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Knowledge & News

24.01.2025 |
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NCTS Phase 5 – Relevante Änderungen im Versandverfahren

Am 20. Januar 2025 endet die Übergangsphase von NCTS Phase 4 auf NCTS Phase 5. Mit diesem Schritt …
Zollbeamter vor einem Auto - ATLAS-Teilnehmerinfo 702 und 716/25

Am 20. Januar 2025 endet die Übergangsphase von NCTS Phase 4 auf NCTS Phase 5.

Mit diesem Schritt setzt die Europäische Union auf modernisierte Standards im Versandverfahren und schafft einheitliche Regelungen für alle teilnehmenden Staaten. Doch was ändert sich genau? Hier eine kompakte Zusammenfassung für ATLAS-Teilnehmer.


Höhere Genauigkeit durch Einzelsendungen

Zukünftig dürfen in einer Versandanmeldung bis zu 1999 Einzelsendungen erfasst werden. Dabei kann jede Einzelsendung aus bis zu 999 Warenpositionen bestehen. Die maximale Anzahl Warenpositionen pro Versandvorgang beträgt allerdings ebenfalls 1999.
Dies betrifft insbesondere den Sammel-Ladungsverkehr, bei dem eine einzelne Warensendung nicht das gesamte Beförderungsmittel (i.d.R. den LKW) ausfüllt.
Jede Warensendung muss einzeln mit detaillierten Informationen angemeldet werden. Ein Konsolidieren mehrerer Warensendungen in einer Einzelsendung ist nicht mehr erlaubt. Besondere Anforderungen gelten im Luftfrachtverkehr: Hier müssen die Angaben aus der House Air Waybill (HAWB) verwendet werden, nicht aus der Master Air Waybill (MAWB).


  • Angabe des Versenders und Empfängers: Bisher wurde in vielen Fällen der Spediteur als Versender oder Empfänger im Versandverfahren angegeben. Relevant sind jedoch die jeweiligen Versender und Empfänger der einzelnen Warensendungen, so dass diese nun für jede einzelne Sendung zugrunde gelegt werden müssen.
  • Keine Datengruppen auf Warenpositionsebene: Angaben zu „Empfänger“ und „Beförderungskosten“ sind nicht mehr auf Warenpositionsebene, sondern auf Ebene der Sammelsendung oder Einzelsendung zu machen.
  • Verpflichtung zur Angabe der Zolltarifnummer: Jede Warenposition muss mit einer sechsstellige Zolltarifnummer (Harmonisiertes System) versehen sein. Eine Konsolidierung verschiedener Waren ist nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme besteht für TIR-Verfahren.
  • Vorliegen eines zugrundeliegenden Ausfuhrvorgangs: Mit der Codierung N830 muss weiterhin auf das entsprechende ABD mit der Ausfuhr MRN referenziert werden. Die Nutzung der in der Übergangszeit anwendbaren Codierung 9DFI entfällt.
    Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Angaben der Warenpositionen in der Versandanmeldung mit den Angaben der referenzierten Ausfuhrsendung übereinstimmen. Ein Zusammenfassen / Konsolidieren von Positionen der Ausfuhranmeldung in eine Position der Versandanmeldung ist nicht möglich.
  • Gestellung von mehreren Einzelsendungen in einem Versandverfahren:
    Werden in einem Versandverfahren mehrere Einzelsendungen erfasst, so wird bei der Gestellung für jede Einzelsendung eine eigene ATB-Nummer generiert.
  • Erstellung von Beipackpositionen:
    Soll in einem Versandverfahren mit Beipackpositionen gearbeitet werden, wird wie gewohnt das Gesamtbruttogewicht und die gesamte Packstückanzahl auf der ersten Position angemeldet. Alle weiteren Positionen sind mit 0PK bzw. 0kg zu melden.
  • Gestellung von Versandverfahren:
    Beipackpositionen können nicht richtig von ATLAS verarbeitet werden. Hier wird jede Beipackposition mit 1PK und 1kg erfasst. Es muss darauf geachtet werden, dass jede weitere ATB-Position auch im Folgeverfahren entsprechend abgemeldet wird.

Vereinfachungen und neue Anforderungen

Die Datengruppe „Ereignis“ in der Ankunftsanzeige entfällt. Alle Informationen über Ereignisse während der Beförderung werden künftig elektronisch zwischen den Zollbehörden, insbesondere den Grenzzollstellen, ausgetauscht. Die Teilnehmer müssen lediglich den Wert „0“ eintragen, es sei denn, dass in Ausnahmefällen dennoch Ereignisse auf dem Versandbegleitdokument (VBD) vermerkt wurden. In diesen Fällen muss der Zugelassene Empfänger direkt mit der Bestimmungszollstelle Kontakt aufnehmen und diese über die auf dem VBD vermerkten Ereignisse informieren.


Fazit

Mit der Einführung von NCTS-Phase 5 wird das Versandverfahren zwar nicht einfacher, dafür aber sicherer, effizienter und digitaler. Informieren Sie sich daher rechtzeitig und stellen Sie sicher, dass Ihre Prozesse den neuen Anforderungen entsprechen.


Noch Fragen offen?

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen mit unserem Expertenwissen zur Seite!


Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 14.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0702/25 sowie am 24.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinfo 0716/25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Zollbeamter bei der Arbeit - Zollprüfung Beschau
24.01.2025 |
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Neues Interimshandelsabkommen mit Chile zum 01.02.2025

Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Chile gilt ab dem 1. …
Zollbeamter vor Auto - ATLAS-Teilnehmerinfo 0714-25

Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile - Wichtige Änderungen ab 1. Februar 2025

Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Chile gilt ab dem 1. Februar 2025. Damit gehen wichtige Änderungen im Warenverkehr einher. Das Abkommen schafft die Grundlage für eine vereinfachte und präferenzielle Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Chile.

Chile ist ein wichtiger Handelspartner der EU, insbesondere für Agrarprodukte, Mineralien und Rohstoffe. Durch das Interimshandelsabkommen wird der Marktzugang für europäische Unternehmen erleichtert, während chilenische Exporteure von Zollsenkungen profitieren. Dies ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen beiden Parteien.

Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile bringt erhebliche Vorteile, erfordert aber auch relevante Anpassungen seitens der Unternehmen. Mit einer frühzeitigen Vorbereitung können Sie sicherstellen, dass Ihre Importe reibungslos abgewickelt werden und Sie präferenzielle Zollvorteile voll ausschöpfen können.

Verschaffen Sie sich nun im Folgenden einen kurzen und vor allen Dingen frühzeitigen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und ihre Bedeutung für den internationalen Handel und eventuelle Auswirkungen auf Ihre Geschäftsvorgänge.

Was ist das Interims-Handelsabkommen zwischen der EU und Chile?

Das im EU-Amtsblatt L 2024/2953 veröffentlichte Abkommen stellt einen Meilenstein in den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Chile dar. Ziel ist es, den bilateralen Handel durch Zollerleichterungen zu fördern und gleichzeitig die Einhaltung bestimmter Ursprungsregeln zu gewährleisten.

Wichtige Änderungen im IT-Verfahren ATLAS

Ab 1. Februar 2025 können im IT-Verfahren ATLAS nur noch die folgenden Unterlagencodierungen als präferenzbegründend angemeldet werden:

  • U123 – Erklärung zum Ursprung (gemäß Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens)
  • U124 – Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (gemäß Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b)
  • U125 – Gewissheit des Einführers (gemäß Artikel 3.19)

Ein entscheidender Vorteil: Ein Nachweis der Direktbeförderung ist für diese Nachweise nicht mehr erforderlich.

Was ändert sich für die bisherigen Nachweise?

Die bisherigen Dokumente wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (N954) und die Erklärung auf der Rechnung (N864) verlieren ab dem Stichtag ihre Gültigkeit. Das bedeutet:

  • Diese Nachweise werden von ATLAS nicht mehr als präferenzbegründend anerkannt.
  • Für Waren mit Ursprung in Chile, die sich am 1. Februar 2025 noch im Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung oder in einem Zolllager befinden, müssen neue Dokumente gemäß oben genannter Codierungen vorgelegt werden.

Wie können Unternehmen sich vorbereiten?

Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die neuen Regelungen rechtzeitig umsetzen. Dazu gehören:

  • Anpassung interner Prozesse: Identifizieren Sie frühzeitig, welche von Ihren Waren von den neuen Regelungen betroffen sind.
  • Schulung von Mitarbeitenden: Informieren Sie Ihre Zoll- und Logistikteams über die neuen Anforderungen.
  • Prüfung bestehender Dokumentationen: Stellen Sie sicher, dass ab dem Stichtag alle Einfuhren aus Chile mit den neuen Codierungen versehen sind.

Diese Informationen wurden am 24.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0714/25 veröffentlicht.

Diese Informationen wurden am 24.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0714_25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Zollbeamter bei der Arbeit - Zollprüfung Beschau
20.01.2025 |
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Neue Unterlagencodierung für Exporte in den Iran

Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (TAXUD) hat zum 15. Januar …
Zollbeamter vor einem Auto

Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (TAXUD) hat zum 15. Januar 2025 eine neue Dokumentencodierung für Ausfuhren in den Iran eingeführt. Diese Änderung betrifft Güter und Technologien im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Ziel ist es, die Einhaltung der Bestimmungen des JCPOA (Joint Comprehensive Plan of Action) sicherzustellen.


Was ist der JCPOA?

Der Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA), auch Iran-Atomabkommen genannt, ist ein internationales Abkommen, das 2015 zwischen dem Iran und der P5+1-Gruppe (China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Russland, USA und EU) geschlossen wurde. Ziel des JCPOA ist es, das iranische Nuklearprogramm auf rein zivile Zwecke zu beschränken und sicherzustellen, dass der Iran keine Nuklearwaffen entwickelt. Im Gegenzug wurden die Wirtschaftssanktionen schrittweise aufgehoben.

Bestimmte Güter und Technologien, die für militärische oder nukleare Zwecke verwendet werden könnten, bleiben jedoch unter strenger Kontrolle. Die neue Dokumentencodierung Y750 dient der eindeutigen Kennzeichnung von Gütern, die nicht unter diese Beschränkungen fallen.


Welche Güter sind betroffen?

Die Anhänge der Iran-Verordnung enthalten eine Liste von Gütern und Technologien, die einer strengen Kontrolle unterliegen. Dies betrifft insbesondere Güter, die für folgende Tätigkeiten verwendet werden könnten

  • Wiederaufbereitung von Kernmaterialien: Technologien und Ausrüstungen, die zur Gewinnung von Plutonium oder anderen spaltbaren Materialien beitragen.
  • Anreicherung von Uran: Maschinen und Technologien, wie Zentrifugen, die für die Urananreicherung verwendet werden.
  • Produktion von Schwerwasser: Güter, die für die Herstellung von Schwerwasser oder dessen Verwendung in Kernreaktoren relevant sind.
  • Militärische Güter und Dual-Use-Technologien: Komponenten, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können

Die neue Codierung im Detail

Ab sofort steht im ATLAS-Ausfuhrsystem AES die Codierung Y750 zur Verfügung. Diese steht für:

„Güter und Technologien, die keinen Beschränkungen nach Artikel 3a Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Iran-Verordnung (EU) Nr. 267/2012 unterliegen“.


Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 15.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0706/25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Zollverfahren & Abwicklung

Zollbeamter bei der Arbeit - Zollprüfung Beschau
16.01.2025 |
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Georgien tritt dem Versandübereinkommen bei

Georgien wird am 1. Februar 2025 offizielles Mitglied des Übereinkommens über ein gemeinsames …
Zollbeamter vor einem Auto

Georgien wird am 1. Februar 2025 offizielles Mitglied des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren. Dies erweitert die Liste der teilnehmenden Länder und bietet neue Möglichkeiten für den internationalen Warenverkehr.


Was bedeutet das konkret?

Ab dem 1. Februar 2025 können Versandverfahren über NCTS eröffnet werden, die in Georgien enden. Damit entfällt die Notwendigkeit, für Transporte in dieses Land ein TIR-Verfahren zu nutzen.


Wichtige Hinweise für laufende Versandverfahren

Versandverfahren, die vor dem 1. Februar 2025 eröffnet wurden und nach diesem Datum nach Georgien befördert werden sollen, können systembedingt nicht abgeschlossen werden. Bitte planen Sie Ihre Transporte entsprechend, um Verzögerungen zu vermeiden.


Sicherheiten und Bewilligungen

Für Unternehmen mit einer Gesamtsicherheit oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung (BE/GE) gilt ab dem 1. Februar 2025 Folgendes: Georgien wird automatisch als neues Ausschlussland aufgenommen. Wer den Geltungsbereich seiner Bewilligung auf Georgien erweitern möchte, muss dies beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Diese Anträge können ab dem 3. Februar 2025 bearbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass für Georgien ein Zustellungsbevollmächtigter oder ein Wahldomizil für den Bürgen erforderlich ist.


Achtung! Auswirkungen bei der Einfuhr

Auch bei der Einfuhr gibt es Änderungen: Für Waren, die aus Georgien versandt werden, muss ab dem 1. Februar 2025 im Datenelement „Zollrechtlicher Status“ der Wert „EU“ angegeben werden.


Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 16.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0708/25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

15.01.2025 |
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Neuerteilung und Änderungen bei Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen

Zum 15. Januar 2025 treten wichtige Änderungen und Erweiterungen im Bereich der Exportkontrolle in …
Zollbeamter vor einem Auto

Zum 15. Januar 2025 treten wichtige Änderungen und Erweiterungen im Bereich der Exportkontrolle in Kraft. Wie in einer gemeinsamen Pressemitteilung von BMWK und BAFA angekündigt, wurden bestehende Allgemeine Genehmigungen (AGGen) überarbeitet und zwei neue eingeführt. Ziel ist es, die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Hier ein Überblick über die Neuerungen und ihre Bedeutung für Exporteure.


Was sind Allgemeine Genehmigungen?

Allgemeine Genehmigungen (AGGen) ermöglichen es Unternehmen, bestimmte Ausfuhren ohne Einzelfallprüfung durchzuführen, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Genehmigung erfüllt sind. Diese Sonderform der Exportgenehmigung bietet Unternehmen den Vorteil einer sofortigen Liefermöglichkeit und erleichtert die Planungssicherheit.


Die neuen Allgemeinen Genehmigungen im Überblick

Allgemeine Genehmigung Nr. 43

Die AGG 43 wurde speziell für die Wiederausfuhr von reparierten oder ausgetauschten Gütern entwickelt. Sie gilt für Güter, die gemäß Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU 2021/821) erfasst sind und ursprünglich korrekt aus Deutschland ausgeführt wurden. Dabei darf die ursprüngliche Genehmigung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Ausgeschlossen sind Exporte in Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-Dual-Use-VO sowie Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

Allgemeine Genehmigung Nr. 44

Die AGG 44 erleichtert die Ausfuhr von Software und Technologie die in die Kategorien D (Software) und E (Technologie) des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung, z. B. für die Speicherung auf sicheren Servern.

Da die zulässigen Vorgänge sehr stringent gehalten werden, z.B. durch hohe Anforderungen zu Sicherheitsstandards bzgl. Verschlüsselung oder Datenschutz, müssen sich Ausführer intensiv mit dieser Nutzungsmöglichkeit auseinander setzen.


Änderungen bestehender Genehmigungen

Allgemeine Genehmigung Nr. 13

Die AGG 13, die Export von Dual-Use-Gütern regelt, wurde um eine zusätzliche Fallgruppe erweitert. Dabei wurden Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung ergänzt.

Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung beziehen sich auf spezifische Projekte von Partnerländern, die von der deutschen Regierung initiiert oder unterstützt werden, um die Fähigkeiten und Kapazitäten von Partnerländern in sicherheits- und verteidigungspolitischen Bereichen zu stärken. Diese Maßnahmen können sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen, wobei stets internationale Vorgaben und Richtlinien zu beachten sind.

Allgemeine Genehmigung Nr. 25

Diese Genehmigung für Rüstungsgüter wurde um eine neue Fallgruppe erweitert. Analog zur AGG 13 wurden Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung ergänzt und eine monatliche Meldepflicht hierfür eingeführt.

Allgemeine Genehmigung Nr. 33

Die Genehmigung wurde angepasst, um den Kreis der zulässigen Güter und Bestimmungsziele zu erweitern:

  • Neue Bestimmungsziele: Innerhalb der EU sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz.
  • Neue Güter: Güter der Nummern 0001 bis 0003a der Ausfuhrliste (AL zur AWV) sind nun zugelassen.

Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 15.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0704/25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

No-Russia-Klausel - die neuesten FAQ klären auf
13.01.2025 |
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„No-Russia-Klausel" – Der Teufel steckt im Detail

Das jüngste Update vom 18. Dezember 2024 zur „No-Russia-Klausel“ ist erschienen – und wie immer …
Europakarte mit einer Lupe und einer Reißzwecke

„No-Russia-Klausel" Alles klar? Die neuesten FAQ klären auf!

Das jüngste Update vom 18. Dezember 2024 zur „No-Russia-Klausel“ ist erschienen – und wie immer lohnt sich ein genauer Blick auf die Details. Während manche Neuerungen Erleichterungen bringen, schärfen andere Regelungen die Pflichten der Unternehmen nochmals nach. Für alle, die mit Exporten in Drittstaaten zu tun haben, führt kein Weg daran vorbei, sich intensiv mit den aktualisierten Vorgaben auseinanderzusetzen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte:


Ausnahmen für öffentliche Verträge – aber mit Meldepflicht

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft öffentliche Verträge mit Behörden in Drittstaaten. Hier können Exporteure aufatmen: Die Pflicht zur Aufnahme der „No-Russia-Klausel“ entfällt, wenn der Vertrag mit einer öffentlichen Stelle oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurde.

Doch das bedeutet nicht, dass man einfach zur Tagesordnung übergehen kann. Eine Meldepflicht bleibt bestehen:

  • Für neu abgeschlossene Verträge muss die Meldung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
  • Bei bestehenden Verträgen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung abgeschlossen wurden, kann die zuständige nationale Behörde eine nachträgliche Meldung verlangen.

Gilt die Ausnahme auch für „halböffentliche“ Unternehmen?

Eine weitere FAQ klärt, dass auch Unternehmen mit öffentlichem Einfluss unter bestimmten Voraussetzungen von der Ausnahme profitieren können. Wenn ein Unternehmen von öffentlichen Stellen finanziert wird, deren Management unter staatlicher Kontrolle steht oder deren Aufsichtsrat überwiegend mit Vertretern öffentlicher Stellen besetzt ist, kann es als „öffentliche Stelle“ im Sinne der Ausnahme gelten.

Das klingt zunächst hilfreich, wirft jedoch neue Fragen auf: Welche Nachweise sind erforderlich? Wer entscheidet, ob ein Unternehmen als „öffentlich“ gilt? Hier bleibt noch Raum für Interpretationen. Unternehmen sollten in jedem Fall genau dokumentieren, warum sie von der Ausnahme ausgehen und gegebenenfalls Rücksprache mit den zuständigen Behörden halten.


Bestehende Verträge – Nachrüsten oder nicht?

Für Unternehmen, die bestehende Verträge nachbessern müssen, gibt es gute Nachrichten: Verträge, die bereits einer individuellen Exportkontrollgenehmigung unterlagen, müssen nicht nachträglich mit der „No-Russia-Klausel“ ergänzt werden.

Das bedeutet weniger Bürokratie für viele Exporteure – allerdings gilt diese Ausnahme nur für spezifische Einzelfälle. Betriebe sollten daher genau prüfen, ob ihre bestehenden Verträge tatsächlich von dieser Regelung profitieren.


Was tun, wenn der Vertragspartner die Klausel verweigert?

Eine besonders praxisrelevante Frage wurde ebenfalls beantwortet: Was passiert, wenn der Vertragspartner die Aufnahme der Klausel verweigert? Gerade bei älteren Verträgen kann es vorkommen, dass der Geschäftspartner kein Interesse daran hat, bestehende Vereinbarungen zu ändern.

Hier eröffnet das Update einen neuen Weg: Wenn alle Bemühungen scheitern, darf der Exporteur in Ausnahmefällen eine einseitige Erklärung an den Geschäftspartner senden, in der er das Verbot der Re-Exporte nach Russland festlegt. Diese Erklärung ersetzt die Klausel im Vertrag, allerdings nur unter folgenden Bedingungen:

  • Der Exporteur muss nachweisen können, dass er alles getan hat, um die Klausel zu vereinbaren.
  • Es müssen „angemessene Rechtsmittel“ vorgesehen sein, die der Exporteur einseitig anwenden kann, wenn der Geschäftspartner gegen das Verbot verstößt. Dazu gehören z. B. Lieferstopps oder Vertragskündigungen.

Generelle Vertragsklauseln – reicht ein allgemeiner Verweis?

Eine interessante Neuerung betrifft auch die Möglichkeit, eine generelle Klausel zu verwenden, die nicht nur auf Russland, sondern auf sämtliche von EU-Sanktionen betroffene Länder verweist. Das Update bestätigt:
Eine solche Klausel ist zulässig, solange sie alle Anforderungen des Artikels 12g erfüllt. Wichtig bleibt jedoch, dass die Klausel als „wesentlicher Bestandteil“ des Vertrags definiert wird und angemessene Rechtsmittel vorsieht.

Das ist für Exporteure eine sinnvolle Erleichterung, da dadurch nicht für jedes Land eine eigene Klausel formuliert werden muss. Dennoch empfiehlt es sich, den genauen Wortlaut sorgfältig zu prüfen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.


Noch Fragen offen?

Das Update vom 18. Dezember 2024 zeigt einmal mehr, dass der Teufel im Detail steckt. Während einige neue Regelungen die Arbeit erleichtern, bleiben andere kompliziert und fordern ein hohes Maß an Sorgfalt.

Für Unternehmen heißt das:

  • Für neu abgeschlossene Verträge muss die Meldung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
  • Übergangsfristen und Meldepflichten müssen im Auge behalten werden, um keine Fristen zu verpassen.
  • Bei Unsicherheiten über den Status eines Vertragspartners oder den genauen Wortlaut der Klausel empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit den Behörden.

Zum Nachlesen

Frequently asked questions concerning the “No re-export to Russia” clause and sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine

Das FAQ ist aktuell in Englisch verfügbar.


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ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance

Änderungen im Warenverzeichnis zum Jahreswechsel 2024/2025: Was Sie wissen müssen
28.11.2024 |
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Änderungen im Warenverzeichnis zum Jahreswechsel 2024/2025: Was Sie wissen müssen

Mit dem Jahreswechsel treten erneut Anpassungen des Warenverzeichnisses für die …
Eine Reihe an Ordnern im Regal

Mit dem Jahreswechsel treten erneut Anpassungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik in Kraft. Diese Änderungen sind nicht nur für Unternehmen im internationalen Handel relevant, sondern auch für Zollverantwortliche, die sicherstellen müssen, dass ihre Tarifierungen und die damit verbundenen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Folgeprozesse korrekt bleiben.

Die offizielle Übersicht der Änderungen finden Sie bereits jetzt auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes: Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025.


Was ist die Kombinierte Nomenklatur?

Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist ein EU-weit harmonisiertes Warennummernsystem zur Klassifizierung von Waren im internationalen Handel. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Zolltarifs und bildet die Grundlage für die Festlegung von Zollsätzen, statistischen Daten und anderen handelspolitischen Maßnahmen in der Europäischen Union.

Die Kombinierte Nomenklatur baut auf dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation auf, das von vielen Ländern zur systematischen Codierung von Waren verwendet wird.

Aufbau Zolltarifnummer
Übersicht Aufbau Zolltarifnummer

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Anpassungen bei Warengruppen

Einige bestehende Produktgruppen werden neu definiert, um den technischen Entwicklungen in verschiedenen Branchen Rechnung zu tragen. So gibt es beispielsweise neue Unterpositionen für Produkte im Bereich der erneuerbaren Energien und der Elektromobilität.


2. Neue Zolltarifnummern

Spezifische Waren wie Batterien und Solarmodule erhalten erstmals eigene Zolltarifnummern. Damit sollen die Handelsströme in diesen Zukunftsbereichen genauer erfasst werden.


3. Streichungen und Zusammenlegungen

Einige Zolltarifnummern werden gestrichen oder mit anderen zusammengelegt, um die Liste zu straffen und die Anwendung zu vereinfachen. Betroffen sind vor allem Nischenprodukte.


4. Regionales Augenmerk

Für Waren mit Ursprung in bestimmten Regionen wurden neue Regelungen eingeführt, um genaue statistische Erhebungen zu gewährleisten.


Warum die Änderungen für Ihr Unternehmen wichtig sind?

Falsche Tarifierungen können weitreichende Folgen haben, wie z.B. Verzögerungen bei der Zollabfertigung, Nachforderungen oder sogar rechtliche Sanktionen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Neuerungen hilft, diese Risiken zu minimieren.


Unsere Veranstaltung: „Änderungen im Zolltarif zum Jahreswechsel“

Um Ihnen den Einstieg in die Neuerungen zu erleichtern, bieten wir Ihnen wie jedes Jahr eine entsprechende Informationsveranstaltung an.

Unsere Experten erläutern die Änderungen praxisnah und geben Ihnen wertvolle Tipps zur Umsetzung. Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz und starten Sie gut vorbereitet ins neue Jahr!


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Neues Layout des ABD: Übergangslösung in der Zollabwicklung
27.11.2024 |
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Neues Layout des ABD: Übergangslösung in der Zollabwicklung

Am vergangenen Wochenende wurde das Layout des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) angepasst. Diese …
Frische Farbe mit Pinsel auf Fassade auftragen

Am vergangenen Wochenende wurde das Layout des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) angepasst. Diese Änderungen, die von der Zollverwaltung im Rahmen der Weiterentwicklung von ATLAS vorgenommen wurden, basieren auf den ATLAS-Teilnehmerinformationen 0526/23, 0637/24 und 0664/24. Ursprünglich war geplant, das ABD komplett abzuschaffen und nur noch im Betriebskontinuitätsverfahren (BKP) zu verwenden.

Die Zollverwaltung hat sich jedoch entschieden, das ABD zunächst weiterhin in Papierform, allerdings mit geändertem Layout, zu verwenden.


Hintergrund der Änderungen

In der Teilnehmerinformation 0526/23 hat die Zollverwaltung erstmals angekündigt, dass das ABD langfristig zugunsten digitaler Alternativen abgeschafft werden soll. Diese Maßnahme ist Teil der Gesamtstrategie zur Digitalisierung und Automatisierung der Zollprozesse. Ziel ist es, den papierbasierten Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Effizienz zu steigern.

Die Teilnehmerinformation 0637/24 präzisierte die Übergangsregelungen und informierte über die Einführung eines angepassten Layouts, das sowohl die Anforderungen an die Lesbarkeit als auch an die maschinelle Verarbeitung verbessern soll. Schließlich wurde in der Teilnehmerinformation 0664/24 detailliert erläutert, welche konkreten Layoutänderungen vorgenommen wurden, wie diese umzusetzen sind und wie das ABD vorläufig weiter verwendet werden kann.


Änderungen im Layout des ABD

Das neue Layout des ABD berücksichtigt insbesondere:

  • Optimierte Datenstruktur: Klarere Darstellung der Exportdaten zur Verbesserung der Lesbarkeit
  • Erweiterung um zusätzliche Felder: Zusätzliche Informationen, die für Zoll- und Logistikprozesse relevant sind, wurden hinzugefügt

Warum bleibt das ABD vorerst erhalten?

Die Zollverwaltung hat die vollständige Abschaffung des ABD verschoben, um Unternehmen den Übergang zu erleichtern. Viele Unternehmen haben ihre internen Prozesse noch nicht vollständig auf die papierlose Zollabwicklung umgestellt. Das angepasste ABD soll daher als Übergangslösung dienen, bis alle technischen und organisatorischen Hürden überwunden sind.


Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den Änderungen vertraut machen. Konkret wird empfohlen, die Teilnehmerinformationen

0526/23,

0637/24 und

0664/24

aufmerksam zu lesen und sicherzustellen, dass die internen Prozesse und Softwarelösungen die neuen Anforderungen unterstützen.


Fazit

Die Änderungen des ABD sind ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung der Zollverfahren, wobei das Dokument vorerst als Papierversion mit lediglich verändertem Layout bestehen bleibt. Langfristiges Ziel bleibt es jedoch, das ABD vollständig durch digitale Alternativen zu ersetzen. Unternehmen sollten daher nicht nur die aktuellen Anforderungen umsetzen, sondern sich auch strategisch auf die zukünftige Entwicklung vorbereiten.


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Vereinfachungen in der Exportkontrolle: Ein Impuls der DIHK
27.11.2024 |
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Vereinfachungen in der Exportkontrolle: Ein Impuls der DIHK

Die Exportkontrolle ist ein zentraler Pfeiler des internationalen Handels, da sie sicherstellt, …
Vereinfachungen in der Exportkontrolle: Ein Impuls der DIHK

Die Exportkontrolle ist ein zentraler Pfeiler des internationalen Handels, da sie sicherstellt, dass der Transfer sensibler Güter nicht gegen nationale oder internationale Sicherheitsinteressen verstößt. Für Unternehmen, die in einem globalisierten Markt agieren, kann das derzeitige System jedoch eine erhebliche Belastung darstellen. Eine neue Initiative der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) geht der Frage nach, wie die Exportkontrolle effizienter und unbürokratischer gestaltet werden kann.


Bestandsaufnahme der Herausforderungen

In ihrem jüngsten Ideenpapier analysiert die DIHK die bestehenden Hürden in der Exportkontrolle und fordert Maßnahmen, die sowohl den administrativen Aufwand reduzieren als auch die Sicherheit im internationalen Handel gewährleisten. Als problematisch werden insbesondere die langen Bearbeitungszeiten für Genehmigungen und die Komplexität der Regelungen angesehen. Hier setzt die DIHK mit konkreten Lösungsvorschlägen an, die den Unternehmen helfen können, ihre Compliance-Aufgaben effizienter zu erfüllen.


Wichtige Vorschläge der DIHK

Ein zentraler Punkt der DIHK-Initiative ist die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu verlässlichen Informationen.

Der Vorschlag, eine öffentliche Datenbank mit den Entscheidungen des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) einzurichten, könnte den Unternehmen helfen, schneller und zielgerichteter zu handeln. Darüber hinaus fordert die DIHK eine bessere Verzahnung bestehender Instrumente, wie z.B. des Umschlüsselungsverzeichnisses, um den Prozess der Güterklassifizierung zu vereinfachen.

Ein weiterer Vorschlag betrifft die Zusammenarbeit der Behörden: Die DIHK plädiert für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Zoll und BAFA, um den Informationsaustausch zu verbessern und die Arbeit der Unternehmen zu erleichtern. Insbesondere die Schulung von Zollbeamten und die Vereinfachung von Antragsverfahren könnten dazu beitragen, dass Unternehmen schneller zu den benötigten Genehmigungen kommen.


Notwendigkeit einer modernen Exportkontrolle

Die DIHK weist darauf hin, dass eine zu komplexe Exportkontrolle den Wirtschaftsstandort Deutschland langfristig schwächen könnte. Damit die Unternehmen flexibel auf sich schnell verändernde Marktbedingungen reagieren können, sind praktikable Lösungen für eine schnelle und sichere Exportabwicklung erforderlich.


Fazit

Das Ideenpapier der DIHK zeigt auf, wie die Exportkontrolle durch gezielte Vereinfachungen und eine stärkere Digitalisierung effizienter und nutzerfreundlicher gestaltet werden kann. Dies könnte nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken, sondern auch die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Exportkontrolle optimieren.

Hinweis: Das Ideenpapier zur Vereinfachung der Exportkontrolle wurde von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) herausgegeben. Weitere Details und das vollständige Dokument finden Sie auf der Website der DIHK.

Download: Ideenpapier der DIHK: Vereinfachungen in der Exportkontrolle

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Zollrecht & Compliance

Einführung der MRN im Einfuhrverfahren
22.11.2024 |
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Einführung der MRN im Einfuhrverfahren – Was Unternehmen wissen sollten

Die Master Reference Number (MRN) ist ein zentraler Bestandteil moderner Zollverfahren und gewinnt …
Rote Schließfächer mit Nummern

Die Master Reference Number (MRN) ist ein zentraler Bestandteil moderner Zollverfahren und gewinnt nun auch im Bereich der Einfuhr weiter an Bedeutung. Zukünftig wird die MRN die bisher verwendete ATLAS-Registriernummer ablösen und als primäre Identifikationsnummer in den Einfuhrverfahren eingesetzt.


Was ist die MRN?

Die MRN ist eine 18-stellige alphanumerische Nummer, die nach einheitlichen Kriterien gebildet wird. Sie dient der eindeutigen Identifizierung von Zollvorgängen und deren Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Zollabwicklung. Die Struktur umfasst unter anderem Angaben zu Jahr, Land, zuständiger Zollstelle und Art des Vorgangs.


Mit dem ATLAS-Release 10.1 wird die ATLAS-Registriernummer noch parallel zur MRN in Einfuhrvorgängen (insb. Steuerbescheiden) verwendet. Die vollständige Ablösung der Registriernummer durch die MRN erfolgt in den kommenden Jahren und ist von der Umstellung der IT-Verfahren abhängig.

Einen genauen Umstellungstermin hierfür gibt es bislang nicht.


Aufbau der MRN

  • Art des Belegs

    C → Einzelzollanmeldung (EZA) einschl. ZvG


    D → Vereinfachte Zollanmeldung (vZA) einschl. ZvG


    E → Anschreibungsmitteilung (Zoll) (AZ)


    F → Ergänzende Zollanmeldung (EGZ), auch als ZiA


    H → Auszug aus den Bestandsaufzeichnungen (BA), auch als ZiA


    P → Ergänzende Zollanmeldung bei Aktiver Veredelung (EGZ-AV), auch als ZiA


    S → NEE-Vorgang (nach Registrierung)


    T → Lagerbestandsübertragung (Zugang) (LÜGZ)


    V → Manuelle Erledigung von vZA/AZ-Positionen


    Z → Sammelerledigung Zolllager (SEZ)

  • Verfahrenscode

    A → Verfahrenscode 40


    B → Verfahrenscode 42


    C→ Verfahrenscode 43


    D → Verfahrenscode 44


    E → Verfahrenscode 45


    F → Verfahrenscode 46


    G → Verfahrenscode 48


    H → Verfahrenscode 51


    I → Verfahrenscode 53


    K → Verfahrenscode 63


    L → Verfahrenscode 68


    M → Verfahrenscode 71


    N → Verfahrenscode 76


    P → Verfahrenscode 95


    Q → Verfahrenscode 96


    R → Verfahrenscode 01


    S → Verfahrenscode 07


    T → Verfahrenscode 10


    U → Verfahrenscode 77


    V → Verfahrenscode 31


    W → Verfahrenscode 78


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung IT & Digitalisierung im Zoll

20.11.2024 |
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Die Schlüsselrolle des Ausfuhrverantwortlichen

Wer im Zoll- und Außenwirtschaftsbereich tätig ist, kennt die Bedeutung der Exportkontrolle: Sie …
Schlüsselrolle des Ausfuhrverantwortlichen

Wer im Zoll- und Außenwirtschaftsbereich tätig ist, kennt die Bedeutung der Exportkontrolle: Sie ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein zentraler Bestandteil einer verantwortungsvollen Unternehmensführung. In diesem Gefüge nimmt der Ausfuhrverantwortliche eine Schlüsselrolle ein - er ist der Garant dafür, dass internationale Geschäfte sicher, regelkonform und nachhaltig abgewickelt werden. Doch was zeichnet diese Position aus und wie kann sie in der Praxis ausgestaltet werden?


Die zentrale Verantwortung des Ausfuhrverantwortlichen

Der Ausfuhrverantwortliche ist nicht nur eine formal benannte Rolle, sondern die treibende Kraft hinter der Export-Compliance eines Unternehmens. Er sorgt für die Einhaltung aller außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, schafft klare Verantwortlichkeiten und schützt das Unternehmen vor rechtlichen und finanziellen Risiken. Seine Ernennung ist gesetzlich vorgeschrieben, um Genehmigungsanträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen zu können. Hierfür muss eine eindeutige Zuständigkeit in der Unternehmensleitung gewährleistet sein.


Delegation: Der verlängerte Arm des Ausfuhrverantwortlichen

Obwohl der Ausfuhrverantwortliche persönlich für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften verantwortlich ist, muss er nicht alle operativen Aufgaben selbst wahrnehmen. Er kann bestimmte Aufgaben an einen Exportkontrollbeauftragten delegieren, der als sein verlängerter Arm fungiert. Dieser übernimmt beispielsweise die Prüfung von Transaktionen, die Abwicklung von Genehmigungsverfahren oder die Schulung von Mitarbeitern. Häufig übernimmt er sogar den kompletten Aufbau einer Organisationsstruktur zur Handhabung und Umsetzung der exportkontrollrechtlichen Vorschriften.

Aber Achtung: Die rechtliche Verantwortung bleibt immer beim Ausfuhrverantwortlichen. Die Delegation bedeutet nicht, dass er sich seiner Pflichten entledigen kann. Im Gegenteil - er muss sicherstellen, dass die delegierten Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt werden. Dies erfordert

Gruppe an Personen
Überwachungskamera
Dokument Seite

Sorgfältige Auswahl des Personals: Der Exportkontrollbeauftragte muss fachlich und persönlich geeignet sein.


Regelmäßige Überwachung: Der Ausfuhrverantwortliche bleibt verpflichtet, die Umsetzung der delegierten Aufgaben stichprobenartig zu überprüfen.


Lückenlose Dokumentation: Jede Delegation und die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden, um bei Bedarf eine Entlastung nachweisen zu können.


Organisatorische Gestaltungsspielräume

Der Ausfuhrverantwortliche ist nicht nur Kontrollinstanz, sondern auch Gestalter der Export-Compliance. Mit dem Aufbau eines effektiven internen Compliance-Programms (ICP) legt er den Grundstein für ein transparentes und belastbares Kontrollsystem. Dabei stellt er Folgendes sicher:

Hierchie Organigramm
Kreislauf mit Pfeilen
Sicherheitsschloss

Klare Verantwortlichkeiten: Jeder im Unternehmen weiß, wer für welchen Bereich zuständig ist.


Effiziente Prozesse: Standardisierte Abläufe ermöglichen eine reibungslose und gesetzeskonforme Exportabwicklung.


Sicherheitsmechanismen: Vom Hinweisgebersystem bis zu internen Audits – die Compliance bleibt kontinuierlich überprüfbar und verbesserbar.


Haftung und Mitverantwortung

Die Position des Ausfuhrverantwortlichen ist mit einer hohen persönlichen Verantwortung verbunden. Er ist nicht automatisch für alle Verstöße im Unternehmen verantwortlich, kann aber haftbar gemacht werden, wenn er seinen Pflichten nicht ausreichend nachkommt. Dazu gehören insbesondere die Überwachung der delegierten Aufgaben, regelmäßige Risikoanalysen und die Sicherstellung, dass die Organisation auf dem neuesten Stand ist.

Eine Entlastung (Exkulpation) ist möglich, wenn er nachweisen kann, dass er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Verstöße zu verhindern. Dazu gehören unter anderem die sorgfältige Auswahl und Schulung des Personals, die Implementierung eines wirksamen IKP und die Dokumentation der Kontrollen.


Fazit: Verantwortung und Chancen in einer zentralen Rolle

Der Ausfuhrverantwortliche steht im Zentrum der Export-Compliance und verbindet strategisches Denken mit rechtlicher Verantwortung. Die Möglichkeit, Aufgaben an den Exportkontrollbeauftragten zu delegieren, lässt ihm Raum für die Entwicklung langfristiger Compliance-Strategien, ohne den operativen Überblick zu verlieren.

Für alle, die im Zoll- und Außenwirtschaftsbereich tätig sind, bietet diese Position eine spannende Herausforderung: Sie ist die perfekte Kombination aus Verantwortung, Gestaltungsspielraum und persönlicher Einflussnahme auf die internationale Positionierung eines Unternehmens.


Informationen zum AV vom BAFA

Die Benennung des Ausfuhrverantwortlichen (AV) muss gegenüber dem BAFA förmlich erfolgen. Anforderungen, Formulare und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BAFA.

Infos zum AV

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance

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18.11.2024 |
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Entdecken Sie TraideAI – Ihr kostenfreier Testzugang wartet!

Die Anforderungen an Unternehmen im Bereich des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts steigen stetig. …
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Kurzer Clip: Was ist traide AI?

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