
Wird eine Ware über Zollgrenzen transportiert, muss sie in ein entsprechendes Zollverfahren überführt werden. Dabei spielen die Verfahrenscodes im Zollrecht eine zentrale Rolle. Sie dienen der genauen Kennzeichnung der zollrechtlichen Behandlung von Waren und sind für eine korrekte Anmeldung im elektronischen Zollsystem ATLAS unerlässlich. Jeder Code gibt an, welches Verfahren eine Ware durchläuft.
Bedeutung der Verfahrenscodes
Die anzumeldenden Verfahrenscodes sind vierstellig. Die ersten beiden Ziffern bezeichnen das aktuelle Zollverfahren, die letzten beiden Ziffern das vorhergehende Verfahren. Diese Struktur ermöglicht eine genaue Verfolgung der zollrechtlichen Behandlung der Waren und erleichtert die korrekte Deklaration in den Zollanmeldungen.
Gängige Verfahrenscodes im Überblick
- 00
Kein vorhergehendes Verfahren
- 10
Endgültige Ausfuhr
- 21
Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der zollrechtlichen passiven Veredelung
- 23
Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand
- 40
Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung)
- 42
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung
- 51
Überführung in die aktive Veredelung
- 53
Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung
- 61
Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung)
- 71
Zolllagerverfahren
Eine vollständige Liste der gültigen Verfahrenscodes finden Sie im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.
Somit ergeben sich z.B. folgende vierstellige typischen Verfahrenscodes:
- 10 00
Endgültige Ausfuhr ohne vorangegangenes Verfahren
- 10 40
Endgültige Ausfuhr nach Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung
- 40 00
Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) ohne vorangegangenes Verfahren
- 40 10
Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) nach endgültiger Ausfuhr
- 61 21
Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) nach vorübergehender Ausfuhr zur passiven Veredelung
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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung