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Beantragung von Sammelgenehmigungen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF)

Der Europäische Verteidigungsfonds (EVF, European Defence Fund, EDF) ist ein zentrales Förderinstrument der Europäischen Union zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie. Für den Zeitraum 2021 bis 2027 stehen rund acht Milliarden Euro für Unternehmen und Forschungseinrichtungen bereit. Der EVF unterstützt gezielt Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit europäischer Verteidigungsunternehmen steigern und gleichzeitig die militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Im komplexen Umfeld der Exportkontrolle und der EU-Förderprojekte sind rechtsichere Verfahren für den Technologietransfer von zentraler Bedeutung.


Sammelgenehmigungen (SAG)

Die Sammelgenehmigung (SAG) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ermöglicht eine effiziente Genehmigung von Ausfuhr- und Verbringungsvorgängen innerhalb von EVF-Projekten. Mit der SAG können mehrere Lieferungen an verschiedene Empfänger innerhalb eines Konsortiums zentral genehmigt werden, wodurch der administrative Aufwand erheblich reduziert wird.

Verfahrensvereinfachungen im EVF-Kontext

  • Keine Prüfung des Internen Compliance Programms (ICP) erforderlich.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die Vorlage von Endverbleibserklärungen (EVE / EUC) verzichtet werden.

Technology Readiness Level (TRL)

Der TRL bewertet den technologischen Reifegrad einer Entwicklung und bestimmt die Notwendigkeit der EVE.

  • TRL 1 bis 3: Grundlagenforschung, Beobachtung und Beschreibung von Funktionsprinzipien, Nachweis der Funktionstüchtigkeit.
  • TRL 4 bis 5: Versuchsaufbau im Labor und in der Einsatzumgebung.
  • TRL 6 bis 7: Prototypen in Einsatzumgebung oder im operativen Einsatz.
  • TRL 8 bis 9: Qualifizierte Systeme mit nachgewiesener Funktionstüchtigkeit und erfolgreichem Einsatz.

Praxisbeispiele für EVE-Pflichten

  • Bei einer Studie mit TRL 4 für die Gesamtstudie und TRL 3 für den Lieferanteil ist keine EVE erforderlich. Die SAG wird in diesem Fall auf TRL 5 beschränkt.
  • Bei einer Studie mit TRL 7 für die Gesamtstudie und TRL 6 für den Lieferanteil muss eine EVE von allen Empfängern der Studie vorgelegt werden.
  • Bei einer Studie mit TRL 7 für die Gesamtstudie und TRL 4 für den Lieferanteil kann die Vorlage einer EVE durch einen Re-Exportvorbehalt in der Konsortialvereinbarung ersetzt werden.
  • Bei einer Studie mit TRL 5 für die Gesamtstudie und TRL 7 für den Lieferanteil kann das BAFA im Einzelfall die EVE verlangen; die SAG wird hier auf TRL 5 der Gesamtstudie beschränkt.

Empfänger und Endnutzer

Alle direkten Empfänger von Gütern oder Technologie müssen im SAG-Antrag angegeben werden. Dazu gehören Unternehmen und Forschungseinrichtungen im Konsortium, sowie Verteidigungs- oder andere Ministerien, die direkt Güter erhalten. Die Europäische Kommission ist als Fördergeber ebenfalls als Empfänger zu benennen, auf die Vorlage einer EVE wird jedoch verzichtet. Nicht als Empfänger gelten Ministerien oder Behörden, die lediglich administrative Rollen oder als potentielle Endnutzer fungieren, ohne direkt Güter zu erhalten.


Angaben im Antragsformular

Für die Güterbeschreibung im Feld Nr. 13 hat sich folgende Formulierung bewährt: „TAG-K“ SAG für kommerziellen Technologietransfer im Rahmen von EU-Studien: Angabe der Projektnummer und Call, gefolgt von der Bezeichnung der EDF-Studie.

Der Wert der Güter (Feld Nr. 17) entspricht den im Fördervertrag genannten gesamten zurechenbaren Kosten. Die Menge/Dimension (Feld Nr. 18) wird mit „div.“ angegeben. Bei Software erfolgt eine eigene Position, der Wert wird mit 0 € angegeben, der Hersteller mit „Wert enthalten in lfd. Nr. 1“ und die Menge ebenfalls mit „div.“


Endverbleibserklärung (EUC)

Die Endverbleibserklärung sichert den rechtmäßigen Endverbleib von Gütern und Technologie.

  • Section A – Parteien: Empfänger, End-User, Lieferant; jeder Empfänger muss individuell ein EUC ausfüllen.
  • Section B – Gegenstände: Beschreibung der Güter oder Technologie, Angabe der Projektnummer.
  • Section C – Endgültiges Ziel: Land und Adresse des Endnutzers; ggf. Verweis auf Anhang.
  • Section D – Endverwendung: Nutzung ausschließlich zur Vertragserfüllung der EDF-Studie.
  • Section E – Waren/Software: Nutzung nur für Studienzwecke, Einhaltung der Re-Exportvorbehalte.
  • Section F – Technologie: Vertrauliche Nutzung, keine Weitergabe außer an angegebene Empfänger.
  • Section G – Händlerpflichten: Händler bestätigen die Einhaltung der Verpflichtungen und
    Re-Exportrestriktionen.

Formale Anforderungen

Original auf Firmenbriefpapier, Blockbuchstaben, Originalunterschrift und Name in lateinischen Buchstaben, Firmenstempel, Datum, einheitliches Schriftbild, keine handschriftlichen Eintragungen.


Compliance-Hinweise

Fehlerhafte Antragstellung oder Verstöße gegen Re-Exportvorbehalte können zu Bußgeldern, Vertragsverletzungen, Exportstopps und strafrechtlicher Haftung führen. Eine sorgfältige Dokumentation, interne Kontrollen und regelmäßige Compliance-Prüfungen sind daher essenziell.


Fazit

Die Beantragung von Sammelgenehmigungen im Rahmen des EVF ist entscheidend für einen erfolgreichen und rechtskonformen Technologietransfer innerhalb europäischer Verteidigungsprojekte. Eine präzise Berücksichtigung von TRL-Stufen, EVE-Pflichten, Empfängern und Endnutzern sowie die vollständige Dokumentation gewährleisten die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften und reduzieren Risiken.

Die SW Zoll-Beratung unterstützt Unternehmen als starker Partner für Zoll und Außenhandel. Mit umfassender Expertise in Exportkontrolle, Sammelgenehmigungen und Endverbleibserklärungen stellt SW Zoll-Beratung sicher, dass Unternehmen effizient, rechtsicher und flexibel agieren können. Dies schafft Stabilität, Compliance-Sicherheit und strategische Planungssicherheit in einem dynamischen regulatorischen Umfeld.

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