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Wissen & News

16 Artikel in der Kategorie "Zollverfahren & Abwicklung"

Verfahrenscodes bei der Ein- und Ausfuhr von Waren: Ein Leitfaden
31.03.2025 |
Lesezeit

Verfahrenscodes bei der Ein- und Ausfuhr von Waren: Ein Leitfaden

Wird eine Ware über Zollgrenzen transportiert, muss sie in ein entsprechendes Zollverfahren …
Verfahrenscodes bei der Ein- und Ausfuhr von Waren: Ein Leitfaden

Wird eine Ware über Zollgrenzen transportiert, muss sie in ein entsprechendes Zollverfahren überführt werden. Dabei spielen die Verfahrenscodes im Zollrecht eine zentrale Rolle. Sie dienen der genauen Kennzeichnung der zollrechtlichen Behandlung von Waren und sind für eine korrekte Anmeldung im elektronischen Zollsystem ATLAS unerlässlich. Jeder Code gibt an, welches Verfahren eine Ware durchläuft.


Bedeutung der Verfahrenscodes

Die anzumeldenden Verfahrenscodes sind vierstellig. Die ersten beiden Ziffern bezeichnen das aktuelle Zollverfahren, die letzten beiden Ziffern das vorhergehende Verfahren. Diese Struktur ermöglicht eine genaue Verfolgung der zollrechtlichen Behandlung der Waren und erleichtert die korrekte Deklaration in den Zollanmeldungen.


Gängige Verfahrenscodes im Überblick

  • 00

Kein vorhergehendes Verfahren

  • 10

Endgültige Ausfuhr

  • 21

Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der zollrechtlichen passiven Veredelung

  • 23

Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

  • 40

Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung)

  • 42

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung

  • 51

Überführung in die aktive Veredelung

  • 53

Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung

  • 61

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung)

  • 71

Zolllagerverfahren

Eine vollständige Liste der gültigen Verfahrenscodes finden Sie im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.


Somit ergeben sich z.B. folgende vierstellige typischen Verfahrenscodes:

  • 10 00

Endgültige Ausfuhr ohne vorangegangenes Verfahren

  • 10 40

Endgültige Ausfuhr nach Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung

  • 40 00

Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) ohne vorangegangenes Verfahren

  • 40 10

Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) nach endgültiger Ausfuhr

  • 61 21

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) nach vorübergehender Ausfuhr zur passiven Veredelung


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ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

ATLAS Teilnehmerinfo 0748: Angabe der GRN im Versandverfahren
08.03.2025 |
Lesezeit

Angabe der GRN im Versandverfahren

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0748/25 wurden die Ersteller von Versandanmeldungen darüber …
ATLAS Teilnehmerinfo 0748: Angabe der GRN im Versandverfahren

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0748/25 wurden die Ersteller von Versandanmeldungen darüber informiert, dass eine mehrfache Anmeldung derselben Garantie-Referenz-Nummer (GRN) innerhalb einer Versandanmeldung nicht mehr zulässig ist.


Was ist eine GRN?

Die Garantie-Referenznummer oder auch Sicherheits-Referenznummer (kurz: GRN - Guarantee Reference Number) ist eine eindeutige Nummer, die einer Sicherheitsleistung im Zollverfahren zugeordnet wird. Sie dient als Nachweis, dass für die Abwicklung eines Versandverfahrens ausreichende finanzielle Sicherheiten geleistet wurden. Im ATLAS-System werden verschiedene Arten von Sicherheitsleistungen unterschieden:

Sicherheit 0

Sicherheit 1

Sicherheit 2

Sicherheit 4

Befreiung von der Sicherheitsleistung

Gesamtsicherheit

Einzelsicherheit mit Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (werden in Deutschland nicht ausgegeben)


Auswirkungen der Änderung

  • In der Versandanmeldung muss im Datenfeld "Sicherheit" der Wert "0" eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldung keine Daten einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung enthält.
  • Eine separate summarische Ausgangsanmeldung (ASumA) ist erforderlich. Diese muss unabhängig von der Versandanmeldung erstellt und an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Im Normalfall erfolgt dies bereits gekoppelt mit der elektronischen Ausfuhranmeldung.

Technische Anpassungen in Arbeit

Das ITZBund arbeitet bereits an einer technischen Lösung, um die mehrfache Angabe einer GRN systemseitig zu verhindern. Bis zur Umsetzung dieser Anpassung ist von allen Beteiligten auf eine korrekte Vergabe der GRN zu achten, um Verzögerungen und technische Probleme im Versandverfahren zu vermeiden.


Zum Nachlesen

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Rückkehr zur alten Regelung bei elektronischen Gestellungsmitteilungen
08.03.2025 |
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Rückkehr zur alten Regelung: Elektronische Gestellungsmitteilung im Straßengüterverkehr mit der Schweiz

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen für Sendungen im Straßenverkehr zwischen der …
Rückkehr zur alten Regelung bei elektronischen Gestellungsmitteilungen

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen für Sendungen im Straßenverkehr zwischen der Europäischen Union und der Schweiz die Gestellungsmitteilung (CUSCON-Meldung) selbst an die Zollbehörden übermitteln. Diese Regelung führte zu administrativem Mehraufwand und technischen Herausforderungen.


Welche Änderungen gibt es?

Mit der aktuellen Anpassung kehrt der Prozess zur früheren Handhabung zurück: Liegt eine Zollanmeldung vor, kann die Bestätigung der Gestellung wieder direkt durch die zuständige Grenzzollstelle erfolgen. Dies reduziert den Aufwand für die Unternehmen und sorgt für eine effizientere Zollabfertigung.


Welche Vorteile bringt die neue Regelung?

  • Weniger Verwaltungsaufwand: Unternehmen müssen keine separate CUSCON-Nachricht mehr senden. Ein Monitoring über das Eintreffen des LKW an der Grenzzollstelle entfällt.
  • Reibungsloser Warenverkehr: Weniger Verzögerungen bei Einfuhren aus der Schweiz.

Die Anpassung der Gestellungsmitteilung bedeutet eine wesentliche Vereinfachung für Unternehmen, insbesondere Spediteure, im Straßengüterverkehr mit der Schweiz. Wer Waren in die EU transportiert, profitiert von weniger Bürokratie und einer optimierten Zollabfertigung.

Die Anpassung zeigt, dass die Zollbehörden auch auf die Bedürfnisse der Wirtschaft reagieren und pragmatische Lösungen umsetzen.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Ausfuhr F-Gase mit Bewilligung
24.02.2025 |
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Ausfuhr fluorierter Treibhausgasen in Verbindung mit zollrechtlichen Bewilligungen

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25 informiert die Zollverwaltung erneut über die …
Ausfuhr F-Gase mit Bewilligung

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25 informiert die Zollverwaltung erneut über die besonderen Anforderungen bei der Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) und ozonschichtschädigenden Stoffen (ODS-Waren). Unternehmen, die solche Waren exportieren, sollten sich unbedingt mit den regulatorischen Neuerungen vertraut machen, um Verzögerungen oder gar Zurückweisungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.


Fluorierte Treibhausgase (F-Gase): Registrierungspflicht und TARIC-Codierung


Die neue Verordnung (EU) 2024/573 sieht vor, dass Ausführer von F-Gasen und entsprechenden Produkten eine gültige Registriernummer im EU-F-Gas-Portal nachweisen müssen. Diese Registriernummer ist in der Ausfuhranmeldung mit der TARIC-Codierung Y123 anzugeben.

Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit einer Bewilligung zur Nutzung der vereinfachten Zollanmeldung (SDE Ausfuhr / "Zugelassener Ausführer"). Inhaber dieser Bewilligung sind angehalten, ihre Registriernummer einmalig dem zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. Andernfalls kann die Bewilligung für die betreffenden Waren nicht mehr genutzt werden, mit der Folge, dass künftige Anmeldungen im Normalverfahren erfolgen müssen.

Wichtig: Auch Vertreter, die im Auftrag von Ausführern handeln und ihre eigenen Bewilligungen den Vertretenen zur Verfügung stellen, müssen die Registriernummern ihrer Auftraggeber dem Hauptzollamt mitteilen.


ODS-Waren: Keine Nutzung der SDE-Bewilligung möglich

Für Waren, die unter die Verordnung (EU) 2024/590 über Ozon abbauende Stoffe fallen (sog. ODS-Waren), gelten noch strengere Vorgaben.

Hier ist zwingend eine Ausfuhrlizenz (Codierung E013) erforderlich. Zudem müssen Ausführer im ODS-Portal der EU-Kommission registriert sein, was in der Zollanmeldung mit der Codierung Y797 anzugeben ist.

Wichtig: Im Gegensatz zu den F-Gasen können ODS-Waren nicht im Rahmen der Bewilligung SDE Ausfuhr/PV angemeldet werden. Sie müssen stets das Normalverfahren durchlaufen.


Zum Nachlesen

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


Fit in Sachen F-Gas-Verordnung?

ATLAS Teilnehmerinfo 0736-2025_F-Gas Schulungen

Wir bieten zwei Schulungen an:

Schulung | 17.04.2025

Jetzt anmelden

Schulung | 26.05.2025

Jetzt anmelden

Weitere allgemeine Informationen zu der F-Gas-Verordnung finden Sie in dem folgenden Beitrag (inkl. kurzem FAQ). Im Fokus: Umfang der neuen Verordnung und ihre Auswirkung auf die Zollabfertigung


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Fehlende Ausgangszollstelle für Frankreich
18.02.2025 |
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Fehlende Ausgangszollstellen im Versandverfahren für Frankreich

Frankreich konnte zum Stichtag der NCTS Phase 5 am 21.01.2025 die Funktionalität der …
Fehlende Ausgangzollstelle fürFrankreich

Frankreich konnte zum Stichtag der NCTS Phase 5 am 21.01.2025 die Funktionalität der Ausgangszollstelle im Versandverfahren nicht umsetzen, was zu Besonderheiten bei Lieferungen im Versandverfahren nach Großbritannien führt.


Was bedeutet das konkret?


Unternehmen, die das Versandverfahren (NCTS) nutzen und Waren über Frankreich in ein Drittland, z.B. Großbritannien, ausführen möchten, stehen vor einer bürokratischen Hürde. Ohne eine funktionierende Versand-Ausgangszollstelle können in der Versandanmeldung keine Angaben zur summarischen Ausgangsanmeldung gemacht werden.

Zwar gibt es in Frankreich eine einzige Zollstelle mit der erforderlichen Rollenzuweisung als Versand-Ausgangszollstelle (FR006380 - Cayenne Aero Bureau), diese liegt jedoch in Südamerika und ist für den Warenausgang über Frankreich faktisch irrelevant.


Praktische Konsequenzen

Bis die französischen Behörden eine Lösung implementieren – ein Zeitpunkt dafür ist derzeit nicht absehbar – müssen Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • In der Versandanmeldung muss im Datenfeld "Sicherheit" der Wert "0" eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldung keine Daten einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung enthält.
  • Eine separate summarische Ausgangsanmeldung (ASumA) ist erforderlich. Diese muss unabhängig von der Versandanmeldung erstellt und an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Im Normalfall erfolgt dies bereits gekoppelt mit der elektronischen Ausfuhranmeldung.

Zum Nachlesen

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Zollbeamter bei der Arbeit - Zollprüfung Beschau
10.02.2025 |
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Problem mit Antidumping-Zusatzcodes für Cholinchlorid

Nachdem bereits in der ATLAS-Teilnehmer-Information 0712/25 auf Probleme mit doppelten Zusatzcodes …
ALTALS-Teilnehmerinfo 0724-25 Zöllner bei der Arbeit

Nachdem bereits in der ATLAS-Teilnehmer-Information 0712/25 auf Probleme mit doppelten Zusatzcodes bei Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 hingewiesen wurde, tritt nun eine ähnliche Situation bei der Einfuhr von Cholinchlorid (Position 2923) aus China auf.

Seit dem 22. Januar 2025 gelten hierfür zwei parallel laufende Antidumping-Maßnahmen:

  • Maßnahmen-Schlüssel „561“ mit Zusatzcode „89ZZ“
  • Maßnahmen-Schlüssel „564“ mit Zusatzcode „89ID“

Die EU-Kommission hat bestätigt, dass nur einer der Codes angegeben werden muss. Doch wie schon bei der Problematik der ATLAS-Teilnehmer-Info 0712/25 zeigt sich erneut, dass ATLAS technisch darauf nicht vorbereitet ist: Derzeit ist eine Abfertigung nur möglich, wenn beide Codes angegeben werden.


Übergangslösung für Unternehmen

In der Zollanmeldung sind beide Zusatzcodes anzugeben und der zutreffende Zusatzcode zusätzlich im Datenfeld „Warenbezeichnung“ aufzuführen. Dadurch werden die Zollstellen informiert und Verzögerungen bei der Einfuhr vermieden.


Update ATLAS-Teilnehmerinformation 0731/25

Der beschriebe Workaround kann aufgehoben werden. Ab sofort ist nur noch der einschlägige Antidumping-Zusatzcode anzumelden.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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