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Allgemeine Software-Anmerkung (ASA)

Die Allgemeine Software-Anmerkung (ASA) ist eine zentrale Regelung der EU-Dual-Use-Kontrolle. Sie definiert, unter welchen Bedingungen Software der Kategorien 1–9 (Gattung D) nicht kontrollpflichtig ist, um den Handel allgemein verfügbarer oder betrieblich notwendiger Software zu erleichtern.


Zielsetzung der ASA

ASA fokussiert die Exportkontrolle auf sicherheitsrelevante Software und schafft Freistellungen für:

  • Frei erhältliche Software
  • Allgemein zugängliche Software
  • Betrieblich notwendige Software (Objektcode)Einschränkung

Einschränkung

Software der Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“) bleibt grundsätzlich kontrollpflichtig.


ASA-Ausnahmen im Detail

Frei erhältlich

  • Vertrieb über Einzelhandel, Versandhandel, elektronische Medien oder Telefon
  • Installation ohne umfangreiche Unterstützung möglich
  • Beispiele: Standard-Bürosoftware, CAD-Programme
  • Typischer Fallstrick: Software mit erweiterten Verschlüsselungsfunktionen könnte weiterhin genehmigungspflichtig sein, auch wenn frei verkäuflich.

Allgemein zugänglich

  • Für die breite Öffentlichkeit frei verfügbar
  • Beispiele: Open-Source-Bibliotheken, frei herunterladbare Tools
  • Fallstrick: Teilweise Lizenzbeschränkungen oder beschränkter Funktionsumfang können die ASA-Freistellung einschränken.

Betrieblich notwendig (Objektcode)

  • Mindestsoftware für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur kontrollpflichtiger Güter
  • Beispiele: Firmware für Maschinen, Inbetriebnahme-Software, Wartungstools
  • Fallstrick: Software, die zusätzlich Sicherheitsfunktionen enthält, kann unter Kategorie 5, Teil 2 fallen.

Praxisrelevanz und Compliance

  • Prüfungspflicht: Vor Export ist zu prüfen, ob ASA-Ausnahmen greifen.
  • Dokumentation: ASA-freigestellte Software sollte in Compliance-Unterlagen erfasst werden.
  • Kontrolle von Sicherheitssoftware: Kategorie 5, Teil 2 bleibt genehmigungspflichtig.

Beispiele für den Export

  • Lieferung von CAD-Software an Partnerunternehmen in der EU: ASA-Freistellung möglich.
  • Versand von Firmware für Maschinen in Drittländer: ASA greift, sofern keine erweiterten Sicherheitsfunktionen enthalten.
  • Open-Source-Tools für internationale Forschungskooperationen: meist ASA-frei.

Übersichtstabelle der ASA-Ausnahmen


Fazit

Die Allgemeine Software-Anmerkung (ASA) erleichtert den internationalen Softwarehandel, indem frei verfügbare, allgemein zugängliche oder betrieblich notwendige Software von Dual-Use-Kontrollen freigestellt wird. Sicherheitsrelevante Software nach Kategorie 5, Teil 2 bleibt kontrollpflichtig. Die korrekte Anwendung der ASA reduziert Risiken, gewährleistet Compliance und unterstützt die rechtssichere Umsetzung von Exportkontrollen.

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