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Wissen & News

25 Artikel in der Kategorie "News & Trends"

CBAM - Verlängerung der Konsultationspflicht
08.07.2025 |
Lesezeit

CBAM: EU-Kommission verlängert Konsultationsfrist bis Ende August 2025

Die Europäische Kommission hat die Frist für die öffentliche Konsultation zu den …
CBAM - Verlängerung der Konsultationspflicht

Die Europäische Kommission hat die Frist für die öffentliche Konsultation zu den Durchführungsbestimmungen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) bis Ende August 2025 verlängert. Diese Fristverlängerung eröffnet Unternehmen im Außenhandel, insbesondere Importeuren emissionsintensiver Waren, zusätzliche Möglichkeiten, sich aktiv an der Ausgestaltung der künftigen CBAM-Vorgaben zu beteiligen.


Bedeutung des CBAM für den internationalen Warenverkehr

CBAM ist ein zentrales Instrument des europäischen Green Deal und verfolgt das Ziel, CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung bestimmter Waren außerhalb der Europäischen Union entstehen, adäquat zu bepreisen. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Hersteller gewahrt und eine Verlagerung von Emissionen ins Ausland (sogenanntes „Carbon Leakage“) verhindert werden. Betroffen sind zunächst ausgewählte Warengruppen wie Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität sowie Wasserstoff.

Bereits seit Oktober 2023 gilt eine Übergangsphase, in der Importeure verpflichtet sind, Emissionsdaten für ihre eingeführten Waren zu melden. Die verpflichtende Abgabe von CBAM-Zertifikaten wird ab 2026 wirksam. Die genauen Berichts- und Verifizierungsverfahren sind in zahlreichen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen geregelt, deren Ausgestaltung derzeit noch nicht abgeschlossen ist.


Ziele und Inhalte der Konsultation

Die Konsultation der EU-Kommission richtet sich an Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Zollverantwortliche, Importdienstleister und andere Stakeholder im internationalen Handel. Ziel ist es, praxisnahe Rückmeldungen zu den geplanten Regelungen einzuholen.

Themen der Konsultation sind unter anderem:
  • Konkretisierung der Berichtsformate und -pflichten,
  • technische Anforderungen an die CO₂-Berechnung und -Verifizierung,
  • Ausnahmen und Sonderregelungen für bestimmte Waren oder Herkunftsländer,
  • Anpassungen von IT-Schnittstellen und Zollprozessen,
  • Übergangs- und Implementierungsfristen.

Die Ergebnisse der Konsultation fließen in die finalen Durchführungsbestimmungen ein, die für alle betroffenen Unternehmen verbindlich sein werden.

Link zum Konsultationsverfahren

Relevanz für Unternehmen und Zollverantwortliche

Für Unternehmen, die regelmäßig Waren aus CBAM-relevanten Produktkategorien importieren, ist eine aktive Auseinandersetzung mit den geplanten Vorgaben unerlässlich. Neben der technischen Ermittlung von Emissionswerten rücken auch Fragen der Compliance, Dokumentation und Zollanmeldung in den Fokus. Unklare oder praxisferne Vorgaben können zu erheblichen Mehraufwänden und Risiken im Importprozess führen.

Zollverantwortliche und Außenhandelsbeauftragte sind gut beraten, die Konsultationsphase zu nutzen, um branchenspezifische Herausforderungen zu adressieren. Wirtschaftsbeteiligte, die ihre Expertise und praktische Erfahrung einbringen, können dazu beitragen, dass die künftigen CBAM-Pflichten rechtssicher, umsetzbar und wirtschaftlich tragfähig gestaltet werden.


Zeitplan und weitere Schritte

Die verlängerte Frist der Konsultation endet Ende August 2025. Bis dahin können Stellungnahmen elektronisch an die Europäische Kommission übermittelt werden. Im Anschluss werden die Rückmeldungen ausgewertet und in die finalen Rechtsakte eingearbeitet.

Unternehmen, die von CBAM betroffen sind, sollten:

  • prüfen, ob ihre Importgüter unter die CBAM-Verordnung fallen,
  • interne Prozesse für die CO₂-Bilanzierung und Berichterstattung aufbauen oder anpassen,
  • die laufenden regulatorischen Entwicklungen beobachten,
  • an der Konsultation teilnehmen, um praxisnahe Lösungen mitzugestalten.

Fazit: Frühzeitige Vorbereitung schützt vor Compliance-Risiken

Die verlängerte Konsultationsphase bietet Unternehmen und Zollverantwortlichen eine wertvolle Gelegenheit, die eigenen Interessen einzubringen und auf eine praxistaugliche Umsetzung des CBAM hinzuwirken. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den künftigen Pflichten ist unverzichtbar, um rechtzeitig Prozesse, Systeme und Verantwortlichkeiten anzupassen.

Für eine fundierte Einschätzung der eigenen Betroffenheit, die Entwicklung effizienter Umsetzungsstrategien sowie bei Fragen zur CBAM-Compliance empfiehlt sich eine professionelle Beratung durch Experten im Zoll- und Außenhandelsrecht.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

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News & Trends

ATP zur CLP Verordnung
08.07.2025 |
Lesezeit

Die 23. ATP zur CLP-Verordnung: Neue Einstufungen für Chemikalien

Am 20. Juni 2025 wurde die 23. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung …
ATP zur CLP-Verordnung

Am 20. Juni 2025 wurde die 23. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Anpassung bringt erneut umfassende Änderungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien mit sich. Die Änderungen betreffen zahlreiche Stoffe, die für Im- und Exporteure, Chemikalienhändler sowie Unternehmen im grenzüberschreitenden Warenverkehr relevant sind.

Die CLP-Verordnung bildet den zentralen rechtlichen Rahmen für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union. Anpassungen wie die 23. ATP dienen dazu, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeitnah in verbindliche Rechtsvorgaben zu überführen. Für Unternehmen des Außenhandels und der Zollabwicklung bedeutet dies, ihre Prozesse kontinuierlich an den aktuellen Rechtsstand anzupassen.


Wesentliche Inhalte der 23. ATP

Die 23. ATP wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 umgesetzt und enthält insbesondere folgende Änderungen des Anhangs VI der CLP-Verordnung:

Aufnahme von 22 neuen harmonisierten Einstufungen, darunter für:

  • Fluorethylen
  • Ozon
  • Distickstoffoxid
  • Bariumchromat
  • Dinotefuran

Überarbeitung von 10 bestehenden Einträgen, z. B.:

  • α-Methylstyrol
  • 1,1-Dichlorethylen
  • Folpet
  • Captan

Die neu aufgenommenen Stoffe und die geänderten Einstufungen betreffen sowohl industrielle Rohstoffe als auch chemische Produkte, die in zahlreichen Wirtschaftszweigen Verwendung finden. Diese Änderungen wirken sich folglich nicht nur auf Produzenten und Händler, sondern auch auf Logistik- und Außenhandelsprozesse aus.


Inkrafttreten und Übergangsfristen

Die Verordnung tritt am 10. Juli 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist eine freiwillige Anwendung der neuen Einstufungen zulässig. Die verbindliche Anwendung gilt jedoch erst ab dem 1. Februar 2027. Diese Übergangsfrist ermöglicht es Unternehmen, bestehende Bestände nach bisherigen Einstufungen zu vermarkten und gleichzeitig ihre Prozesse auf die neuen Anforderungen umzustellen.

Für die Zollpraxis ist es wesentlich, den Übergangszeitraum richtig einzuordnen. Bei der Anmeldung von Waren, der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern sowie der Etikettierung muss exakt nachvollzogen werden, welche Rechtslage zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gilt. Fehlerhafte oder nicht aktualisierte Einstufungen können zu Verzögerungen bei der Zollabfertigung, Nachfragen der Behörden oder im schlimmsten Fall zu Verstößen gegen geltendes Gefahrstoffrecht führen.


Relevanz für den Zoll- und Außenhandel

Die Auswirkungen der 23. ATP betreffen insbesondere folgende Bereiche des Zoll- und Außenhandels:

  • Zolltarifierung: Einige chemische Stoffe, deren Gefahreneigenschaften sich ändern, könnten künftig unter anderen sicherheits- oder zollrechtlichen Auflagen stehen. Dies kann Anpassungen bei Codierungen wie den Gefahrgutkennzahlen (UN-Nummern) oder der ergänzenden nationalen Kennzeichnungspflicht erfordern.
  • Transportvorschriften: Neue oder geänderte Gefahrenklassen können zu veränderten Transportauflagen (ADR, IMDG, IATA DGR) führen, die für den internationalen Versand relevant sind.
  • Zollabwicklung & Compliance: Zollverantwortliche müssen sicherstellen, dass die eingereichten Unterlagen (Sicherheitsdatenblatt, Kennzeichnung, Zollanmeldung) dem jeweils aktuellen Stand der CLP-Verordnung entsprechen.
  • Lagerlogistik und Gefahrstoffmanagement:
    Auch innerbetriebliche Prozesse, wie die Kennzeichnung im Lager und die Einhaltung von Arbeitsschutzvorgaben, sind betroffen.

Handlungsempfehlungen für eine rechtskonforme Umsetzung

Die frühzeitige Auseinandersetzung mit der 23. ATP ist entscheidend, um betriebliche Abläufe störungsfrei anpassen zu können. Empfohlen werden:

  • Überprüfung des Stoffportfolios:
    Unternehmen sollten identifizieren, ob betroffene Stoffe oder Gemische im Produktsortiment vorhanden sind.
  • Anpassung von Sicherheitsdatenblättern und Etiketten:
    Rechtzeitige Überarbeitung der relevanten Dokumente sichert eine störungsfreie Zollabwicklung und den reibungslosen Warenverkehr.
  • Schulung relevanter Mitarbeitender:
    Zoll- und Außenhandelsabteilungen, Gefahrstoffbeauftragte sowie Logistikverantwortliche sollten über die Änderungen informiert werden.
  • Prüfung von Verträgen und Lieferantenangaben:
    Vereinbarungen mit Lieferanten sollten an die neuen Einstufungen angepasst werden, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
  • Frühzeitige freiwillige Anwendung: Wer bereits ab Juli 2025 die neuen Einstufungen freiwillig anwendet, kann frühzeitig Rechtssicherheit schaffen.

Fazit: Rechtssicherheit im Außenhandel durch frühzeitige Anpassung sichern

Die 23. ATP der CLP-Verordnung ist ein weiterer Schritt, um den europäischen Gefahrstoffschutz an neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen. Für Unternehmen im Außenhandel und Zollwesen erfordert dies eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Anforderungen, um Lieferketten, Exportprozesse und Zollanmeldungen weiterhin rechtssicher gestalten zu können.

Ein proaktives Gefahrstoff- und Zollmanagement schützt nicht nur vor behördlichen Beanstandungen, sondern sichert auch die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Handel.

Für eine erfolgreiche Umsetzung der neuen CLP-Anforderungen empfiehlt sich eine individuelle Analyse der betroffenen Prozesse. Fachkundige Beratung kann dabei helfen, Unsicherheiten zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang sicherzustellen. Eine frühzeitige Anpassung erhöht die Compliance-Sicherheit und reduziert das Risiko zollrechtlicher und verkehrsrechtlicher Verzögerungen.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

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News & Trends Zollrecht & Compliance

Öffentliche Konsultation
08.07.2025 |
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Öffentliche Konsultation zum geplanten Verbot von Chrom(VI)

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat eine öffentliche Konsultation zu einem umfassenden …
Öffentliche Konsultation - geplantes Verbot von Chrom(VI)

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat eine öffentliche Konsultation zu einem umfassenden Beschränkungsvorschlag für Chrom(VI)-Verbindungen gestartet. Ziel dieser Initiative ist eine weitreichende Regulierung bis hin zu einem möglichen Verbot zahlreicher Verwendungen von Chrom(VI)-haltigen Stoffen. Die Auswirkungen dieser Maßnahme betreffen nicht nur Hersteller und Verwender innerhalb der Europäischen Union, sondern auch Importeure und Exportverantwortliche im Außenhandel.

Insbesondere für Zollverantwortliche, sowie alle Akteure im internationalen Warenverkehr ergibt sich daraus ein erheblicher Handlungsbedarf. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den regulatorischen Entwicklungen und eine genaue Prüfung der betroffenen Lieferketten sind von zentraler Bedeutung, um Lieferunterbrechungen, Verstöße gegen die REACH-Verordnung und wirtschaftliche Risiken zu vermeiden.


Hintergrund des Beschränkungsvorschlags

Chrom(VI)-Verbindungen sind in der industriellen Praxis seit Jahrzehnten weit verbreitet. Sie finden unter anderem Anwendung bei der Oberflächenbehandlung von Metallen, im Korrosionsschutz, in der Galvanotechnik, in Beschichtungen sowie in der Luftfahrt-, Automobil- und Bauindustrie. Zugleich gelten diese Verbindungen als besonders besorgniserregend, da sie als krebserzeugend, mutagen und reproduktionstoxisch eingestuft sind. Bereits jetzt unterliegen zahlreiche Chrom(VI)-Verbindungen einer Zulassungspflicht gemäß Anhang XIV der REACH-Verordnung.

Die ECHA empfiehlt im Rahmen des neuen Beschränkungsvorschlags eine weitergehende Regulierung. Ziel ist es, die menschliche Gesundheit, insbesondere von Arbeitnehmern in der Verarbeitung und Anwendern, sowie die Umwelt besser zu schützen. Die geplante Beschränkung könnte in der Praxis einem weitreichenden Verwendungsverbot gleichkommen.


Relevanz für den Außenhandel und Zoll

Der Beschränkungsvorschlag betrifft nicht nur Produzenten und Weiterverarbeiter innerhalb der EU. Auch Importeure aus Drittländern müssen sich mit den regulatorischen Vorgaben auseinandersetzen. Produkte, die Chrom(VI)-haltige Stoffe enthalten oder in Herstellungsprozessen damit behandelt wurden, könnten künftig nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr in die Europäische Union eingeführt werden. Dies betrifft unter anderem metallische Bauteile, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, technische Geräte und viele weitere Warengruppen.

Für die Zollpraxis bedeutet dies eine erhebliche Zunahme an Prüfpflichten im Rahmen der Produktkonformität. Bereits bei der Einfuhr muss geprüft werden, ob die betreffenden Waren unter die geplante Beschränkung fallen und ob gegebenenfalls Ausnahmeregelungen, Übergangsfristen oder Zulassungen bestehen. Eine enge Abstimmung mit Lieferanten, verbunden mit einer transparenten Lieferantenerklärung bezüglich der eingesetzten Stoffe, ist essenziell.


Öffentliche Konsultation als Chance zur Einflussnahme

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die im Juni 2025 gestartet wurde, können Unternehmen, Verbände und weitere interessierte Kreise Stellung nehmen. Die Konsultation dient dazu, wirtschaftliche Auswirkungen, technische Machbarkeit, die Verfügbarkeit sicherer Alternativen sowie Übergangsfristen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

Eine fundierte und sachlich begründete Rückmeldung kann dazu beitragen, die regulatorischen Anforderungen praxisnah zu gestalten. Insbesondere Unternehmen, die (noch) keine technisch gleichwertigen Alternativen zu Chrom(VI)-haltigen Verfahren einsetzen können, sollten ihre Argumente frühzeitig und strukturiert einbringen.

Die 6-monatige Konsultation hat am 18. Juni 2025 begonnen und dauert damit bis zum 18.12.2025. Betroffene Unternehmen sollten sich beteiligen, je früher, je besser, mit möglichst konkreten Hinweisen (z. B. zu sonstigen Anwendungen oder Erfahrungen mit Substitutionsversuchen).
Link zum Konsultation

Perspektiven für Ersatzstoffe und Technologiewechsel

Parallel zur Konsultation entwickelt die Industrie bereits zahlreiche Alternativen. Chrom(III)-basierte Systeme sowie andere Technologien zur Oberflächenbehandlung bieten teilweise vergleichbare Korrosionsschutz- und Haftungseigenschaften. Jedoch sind diese Verfahren nicht in allen Anwendungen gleichwertig verfügbar oder wirtschaftlich einsetzbar.

Für international agierende Unternehmen stellt sich darüber hinaus die Herausforderung, unterschiedliche regulatorische Anforderungen in den globalen Lieferketten zu harmonisieren. Während die EU auf eine weitgehende Eliminierung von Chrom(VI) setzt, bestehen in anderen Wirtschaftsräumen teils weniger strenge Vorgaben.


Handlungsbedarf für Unternehmen im Außenhandel

Unternehmen, die von der möglichen Beschränkung betroffen sind, sollten frühzeitig folgende Schritte einleiten:

  • Analyse der eigenen Produkte und Prozesse hinsichtlich des Einsatzes von Chrom(VI)
  • Prüfung der Lieferketten auf mögliche Vorlieferanten, die Chrom(VI)-haltige Verfahren einsetzen
  • Einholung und Bewertung von Lieferantenerklärungen
  • Beobachtung des Konsultations- und Entscheidungsprozesses bei der ECHA
  • Bewertung möglicher Ersatzverfahren und Anpassung der Produktionsprozesse
  • Vorbereitung auf eine veränderte zollrechtliche Abfertigung (z.B. zusätzliche Nachweise zur REACH-Konformität)

Fazit: Frühzeitige Vorbereitung schützt vor Verzögerungen im Außenhandel

Das geplante Verbot von Chrom(VI) steht beispielhaft für den dynamischen Wandel des europäischen Chemikalienrechts. Für den internationalen Warenverkehr bedeutet dies einen erhöhten Aufwand im Bereich der Produktkonformität und Zollabwicklung. Eine proaktive Auseinandersetzung mit der Thematik, sowie eine aktive Teilnahme an der öffentlichen Konsultation bieten Unternehmen die Möglichkeit, Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.

Eine umfassende Beratung in Bezug auf die Auswirkungen der REACH-Regulierung, die Gestaltung sicherer Lieferketten und die Absicherung des Warenverkehrs kann maßgeblich dazu beitragen, wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.


Eine individuelle Bewertung der unternehmensspezifischen Situation und eine rechtssichere Gestaltung der Import- und Exportprozesse sind essenziell. Wer frühzeitig handelt, sichert die Lieferfähigkeit und die REACH-Konformität im internationalen Warenverkehr. Eine kompetente Beratung unterstützt dabei, regulatorische Herausforderungen in wirtschaftliche Chancen zu verwandeln.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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News & Trends

Aufnahme neuer Warennummern
04.07.2025 |
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Aufnahme neuer Warennummern in das Warenverzeichnis – Aktuelle Änderungen und Auswirkungen für den Außenhandel

Das Warenverzeichnis ist das zentrale Instrument zur Klassifizierung von Waren im internationalen …
Aufnahme neuer Warennummern

Das Warenverzeichnis ist das zentrale Instrument zur Klassifizierung von Waren im internationalen Handel. Es bildet die Grundlage für zollrechtliche Maßnahmen, statistische Erhebungen sowie für zahlreiche außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen. Anpassungen an der Nomenklatur sind regelmäßiger Bestandteil der Weiterentwicklung des internationalen und europäischen Zollrechts. Aktuelle Änderungen im Warenverzeichnis betreffen zahlreiche Branchen und erfordern eine sorgfältige Überprüfung sowie Anpassung interner Prozesse.


Neue Warennummern seit Ende Juni / Anfang Juli 2025

Zum 28. Juni 2025 und zum 1. Juli 2025 traten im Warenverzeichnis der Europäischen Union umfangreiche Änderungen in Kraft. Im Fokus stehen insbesondere die Einführung neuer Warennummern sowie die Anpassung bestehender Nummern. Die Neuerungen umfassen verschiedene Warengruppen und betreffen insbesondere folgende Kapitel des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur:

  • Kapitel 28 bis 38: Erzeugnisse der chemischen Industrie
  • Kapitel 85: Elektromotoren und elektrische Generatoren (Position 8501)
  • Kapitel 87: Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge (Position 8708)

Insgesamt wurden am 28. Juni 97 neue Warennummern aufgenommen. Mit Wirkung zum 1. Juli kamen mehr als 100 weitere Warennummern hinzu. Diese Änderungen erfordern eine umgehende Überprüfung und Anpassung der internen Warenverzeichnisse, Materialstämme und Zolltarifierungen.


Neue TARIC-Maßnahmen im Bereich Kulturgüter

Ein weiterer wichtiger Aspekt der aktuellen Änderungen betrifft die Einfuhr von Kulturgütern in die Europäische Union. Auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/880 wurden spezielle Warennummern für Kulturgüter eingeführt. Diese Maßnahme dient der besseren Kontrolle und dem Schutz von Kulturgut im internationalen Handel. Entsprechende TARIC-Maßnahmen wurden implementiert und sind seit dem 28. Juni 2025 wirksam.

Zollverantwortliche sind angehalten, die entsprechenden Positionen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, insbesondere im Hinblick auf Importvorgänge, bei denen Kulturgüter betroffen sein könnten.


Relevante Informationsquellen und weiterführende Hinweise

Die vollständige und tagesaktuelle Übersicht der neuen sowie entfallenen Warennummern kann im Elektronischen Zolltarif (EZT-Online) des deutschen Zolls eingesehen werden. Dort finden sich unter den Punkten „Aktuelle Nomenklaturänderungen“ die Listen der neuen und gestrichenen Warennummern.

Für eine umfassende Systempflege empfiehlt es sich, die Änderungen gezielt in den betroffenen Kapiteln zu überprüfen. Exporte sind von den beschriebenen Anpassungen derzeit nicht betroffen. Dennoch ist auch für Ausfuhrvorgänge eine regelmäßige Überprüfung der Warennummern empfehlenswert, um eine korrekte und rechtssichere Zollabwicklung sicherzustellen.


Auswirkungen auf Unternehmen und Handlungsempfehlungen

Die Anpassungen im Warenverzeichnis erfordern von Unternehmen, die international handeln, ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Reaktionsgeschwindigkeit. Eine nicht oder verspätet durchgeführte Anpassung kann zu Verzögerungen in der Zollabwicklung, fehlerhaften Zollanmeldungen oder gar zu Bußgeldern führen.


Handlungsempfehlung

  • Eine zeitnahe Aktualisierung der internen Warenverzeichnisse und Materialstämme
  • Eine Überprüfung der betroffenen Zolltarifierungen in den relevanten Kapiteln
  • Eine Abstimmung zwischen den Abteilungen Zoll, Einkauf, Vertrieb und Logistik
  • Die Anpassung von Stammdaten in ERP- und Zollsystemen
  • Eine Sensibilisierung aller involvierten Fachbereiche für die Änderungen
  • Gegebenenfalls eine erneute Tarifierung von Waren, deren bisherige Warennummern entfallen sind oder geändert wurden

Fazit: Proaktive Zollprozesse sichern reibungslosen Warenverkehr

Regelmäßige Anpassungen im Warenverzeichnis sind ein fester Bestandteil des globalen Zollrechts. Unternehmen, die ihre Zollprozesse strukturiert und vorausschauend gestalten, sichern sich nicht nur einen reibungslosen Warenverkehr, sondern minimieren auch zollrechtliche Risiken.

Fachliche Unterstützung bei der systematischen Anpassung von Warennummern sowie bei der Optimierung von Zoll- und Außenhandelsprozessen kann einen wesentlichen Beitrag zur Effizienz und Rechtssicherheit leisten.


Wer sichergehen möchte, dass die neuen Warennummern korrekt und vollständig in das eigene Warenverzeichnis übernommen werden, sollte auf professionelle Unterstützung zurückgreifen. Eine individuelle Beratung zu Warentarifierung, Zollprozessen und Compliance-Themen hilft, Anpassungsbedarf frühzeitig zu erkennen und die Umsetzung effizient zu gestalten.


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News & Trends Zollverfahren & Abwicklung

Elektronische Apostille in China
04.07.2025 |
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Einführung der elektronischen Apostille in China

Am 18. Juni 2025 hat die Volksrepublik China den nächsten Schritt zur Digitalisierung von …
Elektronische Apostille in China

Am 18. Juni 2025 hat die Volksrepublik China den nächsten Schritt zur Digitalisierung von Außenhandelsprozessen umgesetzt. Mit der Einführung der elektronischen Apostille (e-Apostille) vereinfacht China die Beglaubigung von Handelsdokumenten erheblich. Diese Neuerung ist insbesondere für Zollverantwortliche, Exportmanager und Außenhandelsverantwortliche von Bedeutung, die regelmäßig mit Dokumentenverkehr in Bezug auf China befasst sind.


Hintergrund: Beitritt Chinas zum Haager Apostille-Übereinkommen

Bereits am 7. November 2023 trat für China das Haager Apostille-Übereinkommen in Kraft. Dieses internationale Abkommen erleichtert den Nachweis der Echtheit öffentlicher Urkunden für den Gebrauch im Ausland, indem es die bisher übliche Konsularlegalisierung durch eine sogenannte Apostille ersetzt. China hat sich damit den globalen Standards angepasst und seine Verfahren für den grenzüberschreitenden Dokumentenverkehr modernisiert. Die elektronische Apostille ist nun der nächste logische Schritt in diesem Prozess.


Funktionsweise der elektronischen Apostille (e-Apostille)

Die elektronische Apostille ist ein digitales Dokument im PDF-Format. Sie besteht aus drei wesentlichen Bestandteilen:

  • dem beglaubigten Originaldokument (beispielsweise einem Ursprungszeugnis),
  • der eigentlichen Apostille mit den standardisierten Angaben gemäß dem Haager Übereinkommen sowie
  • einem Anhang mit Hinweisen zur digitalen Verifizierung.

Die e-Apostille kann online über eine offizielle Plattform der chinesischen Behörden überprüft werden. Dies schafft Rechtssicherheit und Transparenz für alle Beteiligten entlang der internationalen Lieferketten.


Erste Anwendungsfälle und Ausblick

Zum Start umfasst die e-Apostille die Beglaubigung von Ursprungszeugnissen, die durch den China Council for the Promotion of International Trade (CCPIT) ausgestellt werden. Diese Dokumente spielen im Außenhandel eine zentrale Rolle, da sie von Zollbehörden weltweit zur zollrechtlichen Behandlung und zur Präferenzprüfung herangezogen werden.

In den kommenden Monaten und Jahren ist mit einer schrittweisen Ausweitung der elektronischen Apostille auf weitere Dokumententypen zu rechnen. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den neuen Verfahren vertraut machen und ihre internen Prozesse anpassen.


Vorteile der e-Apostille für den internationalen Handel

Die Einführung der e-Apostille bringt eine Reihe von Vorteilen für Unternehmen und Zollverantwortliche:

  • Prozessbeschleunigung: Die Bearbeitung und Beglaubigung von Dokumenten erfolgt vollständig digital und damit schneller als bei der klassischen Papierform.
  • Kostenreduktion: Durch den Wegfall des postalischen Versands sowie die Digitalisierung der Beglaubigung reduzieren sich die administrativen Kosten.
  • Rechtssicherheit: Die e-Apostille ist international anerkannt und entspricht den Vorgaben des Haager Übereinkommens.
  • Nachvollziehbarkeit: Die Möglichkeit der Online-Verifizierung minimiert das Risiko von Fälschungen oder Manipulationen.

Relevanz für Zoll- und Außenhandelsprozesse

Für die Zollabwicklung bedeutet die e-Apostille eine Vereinfachung bei der Dokumentenprüfung und Beglaubigung von Handelsdokumenten. Die schnelle und transparente Verfügbarkeit beglaubigter Ursprungszeugnisse kann Zollprozesse beschleunigen und Prüfaufwände reduzieren.

Unternehmen, die regelmäßig Waren nach China exportieren oder chinesische Ursprungsdokumente für ihre Importe verwenden, sollten die e-Apostille bereits jetzt in ihre Abläufe integrieren. Ebenso empfiehlt es sich, interne und externe Partner wie Speditionen, Logistikdienstleister und Zollagenturen über die neue Verfahrensweise zu informieren.


Fazit: Digitalisierung als Chance für effizientere Zollprozesse

Mit der Einführung der elektronischen Apostille setzt China ein klares Zeichen für die Digitalisierung des internationalen Handels. Die Umstellung auf digitale Beglaubigungen bietet Unternehmen die Chance, ihre Export- und Zollprozesse effizienter, kostengünstiger und rechtssicherer zu gestalten.

Wer frühzeitig handelt, verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil im globalen Warenverkehr. Die Entwicklung sollte aufmerksam verfolgt werden – insbesondere im Hinblick auf die geplante Ausweitung auf weitere Dokumententypen.


Link zum Chinesischen Verifizierungsportal

Elektronische und papiergebundene Apostillen besitzen denselben rechtlichen Status. Die Überprüfung elektronischer Apostillen kann in China über ein spezielles Online-Portal durchgeführt werden.

Verifizierungsportal

Sie benötigen Unterstützung bei der korrekten Erstellung Ihrer Ursprungszeugnisse oder bei der Beantragung und Legalisierung von Dokumenten?

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DCFTA abgeschlossen
04.07.2025 |
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EU und Ukraine schließen Modernisierung der Vertieften und Umfassenden Freihandelszone (DCFTA) ab

Am 1. Juli 2025 haben die Europäische Union und die Ukraine die Verhandlungen über die …
DCFTA

Am 1. Juli 2025 haben die Europäische Union und die Ukraine die Verhandlungen über die Modernisierung ihrer Vertieften und Umfassenden Freihandelszone Deep and Comprehensive Free Trade Area (DCFTA) erfolgreich abgeschlossen. Mit dem Abschluss der Verhandlungen setzt die EU ein wichtiges Zeichen für die wirtschaftliche Integration der Ukraine und die Vertiefung der bilateralen Handelsbeziehungen.

Das modernisierte Abkommen schafft neue Rahmenbedingungen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und der Ukraine. Die aktualisierten Vereinbarungen zielen darauf ab, die bisherigen Handelsstrukturen an aktuelle wirtschaftliche und regulatorische Entwicklungen anzupassen und den Zugang zum europäischen Binnenmarkt für die Ukraine schrittweise weiter zu öffnen.


Relevanz für den Zoll- und Außenwirtschaftsbereich

Für Zollverantwortliche, Export- und Importabteilungen sowie alle Akteure im grenzüberschreitenden Warenverkehr ergeben sich durch die Neufassung des Abkommens zahlreiche praxisrelevante Änderungen:

  • Anpassung der Zollpräferenzen

    Das modernisierte DCFTA sieht weiterhin eine weitgehende Zollfreiheit für zahlreiche Waren vor. Gleichzeitig wurden für besonders sensible Agrarprodukte wie Getreide, Zucker, Honig, Geflügel oder Eier neue Kontingentregelungen und Schutzmechanismen vereinbart. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und faire Marktbedingungen sichergestellt werden.

  • Weiterentwicklung technischer Vorschriften und Standards

    Ein wesentlicher Bestandteil der Modernisierung ist die schrittweise Anpassung der ukrainischen Vorschriften an die technischen Anforderungen und Standards der EU. Diese Harmonisierung betrifft insbesondere die Lebensmittelsicherheit, Umweltstandards, Pflanzenschutz- und Tierwohlvorgaben sowie den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und Chemikalien.

  • Schutzmechanismen für den Fall von Marktstörungen

    Neu eingeführt wurden Schutzklauseln, die beiden Seiten ermöglichen, im Falle schwerwiegender Marktstörungen schnell zu reagieren und temporäre Handelsbeschränkungen einzuführen.

  • Beitrag zur langfristigen wirtschaftlichen Stabilisierung

    Das modernisierte Abkommen bietet einen stabilen Rahmen für die wirtschaftliche Erholung und Weiterentwicklung der Ukraine und sichert die Fortsetzung des Handels unter verlässlichen rechtlichen Bedingungen – auch vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Lage.

  • Bedeutung im Kontext des EU-Beitrittsprozesses der Ukraine

    Die Modernisierung des DCFTA ist eng mit dem EU-Beitrittsprozess der Ukraine verknüpft. Mit der schrittweisen Angleichung an den EU-Binnenmarkt und die Übernahme des EU-Rechtsrahmens in zentralen Handelsbereichen werden wichtige Voraussetzungen für eine vertiefte wirtschaftliche Integration geschaffen.


Auswirkungen auf Unternehmen

Unternehmen, die im Handel mit der Ukraine tätig sind, sollten ihre bestehenden Präferenznachweise, Zolltarifierungen sowie Ursprungsprüfungen überprüfen. Insbesondere im Bereich der Agrar- und Lebensmittelimporte sowie technischer Produkte können sich durch die neuen Regelungen Änderungen bei Genehmigungs-, Nachweis- und Prüfpflichten ergeben.

Zollverantwortliche sind gefordert, die Anpassungen im Präferenzrecht, Ursprungsrecht und bei den handelspolitischen Maßnahmen frühzeitig in ihre Prozesse zu integrieren. Eine regelmäßige Überprüfung der aktuellen Rechtslage sowie der relevanten Kontingente und Schutzklauseln ist ratsam, um Risiken im Warenverkehr zu minimieren und Chancen zu nutzen.


Fazit und Ausblick

Mit dem Abschluss der Modernisierungsverhandlungen haben die EU und die Ukraine einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung einer vertieften wirtschaftlichen Partnerschaft vollzogen. Die Neufassung des DCFTA bietet für Unternehmen in der EU und der Ukraine erweiterte Marktzugangsmöglichkeiten, schafft aber zugleich neue Herausforderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht.

Der nächste Schritt besteht in der förmlichen Annahme und Ratifizierung des Abkommens durch die EU-Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament. Nach Inkrafttreten wird die praktische Umsetzung der neuen Vorschriften in den Fokus rücken.

Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Auswirkungen auf ihre Außenhandelsprozesse auseinandersetzen und gegebenenfalls ihre Compliance- und Zollmanagementsysteme anpassen.


Sie benötigen Unterstützung bei der Ermittlung Ihres Präferenziellen Ursprungs oder eine Beratung zum Thema Warenursprung und Präferenzen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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Neue BMF Vorgaben
04.07.2025 |
Lesezeit

Neue BMF-Vorgaben zur Prüfung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ab 20. Juli 2025: Auswirkungen für Zoll- und Außenhandelsverantwortliche

Am 6. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, das die …
Neue BMF Vorgaben

Am 6. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, das die Anforderungen an die qualifizierte Prüfung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) neu regelt. Diese Vorgaben betreffen insbesondere Unternehmen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, die innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei abwickeln möchten. Für Zollverantwortliche, Zollbeauftragte sowie alle Personen, die in Unternehmen mit Zoll- und Außenhandelsprozessen betraut sind, ergibt sich daraus ein unmittelbarer Handlungsbedarf.


Hintergrund: Bedeutung der USt-IdNr.-Prüfung im innergemeinschaftlichen Handel

Die Prüfung der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ein zentrales Element, um die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG i. V. m. § 6a UStG zu erfüllen. Eine ordnungsgemäß geprüfte USt-IdNr. ist dabei nicht nur formales Erfordernis, sondern trägt maßgeblich zur Reduzierung von Haftungs- und Steuerrisiken bei.

Bisher konnten Unternehmen die qualifizierte Abfrage der USt-IdNr. über verschiedene Wege beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchführen, darunter auch per Fax oder auf anderen Kommunikationskanälen. Dies ändert sich nun grundlegend.


Die neuen Vorgaben im Überblick

  • Verpflichtende Nutzung des elektronischen Verfahrens:
    Ab dem 20. Juli 2025 ist ausschließlich das elektronische Verfahren des BZSt zur qualifizierten Abfrage zulässig. Die Nutzung alternativer Kommunikationswege ist nicht mehr zulässig. Unternehmen sind verpflichtet, die Prüfung über das BZSt-Portal oder über dessen Schnittstellen (z. B. per API) durchzuführen.
  • Erweiterter Anwenderkreis:
    Nicht nur der unmittelbar leistende Unternehmer kann die Prüfung der USt-IdNr. vornehmen. Die qualifizierte Abfrage darf künftig von jedem Unternehmen mit deutscher USt-IdNr. durchgeführt werden. Dies ermöglicht auch zentralisierten Einkaufsorganisationen, Steuerabteilungen oder externen Dienstleistern die Durchführung der Prüfung im Auftrag.
  • Automatisierte Massenprüfungen möglich:
    Zur effizienten Abwicklung insbesondere bei hohem Prüfvolumen besteht die Möglichkeit, Massenabfragen im Rahmen einer Schnittstellenintegration (API) oder über den Upload von Datensätzen (z. B. CSV-Dateien) durchzuführen. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Systeme bereits technisch auf eine solche automatisierte Prüfung vorbereitet sind.
  • Erhöhte Anforderungen an Nachweis und Dokumentation:
    Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Prüfung muss revisionssicher und nachvollziehbar archiviert werden. Die Speicherung der Prüfprotokolle ist essenziell, um bei Betriebsprüfungen einen ordnungsgemäßen Prüfungsnachweis vorlegen zu können.

Auswirkungen auf Zoll- und Außenhandelsprozesse

Auch wenn es sich formal um eine umsatzsteuerliche Regelung handelt, sind die Auswirkungen für den Zollbereich erheblich. Die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung innergemeinschaftlicher Lieferungen ist häufig Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfuhrdokumentation und die Beantragung von Zollbegünstigungen. Fehlerhafte oder unterlassene Prüfungen der USt-IdNr. können steuerliche Nachforderungen, Sanktionen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Zollverantwortliche, Compliance-Beauftragte und Außenhandelsverantwortliche müssen sicherstellen, dass ihre internen Kontrollsysteme (IKS) die neuen Vorgaben abbilden. Die Prüfung der USt-IdNr. sollte als fester Bestandteil des Lieferantenstammdatenmanagements und der Auftragsabwicklung verankert werden.


Technische und organisatorische Handlungsempfehlungen

Unternehmen sollten zeitnah folgende Maßnahmen einleiten:

  • Überprüfung der bestehenden Prozesse zur USt-IdNr.-Prüfung
  • Integration der qualifizierten Abfrage in bestehende ERP- oder Buchhaltungssysteme
  • Nutzung der BZSt-Schnittstellen (API) für eine automatisierte und effiziente Prüfung
  • Aufbau einer revisionssicheren Archivierung der Prüfergebnisse
  • Anpassung interner Richtlinien und Arbeitsanweisungen
  • Schulung der betroffenen Mitarbeiter in Steuer-, Zoll- und Außenhandelsabteilungen

Fazit und Ausblick

Die neuen BMF-Vorgaben schaffen klare rechtliche und technische Rahmenbedingungen für die qualifizierte Prüfung ausländischer USt-IdNrn. Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, müssen ihre Prozesse anpassen, um die Anforderungen rechtzeitig bis zum 20. Juli 2025 zu erfüllen. Eine unterlassene oder fehlerhafte Prüfung kann erhebliche steuerliche und zollrechtliche Risiken nach sich ziehen.

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, bestehende Systeme zu analysieren, technische Schnittstellen einzurichten und interne Prozesse neu auszurichten. Wer frühzeitig handelt, reduziert das Risiko von Compliance-Verstößen und sichert die steuerliche Begünstigung für innergemeinschaftliche Lieferungen nachhaltig ab.


Sie benötigen Unterstützung bei der korrekten Durchführung Ihrer Innergemeinschaftlichen Lieferungen oder haben Fragen zu den Nachweispflichten bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Abschnitt 18e.1 UStAE - Bestätigung einer ausländischen UmsatzsteuerIdentifikationsnummer GZ: III C 5 - S 7427-d/00014/001/002 DOK: COO.7005.100.2.11418369

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News & Trends

Hinweisblatt zu Codierungen
04.07.2025 |
Lesezeit

Zoll aktualisiert: Hinweisblatt zu Codierungen im Bereich Verbote und Beschränkungen (VuB)

Mit der jüngsten Aktualisierung des Hinweisblattes zu den Codierungen für Unterlagen und …
Hinweisblatt zu Codierungen

Mit der jüngsten Aktualisierung des Hinweisblattes zu den Codierungen für Unterlagen und Erklärungen bei Verboten und Beschränkungen (VuB) setzt der deutsche Zoll einen weiteren wichtigen Schritt zur Standardisierung und Vereinfachung der zollrechtlichen Abwicklung im IT-Verfahren ATLAS um. Die Änderungen betreffen sowohl europäische (TARIC) als auch nationale Codierungen und sind insbesondere für Zollverantwortliche, Compliance-Beauftragte sowie Außenhandels- und Logistikexperten von hoher Relevanz.


Bedeutung der Codierungen für die Zollabwicklung

Die korrekte Codierung von Unterlagen und Erklärungen stellt einen zentralen Bestandteil der elektronischen Zollanmeldung dar. Sie dient als Nachweis dafür, dass für die jeweilige Ware alle relevanten Verbote und Beschränkungen eingehalten wurden. Neben gesetzlichen Vorschriften auf nationaler Ebene sind hier insbesondere EU-rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, die im TARIC (Integrierter Tarif der Europäischen Union) abgebildet werden.

Die Angaben zu den Codierungen in der Zollanmeldung sind rechtlich verbindlich und unterliegen der Verantwortung der anmeldenden Person bzw. des Unternehmens. Eine fehlerhafte oder fehlende Codierung kann nicht nur zu Verzögerungen in der Zollabwicklung führen, sondern auch zu zollrechtlichen Konsequenzen.


Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Überarbeitung und Strukturierung der Codierungen

Die Codierungen wurden inhaltlich und strukturell überarbeitet. Bereits im Juli 2022 wurde im Bereich der Ausfuhranmeldungen (ATLAS-Ausfuhr) eine neue Struktur eingeführt. Hierbei wurden die bislang genutzten Codelisten (I0136) durch die neu geschaffenen Bereiche „Sonstige Verweise“ (I0911/I0912) und „Unterlagen“ (I0921/I0922) ersetzt. Die bisherigen Listen sind seitdem nicht mehr gültig. Die nun vorliegende Aktualisierung führt diese Struktur konsistent weiter.


Präzisierung von EU-weiten und nationalen Codierungen

Das Hinweisblatt listet die aktuell gültigen Codierungen für zahlreiche Rechtsbereiche auf, darunter:

  • Artenschutz (CITES): Verwendung der Codierungen C400 und C401.
  • Abfallverbringung: Codierungen C669, C670, C672 sowie Y923 für die Erklärung „kein Abfall“.
  • REACH- und Chemikalienvorschriften: Codierungen wie Y915 (nicht gelistete Stoffe gemäß PIC-Verordnung) oder Y926 (Fluorierte Treibhausgase).
  • Lebensmittelrecht und Veterinärvorschriften: Codierungen wie C678, C937, Y978, N853.
  • Nationale Vorschriften: Ergänzungen zu spezifischen deutschen Regelungen, z. B. im Bereich Waffengesetz, Kulturgüter oder Fischereierzeugnisse.

Praxisnahe Erläuterungen und Anwendungsbeispiele

Neben den Codierungen enthält das Hinweisblatt zahlreiche Erläuterungen und Fallbeispiele aus der Praxis. Diese unterstützen bei der Auswahl der korrekten Codierungen und tragen so zur Rechtssicherheit im Anmeldeprozess bei.


Relevanz für Unternehmen im internationalen Handel

Die korrekte und aktuelle Anwendung der Codierungen ist für Unternehmen im internationalen Handel von hoher Bedeutung. Sie sichert nicht nur eine rechtskonforme Zollabwicklung, sondern reduziert auch das Risiko von Verzögerungen, Prüfungen oder Sanktionen. Besonders vor dem Hintergrund zunehmender regulatorischer Anforderungen in den Bereichen Umwelt, Sicherheit und Verbraucherschutz ist die präzise Angabe von Unterlagen und Erklärungen im Zollverfahren unerlässlich.

Unternehmen sind daher gut beraten, ihre internen Zollprozesse regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle eingesetzten Codierungen dem aktuellen Stand entsprechen. Dies betrifft nicht nur die operativen Zollabteilungen, sondern auch angrenzende Bereiche wie Einkauf, Vertrieb, Compliance und Logistik.


Handlungsempfehlung

Das aktualisierte Hinweisblatt steht auf der Website der deutschen Zollverwaltung im Bereich „ATLAS-Publikationen“ zum Download bereit. Unternehmen sollten die aktuelle Version zeitnah prüfen und ihre Zollprozesse sowie die eingesetzten IT-Systeme (z. B. ATLAS-Softwarelösungen) an die neuen Vorgaben anpassen.

Ein Abgleich der im Unternehmen verwendeten Codierungen mit dem Hinweisblatt sowie gegebenenfalls interne Schulungen tragen dazu bei, die Zollabwicklung effizient und rechtssicher zu gestalten.


Fazit

Mit der Überarbeitung des Hinweisblattes schafft der Zoll eine größere Transparenz und Praxistauglichkeit bei der Anwendung von Codierungen im Bereich Verbote und Beschränkungen. Unternehmen, die im Außenhandel tätig sind, profitieren von einer klar strukturierten Übersicht, praxisnahen Erläuterungen und einer erhöhten Rechtssicherheit. Die frühzeitige Anpassung der internen Abläufe ist entscheidend, um den Anforderungen des modernen Zollrechts gerecht zu werden.


Wer sich im komplexen Umfeld des Zoll- und Außenhandelsrechts sicher bewegen möchte, sollte regelmäßige Prozess- und Compliance-Prüfungen vornehmen. Externe Unterstützung durch Zollberatung oder spezialisierte Schulungen kann dabei helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und rechtskonform zu handeln.


Sie benötigen Unterstützung bei der richtigen Angabe der Codierung in Ihren Zollanmeldungen oder Unterstützung bei der Suche nach den richtigen Codierungen für Ihre Importe und Exporte?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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News & Trends Zollverfahren & Abwicklung

Mögliche Auswirkungen des neuen Koalitionsvertrages auf Zoll- und Außenhandelsthemen
03.06.2025 |
Lesezeit

Mögliche Auswirkungen des neuen Koalitionsvertrages auf Zoll- und Außenhandelsthemen

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD markiert einen bedeutenden Wendepunkt in der Zoll- und …
Mögliche Auswirkungen des neuen Koalitionsvertrages auf Zoll- und Außenhandelsthemen

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD markiert einen bedeutenden Wendepunkt in der Zoll- und Außenhandelspolitik Deutschlands. In einer Zeit globaler Unsicherheiten und wirtschaftlicher Umbrüche setzt die neue Regierung klare Akzente, um die Position Deutschlands im internationalen Handel zu stärken und den Zoll gleichzeitig modern und effizient aufzustellen. Insbesondere sollen hier Veränderungen in den Bereichen Exportkontrolle, Digitalisierung, Lieferkettenregulierung, Sanktionsdurchsetzung und Wettbewerbsfähigkeit im Außenhandel durchgesetzt werden.


Zoll, Digitalisierung und E-Commerce

"Wir werden den Einzelhandel vor unlauterem Wettbewerb aufgrund der Flutung durch billige Konsumgüter aus Fernost schützen und auf europäischer Ebene ein level playing field durchsetzen, bei dem unsere Standards von allen Marktteilnehmern – auch aus Drittländern – eingehalten werden müssen. Bei den Verhandlungen zur Reform der EU-Zollunion setzen wir uns dafür ein, dass die Vorschläge für E-Commerce bevorzugt beraten werden. Erfüllen die Unternehmen die Pflichten nicht, 376 werden die Accounts ihrer Onlinehandelsplattformen gesperrt."
Verantwortung für Deutschland; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Seite 11

Unsere Einschätzung:

Plattformbetreiber sollen künftig für zoll- und produktrechtliche Verstöße mitverantwortlich gemacht werden. Auch im kleinen Warenverkehr steigen die Anforderungen. Der Trend geht zu mehr Kontrolle über Plattformen und Paketströme – insbesondere bei Billigimporten aus Fernost. Der „freie Import“ wird regulierter. Onlinehändler müssen sicherstellen, dass alle Produkte CE-konform sind, korrekt deklariert und verzollt werden.


Einfuhrumsatzsteuer: Liquiditätsvorteil in Sicht

„Um Unternehmen von Bürokratie zu entlasten, werden wir gemeinsam mit den Ländern die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf ein Verrechnungsmodell umstellen.“
Verantwortung für Deutschland; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Seite 11

Unsere Einschätzung:

Statt Zahlung der EUSt bei Import (mit Vorsteuerabzug später) soll künftig ein sofortiges Verrechnungsmodell greifen. Ein echter Vorteil für Importeure: weniger Liquiditätsbindung, geringerer Verwaltungsaufwand – und ein echter Standortvorteil für Deutschland.


Neue Handelsabkommen: Chancen und Pflichten

"Wir streben den Abschluss von weiteren Handels- und Investitionsabkommen an."
Verantwortung für Deutschland; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Seite 9

Unsere Einschätzung:

Die Regierung unterstützt die Ratifizierung bestehender und neuer EU-Handelsabkommen. Neue Abkommen bringen Zollvorteile – aber auch Herausforderungen: Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen und Ursprungskalkulationen werden komplexer und müssen angepasst werden. Wer von Zollpräferenzen profitieren will, muss seine Prozesse zur Ursprungsdokumentation auf sichere Beine stellen.


Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes: Investitionen absichern

„Auf nationaler Ebene wollen wir zeitnah ein novelliertes Außenwirtschaftsgesetz vorlegen.“
"Ausländische Investitionen, die unseren nationalen Interessen widersprechen, in kritische Infrastruktur und in strategisch relevanten Bereichen, wollen wir effektiv verhindern."
Verantwortung für Deutschland; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Seite 9

Unsere Einschätzung:

Die Regierung möchte ausländische Direktinvestitionen stärker prüfen – insbesondere bei kritischer Infrastruktur oder Hochtechnologie. Gleichzeitig sollen Verfahren schneller und klarer werden. Die Neuausrichtung dient dem Schutz der Wirtschaftssouveränität – Stichwort: „De-Risking“. Für Investoren erhöht sich jedoch die regulatorische Unsicherheit. Unternehmen mit ausländischen Beteiligungen sollten mögliche Prüfpflichten frühzeitig analysieren – auch bei Fusionen oder Joint Ventures.


Sanktionsdurchsetzung: Mehr Kontrolle, mehr Verantwortung

"Die effektive nationale Umsetzung der Sanktionen aufgrund des russischen Angriffskriegs stellen wir weiterhin sicher. Wir unterstützen die Pläne der EU zur Erhebung von Zöllen auf den Import von Düngemitteln aus Russland und Weißrussland."
Verantwortung für Deutschland; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Seite 10

Unsere Einschätzung:

Die Bundesregierung hält Kurs in der Sanktionenpolitik gegenüber Russland und Belarus. Weitere Maßnahmen und Kontrollen sind nicht ausgeschlossen. Auch bei zivilen Gütern kann eine Sanktionsrelevanz bestehen – z. B. durch duale Verwendung oder Beteiligung gelisteter Personen. Sanktionslistenprüfung, Endverbleibserklärungen und Kundenklassifikation im Sinne von "Know your customer" sind Pflicht – automatisiert, tagesaktuell und revisionssicher.


Exportkontrolle: Paradigmenwechsel mit Verantwortung

"Wir werden die Ausfuhrgenehmigungsprozesse vereinfachen und beschleunigen. Unser Ziel ist ein Paradigmenwechsel. Anstelle von durchgängigen Prüfungen streben wir stichprobenartige Kontrollen verbunden mit empfindlichen Strafen bei Verstößen an."
Verantwortung für Deutschland; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Seite 10

Unsere Einschätzung:

Die Bundesregierung will das Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle radikal ändern: weg von präventiver Kontrolle – hin zu nachgelagerten Stichproben. Eine Exportgenehmigungspflicht vorab entfiele in vielen Fällen. Das entlastet formal die Behörden, verlagert aber das Risiko vollständig auf die Unternehmen. Fehlerhafte Ausfuhren – etwa in Embargoländer oder mit Dual-Use-Bezug – könnten zu empfindlichen Bußgeldern oder gar Strafverfahren führen. Firmen brauchen dringend ein belastbares internes Compliance-System. Die Exportkontrolle wird zur unternehmerischen Eigenverantwortung – mit erhöhter Haftung.


ESG-Themen: LkSG, CSDDD, CBAM, usw.

"Die geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten werden bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes, mit Ausnahme von massiven Menschenrechtsverletzungen, nicht sanktioniert. Wir unterstützen den "Omnibus" der Kommission, um die umfangreichen Vorgaben zum Inhalt der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung insbesondere für die mittelständische Wirtschaft deutlich zu reduzieren und zeitlich zu verschieben."Darüber hinaus schaffen wir das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ab. Es wird ersetzt durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt. Die Berichtspflicht nach dem LkSG wird unmittelbar abgeschafft und entfällt komplett."
Verantwortung für Deutschland; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Seite 60

Unsere Einschätzung:

Die neue Bundesregierung schlägt einen radikalen Kurswechsel bei der Regulierung von Lieferketten ein: Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das erst 2023 in Kraft getreten ist, soll abgeschafft und durch ein neues, schlankeres Gesetz ersetzt werden. Gleichzeitig positioniert sich die Koalition kritisch gegenüber überbordenden Berichtspflichten. Auch wenn die Berichtspflicht nach LkSG wegfällt, sollten Unternehmen den eingeschlagenen Kurs nicht verlassen, denn Risikomanagementprozesse und Lieferantenbewertungen, die bereits aufgebaut wurden, bleiben wertvoll für die Umsetzung der CSDDD. Mittelständische Unternehmen, die von der CSRD oder CSDDD künftig betroffen sind, sollten mit Augenmaß weiter vorbereiten, da ein völliger Rückbau nicht vorgesehen ist – sondern eine vereinfachte, praxisnähere Umsetzung.


Fazit: Der Koalitionsvertrag bringt Bewegung – mit Chancen und Risiken

Der Koalitionsvertrag 2025 enthält ambitionierte Pläne zur Reform von Exportkontrolle, Zollverfahren und Außenwirtschaftsrecht. Die angekündigten Maßnahmen reichen von einem Paradigmenwechsel bei Genehmigungsprozessen bis hin zur Digitalisierung und steuerlichen Entlastung.

Es handelt allerdings sich bislang um politische Absichtserklärungen. Ob, wann und in welcher Form diese Vorhaben tatsächlich umgesetzt werden – insbesondere bei der Exportkontrolle – bleibt offen. Erst mit konkreten Gesetzes- und Verordnungstexten lässt sich die tatsächliche Tragweite beurteilen.

Unser Rat:

"Wenn nicht jetzt, wann dann?"
Höhner - Wenn nicht jetzt wann dann

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um Exportkontrollprozesse, Zollverfahrensabläufe und Compliance-Standards im Unternehmen zu überprüfen und strategisch anzupassen.

Diese Dringlichkeit ergibt sich nicht nur aus den geplanten Reformen im Koalitionsvertrag, sondern auch aus einer Vielzahl aktueller globaler Entwicklungen, die den internationalen Handel erheblich beeinflussen:

  • Handelskonflikte mit den USA: Die USA haben kürzlich die Zölle auf Stahlimporte von 25 % auf 50 % erhöht, was auch deutsche Exporteure betrifft. Zudem drohen weitere Zollerhöhungen auf Importe aus Ländern wie China und der EU.
  • Krise am Roten Meer: Angriffe auf Handelsschiffe durch Huthi-Rebellen haben zu erheblichen Störungen im internationalen Seeverkehr geführt. Viele Reedereien meiden die Route durch das Rote Meer, was zu längeren Lieferzeiten und höheren Kosten führt.
  • EU-Sanktionspakete gegen Russland: Mit immer neuen Sanktionspaketen erlässt die EU weitere Handelsbeschränkungen im Warenverkehr aus oder nach Russland bzw. mit Waren russischen Ursprungs.
  • Neue ESG-Regelungen: Die EU führt neue Sorgfaltspflichten wie die Zwangsarbeitsverordnung, der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) oder den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ein, die Unternehmen verpflichten, ihre Lieferketten genauer zu überprüfen und ausführliche Daten zu erheben.
  • Digitalisierung und Zentralisierung im Zollwesen: Ab Juni 2025 startet die zweite Phase des „Centralised Clearance for Import“ (CCI), die es Unternehmen ermöglicht, Zollformalitäten zentral abzuwickeln, unabhängig vom Ort der Wareneinfuhr.
  • Reform des Unionszollkodex: Die Europäische Union plant die umfassendste Reform ihres Zollrechts seit Jahrzehnten. Ziel ist es, die Zollprozesse zu modernisieren, zu vereinheitlichen und an die Anforderungen des digitalen Zeitalters anzupassen.

Angesichts dieser Entwicklungen ist es für Unternehmen unerlässlich, ihre Prozesse im Bereich Zoll und Außenwirtschaft zu überprüfen und anzupassen. Die Kombination aus politischen Veränderungen, geopolitischen Spannungen und neuen regulatorischen Anforderungen macht deutlich: Wer jetzt handelt, kann Risiken minimieren und Wettbewerbsvorteile sichern.


Unser Angebot: Zoll-Prozessanalysen

Sie möchten wissen, ob Ihre Abläufe den neuen regulatorischen Anforderungen standhalten – oder ungenutzte Effizienzpotenziale bergen?

Dann unterstützen wir Sie gerne mit unserer Zoll-Prozessanalyse:

  • Wir analysieren Ihre bestehenden Zoll- und Exportprozesse praxisnah
  • identifizieren rechtliche und operative Schwachstellen,
  • und zeigen konkrete Handlungsempfehlungen zur Optimierung und Risikominimierung auf.

Vermeiden Sie Fehler, bevor sie teuer werden – und nutzen Sie die kommenden Veränderungen als Chance. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch mit unseren Experten.

Zoll-Prozessanalyse
Tim Mayer Leitung Training und Consulting

Ansprechpartner

SW Zoll-Beratung GmbH

Tim Mayer

VP Training & Consulting


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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EU Entwaldungsverordnung EUDR: Neue Maßstäbe für globale Lieferketten
02.06.2025 |
Lesezeit

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Neue Maßstäbe für globale Lieferketten – mit Länderbewertung

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) verfolgt ein klares Ziel: Produkte, …
EU Entwaldungsverordnung EUDR: Neue Maßstäbe für globale Lieferketten

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) verfolgt ein klares Ziel: Produkte, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen, sollen künftig nicht mehr in den EU-Binnenmarkt gelangen oder aus der Union exportiert werden dürfen.

Betroffen sind zahlreiche Rohstoffe – von Holz über Kakao bis Soja – sowie unzählige Erzeugnisse entlang globaler Lieferketten. Auch wenn die Verordnung bereits seit 2023 gilt, wurde die praktische Anwendung auf Ende 2025 verschoben. Gleichzeitig veröffentlichte die EU-Kommission im Mai 2025 erstmals das Länder-Benchmarking, das künftig maßgeblich über Prüfpflichten entscheidet.


Hintergrund: Warum eine Entwaldungsverordnung?

Zwischen 1990 und 2020 gingen weltweit mehr als 420 Millionen Hektar Wald verloren, überwiegend durch Umwandlung in landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die EU ist ein bedeutender Importeur von Rohstoffen, die diese Entwicklung vorantreiben. Mit der EUDR verpflichtet sie sich erstmals verbindlich, entwaldungsfreie Lieferketten sicherzustellen – durch Rückverfolgbarkeit, Nachweispflichten und geografische Kontrolle.


Welche Produkte fallen unter die Verordnung?

Die EUDR betrifft folgende Rohstoffe und eine Vielzahl davon abgeleiteter Produkte. Diese definieren sich über die Einreihung der Produkte in den Zolltarif.

Hiervon betroffen sind:

Rohstoffe
  • Holz, Rind, Soja, Palmöl, Kakao, Kaffee, Kautschuk
Produkte
  • Möbel, Papier, Lederwaren, Schokolade, Reifen, Holzkohle, u. v. m.

Sobald ein betroffenes Erzeugnis in der Lieferkette auftaucht – selbst als Nebenbestandteil –, greift die Verordnung.

Die vollständige Liste der betroffenen Produkte steht in Anhang I der Verordnung.


Geltungsbeginn: Was gilt ab wann?

Die EUDR trat bereits am 29. Juni 2023 in Kraft. Sie verpflichtet Unternehmen ab Ende 2024, vor dem Inverkehrbringen oder Export eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) über ein zentrales EU-Informationssystem (IMS) abzugeben – inklusive GPS-Daten, Rechtskonformitätsprüfung und Risikobewertung.

Praktische Verschiebung auf Ende 2025

Im Dezember 2024 hat die EU-Kommission jedoch angekündigt, dass das zentrale IT-System nicht rechtzeitig einsatzfähig sein werde. Damit wurde die praktische Durchsetzung der Verordnung faktisch auf den 30. Dezember 2025 verschoben. Begründet wurde dies mit der Komplexität der Systementwicklung und dem Wunsch, den Unternehmen ausreichend Vorbereitungszeit zu geben.

Wichtig: Die Verordnung selbst wurde nicht geändert – die rechtliche Verpflichtung besteht formal weiter.


Neue Risikokategorisierung: Das Länder-Benchmarking 2025

Im Mai 2025 veröffentlichte die EU-Kommission erstmals das sogenannte Länder-Benchmarking gemäß Artikel 29 EUDR. Dieses stuft Länder oder Regionen anhand ihres Entwaldungsrisikos ein und bestimmt damit, wie tiefgreifend Unternehmen prüfen müssen.

Drei Risikostufen

Niedriges Risiko
  • Vereinfachte Sorgfaltspflicht
Standardrisiko
  • Volle Sorgfaltspflicht
Hohes Risiko
  • Verstärkte Prüfungspflichten und häufigere Kontrollen

Unternehmen müssen je nach Herkunftsland der Rohstoffe ihre Due Diligence anpassen. Auch Behörden werden ihre Kontrollen danach staffeln.


Was genau müssen Unternehmen leisten?

Bevor Unternehmen betroffene Produkte "inverkehrbingen" müssen sie eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) über das EU-IMS einreichen. Diese enthält:

  • Geolokalisierung jeder Erzeugungsfläche
  • Nachweis, dass keine Entwaldung nach dem 31.12.2020 erfolgte
  • Rechtskonformität im Herkunftsland (u. a. Landrechte, Umweltrecht)
  • Risikobewertung und ggf. Risikominderungsmaßnahmen

Ohne diese Erklärung dürfen Produkte nicht importiert oder exportiert werden.


Kontrollpflichten und Sanktionen

Die nationale Umsetzung erfolgt über zuständige Behörden – in Deutschland durch das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Dieses wird unter anderem durch die Zollverwaltung unterstützt.

Die Häufigkeit der Kontrollen richten sich nach den jeweiligen Risikostufen:

  • 9 % der Unternehmen jährlich prüfen (Standardrisiko)
  • 15 % der Unternehmen bei Hochrisikostufen
  • 1 % der Mengen bei niedrigem Risiko

Bei Verstößen drohen mögliche Sanktionen:

  • Vermarktungsverbot
  • Bußgelder bis 4 % des Jahresumsatzes
  • Einziehung oder Vernichtung betroffener Waren
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
  • Veröffentlichung von Verstößen

Fazit

Die EU-Entwaldungsverordnung bringt enorme Umwälzungen für internationale Lieferketten. Trotz der faktischen Verschiebung bis Ende 2025 sollten Unternehmen keinesfalls abwarten – denn die rechtlichen Pflichten bestehen bereits.

Wer jetzt in Rückverfolgbarkeit, Transparenz und Lieferantenmanagement investiert, verschafft sich einen entscheidenden Vorteil – nicht nur im Hinblick auf die EUDR, sondern auch auf kommende ESG-Anforderungen.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Training & Consulting Bereich wächst noch weiter
23.05.2025 |
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Wir wachsen im Bereich Training & Consulting weiter

Unser Bereich Training & Consulting wächst weiter und deshalb möchten wir heute einen Einblick …
Training & Consulting Bereich wächst noch weiter

Unser Bereich Training & Consulting wächst weiter und deshalb möchten wir heute einen Einblick zu unserem neuen Teammitglied Lisa geben.


Steigende Anforderungen? Für uns kein Problem!

Unser Bereich Training & Consulting wächst weiter und deshalb möchten wir heute einen Einblick zu unserem neuen Teammitglied Lisa geben. Mit ihrer Erfahrung als Exportkontrollbeauftragte im Anlagenbau bringt sie wertvolle Expertise mit, um unsere Kunden kompetent zu beraten und zu schulen.

So stellen wir sicher, dass wir unsere Kunden mit Erfahrung, Kompetenz und maßgeschneiderten Lösungen unterstützen können.


Neugierig auf unser neues Teammitglied?

So tickt unsere neue Kollegin:

Frage 1: Woher kommst du?

Ich komme aus Gescher, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen, die auch als Glockenstadt bekannt ist.


Frage 2: Erzähl uns kurz, was du vor der SW Zoll gemacht hast?

Bevor ich hier im Unternehmen gestartet bin, war ich in einem Unternehmen für Allround-Lösungen im Bereich Biogasanlagen als Exportkontrollbeauftragte tätig.


Frage 3: Was waren deine Beweggründe in die Beratung zu gehen?

Langfristig war es seit der Ausbildung mein Ziel, in die Beratung zu wechseln. Durch mein Hobby konnte ich erste Erfahrung als Trainerin sammeln und dabei habe ich festgestellt, wie viel Freude mir das Vermitteln von Wissen, die Beratung, sowie die Konzeption und Umsetzung von Prozessen bereitet.


Frage 4: Was hat deine Leidenschaft zum Zoll entfacht?

Tatsächlich war das sehr unspektakulär während der Einarbeitung und Vermittlung der Grundlagen in der Zollabteilung während der Ausbildung. Daraufhin habe ich mich erstmals intensiver damit beschäftigt und war direkt fasziniert von dem breiten Themenfeld und der Herausforderung.


Frage 5: Arbeit ist nur das halbe Leben. Was machst Du gerne in Deiner Freizeit?

In meiner Freizeit bin ich viel mit meinem Hund auf dem Hundeplatz, um im Bereich Gebrauchshundesport zu trainieren. Ansonsten bin ich gerne mit Freunden unterwegs und sehe mir neue Städte an.


Frage 6: Was ist dir, in deiner neuen Rolle, besonders wichtig?

Für mich ist es ein Ziel, das Thema Zoll und Außenwirtschaft, welches für die meisten Menschen sehr trocken ist, spannend zu gestalten und Ihnen das Wissen langfristig zur Anwendung sicher zu vermitteln.


Liebe Lisa, vielen Dank für den kleinen ersten Einblick.

Auf eine gute Zusammenarbeit, spannende Termine, interessante Posts und spannende Projekte. Willkommen an Bord!


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Autorin: Dominik Wiedmann - Senior Consultant, Training & Consulting

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Wissen & News_Beitrag_Meine erste Woche bei SW Zoll - neuer Trainer und Consultant D Wiedmann
10.04.2025 |
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Meine ersten Tage bei SW Zoll

Früher Start und intensive Schulung zu Zollthemen Der erste Arbeitstag begann früh, da wir einen …
Wissen & News_Beitrag_Meine erste Woche bei SW Zoll - neuer Trainer und Consultant Dominik Wiedmann

Meine ersten Arbeitstage mit intensiven Kundenterminen und spannenden Einblicken in die Welt der Zoll- und Compliance-Themen

Früher Start und intensive Schulung zu Zollthemen

Der erste Arbeitstag begann früh, da wir einen wichtigen Kundentermin in Bayern hatten. Dieser Termin war besonders, da wir eine umfassende Basisschulung zu Zollthemen durchführten. Die Themen waren vielschichtig und reichten von den grundlegenden Anforderungen an die Zollabwicklung bis hin zu den komplexeren Aspekten der Compliance. Der Austausch mit dem Kunden war äußerst wertvoll und zeigte auf, wie wichtig es ist, regelmäßig in die Weiterbildung und Optimierung der eigenen Prozesse zu investieren.


Abendlicher Austausch mit der IHK Regensburg

Am Abend trafen wir uns mit der IHK Regensburg zu einem gemeinsamen Abendessen, bei dem nicht nur der Austausch von Erfahrungen und Wissen im Vordergrund stand, sondern auch eine gute Gelegenheit bot, Kontakte zu knüpfen und neue Perspektiven zu gewinnen. Solche Veranstaltungen stärken nicht nur unsere Netzwerke, sondern tragen auch dazu bei, den Dialog über aktuelle Themen und Herausforderungen in der Branche zu fördern.


Zweiter Tag: Weitere Kundenschulung und maßgeschneiderte Lösungen

Der zweite Tag startete mit einem weiteren Kundentermin, bei dem wir vor Ort erneut eine maßgeschneiderte Lösung für die spezifischen Herausforderungen des Unternehmens erarbeiteten. Die enge Zusammenarbeit ermöglichte es uns, präzise und praxisorientierte Empfehlungen zu geben, um die Zollprozesse zu optimieren und die Compliance auf ein höheres Niveau zu bringen. Der direkte Austausch mit den Kunden vor Ort war dabei besonders wertvoll, da wir ihre Bedürfnisse genau verstehen und darauf eingehen konnten.


Fazit: Optimierung von Zollprozessen und Verbesserung der Compliance

Unsere ersten beiden Tage waren geprägt von spannenden Gesprächen und tiefgreifenden Einblicken in die Welt der Zoll- und Compliance-Vorgaben. Es war offensichtlich, dass die beiden Kunden von unserer Unterstützung profitierten und ihre Prozesse durch unsere Beratung gezielt weiterentwickeln konnten.

Wir sind überzeugt, dass der richtige Mix aus fachlichem Wissen, individueller Beratung und praxisnahen Schulungen entscheidend ist, um Unternehmen auf ihrem Weg zu einer effizienten und sicheren Zollabwicklung zu begleiten. Wir freuen uns darauf, auch in Zukunft weiterhin innovative Lösungen zu bieten und unsere Kunden in ihrer Entwicklung zu unterstützen.


Sollten Sie Fragen haben zögern Sie nicht uns anzusprechen.


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Autor: Dominik Wiedmann - Snr. Consultant Training & Beratung

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