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T2L / T2LF

T2L und T2LF sind zollrechtliche Dokumente, die den Unionscharakter von Waren innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union (EU) nachweisen. Sie bestätigen, dass die betreffenden Güter entweder in der EU hergestellt oder ordnungsgemäß eingeführt und verzollt wurden und somit als Unionsware gelten.


Zweck und Anwendung

Der Nachweis des Unionscharakters ist insbesondere erforderlich bei:

  • Lieferungen in Gebiete, die zwar zum Zollgebiet der EU gehören, jedoch nicht zum Steuergebiet (sog. Steuerausschlussgebiete), wie z. B. die Kanarischen Inseln, Ålandinseln, Berg Athos oder französische Überseegebiete.
  • Warenbewegungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und bestimmten Drittgebieten wie San Marino oder Andorra.

Durch die Vorlage eines T2L- oder T2LF-Dokuments wird vermieden, dass für Unionswaren unnötige Zölle oder Einfuhrabgaben erhoben werden.


Elektronische Umstellung seit März 2024

Seit dem 1. März 2024 erfolgt die Ausstellung von T2L- und T2LF-Dokumenten ausschließlich elektronisch über das System Proof of Union Status (PoUS). Papierformulare sind nicht mehr zulässig.

Der Zugang zum PoUS-System erfolgt über das EU-Trader-Portal, das über das deutsche Zollportal erreichbar ist.

Erstellung und Anforderungen

Zur Ausstellung eines T2L- oder T2LF-Dokuments sind folgende Angaben erforderlich:

  • Ausführer und Empfänger
  • Detaillierte Warenbeschreibung
  • Ursprungsland der Ware
  • Abgangs- und Bestimmungszollstelle
  • Transportmittel und -route

Alternativen für geringwertige Sendungen

Für Sendungen mit einem Warenwert bis zu 15.000 Euro kann der Unionscharakter alternativ durch eine entsprechend gekennzeichnete und unterschriebene Rechnung oder ein Beförderungspapier nachgewiesen werden, sofern diese Dokumente die erforderlichen Angaben gemäß Art. 126 UZK-DA enthalten.

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