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§ 740.27 EAR License Exception Artificial Intelligence Authorization (AIA)

§ 740.27 der Export Administration Regulations (EAR) der USA führt die "License Exception Artificial Intelligence Authorization" (AIA) ein. Diese Ausnahmegenehmigung ermöglicht den Export, Reexport und Transfer (innerhalb eines Landes) bestimmter fortschrittlicher Recheneinheiten (Advanced Computing Items), einschließlich KI-Modellgewichte, an berechtigte Empfänger in als "AI Authorization Countries" bezeichneten Ländern, ohne dass eine individuelle Exportlizenz erforderlich ist.


Berechtigte Länder

  • Die AIA ist nur für Exporte an Empfänger in Ländern verfügbar, die in Supplement No. 5 zu Teil 740 der EAR aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem:
    • Australien
    • Belgien
    • Kanada
    • Dänemark
    • Finnland
    • Frankreich
    • Deutschland
    • Irland
    • Italien
    • Japan
    • Niederlande
    • Neuseeland
    • Norwegen
    • Republik Korea
    • Spanien
    • Schweden
    • Taiwan
    • Vereinigtes Königreich
    • Vereinigte Staaten

Empfänger müssen ihren Sitz in einem dieser Länder haben und dürfen nicht in einem anderen Land ansässig sein, das nicht in dieser Liste aufgeführt ist.


Berechtigte Artikel

Die AIA deckt bestimmte Artikel ab, die in der Commerce Control List (CCL) unter den Export Control Classification Numbers (ECCNs) 3A090.a, 4A090.a und verwandten .z-Kategorien klassifiziert sind. Dazu gehören fortschrittliche Recheneinheiten (Advanced Computing Items) und zugehörige Software und Technologie.


Anforderungen an Exporteure

Um die AIA nutzen zu können, müssen Exporteure folgende Anforderungen erfüllen:

  • Bereitstellung der ECCN: Der Exporteur muss dem endgültigen Empfänger (Ultimate Consignee) die ECCN jedes zu exportierenden Artikels zur Verfügung stellen.
  • Zertifizierung des endgültigen Empfängers: Vor der Nutzung der AIA muss der Exporteur eine einmalige Zertifizierung vom endgültigen Empfänger einholen. Diese Zertifizierung muss bestätigen, dass der Empfänger:
    • sich der Klassifizierung des Artikels bewusst ist,
    • sich verpflichtet, den Artikel nicht für verbotene Endverwendungen oder Endnutzer ohne Genehmigung des Bureau of Industry and Security (BIS) zu exportieren, reexportieren oder zu transferieren,
    • sich verpflichtet, den Artikel nicht ohne vorherige Genehmigung des BIS zu verwenden, um Infrastructure-as-a-Service (IaaS) für das Training von KI-Modellen bereitzustellen, die unter ECCN 4E091 fallen,
    • sich verpflichtet, den Artikel nicht an eine Entität zu exportieren, die ihren Sitz außerhalb der in Supplement No. 5 zu Teil 740 aufgeführten Länder hat.
  • Benachrichtigung des endgültigen Empfängers: Mit jeder Sendung unter der AIA muss der Exporteur den endgültigen Empfänger schriftlich darüber informieren, dass die Sendung gemäß der AIA erfolgt. Die Benachrichtigung muss entweder die spezifischen Artikel angeben, die unter die AIA fallen, oder angeben, dass die gesamte Sendung unter die AIA fällt.

Einschränkungen

  • Keine Nutzung für IaaS: Die AIA darf nicht verwendet werden, um Entitäten in den genannten Ländern Infrastruktur-as-a-Service (IaaS) für das Training von KI-Modellen bereitzustellen, die unter ECCN 4E091 fallen.
  • Keine Nutzung für Endnutzer außerhalb der berechtigten Länder: Die AIA darf nicht verwendet werden, um Artikel an Entitäten zu exportieren, deren Sitz außerhalb der in Supplement No. 5 zu Teil 740 aufgeführten Länder liegt.
  • Keine Nutzung für verbotene Endverwendungen oder Endnutzer: Die AIA darf nicht verwendet werden, um Artikel für Endverwendungen oder Endnutzer bereitzustellen, die gemäß Teil 744 der EAR verboten sind.
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