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Kaffeesteuer

Die Kaffeesteuer ist eine verbrauchsteuerliche Abgabe, die in Deutschland auf Röstkaffee, löslichen Kaffee (Instantkaffee) und kaffeehaltige Mischwaren erhoben wird. Rohkaffee bleibt steuerfrei.

Die Steuer ist eng mit Zoll- und Verbrauchsteuerregelungen der EU verzahnt. Für Unternehmen im internationalen Kaffeehandel ist ein tiefgehendes Verständnis der Einfuhrverfahren, Steuerlagerprozesse, ATLAS-Meldungen und Freimengenregelungen entscheidend, um Verzögerungen, Nachforderungen oder rechtliche Risiken zu vermeiden.


Steuergegenstand und Rechtsgrundlagen

Steuerpflichtige Waren

  • Röstkaffee
  • Löslicher Kaffee (Instantkaffee)
  • Kaffeehaltige Mischungen

Steuerfreie Waren

  • Rohkaffee

Rechtsgrundlagen

  • Kaffeesteuergesetz (KStG) §§ 1–11
  • Umsatzsteuergesetz (UStG) §§ 1, 3, 25
  • Zollkodex der Union (UZK)
  • EU-Verbrauchsteuerrecht

Aktuelle Steuersätze (Stand zum 26.11.2025)

  • Röstkaffee: 2,19 €/kg
  • Instantkaffee: 2,19 €/kg
  • Mischwaren: anteilig nach Kaffeeanteil

Steuerentstehung und Mengenerfassung

Die Kaffeesteuer entsteht bei:

  • Einfuhr aus Drittländern (§1 KStG)
  • Herstellung im Inland
  • Entnahme aus Steuerlagern
  • Innergemeinschaftlichem Erwerb innerhalb der EU

Mengenerfassung

  • Mengenbasierte Berechnung für Mischwaren: Kaffeeanteil entscheidend
  • ERP-Systeme und ATLAS-Meldungen zur Dokumentation und Nachweisführung erforderlich

Einfuhrprozesse und ATLAS

  • Drittlandseinfuhr: Anmeldung über ATLAS, Angabe von KN-Code, Menge, Gewicht, Kaffeeart
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steueraufschub möglich, Mengenerfassung nach Kaffeeanteil

Steuerlager

Vorteile

  • Lagerung, Verarbeitung, Versand unter Steueraufschub.

Voraussetzungen

  • Genehmigung durch die Zollbehörde
  • Lückenlose Mengenkontrolle
  • Vollständige Dokumentation: Lieferscheine, Rückscheine

Sonderfälle und Befreiungen

  • Export: Steuerbefreiung bei Ausfuhr, Nachweis erforderlich
  • Testzwecke / Muster: Steuerbefreiung nach §6 KStG möglich, max. Mengen begrenzt, Nachweis über Lieferscheine oder Kennzeichnung („Muster“/„Testware“)
  • Mischwaren: Anteilig nach Kaffeeanteil besteuern

Freimengen und Richtmengen

Unternehmensfreimengen für Muster / Testzwecke

  • Mengenbegrenzung je Anmeldung oder Steuerlager
  • Keine gewerbliche Nutzung
  • Dokumentation über Lieferscheine, Kennzeichnung als Muster oder Testware
  • ATLAS-Meldung bei Bedarf

Richtmengen für Privatpersonen innerhalb der EU

Eigenbedarf – steuerfreie Richtmengen (persönlich mitgeführt):

  • Kaffee / Kaffeehaltige Waren: 10 kg
  • Zigaretten: 800 Stück
  • Zigarillos: 400 Stück
  • Zigarren: 200 Stück
  • Rauchtabak: 1 kg
  • Erhitzter Tabak: 800 Rauchportionen
  • Substitute für Tabakwaren: 1 Liter, max. 10 Einzelverkaufseinheiten
  • Spirituosen: 10 Liter
  • Zwischenerzeugnisse: 20 Liter
  • Schaumwein: 60 Liter
  • Bier: 110 Liter

Voraussetzungen

  • Persönliche Mitführung
  • Bezug aus steuerrechtlich/zollrechtlich freiem Verkehr eines EU-Mitgliedstaates
  • Überschreitung → Vermutung gewerblicher Erwerb → Verbrauchsteuerpflicht

Reisen über Nicht-EU-Länder

  • Durchreise durch Drittstaaten (z. B. Schweiz) → nationale Freimengen beachten
  • Rückkehr nach Deutschland → Richtmengen EU gültig, Nachweis EU-Herkunft erforderlich

Rückkehr aus Nicht-EU-Staaten

  • Persönlich mitgeführte Waren für Eigenbedarf oder Geschenke
  • Überschreitung → Abgabenpflicht: Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuer

Verbrauchsteuergebiet der EU

  • Umfasst 27 EU-Mitgliedstaaten
  • Außengebiete Sonderstatus: Helgoland, Büsingen, Livigno → gelten nicht als Verbrauchsteuergebiet
  • Einfuhren aus Sondergebieten → Drittlandseinfuhr: Zoll + Verbrauchsteuer + Einfuhrumsatzsteuer
  • Relevanz für Kaffee: Korrekte Einstufung der Herkunft entscheidend

Compliance und strategische Empfehlungen

  • KN-Klassifikation prüfen
  • Steuerlager korrekt führen
  • ATLAS und ERP-Systeme integrieren
  • Verantwortlichkeiten klar definieren
  • Interne Audits regelmäßig durchführen
  • Mischfälle Privat/Gewerblich, Nicht-EU-Durchreisen, Außengebiete beachten
  • Muster- und Testfreimengen dokumentieren (Lieferscheine, Kennzeichnung)

Zusammenfassung

Die Kaffeesteuer erfordert die Integration von Verbrauchsteuerrecht, Zollprozessen, Steuerlagerverfahren und Einfuhrverfahren. Privatpersonen profitieren von Richtmengen innerhalb der EU, Unternehmen von Steuerlagern, ATLAS-Meldungen und präziser Mengenkontrolle. Sonderfälle wie Nicht-EU-Durchreisen oder Außengebiete der EU erfordern erhöhte Aufmerksamkeit. Die korrekte Berechnung der Kaffeesteuer bei Mischwaren und die Dokumentation für Musterfreimengen sind entscheidend für Compliance und rechtssichere Prozesse.

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