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EAR99

EAR99 ist eine Klassifizierung innerhalb der U.S. Export Administration Regulations (EAR). Sie umfasst alle Güter, die nicht in der Commerce Control List (CCL) aufgeführt sind und somit keine eigene Export Control Classification Number (ECCN) besitzen. EAR99 ist damit eine Art „Restkategorie“.

EAR99-Güter gelten im Vergleich zu ECCN-gelisteten Gütern als weniger stark kontrolliert, unterliegen aber dennoch den Bestimmungen der EAR. Der Begriff ist daher nicht gleichzusetzen mit „frei exportierbar“.


Rechtliche Einbettung

  • Die Rechtsgrundlage für die EAR ist der Export Control Reform Act (ECRA) von 2018.
  • Zusätzlich stützen sich die EAR auf den International Emergency Economic Powers Act (IEEPA), insbesondere bei Embargos und Sanktionsmaßnahmen.
  • EAR99 ist keine Ausnahme von der EAR, sondern eine voll integrierte Kategorie innerhalb des Systems.

Lizenzfreiheit und Genehmigungspflichten

  • In den meisten Fällen können EAR99-Güter ohne gesonderte Genehmigung exportiert werden.
  • Ausnahmen bestehen, wenn eine der General Prohibitions oder eine spezielle US-Regelung greift.
  • Die Bureau of Industry and Security (BIS) kann zudem für bestimmte Länder oder Endverwendungen eine Lizenzpflicht verhängen.

Unterschied zu ECCN-gelisteten Gütern

  • ECCN: Güter auf der CCL, mit definierten Kontrollstufen und Genehmigungspflichten.
  • EAR99: Güter nicht auf der CCL, „niedrigere“ Kontrollstufe, aber weiterhin reguliert.
  • Beispiel:
    • ECCN: Hochleistungsserver mit Dual-Use-Funktionen.
    • EAR99: Standard-PCs oder Büromonitore.

Typische Beispiele für EAR99-Güter

  • Konsumgüter (z. B. Kleidung, Haushaltsgeräte, Standard-IT-Hardware).
  • Ersatzteile für zivile Anwendungen ohne besondere technische Eigenschaften.
  • Chemikalien und Materialien, die nicht auf der CCL aufgeführt sind.
  • Handelsware, die keiner spezifischen Exportbeschränkung unterliegt.

General Prohibitions 1–10 und Bezug zu EAR99

GP 1 – Exports and Reexports of Controlled Items to Listed Destinations

Primär relevant für ECCN-Güter. EAR99 ist hier normalerweise nicht betroffen.

GP 2 – Reexports and Exports from Abroad of Controlled U.S.-Origin Items

Reexporte von EAR99 aus Drittländern können genehmigungspflichtig sein, abhängig von Zielland oder Endnutzer.

GP 3 – Reexports of Foreign-Produced Direct Products of U.S. Technology and Software (FDPR)

EAR99 kann betroffen sein, wenn ein Gut als foreign direct product von US-Technologie gilt und in kritische Länder exportiert wird (z. B. Huawei-Fälle).

GP 4 – Denial Orders

Exportverbote gegenüber Personen oder Unternehmen mit Denied Persons Order (DPO).

GP 5 – Embargoed Countries and Supporting Proliferation Activities

EAR99 darf nicht in Embargoländer wie Iran, Nordkorea, Syrien, Kuba geliefert werden.

GP 6 – End-User and End-Use Restrictions

Verbot, wenn EAR99-Güter für Massenvernichtungswaffen, Nuklearwaffen oder chemisch-biologische Waffen verwendet werden sollen.

GP 7 – U.S. Person Support of Proliferation Activities

US-Personen dürfen nicht zur Entwicklung oder Produktion von Massenvernichtungswaffen beitragen – unabhängig vom Gut.

GP 8 – In-Transit Shipment and Military End-Use/End-User Rule

EAR99-Exporte nach China, Russland, Venezuela oder andere militärisch sensible Staaten sind kritisch, wenn eine militärische Endverwendung vorliegt.

GP 9 – Orders, Terms and Conditions

Lizenzauflagen sind strikt einzuhalten – auch bei EAR99.

GP 10 – Knowledge Violations

Verbot, wissentlich falsche Angaben zu machen oder Verstöße zu verschleiern.


Spezifische Compliance-Fallen bei EAR99

  • Reexporte: Besonders im EU-Kontext oft übersehen, dass EAR99 weiterhin US-Kontrollen unterliegt.
  • FDPR: Auch scheinbar unkritische Güter können durch US-Technologiebezug kontrollpflichtig werden.
  • Endverwendung: Ein EAR99-Gut wie eine Pumpe oder ein Ventil kann in sensiblen Programmen (z. B. Nuklearanlagen) kritisch werden.
  • Schnittstelle zu OFAC: Neben den EAR gelten zusätzlich OFAC-Sanktionen, z. B. für Finanztransaktionen mit sanktionierten Personen oder Staaten.

Sanktionen bei Verstößen

  • Geldstrafen bis zu mehreren Millionen US-Dollar.
  • Ausschluss von Exportprivilegien.
  • Strafrechtliche Konsequenzen für Unternehmensverantwortliche.
  • Reputationsschäden durch Verstöße gegen Exportkontrollrecht.

Best Practices für Unternehmen

  • Einrichtung eines Internal Compliance Program (ICP).
  • Export-Screening: Endnutzer-, Endverwendungs- und Länderkontrollen auch für EAR99.
  • Dokumentation: Jede Exportentscheidung nachvollziehbar begründen.
  • Schulungen: Mitarbeitende für EAR99 sensibilisieren, da die Kategorie häufig unterschätzt wird.

EAR99 darf nicht als „Freifahrtschein“ im US-Exportkontrollrecht verstanden werden. Vielmehr handelt es sich um eine Restkategorie mit geringerem Kontrollniveau, die dennoch den General Prohibitions 1–10 und weiteren restriktiven Vorschriften unterliegt. Für Unternehmen im internationalen Handel bedeutet dies: Prüfung, Dokumentation und Compliance sind auch bei EAR99 unverzichtbar.

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