03.07.2025 | Lesezeit


Wechselkurse in Zollanmeldungen: Was Unternehmen beachten müssen

Wechselkurse

Für Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittländern importieren, ist die korrekte Anwendung von Wechselkursen bei der Zollanmeldung essenziell. Denn der Wechselkurs beeinflusst maßgeblich die Höhe des Zollwerts und damit auch die Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer. In diesem Beitrag erläutern wir, welche Kurse anzuwenden sind, wer sie festlegt und worauf Unternehmen achten müssen.


Welcher Kurs gilt?

Für die Umrechnung ausländischer Währungen in Euro bei Zollanmeldungen ist ein behördlich festgelegter Wechselkurs zu verwenden. Dieser sogenannte Monatskurs wird jeweils zum Monatsende veröffentlicht und gilt ab dem ersten Tag des folgenden Monats verbindlich für alle Zollanmeldungen. Die Verwendung anderer Kurse, etwa von Banken, ist unzulässig. In Ausnahmefällen, etwa bei starken Kursschwankungen, können zusätzlich verpflichtende Zwischenkurse festgelegt werden.


Die Zollbehörden kennen drei verschiedene Arten von Wechselkursen.

  • Notierte Währungen
  • Nicht notierte Währungen
  • Luftfrachtkosten-Wechselkurse

Details zu den Wechselkursen

  • Notierte Währungen der EZB

    Die von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Referenz-Wechselkurse sind die maßgeblichen Wechselkurse im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK). Dies ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte Wechselkurs (Artikel 146 Abs. 2 UZK-IA).
    Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs.
    Als Veröffentlichung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 UZK gilt die Bekanntgabe auf dieser Internetseite.
    Dieser Wechselkurs gilt dann für die Umrechnung aller Beträge im darauf folgenden Kalendermonat.

    Hierbei ist es unerheblich, ob das Rechtsgeschäft schon früher geschlossen wurde, maßgeblich ist lediglich der im Zeitpunkt der Zollwertermittlung geltende Wechselkurs.


    Notierung bedeutet:

    Es wird ein Preis für eine Währung im Verhältnis zu einer anderen angegeben (z. B. 1 EUR = 1,08 USD).
    Die notierte Währung ist dabei diejenige, deren Wert angegeben wird.
    Die Basiswährung ist die Währung, auf die sich die Notierung bezieht.

    Beispiel:

    In der Notierung EUR/USD = 1,08 ist der Euro die Basiswährung, der US-Dollar die notierte Währung. Das bedeutet: 1 Euro ist 1,08 US-Dollar wert.


    Arten von Notierungen

    • Direkte Notierung (aus Sicht eines Landes): Die fremde Währung ist die Basiswährung, die heimische Währung ist die notierte Währung.
      Beispiel (für Deutschland): 1 USD = 0,93 EUR.
    • Indirekte Notierung: Die heimische Währung ist die Basiswährung, die fremde die notierte.
      Beispiel (für Deutschland): 1 EUR = 1,08 USD.

    In Europa ist meist die indirekte Notierung üblich, in anderen Ländern (z. B. UK oder USA) eher die direkte Notierung.


    Notierte Währungen spielen eine große Rolle in Bereichen wie

    • Zollwertberechnung (Währungsumrechnung nach offiziellen Kursen)
    • Buchhaltung und Rechnungslegung bei Fremdwährungsgeschäften
    • Devisenhandel

    Datenbank der notierten Währungen

  • Nicht notierte Währungen (Generalzolldirektion, Direktion V)

    Sind Währungen, die nicht regelmäßig an internationalen Devisenmärkten gehandelt werden. Das bedeutet, es gibt keine offiziellen Wechselkurse auf dem freien Markt z. B. bei der Europäischen Zentralbank.

    Merkmale nicht notierter Währungen

    • Kein offizieller Wechselkurs (z. B. kein EZB-Referenzkurs)
    • Keine regelmäßige Marktliquidität
    • Eingeschränkter oder kein freier Handel (Devisenbewirtschaftung)
    • Verwendung häufig nur im Inland

    Beispiele

    • Syrisches Pfund (SYP)
    • Nordkoreanischer Won (KPW)
    • Kubanischer Peso (CUP)

    Praxisfall: Rechnungen in nicht notierter Währung

    Wenn ein Unternehmen z. B. eine Ware aus einem Land wie Syrien oder Nordkorea importiert, kann es vorkommen, dass die Handelsrechnung in Syrischem Pfund (SYP) oder Nordkoreanischem Won (KPW) ausgestellt ist. Diese Währungen sind nicht notiert, d. h., sie sind:

    • nicht an internationalen Devisenmärkten handelbar,
    • nicht durch die EZB oder nationale Banken abgedeckt.

    In der Zollwertanmeldung (D.V.1) muss jedoch der Rechnungsbetrag in Euro angegeben werden.


    Lösung: Umrechnung nicht notierter Währungen

    a) Gesetzliche Grundlage:

    • Die Umrechnung von Währungen bei der Feststellung des Zollwerts
      erfolgt auf der Grundlage der von der Zollverwaltung festgesetzten Kurse.
      Gibt es keinen festgesetzten Kurs, kann ein anderer plausibler Nachweis akzeptiert werden.

    b) Mögliche Umrechnungswege:

    1) Umrechnung über eine Drittwährung

    Wenn der Exporteur seine Preise z. B. an den US-Dollar koppelt, kann man die Rechnung wie folgt behandeln:

    • Ursprungsrechnung: 1.000.000 SYP- Interner Wechselkurs laut Bank oder Vertrag: 1 USD = 2.500 SYP
    • Umrechnung: 1.000.000 SYP = 400 USD
    • Dann: 400 USD → EZB-Referenzkurs in EUR (z. B. 1 USD = 0,92 EUR)
    • Ergebnis: Zollwert in Euro = 368 EUR
    2) Nachweis durch Bankbelege
    • den Währungsumtausch durch Kontoauszüge oder Bankabrechnungen belegen,
    • z. B. ein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, wie viel Euro tatsächlich für den Betrag gezahlt wurde.
    3) Festlegung durch nationale Zollbehörde

    Einige nationale Zollbehörden (z. B. deutscher Zoll) erlauben in begründeten Fällen eine individuelle Festlegung des Umrechnungskurses:

    • auf Basis eines Vertrages
    • nach Rücksprache mit der Zollstelle
    • oder durch eine Selbsterklärung mit nachvollziehbarer Kalkulation.

    Risiken und Fallstricke

    • Unplausible Wechselkurse (z. B. Schwarzmarkt-Kurse) werden nicht anerkannt.
    • Der Zoll kann eine Nachforderung verhängen, wenn der angegebene Kurs nicht belegbar ist.
    • Es besteht ggf. die Pflicht, eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen, bis der Kurs bestätigt ist.

    Dokumentation & Nachweise

    Zur Plausibilisierung sollten folgende Unterlagen beigefügt werden:

    • Handelsrechnung
    • Zahlungsnachweis (z. B. SWIFT-Abbuchung)
    • Umrechnungskalkulation
    • Vertragliche Regelungen (wenn vorhanden)
    • Bankdokumente mit Wechselkursen

    Empfehlung für Unternehmen

    • Rechnungen wenn möglich in EUR oder USD verhandeln.
    • Bei exotischen Währungen: Absprache mit der Zollstelle vor der Anmeldung.
    • Dokumentation der Umrechnungsmethode aufbewahren.
    • Zolltarifnummern und Zollwert-Anmeldungen prüfen lassen, um Risiken bei Prüfungen zu vermeiden.

    Datenbank der nicht notierten Währungen

  • Luftfrachtkosten-Wechselkurse (IATA-Kurse) Zollwertfeststellung nach Art. 70 UZK, Charges collect Sendungen

    Bankers Selling Rates (IATA-Kurse) bezieht sich auf von der International Air Transport Association (IATA) festgelegte Devisenkurse, die insbesondere im Luftfrachtverkehr zur Anwendung kommen. Sie dienen als einheitliche Grundlage für die Berechnung internationaler Frachtraten, Zuschläge und sonstiger Kosten, wenn unterschiedliche Währungen im Spiel sind.


    Was sind Bankers Selling Rates

    • Der Bankers Selling Rate (BSR) ist der offizielle Verkaufskurs einer Bank für eine Fremdwährung gegenüber der Landeswährung.
    • Er wird von IATA regelmäßig (meist wöchentlich oder monatlich) veröffentlicht.
    • In der Praxis ist der BSR ein fiktiver Wechselkurs, der eine vereinfachte und standardisierte Abrechnung zwischen Airlines, Spediteuren und Kunden ermöglicht.

    Anwendung der IATA-Kurse

    • Frachtberechnung in Luftfrachtbriefen (AWB):
      Beispiel: Die Luftfracht wird in USD berechnet, aber der Kunde bezahlt in EUR. Der IATA-Kurs wird zur Umrechnung genutzt.
    • Einheitlichkeit weltweit:
      Die Nutzung eines einheitlichen Kurses verhindert, dass Airlines oder Spediteure durch eigene Wechselkurse Wettbewerbsverzerrungen schaffen.
    • Abrechnung mit IATA-Mitgliedern:
      Auch bei der internen Abrechnung zwischen Airlines und Partnern werden diese Kurse genutzt.

    Praxisbeispiel: Import aus China nach Deutschland

    • Eine deutsche Firma importiert Elektronikteile aus Shanghai per Luftfracht.
    • Die Frachtkosten wurden von der chinesischen Spedition in CNY (Renminbi / Yuan) berechnet.
    • Die Airline stellt die Rechnung in USD.
    • Der deutsche Importeur möchte in EUR bezahlen
    • Frachtkosten laut AWB: 8.000,00 USD
    • IATA-BSR für USD → EUR: 1 USD = 0,9135 EUR

    Berechnung:

    8.000,00 USD × 0,9135 EUR = 7.308,00 EUR


    Relevanz für die Zollwertfeststellung nach Art. 70 UZK

    Bei der Zollwertfeststellung sind dem gezahlten oder zu zahlenden Preis die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinzuzurechnen, wenn sie nach den Lieferbedingungen noch nicht in ihm enthalten sind.

    Für Waren, die im Luftfrachtverkehr eingeführt werden, wird nur der Kostenanteil nach Art. 71 Abs.1 Buchstabe e) UZK einbezogen bzw. nach Art. 72 Buchstabe a) UZK nicht einbezogen, der sich aus dem entsprechend anzuwendenden Prozentsatz nach der Abflugzone ergibt, Art. 138 UZK-IA i.V.m.
    Anhang 23-01 UZK-IA.

    Eine Aufteilung anhand der in Anhang 23-01 UZK-IA genannten Prozentsätze kommt nur für die reinen Luftfrachtkosten (Freight) und den Treibstoffzuschlag (Fuel Surcharge) in Betracht.

    Neben der reinen Luftfracht, die sich aus dem kostenpflichtigen Gewicht und der Frachtrate pro Einheit errechnet ("chargeable weight" und "Rate/Charge"), gehören zu den Beförderungskosten im Sinne des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e) UZK alle Kosten, die unmittelbar durch Beförderung der Ware vom Versandort bis zum Ort des Verbringens entstanden sind. Hierunter fallen im Frachtverkehr insbesondere:

    • Steuern im Ausland,
    • Kosten des Spediteurs im Ausland,
    • Auslagen der Luftfrachtgesellschaft im Ausland, z.B. Abfertigungsgebühren oder die ebenfalls zum Zollwert gehörenden Agents Disbursements (Agentenauszahlungen).

    Bei der Umrechnung der im AWB in ausländischer Währung angegebenen Luftfrachtkosten gilt folgende Regelung

    • Bei Sendung mit vorausbezahlten Kosten ("Charges prepaid") erfolgt die Umrechnung mit dem für den maßgebenden Zeitpunkt geltenden Wechselkurs (Art. 53 Abs.1 UZK i.V.m. Art. 146 UZK-IA).
    • Dagegen hat bei unfreien Sendungen ("Charges collect") die Umrechnung der im Luftfrachtbrief in ausländischer Währung angegebenen Luftfrachtkosten nach der von den Luftverkehrsgesellschaften durch monatliche Umrechnungslisten bekannt gegebenen "Bankers Selling Rates" zu erfolgen (IATA-Kurs), es sei denn, es wird nachgewiesen, dass feste Wechselkurse (Währungsklausel) vertraglich vereinbart worden sind.

    Datenbank der Luftfrachtkurse



Fazit

Beträge, die in einer ausländischen Währung angegeben und zollrechtlich anzumelden sind, müssen in Euro umgerechnet werden. Die Umrechnung erfolgt auf Basis des Wechselkurses, der zum maßgeblichen Zeitpunkt gilt. Als maßgeblich gilt in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung von der zuständigen Zollstelle rechtsverbindlich angenommen wird.

Für zollwertrechtliche Zwecke ist jeweils der Wechselkurs heranzuziehen, der für den entsprechenden Kalendermonat Gültigkeit besitzt.

Bei Währungen, für die ein Referenzkurs besteht, ist der von der Europäischen Zentralbank festgelegte Kurs entscheidend. Es handelt sich dabei um den Kurs, der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlicht wird. Dieser Kurs findet für sämtliche Umrechnungen im darauffolgenden Monat Anwendung.

Als maßgebliche Veröffentlichung gilt die Bekanntgabe auf der Internetseite der deutschen Zollbehörden. Dabei spielt es keine Rolle, wann ein zugrunde liegendes Handelsgeschäft abgeschlossen wurde – ausschlaggebend ist stets der zum Zeitpunkt der Zollwertermittlung gültige Kurs.

Falls für eine Währung kein Referenzkurs vorliegt, wird der Umrechnungskurs durch die Generalzolldirektion, Direktion V, gesondert ermittelt.


Vorschriften zum Nachlesen


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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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