Intrastat
Intrastat ist ein statistisches Meldesystem innerhalb der Europäischen Union (EU), das dem Erfassen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten dient. Unternehmen, die Waren innerhalb der EU versenden oder empfangen, sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, monatlich Intrastat-Meldungen an die zuständigen nationalen Statistikbehörden – in Deutschland das Statistische Bundesamt (Destatis) – zu übermitteln.
Zweck der Intrastat
Das Intrastat-System wurde 1993 mit dem Wegfall der innereuropäischen Zollgrenzen eingeführt, um die statistische Erfassung des EU-Binnenhandels sicherzustellen. Es liefert wichtige Daten zur wirtschaftlichen Entwicklung und unterstützt politische und wirtschaftliche Entscheidungen auf nationaler und EU-Ebene.
Rechtlicher Hintergrund:
- Verordnung (EU) Nr. 2019/2152 vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich
- Unternehmensstatistiken (EBS-Verordnung)
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (EBS-DVO)
Wann muss ich als Unternehmen Auskunft erteilen bzw. bin dazu verpflichtet?
- Jede natürliche oder juristische Person mit deutscher Umsatzersteuer-ID und mit Kaufvertrag zwischen deutschen und ausländischen Geschäftspartner mit Vertrag über Lieferung von Unionswarenzwischen Deutschland und einen anderen EU-Mitgliedsstaat
- Im sogen. Versendungsfall: derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) ausführt
- Im sogen. Eingangsfall: derjenige auskunftspflichtig, der einen umsatzsteuerlichen Erwerb gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG)
Welche Besonderheiten sind bei der Intrastat-Meldung zu beachten?
- Privatperson sind von der Auskunftspflicht ausgenommen
- Schwellenregelungen beachten (meldebefreit, wenn Wareneingänge aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht 500.000€ übersteigen, bzw. wenn Warenversendungen in andere EU-Mitgliedsstaaten 800.000€ im letzten Kalenderjahr nicht überschritten haben)
- Meldung erfolgt im laufenden Kalendermonat, spätestens bis zum 10. Arbeitstag im darauffolgenden Monat
- Intrastat-Meldung muss für 2 Jahre aufbewahrt werden
Weitere Informationen
Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) informiert Sie ausführlich zur Intrastat-Meldung.
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