
In der täglichen Praxis der Exportabwicklung stellt sich immer wieder eine zentrale Frage bei der Erstellung der Ausfuhrzollanmeldung über ATLAS:
Was genau ist bei der Position „Packstücke“ anzugeben – die Palette oder die darauf befindlichen Kartons, Kisten oder sonstigen Verpackungseinheiten?
Diese Frage ist keineswegs trivial, sondern hat zollrechtliche Relevanz. Fehlerhafte oder unklare Angaben können zu Verzögerungen, Prüfvermerken oder sogar Ordnungswidrigkeiten führen. In diesem Beitrag erläutern wir, was genau als „Packstück“ im Sinne der Zollvorschriften gilt – und wie Sie die Angaben rechtssicher vornehmen.
Was ist ein „Packstück“ gemäß Zollpraxis?
In der Zollpraxis wird der Begriff „Packstück“ zwar regelmäßig verwendet, ist jedoch nicht ausdrücklich im Unionszollkodex (UZK) definiert. Maßgeblich ist daher die Auslegung aus dem Zollkontext.
Das offizielle Merkblatt zu Zollanmeldungen der Zollverwaltung definiert:
"Es ist die Verpackung zu codieren, die die betreffende Ware unmittelbar umschließt. Es ist hier nicht die Verpackung, die für den Einzelhandelsverkauf bestimmt ist, sondern diejenige, die für den Transport vorgesehen ist, anzugeben. Paletten gelten grundsätzlich als Beförderungsmaterial und nicht als Packstücke; die Angabe als Packstück kommt jedoch in Betracht, wenn Waren sich auf einer eingeschweißten Palette befinden oder die Ware nicht anderweitig verpackt ist."
Was muss also angemeldet werden?
In der Zollanmeldung musst du angeben, wie die Ware verpackt ist. Aber nicht jede Verpackung ist gemeint – es zählt die Verpackung, die direkt um die Ware drumherum ist und sie beim Transport schützt.
Die schöne Verkaufsverpackung im Supermarkt-Regal (z. B. die bunte Müsli-Schachtel) ist also irrelevant. Die Verpackung, die zum Transport benutzt wird (z. B. ein Karton, in dem viele Müslischachteln liegen), ist anzumelden.
Und was ist mit Paletten?
Normalerweise zählen Paletten nicht als „Verpackung“. Sie sind nur Transporthilfen, also Beförderungsmaterial. Wenn die Ware aber nur auf einer Palette liegt und eingeschweißt ist – also keine andere Verpackung hat – dann zählt die Palette als Verpackung und muss angegeben werden.
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Wann ist die Palette selbst ein Packstück?
Die Palette ist fest mit der Ware verbunden, etwa vollständig eingeschweißt oder umreift, und bildet damit eine geschlossene äußere Verpackungseinheit.
Ergebnis: Nur 1 Packstück (die ganze eingeschweißte Palette) ist in der Anmeldung zu deklarieren.
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Wann zählen die Kartons als Packstücke?
Wenn die Palette nur als Ladehilfe dient:
- Kartons stehen lose oder nur leicht gestretcht auf der Palette, ohne feste Verbindung.
- Die Palette erfüllt in diesem Fall nicht die Kriterien für eine äußere Verpackungseinheit
Ergebnis: Jeder Karton zählt als eigenes Packstück (z. B. 20 Kartons = 20 Packstücke).
Warum ist das wichtig?
Zollbehörden überprüfen die Übereinstimmung von Anmeldung und physischer Sendung. Fehlerhafte Angaben können dabei zu Rückfragen, Verzögerungen oder Bußgeldern führen. Eine konsistente Dokumentation (Anmeldung, Rechnung, Packliste) unterstützt eine reibungslosen Exportprozess ohne Verzögerungen oder rechtliche Risiken.
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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung