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Knowledge & News

Verlängerung und Anpassung der Allgemeinen Genehmigungen - AGG
28.03.2025 |
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Verlängerung und Anpassung der Allgemeinen Genehmigungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat alle Allgemeinen Genehmigungen (AGGen) …
Verlängerung und Anpassung der Allgemeinen Genehmigungen - AGG

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat alle Allgemeinen Genehmigungen (AGGen) bis zum 31. März 2026 verlängert. Diese meist jährliche Routinemaßnahme gewährleistet Planungssicherheit und Kontinuität für Exporteure.

Darüber hinaus wurden spezifische Anpassungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass Exporte nicht in kritische oder sicherheitsgefährdende Bereiche gelangen. Das Regelwerk wurde insbesondere im Hinblick auf geopolitische Entwicklungen und bestehende Sanktionen präzisiert. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre Exporte den aktuellen Bestimmungen entsprechen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.


Was sind Allgemeine Genehmigungen?

Allgemeine Genehmigungen sind eine besondere Form von Ausfuhrgenehmigungen, die automatisch gelten und nicht einzeln beantragt werden müssen. Sie ermöglichen es Unternehmen, bestimmte Güter ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand in festgelegte Länder zu exportieren, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür ist lediglich eine entsprechende Registrierung im System ELANK-2 des BAFA zur Nutzung der jeweiligen Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Häufig sind in den Nebenbestimmungen zusätzliche Meldepflichten verankert. Dennoch führt dies zu einer sofortigen Lieferfähigkeit und erhöht die Planungssicherheit für Exporteure.


Wichtige Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen

Sowohl im Bereich der Rüstungsgüter als auch im Bereich der Dual-Use-Güter und der sonstigen Allgemeinen Genehmigungen wurden mit Gültigkeit ab dem 01. April 2025 in vielen bestehenden Genehmigungen inhaltliche Änderungen vorgenommen.

Exporteure, die diese Allgemeinen Genehmigungen nutzen oder zukünftig nutzen wollen, müssen sich daher intensiv mit den geänderten Regelungen auseinandersetzen.


Beschleunigung der Genehmigungsverfahren

Parallel zu diesen Maßnahmen setzt die Bundesregierung auf eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Bereits Ende 2024 wurde ein weiteres Maßnahmenpaket vorgestellt, das die Digitalisierung der Exportkontrolle vorantreibt und Verwaltungsprozesse effizienter gestaltet. Ziel ist es, Unternehmen eine schnellere und reibungslosere Abwicklung ihrer Exportgeschäfte zu ermöglichen.


Empfehlungen für Unternehmen

Für exportierende Unternehmen ist es unerlässlich, sich regelmäßig über Änderungen in der Exportkontrolle zu informieren und die internen Prozesse entsprechend anzupassen. Die aktuellen Anpassungen zeigen, dass die Regierung nicht nur auf regulatorische Herausforderungen reagiert, sondern auch gezielt Entlastungen für die Wirtschaft schafft.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance

Zollmanagement leicht gemacht: Mit der richtigen Zollagentur
18.03.2025 |
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Zollmanagement leicht gemacht: Mit der richtigen Zollagentur

In einer globalisierten Welt, in der Handels- und Zollvorschriften immer komplexer werden, ist ein …
Zwei Personen mit Tablett beim Austausch von Informationen

So gewinnen Sie mit professionellem Zollmanagement mehr Zeit und Sicherheit für Ihr Kerngeschäft

In einer globalisierten Welt, in der Handels- und Zollvorschriften immer komplexer werden, ist ein starker Partner im Bereich Zollmanagement unverzichtbar. Als Unternehmen möchten Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren – die Herstellung und den Vertrieb Ihrer hochwertigen Produkte und Dienstleistungen.

Doch wie gelingt das, wenn Sie sich gleichzeitig mit den Herausforderungen des internationalen Handels auseinandersetzen müssen?

Die Antwort: Mit einem erfahrenen Partner, der Ihnen den Rücken freihält.


Ihr Kerngeschäft im Fokus – Wir übernehmen den Rest

Zoll- und Handelsvorschriften sind nicht nur zeitaufwendig, sondern auch riskant, wenn sie nicht korrekt eingehalten werden. Genau hier setzen wir an.

Mit unserer jahrelangen Expertise und einem tiefen Verständnis der Zollbestimmungen bieten wir Ihnen umfassende, flexible und kosteneffektive Lösungen. So minimieren Sie Risiken und steigern gleichzeitig Ihre Effizienz.


Unsere Dienstleistungen im Überblick

1. Umfassende Zollabwicklung

Wir übernehmen die komplette Import- und Exportverzollung für Sie. Selbst spezielle Genehmigungsverfahren sind bei uns in den besten Händen. Jedes Detail liegt uns am Herzen, um es bestmöglich mit Ihnen zu gestalten.

2. Beratung und Schulung

Bleiben Sie immer einen Schritt voraus: Mit gezielten Schulungen und individueller Beratung halten wir Sie über die neuesten Regelungen und Best Practices auf dem Laufenden. So sind Sie bestens gerüstet, um auf Änderungen im globalen Handel zu reagieren.

3. Risiko- und Compliance-Management

Sicherheit steht an erster Stelle. Wir helfen Ihnen, Risiken zu minimieren und alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Mit unserem Fachwissen sorgen wir dafür, dass Ihr Unternehmen jederzeit rechtssicher agiert.

4. Individuelle Lösungen

Kein Unternehmen gleicht dem anderen. Deshalb entwickeln wir flexible und an Ihre Bedürfnisse angepasste Dienstleistungen. Ihr Erfolg ist unser Maßstab.


Warum wir der richtige Partner sind?

Erfahrung und Fachwissen

Unser Team besteht aus hochqualifizierten Zollfachleuten mit jahrzehntelanger Erfahrung.

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Mit modernster Software und innovativen Lösungen beschleunigen wir Ihre Zollprozesse und sorgen für reibungslose Abläufe.

Transparenz und Vertrauen

Offene Kommunikation und transparente Abläufe sind bei uns Standard. Sie wissen jederzeit, wo Sie stehen.

Kundenzufriedenheit als Priorität

Ihr Erfolg ist unser Antrieb. Wir arbeiten eng mit Ihnen zusammen, um Ihre Erwartungen nicht nur zu erfüllen, sondern zu übertreffen.


Bereit für eine Partnerschaft, die Mehrwert schafft?

Die Herausforderungen des internationalen Handels müssen Sie nicht allein bewältigen. Lassen Sie uns Ihre Zollangelegenheiten übernehmen, damit Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Kontaktieren Sie uns noch heute für ein persönliches Gespräch und überzeugen Sie sich selbst von unseren Dienstleistungen. Gemeinsam meistern wir die komplexen Herausforderungen des globalen Handels – effizient, sicher und zukunftsorientiert!

Ihre Ansprechpartner bei uns

Contact person

Dominik Killermann

VP Sales & Marketing

Contact person

Tim Mayer

VP Consulting & Trainings


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Autor: Dominik Killermann - Leiter Sales & Marketing

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News & Trends

Präferenznachweise bei gebrauchten Waren
17.03.2025 |
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Präferenznachweise bei gebrauchten Waren

Im internationalen Handel spielen Präferenznachweise eine entscheidende Rolle, um …
Präferenznachweise bei gebrauchten Waren

Im internationalen Handel spielen Präferenznachweise eine entscheidende Rolle, um Zollvergünstigungen für Waren mit Präferenzursprung zu erhalten. Doch wie sieht es mit Gebrauchtwaren aus? Dieser Beitrag beleuchtet die Besonderheiten der Präferenznachweise im Zusammenhang mit gebrauchten Waren und gibt praktische Hinweise für Unternehmen.


Bedeutung von Präferenznachweisen

Präferenznachweise dienen dem Nachweis des präferenziellen Ursprungs einer Ware, wodurch im Bestimmungsland ermäßigte oder sogar keine Zölle erhoben werden. Typische Dokumente zum Nachweis der präferenziellen Ursprungseigenschaft sind die Lieferantenerklärung, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Diese Nachweise sind Bestandteil internationaler Handelsabkommen und fördern den wirtschaftlichen Austausch zwischen den Vertragsparteien.


Herausforderungen bei gebrauchten Waren

Bei neuen Waren ist die Dokumentation des Ursprungs in der Regel klar geregelt. Bei Gebrauchtwaren, insbesondere bei Waren, die sich über einen längeren Zeitraum im Umlauf befunden haben, können jedoch Schwierigkeiten auftreten:

  • Verlust von Dokumenten: Aufgrund abgelaufener gesetzlicher Aufbewahrungsfristen können Original-Lieferantenerklärungen oder andere Ursprungsnachweise nicht mehr verfügbar sein.
  • Unklare Lieferketten: Bei Produkten, die mehrfach weiterverkauft werden, kann es schwierig sein, den Ursprung zurückzuverfolgen.

Nachweisführung für gebrauchte Waren

Der Nachweis des Präferenzursprungs von Gebrauchtwaren ist trotz dieser Herausforderungen möglich: Der Nachweis des Präferenzursprungs von Gebrauchtwaren ist möglich:

  • Alternative Nachweise: Bei Gebrauchtwaren kann ein Präferenznachweis auch dann ausgestellt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere wegen Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr zur Verfügung stehen. In diesen Fällen können andere Unterlagen verwendet werden, die den Ursprung glaubhaft machen.
  • Erklärung des Herstellers: Als Nachweis kann eine schriftliche Bestätigung des Herstellers über den präferenziellen Ursprung der Ware dienen. Die Erklärung muss detaillierte Angaben über die Ware, den Herstellungsort und das Herstellungsdatum enthalten.

Empfehlungen für Unternehmen

Unternehmen sollten die folgenden Schritte beachten, um den präferenziellen Ursprung gebrauchter Waren erfolgreich nachzuweisen:

  • Sorgfältige Dokumentation: Auch bei gebrauchten Waren ist eine möglichst lückenlose Dokumentation der Lieferkette essenziell. Dies erleichtert die Nachweisführung gegenüber den Zollbehörden.
  • Einholung von Herstellererklärungen: Wenn ursprüngliche Dokumente fehlen, sollte eine Erklärung des Herstellers eingeholt werden, die den präferenziellen Ursprung bestätigt.

Fazit

Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs bei gebrauchten Waren erfordert besondere Aufmerksamkeit und eine sorgfältige Dokumentation. Durch alternative Nachweise und eine enge Zusammenarbeit mit den Herstellern können Unternehmen jedoch sicherstellen, dass sie und ihre Kunden auch bei gebrauchten Waren von Zollvergünstigungen profitieren.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Branchen & Best Practices

ATLAS Teilnehmerinfo 0748: Angabe der GRN im Versandverfahren
08.03.2025 |
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Angabe der GRN im Versandverfahren

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0748/25 wurden die Ersteller von Versandanmeldungen darüber …
ATLAS Teilnehmerinfo 0748: Angabe der GRN im Versandverfahren

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0748/25 wurden die Ersteller von Versandanmeldungen darüber informiert, dass eine mehrfache Anmeldung derselben Garantie-Referenz-Nummer (GRN) innerhalb einer Versandanmeldung nicht mehr zulässig ist.


Was ist eine GRN?

Die Garantie-Referenznummer oder auch Sicherheits-Referenznummer (kurz: GRN - Guarantee Reference Number) ist eine eindeutige Nummer, die einer Sicherheitsleistung im Zollverfahren zugeordnet wird. Sie dient als Nachweis, dass für die Abwicklung eines Versandverfahrens ausreichende finanzielle Sicherheiten geleistet wurden. Im ATLAS-System werden verschiedene Arten von Sicherheitsleistungen unterschieden:

Sicherheit 0

Sicherheit 1

Sicherheit 2

Sicherheit 4

Befreiung von der Sicherheitsleistung

Gesamtsicherheit

Einzelsicherheit mit Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (werden in Deutschland nicht ausgegeben)


Auswirkungen der Änderung

  • In der Versandanmeldung muss im Datenfeld "Sicherheit" der Wert "0" eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldung keine Daten einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung enthält.
  • Eine separate summarische Ausgangsanmeldung (ASumA) ist erforderlich. Diese muss unabhängig von der Versandanmeldung erstellt und an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Im Normalfall erfolgt dies bereits gekoppelt mit der elektronischen Ausfuhranmeldung.

Technische Anpassungen in Arbeit

Das ITZBund arbeitet bereits an einer technischen Lösung, um die mehrfache Angabe einer GRN systemseitig zu verhindern. Bis zur Umsetzung dieser Anpassung ist von allen Beteiligten auf eine korrekte Vergabe der GRN zu achten, um Verzögerungen und technische Probleme im Versandverfahren zu vermeiden.


Zum Nachlesen

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Rückkehr zur alten Regelung bei elektronischen Gestellungsmitteilungen
08.03.2025 |
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Rückkehr zur alten Regelung: Elektronische Gestellungsmitteilung im Straßengüterverkehr mit der Schweiz

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen für Sendungen im Straßenverkehr zwischen der …
Rückkehr zur alten Regelung bei elektronischen Gestellungsmitteilungen

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen für Sendungen im Straßenverkehr zwischen der Europäischen Union und der Schweiz die Gestellungsmitteilung (CUSCON-Meldung) selbst an die Zollbehörden übermitteln. Diese Regelung führte zu administrativem Mehraufwand und technischen Herausforderungen.


Welche Änderungen gibt es?

Mit der aktuellen Anpassung kehrt der Prozess zur früheren Handhabung zurück: Liegt eine Zollanmeldung vor, kann die Bestätigung der Gestellung wieder direkt durch die zuständige Grenzzollstelle erfolgen. Dies reduziert den Aufwand für die Unternehmen und sorgt für eine effizientere Zollabfertigung.


Welche Vorteile bringt die neue Regelung?

  • Weniger Verwaltungsaufwand: Unternehmen müssen keine separate CUSCON-Nachricht mehr senden. Ein Monitoring über das Eintreffen des LKW an der Grenzzollstelle entfällt.
  • Reibungsloser Warenverkehr: Weniger Verzögerungen bei Einfuhren aus der Schweiz.

Die Anpassung der Gestellungsmitteilung bedeutet eine wesentliche Vereinfachung für Unternehmen, insbesondere Spediteure, im Straßengüterverkehr mit der Schweiz. Wer Waren in die EU transportiert, profitiert von weniger Bürokratie und einer optimierten Zollabfertigung.

Die Anpassung zeigt, dass die Zollbehörden auch auf die Bedürfnisse der Wirtschaft reagieren und pragmatische Lösungen umsetzen.


Zum Nachlesen


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

03.03.2025 |
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Frachtnebenkosten in der Zollwertermittlung

Im internationalen Handel und in der Logistik sind die Frachtkosten ein zentraler Bestandteil der …
Zollwertermittlung zentrale Rolle der Frachtnebenkosten

Im internationalen Handel und in der Logistik sind die Frachtkosten ein zentraler Bestandteil der Gesamtkosten einer Warenlieferung. Neben den eigentlichen Transportkosten fallen jedoch eine Vielzahl von Nebenkosten an, die auf Fracht- oder Speditionsrechnungen oft nur abgekürzt oder unter Sammelbegriffen aufgeführt werden. Für Unternehmen, die Waren importieren, stellt sich die Frage, welche dieser Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind.


Grundlagen der Zollwertermittlung

Die Zollwertermittlung spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Einfuhrabgaben, insbesondere des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer. Nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. i) Unionszollkodex (UZK) sind in den Zollwert einzubeziehen:

  • Beförderungskosten
  • Versicherungskosten
  • sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union entstehen

Der „Ort des Verbringens“ ist oft der erste Ort innerhalb der EU, an dem die Ware eintrifft, z.B. der Ankunftshafen, in dem die Ware entladen wird. Je nach Beförderungsart der Ware kann es abweichende Regelungen geben.


Welche Frachtnebenkosten sind zollwertrelevant?

Nicht alle Nebenkosten sind in den Zollwert einzubeziehen werden. Entscheidend ist, ob die Kosten vor oder nach dem Ort des Verbringens anfallen. Im Folgenden ein paar Beispiele:

Luftfrachtzuschläge

Luftfracht - Zuschläge für den Transport mit einem Flugzeug

Treibstoffzuschläge (FSC, MYC, ASC)

Sicherheitsgebühren (SSC/SSF, ISS/ISF)

Kapazitätszuschläge

  • Diese fallen anteilig in den Zollwert.
  • Wenn sie am Abgangsflughafen entstehen, sind sie vollständig zollwertrelevant.
  • Diese sind anteilig hinzuzurechnen.



Seefrachtzuschläge

Seefracht - Zuschläge für den Transport mit einem Schiff

Bunker Adjustment Factor (BAF)

Terminal Handling Charges (THC)

Hafengebühren und Sicherheitszuschläge (ISPS, ECA-Fee)

  • Dieser Zuschlag aufgrund schwankender Ölpreise ist zollwertrelevant, sofern er vor dem Ort des Verbringens anfällt.
  • Diese sind nur dann relevant, wenn sie am Abgangshafen anfallen.
  • Diese müssen dem Zollwert zugerechnet werden, wenn sie vor dem Verbringungsort entstehen.



Besondere Gebühren

Frachtkosten - Besondere Gebühren
Kühl- und Gefahrgutkosten (RFM, IMO, CTS)
Versicherungskosten (INC, CIP)
Hafengebühren und Sicherheitszuschläge (ISPS, ECA-Fee)
  • Diese sind zollwertrelevant, da sie die sichere Beförderung beeinflussen.
  • Diese müssen einbezogen werden, sofern sie Transportversicherungen betreffen.
  • Diese müssen dem Zollwert zugerechnet werden, wenn sie vor dem Verbringungsort entstehen.

Die aufgeführten Punkte geben lediglich einen Einblick in mögliche Kosten. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, noch stellt sie eine Beratung dar.


Tipps zur korrekten Handhabung der Frachtnebenkosten in der Zollwertermittlung

1. Tipp

Rechnung genau prüfen

  • In vielen Speditions- und Frachtrechnungen werden die Kosten nur in Form von Abkürzungen angegeben. Für eine korrekte Zollwertermittlung ist es wichtig, die Bedeutung dieser Abkürzungen zu verstehen und zu prüfen, ob die Kosten vor oder nach dem Ort des Verbringens entstanden sind.

2. Tipp

Nachweise sorgfältig dokumentieren

  • Im Falle einer Zollprüfung sollten Unternehmen nachweisen können, welche Kosten in den Zollwert eingeflossen sind und welche nicht. Speditionsrechnungen, Verträge und Abrechnungen sollten daher gut dokumentiert sein.

3. Tipp

Zolltarifliche Bewertung frühzeitig klären

  • Unklare oder fehlerhafte Angaben können zu Nachforderungen und Verzögerungen bei der Zollabfertigung führen. Im Zweifelsfall sollten Unternehmen frühzeitig mit der Zollbehörde, dem Spediteur oder einem Zolldienstleister klären, welche Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind.

Fazit

Frachtnebenkosten spielen bei der Zollwertermittlung eine wichtige Rolle und können die Höhe der Einfuhrabgaben erheblich beeinflussen. Unternehmen sollten genau prüfen, welche Kosten dem Zollwert hinzuzurechnen sind, um unnötige Nachzahlungen oder Verzögerungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance

Intrastat-Meldungen neue Meldeschwellen ab 25
28.02.2025 |
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Intrastat: Neue Meldeschwellen ab 2025

Der deutsche Bundestag hat am 30. Januar 2025 eine Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes …
Intrastat-Meldungen neue Meldeschwellen ab 25

Der deutsche Bundestag hat am 30. Januar 2025 eine Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes beschlossen, die rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Ziel der Änderung ist es, die Unternehmen von bürokratischem Aufwand zu entlasten und die Meldepflichten im Rahmen von Intrastat zu reduzieren.


Anhebung der Intrastat-Meldeschwellen

Die neuen Regelungen sehen eine deutliche Erhöhung der Meldeschwellen vor:

Wareneingänge

Warenausgänge

  • Die Schwelle steigt von bisher 800.000 Euro auf nunmehr 3 Millionen Euro
  • Hier erfolgt eine Anhebung von 500.000 Euro auf 1 Million Euro.

Diese Änderungen haben zur Folge, dass zahlreiche Unternehmen künftig von der Pflicht zur Abgabe monatlicher Intrastat-Meldungen befreit sind. Es wird geschätzt, dass ca. 42 % der bisher meldepflichtigen Unternehmen von dieser Neuregelung profitieren werden.


Wie geht es weiter?

Ein weiterer Vorteil der Gesetzesänderung ist die Möglichkeit, die Meldeschwellen künftig flexibel per Verordnung anzupassen. Dies wird durch einen verbesserten Datenaustausch zwischen den europäischen Statistikbehörden ermöglicht und trägt dazu bei, den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen weiter zu reduzieren.


Einheitliche Meldetermine

Neben der Anhebung der Meldeschwellen werden auch die Meldetermine vereinheitlicht. Ab dem Berichtsmonat Januar 2025 müssen alle Transaktionsmeldungen einheitlich bis zum siebten Arbeitstag übermittelt werden. Für Bestandsmeldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten gilt der zehnte Geschäftstag als Meldeschluss.


Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten, sind ab sofort von der Intrastat-Meldepflicht befreit. Sollten Ihre innergemeinschaftlichen Wareneingänge oder -ausgänge jedoch die genannten Beträge übersteigen, bleibt die Meldepflicht bestehen.



Für weitere Informationen und detaillierte Anleitungen steht der aktualisierte Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025 zur Verfügung. Dieser bietet umfassende Hilfestellungen und kann auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes heruntergeladen werden.

Download Leitfaden


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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News & Trends

Zentrale Zollabwicklung CCE Vereinfachung im internationlen Handel
28.02.2025 |
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Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) – Effizienz und Vereinfachung im internationalen Handel

Die Welt des Zolls ist im Wandel - und mit ihr die Verfahren, die den internationalen Handel …
Zentrale Zollabwicklung CCE Vereinfachung im internationlen Handel

Die Welt des Zolls ist im Wandel - und mit ihr die Verfahren, die den internationalen Handel effizienter und reibungsloser machen sollen. Eine der spannendsten Entwicklungen in diesem Bereich ist die zentrale Zollabwicklung Export (CCE) gemäß Art. 179 UZK, die Unternehmen seit Mitte 2024 einen echten Mehrwert bieten kann. Doch was steckt dahinter und welche Vorteile ergeben sich für exportierende Unternehmen?

Gehen wir der Sache auf den Grund!


Was ist die Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE)?

Bisher mussten Unternehmen ihre Ausfuhranmeldungen immer dort abgeben, wo die Waren für den Export physisch verladen wurden. Das bedeutete oft eine Vielzahl von Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten - ein hoher bürokratischer Aufwand, vor allem, wenn eine Landesgesellschaft oder ein Vertreter vor Ort benötigt wurde!

Mit der zentralen Zollabwicklung wird das jetzt einfacher:

  • Unternehmen können ihre gesamte Ausfuhranmeldung zentral in einem EU-Mitgliedstaat abwickeln.
  • Gestellungszollstellen, also die Orte, an denen sich die Waren physisch befinden, müssen nicht mehr im selben Land liegen.
  • Der gesamte Prozess wird elektronisch über das IT-System ATLAS abgewickelt, was eine effizientere und digitale Kommunikation für alle Beteiligten ermöglicht.

Wer profitiert von CCE?

Insbesondere für international tätige Unternehmen, die ihre Waren aus verschiedenen EU-Staaten exportieren, bringt die neue Regelung erhebliche Vorteile:

  • Weniger Bürokratie: Ein einziger Ansprechpartner für alle Zollanmeldungen.
  • Kostensenkung: Weniger administrative Hürden bedeuten weniger Zeit- und Geldaufwand.
  • Beschleunigte Prozesse: Die elektronische Abwicklung sorgt für eine schnellere Bearbeitung und Freigabe der Waren.
  • Möglichkeit der Zentralisierung: In Konzernstrukturen ist es nun deutlich einfacher anstehende Ausfuhrvorgänge zentral an einem Standort abzuwickeln.

Liste der teilnehmenden Mitgliedsstaaten


Voraussetzungen und Umsetzung

Um die Zentrale Zollabwicklung nutzen zu können, müssen Unternehmen über eine Bewilligung als Zugelassener Ausführer (AEO) oder eine vergleichbare Zollvereinfachung verfügen. Zusätzlich müssen sich die beteiligten Zollstellen elektronisch vernetzen – und genau hier kommt die technische Komponente als Knackpunkt ins Spiel. Denn noch ist eine Umsetzung nicht in jedem EU-Staat möglich.


Neuste ATLAS-Teilnehmerinfo: Dänemark macht mit!

CCE - Dänemark erfüllt technische Voraussetzungen und offiziell an dem Verfahren teilnehmen

Die Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung schreitet weiter voran. Ab dem 05.03.2025 erfüllt Dänemark die technischen Voraussetzungen für die Abwicklung des Verfahrens CCE und kann somit offiziell am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und Gestellungszollstelle teilnehmen.


Derzeit gibt es leider keine offizielle, vollständige Liste der EU-Mitgliedstaaten, die bereits technisch am Verfahren der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) teilnehmen können.

Für detaillierte Informationen zur Verfügbarkeit der Zentralen Zollabwicklung in bestimmten Mitgliedstaaten empfiehlt es sich, die jeweiligen nationalen Zollbehörden zu konsultieren.



Für weitere Informationen und detaillierte Anleitungen steht der aktualisierte Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025 zur Verfügung. Dieser bietet umfassende Hilfestellungen und kann auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes heruntergeladen werden.

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Zollrecht & Compliance

Vorschlag zur Überarbeitung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
27.02.2025 |
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Neuer Reformvorschlag: Änderungen im CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Überarbeitung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus …
Vorschlag zur Überarbeitung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Überarbeitung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) veröffentlicht. Die geplante Verordnung zur Änderung der bestehenden CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 soll das System effizienter gestalten und gleichzeitig seine Wirksamkeit verbessern. Unternehmen und betroffene Behörden könnten von einem Abbau administrativer Hürden profitieren, während das übergeordnete Ziel - der Schutz der europäischen Industrie vor Carbon Leakage - gewahrt bleibt.


Wichtige Reformpunkte im Überblick

  • Erweiterung und Präzisierung der Produktkategorien
    Der Entwurf definiert die betroffenen Produkte genauer und stellt sicher, dass emissionsintensive Produkte weiterhin reguliert werden. Gleichzeitig könnten bestimmte Produkte mit geringeren CO₂-Emissionen aus der Regulierung herausgenommen werden, um sich auf die wesentlichen Sektoren zu konzentrieren.Stahlprodukte mit komplexeren Legierungen, die bisher nicht erfasst wurden, könnten neu in die CBAM-Regulierung aufgenommen werden. Ebenso könnten bestimmte energieintensive chemische Produkte, wie z.B. Ammoniakderivate, in Zukunft unter die CBAM-Pflicht fallen.
    Aluminiumprodukte mit hohem Recyclinganteil könnten differenziert behandelt werden, um zwischen emissionsarmen und emissionsintensiven Herstellungsprozessen zu unterscheiden.
    Produkte mit einem sehr geringen CO₂-Fußabdruck, wie z.B. nicht kalzinierte kaolinische Tone oder bestimmte Nischenprodukte der Glasindustrie, könnten von der Regelung ausgenommen werden, da ihr Beitrag zu den globalen CO₂-Emissionen minimal ist.
  • Neues Mengenkriterium für Meldepflichten
    Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren importieren, sollen von der Berichterstattung befreit werden. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich, während dennoch ein Großteil der importierten Emissionen reguliert bleibt.
  • Optimierung des Zertifikatesystems
    Die geplante Reform sieht vor, die Verpflichtung zum Vorabkauf von Zertifikaten zu reduzieren. Statt 80 Prozent der geschätzten Emissionen müssen Unternehmen künftig nur noch 50 Prozent der zu erwartenden Zertifikate im Voraus erwerben. Zudem wird der vollständige Übergang zum Zertifikatesystem auf 2027 verschoben, um den Unternehmen mehr Zeit für die Umstellung zu geben.
  • Bessere Durchsetzung und differenzierte Sanktionen
    In der überarbeiteten Verordnung soll zwischen vorsätzlichen Verstößen und unbeabsichtigten Meldefehlern unterschieden werden.
  • Vereinfachung der Berichterstattung
    Die Datenanforderungen für CBAM-Meldungen werden harmonisiert, um eine einheitliche und effiziente Erfassung der CO₂-Emissionen zu ermöglichen. Die digitalen Plattformen werden weiterentwickelt, um die Übermittlung und Überprüfung der Berichte zu erleichtern.

Die geplanten Änderungen versprechen eine deutliche Entlastung für kleinere Importeure und ermöglichen den Zollbehörden eine gezieltere Kontrolle großer Emissionsströme.


Wie geht es weiter?

Der CBAM wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass importierte Waren den gleichen CO₂-Preis tragen wie innerhalb der EU produzierte Waren. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Klimaschutzauflagen verlagern, was als "Carbon Leakage" bekannt ist. Ab 2026 müssen Importeure bestimmter emissionsintensiver Güter wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Wasserstoff CBAM-Zertifikate erwerben, die die CO₂-Preisdifferenz zwischen der EU und dem Produktionsland ausgleichen.


Weniger Bürokratie, stärkere Wettbewerbsfähigkeit – oder ein leeres Versprechen?

Der Vorschlag der Europäischen Kommission muss noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten geprüft werden. Sollte die Verordnung in der vorgeschlagenen Form verabschiedet werden, könnte sie anschließend schrittweise in Kraft treten.

Mit der Reform soll CBAM nicht nur administrativ schlanker, sondern auch effektiver werden - ein entscheidender Schritt hin zu einem fairen internationalen Handel mit klaren Umweltstandards.



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Ausfuhr F-Gase mit Bewilligung
24.02.2025 |
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Ausfuhr fluorierter Treibhausgasen in Verbindung mit zollrechtlichen Bewilligungen

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25 informiert die Zollverwaltung erneut über die …
Ausfuhr F-Gase mit Bewilligung

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25 informiert die Zollverwaltung erneut über die besonderen Anforderungen bei der Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) und ozonschichtschädigenden Stoffen (ODS-Waren). Unternehmen, die solche Waren exportieren, sollten sich unbedingt mit den regulatorischen Neuerungen vertraut machen, um Verzögerungen oder gar Zurückweisungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.


Fluorierte Treibhausgase (F-Gase): Registrierungspflicht und TARIC-Codierung


Die neue Verordnung (EU) 2024/573 sieht vor, dass Ausführer von F-Gasen und entsprechenden Produkten eine gültige Registriernummer im EU-F-Gas-Portal nachweisen müssen. Diese Registriernummer ist in der Ausfuhranmeldung mit der TARIC-Codierung Y123 anzugeben.

Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit einer Bewilligung zur Nutzung der vereinfachten Zollanmeldung (SDE Ausfuhr / "Zugelassener Ausführer"). Inhaber dieser Bewilligung sind angehalten, ihre Registriernummer einmalig dem zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. Andernfalls kann die Bewilligung für die betreffenden Waren nicht mehr genutzt werden, mit der Folge, dass künftige Anmeldungen im Normalverfahren erfolgen müssen.

Wichtig: Auch Vertreter, die im Auftrag von Ausführern handeln und ihre eigenen Bewilligungen den Vertretenen zur Verfügung stellen, müssen die Registriernummern ihrer Auftraggeber dem Hauptzollamt mitteilen.


ODS-Waren: Keine Nutzung der SDE-Bewilligung möglich

Für Waren, die unter die Verordnung (EU) 2024/590 über Ozon abbauende Stoffe fallen (sog. ODS-Waren), gelten noch strengere Vorgaben.

Hier ist zwingend eine Ausfuhrlizenz (Codierung E013) erforderlich. Zudem müssen Ausführer im ODS-Portal der EU-Kommission registriert sein, was in der Zollanmeldung mit der Codierung Y797 anzugeben ist.

Wichtig: Im Gegensatz zu den F-Gasen können ODS-Waren nicht im Rahmen der Bewilligung SDE Ausfuhr/PV angemeldet werden. Sie müssen stets das Normalverfahren durchlaufen.


Zum Nachlesen

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


Fit in Sachen F-Gas-Verordnung?

ATLAS Teilnehmerinfo 0736-2025_F-Gas Schulungen

Wir bieten zwei Schulungen an:

Schulung | 17.04.2025

Jetzt anmelden

Schulung | 26.05.2025

Jetzt anmelden

Weitere allgemeine Informationen zu der F-Gas-Verordnung finden Sie in dem folgenden Beitrag (inkl. kurzem FAQ). Im Fokus: Umfang der neuen Verordnung und ihre Auswirkung auf die Zollabfertigung


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Zollverfahren & Abwicklung

Persönliche Mitnahme von Werkezgen auf Geschäftsreise
24.02.2025 |
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Zollrechtliche Risiken bei persönliche Mitnahmen von Waren im kommerziellen Reiseverkehr

Geschäftsreisende stehen häufig vor der Herausforderung, Waren wie Werkzeuge, Muster oder …
Persönliche Mitnahme von Werkzeugen und Arbeitstools bei Geschäftsreisen

Geschäftsreisende stehen häufig vor der Herausforderung, Waren wie Werkzeuge, Muster oder Ersatzteile auf internationalen Reisen mitzuführen. Jede grenzüberschreitende Warenbewegung stellt einen Zollvorgang dar und muss entweder elektronisch, mündlich oder durch konkludentes Handeln angemeldet werden. Dabei sind zoll- und exportkontrollrechtliche Aspekte zu beachten, um Verzögerungen, Strafen oder gar Beschlagnahmungen zu vermeiden.


Zollrechtliche Aspekte

Formen der Zollanmeldung

  • Elektronische Anmeldung über ATLAS: Bevorzugte Methode für eine zügige Abwicklung und digitale Nachverfolgbarkeit.
  • Mündliche Zollanmeldung: In speziellen Fällen möglich, beispielsweise bei beruflicher Ausrüstung, die für eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland genutzt wird.
  • Konkludentes Handeln: Beispielsweise durch die Nutzung des grünen Ausgangs im Flughafen, jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig.

Einfuhr im Bestimmungsland

Während die Zollvorschriften innerhalb der EU harmonisiert sind, unterscheiden sich die Zollvorschriften in Drittländern erheblich. Jedes Land hat seine eigenen Vorschriften für Zölle, Steuern und möglichen Genehmigungspflichten. Dies kann dazu führen, dass Waren, die innerhalb der EU problemlos transportiert werden können, im Bestimmungsland zusätzlichen Abgaben oder Beschränkungen unterliegen. Eine frühzeitige Abklärung der lokalen Bestimmungen ist daher unerlässlich.

Rückwarenabwicklung

Damit die Waren problemlos wieder eingeführt werden können, sollte bei der Ausfuhr immer ein Ausfuhrnachweis vorgelegt werden können. Die Wiedereinfuhr kann jedoch problematisch sein, insbesondere wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass es sich um die ursprünglichen, unveränderten Waren handelt. Ohne entsprechende Dokumentation kann es zur Erhebung von Zöllen oder sogar zur Verweigerung der Wiedereinfuhr kommen.

Zollkontrollen und Verstöße

Verstöße gegen Zollvorschriften können schwerwiegende Folgen haben. So sind den Pressemitteilungen der Hauptzollämter immer wieder Fälle von Steuerhinterziehung und Verstößen gegen Einfuhrbestimmungen zu entnehmen.


Exportkontrolle und Genehmigungspflichten

Ein großes Problem für Geschäftsreisende ist, dass sie oft nicht erkennen können, ob mitgeführte Waren, aber auch Software oder Technologie (z.B. auf Notebooks oder digitalen Speichermedien) genehmigungspflichtig sind. Insbesondere Dual-Use-Güter, aber auch verschlüsselte Software oder technische Dokumentationen können exportkontrollrechtlich relevant sein.

Genehmigungspflichten für Waren und digitale Inhalte

Viele technische Geräte, Software und Dokumentationen können als kontrollierte Güter eingestuft werden. So kann eine einfache Reise mit einem Notebook unter die Exportkontrollvorschriften fallen, wenn sensible Software oder Technologie darauf gespeichert ist.

Fehlende Transparenz für Reisende

Aufgrund der großen Komplexität haben Reisende selbst oft keine Möglichkeit, eigenständig zu bewerten, ob für ihre Waren Genehmigungspflichten bei der Ausfuhr bestehen. Unternehmen müssen daher geeignete Prozesse implementieren, um sicherzustellen, dass die Mitnahme von sensiblen Waren und digitalen Inhalten rechtskonform erfolgt.

Notwendigkeit interner Kontrollmechanismen

Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter schulen und klare Prozesse für die Klassifizierung der beförderten Güter einrichten. Dazu gehören interne Prüfroutinen, Kennzeichnungen und regelmäßige Exportkontrollprüfungen vor jeder Reise. Ebenso wichtig ist es, die eigenen Mitarbeitenden regelmäßig zu sensibilisieren und auf mögliche Risiken vorzubereiten.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Branchen & Best Practices

Fehlende Ausgangszollstelle für Frankreich
18.02.2025 |
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Fehlende Ausgangszollstellen im Versandverfahren für Frankreich

Frankreich konnte zum Stichtag der NCTS Phase 5 am 21.01.2025 die Funktionalität der …
Fehlende Ausgangzollstelle fürFrankreich

Frankreich konnte zum Stichtag der NCTS Phase 5 am 21.01.2025 die Funktionalität der Ausgangszollstelle im Versandverfahren nicht umsetzen, was zu Besonderheiten bei Lieferungen im Versandverfahren nach Großbritannien führt.


Was bedeutet das konkret?


Unternehmen, die das Versandverfahren (NCTS) nutzen und Waren über Frankreich in ein Drittland, z.B. Großbritannien, ausführen möchten, stehen vor einer bürokratischen Hürde. Ohne eine funktionierende Versand-Ausgangszollstelle können in der Versandanmeldung keine Angaben zur summarischen Ausgangsanmeldung gemacht werden.

Zwar gibt es in Frankreich eine einzige Zollstelle mit der erforderlichen Rollenzuweisung als Versand-Ausgangszollstelle (FR006380 - Cayenne Aero Bureau), diese liegt jedoch in Südamerika und ist für den Warenausgang über Frankreich faktisch irrelevant.


Praktische Konsequenzen

Bis die französischen Behörden eine Lösung implementieren – ein Zeitpunkt dafür ist derzeit nicht absehbar – müssen Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • In der Versandanmeldung muss im Datenfeld "Sicherheit" der Wert "0" eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldung keine Daten einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung enthält.
  • Eine separate summarische Ausgangsanmeldung (ASumA) ist erforderlich. Diese muss unabhängig von der Versandanmeldung erstellt und an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Im Normalfall erfolgt dies bereits gekoppelt mit der elektronischen Ausfuhranmeldung.

Zum Nachlesen

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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