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HNS-Übereinkommen von 2010 (Hazardous and Noxious Substances Convention)

Das HNS-Übereinkommen von 2010 (Hazardous and Noxious Substances Convention) verfolgt das Ziel, einen HNS-Fonds einzurichten, der Entschädigungen für Schäden bereitstellt, die durch Unfälle mit Seeschiffen entstehen, welche gefährliche und schädliche Stoffe (HNS) als Massengut auf dem Seeweg transportieren. Das Abkommen ergänzt die bestehenden Ölschadensfonds (IOPC-Fonds), die Schäden durch persistentes Öl bei Tankerunfällen abdecken, wenn die Reederhaftung und Versicherungssummen nicht ausreichen.


Hintergrund und Vergleich zu IOPC-Fonds

Die IOPC-Fonds entschädigen Schäden, die durch Unfälle von Tankern in der Nähe oder an Küsten von Vertragsstaaten entstehen, wenn persistentes Öl auf See verschüttet wird. Die Entschädigung umfasst Sachschäden, Aufräumarbeiten, wirtschaftliche Verluste in Fischerei, Marikultur und Tourismus sowie Kosten zur Wiederherstellung der Umwelt. Personenschäden außerhalb dieser Bereiche werden nicht abgedeckt. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge physischer Empfänger von persistierendem Öl, die eine bestimmte Mengenschwelle überschreiten. In Deutschland sind hierfür das ÖlSG und die Ölmeldeverordnung maßgeblich.

Das HNS-Übereinkommen 2010 erweitert dieses Regime auf weitere gefährliche und schädliche Stoffe und deckt neben persistentem Öl auch LNG, LPG, Schüttladungen und andere chemische Substanzen ab. Die Entschädigung durch den HNS-Fonds umfasst Sach- und Personenschäden, Reinigungsmaßnahmen sowie wirtschaftliche Schäden, die durch den Transport von HNS entstehen. Eine pro Schadensereignis geltende Obergrenze von 250 Millionen Rechnungseinheiten wird vorgesehen.


Status und Inkrafttreten

Das Übereinkommen ist bisher noch nicht in Kraft. Für die Inkraftsetzung müssen mindestens 12 Staaten, darunter vier mit je mindestens 2 Millionen Bruttoraumgehalt, die Ratifizierung durchführen und insgesamt mindestens 40 Millionen Tonnen beitragspflichtiger Ladung zugunsten des Allgemeinen Kontos melden. 18 Monate nach Erfüllung dieser Bedingungen tritt das Übereinkommen in Kraft. Aktuell haben acht Staaten ratifiziert; Deutschland hat das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation unterzeichnet. Ein Inkrafttreten wird voraussichtlich 2027 erwartet.


Umsetzung in Deutschland

Mit dem HNS-Ausführungsgesetz (HNSG) und der HNS-Mitteilungsverordnung (HNS-MittV) wurde das Übereinkommen am 16.07.2021 in deutsches Recht implementiert. Die Mitteilungsverordnung regelt die Meldepflichten für beitragspflichtige HNS-Ladungen. Meldepflichtige Personen müssen jährlich die Mengen an HNS melden, die im vorangegangenen Kalenderjahr in deutschen Häfen gelöscht wurden. Der Meldetermin ist der 15. März, die Erstmeldung für 2025 ist am 15. Oktober fällig. Die Meldung erfolgt derzeit per Formular an das BAFA, zukünftig über ein Onlineportal.


Beitragspflichtige Ladung

Beitragspflichtig ist HNS, das als Massengut (bulk) auf See transportiert und in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Vertragsstaats gelöscht wird. Nicht beitragspflichtig sind HNS:

  • in verpackter Form (einschließlich Container), unabhängig von der Gebindegröße,
  • transportiert ausschließlich über Binnengewässer, Pipeline, zu Lande oder in der Luft,
  • im Transit zwischen Schiffen oder Häfen, sofern keine Zwischeneinlagerung erfolgt.

Konten und Mengenschwellen

Die Beitragspflicht erfolgt kontenbasiert:

  • Allgemeines Konto: HNS-Schüttladungen und andere Stoffe, Meldeschwelle > 20.000 Tonnen
  • Sonderkonto Öl – persistentes Öl: > 150.000 Tonnen
  • Sonderkonto Öl – nicht-persistentes Öl: > 20.000 Tonnen
  • Sonderkonto LPG: > 20.000 Tonnen
  • Sonderkonto LNG: jegliche Menge

Die Substanzen und ihre Zuordnung zu den Konten sind im HNS-Finder und den Publikationen des HNS-Fonds aufgeführt. Beispiele persistenter Öle sind Rohöl, Heizöl, Bunker C oder Fuel Oil No. 6. LNG umfasst verflüssigtes Erdgas, Methan und andere kryogene Gase. LPG umfasst verflüssigte Petrogase wie Propan und Butan. Schüttladungen sind gemäß IMSBC Code klassifizierte gefährliche Ladungen.


Beitragspflichtige Personen

Beitragspflichtig sind:

  • Physische Empfänger von HNS im deutschen Hoheitsgebiet,
  • Vollmachtgeber eines physischen Empfängers, wenn dieser die HNS entgegennimmt und die Übernahme der Beitragspflicht schriftlich bestätigt,
  • Eigentümer von LNG-Ladungen vor der Löschung, sofern eine Vereinbarung mit dem physischen Empfänger besteht,
  • Physische Empfänger von persistentem Öl nach den IOPC-Fonds-Regelungen.

Physische Empfänger können die Beitragspflicht auf Vollmachtgeber oder Eigentümer übertragen, müssen dies aber dem HNS-Fonds melden.


Meldepflichten

Meldungen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der meldepflichtigen Person, Name und Kontaktdaten der Ansprechperson
  • Angabe assoziierter Personen nach § 7 Abs. 5 HNSG
  • Menge der empfangenen HNS pro Konto
  • Einverständniserklärung des Vollmachtgebers oder Vereinbarung mit LNG-Eigentümern

Die Meldung erfolgt an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).


Internationale Rechtsrahmen und Bezug zum Außenhandel

Das HNS-Übereinkommen ergänzt internationale Seerechtsabkommen wie MARPOL, SOLAS, IMDG, IMSBC, IBC Codes, welche Sicherheits-, Verpackungs- und Beförderungsstandards für gefährliche Stoffe definieren. Für den Außenhandel hat dies folgende Relevanz:

  • Import und Export von HNS-Massengütern über deutsche Häfen erfordert Meldungen und Beitragserhebung,
  • Unternehmen müssen Compliance- und Lieferkettenprozesse anpassen, um die Mengenschwellen und Meldefristen einzuhalten,
  • Beitragspflichtige Mengen beeinflussen Kostenkalkulationen für Logistik und Lagerung,
  • Internationale Handelsbeziehungen müssen die Verantwortung für Beitragspflichten berücksichtigen, insbesondere bei LNG-Lieferungen.

Quellen und weiterführende Informationen


Fazit:

Das HNS-Übereinkommen 2010 erweitert das bestehende Haftungs- und Entschädigungsregime für den Seetransport gefährlicher Stoffe. Unternehmen im Außenhandel müssen die Meldepflichten, Mengenschwellen und Beitragspflichten im Rahmen von HNS-Lieferungen beachten, um Compliance-Risiken zu vermeiden. Die praxisgerechte Umsetzung und rechtzeitige Meldung sind entscheidend für die Einhaltung nationaler und internationaler Vorschriften.

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