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Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Allgemeine Genehmigungen (AGG) bieten Unternehmen eine erhebliche Erleichterung bei der Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern. Statt für jeden einzelnen Export eine Einzelausfuhrgenehmigung zu beantragen, können Exporteure unter bestimmten Voraussetzungen auf diese pauschalen Genehmigungen zurückgreifen. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen der jeweiligen AGG vollständig eingehalten werden – darunter fallen etwa die Art der Ware, der Warenwert, das Bestimmungsland und etwaige Meldepflichten.

Vorteile der AGG im Exportprozess:

  • Zeitersparnis: Keine Wartezeit auf Einzelgenehmigungen
  • Rechtssicherheit: Klare Vorgaben durch das BAFA
  • Effizienz: Automatisierte Prozesse und Nutzung in ATLAS
  • Kostenersparnis: Reduzierter Verwaltungsaufwand

Wichtige Voraussetzung:

Die Nutzung einer AGG muss in der elektronischen Ausfuhranmeldung über das System ATLAS korrekt codiert werden. Die jeweils anzuwendenden Genehmigungscodes sowie Informationen zur elektronischen Abschreibung stellt die deutsche Zollverwaltung im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung zur Verfügung.

Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung

EU-weite Allgemeine Genehmigungen

Die folgenden Allgemeinen Genehmigungen gelten einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten und bieten Unternehmen besonders umfassende Handlungsspielräume:

  • EU001: Dual-Use-Güter in neun festgelegte Länder
  • EU002: Spezifische Dual-Use-Güter in sechs Zielländer
  • EU003: Wiederausfuhr von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU004: Vorübergehende Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU005: Telekommunikationsausrüstung
  • EU006: Bestimmte chemische Substanzen
  • EU007: Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologie
  • EU008: Ausfuhr von Gütern mit Verschlüsselungstechnologie (Encryption)

Nationale Allgemeine Genehmigungen

Neben den Allgemeinen Genehmigungen der Europäischen Union gibt es auch deutsche AGGen, die ausschließlich für Exporteure mit Sitz in Deutschland zur Verfügung stehen.

Nationale AGGen im Dual-Use-Bereich:

  • AGG Nr. 12: Dual-Use-Güter bis 10.000 €
  • AGG Nr. 13: Nr. 13 Ausfuhr bestimmter Dual-Use-Güter in bestimmten Fallgruppen
  • AGG Nr. 14: Export von Wärmetauschern, Pumpen und Ventilen
  • AGG Nr. 16: Telekommunikations- und Informationssicherheit
  • AGG Nr. 17: Frequenzumrichter
  • AGG Nr. 37: Ausfuhr von Dual-Use-Gütern in bestimmte Länder
  • AGG Nr. 38: Software für elektronische Bauteile
  • AGG Nr. 39: Verbringung von Gütern des Anhangs IV der EU-Dual-Use-Verordnung
  • AGG Nr. 41: Ersatzteile für Dual-Use-Produkte

Nationale AGGen für Rüstungsgüter:

  • AGG Nr. 18: Tarnkleidung und Signaturunterdrückung
  • AGG Nr. 19: geländegängige Fahrzeuge
  • AGG Nr. 20: Handels- und Vermittlungsgeschäfte
  • AGG Nr. 21: Schutzausrüstung
  • AGG Nr. 22: Sprengstoffe
  • AGG Nr. 23: Wiederausfuhr
  • AGG Nr. 24: Vorübergehende Ausfuhr und Verbringung
  • AGG Nr. 25: Ausfuhr und Verbringung in bestimmten Fallgruppen
  • AGG Nr. 26: Streitkräfte
  • AGG Nr. 27: Export an zertifizierte Empfänger
  • AGG Nr. 28: Zulieferung von Rüstungsgütern nach Frankreich
  • AGG Nr. 32: Schutzausrüstung für die Ukraine
  • AGG Nr. 33: sonstige Rüstungsgüter
  • AGG Nr. 34: Software für Rüstungsgüter
  • AGG Nr. 35: Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich
  • AGG Nr. 35: Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender

Sonstige AGGen:

  • AGG Nr. 30: nicht sensitive Iran-Geschäfte
  • AGG Nr. 31: Export im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen
  • AGG Nr. 42: Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht-sensitive Empfänger im Zusammenhang mit Russland (gültig bis 31.12.2025)

Liste aller Allgemeinen Genehmigungen

Eine Liste aller gültiger AGGen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

BAFA Allgemeine Genehmigungen
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