Vor der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 sollte sorgfältig geprüft werden, ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und ob die konkreten Lieferungen oder Leistungen unter die gelisteten Anhänge der EU-Verordnung fallen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Exportkontrollbeauftragten, IT-Abteilungen und gegebenenfalls externen Fachberatern ist empfehlenswert. Ebenso sollten die Meldefristen beim BAFA strikt eingehalten und eine revisionssichere Dokumentation gewährleistet werden.


Fazit

Die Neubekanntgabe der AGG Nr. 42 markiert einen wichtigen Schritt in der kontinuierlichen Anpassung der EU-Sanktionspraxis an technologischen Entwicklungen und geopolitischen Erfordernissen. Sie ermöglicht weiterhin bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten unter Berücksichtigung außenpolitischer Restriktionen, verlangt jedoch eine konsequente Einhaltung von Melde- und Kontrollvorgaben. Unternehmen mit Russlandbezug oder Softwarebereitstellungen über internationale Strukturen sollten die neuen Regelungen zeitnah analysieren und in ihre Compliance-Prozesse integrieren.

Eine sachgerechte Umsetzung der neuen AGG Nr. 42 kann nur durch tiefgehendes Verständnis der regulatorischen Anforderungen und eine sorgfältige organisatorische Einbindung erfolgen. Unternehmen, die regelmäßig mit der Bereitstellung von Software und digitalen Dienstleistungen in den Russlandkontext befasst sind, sollten ihre internen Exportkontrollprozesse jetzt überprüfen und anpassen, um Risiken zu vermeiden und Chancen rechtssicher zu nutzen.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.


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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

CBAM-Zulassung
04.08.2025 |
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CBAM-Zulassung: Schwellenwert, neue Zuständigkeiten und drohende Einfuhrstopps

Die Umsetzung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in der Europäischen Union schreitet weiter …
CBAM-Zulassung

Die Umsetzung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in der Europäischen Union schreitet weiter voran. Mit dem Ziel, die Einhaltung der Klimaschutzvorgaben auch bei Importen sicherzustellen, gewinnt das Zulassungsverfahren für CBAM-Anmelder zunehmend an Bedeutung. In Deutschland wurden nun zentrale organisatorische und rechtliche Änderungen bekannt gegeben, die für alle Unternehmen mit relevanten Importaktivitäten von Interesse sind.


Neue Zuständigkeit: KPMG Law übernimmt die Antragsbearbeitung

Die Bearbeitung von Zulassungsanträgen für CBAM-Anmelder in Deutschland wurde zum 4. Juli 2025 neu geregelt. Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wurde vom Umweltbundesamt als „Beliehene“ benannt und übernimmt nun die Prüfung und Entscheidung über CBAM-Zulassungen. Die rechtliche Grundlage bildet § 11 Abs. 4 TEHG. Die Beleihung gilt zunächst bis Ende 2026 und erfolgt unter Aufsicht der DEHSt.

Für Unternehmen, die eine Zulassung als CBAM-Anmelder anstreben, bleibt der Weg über das CBAM-Register der Europäischen Kommission weiterhin bestehen. Die operative Bearbeitung erfolgt nun jedoch durch die neu benannte Stelle unter Aufsicht der DEHSt.


Die 50-Tonnen-Schwelle: Wer ist betroffen?

Im Rahmen des sogenannten „Omnibus“-Gesetzgebungspakets plant die EU die Einführung einer Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr. Unternehmen, die diese Grenze nicht überschreiten, sollen künftig von der Zulassungspflicht ausgenommen sein.

Laut Berechnungen der Europäischen Kommission könnten dadurch rund 90 % der bisherigen CBAM-Anmelder aus dem Zulassungsverfahren herausfallen. Dies würde insbesondere kleinere Importeure entlasten und den administrativen Aufwand deutlich reduzieren.


Einfuhrverbot bei fehlender Zulassung

Besonders kritisch: Unternehmen, die CBAM-Waren ab dem 1. Januar 2026 ohne gültige Zulassung einführen wollen, müssen mit einem Einfuhrstopp rechnen. Die CBAM-Verordnung sieht vor, dass nur zugelassene CBAM-Anmelder berechtigt sind, betroffene Waren in das Zollgebiet der EU zu verbringen. Liegt keine Zulassung vor, kann die Ware nicht verzollt und nicht eingeführt werden.


Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Um rechtzeitig vorbereitet zu sein, sollten Unternehmen folgende Schritte unternehmen:

  • Importvolumen prüfen / Forecast: Ermitteln, ob die Einfuhrmenge an CBAM-Waren die 50-Tonnen-Grenze überschreitet.
  • Zulassungsbedarf klären: Bei Überschreitung oder Unsicherheit frühzeitig einen Antrag im CBAM-Register stellen.
  • Prozesse anpassen: Vorbereitung auf die jährliche CBAM-Erklärung und den Erwerb von CBAM-Zertifikaten.
  • Rechtslage beobachten: Die Einführung der Schwelle ist noch nicht final beschlossen – aktuelle Entwicklungen regelmäßig prüfen. Auch können sich in den nächsten Jahren Änderungen am Schwellenwert sowie am betroffenen Warenkreis ergeben.
  • Risiken minimieren: Ohne Zulassung droht ein Einfuhrstopp – rechtzeitige Antragstellung ist essenziell.

Insbesondere weißt die DEHSt auf Folgendes hin:

  • Bei voraussichtlich geringen Mengen (deutlich kleiner 50t), sollte der Antrag bis zum Frühherbst 2025 aufgeschoben werden, um unnötigen Aufwand zu vermeiden.
  • Bei einer unterjährigen Überschreitung der Schwelle sollte immer rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. Wird eine Überschreitung ohne Zulassung festgestellt, kann die Einfuhr per Feststellungsbescheid gestoppt werden. Danach muss der Importeur eine Zulassung beantragen und die CBAM-Pflichten vollständig erfüllen.

Fazit: CBAM erfordert proaktives Handeln – jetzt Klarheit schaffen

Die CBAM-Regelphase bringt tiefgreifende Veränderungen für den internationalen Warenverkehr mit sich. Die geplante 50-Tonnen-Schwelle könnte für viele Unternehmen eine Erleichterung bedeuten – doch bis zur endgültigen Entscheidung bleibt Unsicherheit. Gleichzeitig ist klar: Ohne Zulassung keine Einfuhr.



Die SW Zoll-Beratung GmbH unterstützt Unternehmen bei der Bewertung ihrer CBAM-Relevanz, der Antragstellung und der strategischen Umsetzung der neuen Anforderungen. Mit fundierter Expertise und praxisnaher Beratung begleiten wir, gemeinsam mit unseren Partnern, unsere Kunden durch alle Phasen der CBAM-Implementierung.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Branchen & Best Practices

USA verhängen 50 % Zoll auf Kupferprodukte – Handelsmaßnahme mit weitreichenden Folgen für den Außenhandel
01.08.2025 |
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USA verhängen 50 % Zoll auf Kupferprodukte – Handelsmaßnahme mit weitreichenden Folgen für den Außenhandel

Mit Wirkung zum 1. August 2025 treten in den Vereinigten Staaten neue Einfuhrzölle auf bestimmte …
USA verhängen 50 % Zoll auf Kupferprodukte – Handelsmaßnahme mit weitreichenden Folgen für den Außenhandel

Mit Wirkung zum 1. August 2025 treten in den Vereinigten Staaten neue Einfuhrzölle auf bestimmte Kupferprodukte und kupferhaltige Derivate in Kraft. Die Maßnahme wurde am 30. Juli 2025 durch den US-Präsidenten per Proklamation auf Grundlage von Section 232 des Trade Expansion Act of 1962 angekündigt. Demnach wird auf betroffene Waren künftig ein zusätzlicher Zollsatz von 50 % erhoben. Die Einführung dieses "Universal Tariffs" erfolgt unter Verweis auf nationale Sicherheitsinteressen der Vereinigten Staaten.


Hintergrund und rechtlicher Rahmen

Section 232 erlaubt es der US-Regierung, handelspolitische Maßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wird, dass bestimmte Importe eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen. Bereits in der Vergangenheit wurden auf Grundlage dieser Vorschrift Sonderzölle auf Stahl-, Aluminium und Fahrzeugimporte eingeführt.

Die aktuelle Maßnahme stellt eine Erweiterung dieser Politik dar und nimmt Kupfer in den Fokus einen strategischen Rohstoff mit hoher industrieller, technologischer und verteidigungspolitischer Relevanz. Kupfer ist unentbehrlich für Energieinfrastrukturen, die Elektromobilität, Telekommunikation, Luftfahrt sowie die Elektro- und Rüstungstechnik.


Betroffene Produktgruppen und Zollhöhe

Die Proklamation sieht die Anwendung eines 50 %-Zolls auf die Einfuhr folgender Kategorien von Kupfererzeugnissen vor:

Halbfertige Kupferprodukte:

  • Kupferrohre,
  • Kupferdrähte,
  • Kupferstangen,
  • Kupferbleche,
  • weitere halbfertige Erzeugnisse.

Kupferintensive Derivate:

  • Rohrverbindungsstücke mit Kupferanteil.
  • elektrische Leitungen, Kabel und Steckverbinder.
  • elektronische Komponenten mit signifikantem Kupfergehalt.

Die vollständige und rechtsverbindliche Liste betroffener Warennummern (HTS Codes) ist als Anhang zur Präsidentenproklamation veröffentlicht. Darüber hinaus wird ein Verfahren zur Erweiterung der betroffenen Produkte innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung der Proklamation eingeleitet. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass künftig weitere kupferhaltige Erzeugnisse den gleichen Zollbestimmungen unterliegen.


Anwendungsregeln und Abgrenzung

Die Zollmaßnahme unterliegt spezifischen Durchführungsbestimmungen:

  • Zollgrundlage ist der Kupferanteil des jeweiligen Produkts. Andere Komponenten werden mit den üblichen Zollsätzen oder Abgaben behandelt.
  • Keine Kumulation mit bestehenden Section-232-Zöllen: Sollte ein Produkt bereits unter die Auto-Zölle nach Section 232 fallen, gelten ausschließlich diese – eine parallele Anwendung der Kupfer-Zölle ist ausgeschlossen.
  • Kupferrohstoffe sind nicht betroffen: Die Maßnahme gilt nicht für folgende Materialien:
    • Kupfererze
    • Kupferkonzentrate
    • Kupferkathoden und -anoden
    • Kupferschrott

Diese Positionen unterliegen weiterhin den regulären Zollbedingungen, was insbesondere für Produzenten in vorgelagerten Lieferketten relevant ist.


Auswirkungen auf den internationalen Handel

Die Einführung eines pauschalen 50 %-Zolls stellt eine erhebliche Verschärfung der Einfuhrbedingungen dar mit unmittelbaren Konsequenzen für Hersteller, Zulieferer und Exporteure weltweit.

Besonders betroffen sind Branchen mit hohem Kupfereinsatz:

  • Elektrotechnik und Kabelindustrie,
  • Automobilzulieferer und Fahrzeughersteller,
  • Maschinen- und Anlagenbau,
  • Energiewirtschaft und Infrastrukturbau,
  • Luft- und Raumfahrttechnik.

Durch die zusätzliche Belastung verteuern sich betroffene Waren signifikant, was zu einer sinkenden Wettbewerbsfähigkeit auf dem US-Markt führen kann. Gleichzeitig entsteht ein starker Anreiz zur Neuausrichtung internationaler Lieferketten, etwa durch Nearshoring, friendshoring oder die vermehrte Nutzung US-amerikanischer Bezugsquellen.


Compliance-Anforderungen und operative Umsetzung

Für exportierende Unternehmen, Importdienstleister und Zollverantwortliche ergeben sich weitreichende Prüf- und Handlungsbedarfe. Im Zentrum stehen folgende Aspekte:

  • Zolltarifprüfung:
    Eine präzise Klassifizierung nach US-Zolltarifnummern (HTS) ist unabdingbar, um die Betroffenheit feststellen zu können.
  • Kupfergehaltsnachweis:
    Da die Zollhöhe auf den Kupferanteil beschränkt ist, wird die belegbare Ermittlung des Materialanteils zum zentralen Faktor bei der Anmeldung.
  • Kalkulationsanpassungen:
    Die Auswirkungen der Maßnahme auf die Gesamtimportkosten und Margen sind umgehend zu bewerten.
  • Exportkontroll- und Ursprungsklärung:
    Obwohl Section-232-Zölle unabhängig von Ursprungspräferenzen gelten, können andere handelspolitische Maßnahmen in Kombination relevant werden.

Strategische Handlungsmöglichkeiten

Zur Absicherung der Geschäftsprozesse und zur Begrenzung zollbedingter Kostensteigerungen sollten Unternehmen ihre Liefer-, Fertigungs- und Beschaffungsketten kritisch prüfen. Je nach Struktur und Warentyp kommen u. a. folgende Maßnahmen infrage:

  • Verlagerung von Produktionsschritten in zollfreie Märkte.
  • Substitution durch Produkte mit geringem Kupferanteil.
  • Nutzung von Zollfreizonen (z. B. US Foreign-Trade Zones).
  • Optimierung des Materialnachweises durch technische Dokumentation.

Die rechtliche und operative Prüfung sollte durch spezialisiertes Fachpersonal begleitet werden, insbesondere mit Blick auf US-Zollrecht, Ursprungsregeln und Dokumentationspflichten.


Fazit

Die Einführung des 50 %-Zolls auf Kupferprodukte durch die Vereinigten Staaten ist ein bedeutender Einschnitt in den internationalen Warenverkehr. Die Maßnahme unterstreicht die zunehmende strategische Bedeutung von Rohstoffen in der handelspolitischen Agenda. Für international tätige Unternehmen im Kupferbereich entsteht akuter Handlungsbedarf – sowohl operativ im Zollverfahren als auch strategisch in der Lieferkettensteuerung.

Eine frühzeitige Analyse betroffener Waren, die Prüfung des Zolltarifs und die belastbare Dokumentation des Kupfergehalts sind jetzt entscheidend. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sollten nicht unterschätzt werden – sowohl hinsichtlich der unmittelbaren Zollbelastung als auch der mittel- bis langfristigen Marktposition in den USA. Bei komplexen Fragestellungen zur Umsetzung, Risikobewertung oder möglichen Alternativen empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung spezialisierter Zoll- und Außenhandelsexpertise.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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News & Trends

Vorschnelle Entscheidungen im Zoll – teuer, riskant und oft vermeidbar
01.08.2025 |
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Vorschnelle Entscheidungen im Zoll – teuer, riskant und oft vermeidbar

In vielen Unternehmen herrscht im Tagesgeschäft hoher Entscheidungsdruck. Liefertermine rücken …
Vorschnelle Entscheidungen im Zoll

In vielen Unternehmen herrscht im Tagesgeschäft hoher Entscheidungsdruck. Liefertermine rücken näher, operative Prozesse laufen parallel, und es bleibt kaum Zeit für detaillierte Prüfungen. Gerade im Bereich Zoll kann jedoch jede vermeintlich schnelle Entscheidung – sei es aus Zeitnot, Unkenntnis oder Routine – erhebliche finanzielle, rechtliche und organisatorische Konsequenzen nach sich ziehen.


Typische Fehlentscheidungen im Zollbereich

Einige der häufigsten Ursachen für spätere Nachforderungen, Ermittlungen oder operative Störungen lassen sich auf wiederkehrende Muster zurückführen:

  • Falsche Zolltarifnummern: Die korrekte Einreihung von Waren ist das Fundament jeder zollrechtlichen Bewertung. Fehlerhafte Tarifierungen können zu falschen Abgabenerhebungen, ungerechtfertigten Antidumpingzöllen oder zu Problemen bei der Einfuhrgenehmigung führen.
  • Ungenaue oder unzutreffende Ursprungsangaben: Besonders im Zusammenhang mit Präferenzen oder Ursprungsnachweisen ist höchste Sorgfalt geboten. Fehler können nicht nur zur Rückforderung von Zollvorteilen führen, sondern auch die Reputation bei Kunden und Behörden nachhaltig schädigen.
  • Nicht oder unvollständig dokumentierte Präferenznachweise: Eine fehlende oder fehlerhafte Ursprungserklärung kann dazu führen, dass gewährte Zollvorteile zurückgefordert werden.
  • Unterschätzte oder nicht beachtete Embargovorgaben: Bei sensiblen Drittlandsgeschäften kann formaler Verstoß – etwa durch Lieferung in ein sanktioniertes Land oder an eine gelistete Person – strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch Reputationsschäden und Lieferkettenunterbrechungen sind mögliche Folgen.

Die Folgen: Mehr als nur operative Störungen

Die Auswirkungen dieser Fehlentscheidungen reichen weit über das Tagesgeschäft hinaus:

  • Nachforderungen durch den Zoll können schnell in fünf- bis sechsstellige Beträge gehen.
  • Bußgelder und Strafzahlungen führen nicht nur zu finanziellen Verlusten, sondern belasten auch interne Ressourcen.
  • Lieferverzögerungen entstehen durch die Beschlagnahmung oder Rücksendung von Waren.
  • Imageverlust ist häufig die Folge, insbesondere wenn Geschäftspartner oder Öffentlichkeit von Verstößen erfahren.

Prävention beginnt mit einem Moment des Innehaltens

Was vielen Prozessen fehlt, ist ein bewusst eingeplanter Prüfpunkt: ein kurzer Moment, um potenzielle Risiken zu identifizieren. Ein einfaches „Lass uns das noch einmal prüfen“ kann entscheidend sein – insbesondere, wenn dieser Moment fachlich fundiert begleitet wird.


Zoll als strategisches Element verstehen

Zoll- und Außenwirtschaftsprozesse sind mehr als administrative Notwendigkeiten. Sie sind strategisch relevante Bestandteile jeder international ausgerichteten Lieferkette. Wer hier strukturiert und vorausschauend agiert, kann nicht nur Risiken minimieren, sondern aktiv Wettbewerbsvorteile sichern. Dazu gehört:

  • Der gezielte Einsatz interner Zollkompetenz oder externer Fachberatung
  • Die regelmäßige Schulung der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Die Dokumentation und Überprüfung von Zollprozessen und -entscheidungen
  • Die Integration des Zolls in übergreifende Risiko- und Compliance-Systeme

Nachhaltigkeit beginnt mit Verantwortung

Nachhaltig handelt nur, wer bereit ist, Verantwortung zu übernehmen – auch im Bereich Zoll. Das bedeutet, Komplexität nicht zu verdrängen, sondern ihr mit Struktur und Fachwissen zu begegnen. Nur so lassen sich Haftungsrisiken vermeiden, behördliche Vorgaben einhalten und reibungslose Lieferketten sicherstellen.


Fazit: Besser prüfen als es im Nachgang zu bereuen

Vorschnelle Entscheidungen im Zoll sind vermeidbar – mit dem richtigen Bewusstsein, klaren Prozessen und gezielter Fachunterstützung. Wer den Zoll nicht als reine Pflichtaufgabe begreift, sondern als integralen Bestandteil der Unternehmensstrategie, minimiert Risiken und verschafft sich langfristige Vorteile.


Die SW Zoll-Beratung GmbH unterstützt Unternehmen seit vielen Jahren mit maßgeschneiderten Beratungs- und Schulungsangeboten. Unsere Expertinnen und Experten helfen dabei, Zollprozesse rechtskonform, effizient und nachhaltig zu gestalten.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch – und investieren Sie in die Sicherheit Ihrer Außenwirtschaftsprozesse.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Russland-Embargo: Inkrafttreten des 18. EU-Sanktionspakets
29.07.2025 |
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Russland-Embargo: Inkrafttreten des 18. EU-Sanktionspakets

Das 18. Sanktionspaket der Europäischen Union gegen Russland ist offiziell in Kraft getreten und …
18. Sanktionspaket

Das 18. Sanktionspaket der Europäischen Union gegen Russland ist offiziell in Kraft getreten und markiert einen weiteren Schritt in der fortlaufenden Verschärfung der Maßnahmen im Rahmen der Russland-Sanktionen. Für Unternehmen im Zoll- und Außenhandel ergeben sich daraus neue Herausforderungen, da die Vorschriften komplexer werden und sich die Anforderungen an die Compliance kontinuierlich verschärfen. Eine frühzeitige Anpassung interner Prozesse ist essenziell, um rechtssicher agieren zu können.


Kernelemente des 18. Sanktionspakets

Das neue Maßnahmenpaket umfasst mehrere zentrale Handlungsfelder:

  • Energie- und Rohstoffsektor
    • Senkung des Ölpreisdeckels von 60 auf 47,60 US-Dollar pro Barrel, mit einer dynamischen Anpassung um 15 Prozent unterhalb des Marktpreises.
    • Verschärfung der Importverbote für raffinierte Ölprodukte aus Drittstaaten, um bestehende Umgehungspraktiken zu unterbinden.
    • Ausweitung der Maßnahmen gegen die sogenannte Schattenflotte: Weitere 105 Schiffe wurden sanktioniert, die keine EU-Häfen mehr anlaufen dürfen.
  • Finanzsektor und Bankenwesen
    • Sanktionen gegen weitere 22 Banken, darunter auch Institutionen, die bislang nur indirekt in die Finanzströme involviert waren.
    • Verbot der Nutzung bestimmter russischer Finanznachrichtensysteme, wie beispielsweise SPFS.
    • Erweiterte Finanztransaktionsverbote, die nun auch gezielt auf Drittstaaten abzielen, die an der Umgehung der Embargos beteiligt sind.
  • Dual-Use-Güter und Technologieexporte
    • Erweiterung der Liste verbotener Dual-Use-Güter, darunter Werkzeugmaschinen, chemische Komponenten und Hightech-Ausrüstung.
    • Fokus auf kritische Technologien, die potenziell militärisch verwendet werden könnten.
  • Personen- und Unternehmenslistungen
    • Über 80 neue Personen und Unternehmen wurden gelistet, darunter Akteure, die in die Verschleppung ukrainischer Kinder oder in die Manipulation kulturellen Erbes involviert sind.
    • Insgesamt sind nun über 2.500 Einträge in der Sanktionsliste erfasst.

Auswirkungen auf Zoll und Außenhandel

Für Unternehmen bedeutet das Inkrafttreten des 18. Sanktionspakets eine erneute Überprüfung und Anpassung der bestehenden Compliance-Prozesse. Insbesondere die erweiterten Dual-Use-Verbote sowie die neuen Listungen erfordern eine präzise Sanktionslistenprüfung. Unternehmen, die Waren mit potenziell kritischen Komponenten exportieren, sollten ihre internen Abläufe sowie Lieferketten im Hinblick auf Embargorisiken überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren.

Darüber hinaus ist es notwendig, Finanztransaktionen mit russischen Partnern streng zu kontrollieren, um nicht in Konflikt mit den neuen Finanzsanktionen zu geraten.


Rechtssicherheit durch frühzeitige Maßnahmen

Angesichts der Dynamik im Sanktionsumfeld ist es entscheidend, proaktive Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört die laufende Schulung von Mitarbeitern, die Einrichtung eines effektiven Internen Kontrollprogramms (IKP) sowie die enge Zusammenarbeit mit Zoll- und Compliance-Experten. Unternehmen, die frühzeitig handeln, minimieren nicht nur Risiken, sondern sichern sich auch einen entscheidenden Vorteil im internationalen Handel.


Fazit und Handlungsbedarf

Das 18. Sanktionspaket verdeutlicht, wie stark die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen den internationalen Handel beeinflussen. Für Zollverantwortliche und Außenhandelsakteure ist es unerlässlich, die aktuellen Entwicklungen nicht nur zu beobachten, sondern aktiv Maßnahmen abzuleiten. Eine rechtssichere Exportkontrolle, eine laufende Risikoanalyse und eine strukturierte Compliance-Strategie sind heute unverzichtbar.

Unternehmen sollten jetzt ihre Export- und Importprozesse prüfen, bestehende Compliance-Strukturen anpassen und rechtzeitig professionelle Beratung einholen, um Verstöße gegen die neuen Sanktionsvorgaben zu vermeiden.


Links zum Thema

VERORDNUNG (EU) 2025/1494 DES RATES vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren VERORDNUNG (EU) 2025/1472 DES RATES vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1476 DES RATES vom 18. Juli 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1469 DES RATES vom 18. Juli 2025 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine Fragen und Antworten zum 18. Sanktionspaket gegen Russland BAFA-Restriktive Maßnahmen gegen Russland

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News & Trends Zollrecht & Compliance

WTO veröffentlicht World Tariff Profiles 2025 – Fokus auf MFN-Handelsanteile
22.07.2025 |
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WTO veröffentlicht World Tariff Profiles 2025 – Fokus auf MFN-Handelsanteile

Die Welthandelsorganisation (WTO) hat am 7. Juli 2025 die aktuelle Ausgabe der World Tariff …
WTO veröffentlicht World Tariff Profiles 2025 – Fokus auf MFN-Handelsanteile

Die Welthandelsorganisation (WTO) hat am 7. Juli 2025 die aktuelle Ausgabe der World Tariff Profiles veröffentlicht. Diese Publikation, die in Zusammenarbeit mit der International Trade Centre (ITC) und der UN-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD) erstellt wird, bietet einen umfassenden Überblick über die Zollstrukturen und Handelsbedingungen von mehr als 170 Volkswirtschaften. Sie gilt als wichtige Referenzquelle für die Analyse von Zollsätzen, Handelsströmen und nichttarifären Handelshemmnissen.


Schwerpunkte der World Tariff Profiles 2025

Die Ausgabe 2025 enthält aktualisierte Daten zu durchschnittlichen gebundenen und angewandten Zollsätzen, differenziert nach Agrar- und Nicht-Agrargütern. Diese Informationen ermöglichen den direkten Vergleich zwischen den vertraglich zugesicherten Zollobergrenzen (gebundene Zollsätze) und den tatsächlich angewandten Zollsätzen. Darüber hinaus werden die Zollbelastungen für wichtige Handelspartner dargestellt, wodurch sich die Wettbewerbsfähigkeit auf internationalen Märkten besser einschätzen lässt.

Ein besonderer Fokus liegt in diesem Jahr auf der Bedeutung der Meistbegünstigungsklausel (MFN) im Welthandel. Laut der neuen Analyse werden rund 74 Prozent des weltweiten Handels weiterhin auf MFN-Basis abgewickelt. Trotz zunehmender handelspolitischer Spannungen und bilateraler Abkommen verdeutlicht dieser Anteil die zentrale Rolle multilateraler Handelsregeln.


Wertvolle Einblicke für Wirtschaft und Handel

Die Veröffentlichung der World Tariff Profiles liefert Unternehmen und Entscheidungsträgern im internationalen Handel wichtige Erkenntnisse über bestehende Zollbarrieren und Marktbedingungen. Für die Analyse von Lieferketten, Zollstrategien und Marktzugang spielt die Transparenz über die Höhe der Zollsätze eine entscheidende Rolle. Die Daten geben Aufschluss darüber, in welchen Bereichen höhere Zollsätze oder nichttarifäre Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit erfordern.

Zudem helfen die veröffentlichten Informationen dabei, aktuelle Trends zu erkennen und sich auf mögliche Änderungen in der globalen Handelspolitik einzustellen. Für Akteure im Zoll- und Außenhandel bieten diese Daten eine wertvolle Grundlage, um Risiken frühzeitig zu identifizieren und strategisch zu handeln.


Ausblick und Verfügbarkeit

Die englische Version der World Tariff Profiles 2025 ist bereits verfügbar. Die französische und spanische Ausgabe soll im August 2025 folgen. Die Daten werden zusätzlich über das WTO-STAT-Portal bereitgestellt, wodurch detaillierte Analysen für einzelne Länder und Warengruppen möglich sind.


Starker Abschluss

Die World Tariff Profiles 2025 sind ein unverzichtbares Werkzeug, um globale Handelsbedingungen zu verstehen, Chancen zu identifizieren und Risiken im internationalen Warenverkehr zu minimieren. Für Unternehmen, die ihre Zoll- und Außenhandelsprozesse optimieren möchten, lohnt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Daten dieser Publikation.

Eine fundierte Zollstrategie erfordert aktuelle Markt- und Zolldaten. Die Nutzung der World Tariff Profiles 2025 kann entscheidend dazu beitragen, Zollprozesse zu verbessern und Wettbewerbsfähigkeit im globalen Handel zu sichern. Eine regelmäßige Analyse dieser Daten empfiehlt sich als Bestandteil jeder professionellen Zoll- und Außenhandelsplanung.


Links zum Thema

WTO-STAT-Portal

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Reform der EU-Zollunion
21.07.2025 |
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Reform der EU-Zollunion: Ein Meilenstein für effizientere und digitalisierte Zollverfahren

Am 27. Juni 2025 haben sich die EU-Mitgliedstaaten im Rat auf eine gemeinsame Position zur Reform …
Reform der EU-Zollunion

Am 27. Juni 2025 haben sich die EU-Mitgliedstaaten im Rat auf eine gemeinsame Position zur Reform der EU-Zollunion geeinigt. Diese Einigung bildet die Grundlage für die kommenden Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission im sogenannten Trilog-Verfahren. Die geplante Reform stellt die umfassendste Modernisierung der EU-Zollvorschriften seit der Einführung des derzeit geltenden Unionszollkodex (UZK) dar und verfolgt das Ziel, die Zollunion fit für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu machen.


Hintergrund: Warum ist eine Zollreform notwendig?

Die globalen Handelsströme, insbesondere der stark wachsende Online-Handel, stellen die bestehenden Zollsysteme vor große Herausforderungen. Parallel dazu führen geopolitische Entwicklungen und steigende sicherheitspolitische Anforderungen zu einer wachsenden Komplexität im internationalen Warenverkehr. Die Reform der Zollunion zielt darauf ab, diese Entwicklungen systematisch zu adressieren, bestehende Strukturen zu modernisieren und die Digitalisierung der Zollprozesse entscheidend voranzutreiben.

Neben der Modernisierung bestehender Verfahren verfolgt die Reform folgende zentrale Ziele:
  • Stärkung der einheitlichen Zollaufsicht an den EU-Außengrenzen
  • Effizienzsteigerung durch harmonisierte und digitalisierte Prozesse
  • Verbesserung des Schutzes von Verbrauchern und Unternehmen vor unsicheren oder rechtswidrigen Waren
  • Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs durch konsequente Regelanwendung im E-Commerce

Zentrale Elemente der Reform

  • Einrichtung einer EU-Zollbehörde (EUCA)

    Ein zentrales Element der Reform ist die Schaffung einer eigenständigen EU-Zollbehörde (European Customs Authority, EUCA). Diese Behörde soll künftig für die einheitliche Risikoanalyse, die operative Koordination in Krisensituationen sowie die Verwaltung des neuen EU Customs Data Hub verantwortlich sein. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit für die praktische Zollabfertigung, werden jedoch durch die EUCA in Bereichen mit unionsweiter Relevanz unterstützt.

  • Einführung des EU Customs Data Hub

    Der EU Customs Data Hub wird als zentrales, digitales Portal für Unternehmen und Behörden etabliert. Unternehmen können ihre Zollinformationen einmalig in diesem System bereitstellen, wodurch Mehrfachmeldungen an verschiedene nationale Systeme entfallen. Der Data Hub soll eine einheitliche Datengrundlage für die Risikoanalyse und Zollabwicklung in allen EU-Mitgliedstaaten schaffen.

    Diese Digitalisierung verspricht nicht nur eine deutliche Vereinfachung der Meldepflichten, sondern auch erhebliche Effizienzgewinne. Die EU-Kommission erwartet jährliche Einsparungen in Milliardenhöhe durch die Ablösung fragmentierter nationaler IT-Systeme.

  • Neue Regelungen für den E-Commerce

    Besondere Aufmerksamkeit gilt dem stark gewachsenen Bereich des grenzüberschreitenden Online-Handels. Die Reform sieht vor, dass Online-Plattformen künftig stärker in die Verantwortung genommen werden. Sie sollen als Importeure auftreten und für die korrekte Verzollung, sowie die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verantwortlich sein. Dies soll nicht nur den Verwaltungsaufwand für Zollbehörden reduzieren, sondern auch Wettbewerbsverzerrungen durch unvollständige oder falsche Deklarationen bekämpfen.

    Darüber hinaus ist die Einführung einer Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen vorgesehen. Diese Maßnahme soll die Kosten abdecken, die bei der zollseitigen Verarbeitung der Vielzahl an Niedrigwertsendungen entstehen.

  • Erleichterungen für vertrauenswürdige Unternehmen

    Die bestehenden Vereinfachungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operators, AEO) werden im Rahmen eines neuen „Trust and Check“-Modells weiter ausgebaut. Unternehmen, die nachweislich zuverlässig sind und ihre Zollprozesse sicher und gesetzeskonform gestalten, profitieren künftig von noch umfangreicheren Erleichterungen, einschließlich einer vereinfachten oder automatisierten Zollabfertigung.


Zeitplan und nächste Schritte

Nach der Einigung der Mitgliedstaaten beginnt nun der Trilog mit dem Europäischen Parlament und der Kommission. Das Ziel ist es, noch im Laufe des Jahres 2026 eine politische Einigung zu erzielen. Nach der formellen Verabschiedung durch Rat und Parlament werden die neuen Vorschriften schrittweise in Kraft treten. Die vollständige Umsetzung einschließlich des Betriebs des EU Customs Data Hub und der EUCA ist bis spätestens 2028 vorgesehen.


Fazit und Ausblick

Die Reform der EU-Zollunion stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung einer modernen, digitalisierten und einheitlichen Zollverwaltung in Europa dar. Unternehmen und Behörden werden von effizienteren Prozessen, einer verbesserten Risikoüberwachung und einer höheren Rechtssicherheit profitieren.

Für Unternehmen, die im internationalen Warenverkehr tätig sind, empfiehlt es sich, die Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und frühzeitig die Weichen für eine zukunftsfähige Zollabwicklung zu stellen. Insbesondere die Themen Digitalisierung, Compliance und AEO-Status gewinnen weiter an Bedeutung.


Sie benötigen Unterstützung bei der Absicherung und Beantragung Ihres AEO-Status oder möchte Ihre Zollprozesse auf ein neues Level bringen?

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News & Trends Zollrecht & Compliance

Erhöhung der Importzölle
18.07.2025 |
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Erhöhung der Importzölle für Waren aus Russland und Belarus ab Juli 2025 – Auswirkungen und Details

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2025/1227 eine Erhöhung der Importzölle auf …
Erhöhung der Importzölle für Waren aus Russland und Belarus

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2025/1227 eine Erhöhung der Importzölle auf bestimmte Waren aus Russland und Belarus beschlossen. Diese Maßnahme tritt ab dem 1. Juli 2025 in Kraft und betrifft insbesondere Düngemittel sowie eine Vielzahl landwirtschaftlicher Produkte. Die Anpassung der Zolltarife zielt darauf ab, die wirtschaftliche Abhängigkeit von Importen aus diesen Ländern zu reduzieren und die Handelspolitik der EU im Kontext aktueller geopolitischer Entwicklungen zu gestalten.


Umfang und Staffelung der Zollerhöhungen

Ab dem 1. Juli 2025 werden für Düngemittel mit den Warennummern (KN-Codes) 3102 sowie ex3105 neue Zusatzabgaben erhoben.

Konkret bedeutet dies:
  • Für Düngemittel unter KN-Code 3102 wird ein Wertzoll von 6,5 % sowie eine spezifische Zusatzabgabe in Höhe von 40 Euro pro Tonne fällig
  • Für die unter ex3105 geführten Düngemittel gelten ebenfalls 6,5 % Wertzoll plus eine spezifische Zusatzabgabe von 45 Euro pro Tonne.

Diese zusätzlichen Zölle sind zeitlich gestaffelt und erhöhen sich jährlich. Bis zum 30. Juni 2026 gelten die genannten Sätze. Ab dem 1. Juli 2028 wird die spezifische Zusatzabgabe für diese Produkte schrittweise auf bis zu 430 Euro pro Tonne ansteigen.

Darüber hinaus wird ab dem 20. Juli 2025 ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 50 % auf Waren aus den Zollkapiteln 01 bis 09 und weitere pflanzliche Produkte sowie Fette, Öle und Tabak erhoben. Diese zusätzliche Abgabe ist in Anhang I der Verordnung (EU) 2025/1227 konkret definiert.


Betroffene Warengruppen und Relevanz für den Außenhandel

Die Maßnahmen betreffen vor allem landwirtschaftliche Erzeugnisse, darunter Zucker, Essig, Mehl und Tierfutter, sowie chemische Düngemittel. Die Erhöhung der Zölle auf diese Produkte beeinflusst die Importkosten erheblich und hat somit direkte Auswirkungen auf die Preisgestaltung und Lieferketten von Unternehmen, die im Bereich Zoll und Außenhandel tätig sind.

Zollverantwortliche und Zollbeauftragte sind gefordert, die neuen Zolltarife in ihre Zollabwicklung und Importprozesse zu integrieren. Eine präzise Zollklassifizierung und korrekte Berechnung der Abgaben sind entscheidend, um finanzielle Risiken zu minimieren und Compliance-Anforderungen zu erfüllen.


Bedeutung für Zoll- und Außenhandelsakteure

Die Zollerhöhungen spiegeln die strategische Ausrichtung der EU-Handelspolitik wider, um eine nachhaltige und unabhängige Versorgung mit wichtigen Gütern sicherzustellen. Gleichzeitig erfordern sie von Unternehmen im Außenhandel eine sorgfältige Beobachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und gegebenenfalls eine Anpassung der Beschaffungsstrategien.

Für Zollverantwortliche bedeutet dies, die sich dynamisch ändernden Zollvorschriften laufend zu überwachen und eine enge Zusammenarbeit mit Zollbehörden und Beratern zu pflegen. Die Nutzung digitaler Zollsysteme und moderner Compliance-Tools kann helfen, die erhöhten Anforderungen effizient zu bewältigen.


Fazit

Die Erhöhung der Importzölle auf Waren aus Russland und Belarus ab Juli 2025 stellt eine wesentliche Veränderung im Zollrecht dar, die weitreichende Folgen für den internationalen Handel hat. Eine fundierte Kenntnis der neuen Bestimmungen sowie deren frühzeitige Implementierung in die betrieblichen Abläufe ist unerlässlich, um reibungslose Importprozesse zu gewährleisten und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Die Entwicklung unterstreicht die Bedeutung einer kompetenten Zoll- und Außenhandelsberatung, um den komplexen Herausforderungen des globalen Handels gerecht zu werden.


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News & Trends

Sanktionsumgehungen bei CNC-Fräs- und Drehmaschinen Risiken, Präventionsmaßnahmen und regulatorischer Handlungsrahmen
15.07.2025 |
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Sanktionsumgehungen bei CNC-Fräs- und Drehmaschinen: Risiken, Präventionsmaßnahmen und regulatorischer Handlungsrahmen

Die Umgehung europäischer Sanktionen durch Drittstaaten stellt eine erhebliche Herausforderung für …
Sanktionsumgehungen bei CNC-Fräs- und Drehmaschinen Risiken, Präventionsmaßnahmen und regulatorischer Handlungsrahmen

Die Umgehung europäischer Sanktionen durch Drittstaaten stellt eine erhebliche Herausforderung für die Wirksamkeit der Russland-Sanktionen dar. Besonders betroffen sind sogenannte kriegsrelevante Güter, die in der „Common High Priority List“ (CHPL) gemäß Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind. Zu diesen zählen unter anderem CNC-Fräs- und Drehmaschinen sowie deren Komponenten und Ersatzteile. Diese Maschinen besitzen zentrale Bedeutung für die russische Kriegsproduktion. Ihre Beschaffung erfolgt zunehmend über komplexe Umgehungskonstrukte, die gezielt auf europäische Hersteller und Händler abzielen.


Relevanz von CNC-Fräs- und Drehmaschinen für militärische Produktion

CNC-Werkzeugmaschinen (Computerized Numerical Controlled) ermöglichen die hochpräzise Fertigung von Bauteilen, wie sie für moderne Waffensysteme unerlässlich sind. In Russland werden sie eingesetzt zur Herstellung und Wartung von:

  • Panzerfahrzeugen und Artilleriesystemen,
  • Drohnen, Raketen und Munition,
  • Triebwerken und Flugzeugstrukturen militärischer Luftfahrzeuge,
  • Steuerungselementen für kampffähige Systeme.

Die Aufrechterhaltung und Ausweitung der Produktionskapazitäten für diese militärischen Güter erfordert kontinuierlichen Zugriff auf moderne Maschinen, Ersatzteile und Baugruppen. Aufgrund von Ausfällen und Kriegsverlusten ist die russische Kriegsindustrie bestrebt, CNC-Technologie sowohl neu als auch gebraucht über Umwege zu beschaffen.


Rechtlicher Rahmen und Relevanz für Wirtschaftsbeteiligte

Die Ausfuhr und Weitergabe von CNC-Fräs- und Drehmaschinen nach Russland ist durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 untersagt sowohl direkt als auch über Drittländer. Zusätzlich unterliegen viele dieser Maschinen der Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use). Hersteller, Händler und Logistikakteure sind verpflichtet, Sorgfaltspflichten einzuhalten, um mittelbare Lieferungen nach Russland auszuschließen.

Mit der EU-Richtlinie 2024/1226 wird das Sanktionsrecht weiter verschärft. Bereits grob fahrlässige Verstöße können künftig strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Compliance-Systeme müssen entsprechend angepasst und aktiv auf Risikoindikatoren ausgerichtet werden.


Russische Umgehungsaktivitäten: Muster und Taktiken

Zur Umgehung von Sanktionen bedienen sich russische Stellen und Mittelsmänner zunehmend international agierender Netzwerke. Typische Merkmale der Umgehung sind:

  • Dreiecksgeschäfte mit Drittstaaten,
  • Tarnunternehmen mit kurzer Geschäftshistorie,
  • Verwendung generischer Endverbleibserklärungen,
  • Unplausible Angaben zu Verwendung, Lieferweg oder Zahlungsmodalitäten,
  • Zugriff auf Ersatzteile über den Gebrauchtmarkt.

Diese Strukturen sind häufig schwer zu durchschauen und erfordern eine proaktive Risikoanalyse auf Seiten der Exporteure und Zwischenhändler.


Best Practices zur Sanktionsprävention

Zur Risikominimierung und zur Förderung wirksamer Compliance haben sich in der Praxis mehrere Maßnahmen bewährt:

Kundenkontakt und Geschäftsanbahnung
  • Durchführung vertiefter Due-Diligence-Prüfungen bei Neu- und Bestandskunden.
  • Überprüfung auf „Red Flags“, z. B. unerfahrene Händler, ungewöhnliche Mengen oder widersprüchliche Angaben zum Endverbleib.
  • Nutzung von vertrauenswürdigen Vertriebskanälen und bekannten Ansprechpartnern.
  • Dokumentation der Entscheidungsprozesse bei Geschäftsabschlüssen.
Technische Sicherungsmaßnahmen
  • Einsatz technischer Mittel zur Standortüberwachung (z. B. Geofencing, Telemetrie).
  • Programmierung von Maschinensoftware zur Verhinderung der Inbetriebnahme außerhalb bestimmter Regionen.
  • Hardware-Sperren gegen nicht autorisierte Nutzung.
Kundenservice und Standortkontrolle
  • Verpflichtende Erstmontage durch eigene Techniker oder autorisierte Partner.
  • Durchführung von Wartung, Reparatur und Umrüstungen ausschließlich durch Herstellerpersonal.
  • Prüfung des Gerätestandorts bei jeder Serviceleistung.
Ersatzteilmanagement
  • Abgleich von Ersatzteilbestellungen mit Seriennummern und Standortdaten der Maschinen.
  • Verkauf nur bei plausibler Verwendung und eindeutiger Zuordnung.
  • Rücknahme und dokumentierte Entsorgung ausgetauschter Teile zur Vermeidung von Zweitverwendung.
  • Anreizsysteme, z. B. Rabatte oder bevorzugter Service bei Rückgabe gebrauchter Komponenten.

Verpflichtung zur Meldung potenzieller Sanktionsverstöße

Wirtschaftsakteure sind gemäß EU-Sanktionsrecht verpflichtet, Hinweise auf mögliche Verstöße zu melden etwa bei unklaren Endverbleibsinformationen oder zweifelhaften Handelsstrukturen.

Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):

Meldestelle:
📩 melderegister-sanktionen@bafa.bund.de


Fazit: Prävention braucht Wachsamkeit, Systematik und Zusammenarbeit

Die Verhinderung von Sanktionsumgehungen ist ein dynamisches und gemeinschaftliches Unterfangen. Die Erfahrungen aus dem Bereich der CNC-Fräs- und Drehmaschinen zeigen, wie gezielt bestimmte Industriezweige ins Visier russischer Beschaffungsaktivitäten geraten. Je spezialisierter das Produkt, desto stärker ist die Verantwortung der Hersteller, Händler und Logistikakteure.

Ein wirksames Compliance-System basiert auf technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen. Darüber hinaus ist der regelmäßige Erfahrungsaustausch mit Behörden, Verbänden und anderen Wirtschaftsbeteiligten essenziell.

Zur Stärkung der Sanktionskonformität empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der internen Abläufe, die Einbindung technischer Kontrollsysteme und die Sensibilisierung aller involvierten Stellen. Es lohnt sich, bestehende Prozesse kritisch zu hinterfragen und gezielt auf Sanktionsrisiken hin auszurichten nicht nur zur Vermeidung von Rechtsfolgen, sondern auch zur Wahrung der eigenen Integrität im internationalen Handel.



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15.07.2025 |
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Ursprungswashing im Außenhandel: Risiken erkennen – rechtssicher handeln

In einer globalisierten Wirtschaft ist die Angabe des Warenursprungs ein zentrales Element für den …
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In einer globalisierten Wirtschaft ist die Angabe des Warenursprungs ein zentrales Element für den internationalen Handel. Sie entscheidet über Zölle, Handelsvorteile, Sanktionen und Zugang zu bestimmten Märkten. Doch immer häufiger gerät die Praxis des sogenannten „Ursprungswashings“ in den Fokus (eine bewusste Manipulation oder Verschleierung des tatsächlichen Ursprungs einer Ware).


Was ist Ursprungswashing

Beim Ursprungswashing wird der tatsächliche Ursprung einer Ware verschleiert oder verfälscht. Ziel ist es, die Ware als Produkt eines anderen Landes auszugeben. Meist eines Landes, das unter ein Handelsabkommen fällt, nicht sanktioniert ist oder einen besseren Ruf bezüglich Arbeitsbedingungen oder Nachhaltigkeit genießt.

Dies kann auf verschiedene Weise geschehen:
  • Verlagerung einfacher Verarbeitungsschritte in Drittstaaten, um eine neue Ursprungseigenschaft zu begründen (z. B. durch minimalen Zusammenbau).
  • Fehlende oder manipulierte Ursprungsnachweise, etwa durch Ursprungszeugnisse oder Lieferantenerklärungen
  • Transit über Drittstaaten, um die Lieferkette zu verschleiern (häufig mit Falschangaben in der Zollanmeldung).
  • Re-Export über Freihandelszonen
  • Minimalverarbeitung in der EU

Welche Branchen können betroffen sein

Branchen, in denen die Herkunft einen Mehrwert oder rechtliche Schutzrechte bietet, sind besonders anfällig für Ursprungs-Washing.

  • Mode- und Textilindustrie.
  • Lebensmittel- und Getränkeindustrie.
  • Kosmetik- und Pflegeprodukte.
  • Automobilindustrie.
  • Elektronik- und Technikindustrie.
  • Möbel- und Holzprodukte.
  • Pharma- und Kosmetikbranche.
  • Tourismus und regionale Spezialitäten.
  • Stahlindustrie.
  • Zementindustrie.
  • Aluminumindustrie.
  • Düngemittelindustrie
  • Chemikalienindustrie

Zollrechtliches Ursprungs-Washing

Beschreibt das irreführende oder bewusste Manipulieren der Ursprungseigenschaft von Waren, um von Zollpräferenzen, Freihandelsabkommen oder geringeren Einfuhrabgaben zu profitieren. Das Ziel ist es, Produkte so darzustellen, dass sie den Ursprung in einem bestimmten Land haben, das für den Import günstige Zollregelungen bietet obwohl die eigentliche Herstellung oder der Großteil der Wertschöpfung anderswo stattfand.


Ursprungs-Washing im Kontext von CBAM

Ursprungs-Washing bedeutet hier, dass Unternehmen oder Länder die tatsächliche Herkunft oder den CO₂-Fußabdruck ihrer Produkte falsch darstellen, um CBAM-Kosten zu vermeiden oder zu reduzieren.


Ursprungs-Washing im Kontext der EUDR

Bezeichnet dabei eine Form von Täuschung, bei der Unternehmen oder Lieferanten den wahren Herkunftsort von Rohstoffen oder Produkten verschleiern, um die strengen Anforderungen der EUDR zu umgehen. Durch falsche oder unvollständige Angaben zum Ursprung werden Waren fälschlicherweise als „deforestation-free“ oder aus zulässigen Gebieten stammend deklariert, obwohl sie tatsächlich aus Regionen mit hoher Entwaldungsrate stammen.

Gründe für Ursprungswashing

  • Zollvorteile:
    Zugang zu Präferenzzöllen durch angebliche Herkunft aus Entwicklungsländern oder Freihandelspartnerstaaten.
  • Umgehung von Sanktionen:
    Etwa bei Waren aus sanktionierten Staaten wie Russland, Iran oder Nordkorea.
  • Reputationspflege:
    Täuschung von Endkunden durch Herkunft aus Ländern mit besseren Standards in Umwelt- oder Arbeitsrecht.
  • Marktzugang:
    Erlangung von Marktzugängen, die Produkten bestimmter Herkunft verwehrt bleiben.

Praxisbeispiele

  • Stahlprodukte aus China werden in Malaysia minimal weiterverarbeitet und dann als malaysisches Produkt exportiert, um Antidumpingzölle zu vermeiden.
  • Textilien aus Xinjiang gelangen über Drittstaaten wie Vietnam oder Bangladesch in westliche Märkte, um Zwangsarbeitsvorwürfen auszuweichen.
  • Halbleitertechnologie aus Russland wird in Nachbarstaaten exportiert und mit neuen Papieren versehen weitervertrieben.
  • Textilien „Made in Italy“, obwohl sie hauptsächlich in China produziert wurden.
  • Elektronik „Assembled in USA“ – aber die meisten Komponenten sind aus Asien.
  • Lebensmittel mit „Made in Germany“ – Rohstoffe aus Nicht-EU-Ländern.

Wie lässt sich Ursprungswashing verhindern?

  • Lieferkettentransparenz schaffen:
    Dokumentieren Sie Ihre Warenbewegungen, Materialien und Be- bzw. Verarbeitungsprozesse vollständig – vom Ursprungsland bis zur Ausfuhr.
  • IT-gestützte Ursprungsprüfung nutzen:
    Nutzen Sie moderne Zoll- und ERP-Systeme mit integrierter Präferenzkalkulation, um Ursprungsnachweise automatisiert und korrekt zu erstellen.
  • Mitarbeiterschulungen durchführen:
    Sensibilisieren Sie Ihre Einkaufs-, Zoll- und Logistikteams für die Risiken von falschen Ursprungsangaben und Zoll-Compliance.
  • Regelmäßige Audits und Plausibilitätschecks (intern/durch externe):
    interne Kontrollen, besonders bei kritischen Lieferanten oder komplexen Lieferketten, sind essenziell.

Wie erkennt der Zoll Ursprungsmanipulationen

Der Zoll nutzt eine Kombination aus Risikomanagement, statistischen Auswertungen und Hinweisen aus verschiedenen Quellen, um Verdachtsfälle zu identifizieren:

  • Unstimmigkeiten in den Ursprungsdokumenten und Zollanmeldungen.
  • Auffällige Handelswege oder häufige Nutzung von Freihandelszonen.
  • Informationen von Behörden oder Whistleblowern.
  • Plausibilitätsprüfungen der Produktions- und Lieferkette.

Die Prüf- und Ermittlungsmaßnahmen des Zoll

Bei einem Verdacht auf Ursprungsmanipulation leitet der Zoll ein Prüfverfahren ein, das folgende Schritte umfasst:

  • Dokumentenprüfung:
    Der Zoll fordert umfangreiche Nachweise wie Lieferantenerklärungen, Produktionsnachweise und Präferenzkalkulationen an.
  • Nachprüfung vor Ort:
    In schweren Fällen kann eine Kontrolle beim Unternehmen oder Lieferanten erfolgen, um Produktionsprozesse und Warenherkunft zu überprüfen.
  • Amtshilfe:
    Der Zoll arbeitet mit Behörden im Ausland zusammen, um Ursprungsangaben zu verifizieren.
  • Anhörung des Unternehmens:
    Betroffene Unternehmen erhalten die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Risiken für Unternehmen

  • Rechtliche Konsequenzen:
    Straf- und Bußgeldverfahren, Verlust von Zollprivilegien oder Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen.
  • Reputationsschäden:
    Aufdeckung solcher Praktiken kann zu öffentlichem Vertrauensverlust und medialer Kritik führen.
  • Lieferkettenverantwortung:
    Nach dem Lieferkettengesetz (LkSG) müssen Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht auch hinsichtlich Ursprung und Produktionsbedingungen nachkommen.
  • Nachforderungen:
    Zollbehörden können bei Entdeckung zu Unrecht gewährter Präferenzen Nachzahlungen oder Rückforderungen verlangen.

Ausblick: Zunehmende Regulierung erwartet

Mit dem wachsenden Fokus auf Lieferkettentransparenz, Nachhaltigkeit und geopolitische Stabilität steigt der Druck auf Unternehmen, ihren internationalen Warenverkehr regelkonform und nachvollziehbar zu gestalten. Die EU und andere Akteure verschärfen Vorschriften und Kontrollen, u. a. durch digitale Zollverfahren, Sanktionsdurchsetzung und ESG-Standards. Unternehmen sind gut beraten, sich frühzeitig mit dem Thema Ursprungswashing auseinanderzusetzen nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus ethischer Verantwortung.


Korrekte Ursprungserklärung ist Compliance und Verantwortung

Ursprungs-Washing ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Risiko mit weitreichenden Folgen. Wer hier kurzfristige Vorteile sucht, riskiert langfristige finanzielle Verluste, rechtliche Auseinandersetzungen sowie Reputation Schäden. Unternehmen sind gut beraten, das Thema Ursprung als festen Bestandteil ihrer Compliance-Strategie zu verankern und transparent mit ihrer Lieferkette umzugehen.


Weitere Fragen zu ESG Themen, CBAM oder allgemeinen Zollthemen?

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Zollrecht & Compliance

CBAM - Verlängerung der Konsultationspflicht
11.07.2025 |
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CBAM: EU-Kommission verlängert Konsultationsfrist bis Ende August 2025

Die Europäische Kommission hat die Frist für die öffentliche Konsultation zu den …
CBAM - Verlängerung der Konsultationspflicht

Die Europäische Kommission hat die Frist für die öffentliche Konsultation zu den Durchführungsbestimmungen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) bis Ende August 2025 verlängert. Diese Fristverlängerung eröffnet Unternehmen im Außenhandel, insbesondere Importeuren emissionsintensiver Waren, zusätzliche Möglichkeiten, sich aktiv an der Ausgestaltung der künftigen CBAM-Vorgaben zu beteiligen.


Bedeutung des CBAM für den internationalen Warenverkehr

CBAM ist ein zentrales Instrument des europäischen Green Deal und verfolgt das Ziel, CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung bestimmter Waren außerhalb der Europäischen Union entstehen, adäquat zu bepreisen. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Hersteller gewahrt und eine Verlagerung von Emissionen ins Ausland (sogenanntes „Carbon Leakage“) verhindert werden. Betroffen sind zunächst ausgewählte Warengruppen wie Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität sowie Wasserstoff.

Bereits seit Oktober 2023 gilt eine Übergangsphase, in der Importeure verpflichtet sind, Emissionsdaten für ihre eingeführten Waren zu melden. Die verpflichtende Abgabe von CBAM-Zertifikaten wird ab 2026 wirksam. Die genauen Berichts- und Verifizierungsverfahren sind in zahlreichen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen geregelt, deren Ausgestaltung derzeit noch nicht abgeschlossen ist.


Ziele und Inhalte der Konsultation

Die Konsultation der EU-Kommission richtet sich an Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Zollverantwortliche, Importdienstleister und andere Stakeholder im internationalen Handel. Ziel ist es, praxisnahe Rückmeldungen zu den geplanten Regelungen einzuholen.

Themen der Konsultation sind unter anderem:
  • Konkretisierung der Berichtsformate und -pflichten,
  • technische Anforderungen an die CO₂-Berechnung und -Verifizierung,
  • Ausnahmen und Sonderregelungen für bestimmte Waren oder Herkunftsländer,
  • Anpassungen von IT-Schnittstellen und Zollprozessen,
  • Übergangs- und Implementierungsfristen.

Die Ergebnisse der Konsultation fließen in die finalen Durchführungsbestimmungen ein, die für alle betroffenen Unternehmen verbindlich sein werden.

Link zum Konsultationsverfahren

Relevanz für Unternehmen und Zollverantwortliche

Für Unternehmen, die regelmäßig Waren aus CBAM-relevanten Produktkategorien importieren, ist eine aktive Auseinandersetzung mit den geplanten Vorgaben unerlässlich. Neben der technischen Ermittlung von Emissionswerten rücken auch Fragen der Compliance, Dokumentation und Zollanmeldung in den Fokus. Unklare oder praxisferne Vorgaben können zu erheblichen Mehraufwänden und Risiken im Importprozess führen.

Zollverantwortliche und Außenhandelsbeauftragte sind gut beraten, die Konsultationsphase zu nutzen, um branchenspezifische Herausforderungen zu adressieren. Wirtschaftsbeteiligte, die ihre Expertise und praktische Erfahrung einbringen, können dazu beitragen, dass die künftigen CBAM-Pflichten rechtssicher, umsetzbar und wirtschaftlich tragfähig gestaltet werden.


Zeitplan und weitere Schritte

Die verlängerte Frist der Konsultation endet Ende August 2025. Bis dahin können Stellungnahmen elektronisch an die Europäische Kommission übermittelt werden. Im Anschluss werden die Rückmeldungen ausgewertet und in die finalen Rechtsakte eingearbeitet.

Unternehmen, die von CBAM betroffen sind, sollten:

  • prüfen, ob ihre Importgüter unter die CBAM-Verordnung fallen,
  • interne Prozesse für die CO₂-Bilanzierung und Berichterstattung aufbauen oder anpassen,
  • die laufenden regulatorischen Entwicklungen beobachten,
  • an der Konsultation teilnehmen, um praxisnahe Lösungen mitzugestalten.

Fazit: Frühzeitige Vorbereitung schützt vor Compliance-Risiken

Die verlängerte Konsultationsphase bietet Unternehmen und Zollverantwortlichen eine wertvolle Gelegenheit, die eigenen Interessen einzubringen und auf eine praxistaugliche Umsetzung des CBAM hinzuwirken. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den künftigen Pflichten ist unverzichtbar, um rechtzeitig Prozesse, Systeme und Verantwortlichkeiten anzupassen.

Für eine fundierte Einschätzung der eigenen Betroffenheit, die Entwicklung effizienter Umsetzungsstrategien sowie bei Fragen zur CBAM-Compliance empfiehlt sich eine professionelle Beratung durch Experten im Zoll- und Außenhandelsrecht.


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