Kriegswaffenbuch
Das Kriegswaffenbuch ist ein Dokument, das nach §12 Abs. 2 des Kriegswaffenkontrollgesetzes von jedem geführt werden muss, der Kriegswaffen herstellt, befördern lässt oder selbst befördert oder die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt.
Als Kriegswaffen gelten diejenigen Waffen, die in der Kriegswaffenliste verzeichnet sind.
Das Kriegswaffenbuch soll der lückenlosen Kontrolle des Verbleibs der jeweiligen Waffe dienen.
Die Anforderungen an die Führung und den Inhalt des Kriegswaffenbuches ergeben sich aus
§9 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Kriegswaffenkontrollgesetzes.
Für jedes Waffensystem existiert ein eigenes Blatt im betreffenden Kriegswaffenbuch.
Vermerkt werden müssen alle Veränderungen im Bestand der jeweiligen Waffe unter anderem mit Herkunft oder Empfänger und Waffennummer.
Am 1. April 2020 hat das BAFA das elektronische Kriegswaffenbuch (eKWB) eingeführt.
Mit dem eKWB wird die bisherige Meldung in Papierform durch ein elektronisches Verfahren abgelöst.
Die Meldung soll ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.
Die Übermittlung erfolgt über das BAFA-Kommunikationsportal ELAN-K2.
Meldungen in Papierform werden grundsätzlich nicht mehr akzeptiert.
Zur Meldung verpflichtet sind alle Entitäten, die ein Kriegswaffenbuch führen müssen.
Das Kriegswaffenbuch selbst kann weiterhin auch in Papierform geführt werden.
Die elektronische Form ist lediglich für die Übermittlung der Daten an das BAFA zu den Meldestichtagen (31. März und 30. September eines jeden Kalenderjahres) zwingend erforderlich.
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) § 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen