19.11.2025 | reading time


22. Novelle zur Außenwirtschaftsverordnung in Kraft

Die 22. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist seit dem 1. November 2025 in Kraft und setzt wesentliche europäische Vorgaben sowie internationale Exportkontrollregelungen in deutsches Recht um. Parallel regelt die AWG-Novelle 2025 die strafrechtliche Umsetzung von EU-Sanktionsverstößen. Die Novellen definieren klare Rahmenbedingungen für Compliance, Exportkontrolle und Risikomanagement, insbesondere für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Russland und Belarus.

SW Zoll-Beratung positioniert sich hier als verlässlicher Partner, der Unternehmen bei der effizienten, rechtskonformen Umsetzung dieser Neuerungen unterstützt.


Neufassung der Ausfuhrliste – konkrete Änderungen

Die AWV-Ausfuhrliste wurde umfassend aktualisiert. Zentrale Neuerungen:

  • Neue Unterpositionen: Hinzufügung suborbitaler Fahrzeuge (Unternummer 0010j)
  • Abschnitt A – Rüstungsgüter: Präzisierungen bei technischen Klassifikationen, einschließlich Software und Technologie
  • Abschnitt B – Doppelverwendungsprodukte: Anpassungen zur Einhaltung internationaler Exportkontrollregime
  • Multilaterale Standards: Umsetzung aktueller internationaler Abkommen, insbesondere für Dual-Use-Güter

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen, das bislang suborbitale Komponenten exportierte, muss nun prüfen, ob die neuen Unterpositionen greifen, Genehmigungen erforderlich sind und die internen ERP-Klassifikationen angepasst werden.


Erweiterung der Bußgeldtatbestände (§ 82 AWV)

Die Novelle erweitert die Bußgeldtatbestände deutlich und differenziert Verstöße nach Art und Risiko:

  • Finanzsanktionen & Bereitstellungsverbote: z. B. Überweisungen an sanktionierte Partner oder Investitionen in deren Projekte
  • Verstöße in Transport, Logistik und Hafenanlauf: z. B. direkte oder indirekte Beteiligung an Versandprozessen mit sanktionierten Gütern
  • Dokumentationspflichten: z. B. fehlende Aufzeichnungen bei Lieferungen in sanktionierte Regionen

Praxisbeispiel

Ein Logistikdienstleister, der Waren nach Belarus verschickt, muss nun vollständige Nachweise über Partnerunternehmen und Endverwendung führen, sonst drohen Bußgelder.


Streichung des Strafaufhebungsgrundes (§ 18 Abs. 11 AWG)

Bisher konnten Unternehmen innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten einer Sanktionsverordnung Straffreiheit beanspruchen, wenn keine Kenntnis des Verbots vorlag. Mit der Novelle entfällt diese Regelung.

  • Unternehmen mit automatisierten Screening-Systemen: Vorsatz wird regelmäßig ausgeschlossen; die Änderung hat praktisch keine Auswirkungen.
  • Unternehmen ohne automatisierte Systeme: Höheres Risiko von bedingtem Vorsatz.
  • Besondere Relevanz: Lieferungen nach Russland oder Belarus, da die vollständige Automatisierung nicht möglich ist.

Praxisbeispiel

Ein mittelständisches Unternehmen, das Partner manuell prüft, muss nun dokumentieren, welche Sorgfaltsmaßnahmen getroffen wurden, um den Vorwurf des bedingten Vorsatzes zu vermeiden.

Die strafrechtliche Prüfung erfolgt nach vier Schritten

  • Objektiver Tatbestand – Verstoß gegen Bereitstellungsverbote?
  • Subjektiver Tatbestand – vorsätzliches oder bedingt vorsätzliches Handeln?
  • Rechtswidrigkeit – Prüfung möglicher Rechtfertigungsgründe
  • Schuld – Analyse von Schuld- und Entschuldigungsgründen

Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226

Die AWG-Novelle setzt die EU-Richtlinie um und harmonisiert die Strafbarkeit von Sanktionsverstößen innerhalb der EU:

  • Klar definierte Straftatbestände: Vorsätzliche Verstöße gegen Finanzsanktionen, Teil- und Waffenembargos
  • Vereinheitlichter Strafrahmen: Beseitigung bisheriger Unterschiede zwischen EU-Mitgliedstaaten
  • Erhöhte Anforderungen an Dokumentation und Sorgfalt: Unternehmen müssen präzise prüfen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich sind

Praxisbeispiel

Ein Finanzdienstleister, der internationale Zahlungen prüft, muss nun eine dokumentierte Compliance-Kette nachweisen, um Vorsatzvorwürfe auszuschließen.


Strategische Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Die Novellen machen die Integration von Compliance- und Exportkontrollprozessen zwingend erforderlich. Wichtige Maßnahmen:

  • Anpassung interner Prozesse an die neue Ausfuhrliste
  • Implementierung oder Optimierung automatisierter Screening-Systeme
  • Verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei Lieferungen in sanktionierte Regionen
  • Integration von Bußgeld- und Strafregelungen in das interne Kontrollsystem
  • Regelmäßige Schulungen für Exportkontrolle, Zoll, Einkauf und Logistik
  • Laufende Überwachung und Anpassung an neue EU-Sanktionsregelungen

Fazit: Compliance als strategischer Wettbewerbsvorteil

Die 22. AWV-Novelle und die AWG-Novelle 2025 erhöhen die Anforderungen an Sanktionskontrollen, erweitern Bußgeldtatbestände und beseitigen bisherige Strafbefreiungen. Unternehmen, die proaktiv Compliance-Maßnahmen implementieren, sichern sich gegen Risiken ab und optimieren gleichzeitig operative Abläufe.


SW Zoll-Beratung unterstützt dabei

  • Operative Anpassung von Compliance- und Exportkontrollprozessen
  • Strategische Beratung im Sanktions- und Risikomanagement
  • Umsetzung rechtskonformer Zoll- und Exportabläufe
  • Flexible Schulungen und maßgeschneiderte Lösungen

Unternehmen sollten die Novellen prüfen, Compliance-Prozesse anpassen und dokumentierte Sorgfaltsmaßnahmen implementieren. SW Zoll-Beratung steht als erfahrener Partner bereit, um Risiken zu minimieren, Prozesse zu optimieren und wirtschaftlichen Erfolg im internationalen Handel zu sichern.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung


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