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Artikel 5ah der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bildet den Kern der EU-Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland und wird fortlaufend angepasst, um gezielte wirtschaftliche Beschränkungen durchzusetzen. Mit der Einführung von Artikel 5ah im Rahmen des 19. Sanktionspakets wurden spezifische Verbote für wirtschaftliche Beziehungen zu ausgewählten russischen Sonder-, Innovations- und Präferenzzonen (SEZs) verankert. Diese Maßnahmen betreffen sowohl Beteiligungen, Vertragsabschlüsse als auch Finanzierungsaktivitäten und sind insbesondere für Unternehmen mit Lieferketten, Joint Ventures oder Investitionen in Russland von hoher Relevanz. Der Artikel liefert eine praxisorientierte Analyse, einschließlich der verbindlichen Liste der SEZs in Anhang LII, Fristen für Part-A-Zonen sowie Handlungsempfehlungen für Compliance- und Zollverantwortliche.


Rechtlicher Rahmen

  • Art. 5ah wurde im Rahmen des 19. Sanktionspakets (EU-Verordnung 2025/2033, Inkrafttreten Ende Oktober 2025) eingefügt.
  • Ziel: Unterbindung von wirtschaftlichen Vorteilen für ausgewählte russische SEZs durch EU-Personen oder Unternehmen.
  • Die Maßnahme ist Bestandteil einer umfassenden EU-Sanktionsstrategie gegenüber Russland, die Finanz-, Energie- und Handelsbereiche abdeckt.

Kerninhalte von Artikel 5ah

Verbote und Pflichten

  • Neuerwerb / Ausweitung von Beteiligungen: Kein Erwerb neuer Anteile oder Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen in Annex-LII-SEZs.
  • Gründung neuer Geschäftseinheiten: Keine Gründung von Joint Ventures, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in diesen Zonen.
  • Abschluss neuer Liefer- und Dienstleistungsverträge: Keine neuen Verträge, keine Übertragung von geistigem Eigentum.
  • Bereitstellung von Finanzierungen: Keine Kredite, Darlehen oder sonstige finanzielle Unterstützung.
  • Part-A-Sonderregel: Für Alabuga und Technopolis Moscow müssen bestehende Beteiligungen bis 25.01.2026 beendet werden.

Anhang LII – Part-A/Part-B-Zonen

Part-A (Priorität / Beendigungsfrist 25.01.2026)

  • Alabuga — Republik Tatarstan
  • Technopolis Moscow — Stadt Moskau

Part-B (Neugeschäftsverbot, keine Frist für bestehende Geschäfte)

  • Lipetsk — Lipetsk Oblast
  • Togliatti — Samara Oblast
  • Lyudinovo — Kaluga Oblast
  • St. Petersburg — Saint Petersburg
  • Dubna — Moscow Oblast
  • Innopolis — Republik Tatarstan
  • Ulyanovsk — Ulyanovsk Oblast
  • Skolkovo Innovation Center — Moscow Oblast
  • Free Port of Vladivostok — diverse Regionen

Die vollständige Liste und offizielle Schreibweise ist im Amtsblatt / EUR-Lex-Portal konsolidiert verfügbar.


Praxisimplikationen & Beispiele

Beispiel 1 – Lieferantenbeziehung Part-A-Zone:
Ein bestehender Lieferant in Alabuga liefert kritische Komponenten. Bis 25.01.2026 müssen Lieferverträge überprüft und ggf. beendet oder umstrukturiert werden.

Beispiel 2 – Joint Venture in Technopolis Moscow:
Ein bestehendes Joint Venture muss bewertet werden:

Beteiligungen dokumentieren

Exit-Plan erstellen

Genehmigungsoptionen bei BAFA prüfen

Beispiel 3 – Neue Finanzierungen:
Keine neuen Kredite oder Investitionen in SEZs der Annex-LII-Liste, insbesondere Part-A-Zonen.


Handlungsempfehlungen für Unternehmen

  • A. Sofort-Screening:
    • Alle Beteiligungen, Tochtergesellschaften, Lieferanten prüfen
    • Dokumentation aller Ergebnisse
    B. Priorisierung Part-A:
    • Exit-Fristen identifizieren
    • Finanzielle und vertragliche Bindungen prüfen
    C. Maßnahmenplanung:
    • Desinvestitions-Strategie erstellen
    • Vertragsprüfung & Kündigungsfristen beachten
    • Zahlungswege anpassen
    D. Operative Umsetzung:
    • Abwicklungen dokumentiert durchführen
    • Interne Compliance-Prozesse aktivieren
    • Genehmigungen bei nationalen Behörden (z. B. BAFA) prüfen
    E. Laufende Kontrolle:
    • Monatliche SEZ-Exposure-Überprüfung
    • Audit-Trail für Due Diligence bereitstellen

Ausnahmen & Genehmigungen

  • Eng gefasste Ausnahmen möglich (Notlagen, Gesundheits- oder Abwicklungszwecke)
  • Genehmigungen werden fallabhängig von nationalen Behörden (z. B. BAFA) erteilt
  • Interne Compliance-Teams sollten Antragsunterlagen vorbereiten und Fristen einhalten

Wechselwirkung mit dem 19. Sanktionspaket

  • Art. 5ah wirkt zusammen mit weiteren EU-Maßnahmen:
    • LNG-Importverbote
    • Banken- und Zahlungsbeschränkungen
    • Schiffslisten
    • Krypto-Regulierung
  • Unternehmen sollten Lieferkettenrisiken und operative Risiken in Finanz- und Vertragsmanagement berücksichtigen

Fazit

Artikel 5ah VO 833/2014 schafft klare rechtliche Vorgaben für EU-Unternehmen und Personen, die wirtschaftliche Beziehungen zu gelisteten russischen SEZs unterhalten oder planen. Die Unterscheidung zwischen Part-A- und Part-B-Zonen, die verbindliche Frist zur Beendigung bestehender Beziehungen sowie die umfassenden Verbote bei Neugeschäften stellen zentrale Compliance-Pflichten dar. Für Unternehmen ergeben sich daraus konkrete operative und strategische Implikationen, angefangen beim Screening von Beteiligungen und Lieferketten bis hin zur Umsetzung von Desinvestitionsmaßnahmen und Abstimmung mit nationalen Behörden. Eine strukturierte Compliance-Strategie, regelmäßige Überprüfung der SEZ-Exposure und sorgfältige Dokumentation sichern die rechtliche Verbindlichkeit und minimieren wirtschaftliche Risiken.

Stand der Informationen: 10.12.2025

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