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Jeder, der mit Zoll zu tun hat, weiß: Zoll erklärt sich nicht von selbst.

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Direkte Stellvertretung

bezieht sich auf eine rechtlich zulässige Form der Vertretung, bei der der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen (des sog. Vertretenen oder Anmelders) handelt. Diese Vertretungsform ist im Unionszollkodex (UZK) ausdrücklich geregelt.


Rechtsgrundlage

Die direkte Stellvertretung ist in Artikel 18 UZK geregelt:

  • Eine Person kann bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Vorschriften durch einen Vertreter handeln. Diese Vertretung kann entweder direkt (im Namen und für Rechnung eines anderen) oder indirekt (im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen) erfolgen."

Direkte Stellvertretung – Merkmale

  • Im Namen und für Rechnung des Vertretenen:
    - Der Vertreter handelt offen im Namen des Anmelders.
    - Der Vertretene ist der rechtlich Verantwortliche für die Zollanmeldung und die
    Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften.
  • Der Vertreter:
    - Muss zur Vertretung ermächtigt sein (schriftlich oder elektronisch dokumentiert).
    - Kann z. B. ein Spediteur oder Zollagent sein.
    - Handelt nicht selbst haftend, sondern der Vertretene ist zollrechtlich
    verpflichtet.

Praxisbeispiel

Ein deutsches Unternehmen beauftragt einen Zollagenten, eine Einfuhranmeldung für Ware aus China durchzuführen.

  • Wenn der Zollagent direkt auftritt, erfolgt die Anmeldung im Namen und für Rechnung des deutschen Unternehmens.
  • Das Unternehmen ist und bleibt der zollrechtliche Anmelder und somit für Pflichten wie die Zahlung der Einfuhrabgaben verantwortlich.
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