§ 740.14 EAR – License Exception „Baggage“ (BAG)
Geltungsbereich
Die License Exception BAG erlaubt es Personen, die die USA verlassen – sei es vorübergehend (Reisen) oder dauerhaft (Umzug) – sowie Besatzungsmitgliedern von aus- oder wiederausführenden Transportmitteln, bestimmte Waren, Software und Technologie als persönliches Gepäck mitzunehmen. Dies umfasst sowohl physische Gegenstände als auch technologische Inhalte, soweit sie den persönlichen oder familiären Gebrauch betreffen.
Berechtigte Personen
US-Personen (US-Bürger, Daueraufenthaltsberechtigte, bestimmte geschützte Personen gemäß US-Recht) können Technologie als „Tools of Trade“ für persönliche Nutzung oder die Nutzung durch mitreisende Familienmitglieder exportieren.
Crew-Mitglieder dürfen nur bestimmte Waren und Software aus den Kategorien persönliche Effekte und Haushaltsgegenstände exportieren oder wiederausführen.
Erlaubte Warenkategorien
- Persönliche Effekte: Kleidung, Schmuck, Toilettenartikel, Medikamente, Lebensmittel, Souvenirs, Spiele und ähnliche Gegenstände.
- Haushaltsgegenstände: Möbel, Haushaltsgeräte, Einrichtungsgegenstände.
- Fahrzeuge: Autos, Motorräder, Fahrräder, Anhänger und deren Container.
- Werkzeuge und Technologie: Werkzeuge, Geräte und Technologie für berufliche, gewerbliche oder private Zwecke. Besondere Vorschriften gelten für:
- Feuerwaffen und Munition (§ e)
- Verschlüsselungssoftware und -geräte (§ f)
- Technologieexporte (§ g)
- Persönliche Schutzausrüstung (PPE) (§ h)
Bedingungen und Einschränkungen
- Die Güter müssen im Besitz der reisenden Person oder der Crew sein und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sein.
- Verkauf oder sonstige Entsorgung ist nicht erlaubt.
- Crew-Mitglieder dürfen die Güter nicht als Fracht verschicken.
- Mengen und Arten müssen üblich und angemessen sein.
Sonderregelungen
- a) Unbegleitetes Gepäck
- Personen dürfen Gepäck auch unbegleitet verschicken.
- Bestimmte kontrollierte Güter (CB, MT, NS, EI, NP) dürfen nicht unbegleitet an bestimmte Ländergruppen (D:1–D:4, E:1) geschickt werden.
- Beschränkung auf max. drei Feuerwaffen pro Reise und definierte Mengen an Munition.
- Nur für persönliche Nutzung (Jagd, Sport, Schutz, wissenschaftlich).
- Rückführung in die USA erforderlich, außer ausdrücklich anders erlaubt.
- Destinationen eingeschränkt (nicht nach D:5 Länder, außer Zimbabwe, keine CARICOM-Staaten).
- U.S. Bürger und Daueraufenthaltsberechtigte dürfen EI-Waren exportieren, außer in Ländergruppe E:1.
- Nicht-US-Personen dürfen ebenfalls exportieren, sofern nicht in E:1 Länder.
- Nur für persönliche Nutzung durch reisende US-Personen oder deren Familien.
- Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugten Zugriff verpflichtend (z. B. VPN, Passwortschutz, Firewall).
- Nutzung für ausländische Produktion oder technische Unterstützung ohne Autorisierung verboten.
- Ein Satz Körperpanzerung (inkl. Helm) oder chemisch/biologischer Schutzkleidung pro Person erlaubt.
- Export in bestimmte Länder (D:5) nur mit US-Regierungszugehörigkeit oder direkter Genehmigung der Empfängerregierung (z. B. Irak).
Praktische Hinweise
- BAG gilt für physisches Gepäck, nicht für Fracht mit Rechnung/Bill of Lading (außer ausdrücklich als unbegleitetes Gepäck).
- Mengen und Art der Gegenstände müssen üblich, angemessen und nachweisbar sein.
- Spezielle Kontrollen für Feuerwaffen, Munition, Verschlüsselungstechnologien und Schutzausrüstung beachten.
- Relevante ECCN-Codes (z. B. 0A501, 0A502, 5E002, 1A613) müssen geprüft werden.
Fazit
License Exception BAG erlaubt es, persönliche Effekte, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge, Werkzeuge und bestimmte Technologien mitzuführen, solange sie für persönliche Nutzung bestimmt sind, angemessen in Menge und Art bleiben und die spezifischen Beschränkungen für Feuerwaffen, Verschlüsselung und PPE eingehalten werden. Für Zollverantwortliche ist entscheidend, dass die Gegenstände richtig klassifiziert, dokumentiert und die Destinationen geprüft werden.