Waffenembargo
Definition:
Ein Waffenembargo ist eine völkerrechtlich oder politisch motivierte Maßnahme, durch die der Handel mit Waffen, Munition und militärischer Ausrüstung gegenüber bestimmten Staaten, nichtstaatlichen Akteuren oder geografischen Regionen ganz oder teilweise untersagt wird. Ziel ist es, gewaltsame Konflikte einzudämmen, Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und den internationalen Frieden und die Sicherheit zu wahren.
Rechtsgrundlage und Akteure:
Waffenembargos können durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Art. 41 UN-Charta), durch supranationale Organisationen wie die Europäische Union oder durch Einzelstaaten im Rahmen ihrer außen- und sicherheitspolitischen Strategien verhängt werden. Sie sind Bestandteil des Instruments der Sanktionen und zählen zu den sogenannten nicht-militärischen Zwangsmaßnahmen.
Arten von Waffenembargos:
- Multilaterale Embargos (z. B. UN, EU): international abgestimmt und völkerrechtlich bindend
(bei UN-Resolutionen).
- Unilaterale Embargos: von einzelnen Staaten verhängt; politische Wirkung abhängig von wirtschaftlichem Einfluss des Staates.
- Vollständige Embargos: umfassen alle Waffenarten und militärische Dienstleistungen.
- Gezielte (selektive) Embargos: beschränken sich auf bestimmte Waffentypen oder Empfängergruppen.
Beispiele:
- UN-Waffenembargo gegen Nordkorea (seit 2006, im Kontext des Atomprogramms)
- EU-Waffenembargo gegen Russland (seit 2014, infolge der Annexion der Krim)
- Waffenembargo gegen den Sudan (im Zuge des Darfur-Konflikts)
Gesetzlicher Rahmen:
Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste:
Die Ausfuhrliste ist als Anlage I der Außenwirtschaftsverordnung beigefügt.
Sie beinhaltet in Teil I den Abschnitt A (Waffen, Munition und Rüstungsmaterial).
Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-VO) "Catch-all-Regelung"
Die Lieferung von nicht-gelisteten Gütern, die für eine militärische Endverwendung bestimmt sein könnten, ist nach Artikel 4 EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtig.
Diese so genannte Catch-all-Regelung gilt für alle Waffenembargo-Länder mit Ausnahme der VR China.
Dual-Use Verordnung 821/2021§74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern:
(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern in die folgenden Länder (Waffenembargoländer)
§74 AWV BAFA-Güterlisten