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Warenausfuhr im zweistufigen Verfahren

Die Warenausfuhr im zweistufigen Verfahren ist ein zentrales Verfahren im europäischen Zollrecht, das für die Ausfuhr von Waren in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union (EU) zur Anwendung kommt. Es bezeichnet ein zweigeteiltes Verfahren zur zollrechtlichen Überwachung und Abwicklung von Ausfuhrsendungen, bei dem zwei unterschiedliche Zollstellen beteiligt sind: die Ausgangszollstelle und die Ausfuhrzollstelle.


Definition: Was ist das zweistufige Ausfuhrverfahren?

Im zweistufigen Verfahren erfolgt die Ausfuhranmeldung in zwei aufeinanderfolgenden Schritten:

  • Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle (auch: Binnenzollstelle):
    Hier wird die Ware zunächst angemeldet, geprüft und zollrechtlich zur Ausfuhr überlassen. Diese Zollstelle befindet sich in der Regel am Sitz des Ausführers also im Binnenland.
  • Gestellung bei der Ausgangszollstelle:
    Die tatsächlich physische Ausfuhr über die EU-Außengrenze erfolgt über eine zweite Zollstelle, die sogenannte Ausgangszollstelle (z. B. ein Flughafen oder ein Seehafen). Diese befindet sich direkt an der Grenze zur Destination außerhalb der EU. Hier wird die Ausfuhr final überwacht und die Ausfuhrnachweise (z. B. der Ausgangsvermerk) erstellt.

Voraussetzungen für das zweistufige Verfahren

Das zweistufige Ausfuhrverfahren ist immer dann erforderlich, wenn sich die Ware bei Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht an der Ausgangszollstelle befindet, sondern im Binnenland – was in der Praxis regelmäßig der Fall ist. Die Warenausfuhr erfolgt also nicht direkt von einer Grenzzollstelle, sondern erfordert einen Transport über das Gebiet der EU bis zur Außengrenze.

Das Verfahren ist standardisiert über das Automatisierte Ausfuhrsystem (AES) und basiert auf den rechtlichen Grundlagen des Unionszollkodex (UZK).


Ablauf im Überblick

  • Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung beim zuständigen Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) über das System ATLAS-AES.
  • Gestellung der Ware zur zollamtlichen Prüfung.
  • Prüfung und ggf. Inspektion der Ware durch die Zollstelle.
  • Überlassung zur Ausfuhr: Die Ware erhält den Status „zollrechtlich überlassen“ und wird zur Ausgangszollstelle transportiert.
  • Gestellung der Ware an der Ausgangszollstelle beim Verlassen des Zollgebiets der Union.
  • Erstellung des Ausgangsvermerks durch die Ausgangszollstelle nach erfolgter Ausfuhr. Der Ausgangsvermerk dient als offizieller Nachweis für die steuerfreie Ausfuhr.

Unterschiede zum einstufigen Ausfuhrverfahren

Im Gegensatz dazu steht das einstufige Ausfuhrverfahren, das nur dann zulässig ist, wenn die Ware sich bei Abgabe der Anmeldung bereits an der Ausgangszollstelle befindet – etwa bei einer direkten Ausfuhr vom Flughafen ohne vorherige Zwischenlagerung im Inland. Dieses Verfahren ist deutlich seltener und beschränkt sich auf spezielle Konstellationen.


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