
Im internationalen Handel ist die Verwendung von elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bisher eher selten. Dennoch ist sie im Warenverkehr mit verschiedenen Ländern bereits in elektronischer Form zugelassen. Norwegen, die Türkei, Marokko und Israel nehmen hierbei allerdings eine Vorreiterrolle ein.
Wichtige Hinweise zur Anwendung
- Authentifizierung elektronischer EUR.1 und EUR-MED Dokumente
Die Echtheit dieser elektronischen Dokumente kann über die jeweiligen nationalen Portale überprüft werden.

Zugang durch Scannen des QR-Codes oder Eingabe des URL-Pfads auf dem Dokument
seit 02.04.2020
seit 24.4.2018
seit 12.1.2021
seit 1.4.2024
- Aktuelle Länderlisten und Starttermine
Das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, kann auf der offiziellen Website des Zolls abgefragt werden: Länderliste EUR.1
Übernahme in das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Ab dem 1. Januar 2025 werden die allgemeinen Anforderungen an elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise in die Bestimmungen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln aufgenommen. Grundlage hierfür ist der Beschluss L/2025/16 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens. Dieser Beschluss wurde am 9. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Für den internationalen Handel bedeutet dies, dass die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED nun auch in elektronischer Form zulässig ist.
Was genau wurde geändert?
Mit der Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses wurde Artikel 17 Absatz 4 der Anlage I des Übereinkommens neu gefasst. Nunmehr können zwei oder mehr Vertragsparteien die Einführung eines Systems vereinbaren, das die Ausstellung und/oder Übermittlung von Ursprungsnachweisen auf elektronischem Wege ermöglicht.
Bis zur vollständigen Implementierung eines solchen Systems sind die Vertragsparteien gehalten, elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen unter folgenden Bedingungen zu akzeptieren:
- Die Dokumente müssen auf dem Muster in Anhang IV basieren
- Die ausstellenden Zollbehörden müssen ein sicheres Online-System zur Echtheitsprüfung bereitstellen
- Die Bescheinigungen müssen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale enthalten
- Das Einführungsdatum eines elektronischen Systems muss im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
Zum Nachlesen: Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Warenverkehr im Pan-Europa-Mittelmeerraum
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ein Unternehmen der DB Schenker Group
Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung