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18 Artikel in der Kategorie "Zollrecht & Compliance"

Nachträgliche Korrektur Anmelder in Zollanmeldung
17.04.2025 |
Lesezeit

Nachträgliche Korrektur des Anmelders in Zollanmeldungen nicht möglich – auch ein steuerliches Risiko?

In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage …
Nachträgliche Korrektur Anmelder in Zollanmeldung

In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage auf: Wer ist eigentlich der richtige Anmelder - insbesondere in Konzernstrukturen mit mehreren verbundenen Unternehmen? Ist die Zollanmeldung erst einmal abgegeben und der falsche Anmelder genannt, kann dieser Fehler später nicht mehr korrigiert werden. Die Folgen können gravierend sein - auch im Umsatzsteuerrecht.


Warum ist der Anmelder so wichtig?

Im Zollrecht ist der Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Wer genau als Anmelder gilt, ist jedoch nicht immer eindeutig, insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen. Hier kann es vorkommen, dass aufgrund der Vielzahl von Beteiligungen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Konzerns nicht immer klar ist, welches Unternehmen tatsächlich als zollrechtlicher Anmelder auftreten soll. Dies führt mitunter dazu, dass in der Zollanmeldung der falsche Anmelder angegeben wird.

Die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlers sind nicht zu unterschätzen - insbesondere wenn es um den Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geht.


Die Definition des Anmelders nach Artikel 170 UZK

Der Anmelder im Sinne des Unionszollkodex (UZK) ist in Artikel 170 UZK definiert. Danach ist Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in ihrem Namen durch einen Bevollmächtigten abgeben lässt. Darüber hinaus muss der Anmelder in der Lage sein, alle für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben zu machen. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder gestellen zu lassen. Ferner ist vorgesehen, dass der Anmelder in der Regel im Zollgebiet der Union ansässig sein muss.


Keine nachträgliche Änderung des Anmelders – Die rechtlichen Grundlagen

Die nachträgliche Änderung des Anmelders in einer bereits abgegebenen Zollanmeldung ist aus mehreren Gründen ausgeschlossen. Ein entscheidendes Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. 4 K 240/16) hat diese Rechtsauffassung klar bestätigt. Das Gericht entschied, dass eine Änderung des Anmelders nach Abgabe der Zollanmeldung nicht möglich ist, da die Zollanmeldung mit der Annahme durch den Zoll als rechtsverbindlich gilt. Der zollrechtliche Anmelder, der die Anmeldung abgegeben hat, ist zu diesem Zeitpunkt rechtlich festgelegt und haftet für alle damit verbundenen Verpflichtungen.

Die Ablehnung einer nachträglichen Änderung des Anmelders basiert auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Verbindlichkeit einer Zollanmeldungen. Sobald eine Zollanmeldung vom Zoll angenommen wurde, sind die darin gemachten Angaben verbindlich. Damit soll eine einheitliche und transparente Dokumentation des Zollverfahrens gewährleistet werden. Eine nachträgliche Änderung der Identität des Anmelders würde zu Unsicherheiten führen und das gesamte Verfahren gefährden. Die Rechtsprechung des FG Hamburg betont, dass solche Änderungen nicht zulässig sind, um den reibungslosen Ablauf und die Verlässlichkeit des Zollverfahrens zu wahren.


Steuerliche Auswirkungen: Keine Vorsteuer ohne richtige Anmeldung

Besonders problematisch wird es beim Vorsteuerabzug: Nur wer als Einführer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt, kann die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Wer das ist, regelt Abschnitt 15.11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Danach ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wer die Verfügungsmacht an der eingeführten Ware erlangt und tatsächlich als Schuldner der EUSt anzusehen ist - in der Praxis regelmäßig identisch mit dem zollrechtlichen Anmelder.

Wird nun aber ein anderes Konzernunternehmen als Anmelder in der Zollanmeldung genannt – etwa versehentlich oder aus Unklarheit bei der Beauftragung –, verliert das eigentlich berechtigte Unternehmen seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dem „falschen“ Unternehmen zugeordnet, das damit weder wirtschaftlich belastet noch vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Billigkeitsregelung: Vorsteuerabzug kann dennoch gewährt werden

Es gibt jedoch eine Erleichterung: Aus Billigkeitsgründen kann der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde, sofern der Unternehmer durch andere geeignete Unterlagen nachweisen kann, dass er tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies ist in Abschnitt 15.11 Abs. 7 Nr. 1 UStAE geregelt. Ein solcher Nachweis kann z.B. durch die Vorlage von Unterlagen erbracht werden, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen als tatsächlicher Einführer der Waren auftritt und auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Waren hat. In diesem Fall muss das Unternehmen nachweisen, dass es im wirtschaftlichen Sinne für die Waren verantwortlich ist und nicht der formal als Anmelder genannte Dritte.

Diese Regelung bietet eine gewisse Flexibilität, wenn es in der Praxis zu Fehlern bei der Angabe des Anmelders kommt, ohne dass dies zu einem dauerhaften Verlust des Vorsteuerabzugs führt. Unternehmen sollten jedoch darauf achten, alle Unterlagen sorgfältig zu dokumentieren, um den Vorsteuerabzug bei einer etwaigen Prüfung durch die Finanzverwaltung erfolgreich nachweisen zu können.

Ziehen Sie in solchen Fällen unbedingt einen Steuerberater hinzu!


Fazit

Ein kleiner Fehler in der Zollanmeldung - zum Beispiel die Angabe des falschen Anmelders - kann große steuer- und zollrechtliche Folgen haben. Eine nachträgliche Korrektur ist ausgeschlossen und der Vorsteuerabzug ist unter Umständen nicht mehr möglich. Dank der Billigkeitsregelung im UStAE können Unternehmen jedoch in bestimmten Fällen den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde - sofern sie dies durch geeignete Nachweise belegen können. Wer hier auf klare Prozesse setzt und seine internen Abläufe regelmäßig überprüft, kann finanzielle Risiken effektiv vermeiden.


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EORI-Nummer in falschen Händen: Schutz vor Missbrauch
11.04.2025 |
Lesezeit

EORI-Nummer in falschen Händen: Wie Unternehmen sich vor Missbrauch schützen können

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) ist ein zentrales …
EORI-Nummer in falschen Händen: Schutz vor Missbrauch

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) ist ein zentrales Element im internationalen Handel. Unternehmen benötigen sie für fast alle Zollabfertigungen mit Ländern außerhalb der EU, denn sie identifiziert das Unternehmen gegenüber den Zollbehörden.

Was viele nicht wissen: Die EORI-Nummer kann ohne Wissen des Unternehmens von Dritten verwendet werden - zum Beispiel von Lieferanten, Spediteuren oder Logistikdienstleistern. In der Praxis kommt dies häufiger vor als vermutet - und kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken führen.


Besonders kritisch: DDP-Importe mit versteckter EORI-Nutzung

Ein besonders sensibler Bereich ist der Import unter der Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid). Hier übernimmt der ausländische Lieferant alle Einfuhrabgaben und die Zollanmeldung. So weit, so gut - doch oft wird dabei stillschweigend die EORI-Nummer des EU-Unternehmens als Anmelder verwendet, obwohl dieses weder von der Anmeldung weiß, noch um Erlaubnis gefragt wurde. Oft liegt auch keine gültige Zollvollmacht vor.

Warum ist das ein Problem?

  • Das EU-Unternehmen tritt gegenüber dem Zoll als Anmelder in der Zollanmeldung auf – inklusive aller rechtlichen Konsequenzen.
  • Da die Kosten und Organisation beim Lieferanten liegen, erfährt das EU-Unternehmen häufig nicht einmal, dass seine EORI-Nummer verwendet wurde.
  • Kommt es zu Verstößen gegen Vorschriften oder Nachforderungen, ist nicht der Lieferant, sondern der Anmelder in der Pflicht – also das betroffene EU-Unternehmen.

Beispiel: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Die CBAM-Anforderungen der EU stellen auf den in der Zollanmeldung angegebenen Anmelder (alternativ seinen indirekten Vertreter) ab. Verwendet der Lieferant bei einem DDP-Import ungefragt die EORI-Nummer des EU-Unternehmens, wird dieses - ohne darüber informiert worden zu sein - CBAM-pflichtig. Das Risiko: Nicht abgegebene CBAM-Meldungen, Bußgelder und regulatorische Konsequenzen.

Weitere Risiken

  • Zahlungsausfall des Lieferanten: Zahlt der Lieferant Einfuhrabgaben nicht, kann sich der Zoll unter Umständen an den Anmelder – also das ahnungslose EU-Unternehmen - halten.
  • Nichteinhaltung von Zoll- oder Produktsicherheitsvorschriften: Diese Verantwortung liegt in der Regel bei dem Anmelder – nicht bei dem tatsächlichen Versender.

Kurzum: Wer DDP akzeptiert, ohne die Zollanmeldung zu kontrollieren, setzt sich ggf. unkalkulierbaren Risiken aus - insbesondere, wenn dabei unbemerkt die eigene EORI-Nummer verwendet wird.


Warum kann so etwas passieren?

Die EORI-Nummer wird oft unbedacht an Lieferanten oder Spediteure weitergegeben – oder sie ist bereits aus frühere Vorgängen bekannt. Da es in Deutschland aktuell weder eine technische Sperre oder Prüfung gibt, ob der tatsächliche EORI-Inhaber der Verwendung zugestimmt hat, kann die Nummer in jeder beliebigen Zollanmeldung auftauchen.

Problematisch dabei:

  • Keine automatische Benachrichtigung, keine Transparenz.
  • Keine vorherige Genehmigungspflicht für Dritte.
  • Hohe Hürden für nachträglichen Nachweis, dass der Einsatz unberechtigt war.

Was Großbritannien besser macht

Im Vereinigten Königreich können Unternehmen über den Customs Declaration Service (CDS) aktiv steuern, wer ihre EORI-Nummer verwenden darf - und haben die Möglichkeit, sofort über jede Verwendung der eigenen EORI-Nummer informiert zu werden.

So werden DDP-Importe mit unberechtigter Anmeldung sofort sichtbar und unterbunden - ein entscheidender Vorteil gegenüber dem intransparenten System innerhalb der EU.


Handlungsempfehlung: So schützen Sie sich konkret

  • DDP kritisch prüfen: Vermeiden Sie DDP insbesondere bei sensiblen Waren, regulatorisch relevanten Produkten oder bei neuen Lieferanten. Bestehen Sie auf andere Lieferbedingungen, um jederzeit Kontrolle über die Einfuhr-Zollanmeldung zu behalten.
  • EORI-Nutzung vertraglich regeln: Wenn DDP akzeptiert wird, sollte im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, dass der Lieferant nicht die EORI-Nummer des Empfängers verwenden darf – und dass eine eigene EORI genutzt werden muss.
  • Zollanmeldungen einsehen: Fordern Sie nach jedem DDP-Import eine Kopie der Importzollanmeldung an, um zu prüfen, ob Ihre EORI-Nummer verwendet wurde.
  • Interne Prozesse anpassen: Erstellen und kommunizieren Sie klare Regeln, wer im Unternehmen berechtigt ist die eigene EORI-Nummer zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben. Sensibilisieren Sie über mögliche Folgen.
Alle Tipps als Guideline hier zum Download

Fazit: Unwissenheit schützt nicht vor Verantwortung

Die EORI-Nummer ist ein hochsensibler Identifikator – gerade bei DDP-Importen kann sie unbemerkt zu rechtlichen Verpflichtungen führen, die dem Unternehmen nie bewusst waren. Mit den neuen EU-Vorschriften wie CBAM wird die Bedeutung des „Anmelders“ immer relevanter – und damit auch das Risiko, durch Dritte in diese Rolle gedrängt zu werden.

Sehen Sie DDP nicht als bequeme Lösung, sondern als potenzielles Risiko. Fordern Sie volle Transparenz bei allen Zollanmeldungen, sichern Sie sich vertraglich ab – und behalten Sie die Kontrolle über Ihre EORI-Nummer.


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Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigen Ausführer?
11.04.2025 |
Lesezeit

Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigten Ausführer?

Für exportierende Unternehmen ist der präferenzielle Warenursprung ein zentrales Thema - …
Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigen Ausführer?

Für exportierende Unternehmen ist der präferenzielle Warenursprung ein zentrales Thema - insbesondere dann, wenn Kunden im Ausland von Zollvorteilen profitieren sollen. Doch wie lässt sich dieser Ursprung korrekt nachweisen?

In der Praxis sehen viele Präferenzabkommen zwei gängige Möglichkeiten vor:

Option: EUR.1
Option: Ursprungserklärung
  • Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Die Abgabe einer Ursprungserklärung auf der Rechnung - entweder als Gelegenheitslösung (bis 6.000 €) oder dauerhaft durch die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)

Beide Verfahren haben ihre Daseinsberechtigung - aber sie unterscheiden sich in Aufwand, Flexibilität und langfristigem Nutzen.

In diesem Beitrag erläutern wir die Unterschiede, beleuchten die Vor- und Nachteile beider Möglichkeiten und zeigen auf, warum sich insbesondere der Status des Ermächtigten Ausführers für viele Unternehmen lohnt.

Bitte beachten Sie, dass sich die Regelungen in jedem Präferenzabkommen unterscheiden. Insbesondere in den neueren Abkommen kommt weder die Ursprungserklärung EUR.1 noch der Emächtigte Ausführer zur Anwendung, da z.B. auf die Ursprungserklärung eines Registrierten Ausführers abgestellt wird.


Was ist der präferenzielle Warenursprung?

Der präferenzielle Ursprung bestätigt, dass ein Produkt nach bestimmten Regeln hergestellt wurde – wie sie in Präferenzabkommen zwischen der EU und Partnerstaaten definiert sind. Mit dem richtigen Nachweis können Unternehmen ihren Kunden im Ausland Zollvergünstigungen in Form von geringeren Zollabgaben ermöglichen – oftmals ein echter Wettbewerbsvorteil.


Möglichkeiten des Ursprungsnachweises in der Ausfuhr

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Die EUR.1 wird zur Ausfuhr über die Zollstellen beantragt.

Sie ist ein amtliches Dokument, das den präferenziellen Ursprung bescheinigt.

Vorteile

  • Geeignet für gelegentliche oder erstmalige Ausfuhren
  • Kontrolle der Angaben durch einen Zollbeamten

Nachteile

  • Aufwand durch Beantragung und Papierdokumente
  • Zeitverzögerung bei kurzfristigen Lieferungen

Ursprungserklärung auf Rechnung

Die Ursprungserklärung ist ein Textbaustein, der vom Exporteur direkt auf der jeweiligen Handelsrechnung angebracht wird. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Ursprungserklärung rechtssicher zu verwenden:

Bis zu einem Warenwert von 6.000 € – auch ohne Bewilligung möglich

Solange der Gesamtwert der präferenzbegünstigten Waren je Sendung 6.000 € nicht übersteigt, darf jedes Unternehmen die Erklärung abgeben – ohne gesonderte Bewilligung durch den Zoll.

Wichtig:
Die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Ware muss dennoch korrekt ermittelt, dokumentiert und im Falle einer Prüfung nachvollziehbar nachgewiesen werden können.

Ohne Wertgrenze – mit Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)

Für Ausführer, die regelmäßig präferenzbegünstigte Ursprungswaren in Drittländer versenden - oft im Wert von mehr als 6.000 € - lohnt sich eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer.


Vorteile der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer

  • Wegfall der EUR.1-Bescheinigung
  • Kein Wertlimit mehr für Ursprungserklärungen auf Rechnungen
  • Digitale Prozesse möglich – auch für zeitkritische Sendungen
  • Zeit- und Kostenersparnis durch Entbürokratisierung
  • Professioneller Außenauftritt gegenüber Kunden und Behörden

Mit der Bewilligung Ermächtigter Ausführer können Unternehmen die Ursprungserklärungen ohne Wertgrenze abgeben - das beschleunigt die Ausfuhrabwicklung erheblich.


Voraussetzungen für den Ermächtigter Ausführer

Wer den „Ermächtigter Ausführer“ beantragen möchte, muss bestimmte Anforderungen erfüllen:

  • Antrag beim eigenen Hauptzollamt
  • Nachvollziehbarkeit der ermittelten Angaben des präferenziellen Warenursprungs
  • Nachweis der Ursprungskompetenz mit Hilfe einer ausführlichen Arbeits- und Organisationsanweisung
  • Benennung eines Gesamtverantwortlichen
  • Nachvollziehbarkeit der ermittelten Angaben des präferenziellen Warenursprungs

Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags durch das Hauptzollamt erhält das Unternehmen eine Bewilligungsnummer, die bei jeder Ursprungserklärung anzugeben ist.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit ein Einfuhrkontingent in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die betreffende Warennummer ist kontingentsfähig
  • Der Ursprung der Ware entspricht den Anforderungen
  • Die zollrechtliche Anmeldung ist korrekt, vollständig und fristgerecht
  • Das Kontingent ist zum Zeitpunkt der Anmeldung noch offen
  • Bei Lizenzkontingenten: Eine gültige Einfuhrlizenz liegt vor

Häufige Fehler bei der Nutzung von Kontingenten

Sie haben Fragen zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs Ihrer Waren oder zur korrekten Abgabe eines Präferenznachweises? Sie möchten die Vorteile des Ermächtigten Ausführers nutzen?

Informieren Sie sich in unserem Schulungsprogramm oder nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.


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10.04.2025 |
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Einfuhrkontingente in die EU: Zölle sparen und typische Fehler vermeiden

Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Europäische Union können Unternehmen durch die …
Einfuhrkontingente in die EU: Zölle sparen und typische Fehler vermeiden

Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Europäische Union können Unternehmen durch die geschickte Nutzung von Einfuhrkontingenten erhebliche Zollkosten einsparen. Diese Kontingente ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die zollbegünstigte oder sogar zollfreie Einfuhr bestimmter Waren. Aber: Die Spielregeln sind streng. Wer Kontingente erfolgreich nutzen will, muss schnell, korrekt und gut vorbereitet handeln.


Was sind Einfuhrkontingente?

Einfuhrkontingente begrenzen die zollbegünstigte Einfuhrmenge bestimmter Waren in die Europäische Union. Sobald die festgelegte Menge ausgeschöpft ist, gelten wieder die regulären Drittlandszollsätze.

Die Kontingente basieren entweder auf bilateralen Handelsabkommen oder einseitigen Schutzmaßnahmen der EU und gelten für genau definierte Warennummern, Ursprungsländer und Zeitfenster.

Ein Kontingent kann folgende Vorteile mit sich bringen:

  • vollständiger Erlass des Zollsatzes
  • reduzierter Drittlandszollsatz

Die Kontingente gelten nicht unbegrenzt. Sie sind:

  • zeitlich befristet (z. B. für ein Kalenderjahr oder Quartal),
  • oder mengenmäßig limitiert (z. B. 10.000 Tonnen eines bestimmten Produkts).

Zwei Arten von Kontingenten

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Einfuhrkontingenten:

  • Automatisch verwaltete Kontingente (Windhundverfahren)
  • Lizenzpflichtige Kontingente (Lizenzkontingente)

Das Windhundverfahren: First Come, First Served

Das so genannte Windhundverfahren ist die gängigste Methode zur Verteilung der Einfuhrkontingente. Dabei zählt ausschließlich der Zeitpunkt der elektronischen Zollanmeldung. Wer seine Zollanmeldung zuerst korrekt abgibgt, erhält den Vorrang.

Hier entscheiden oft Sekunden – ein technischer Fehler oder eine fehlerhafte Anmeldung kann zu spürbaren finanziellen Nachteilen führen.

Besonderheit: Gleichzeitige Anmeldungen

Gehen mehrere Anmeldungen gleichzeitig ab(was bei beliebten Kontingenten häufig der Fall ist), wird die verfügbare Menge anteilig auf alle gültigen Anmeldungen aufgeteilt. Auch dies kann dazu führen, dass Unternehmen nicht die gesamte gewünschte Menge zum ermäßigten Zollsatz erhalten.


Lizenzkontingente: Vorab beantragen und sicher einführen

Neben automatisch verwalteten Kontingenten gibt es auch lizenzpflichtige Kontingente. Hier muss vor der eigentlichen Einfuhr eine Einfuhrlizenz beantragt werden. Erst nach Erhalt dieser Lizenz kann die Ware zu den begünstigten Bedingungen eingeführt werden.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit ein Einfuhrkontingent in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die betreffende Warennummer ist kontingentsfähig
  • Der Ursprung der Ware entspricht den Anforderungen
  • Die zollrechtliche Anmeldung ist korrekt, vollständig und fristgerecht
  • Das Kontingent ist zum Zeitpunkt der Anmeldung noch offen
  • Bei Lizenzkontingenten: Eine gültige Einfuhrlizenz liegt vor

Häufige Fehler bei der Nutzung von Kontingenten

Trotz der attraktiven Zollerleichterungen kommt es in der Praxis immer wieder zu Fehlern, die die Nutzung eines Kontingents verhindern und damit zu erheblichen Mehrkosten führen können:

  • Anmeldung zu spät übermittelt: Beim Windhundverfahren kann bereits eine Sekunde Verzögerung dazu führen, dass die gesamte Kontingentsmenge ausgeschöpft ist.
  • Fehlerhafte Angaben in der Zollanmeldung: Fehlerhafte Angaben bei z.B. der Warennummer, dem Ursprungsland oder dem Zollwert führen dazu, dass die Anmeldung als „nicht kontingentsfähig“ gilt – auch wenn sie pünktlich war.
  • Fehlende oder falsche Lizenz: Bei Lizenzkontingenten ist eine rechtzeitig beantragte und korrekt ausgestellte Einfuhrlizenz zwingend notwendig. Fehlt diese oder ist sie falsch ausgestellt, wird der Antrag abgelehnt.
  • Falsche Annahme über den Kontingentsstatus: Unternehmen verlassen sich oft auf veraltete Informationen oder gehen davon aus, dass das Kontingent noch offen ist. Der tatsächliche Stand kann sich jedoch innerhalb weniger Sekunden ändern.
  • Einsatz von Dienstleistern: Werden Zollanmeldungen nicht von Ihnen, sondern von einem zollrechtlichen Vertreter abgegeben, instruieren Sie diesen eindeutig wann und mit welchen Informationen die Zollanmeldung abgegeben werden soll.

Fazit

Einfuhrkontingente - ob automatisch verwaltet oder lizenzpflichtig - bieten Unternehmen die Möglichkeit, erhebliche Einsparungen bei der Importabwicklung zu erzielen. Doch nur wer gut vorbereitet ist und schnell und präzise handelt, kann diese Vorteile voll ausschöpfen.


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US- (Re) Exportkontrolle
09.04.2025 |
Lesezeit

US- (Re) Exportkontrolle

Die USA beanspruchen für ihre Exportkontrollgesetze eine Extraterritorialität, d.h. dass die …
US- (Re) Exportkontrolle

Die USA beanspruchen für ihre Exportkontrollgesetze eine Extraterritorialität, d.h. dass die einschlägigen Gesetze über die Landesgrenzen der USA hinaus Beachtung finden.

Die US-Regierung erwartet, dass alle betroffenen Unternehmen und Personen diese weltweit beachten.

Die Extraterritorialität ergibt sich aus dem Begriff des Reexports, der auch Lieferungen außerhalb der USA in den Anwendungsbereich der Export Administration Regulations (EAR) erfasst.


Was genau unter einem Reexport im Anwendungsbereich der EAR zu verstehen ist, definiert §734.14 EAR:

§ 734.14 REEXPORT
(1) An actual shipment or transmission of an item subject to the EAR from one foreign country to another foreign country,

 

Zwar gelten die EAR weltweit für alle Länder, allerdings ist die extraterritoriale Anwendung auf „items subject to the EAR“ beschränkt. 

Die erste Frage die Sie sich stellen müssen ist, bin ich überhaupt von der US- Re Exportkontrolle und den EAR betroffen?

Folgende beispielhafte Sachverhalte können vorliegen, um in den Anwendungsbereich der EAR zu fallen:

  • Re-Export von US-Ursprungswaren
  • Export von Waren, bei denen Vormaterialien eingesetzt werden, die US-Ursprung besitzen.
  • Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit US-Firmen (Mutter-/Schwestergesellschaft etc.)
  • Beteiligte US-Person

US-Produkt?

Die Frage der Zulässigkeit einer Ausfuhr nach US-Recht stellt sich, wenn Waren mit US-Ursprung reexportiert werden sollen.

Darunter fallen nicht nur vollständige US-Waren sondern auch im Ausland hergestellte Waren ab einem bestimmten kontrollierten US-Anteil an Vormaterialien, Technologie oder Software.

Unternehmen müssen somit prüfen, ob die US-Produkte bei einer Lieferung in verbautem (De-minimis-Kalkulation) oder unverbautem Zustand genehmigungspflichtig.

 Ein hergestelltes Produkt wird nur dann zu einem genehmigungspflichtigen US-Produkt, wenn US-Bestandteile in einem Umfang oberhalb der sogenannten De-minimis Schwelle enthalten sind.

Die De-minimis Schwelle für verbaute „kontrollierte“ US-Produkte liegt grundsätzlich bei 25 Prozent. Für bestimmte Bestimmungsländer gibt es jedoch Einschränkungen und niedrigere prozentuale Grenzen. Darüber hinaus gibt es aber auch Güter, für die es keine De-minimis Schwellen gibt.

 US-Waren können auch ausländische Waren sein, die gemäß der Foreign Direct Product Rule ein direktes Produkt von US-Software oder -Technologie sind und in bestimmte Bestimmungsländer geliefert werden.

Achtung: Mittlerweile gibt es neun verschiedene Foreign Direct Product Rules, mit sehr unterschiedlichen Anwendungsbereichen.


ECCN?

Um festzustellen, ob eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist es wichtig zu wissen, ob die Güter, die reexportiert werden sollen, eine spezifische Export Control Classification Number (ECCN) haben.

Waren, die auf der amerikanischen Güterkontrollliste, der sogenannten Commerce Control List (CCL) aufgeführt sind, wird jeweils eine solche aus fünf Zeichen bestehende ECCN zugeordnet.

Wie prüfe ich, ob ich eine Genehmigung benötige?

Hilfestellung bittet hier der Export Control Decision Tree in den EAR.

Supplement No. 1 to Part 732—Export Control Decision Tree
Supplement No. 1 to Part 732—Export Control Decision Tree

US-Person?

Jede an einem Drittlandsgeschäft beteiligte US-Person hat sich vollumfänglich an das US-Exportkontrollrecht und auch die darin enthaltenen Regelungen zur Reexportkontrolle zu halten:

Als US-Person gelten:

jeder US-Staatsangehörige

jede nach US-Recht organisierte juristische Person

jede sich in den USA aufhaltende Person


Wohin wird exportiert?

Anders als im europäischen Exportkontrollrecht, nach welchem eine gelistete Ware immer ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, macht das US-Exportkontrollrecht die Ausfuhrgenehmigungspflicht abhängig vom Exportland und einem festgelegten Kontrollgrund („reason for control“).

 Für die Bestimmungsziele Kuba, Syrien, Crimea (Krim) und Nordkorea normiert § 746 EAR eine umfassende Genehmigungspflicht für alle US-Produkte nach den EAR. Damit sind im Geschäftsverkehr mit diesen Ländern grundsätzlich auch EAR99 Güter kontrolliert. Bei Geschäften mit dem Iran sind neben den Regelungen der EAR, die Embargoregelungen des OFAC zu beachten. Hieraus ergibt sich ebenfalls eine Genehmigungspflicht für EAR99 Güter.


Wer erhält das Gut?

Für deutsche Unternehmen können sich auch Beschränkungen im Hinblick auf den Empfänger ergeben. Findet sich der Empfänger auf einer der US-Sanktionslisten, folgen hieraus je nach Liste Verbote oder Genehmigungspflichten.

Die USA kennen eine Reihe von Sanktionslisten, die sowohl von ihrer Zielrichtung als auch von der Behördenzuständigkeit ganz unterschiedlich sind. Vor diesem Hintergrund sind hier individuelle Prüfungen vorzunehmen.

Es gibt güterbezogene Sanktionslisten sowie Finanzsanktionslisten. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, welche Listen für welche Geschäfte relevant sind. Dies kann nur unter Berücksichtigung der eigenen firmenindividuellen Besonderheiten erfolgen.


Achtung Secondary Sanctions!

Viele weitere Spannende Blog Einträge zum US- (Re) Exportkontrollrecht erwarten Sie in den kommenden Wochen in denen wir tiefer in dieses komplexe Theme eintauchen werden.

Diese können Nicht-US-Personen auferlegt werden, wenn sie sich an Geschäften mit Personen, Organisationen oder Unternehmen beteiligen, die in der SDN-Liste unter einem Sanktionsprogramm mit Bezug zum Iran gelistet sind.

Die Specially Designated Nationals Liste (SDN) setzt sich zusammen aus verschiedenen Sanktionsprogrammen zu denen Finanzsanktionen bestehen. Diese Sanktionsprogramme verfolgen unterschiedliche Ziele und unterscheiden sich sowohl inhaltlich als auch in den Rechtsfolgen.

Sanktionslistensuche

Sanctions List Search

Die Folge einer Listung ist, dass “SDNs assets are blocked and U.S. persons are generally prohibited from dealing with them.” Damit sind güterbezogene Lieferungen grundsätzlich nicht erfasst, es sei denn es besteht eine “Verknüpfung” zu den EAR, welche die güterbezogene Exportkontrolle regeln.


Sollten Sie Fragen haben zögern Sie nicht uns anzusprechen.


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Autor: Dominik Wiedmann - Snr. Consultant Training & Beratung

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Verlängerung und Anpassung der Allgemeinen Genehmigungen - AGG
28.03.2025 |
Lesezeit

Verlängerung und Anpassung der Allgemeinen Genehmigungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat alle Allgemeinen Genehmigungen (AGGen) …
Verlängerung und Anpassung der Allgemeinen Genehmigungen - AGG

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat alle Allgemeinen Genehmigungen (AGGen) bis zum 31. März 2026 verlängert. Diese meist jährliche Routinemaßnahme gewährleistet Planungssicherheit und Kontinuität für Exporteure.

Darüber hinaus wurden spezifische Anpassungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass Exporte nicht in kritische oder sicherheitsgefährdende Bereiche gelangen. Das Regelwerk wurde insbesondere im Hinblick auf geopolitische Entwicklungen und bestehende Sanktionen präzisiert. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre Exporte den aktuellen Bestimmungen entsprechen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.


Was sind Allgemeine Genehmigungen?

Allgemeine Genehmigungen sind eine besondere Form von Ausfuhrgenehmigungen, die automatisch gelten und nicht einzeln beantragt werden müssen. Sie ermöglichen es Unternehmen, bestimmte Güter ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand in festgelegte Länder zu exportieren, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür ist lediglich eine entsprechende Registrierung im System ELANK-2 des BAFA zur Nutzung der jeweiligen Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Häufig sind in den Nebenbestimmungen zusätzliche Meldepflichten verankert. Dennoch führt dies zu einer sofortigen Lieferfähigkeit und erhöht die Planungssicherheit für Exporteure.


Wichtige Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen

Sowohl im Bereich der Rüstungsgüter als auch im Bereich der Dual-Use-Güter und der sonstigen Allgemeinen Genehmigungen wurden mit Gültigkeit ab dem 01. April 2025 in vielen bestehenden Genehmigungen inhaltliche Änderungen vorgenommen.

Exporteure, die diese Allgemeinen Genehmigungen nutzen oder zukünftig nutzen wollen, müssen sich daher intensiv mit den geänderten Regelungen auseinandersetzen.


Beschleunigung der Genehmigungsverfahren

Parallel zu diesen Maßnahmen setzt die Bundesregierung auf eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Bereits Ende 2024 wurde ein weiteres Maßnahmenpaket vorgestellt, das die Digitalisierung der Exportkontrolle vorantreibt und Verwaltungsprozesse effizienter gestaltet. Ziel ist es, Unternehmen eine schnellere und reibungslosere Abwicklung ihrer Exportgeschäfte zu ermöglichen.


Empfehlungen für Unternehmen

Für exportierende Unternehmen ist es unerlässlich, sich regelmäßig über Änderungen in der Exportkontrolle zu informieren und die internen Prozesse entsprechend anzupassen. Die aktuellen Anpassungen zeigen, dass die Regierung nicht nur auf regulatorische Herausforderungen reagiert, sondern auch gezielt Entlastungen für die Wirtschaft schafft.


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