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Wissen & News

39 Artikel in der Kategorie "Zollrecht & Compliance"

Genehmigungspflichten
02.07.2025 |
Lesezeit

Genehmigungspflichten bei Handels- und Vermittlungsgeschäften: Ein Leitfaden für Unternehmen

Handels- und Vermittlungsgeschäfte spielen eine zentrale Rolle im internationalen Handel. In …
Genehmigungspflichten

Handels- und Vermittlungsgeschäfte spielen eine zentrale Rolle im internationalen Handel. In Deutschland unterliegen sie jedoch spezifischen Genehmigungspflichten, insbesondere wenn es um Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Rüstungsgüter geht. Diese Regelungen sind in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) festgelegt und werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht.


Was sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte?

Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft liegt vor, wenn eine Person oder ein Unternehmen als Intermediär auftritt und den Verkauf oder die Lieferung von Gütern zwischen zwei Parteien vermittelt, ohne selbst Eigentümer der Güter zu werden. Dies kann sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union (EU) erfolgen.


Genehmigungspflichten gemäß Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Die Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte sind insbesondere in den §§ 46 und 47 AWV geregelt:

  • §46 AWV: Gilt für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, die sich in einem Drittland befinden und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen.
  • §47 AWV: Bezieht sich auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Anhangs IV der Dual-Use-Verordnung, die sich in einem Drittland befinden und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen.

In diesen Fällen ist eine Genehmigung des BAFA erforderlich. Ausnahmen bestehen, wenn das Käufer- und Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der EG-Dual-Use-Verordnung genannt ist, wie z. B. Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die USA.


Regelungen zu Gütern aus Anhang I der Dual-Use-Verordnung

Neben den Regelungen der AWV sind auch die Vorschriften der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) relevant. Hierbei ist für Güter aus Anhang I insbesondere Artikel 6 zu beachten:

  • Anhang I listet alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck auf, die besonders genehmigungspflichtig sind. Diese umfassen u.a. spezielle Technologien, Software, Chemikalien und Ausrüstungen, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können. Handels- und Vermittlungsgeschäfte über diese Güter unterliegen strengen Ausfuhrkontrollen und erfordern grundsätzlich eine Genehmigung, wenn sie in Drittländer ausgeführt oder dort vermittelt werden.
  • Artikel 6 der Dual-Use-Verordnung regelt explizit die Genehmigungspflicht für Vermittlungshandlungen bei Dual-Use-Gütern aus Anhang I. Danach ist jede Vermittlung, genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den Behörden über eine Bestimmung in sensitiven Verwendungszwecken (gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Dual-Use VO) unterrichtet oder ihm bekannt ist, dass diese Güter dazu bestimmt sind. Diese Regelung soll verhindern, dass sensible Güter durch Vermittlungsgeschäfte ohne Kontrolle an unerwünschte Empfänger gelangen.

Diese Vorschriften ergänzen die Genehmigungspflichten nach der AWV und sorgen für eine umfassende Kontrolle sensibler Güter entlang der gesamten Handels- und Vermittlungskette.


Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Genehmigungspflichten können schwerwiegende Konsequenzen haben. Neben Bußgeldern können auch strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die gesetzlichen Vorgaben genau zu beachten und bei Unsicherheiten rechtzeitig Rat einzuholen.


Weitere Informationen

Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie im Merkblatt zu Handels- und Vermittlungsgeschäften des BAFA.

Merkblatt zu Handels- und Vermittlungsgeschäften

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance

EU-Herkunftsschutz
30.06.2025 |
Lesezeit

Geschützte Ursprungsbezeichnung und geschützte geographische Angaben

Die geschützte Ursprungsbezeichnung und die geschützte geografische Angabe sind zwei Schutzsysteme …
EU-Herkunftsschutz

Die geschützte Ursprungsbezeichnung und die geschützte geografische Angabe sind zwei Schutzsysteme der Europäischen Union, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel vor Nachahmung schützen. Sie sollen die Qualität und Herkunft eines Produkts hervorheben und Verbraucherinnen und Verbrauchern Transparenz bieten.

Diese geschützten Herkunftsangaben dienen nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern sind auch im Zollrecht relevant.


Definition: Geschützte Ursprungsbezeichnung

Hierbei handelt es sich um Produkte, deren Herstellung, Verarbeitung und Erzeugung vollständig in einer bestimmten Region erfolgen und deren Eigenschaften untrennbar mit dieser Region verbunden sind.

BMLEH Agrarmärkte geschütze Ursprungsbezeichnung Qualitätssiegel

Kriterium

Die gesamte Produktionskette muss in der definierten geografischen Region stattfinden.

Beispiele

  • Roquefort | Frankreich
  • Parmigiano Reggiano | Italien

Definition: Geschützte geografische Angabe

Produkte, bei denen mindestens ein Produktionsschritt (z. B. Verarbeitung oder Herstellung) in der betreffenden Region erfolgt und die einen bestimmten Ruf oder eine Eigenschaft mit dieser Region verbinden.

BMLEH Agrarmärkte geschütze geografische Angabe Qualitätssiegel

Kriterium

Es reicht aus, wenn ein Teil der Herstellung in der Region stattfindet und ein Zusammenhang zwischen Produkt und Region besteht.

Beispiel

  • Schwarzwälder Schinken | Deutschland
  • Nürnberger Rostbratwürste | Deutschland

Geschützte Ursprungsangabe bei Wein

Der Wein muss zu 100 % aus Trauben stammen, die in der definierten Region gewachsen sind, und vollständig dort verarbeitet worden sein. Auch die Weinbereitung muss dort erfolgen.

Beispiele: Geschütze Ursprungsangabe bei Wein

  • Mosel | Deutschland
  • Bordeaux | Frankreich
  • Barolo | Italien
  • Champagne | Frankreich
  • Chianti Classico | Italien
  • Rheingau | Deutschland

Diese Weine tragen eine Herkunftsbezeichnung, die stark mit der Qualität, den klimatischen Bedingungen und der traditionellen Herstellung in dieser bestimmten Region verbunden ist.


Geschützte geografische Angabe bei Wein

Hier stammt mindestens ein Produktionsschritt aus der genannten Region, nicht aber zwingend der gesamte Anbau und Ausbau. Die Anforderungen sind weniger streng als bei der geschützten Ursprungsangabe.

Beispiele Geschütze geografische Angabe bei Wein

  • Terre Siciliane | Italien
  • Landwein Rhein | Deutschland
  • Vino de la Tierra de Castilla | Spanien
  • Pays d’Oc | Frankreich

Diese Weine stehen oft für einfache, regionaltypische Qualität und ermöglichen mehr Flexibilität bei der Weinherstellung.


Warum ist das für die Zollabwicklung wichtig?

Bei der Einfuhr von Wein in die EU ist die korrekte Tarifierung entscheidend. Je nach Ursprungsangabe ergeben sich unterschiedliche:

  • Zolltarifnummern (TARIC-Codes)
  • Zollsätze und Einfuhrabgaben
  • Dokumentationspflichten

Beispiele

  • 2204 21 10
    Rotwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung.
  • 2204 21 30
    Weißwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung.
  • 2204 29 10
    Rotwein mit geschützter geographische Angabe.
  • 2204 29 30
    Weißwein mit geschützter geographische Angabe.
  • 204 29 90
    Weine ohne besondere Herkunftsangabe (z. B. Tafelwein).

Die genaue Einreihung hängt zusätzlich von Alkoholgehalt, CO₂-Gehalt und weiteren Parametern ab. Falsche Tarifierungen führen häufig zu Nachforderungen oder Beanstandungen bei der Zollabfertigung.

Je nach Weinart, Verpackung und Alkoholgehalt können sich die Unterpositionen ändern.


Praxisnahe Beispiele

  • Trockener Rotwein in Flaschen, 13,5 % Vol. Alkohol, aus Italien

    Ware: Rotwein
    Alkoholgehalt: 13,5 % Vol. (kein Zusatz von Alkohol)
    Verpackung: Flasche, 0,75 Liter
    Herkunft: Italien (EU)

    Tarifierung:

    KN-Code 2204 21 10
    Wein mit einem Alkoholgehalt von ≤ 15 % Vol., in Behältnissen ≤ 2 Liter.


  • Portwein (Likörwein), 19 % Vol. Alkohol, in 0,75-Liter-Flaschen, aus Portugal

    Ware: Likörwein (aufgespriteter Wein)
    Alkoholgehalt: 19 % Vol. durch Zugabe von Alkohol
    Verpackung: Flasche, 0,75 Liter
    Herkunft: Portugal (EU)

    Tarifierung:

    KN-Code 2204 21 38
    Wein mit einem Alkoholgehalt > 15 %, aber ≤ 22 %, Likörwein, in Behältnissen ≤ 2 Liter.

    Besonderheit

    Auch wenn mehr als 15 % Vol. – immer noch Position 2204, weil die max. Grenze 22 % nicht überschritten wird.


  • Tafelwein (13 % Vol.), in Bag-in-Box mit 10 Litern Inhalt, aus Spanien

    Ware: Weißwein
    Alkoholgehalt: 13 % Vol.
    Verpackung: Bag-in-Box, 10 Liter
    Herkunft: Spanien (EU)


    Tarifierung

    KN-Code 2204 29 19
    Wein mit einem Alkoholgehalt ≤ 15 % Vol., in Behältnissen > 2 Liter, nicht in loser Schüttung.

    Hinweis

    Gebindegröße ist ausschlaggebend für die Unterposition – das ändert auch statistische Erfassungen und ggf. Marktregelungen.


Wichtige Kriterien für die Tarifierung

  • Zusätze: z. B. Aromastoffe, Kohlensäure
  • Alkoholgehalt: z. B. unter oder über 13 % vol.
  • Verpackung: Flaschen < 2 L, Bag-in-Box, Tankcontainer etc.
  • Zusätze: z. B. Aromastoffe, Kohlensäure

Zölle und Verbrauchsteuern bei Wein

  • Zölle sind abhängig von der Weinsorte oder der Art des Weinbauerzeugnisses und dem Ursprungsland
  • In der Bundesrepublik Deutschland wird im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten keine Verbrauchsteuer auf Wein erhoben

Online-Datenbank eAmbrosia

Die Europäische Kommission listet Informationen über geschützte Weine, Spirituosen und Lebensmitteln in der EU auf:

Rechtsregister für geschützte EU-Produktkennzeichnungen

Beispiele aus der Online-Datenbank eAmbrosia

Großräschener See
Württemberg
Tiroler Speck
Wachauer Marille

Sie benötigen Unterstützung bei der Zollabwicklung von Weinen, Spirituosen oder Produkten mit geschützen Ursprungs-Herkunftsangaben?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Schulung & Beratung

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Zollrecht & Compliance

Vorbereitung auf eine Prüfung durch den Zoll
27.06.2025 |
Lesezeit

Vorbereitung auf eine Prüfung durch den Zoll: Was Unternehmen tun sollten

Eine Zollprüfung kann jedes Unternehmen treffen, das in den Außenhandel involviert ist – unabhängig …
Vorbereitung auf eine Prüfung durch den Zoll

Eine Zollprüfung kann jedes Unternehmen treffen, das in den Außenhandel involviert ist – unabhängig von Größe oder Branche. Obwohl der Zoll lediglich überprüft, ob die zollrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden, sorgen Zollprüfungen oftmals für Nervosität in den Unternehmen.

Der Grund: Viele Betriebe sind sich nicht sicher, ob ihre zollrelevanten Prozesse und Dokumentationen den Anforderungen tatsächlich entsprechen. Dabei lässt sich mit der richtigen Vorbereitung nicht nur Stress vermeiden, sondern auch das Risiko finanzieller Nachteile deutlich reduzieren. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie sich optimal auf eine Zollprüfung vorbereiten.


Was ist eine Zollprüfung – und warum findet sie statt?

Zollprüfungen werden vom Hauptzollamt durchgeführt und dienen der Überprüfung, ob ein Unternehmen zollrechtliche Vorschriften korrekt anwendet. Die Prüfungen erfolgen meist nach Ankündigung, können aber im Einzelfall auch unangekündigt stattfinden. Sie betreffen in der Regel die vergangenen drei Jahre und fokussieren sich auf Import- und Exportvorgänge.


Im Prüfungsfall: Was ist zu tun?

Wenn eine Zollprüfung angekündigt wird, bewahren Sie Ruhe. Bereiten Sie eine Übersicht aller zollrelevanten Vorgänge vor und stellen Sie dem Prüfer einen zentralen Ansprechpartner zur Seite. Tipp: Eine digitale oder physische „Willkommensmappe“ mit den wichtigsten Unterlagen schafft Vertrauen und spart Zeit.


Wie läuft eine Zollprüfung ab?

Eine Zollprüfung folgt in der Regel einem strukturierten Prozess, der sich in mehrere Phasen gliedert – von der Ankündigung bis zur abschließenden Auswertung.

  • Ankündigung
    Die Prüfung wird in der Regel vorab schriftlich angekündigt.
  • Vorbereitung und Fristsetzung
    Das Unternehmen erhält eine Frist, um Unterlagen bereitzustellen.
  • Durchführung
    Die Prüfung findet vor Ort im Unternehmen oder digital statt.
  • Auswertung
    Der Zoll erstellt einen Bericht. Bei Abweichungen können Nachzahlungen, Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen folgen.

Typische Auslöser für eine Zollprüfung

Zollprüfungen erfolgen meist anlassunabhängig und im Rahmen von turnusmäßigen Kontrollen. Allerdings kann es auch anlassbezogene Prüfungen geben – etwa wenn Unstimmigkeiten bei Einfuhren, Ausfuhren oder Präferenznachweisen auftreten. Typische Auslöser für eine Zollprüfung sind:

  • Unstimmigkeiten bei Einfuhren oder Ausfuhren
  • Hinweise auf fehlerhafte Warentarifierung
  • regelmäßige Inanspruchnahme von Präferenzen
  • Nutzung besonderer Zollverfahren
  • Unstimmigkeiten bei Ausfuhrgenehmigungen und der Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen
  • Hinweise auf Verfehlungen bei Sanktionen und Embargos
  • Kontrolle der Meldungen von Kapitalbewegungen und Transaktionen im Rahmen der Außenwirtschaft.

Welche Bereiche prüft der Zoll?

Im Rahmen einer Zollprüfung nimmt das Hauptzollamt verschiedene zentrale Aspekte der Außenhandelsabwicklung unter die Lupe. Ziel ist es, die korrekte Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dabei konzentriert sich die Prüfung typischerweise auf folgende Bereiche:

  • Einreihung der Waren in den Zolltarif
    Es wird überprüft, ob die Waren korrekt in den Zolltarif eingereiht wurden. Eine fehlerhafte Einreihung kann zu falschen Abgaben führen.
  • Zollwertberechnung
    Der Zoll kontrolliert, ob alle preisrelevanten Bestandteile – wie Lizenzgebühren, Verpackungskosten oder Transportkosten – ordnungsgemäß in die Zollwertberechnung eingeflossen sind.
  • Präferenzen und Ursprungsnachweise
    Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Präferenzzollsätzen erfüllt sind und ob die entsprechenden Ursprungsnachweise korrekt und vollständig vorliegen.
  • Dokumentation und Aufbewahrung
    Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist essenziell. Der Zoll prüft, ob alle relevanten Unterlagen vollständig, plausibel und fristgerecht aufbewahrt wurden.
  • Verwendung besonderer Verfahren
    Falls das Unternehmen bewilligungsbedürftigte Verfahren wie Zolllager, aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung nutzt, wird kontrolliert, ob diese ordnungsgemäß abgewickelt wurden.

5 Schritte: So bereiten Sie sich konkret auf eine Prüfung durch den Zoll vor

Interne Selbstprüfung durchführen

Führen Sie regelmäßig interne Audits durch. Dies kann intern oder in Zusammenarbeit mit einem externen Zollexperten erfolgen. Achten Sie dabei besonders auf Folgendes:

  • Vollständigkeit und Plausibilität der Zollanmeldungen
  • Konsistenz zwischen Handelsrechnung und Zollwert
  • Richtigkeit der verwendeten Zolltarifnummern
  • Einhaltung von Ursprungs-und Präferenzvorgaben

Dokumente zentral und strukturiert verwalten

Eine der häufigsten Fehlerquellen ist das fehlende oder unvollständige Dokumentenmanagement. Prüfen Sie, ob Sie folgende Unterlagen jederzeit griffbereit haben und diese miteinander verknüpfen können:

  • Handelsrechnungen, Frachtbriefe, Lieferscheine
  • Zollanmeldungen (Einfuhr und Ausfuhr).
  • Ursprungszeugnisse und Lieferantenerklärungen.
  • Verträge zu Lizenzgebühren oder Dienstleistungen.
  • Speditionsunterlagen und Schriftwechsel mit dem Zoll

Zuständigkeiten und Ansprechpartner definieren

Benennen Sie einen verantwortlichen Zollbeauftragten im Unternehmen. Diese Person sollte:

  • mit allen Prozessen vertraut sein
  • Zugriff auf alle relevanten Systeme und Unterlagen haben
  • als Ansprechpartner für den Prüfer agieren

Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter

Fehler entstehen oft aus Unwissen. Schulen Sie deshalb regelmäßig alle Mitarbeiter, die mit zollrelevanten Vorgängen zu tun haben z. B. aus Einkauf, Logistik, Vertrieb oder Buchhaltung. Themen könnten sein:

  • Grundlagen der Einreihung in den Zolltarif
  • Incoterms® und deren Auswirkungen
  • Zollwertrecht und Verrechnungspreise
  • Umgang mit Präferenzen und Ursprungsregeln

Zusammenarbeit mit Dienstleistern klären

Viele Unternehmen greifen bei der Zollabwicklung auf externe Zolldienstleister oder Speditionen zurück. Damit diese Zusammenarbeit reibungslos und rechtskonform verläuft, sollten klare Rahmenbedingungen geschaffen werden:

  • Vertragliche Festlegung der Zuständigkeiten
    Definieren Sie eindeutig, wer für welche Aufgaben verantwortlich ist – insbesondere bei der Erstellung und Übermittlung von Zollanmeldungen.
  • Zugriffsrechte und Datenverfügbarkeit sicherstellen
    Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen jederzeit Zugriff auf alle relevanten Anmeldedaten und Unterlagen hat – auch bei ausgelagerten Prozessen.
  • Regelmäßige Qualitätskontrollen durchführen
    Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen die Arbeit Ihrer Dienstleister, um Fehler frühzeitig zu erkennen und die Einhaltung der zollrechtlichen Vorgaben sicherzustellen.

Fazit: Vorsorge ist der beste Schutz

Eine Zollprüfung ist kein Grund zur Panik - zumindest wenn Sie vorbereitet sind. Wer seine Prozesse kennt, Unterlagen ordentlich archiviert und regelmäßig überprüft, begegnet dem Prüfer mit Souveränität.

Investieren Sie daher lieber jetzt Zeit in die Vorbereitung, statt später hohe Nachforderungen oder Bußgelder zu riskieren.


Handlungsempfehlungen

Eine sorgfältige Vorbereitung ist entscheidend, um eine Zollprüfung effizient und ohne größere Komplikationen zu bewältigen. Unternehmen, die ihre internen Abläufe regelmäßig überprüfen, Verantwortlichkeiten klar definieren und rechtliche Vorgaben im Blick behalten, schaffen die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Prüfungsverlauf. Die folgenden Empfehlungen helfen Ihnen dabei, Ihre Organisation gezielt auf eine Zollprüfung vorzubereiten:

  • Rechtskenntnisse aktuell halten
    Schulen Sie regelmäßig alle relevanten Mitarbeitenden zu zollrechtlichen Grundlagen, aktuellen Vorschriften und Änderungen im Außenwirtschaftsrecht.
  • Zuständigkeiten eindeutig festlegen
    Benennen Sie einen Zollbeauftragten oder ein verantwortliches Team, das als zentrale Anlaufstelle für alle zollrelevanten Themen fungiert.
  • Dokumentationspflichten aktiv steuern
    Sorgen Sie für eine strukturierte, vollständige und jederzeit zugängliche Ablage aller zollrelevanten Unterlagen.
  • Fachliche Unterstützung einholen
    Ziehen Sie bei komplexen Sachverhalten, Sonderverfahren oder Unsicherheiten frühzeitig externe Zoll- oder Rechtsberatung hinzu.
  • Compliance-Strukturen etablieren
    Implementieren Sie ein Internes Kontrollprogramm (IKP) mit Fokus auf Zoll und Außenwirtschaft.
  • Schlussbesprechung aktiv nutzen
    Nehmen Sie an der Abschlussbesprechung mit dem Zoll teil, um offene Punkte zu klären und Missverständnisse zu vermeiden.
  • Kooperation zeigen
    Beantworten Sie Fragen der Prüfer offen, ehrlich und präzise. Eine kooperative Haltung wirkt sich positiv auf den Prüfungsverlauf aus.
  • Rechte und Pflichten kennen
    Machen Sie sich mit Ihren Mitwirkungspflichten sowie dem Recht auf Aussageverweigerung vertraut. Falsche oder irreführende Angaben können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Verhaltensanweisung für Mitarbeitende erstellen
    Erarbeiten Sie eine klare Handlungsanweisung für alle Mitarbeitenden, wie sie sich im Rahmen einer Zollprüfung verhalten sollen – insbesondere im Umgang mit Fragen der Prüfer. Es ist wichtig, keine falschen oder irreführenden Informationen zu geben, da dies rechtliche Konsequenzen haben kann.

Sie möchten Ihre Prozesse prüfen oder benötigen Hilfe bei der Dokumentation?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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Zollrecht & Compliance Zollverfahren & Abwicklung

Kennzahlen und Reporting
18.06.2025 |
Lesezeit

Kennzahlen und Reporting in Zoll- und Außenhandel: Transparenz schafft Effizienz

In der heutigen globalisierten Wirtschaft sind effiziente und rechtskonforme Zollprozesse für …
Kennzahlen und Reporting

In der heutigen globalisierten Wirtschaft sind effiziente und rechtskonforme Zollprozesse für international tätige Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Doch wie lässt sich die Qualität und Effizienz der eigenen Zoll- und Außenhandelsaktivitäten messen? Die Antwort liegt in der gezielten Nutzung von Key Performance Indicators (KPIs) sowie einem strukturierten Reporting.


Warum KPI und Reporting im Zollbereich so wichtig sind

Zoll- und Außenhandelsprozesse sind oft komplex, zeitkritisch und streng reguliert. Kleinste Fehler bei der Zolltarifierung, Dokumentation oder Einfuhrumsatzsteuer können schnell zu Nachforderungen, Verzögerungen oder gar Sanktionen führen.

Ein gut strukturiertes KPI-System hilft dabei:

  • Schwachstellen frühzeitig zu erkennen
  • Compliance-Risiken zu minimieren
  • Kosten im Blick zu behalten
  • Transparenz zu schaffen
  • Prozesse zu steuern und zu optimieren
  • Nachforderungen und Bußgelder zu minimieren
  • valide Entscheidungsgrundlagen für das Management zu bieten
  • Trends im Unternehmen zu analysieren

Darüber schafft ein regelmäßiges Reporting die nötige Transparenz für interne Audits und hilft dabei Zollprüfungen besser vorbereiten zu können.


Was sind Key Performance Indicators (KPI)

Key Performance Indicators, auf Deutsch „Leistungskennzahlen“ oder „Schlüsselkennzahlen“. Sie sind messbare Werte, mit denen der Erfolg oder Fortschritt von Aktivitäten, Prozessen oder Strategien beurteilt wird. Unternehmen nutzen KPIs, um zu erkennen, ob sie ihre Ziele erreichen – beispielsweise im Vertrieb, Marketing, Kundenservice, Produktion oder Controlling.

Sie müssen:

  • zielgerichtet,
  • messbar,
  • und handlungsrelevant sein.

Relevante KPIs für den Außenhandel

Ein durchdachtes KPI-Set ist das Rückgrat jeder erfolgreichen Zoll- und Außenhandelsstrategie. Es ermöglicht nicht nur die Überwachung der operativen Effizienz, sondern auch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Die folgenden Kennzahlen haben sich in der Praxis als besonders relevant erwiesen:

  • Durchschnittliche Abwicklungsdauer pro Zollvorgang
    Gesamtzeit von Wareneingang/-ausgang bis zur vollständigen zollrechtlichen Abwicklung – inkl. interner und externer Bearbeitung.
  • First-Time-Right-Quote bei Zollanmeldungen
    Anteil der Zollanmeldungen, die ohne Rückfragen oder Korrekturen akzeptiert werden – Indikator für Datenqualität und Prozesssicherheit.
  • Kosten je Zollanmeldung (intern/extern getrennt)
    Transparente Aufschlüsselung der internen Bearbeitungskosten und externer Dienstleisterkosten pro Vorgang.
  • Lieferverzögerungen durch Zollprozesse (in Tagen/Prozent)
    Anteil der Lieferungen, die aufgrund zollbedingter Verzögerungen nicht termingerecht erfolgen.
  • Durchschnittliche Bearbeitungszeit interner Exportfreigaben
    Zeitspanne von Antrag bis Genehmigung – wichtig für Planbarkeit und Reaktionsfähigkeit.
  • Anteil automatisierter Zollprozesse
    Wie viel Prozent der Zollvorgänge laufen vollständig digital und ohne manuelle Eingriffe?
  • Aktualität und Vollständigkeit von Stammdaten (Produkte, Kunden, Länder)
    Anteil der Datensätze, die den aktuellen regulatorischen Anforderungen entsprechen.
  • Systemverfügbarkeit kritischer Zoll- und Compliance-Tools
    Uptime von Screening-, Klassifizierungs- oder Zollabwicklungssystemen – wichtig für Prozesssicherheit.
  • Teilnahmequote an Pflichtschulungen im Zollbereich
    Anteil der relevanten Mitarbeitenden mit aktueller Schulung – zentral für Compliance.
  • Ergebnisse von Awareness-Checks / Wissenstests
    Durchschnittliches Ergebnis von Tests zur rechtlichen Sensibilisierung – misst Schulungserfolg.
  • Anzahl und Schweregrad interner Compliance-Vorfälle
    Dokumentierte Verstöße oder Verdachtsfälle – kategorisiert nach Risiko und Reaktionszeit.

Reporting-Formate und Inhalte

Effektive KPIs entfalten ihren vollen Wert erst durch ein strukturiertes Reporting. Ohne regelmäßige Auswertung bleiben selbst die besten Kennzahlen wirkungslos – und umgekehrt ist Reporting ohne fundierte KPIs wenig zielführend. Erst das Zusammenspiel schafft die nötige Transparenz, um Prozesse gezielt zu steuern und kontinuierlich zu verbessern.

Typische Reporting-Formate im Zoll- und Außenhandel:

  • Zoll-Dashboard (Echtzeit-Übersicht)
    Visualisierung zentraler KPIs in Echtzeit – z. B. mit Ampellogik, Diagrammen oder Trendanzeigen. Ideal für operative Steuerung und schnelle Reaktionen.
  • Monats- und Quartalsberichte
    Verdichtete Auswertung der KPI-Entwicklung über definierte Zeiträume. Zeigt Trends, Abweichungen und Optimierungspotenziale auf.
  • Compliance-Report
    Dokumentation aller relevanten Prüfungen, Beanstandungen, internen Verdachtsfälle und ergriffenen Maßnahmen – wichtig für interne Audits und Behördenkommunikation.hmen.
  • Kostenanalyse
    Detaillierte Aufschlüsselung aller zollbezogenen Kosten (z. B. Abgaben, Dienstleister, interne Aufwände) zur Budgetkontrolle und Effizienzbewertung.
  • Risikobericht
    Identifikation potenzieller Schwachstellen und Risiken im Zollprozess – inklusive Bewertung und geplanter Gegenmaßnahmen.

Was ist ein Zoll-Dashboard?

Ein Zoll-Dashboard ist ein digitales Steuerungsinstrument, das alle relevanten KPIs im Bereich Zoll und Außenhandel in einer zentralen, übersichtlichen Oberfläche zusammenführt. Es ermöglicht eine schnelle Bewertung der aktuellen Performance, identifiziert Risiken und unterstützt fundierte Entscheidungen – in Echtzeit.

Moderne Zoll-Dashboards sind häufig in Business-Intelligence-Plattformen integriert oder als Module in spezialisierten GTM- (Global Trade Management) oder ERP-Systemen verfügbar. Sie visualisieren Kennzahlen wie Abfertigungszeiten, Fehlerquoten, Kostenentwicklungen oder Compliance-Status auf einen Blick – oft mit interaktiven Diagrammen, Ampellogik oder Drill-Down-Funktionen.

Ein Zoll-Dashboard ist nicht nur schön anzusehen, sondern bietet auch einen echten Mehrwert:

  • Verwandelt Zollprozesse von einem reaktiven Kostenfaktor in ein proaktives Steuerungselement
  • Macht Risiken, Engpässe und Optimierungspotenziale frühzeitig sichtbar
  • Unterstützt Compliance durch transparente Dokumentation und Nachvollziehbarkeit
  • Fördert die bereichsübergreifende Zusammenarbeit zwischen Zoll, Logistik, Einkauf und Compliance

So etablieren Sie ein wirksames KPI-Reporting im Zollbereich

Ein erfolgreiches KPI-Reporting basiert nicht nur auf der Auswahl der richtigen Kennzahlen, sondern auch auf einem strukturierten Vorgehen bei der Umsetzung. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

  • Ziele klar definieren (SMART-Prinzip)
    Formulieren Sie Ihre Ziele spezifisch, messbar, erreichbar, relevant und zeitlich definiert – z. B. „Reduktion der Zollabfertigungszeit um 15 % innerhalb von 6 Monaten“.
  • Datenquellen identifizieren und anbinden
    Nutzen Sie automatisierte Schnittstellen zu Zoll- und ERP-Systemen, um manuelle Erfassungsaufwände zu vermeiden und Datenqualität sicherzustellen.
  • Reporting-Dashboard aufbauen
    Etablieren Sie ein zentrales Dashboard, das alle relevanten KPIs in Echtzeit visualisiert – idealerweise mit Filterfunktionen, Ampellogik und Drill-Down-Möglichkeiten.
  • Regelmäßige Auswertung und Maßnahmen ableiten
    Führen Sie monatliche oder wöchentliche KPI-Reviews durch, um Abweichungen zu erkennen und gezielte Optimierungsmaßnahmen einzuleiten.
  • Verantwortlichkeiten festlegen
    Definieren Sie klare Zuständigkeiten für jede Kennzahl – sogenannte KPI-Owner (z. B. Zollabwicklung, Compliance, Logistik), die für Pflege, Interpretation und Maßnahmen verantwortlich sind.
  • Kontinuierliche Verbesserung verankern
    Nutzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse zur Standardisierung von Prozessen, zur Schulung von Mitarbeitenden und zur laufenden Optimierung Ihrer Zollstrategie.

Wer misst, der gewinnt

Zoll- und Außenhandelsprozesse laufen nicht nebenbei – sie verlangen Fachwissen, Sorgfalt und Struktur. KPIs und ein durchdachtes Reporting sind das Fundament für Kontrolle, Optimierung und strategische Weiterentwicklung. Unternehmen, die hier investieren, sichern sich nicht nur Compliance-Vorteile, sondern sparen oft bares Geld.


What gets measured gets managed.“ – nur wer seine Prozesse transparent misst, kann sie langfristig erfolgreich verbessern.

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.


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Zollrecht & Compliance

Incoterms bei verderblichen Waren
13.06.2025 |
Lesezeit

Incoterms® bei verderblichen Waren

Bei verderblichen Waren sind einige besondere Aspekte zu beachten, da diese (wie frisches Obst, …
Incoterms bei verderblichen Waren

Bei verderblichen Waren sind einige besondere Aspekte zu beachten, da diese (wie frisches Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch, Molkereiprodukte etc.) besonders zeit- und temperatursensibel sind. Die Wahl der richtigen Incoterms® kann sich entscheidend auf das Risiko, die Kosten und die Verantwortung für Transport und Qualitätssicherung auswirken.


Besondere Anforderungen bei verderblichen Waren:

Damit verderbliche Waren sicher und in einwandfreiem Zustand beim Empfänger ankommen, müssen folgende Punkte besonders beachtet werden:

  • Eine kurze Transportzeit ist entscheidend, um die Ware frisch zu halten.
  • Die Kühlkette muss ununterbrochen eingehalten werden.
  • Eine schnelle Zollabfertigung ist wichtig, um Verzögerungen zu vermeiden. Dafür müssen die Zollunterlagen vollständig sein und neben den Gesundheitszeugnissen auch genaue Angaben zu Herkunft, Warentarifnummer und Warenwert enthalten.
  • Der Zeitpunkt des Risikoübergangs, ab dem der Käufer das Risiko für Verderb oder Verlust trägt, muss klar geregelt sein.

Geeignete Incoterms® für verderbliche Waren

Je nach gewünschter Risikoverteilung und logistischer Kontrolle eignen sich bestimmte Incoterms® besonders gut für den Transport verderblicher Güter:

CPT (Carriage Paid To) / CIP (Carriage and Insurance Paid To)

  • Der Verkäufer zahlt den Transport bis zum angegebenen Ort.
  • Das Risiko geht bereits mit der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über.
  • Dies ist die richtige Wahl, wenn der Käufer die Verantwortung für die Qualität während des Transports übernehmen möchte.

DAP (Delivered At Place) / DDP (Delivered Duty Paid)

  • Der Verkäufer trägt die Kosten und das Risiko bis zum benannten Ort (DAP) und zahlt auch alle Zölle und Steuern (DDP).
  • Diese Lieferbedingung ist besonders für verderbliche Waren geeignet, da der Verkäufer die Kontrolle über die gesamte Lieferkette behält – inklusive Kühlung und Fristwahrung.

FOB (Free On Board), CFR (Cost and Freight), CIF (Cost, Insurance and Freight)

  • Das Risiko geht über, sobald die Ware an Bord des Schiffs ist (FOB/CFR/CIF).
  • Für sehr verderbliche Waren ist es weniger geeignet, da bei Hafenverzögerungen beispielsweise das Risiko bereits beim Käufer liegt.

Weniger geeignete Incoterms:

Einige Incoterms® sind für den Transport verderblicher Waren nur bedingt oder gar nicht geeignet, da sie zu hohe Risiken für Qualitätseinbußen mit sich bringen:

  • EXW (Ex Works): Der Käufer trägt alle Risiken und Kosten ab Werk. Das Risiko einer Unterbrechung der Kühlkette ist hoch.
  • FCA (Free Carrier): Das Risiko geht beim ersten Frachtführer über. Wie bei CPT ist es problematisch, wenn der Käufer nicht für die Kühlkette sorgt.

Empfehlung:

Bei verderblichen Waren empfiehlt sich in der Regel ein Incoterm, bei dem der Verkäufer die Kontrolle über Transport und Kühlkette bis zum Zielort behält, beispielsweise DAP oder DDP, insbesondere bei temperatursensiblen Lebensmitteln, bei denen Qualität und Frische entscheidend sind.


Tipp:

In der Praxis sollte im Kaufvertrag zusätzlich zu den Incoterms® auch klar geregelt werden:

  • Temperaturgrenzen während des Transports.
  • Verantwortung für Verpackung und Kühltechnik. Insbesondere die Verpackung ist unabhängig vom Incoterm durch den Verkäufer zu organisieren.
  • Rücknahme- oder Haftungsregelungen bei Verderb.

Beispielklausel DAP (Delivered at Place)

Ein Beispiel für eine vertragliche Formulierung bei Lieferung unter DAP-Bedingungen:

Lieferbedingung:
DAP – Großmarkt München, Deutschland, Incoterms® 2020

Die Lieferung erfolgt gemäß Incoterms® 2020 unter der Klausel DAP Großmarkt München, Deutschland. Der Verkäufer trägt sämtliche Transportkosten inklusive Kühltransport bis zum benannten Bestimmungsort. Mit Bereitstellung der Ware am benannten Ort (Großmarkt München) geht das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware auf den Käufer über. Die Ware ist während des gesamten Transports bei einer konstanten Temperatur zwischen
1 °C und 4 °C zu halten. Der Verkäufer ist für die Einhaltung der Kühlkette sowie für die sachgemäße Verpackung verantwortlich. Daher sollte jeder Sendung ein Temperaturdatenlogger beigefügt werden. Verzögert sich die Übergabe durch Ursachen im Einflussbereich des Käufers, so trägt dieser das Risiko für Qualitätseinbußen durch die Verzögerung.


Beispiel zu CIP
(Carriage and Insurance Paid To)

Eher kritisch bei verderblicher Ware, da das Risiko auf den Käufer übergeht, sobald die Ware an Bord ist. Trotzdem denkbar z. B. bei konservierten oder tiefgekühlten Lebensmitteln, die lange haltbar sind.

Lieferbedingung:
Lieferung gemäß CIF – Hafen Rotterdam, Niederlande, Incoterms® 2020

Der Verkäufer übernimmt die Kosten für Seefracht und Transportversicherung bis zum Hafen Rotterdam.
Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht beim Verladen an Bord des Schiffs auf den Käufer über.
Die Ware wird in temperaturgeführten Containern
(-18 °C für TK-Ware) transportiert.
Die Verantwortung für die Weiterbeförderung und Zollabwicklung liegt beim Käufer.


Beispielklausel CIF (Cost, Insurance, Freight)

Lieferbedingung:
CIF – Hafen Rotterdam, Niederlande, Incoterms® 2020

Der Verkäufer übernimmt die Kosten für Seefracht und Transportversicherung bis zum Hafen Rotterdam.
Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht beim Verladen an Bord des Schiffs auf den Käufer über.
Die Ware wird in temperaturgeführten Containern (-18 °C für TK-Ware) transportiert.
Die Verantwortung für die Weiterbeförderung und Zollabwicklung liegt beim Käufer.


Beispiel zu EXW (Ex Works)

Nur in Ausnahmefällen zu empfehlen, da der Käufer die komplette Verantwortung übernimmt. Bei verderblichen Waren meistens nicht geeignet.

Lieferbedingung:
EXW – Werk des Verkäufers, Murcia, Spanien, Incoterms® 2020

Lieferung gemäß EXW – Werk des Verkäufers, Murcia, Spanien, Incoterms® 2020.
Der Käufer übernimmt alle Kosten und Risiken ab Bereitstellung der Ware im Werk.
Die Einhaltung der Kühlkette sowie die Organisation des Transports liegt vollständig im Verantwortungsbereich des Käufers.
Wegen der empfindlichen Natur verderblicher Waren ist EXW nicht empfehlenswert, da der Verkäufer keinerlei Verantwortung für die Qualität während des Transports trägt.


Weitere Fragen zu Incoterms oder allgemeinen Zollthemen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance

ICS2-Kosten
11.06.2025 |
Lesezeit

Müssen ICS2-Kosten in die Zollwertberechnung einbezogen werden?

ICS2 – das „Import Control System 2“ – ist seit März 2023 schrittweise für den EU-Warenimport …
ICS2-Kosten

ICS2 – das „Import Control System 2“ – ist seit März 2023 schrittweise für den EU-Warenimport verpflichtend. Seitdem stellen sich viele Unternehmen nun die Frage:

Was passiert mit den Kosten, die bei der Abgabe der ICS-Meldung anfallen – sind diese zollwertrelevant?

Eine scheinbar einfache, aber in der Praxis bedeutsame Frage. Denn falsche Annahmen bei der Zollwertberechnung können zu unrichtigen Einfuhranmeldungen, Nachforderungen oder sogar Bußgeldern führen.


Was ist ICS2 – und welche Kosten entstehen dabei?

Mit ICS2 verlangt die EU von Wirtschaftsbeteiligten, dass sie bestimmte Daten vor dem Eintreffen der Ware im Zollgebiet übermitteln. Dies ist vergleichbar mit der summarischen Eingangsanmeldung (eSumA) nach Artikel 127 UZK.

Für die Abgabe dieser Daten entstehen Unternehmen häufig zusätzliche Kosten, z. B.:

  • Gebühren für Spediteure oder Zollagenten, die die ICS-Meldung übermitteln
  • Kosten für IT-Schnittstellen oder externe Plattformen
  • Dienstleistungskosten für die Datenaufbereitung

Doch wie sind diese Kosten zollwertrechtlich zu behandeln?


Grundlagen der Zollwertberechnung

Der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben und ergibt sich in der Regel aus dem Transaktionswert – also dem Preis, den der Käufer tatsächlich für die Waren zahlt (Art. 70 UZK).

Zusätzlich werden nach Artikel 71 UZK bestimmte Kosten hinzugerechnet, z. B.:

  • Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union
  • Verladungs- und Umschlagskosten
  • Verpackungs- und Versicherungskosten

Dabei gilt: Nur solche Kosten, die unmittelbar mit dem Transport der Waren zusammenhängen, dürfen berücksichtigt werden.


ICS2-Kosten: Ja oder nein zum Zollwert?

Die Antwort lautet: Nein.

Kosten, die bei der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung anfallen – also typische ICS2-Gebührenwerden nicht zum Zollwert hinzugerechnet.

Diese Klarstellung findet sich in Absatz 68 der Dienstvorschrift Zollwertrecht E-VSF Z 5101, wo es wörtlich heißt:

"Abgaben und Gebühren, die mit der summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 5 Nr. 9 und Artikel 127 UZK) im Zusammenhang stehen, werden nicht zum Zollwert hinzugerechnet (vgl. Artikel 71 Abs. 3 UZK)."

Der Grund: Diese Kosten gelten nicht als Teil der Beförderungskosten und stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem physischen Transport der Ware, sondern mit der Sicherheitsprüfung vor dem Transport.


Was bedeutet das für die Praxis?

Für Unternehmen, die regelmäßig Waren importieren, heißt das konkret:

  • ICS2-bezogene Kosten dürfen nicht in die Zollwertberechnung einfließen
  • Sie müssen in der Buchhaltung getrennt von Transportkosten ausgewiesen werden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist, dass Transportdienstleister alle Kosten „rund um den Import“ pauschal zusammenfassen. Dadurch kann es passieren, dass ICS2-Gebühren versehentlich in den Zollwert einfließen – was im schlimmsten Fall zu zu hohen Abgaben führt.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance Zollverfahren & Abwicklung

Neue Unterlagencodierungen
11.06.2025 |
Lesezeit

Neue Unterlagencodierungen betreffend die Sanktionen gegenüber Russland

Im Rahmen der fortlaufenden EU-Sanktionen gegenüber Russland wurde mit Wirkung zum Juni 2025 die …
Neue Unterlagencodierungen

Im Rahmen der fortlaufenden EU-Sanktionen gegenüber Russland wurde mit Wirkung zum Juni 2025 die neue Codierung Y236 für das deutsche ATLAS-Ausfuhrsystem (AES) eingeführt. Die Generaldirektion TAXUD der EU-Kommission hat diesbezüglich eine wichtige Ergänzung zur praktischen Umsetzung von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht.

Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.

Verbot der Weiterleitung gelisteter Güter nach Russland

Artikel 12g Absatz 1 der VO (EU) 833/2014 verpflichtet Exporteure dazu, bei der Wiederausfuhr bestimmter Güter sicherzustellen, dass eine Weiterverwendung in Russland vertraglich ausgeschlossen wird. Diese Regelung betrifft insbesondere technologisch relevante Maschinen und Bauteile.

Ziel ist es, eine Umgehung der Sanktionen durch indirekte Lieferwege zu verhindern.


Ausnahmen von der vertraglichen Verpflichtung

In bestimmten Fällen erlaubt Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a) jedoch eine Ausnahme von der Verpflichtung, eine vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland zu verankern. Für solche Ausnahmetatbestände ist nun eine gesonderte Codierung im Ausfuhrverfahren über ATLAS zu verwenden.


Bedeutung für die Praxis

Für exportierende Unternehmen ist es essenziell, bei Ausfuhren sensibler Güter in Drittländer stets die aktuellen sanktionsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Die Nutzung der neuen Codierung Y236 erfordert eine genaue Prüfung, ob tatsächlich ein Ausnahmefall gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchstabe a) vorliegt. Dies ist beispielsweise bei Wiederausfuhren an bestimmte Staaten oder für bestimmte Endverwendungen der Fall.


Zum Nachlesen


Sie benötigen Unterstützung bei der Bewertung von Ausfuhrvorgängen im Kontext der
Russland-Sanktionen?

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Zollverfahren & Abwicklung Zollrecht & Compliance

Wahl des Incoterms - Einhaltung der EU-Sanktionen verpflichtend
10.06.2025 |
Lesezeit

Warum die Wahl des Incoterms® – insbesondere EXW (Ex Works) – nicht von der Einhaltung der EU-Sanktionen entbindet

Die Incoterms®-Klausel EXW (Ex Works / Ab Werk) gehört zu den am häufigsten verwendeten …
Wahl des Incoterms - Einhaltung der EU-Sanktionen verpflichtend

Die Incoterms®-Klausel EXW (Ex Works / Ab Werk) gehört zu den am häufigsten verwendeten Lieferklauseln im internationalen Handel. Doch aus Sicht des EU-Sanktionsrechts ist ihre Verwendung nicht unproblematisch – vor allem dann, wenn Güter außerhalb der EU ausgeführt werden.

Die Europäische Kommission hat in einem aktuellen Faktenblatt deutlich gemacht, warum Unternehmen bei der Verwendung von EXW-Klauseln besonders vorsichtig sein müssen. In diesem Beitrag erläutern wir die rechtlichen Hintergründe, die Risiken und zeigen Alternativen auf.


Was bedeutet EXW (Ex Works)?

EXW bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer „ab Werk“ – also z. B. auf dem eigenen Betriebsgelände – zur Verfügung stellt. Ab diesem Moment trägt der Käufer sämtliche Kosten und Risiken des Transports, einschließlich der Ausfuhr und ggf. auch der Zollabwicklung.

Das klingt zunächst vorteilhaft für den Verkäufer. Doch genau darin liegt aus sanktionsrechtlicher Sicht ein großes Risiko.


Sanktionsrechtlicher Hintergrund: Was ist verboten?

Die EU-Sanktionsverordnungen verbieten nicht nur direkte Lieferungen an sanktionierte Personen oder Unternehmen. Vielmehr ist auch die mittelbare Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen oder technischen Hilfen verboten, wenn dadurch eine sanktionierte Person faktisch begünstigt wird.

Das bedeutet:

Auch wenn der Verkäufer im Rahmen von EXW formal nicht für die Ausfuhr verantwortlich ist, kann er dennoch tatsächlich eine verbotene Handlung vornehmen – nämlich durch die Bereitstellung der Güter in Kenntnis ihres Endverbleibs.

Warum ist EXW besonders riskant bei Lieferungen außerhalb der EU?

Bei EXW gibt der Verkäufer die Kontrolle über die Ware sehr früh ab – noch bevor sie ausgeführt wird. Doch das EU-Sanktionsrecht kennt keine „formale Verantwortlichkeit“, sondern prüft den tatsächlichen Beitrag zur Lieferung.

Beispiel:

Ein EU-Hersteller verkauft Maschinen ab Werk an einen Kunden in der Türkei. Der Kunde exportiert sie weiter in ein Land, das unter EU-Sanktionen steht (z. B. Russland oder Iran).

Wahl des Incoterms - Einhaltung der EU-Sanktionen verpflichtend - Beispiel

Der Verkäufer kann haftbar gemacht werden, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Maschinen dorthin gelangen.

Die EU-Kommission betont:

Selbst bei einer EXW-Klausel müssen EU-Unternehmen ihre Sorgfaltspflicht erfüllen und prüfen, ob ihre Produkte letztlich für eine verbotene Endverwendung bestimmt sind.

EXW entbindet nicht von der Compliance-Pflicht

Viele Unternehmen gehen fälschlich davon aus, dass sie bei EXW keine Verantwortung für die Ausfuhr oder den Endverbleib der Ware tragen. Doch das Gegenteil ist der Fall:

  • Das EU-Sanktionsrecht basiert auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Realität, nicht bloß auf der Vertragsform.
  • Die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis über eine spätere sanktionswidrige Verwendung kann ausreichen, um eine Haftung auszulösen.
Unternehmen dürfen sich also nicht „blind stellen“, wenn der Endverbleib verdächtig oder unklar ist.

Wie sieht eine wirksame Risikoabsicherung aus?

Unternehmen sollten bei EXW-Lieferungen in Drittstaaten besondere Vorsicht walten lassen. Folgende Maßnahmen können dabei helfen:

Sorgfältige Prüfung des Kunden und aller Handelsbeteiligten
(Know Your Customer)
  • Sanktionslistenscreening aller Beteiligten (Käufer, Spediteur, Endverwender)
  • Wirtschaftlich Berechtigte prüfen
Einholung von Endverbleibserklärungen (EVE)
  • Eindeutig dokumentieren, wo die Ware verbleibt
  • Bei sensiblen Gütern ggf. auch Nachweise zum Verwendungszweck einholen
Vertragliche Schutzklauseln
  • Verbot der Weiterlieferung in sanktionierte Staaten
  • Verpflichtung des Käufers zur Einhaltung des EU-Sanktionsrechts
Verwendung alternativer Incoterms-Klauseln
  • Statt EXW besser FCA (Free Carrier) oder DAP (Delivered at Place) nutzen, um mehr Kontrolle über die Ausfuhr zu behalten

Was empfiehlt die EU-Kommission konkret?

In dem offiziellen Factsheet der Europäischen Kommission vom Mai 2024 heißt es:

Selbst wenn ein Unternehmen die EXW-Klausel verwendet, bleibt es verpflichtet, sicherzustellen, dass die Waren nicht in verbotener Weise in sanktionierte Länder oder an sanktionierte Personen gelangen.

Die Empfehlung lautet daher:

  • EXW möglichst nicht für Drittstaatenexporte verwenden, insbesondere nicht bei sensiblen Gütern oder potenziell risikobehafteten Empfängern.
  • Sorgfaltspflichten dokumentieren, um im Fall einer Prüfung oder Verdachtsmeldung entlastet zu sein.

EXW ist kein Freifahrtschein – gerade nicht im Sanktionsrecht

Die Verwendung von EXW kann zwar bequem erscheinen, birgt aber erhebliche Risiken im Hinblick auf EU-Sanktionen. Wer wissentlich oder fahrlässig dazu beiträgt, dass sanktionierte Personen von einer Lieferung profitieren, verstößt gegen EU-Recht – auch ohne direkte Ausfuhrverantwortung.

Verzichten Sie bei Drittlandsgeschäften möglichst auf EXW-Klauseln und etablieren Sie ein robustes Internes Compliance-System.


Sie brauchen Unterstützung?

Als erfahrene Zollagentur und Berater für Exportkontrollen unterstützen wir Sie bei der:

  • Einführung von Compliance-Maßnahmen
  • Durchführung von Sanktionslistenscreenings
  • Erstellung rechtssicherer Endverbleibserklärungen

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch.


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Zollrecht & Compliance

02.06.2025 |
Lesezeit

Besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke – Wann Produkte unter die Exportkontrolle fallen

In der heutigen globalisierten Wirtschaft spielt die Exportkontrolle eine immer größere Rolle. …
Besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke: Wann fallen Produkte unter die Exportkontrolle?

In der heutigen globalisierten Wirtschaft spielt die Exportkontrolle eine immer größere Rolle. Unternehmen, die Güter exportieren, müssen sich mit zahlreichen Vorschriften auseinandersetzen. Besonders sensibel sind dabei Produkte, die als „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“ eingestuft werden. Diese Bezeichnung ist mehr als nur ein technisches Merkmal – sie kann konkrete rechtliche Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf Genehmigungspflichten im Außenwirtschaftsverkehr mit sich bringen.


Was bedeutet „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“?

Der Wortlaut stammt aus der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und taucht regelmäßig im Zusammenhang mit der Exportkontrolle auf. Gemeint sind von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Produkte, Komponenten oder Technologien, die speziell für militärische Zwecke entwickelt oder nachträglich so modifiziert wurden, dass sie eine militärische Verwendung ermöglichen oder erleichtern. Diese Positionen basieren auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU (Common Military List).

GEMEINSAME MILITÄRGÜTERLISTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Diese Einstufung ist nicht davon abhängig, ob das Produkt tatsächlich in ein Militärfahrzeug eingebaut wird oder einem Heer geliefert wird. Vielmehr geht es um den Zweck, für den das Produkt ursprünglich entworfen oder angepasst wurde.

Die Formulierung "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" bezeichnet ein Gütekriterium, das bei der Bewertung von Güter von zentraler Bedeutung ist. Sie meint, dass ein Produkt entweder:

  • ursprünglich speziell für militärische Zwecke entwickelt wurde, oder
  • so modifiziert wurde, dass es nun spezifisch militärischen Anforderungen oder Zwecken dient.

Es genügt nicht, dass ein Produkt auch militärisch nutzbar ist. Entscheidend ist die besondere militärische Zweckbestimmung bei der Konstruktion oder Modifikation.


Beispiele aus Teil 1 Abschnitt A:

  • 0006a: Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke
  • 0006a: Luftfahrzeugeund Bestandteile wie folgt, „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“
Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste

Beispielhafte Abgrenzung: Geländegängiges Fahrzeug

Ein klassisches Beispiel ist ein geländegängiges Fahrzeug: Wird es für zivile Zwecke konstruiert, aber kann auch im Militär eingesetzt werden, so ist keine Erfassung durch die Ausfuhrliste gegeben.

Wird es jedoch von Beginn an mit einer Panzerung, einer Waffenhalterung oder einem NATO-kompatiblen Kommunikationssystem für militärische Operationen konzipiert, handelt es sich um ein Gut, das besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke ist – und fällt damit unter Teil I Abschnitt A. Werden besondere Beschichtungen beispielsweise speziell entwickelt, um die Tarnung eines militärischen Fahrzeugs zu verbessern, dient die Beschichtung einem eigenen militärisch-strategischem Zweck und ist daher als ,,besonders konstruiert für militärische Zwecke" und damit ausgestattete Fahrzeuge mithin als Rüstungsgut zu klassifizieren.


Beispielhafte Abgrenzung: Bestandteil Kugellager

Es besteht die Kenntnis, dass ein Standard Kugellager ohne weitere Modifikationen in einen Panzer eingebaut wird. Allein durch seine Verwendung wird dieses Standard-Kugellager aber noch lange nicht zum Dual-Use oder sogar Rüstungsgut.

Für die Einstufung als Dual-Use Gut müssen vom Kugellager alle spezifischen Merkmale einer Position des Anhang I der Dual-Use Verordnung, für Kugellager typischerweise die Position 2A001, erfüllt sein.

Für die Einstufung als Rüstungsgut, muss das Kriterium "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" erfüllt werden.


Kriterien zur Beurteilung der militärischen Klassifizierung

Nach der Rechtsprechung weist ein Gut eine „besondere Konstruktion für militärische Zwecke auf, wenn das Gut „spezifische technische Kriterien hat, die eine Verwendung für Rüstungsgüter nahelegt“.

Grundsätzlich können vor allem die folgenden Kriterien für die Abgrenzung eines Rüstungsgutes von einem Dual-Use Gut herangezogen werden:

Design-Intent

  • Für welche Zwecke ist das Gut entwickelt worden?

Ersetzbarkeit / Austauschbarkeit

  • Geht es um Katalogprodukte oder um eigens für diesen Zweck konstruierte Güter?

Technische Anpassungen

  • Hat das Gut technische Anpassungen, so dass eine Verwendung für Rüstungsgüter naheliegt?

Sinn und Zweck der deutschen und europäischen Exportkontrolle in Bezug zu "Besonders konstruiert" oder "geändert für militärische Zwecke"

Diese Abstufung entspricht auch dem Sinn und Zweck der deutschen und europäischen Exportkontrolle und spiegelt die notwendige Abwägung zwischen außen- und sicherheitspolitischem Regelungsinteresse und dem Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit unter Beachtung der Realität moderner Lieferketten wider.

Komplexe Gesamtsysteme werden aus verschiedensten Gütern zusammengesetzt, die in einer Vielzahl einzelner Produktionsschritte hergestellt werden. Die einzelnen Güter unterscheiden sich dabei teilweise erheblich in ihrer außen- und sicherheitspolitischen Relevanz. Bestandteile ohne eigene militärisch-strategische Bedeutung weisen dabei weder per se eine erhöhte Gefährlichkeit auf, noch tragen sie zur Gefährlichkeit des Gesamtsystems wesentlich bei.


Der objektive Maßstab der Rechtsprechung

Insbesondere für Bestandteile in den problematischen Fallgruppen fehlt es bisher an einer klaren Handreichung, wann ein solcher Bestandteil als Rüstungsgut zu klassifizieren ist. Auch wenn es bisher nur vereinzelte Urteile deutscher Gerichte zur Auslegung des Merkmals ,,besonders konstruiert für militärische Zwecke" gibt, lassen sich diesen wesentlichen Grundsätze für die Klassifikation von Bestandteilen entnehmen.


Entscheidung des VGH Kassel
(Urt. v. 16. August2016,6 A 1996/14)

Zur Bestimmung, ob ein Gut von der Ausfuhrliste umfasst ist, ist grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit eine eng am Wortlaut der Ausfuhrliste orientierte Auslegung geboten, um zweifelsfrei das Erfordernis der Genehmigungspflicht feststellen zu können.

Speziell die Regelung von Bestandteilen in der Ausfuhrliste deute ,darauf hin, dass der Verordnungsgeber bei offensichtlichen Rüstungsgütern im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, des Völkerfriedens und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland eine weite Erfassungsvariante für Bestandteile für vertretbar gehalten und sich bei weniger militärisch ausgerichteten Gütern bewusst für eine enge Bestandteils Erfassung entschieden habe.

Der Senat bestätigte damit seine frühere Entscheidung (Urt. v. 14.10.2009, 6 A 2ll3/08), dass das Merkmal ,,besonders konstruiert für militärische Zwecke" nur erfüllt sei, ,,wenn ein Produkt bereits bei der Konstruktion, Planung oder dem Entwurf eine Zielrichtung erfahren hat, die über eine zivile Nutzung hinausgeht, d.h. der militärische Zweck bei der Entwurfserstellung und Planung des Guts im Vordergrund stand, und die militärische Verwendung auch tatsächlich möglich ist, ohne dass zu fordern ist, dass eine nicht militärische Verwendung ausgeschlossen wird."


Diese besondere Zielrichtung des Bestandteils sei anhand eines objektiven Maßstabs, also danach festzustellen, welche Eigenschaften der Bestandteil aufgrund seiner Konstruktion aufweist und nicht nach einem subjektiven Maßstab anhand des geplanten Einsatzzweck:


Der militärische Zweck eines Guts muss vorrangig aus seiner objektiven Beschaffenheit oder Konstruktion erkennbar werden, also aus den konkreten technischen Eigenschaften und der tatsächlichen Nutzbarkeit des Produkts. Dem von dem Hersteller oder Ausführenden angenommenen Verwendungszweck ist nur als weiteres Kriterium für die Auslegung Bedeutung zuzulegen. "


Entscheidung des BGH vom 28. Januar 2010,3 StP. 274109,

Diese Entscheidung befasste sich spezifisch mit Bestandteilen. Dabei ist zwischen den Tatbestandsmerkmalen ,,besonders konstruiert" einerseits und, für "militärische Zwecke" andererseits zu unterscheiden.

Der BGH hatte seinerzeit über die Strafbarkeit der ungenehmigten Ausfuhr von Hydraulikzylindern nach Indien zum Einbau in mobile Raketenstartrampen und Radaranlagen zu entscheiden.

Während die Vorinstanz die Zylinder noch als ,,für militärische Zwecke besonders konstruierte" Bestandteile für Landfahrzeuge im Sinne der Position 0006 der Ausfuhrliste eingeordnet hatte, differenzierte der BGH:

Die Hydraulikzylinder zur Verwendung in der Radaranlage waren zwecks besserer Tarnung mit einer speziellen Oberflächenbeschichtung versehen; die Zylinder zur Verwendung in der Raketenstartrampe waren zwar ebenfalls nach den Vorgaben des Bestellers hergestellt worden, wiesen jedoch keine Eigenschaft auf, die ihnen eine, spezifische militärische Zweckbestimmung!' verlieh. Bei letzteren Hydraulikzylindern handele es sich, so der BGH "ausnahmslos um Modifikationen ziviler Güter entsprechend den Vorgaben der Besteller".

Diese Änderungen genügten zwar den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal, besonders konstruiert', ihre militärische Zwecksetzung bezogen die Hydraulikzylinder aber nur mittelbar über die Hauptsache, für die sie bestimmt waren.

Dies reicht für die Klassifizierung als Bestandteile im Sinne der Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste nicht aus.

Zusammenfassend lässt sich den Entscheidungen entnehmen, dass zivile Güter nicht allein dadurch zu Rüstungsgütern im Sinne der Ausfuhrliste werden sollen, dass sie nach Vorgaben eines militärischen Bestellers angepasst und in einem gelisteten Fahrzeug verwendet werden. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass die Güter aufgrund dieser Modifikation eine eigene militärisch-strategische Zwecksetzung erhalten habe.


ATLAS-Codierungen bei vorliegen einer AzG bzw. eines Nullbescheides

Der Anmelder ist gemäß § 23 Abs. 4 AWV verpflichtet, eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Bescheinigung, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, bei der Ausfuhrabfertigung in der elektronischen Ausfuhranmeldung unter Angabe der Codierung der Bescheinigung, der Referenznummer, des Ausstellungsdatums und des Gültigkeitsendes anzugeben.

Aus ATLAS-technischer Sicht handelt es sich nur dann um einen Nullbescheid, wenn alle Güterpositionen eines Bescheids von der Genehmigungsbehörde als nicht genehmigungspflichtig eingestuft wurden. Nur dann ist die Codierung „3LLD/NB“ zu verwenden.

Handelt es sich dagegen um nicht in der Ausfuhrliste/Anhang I der Dual-use-VO gelistete, genehmigungsfreie Güter, die neben zumindest einer Position mit genehmigungspflichtigen Gütern als eigenständige Position in einer Ausfuhrgenehmigung im Feld „Detail“ mit -NULL- gekennzeichnet sind, ist nicht die Codierung „3LLD/NB“ zu verwenden, sondern die Genehmigungscodierung für die Ausfuhrgenehmigung, in der die sog. Nullware erfasst ist.


Fazit: Keine Kompromisse bei militärischer Zweckbestimmung

Die Formulierung „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“ ist keineswegs ein juristisches Detail, sondern ein zentraler Risikofaktor für exportierende Unternehmen. Eine korrekte Einstufung schützt vor Strafen, erleichtert Genehmigungsverfahren und schafft Vertrauen bei Behörden und Geschäftspartnern. Im Sinne einer sorgfältigen innerbetrieblichen Exportkontrolle ist es jedoch ratsam, die Listung kritischer Güter rechtssicher zu klären, bevor es zu einer Beanstandung bei einer Ausfuhr oder Verbringung oder im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung kommt. Hierzu kann eine Auskunft zur Güterliste (AzG) zur rechtlichen Absicherung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.


Weitere Fragen zu Militärgütern oder allgemeinen Zollthemen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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Zollrecht & Compliance

Nachträgliche Korrektur Anmelder in Zollanmeldung
17.04.2025 |
Lesezeit

Nachträgliche Korrektur des Anmelders in Zollanmeldungen nicht möglich – auch ein steuerliches Risiko?

In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage …
Nachträgliche Korrektur Anmelder in Zollanmeldung

In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage auf: Wer ist eigentlich der richtige Anmelder - insbesondere in Konzernstrukturen mit mehreren verbundenen Unternehmen? Ist die Zollanmeldung erst einmal abgegeben und der falsche Anmelder genannt, kann dieser Fehler später nicht mehr korrigiert werden. Die Folgen können gravierend sein - auch im Umsatzsteuerrecht.


Warum ist der Anmelder so wichtig?

Im Zollrecht ist der Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Wer genau als Anmelder gilt, ist jedoch nicht immer eindeutig, insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen. Hier kann es vorkommen, dass aufgrund der Vielzahl von Beteiligungen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Konzerns nicht immer klar ist, welches Unternehmen tatsächlich als zollrechtlicher Anmelder auftreten soll. Dies führt mitunter dazu, dass in der Zollanmeldung der falsche Anmelder angegeben wird.

Die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlers sind nicht zu unterschätzen - insbesondere wenn es um den Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geht.


Die Definition des Anmelders nach Artikel 170 UZK

Der Anmelder im Sinne des Unionszollkodex (UZK) ist in Artikel 170 UZK definiert. Danach ist Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in ihrem Namen durch einen Bevollmächtigten abgeben lässt. Darüber hinaus muss der Anmelder in der Lage sein, alle für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben zu machen. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder gestellen zu lassen. Ferner ist vorgesehen, dass der Anmelder in der Regel im Zollgebiet der Union ansässig sein muss.


Keine nachträgliche Änderung des Anmelders – Die rechtlichen Grundlagen

Die nachträgliche Änderung des Anmelders in einer bereits abgegebenen Zollanmeldung ist aus mehreren Gründen ausgeschlossen. Ein entscheidendes Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. 4 K 240/16) hat diese Rechtsauffassung klar bestätigt. Das Gericht entschied, dass eine Änderung des Anmelders nach Abgabe der Zollanmeldung nicht möglich ist, da die Zollanmeldung mit der Annahme durch den Zoll als rechtsverbindlich gilt. Der zollrechtliche Anmelder, der die Anmeldung abgegeben hat, ist zu diesem Zeitpunkt rechtlich festgelegt und haftet für alle damit verbundenen Verpflichtungen.

Die Ablehnung einer nachträglichen Änderung des Anmelders basiert auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Verbindlichkeit einer Zollanmeldungen. Sobald eine Zollanmeldung vom Zoll angenommen wurde, sind die darin gemachten Angaben verbindlich. Damit soll eine einheitliche und transparente Dokumentation des Zollverfahrens gewährleistet werden. Eine nachträgliche Änderung der Identität des Anmelders würde zu Unsicherheiten führen und das gesamte Verfahren gefährden. Die Rechtsprechung des FG Hamburg betont, dass solche Änderungen nicht zulässig sind, um den reibungslosen Ablauf und die Verlässlichkeit des Zollverfahrens zu wahren.


Steuerliche Auswirkungen: Keine Vorsteuer ohne richtige Anmeldung

Besonders problematisch wird es beim Vorsteuerabzug: Nur wer als Einführer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt, kann die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Wer das ist, regelt Abschnitt 15.11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Danach ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wer die Verfügungsmacht an der eingeführten Ware erlangt und tatsächlich als Schuldner der EUSt anzusehen ist - in der Praxis regelmäßig identisch mit dem zollrechtlichen Anmelder.

Wird nun aber ein anderes Konzernunternehmen als Anmelder in der Zollanmeldung genannt – etwa versehentlich oder aus Unklarheit bei der Beauftragung –, verliert das eigentlich berechtigte Unternehmen seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dem „falschen“ Unternehmen zugeordnet, das damit weder wirtschaftlich belastet noch vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Billigkeitsregelung: Vorsteuerabzug kann dennoch gewährt werden

Es gibt jedoch eine Erleichterung: Aus Billigkeitsgründen kann der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde, sofern der Unternehmer durch andere geeignete Unterlagen nachweisen kann, dass er tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies ist in Abschnitt 15.11 Abs. 7 Nr. 1 UStAE geregelt. Ein solcher Nachweis kann z.B. durch die Vorlage von Unterlagen erbracht werden, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen als tatsächlicher Einführer der Waren auftritt und auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Waren hat. In diesem Fall muss das Unternehmen nachweisen, dass es im wirtschaftlichen Sinne für die Waren verantwortlich ist und nicht der formal als Anmelder genannte Dritte.

Diese Regelung bietet eine gewisse Flexibilität, wenn es in der Praxis zu Fehlern bei der Angabe des Anmelders kommt, ohne dass dies zu einem dauerhaften Verlust des Vorsteuerabzugs führt. Unternehmen sollten jedoch darauf achten, alle Unterlagen sorgfältig zu dokumentieren, um den Vorsteuerabzug bei einer etwaigen Prüfung durch die Finanzverwaltung erfolgreich nachweisen zu können.

Ziehen Sie in solchen Fällen unbedingt einen Steuerberater hinzu!


Fazit

Ein kleiner Fehler in der Zollanmeldung - zum Beispiel die Angabe des falschen Anmelders - kann große steuer- und zollrechtliche Folgen haben. Eine nachträgliche Korrektur ist ausgeschlossen und der Vorsteuerabzug ist unter Umständen nicht mehr möglich. Dank der Billigkeitsregelung im UStAE können Unternehmen jedoch in bestimmten Fällen den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde - sofern sie dies durch geeignete Nachweise belegen können. Wer hier auf klare Prozesse setzt und seine internen Abläufe regelmäßig überprüft, kann finanzielle Risiken effektiv vermeiden.


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Zollrecht & Compliance Branchen & Best Practices

EORI-Nummer in falschen Händen: Schutz vor Missbrauch
11.04.2025 |
Lesezeit

EORI-Nummer in falschen Händen: Wie Unternehmen sich vor Missbrauch schützen können

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) ist ein zentrales …
EORI-Nummer in falschen Händen: Schutz vor Missbrauch

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) ist ein zentrales Element im internationalen Handel. Unternehmen benötigen sie für fast alle Zollabfertigungen mit Ländern außerhalb der EU, denn sie identifiziert das Unternehmen gegenüber den Zollbehörden.

Was viele nicht wissen: Die EORI-Nummer kann ohne Wissen des Unternehmens von Dritten verwendet werden - zum Beispiel von Lieferanten, Spediteuren oder Logistikdienstleistern. In der Praxis kommt dies häufiger vor als vermutet - und kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken führen.


Besonders kritisch: DDP-Importe mit versteckter EORI-Nutzung

Ein besonders sensibler Bereich ist der Import unter der Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid). Hier übernimmt der ausländische Lieferant alle Einfuhrabgaben und die Zollanmeldung. So weit, so gut - doch oft wird dabei stillschweigend die EORI-Nummer des EU-Unternehmens als Anmelder verwendet, obwohl dieses weder von der Anmeldung weiß, noch um Erlaubnis gefragt wurde. Oft liegt auch keine gültige Zollvollmacht vor.

Warum ist das ein Problem?

  • Das EU-Unternehmen tritt gegenüber dem Zoll als Anmelder in der Zollanmeldung auf – inklusive aller rechtlichen Konsequenzen.
  • Da die Kosten und Organisation beim Lieferanten liegen, erfährt das EU-Unternehmen häufig nicht einmal, dass seine EORI-Nummer verwendet wurde.
  • Kommt es zu Verstößen gegen Vorschriften oder Nachforderungen, ist nicht der Lieferant, sondern der Anmelder in der Pflicht – also das betroffene EU-Unternehmen.

Beispiel: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Die CBAM-Anforderungen der EU stellen auf den in der Zollanmeldung angegebenen Anmelder (alternativ seinen indirekten Vertreter) ab. Verwendet der Lieferant bei einem DDP-Import ungefragt die EORI-Nummer des EU-Unternehmens, wird dieses - ohne darüber informiert worden zu sein - CBAM-pflichtig. Das Risiko: Nicht abgegebene CBAM-Meldungen, Bußgelder und regulatorische Konsequenzen.

Weitere Risiken

  • Zahlungsausfall des Lieferanten: Zahlt der Lieferant Einfuhrabgaben nicht, kann sich der Zoll unter Umständen an den Anmelder – also das ahnungslose EU-Unternehmen - halten.
  • Nichteinhaltung von Zoll- oder Produktsicherheitsvorschriften: Diese Verantwortung liegt in der Regel bei dem Anmelder – nicht bei dem tatsächlichen Versender.

Kurzum: Wer DDP akzeptiert, ohne die Zollanmeldung zu kontrollieren, setzt sich ggf. unkalkulierbaren Risiken aus - insbesondere, wenn dabei unbemerkt die eigene EORI-Nummer verwendet wird.


Warum kann so etwas passieren?

Die EORI-Nummer wird oft unbedacht an Lieferanten oder Spediteure weitergegeben – oder sie ist bereits aus frühere Vorgängen bekannt. Da es in Deutschland aktuell weder eine technische Sperre oder Prüfung gibt, ob der tatsächliche EORI-Inhaber der Verwendung zugestimmt hat, kann die Nummer in jeder beliebigen Zollanmeldung auftauchen.

Problematisch dabei:

  • Keine automatische Benachrichtigung, keine Transparenz.
  • Keine vorherige Genehmigungspflicht für Dritte.
  • Hohe Hürden für nachträglichen Nachweis, dass der Einsatz unberechtigt war.

Was Großbritannien besser macht

Im Vereinigten Königreich können Unternehmen über den Customs Declaration Service (CDS) aktiv steuern, wer ihre EORI-Nummer verwenden darf - und haben die Möglichkeit, sofort über jede Verwendung der eigenen EORI-Nummer informiert zu werden.

So werden DDP-Importe mit unberechtigter Anmeldung sofort sichtbar und unterbunden - ein entscheidender Vorteil gegenüber dem intransparenten System innerhalb der EU.


Handlungsempfehlung: So schützen Sie sich konkret

  • DDP kritisch prüfen: Vermeiden Sie DDP insbesondere bei sensiblen Waren, regulatorisch relevanten Produkten oder bei neuen Lieferanten. Bestehen Sie auf andere Lieferbedingungen, um jederzeit Kontrolle über die Einfuhr-Zollanmeldung zu behalten.
  • EORI-Nutzung vertraglich regeln: Wenn DDP akzeptiert wird, sollte im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, dass der Lieferant nicht die EORI-Nummer des Empfängers verwenden darf – und dass eine eigene EORI genutzt werden muss.
  • Zollanmeldungen einsehen: Fordern Sie nach jedem DDP-Import eine Kopie der Importzollanmeldung an, um zu prüfen, ob Ihre EORI-Nummer verwendet wurde.
  • Interne Prozesse anpassen: Erstellen und kommunizieren Sie klare Regeln, wer im Unternehmen berechtigt ist die eigene EORI-Nummer zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben. Sensibilisieren Sie über mögliche Folgen.
Alle Tipps als Guideline hier zum Download

Fazit: Unwissenheit schützt nicht vor Verantwortung

Die EORI-Nummer ist ein hochsensibler Identifikator – gerade bei DDP-Importen kann sie unbemerkt zu rechtlichen Verpflichtungen führen, die dem Unternehmen nie bewusst waren. Mit den neuen EU-Vorschriften wie CBAM wird die Bedeutung des „Anmelders“ immer relevanter – und damit auch das Risiko, durch Dritte in diese Rolle gedrängt zu werden.

Sehen Sie DDP nicht als bequeme Lösung, sondern als potenzielles Risiko. Fordern Sie volle Transparenz bei allen Zollanmeldungen, sichern Sie sich vertraglich ab – und behalten Sie die Kontrolle über Ihre EORI-Nummer.


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Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigen Ausführer?
11.04.2025 |
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Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigten Ausführer?

Für exportierende Unternehmen ist der präferenzielle Warenursprung ein zentrales Thema - …
Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigen Ausführer?

Für exportierende Unternehmen ist der präferenzielle Warenursprung ein zentrales Thema - insbesondere dann, wenn Kunden im Ausland von Zollvorteilen profitieren sollen. Doch wie lässt sich dieser Ursprung korrekt nachweisen?

In der Praxis sehen viele Präferenzabkommen zwei gängige Möglichkeiten vor:

Option: EUR.1
Option: Ursprungserklärung
  • Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Die Abgabe einer Ursprungserklärung auf der Rechnung - entweder als Gelegenheitslösung (bis 6.000 €) oder dauerhaft durch die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)

Beide Verfahren haben ihre Daseinsberechtigung - aber sie unterscheiden sich in Aufwand, Flexibilität und langfristigem Nutzen.

In diesem Beitrag erläutern wir die Unterschiede, beleuchten die Vor- und Nachteile beider Möglichkeiten und zeigen auf, warum sich insbesondere der Status des Ermächtigten Ausführers für viele Unternehmen lohnt.

Bitte beachten Sie, dass sich die Regelungen in jedem Präferenzabkommen unterscheiden. Insbesondere in den neueren Abkommen kommt weder die Ursprungserklärung EUR.1 noch der Emächtigte Ausführer zur Anwendung, da z.B. auf die Ursprungserklärung eines Registrierten Ausführers abgestellt wird.


Was ist der präferenzielle Warenursprung?

Der präferenzielle Ursprung bestätigt, dass ein Produkt nach bestimmten Regeln hergestellt wurde – wie sie in Präferenzabkommen zwischen der EU und Partnerstaaten definiert sind. Mit dem richtigen Nachweis können Unternehmen ihren Kunden im Ausland Zollvergünstigungen in Form von geringeren Zollabgaben ermöglichen – oftmals ein echter Wettbewerbsvorteil.


Möglichkeiten des Ursprungsnachweises in der Ausfuhr

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Die EUR.1 wird zur Ausfuhr über die Zollstellen beantragt.

Sie ist ein amtliches Dokument, das den präferenziellen Ursprung bescheinigt.

Vorteile

  • Geeignet für gelegentliche oder erstmalige Ausfuhren
  • Kontrolle der Angaben durch einen Zollbeamten

Nachteile

  • Aufwand durch Beantragung und Papierdokumente
  • Zeitverzögerung bei kurzfristigen Lieferungen

Ursprungserklärung auf Rechnung

Die Ursprungserklärung ist ein Textbaustein, der vom Exporteur direkt auf der jeweiligen Handelsrechnung angebracht wird. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Ursprungserklärung rechtssicher zu verwenden:

Bis zu einem Warenwert von 6.000 € – auch ohne Bewilligung möglich

Solange der Gesamtwert der präferenzbegünstigten Waren je Sendung 6.000 € nicht übersteigt, darf jedes Unternehmen die Erklärung abgeben – ohne gesonderte Bewilligung durch den Zoll.

Wichtig:
Die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Ware muss dennoch korrekt ermittelt, dokumentiert und im Falle einer Prüfung nachvollziehbar nachgewiesen werden können.

Ohne Wertgrenze – mit Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)

Für Ausführer, die regelmäßig präferenzbegünstigte Ursprungswaren in Drittländer versenden - oft im Wert von mehr als 6.000 € - lohnt sich eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer.


Vorteile der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer

  • Wegfall der EUR.1-Bescheinigung
  • Kein Wertlimit mehr für Ursprungserklärungen auf Rechnungen
  • Digitale Prozesse möglich – auch für zeitkritische Sendungen
  • Zeit- und Kostenersparnis durch Entbürokratisierung
  • Professioneller Außenauftritt gegenüber Kunden und Behörden

Mit der Bewilligung Ermächtigter Ausführer können Unternehmen die Ursprungserklärungen ohne Wertgrenze abgeben - das beschleunigt die Ausfuhrabwicklung erheblich.


Voraussetzungen für den Ermächtigter Ausführer

Wer den „Ermächtigter Ausführer“ beantragen möchte, muss bestimmte Anforderungen erfüllen:

  • Antrag beim eigenen Hauptzollamt
  • Nachvollziehbarkeit der ermittelten Angaben des präferenziellen Warenursprungs
  • Nachweis der Ursprungskompetenz mit Hilfe einer ausführlichen Arbeits- und Organisationsanweisung
  • Benennung eines Gesamtverantwortlichen
  • Nachvollziehbarkeit der ermittelten Angaben des präferenziellen Warenursprungs

Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags durch das Hauptzollamt erhält das Unternehmen eine Bewilligungsnummer, die bei jeder Ursprungserklärung anzugeben ist.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit ein Einfuhrkontingent in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die betreffende Warennummer ist kontingentsfähig
  • Der Ursprung der Ware entspricht den Anforderungen
  • Die zollrechtliche Anmeldung ist korrekt, vollständig und fristgerecht
  • Das Kontingent ist zum Zeitpunkt der Anmeldung noch offen
  • Bei Lizenzkontingenten: Eine gültige Einfuhrlizenz liegt vor

Fragen zum präferenziellen Ursprung?

Sie haben Fragen zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs Ihrer Waren oder zur korrekten Abgabe eines Präferenznachweises? Sie möchten die Vorteile des Ermächtigten Ausführers nutzen?

Informieren Sie sich in unserem Schulungsprogramm oder nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.


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