Kaffeesteuer
Die Kaffeesteuer ist eine verbrauchsteuerliche Abgabe, die in Deutschland auf Röstkaffee, löslichen Kaffee (Instantkaffee) und kaffeehaltige Mischwaren erhoben wird. Rohkaffee bleibt steuerfrei.
Die Steuer ist eng mit Zoll- und Verbrauchsteuerregelungen der EU verzahnt. Für Unternehmen im internationalen Kaffeehandel ist ein tiefgehendes Verständnis der Einfuhrverfahren, Steuerlagerprozesse, ATLAS-Meldungen und Freimengenregelungen entscheidend, um Verzögerungen, Nachforderungen oder rechtliche Risiken zu vermeiden.
Steuergegenstand und Rechtsgrundlagen
Steuerpflichtige Waren
- Röstkaffee
- Löslicher Kaffee (Instantkaffee)
- Kaffeehaltige Mischungen
Steuerfreie Waren
- Rohkaffee
Rechtsgrundlagen
- Kaffeesteuergesetz (KStG) §§ 1–11
- Umsatzsteuergesetz (UStG) §§ 1, 3, 25
- Zollkodex der Union (UZK)
- EU-Verbrauchsteuerrecht
Aktuelle Steuersätze (Stand zum 26.11.2025)
- Röstkaffee: 2,19 €/kg
- Instantkaffee: 2,19 €/kg
- Mischwaren: anteilig nach Kaffeeanteil
Steuerentstehung und Mengenerfassung
Die Kaffeesteuer entsteht bei:
- Einfuhr aus Drittländern (§1 KStG)
- Herstellung im Inland
- Entnahme aus Steuerlagern
- Innergemeinschaftlichem Erwerb innerhalb der EU
Mengenerfassung
- Mengenbasierte Berechnung für Mischwaren: Kaffeeanteil entscheidend
- ERP-Systeme und ATLAS-Meldungen zur Dokumentation und Nachweisführung erforderlich
Einfuhrprozesse und ATLAS
- Drittlandseinfuhr: Anmeldung über ATLAS, Angabe von KN-Code, Menge, Gewicht, Kaffeeart
- Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steueraufschub möglich, Mengenerfassung nach Kaffeeanteil
Steuerlager
Vorteile
- Lagerung, Verarbeitung, Versand unter Steueraufschub.
Voraussetzungen
- Genehmigung durch die Zollbehörde
- Lückenlose Mengenkontrolle
- Vollständige Dokumentation: Lieferscheine, Rückscheine
Sonderfälle und Befreiungen
- Export: Steuerbefreiung bei Ausfuhr, Nachweis erforderlich
- Testzwecke / Muster: Steuerbefreiung nach §6 KStG möglich, max. Mengen begrenzt, Nachweis über Lieferscheine oder Kennzeichnung („Muster“/„Testware“)
- Mischwaren: Anteilig nach Kaffeeanteil besteuern
Freimengen und Richtmengen
Unternehmensfreimengen für Muster / Testzwecke
- Mengenbegrenzung je Anmeldung oder Steuerlager
- Keine gewerbliche Nutzung
- Dokumentation über Lieferscheine, Kennzeichnung als Muster oder Testware
- ATLAS-Meldung bei Bedarf
Richtmengen für Privatpersonen innerhalb der EU
Eigenbedarf – steuerfreie Richtmengen (persönlich mitgeführt):
- Kaffee / Kaffeehaltige Waren: 10 kg
- Zigaretten: 800 Stück
- Zigarillos: 400 Stück
- Zigarren: 200 Stück
- Rauchtabak: 1 kg
- Erhitzter Tabak: 800 Rauchportionen
- Substitute für Tabakwaren: 1 Liter, max. 10 Einzelverkaufseinheiten
- Spirituosen: 10 Liter
- Zwischenerzeugnisse: 20 Liter
- Schaumwein: 60 Liter
- Bier: 110 Liter
Voraussetzungen
- Persönliche Mitführung
- Bezug aus steuerrechtlich/zollrechtlich freiem Verkehr eines EU-Mitgliedstaates
- Überschreitung → Vermutung gewerblicher Erwerb → Verbrauchsteuerpflicht
Reisen über Nicht-EU-Länder
- Durchreise durch Drittstaaten (z. B. Schweiz) → nationale Freimengen beachten
- Rückkehr nach Deutschland → Richtmengen EU gültig, Nachweis EU-Herkunft erforderlich
Rückkehr aus Nicht-EU-Staaten
- Persönlich mitgeführte Waren für Eigenbedarf oder Geschenke
- Überschreitung → Abgabenpflicht: Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuer
Verbrauchsteuergebiet der EU
- Umfasst 27 EU-Mitgliedstaaten
- Außengebiete Sonderstatus: Helgoland, Büsingen, Livigno → gelten nicht als Verbrauchsteuergebiet
- Einfuhren aus Sondergebieten → Drittlandseinfuhr: Zoll + Verbrauchsteuer + Einfuhrumsatzsteuer
- Relevanz für Kaffee: Korrekte Einstufung der Herkunft entscheidend
Compliance und strategische Empfehlungen
- KN-Klassifikation prüfen
- Steuerlager korrekt führen
- ATLAS und ERP-Systeme integrieren
- Verantwortlichkeiten klar definieren
- Interne Audits regelmäßig durchführen
- Mischfälle Privat/Gewerblich, Nicht-EU-Durchreisen, Außengebiete beachten
- Muster- und Testfreimengen dokumentieren (Lieferscheine, Kennzeichnung)
Zusammenfassung
Die Kaffeesteuer erfordert die Integration von Verbrauchsteuerrecht, Zollprozessen, Steuerlagerverfahren und Einfuhrverfahren. Privatpersonen profitieren von Richtmengen innerhalb der EU, Unternehmen von Steuerlagern, ATLAS-Meldungen und präziser Mengenkontrolle. Sonderfälle wie Nicht-EU-Durchreisen oder Außengebiete der EU erfordern erhöhte Aufmerksamkeit. Die korrekte Berechnung der Kaffeesteuer bei Mischwaren und die Dokumentation für Musterfreimengen sind entscheidend für Compliance und rechtssichere Prozesse.