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Jeder, der mit Zoll zu tun hat, weiß: Zoll erklärt sich nicht von selbst.

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Drittland

Ein Drittland ist im Zollrecht ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist. Im Gegensatz dazu stehen die EU-Mitgliedstaaten, die zum sogenannten Zollgebiet der Union gehören. Drittstaaten nehmen am Binnenmarkt der EU nicht teil und unterliegen daher zollrechtlichen und außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen, wenn Waren in die EU importiert oder aus ihr exportiert werden.

Beispiele Für Drittländer:

  • USA
  • China
  • Schweiz
  • Norwegen
  • Großbritannien (seit dem Brexit)
  • Kanada
  • Japan

Drittland im Zollrecht

In der Durchführungsverordnung des Unionszollkodex (UZK-DA) wird ein Drittland wie folgt definiert:

"Drittland" ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union
Art. 1 Abs. 11 UZK-DA

Somit wird bei sog. Zollausschlussgebieten auch von Drittländern gesprochen und zollrechtliche Regelungen beachtet werden, obwohl diese politisch zu Staaten der EU gehören.


Drittland im Kontext der Umsatzsteuer

Auch im Umsatzsteuerrecht spielt der Begriff Drittland eine Rolle. Lieferungen in Drittländer können z. B. als Ausfuhrlieferungen steuerfrei sein – vorausgesetzt, der Ausfuhrnachweis wird ordnungsgemäß geführt.


Bedeutung für Unternehmen:

Beim Warenverkehr mit Drittländern handelt es sich nicht um innergemeinschaftlichen Handel, sondern um Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne des Zollrechts.

Für Unternehmen, die Waren in oder aus einem Drittland liefern, ist eine sorgfältige zollrechtliche Abwicklung unerlässlich. Fehler bei der Drittlandabwicklung können zu Verzögerungen, Bußgeldern oder gar strafrechtlichen Konsequenzen führen.

  • Zollverfahren: Sollen Waren in ein Drittland ausgeführt oder aus einem Drittland eingeführt werden, ist die Ware in ein entsprechendes Zollverfahren zu überführen. Hierfür sind Zollanmeldungen unabdingbar. Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern müssen in der Regel auch Zollabgaben sowie Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden.
  • Warenursprung: Der Ursprung der Waren beeinflusst die anwendbaren Zollsätze. Präferenzabkommen zwischen der EU und bestimmten Drittländern ermöglichen in einigen Fällen eine zollreduzierte oder zollfreie Einfuhr. Es ist wichtig, genau zwischen präferenziellem und nicht präferenziellem Ursprung zu unterscheiden.
  • Handelsbeschränkungen: Unternehmen sollten sich über mögliche Verbote oder Beschränkungen für bestimmte Waren informieren. Diese können für die Ausfuhr, aber auch für die Einfuhr bestehen.

Wichtige Aspekte im Handel mit Drittländern:

  • EORI-Nummer: Zur Abgabe einer Zollanmeldung ist eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification) erforderlich.
  • Ortsansässigkeit: Der Anmelder in einer Zollanmeldung muss i.d.R. in der Europäischen Union ansässig sein.
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