Mittelbares Bereitstellungsverbot
untersagt die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an nicht gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn dadurch mittelbar eine gelistete Person, Organisation oder Einrichtung begünstigt wird.
Wann liegt eine mittelbare Bereitstellung vor
Ein Verstoß liegt auch dann vor, wenn wirtschaftliche Ressourcen an eine nicht gelistete Person oder Organisation bereitgestellt werden, die jedoch:
- im Eigentum einer gelisteten Person, Organisation oder Einrichtung steht (z. B. mehr als 50 % der Anteile)
- unter deren Kontrolle steht (z. B. durch beherrschenden Einfluss)
Damit wird verhindert, dass gelistete Personen über Strohleute oder kontrollierte Unternehmen dennoch Zugriff auf wirtschaftliche Ressourcen erhalten.
Was sind wirtschaftliche Ressourcen
Handelsgüter aller Art, sofern sie nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dienen.
Wer ist betroffen
Das mittelbare Bereitstellungsverbot betrifft alle an der Lieferung Beteiligten.
Daher reicht es nicht aus, lediglich zu prüfen, ob der Endempfänger auf einer Sanktionsliste geführt wird. Es ist sicherzustellen, dass keine mittelbare Bereitstellung an gelistete Personen erfolgt unabhängig davon, wie viele Zwischenstationen involviert sind.
Die Prüfung auf Sanktionslisten darf sich nicht allein auf den Endempfänger beschränken. Auch die Eigentums- und Kontrollverhältnisse bei Zwischenempfängern sind sorgfältig zu bewerten. Nur so kann ein Verstoß gegen das mittelbare Bereitstellungsverbot vermieden werden.