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Jeder, der mit Zoll zu tun hat, weiß: Zoll erklärt sich nicht von selbst.

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Missile Technology Control Regime (MTCR)

Das Trägertechnologie-Kontrollregime ist ein Zusammenschluss von Staaten mit dem Ziel, die Verbreitung von Trägersystemen (Trägerraketen und unbemannte Luftfahrzeuge) für Massenvernichtungswaffen (CBRN) zu begrenzen.
Das MTCR ist, im Gegensatz z. B. zum Atomwaffensperrvertrag,
kein völkerrechtlich verbindlicher Staatsvertrag sondern eine freiwillige Selbstverpflichtung.


Die MTCR-Mitgliedstaaten (35) erarbeiten Richtlinien, die durch die Schaffung innerstaatlicher Exportkontrollen in nationales Recht umgesetzt werden sollen.


Das MTCR wurde 1987 von den G7-Staaten ins Leben gerufen. Zunächst nur für Trägersysteme für Atomwaffen vorgesehen, wurde es 1992 um Trägersysteme für B und C-Waffen erweitert.
2002 hat das MTCR zudem Maßnahmen getroffen, um die Weitergabe von Trägersystemen an Terrororganisationen zu verhindern.


Beziehung zwischen den Vereinten Nationen und dem MTCR

Zwar gibt es keine formellen Kontakte, doch stehen die Aktivitäten des MTCR im Einklang mit den Bemühungen der Vereinten Nationen um Nichtverbreitung und Ausfuhrkontrolle.
So hilft beispielsweise die Anwendung der MTCR-Richtlinien und der Anhang auf nationaler Basis einzelnen Staaten dabei, ihre Exportkontrollverpflichtungen nach der Resolution 1540 des
VN-Sicherheitsrats (Kontrolle der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen) zu erfüllen.


Zur Kategorie I

Zu Gegenständen der Kategorie I gehören vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge (einschließlich ballistischer Flugkörper, Raumfahrzeuge, Höhenforschungsraketen, Marschflugkörper, Ziel und Aufklärungsdrohnen), die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km transportieren können, ihre wichtigsten vollständigen Untersysteme (wie z. B. Raketenstufen, Triebwerke, Lenksysteme und Wiedereintrittskörper) sowie einschlägige Software und Technologie und eigens für diese Gegenstände ausgelegte Produktionsanlagen.
Nach Maßgabe der MTCR-Richtlinien unterliegen Gegenstände der Kategorie I ungeachtet des Ausfuhrzwecks einer unbedingten starken Vermutung der Versagung einer Exportgenehmigung, ihre Ausfuhr wird nur in seltenen Einzelfällen genehmigt.
Darüber hinaus ist der Export von Produktionsanlagen für Gegenstände der Kategorie I grundsätzlich und stets verboten.

Kategorie II

Gegenstände der Kategorie II umfassen andere weniger sensitive Komponenten und Dual Use-Komponenten für Trägersysteme sowie andere vollständige Trägersysteme, die eine beliebige Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km transportieren können.
Ihre Ausfuhr unterliegt Genehmigungserfordernissen, wobei die in den MTCR-Richtlinien genannten Nichtverbreitungsfaktoren zu berücksichtigen sind.
Gelangt das exportierende Land zu der Auffassung, dass zu exportierende Gegenstände für die Nutzung in MVW-Trägersystemen gedacht sind, so gilt für diese eine starke Vermutung der Versagung einer Exportgenehmigung.


Die MTCR-Richtlinien unterscheiden nicht zwischen Ausfuhren in Partnerländer und in
Nicht-Partnerländer.


Kategorie in der Dual-Use-VO

Die Güter des MTCR sind erkennbar an der Kennung: 101-199

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