Endverbleibserklärung (EVE)
Die Endverbleibserklärung (EVE) ist ein zentrales Dokument im Rahmen der Exportkontrolle. Sie wird bei der Ausfuhr oder Verbringung genehmigungspflichtiger Güter benötigt, um den Endverbleib und die tatsächliche Verwendung der Waren im Zielland glaubhaft darzulegen. Ohne eine EVE ist in vielen Fällen keine Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich.
Zweck der Endverbleibserklärung
Die Endverbleibserklärung dient dem Nachweis, dass exportierte oder verbrachte Güter – insbesondere Rüstungsgüter oder sogenannte Dual-Use-Güter – nicht für unerlaubte militärische, terroristische oder menschenrechtswidrige Zwecke verwendet werden. Sie trägt dazu bei, den internationalen Verpflichtungen Deutschlands im Bereich der Nichtverbreitung von Rüstungsgütern und sensitiven Technologien nachzukommen.
Arten von Endverbleibserklärungen
Für spezifische Warenarten sind standardisierte Endverbleibserklärungen vorgesehen, darunter insbesondere:
Rüstungsgüter
- A1: Für militärische Güter ohne Kriegswaffeneigenschaft sowie zugehörige Software/Technologie
- A2: Für bestimmte Handfeuerwaffen, Scharfschützengewehre, Pumpguns und Munition
- A3: Für klassische Kriegswaffen (außer Handwaffen)
- A4: Für kleine und leichte Waffen, die in Drittstaaten außerhalb der EU, der NATO und der NATO gleichgestellten Staaten geliefert werden
Dual-Use-Güter
- C1/C2: Für Güter, die unter die Anhang I oder Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung oder unter Teil 1 Abschnitt B der Ausfuhrliste fallen
- C3: Für Güter, die unter die Anti-Folter-Verordnung fallen
- C4/C5: Für Exporte in den Iran gemäß Embargoverordnung
- C6: Für Lieferungen nach Russland gemäß EU-Verordnung Nr. 833/2014
Hinweis: Je nach Güterart und Verwendungszweck ist die jeweils zutreffende Anlage zu verwenden. Bei falscher Auswahl kann der Antrag verzögert oder abgelehnt werden.
Formvorgaben & Einreichung
- Die EVE muss auf dem Briefbogen des Endempfängers erstellt und handschriftlich unterzeichnet sein.
- Die Einreichung erfolgt möglichst elektronisch über das ELAN-K2-Portal des BAFA.
- Antragsteller sind verpflichtet, die Originale bzw. digitale Kopien der EVEs mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.