25.10.2023 | reading time


AES 3.0 und neue Vollmachten

Neue Vorlagen für die Zollabwicklung

Zollabwicklung: Neue Vollmacht und Auftragsformulare

Kombinierte Vollmacht für Ein- und Ausfuhr

Als Zolldienstleister arbeiten wir in der Regel als direkter Vertreter unserer Kunden. Dies erfordert zwingend eine vorliegende Zollvollmacht, damit wir überhaupt im Namen des Kunden Zollanmeldungen abgeben dürfen. Diese Vollmachten wurden in der Vergangenheit mit Auftragsinformationen kombiniert, zukünftig werden diese getrennt voneinander bearbeitet. Darüber hinaus gibt es von nun an lediglich ein Dokument für Ein- und / oder Ausfuhr.

Auftragsfomular für Einfuhr und Ausfuhr

Neben den Vollmachten ist es wichtig, dass uns alle relevanten Informationen zur Ein- oder Ausfuhr bekannt gegeben werden. Hierfür können von nun an die separaten Auftragsvorlagen verwendet werden. Darüber hinaus ist es aber auch in Ordnung, wenn kundeneigene Formulare genutzt werden oder alle Informationen auf den Lieferpapieren enthalten sind.

Ausfüllhilfe und Begriffserklärungen

Um die vorgegebenen Felder unserer Auftragsformulare korrekt ausfüllen zu können, haben wir hierzu eine Ausfüllhilfe entwickelt.

Geschäftliche und rechtliche Rahmenbedingungen ändern sich im Laufe der Zeit. Um immer mit den aktuellsten Informationen arbeiten zu können, sollte eine Vollmacht nicht älter als 3 Jahre alt sein und ist danach neu auszustellen.


Neuerungen in AES 3.0

  • Beförderer

    Bitte informieren Sie sich vorab, welchen Spediteur bzw. welches Frachtunternehmen Sie mit dem Transport Ihrer Waren beauftragen und erfragen Sie die notwendige EORI-Nummern. Sollten Sie uns auf keinem Ihrer Dokumente Informationen zum Beförderer zukommen lassen, bleibt in der Ausfuhranmeldung dieses Feld leer, sodass der Anmelder als Beförderer gilt.

  • Kennzeichen von abholendem und grenzüberschreitendem Verkehrsmittel

    Sollten Sie uns während der Beauftragung Informationen zu den anzumeldenden Kennzeichen zukommen lassen, werden wir dies entsprechend berücksichtigen. Liegen uns diese Informationen nicht vor, werden wir lediglich die Beförderungsart erfassen.

  • Ursprungsland der Waren

    In Ausfuhren musste bislang nur zwischen Waren deutschen Ursprungs (inkl. Ursprungsbundesland) und Waren mit Ursprung im Drittland unterschieden werden.

    Von nun an ist bei Angabe eines deutschen Warenursprungs weiterhin die Ursprungsregion anzugeben. Bei Angabe einer ausländischen Ursprungsregion („99“) ist von nun an auch der ISO-Alpha-2-Code des Ursprungslandes (z.B. „CN“) anzugeben.


SW Zoll-Beratung GmbH,
ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor:in: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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