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14 Artikel in der Kategorie "Branchen & Best Practices"

Nachträgliche Korrektur Anmelder in Zollanmeldung
17.04.2025 |
Lesezeit

Nachträgliche Korrektur des Anmelders in Zollanmeldungen nicht möglich – auch ein steuerliches Risiko?

In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage …
Nachträgliche Korrektur Anmelder in Zollanmeldung

In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage auf: Wer ist eigentlich der richtige Anmelder - insbesondere in Konzernstrukturen mit mehreren verbundenen Unternehmen? Ist die Zollanmeldung erst einmal abgegeben und der falsche Anmelder genannt, kann dieser Fehler später nicht mehr korrigiert werden. Die Folgen können gravierend sein - auch im Umsatzsteuerrecht.


Warum ist der Anmelder so wichtig?

Im Zollrecht ist der Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Wer genau als Anmelder gilt, ist jedoch nicht immer eindeutig, insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen. Hier kann es vorkommen, dass aufgrund der Vielzahl von Beteiligungen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Konzerns nicht immer klar ist, welches Unternehmen tatsächlich als zollrechtlicher Anmelder auftreten soll. Dies führt mitunter dazu, dass in der Zollanmeldung der falsche Anmelder angegeben wird.

Die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlers sind nicht zu unterschätzen - insbesondere wenn es um den Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geht.


Die Definition des Anmelders nach Artikel 170 UZK

Der Anmelder im Sinne des Unionszollkodex (UZK) ist in Artikel 170 UZK definiert. Danach ist Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in ihrem Namen durch einen Bevollmächtigten abgeben lässt. Darüber hinaus muss der Anmelder in der Lage sein, alle für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben zu machen. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder gestellen zu lassen. Ferner ist vorgesehen, dass der Anmelder in der Regel im Zollgebiet der Union ansässig sein muss.


Keine nachträgliche Änderung des Anmelders – Die rechtlichen Grundlagen

Die nachträgliche Änderung des Anmelders in einer bereits abgegebenen Zollanmeldung ist aus mehreren Gründen ausgeschlossen. Ein entscheidendes Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. 4 K 240/16) hat diese Rechtsauffassung klar bestätigt. Das Gericht entschied, dass eine Änderung des Anmelders nach Abgabe der Zollanmeldung nicht möglich ist, da die Zollanmeldung mit der Annahme durch den Zoll als rechtsverbindlich gilt. Der zollrechtliche Anmelder, der die Anmeldung abgegeben hat, ist zu diesem Zeitpunkt rechtlich festgelegt und haftet für alle damit verbundenen Verpflichtungen.

Die Ablehnung einer nachträglichen Änderung des Anmelders basiert auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Verbindlichkeit einer Zollanmeldungen. Sobald eine Zollanmeldung vom Zoll angenommen wurde, sind die darin gemachten Angaben verbindlich. Damit soll eine einheitliche und transparente Dokumentation des Zollverfahrens gewährleistet werden. Eine nachträgliche Änderung der Identität des Anmelders würde zu Unsicherheiten führen und das gesamte Verfahren gefährden. Die Rechtsprechung des FG Hamburg betont, dass solche Änderungen nicht zulässig sind, um den reibungslosen Ablauf und die Verlässlichkeit des Zollverfahrens zu wahren.


Steuerliche Auswirkungen: Keine Vorsteuer ohne richtige Anmeldung

Besonders problematisch wird es beim Vorsteuerabzug: Nur wer als Einführer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt, kann die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Wer das ist, regelt Abschnitt 15.11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Danach ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wer die Verfügungsmacht an der eingeführten Ware erlangt und tatsächlich als Schuldner der EUSt anzusehen ist - in der Praxis regelmäßig identisch mit dem zollrechtlichen Anmelder.

Wird nun aber ein anderes Konzernunternehmen als Anmelder in der Zollanmeldung genannt – etwa versehentlich oder aus Unklarheit bei der Beauftragung –, verliert das eigentlich berechtigte Unternehmen seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dem „falschen“ Unternehmen zugeordnet, das damit weder wirtschaftlich belastet noch vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Billigkeitsregelung: Vorsteuerabzug kann dennoch gewährt werden

Es gibt jedoch eine Erleichterung: Aus Billigkeitsgründen kann der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde, sofern der Unternehmer durch andere geeignete Unterlagen nachweisen kann, dass er tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies ist in Abschnitt 15.11 Abs. 7 Nr. 1 UStAE geregelt. Ein solcher Nachweis kann z.B. durch die Vorlage von Unterlagen erbracht werden, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen als tatsächlicher Einführer der Waren auftritt und auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Waren hat. In diesem Fall muss das Unternehmen nachweisen, dass es im wirtschaftlichen Sinne für die Waren verantwortlich ist und nicht der formal als Anmelder genannte Dritte.

Diese Regelung bietet eine gewisse Flexibilität, wenn es in der Praxis zu Fehlern bei der Angabe des Anmelders kommt, ohne dass dies zu einem dauerhaften Verlust des Vorsteuerabzugs führt. Unternehmen sollten jedoch darauf achten, alle Unterlagen sorgfältig zu dokumentieren, um den Vorsteuerabzug bei einer etwaigen Prüfung durch die Finanzverwaltung erfolgreich nachweisen zu können.

Ziehen Sie in solchen Fällen unbedingt einen Steuerberater hinzu!


Fazit

Ein kleiner Fehler in der Zollanmeldung - zum Beispiel die Angabe des falschen Anmelders - kann große steuer- und zollrechtliche Folgen haben. Eine nachträgliche Korrektur ist ausgeschlossen und der Vorsteuerabzug ist unter Umständen nicht mehr möglich. Dank der Billigkeitsregelung im UStAE können Unternehmen jedoch in bestimmten Fällen den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde - sofern sie dies durch geeignete Nachweise belegen können. Wer hier auf klare Prozesse setzt und seine internen Abläufe regelmäßig überprüft, kann finanzielle Risiken effektiv vermeiden.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance Branchen & Best Practices

EORI-Nummer in falschen Händen: Schutz vor Missbrauch
11.04.2025 |
Lesezeit

EORI-Nummer in falschen Händen: Wie Unternehmen sich vor Missbrauch schützen können

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) ist ein zentrales …
EORI-Nummer in falschen Händen: Schutz vor Missbrauch

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) ist ein zentrales Element im internationalen Handel. Unternehmen benötigen sie für fast alle Zollabfertigungen mit Ländern außerhalb der EU, denn sie identifiziert das Unternehmen gegenüber den Zollbehörden.

Was viele nicht wissen: Die EORI-Nummer kann ohne Wissen des Unternehmens von Dritten verwendet werden - zum Beispiel von Lieferanten, Spediteuren oder Logistikdienstleistern. In der Praxis kommt dies häufiger vor als vermutet - und kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken führen.


Besonders kritisch: DDP-Importe mit versteckter EORI-Nutzung

Ein besonders sensibler Bereich ist der Import unter der Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid). Hier übernimmt der ausländische Lieferant alle Einfuhrabgaben und die Zollanmeldung. So weit, so gut - doch oft wird dabei stillschweigend die EORI-Nummer des EU-Unternehmens als Anmelder verwendet, obwohl dieses weder von der Anmeldung weiß, noch um Erlaubnis gefragt wurde. Oft liegt auch keine gültige Zollvollmacht vor.

Warum ist das ein Problem?

  • Das EU-Unternehmen tritt gegenüber dem Zoll als Anmelder in der Zollanmeldung auf – inklusive aller rechtlichen Konsequenzen.
  • Da die Kosten und Organisation beim Lieferanten liegen, erfährt das EU-Unternehmen häufig nicht einmal, dass seine EORI-Nummer verwendet wurde.
  • Kommt es zu Verstößen gegen Vorschriften oder Nachforderungen, ist nicht der Lieferant, sondern der Anmelder in der Pflicht – also das betroffene EU-Unternehmen.

Beispiel: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Die CBAM-Anforderungen der EU stellen auf den in der Zollanmeldung angegebenen Anmelder (alternativ seinen indirekten Vertreter) ab. Verwendet der Lieferant bei einem DDP-Import ungefragt die EORI-Nummer des EU-Unternehmens, wird dieses - ohne darüber informiert worden zu sein - CBAM-pflichtig. Das Risiko: Nicht abgegebene CBAM-Meldungen, Bußgelder und regulatorische Konsequenzen.

Weitere Risiken

  • Zahlungsausfall des Lieferanten: Zahlt der Lieferant Einfuhrabgaben nicht, kann sich der Zoll unter Umständen an den Anmelder – also das ahnungslose EU-Unternehmen - halten.
  • Nichteinhaltung von Zoll- oder Produktsicherheitsvorschriften: Diese Verantwortung liegt in der Regel bei dem Anmelder – nicht bei dem tatsächlichen Versender.

Kurzum: Wer DDP akzeptiert, ohne die Zollanmeldung zu kontrollieren, setzt sich ggf. unkalkulierbaren Risiken aus - insbesondere, wenn dabei unbemerkt die eigene EORI-Nummer verwendet wird.


Warum kann so etwas passieren?

Die EORI-Nummer wird oft unbedacht an Lieferanten oder Spediteure weitergegeben – oder sie ist bereits aus frühere Vorgängen bekannt. Da es in Deutschland aktuell weder eine technische Sperre oder Prüfung gibt, ob der tatsächliche EORI-Inhaber der Verwendung zugestimmt hat, kann die Nummer in jeder beliebigen Zollanmeldung auftauchen.

Problematisch dabei:

  • Keine automatische Benachrichtigung, keine Transparenz.
  • Keine vorherige Genehmigungspflicht für Dritte.
  • Hohe Hürden für nachträglichen Nachweis, dass der Einsatz unberechtigt war.

Was Großbritannien besser macht

Im Vereinigten Königreich können Unternehmen über den Customs Declaration Service (CDS) aktiv steuern, wer ihre EORI-Nummer verwenden darf - und haben die Möglichkeit, sofort über jede Verwendung der eigenen EORI-Nummer informiert zu werden.

So werden DDP-Importe mit unberechtigter Anmeldung sofort sichtbar und unterbunden - ein entscheidender Vorteil gegenüber dem intransparenten System innerhalb der EU.


Handlungsempfehlung: So schützen Sie sich konkret

  • DDP kritisch prüfen: Vermeiden Sie DDP insbesondere bei sensiblen Waren, regulatorisch relevanten Produkten oder bei neuen Lieferanten. Bestehen Sie auf andere Lieferbedingungen, um jederzeit Kontrolle über die Einfuhr-Zollanmeldung zu behalten.
  • EORI-Nutzung vertraglich regeln: Wenn DDP akzeptiert wird, sollte im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, dass der Lieferant nicht die EORI-Nummer des Empfängers verwenden darf – und dass eine eigene EORI genutzt werden muss.
  • Zollanmeldungen einsehen: Fordern Sie nach jedem DDP-Import eine Kopie der Importzollanmeldung an, um zu prüfen, ob Ihre EORI-Nummer verwendet wurde.
  • Interne Prozesse anpassen: Erstellen und kommunizieren Sie klare Regeln, wer im Unternehmen berechtigt ist die eigene EORI-Nummer zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben. Sensibilisieren Sie über mögliche Folgen.
Alle Tipps als Guideline hier zum Download

Fazit: Unwissenheit schützt nicht vor Verantwortung

Die EORI-Nummer ist ein hochsensibler Identifikator – gerade bei DDP-Importen kann sie unbemerkt zu rechtlichen Verpflichtungen führen, die dem Unternehmen nie bewusst waren. Mit den neuen EU-Vorschriften wie CBAM wird die Bedeutung des „Anmelders“ immer relevanter – und damit auch das Risiko, durch Dritte in diese Rolle gedrängt zu werden.

Sehen Sie DDP nicht als bequeme Lösung, sondern als potenzielles Risiko. Fordern Sie volle Transparenz bei allen Zollanmeldungen, sichern Sie sich vertraglich ab – und behalten Sie die Kontrolle über Ihre EORI-Nummer.


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Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigen Ausführer?
11.04.2025 |
Lesezeit

Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigten Ausführer?

Für exportierende Unternehmen ist der präferenzielle Warenursprung ein zentrales Thema - …
Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigen Ausführer?

Für exportierende Unternehmen ist der präferenzielle Warenursprung ein zentrales Thema - insbesondere dann, wenn Kunden im Ausland von Zollvorteilen profitieren sollen. Doch wie lässt sich dieser Ursprung korrekt nachweisen?

In der Praxis sehen viele Präferenzabkommen zwei gängige Möglichkeiten vor:

Option: EUR.1
Option: Ursprungserklärung
  • Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Die Abgabe einer Ursprungserklärung auf der Rechnung - entweder als Gelegenheitslösung (bis 6.000 €) oder dauerhaft durch die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)

Beide Verfahren haben ihre Daseinsberechtigung - aber sie unterscheiden sich in Aufwand, Flexibilität und langfristigem Nutzen.

In diesem Beitrag erläutern wir die Unterschiede, beleuchten die Vor- und Nachteile beider Möglichkeiten und zeigen auf, warum sich insbesondere der Status des Ermächtigten Ausführers für viele Unternehmen lohnt.

Bitte beachten Sie, dass sich die Regelungen in jedem Präferenzabkommen unterscheiden. Insbesondere in den neueren Abkommen kommt weder die Ursprungserklärung EUR.1 noch der Emächtigte Ausführer zur Anwendung, da z.B. auf die Ursprungserklärung eines Registrierten Ausführers abgestellt wird.


Was ist der präferenzielle Warenursprung?

Der präferenzielle Ursprung bestätigt, dass ein Produkt nach bestimmten Regeln hergestellt wurde – wie sie in Präferenzabkommen zwischen der EU und Partnerstaaten definiert sind. Mit dem richtigen Nachweis können Unternehmen ihren Kunden im Ausland Zollvergünstigungen in Form von geringeren Zollabgaben ermöglichen – oftmals ein echter Wettbewerbsvorteil.


Möglichkeiten des Ursprungsnachweises in der Ausfuhr

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Die EUR.1 wird zur Ausfuhr über die Zollstellen beantragt.

Sie ist ein amtliches Dokument, das den präferenziellen Ursprung bescheinigt.

Vorteile

  • Geeignet für gelegentliche oder erstmalige Ausfuhren
  • Kontrolle der Angaben durch einen Zollbeamten

Nachteile

  • Aufwand durch Beantragung und Papierdokumente
  • Zeitverzögerung bei kurzfristigen Lieferungen

Ursprungserklärung auf Rechnung

Die Ursprungserklärung ist ein Textbaustein, der vom Exporteur direkt auf der jeweiligen Handelsrechnung angebracht wird. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Ursprungserklärung rechtssicher zu verwenden:

Bis zu einem Warenwert von 6.000 € – auch ohne Bewilligung möglich

Solange der Gesamtwert der präferenzbegünstigten Waren je Sendung 6.000 € nicht übersteigt, darf jedes Unternehmen die Erklärung abgeben – ohne gesonderte Bewilligung durch den Zoll.

Wichtig:
Die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Ware muss dennoch korrekt ermittelt, dokumentiert und im Falle einer Prüfung nachvollziehbar nachgewiesen werden können.

Ohne Wertgrenze – mit Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)

Für Ausführer, die regelmäßig präferenzbegünstigte Ursprungswaren in Drittländer versenden - oft im Wert von mehr als 6.000 € - lohnt sich eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer.


Vorteile der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer

  • Wegfall der EUR.1-Bescheinigung
  • Kein Wertlimit mehr für Ursprungserklärungen auf Rechnungen
  • Digitale Prozesse möglich – auch für zeitkritische Sendungen
  • Zeit- und Kostenersparnis durch Entbürokratisierung
  • Professioneller Außenauftritt gegenüber Kunden und Behörden

Mit der Bewilligung Ermächtigter Ausführer können Unternehmen die Ursprungserklärungen ohne Wertgrenze abgeben - das beschleunigt die Ausfuhrabwicklung erheblich.


Voraussetzungen für den Ermächtigter Ausführer

Wer den „Ermächtigter Ausführer“ beantragen möchte, muss bestimmte Anforderungen erfüllen:

  • Antrag beim eigenen Hauptzollamt
  • Nachvollziehbarkeit der ermittelten Angaben des präferenziellen Warenursprungs
  • Nachweis der Ursprungskompetenz mit Hilfe einer ausführlichen Arbeits- und Organisationsanweisung
  • Benennung eines Gesamtverantwortlichen
  • Nachvollziehbarkeit der ermittelten Angaben des präferenziellen Warenursprungs

Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags durch das Hauptzollamt erhält das Unternehmen eine Bewilligungsnummer, die bei jeder Ursprungserklärung anzugeben ist.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit ein Einfuhrkontingent in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die betreffende Warennummer ist kontingentsfähig
  • Der Ursprung der Ware entspricht den Anforderungen
  • Die zollrechtliche Anmeldung ist korrekt, vollständig und fristgerecht
  • Das Kontingent ist zum Zeitpunkt der Anmeldung noch offen
  • Bei Lizenzkontingenten: Eine gültige Einfuhrlizenz liegt vor

Häufige Fehler bei der Nutzung von Kontingenten

Sie haben Fragen zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs Ihrer Waren oder zur korrekten Abgabe eines Präferenznachweises? Sie möchten die Vorteile des Ermächtigten Ausführers nutzen?

Informieren Sie sich in unserem Schulungsprogramm oder nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.


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Zollrecht & Compliance Branchen & Best Practices

Präferenznachweise bei gebrauchten Waren
17.03.2025 |
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Präferenznachweise bei gebrauchten Waren

Im internationalen Handel spielen Präferenznachweise eine entscheidende Rolle, um …
Präferenznachweise bei gebrauchten Waren

Im internationalen Handel spielen Präferenznachweise eine entscheidende Rolle, um Zollvergünstigungen für Waren mit Präferenzursprung zu erhalten. Doch wie sieht es mit Gebrauchtwaren aus? Dieser Beitrag beleuchtet die Besonderheiten der Präferenznachweise im Zusammenhang mit gebrauchten Waren und gibt praktische Hinweise für Unternehmen.


Bedeutung von Präferenznachweisen

Präferenznachweise dienen dem Nachweis des präferenziellen Ursprungs einer Ware, wodurch im Bestimmungsland ermäßigte oder sogar keine Zölle erhoben werden. Typische Dokumente zum Nachweis der präferenziellen Ursprungseigenschaft sind die Lieferantenerklärung, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Diese Nachweise sind Bestandteil internationaler Handelsabkommen und fördern den wirtschaftlichen Austausch zwischen den Vertragsparteien.


Herausforderungen bei gebrauchten Waren

Bei neuen Waren ist die Dokumentation des Ursprungs in der Regel klar geregelt. Bei Gebrauchtwaren, insbesondere bei Waren, die sich über einen längeren Zeitraum im Umlauf befunden haben, können jedoch Schwierigkeiten auftreten:

  • Verlust von Dokumenten: Aufgrund abgelaufener gesetzlicher Aufbewahrungsfristen können Original-Lieferantenerklärungen oder andere Ursprungsnachweise nicht mehr verfügbar sein.
  • Unklare Lieferketten: Bei Produkten, die mehrfach weiterverkauft werden, kann es schwierig sein, den Ursprung zurückzuverfolgen.

Nachweisführung für gebrauchte Waren

Der Nachweis des Präferenzursprungs von Gebrauchtwaren ist trotz dieser Herausforderungen möglich: Der Nachweis des Präferenzursprungs von Gebrauchtwaren ist möglich:

  • Alternative Nachweise: Bei Gebrauchtwaren kann ein Präferenznachweis auch dann ausgestellt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere wegen Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr zur Verfügung stehen. In diesen Fällen können andere Unterlagen verwendet werden, die den Ursprung glaubhaft machen.
  • Erklärung des Herstellers: Als Nachweis kann eine schriftliche Bestätigung des Herstellers über den präferenziellen Ursprung der Ware dienen. Die Erklärung muss detaillierte Angaben über die Ware, den Herstellungsort und das Herstellungsdatum enthalten.

Empfehlungen für Unternehmen

Unternehmen sollten die folgenden Schritte beachten, um den präferenziellen Ursprung gebrauchter Waren erfolgreich nachzuweisen:

  • Sorgfältige Dokumentation: Auch bei gebrauchten Waren ist eine möglichst lückenlose Dokumentation der Lieferkette essenziell. Dies erleichtert die Nachweisführung gegenüber den Zollbehörden.
  • Einholung von Herstellererklärungen: Wenn ursprüngliche Dokumente fehlen, sollte eine Erklärung des Herstellers eingeholt werden, die den präferenziellen Ursprung bestätigt.

Fazit

Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs bei gebrauchten Waren erfordert besondere Aufmerksamkeit und eine sorgfältige Dokumentation. Durch alternative Nachweise und eine enge Zusammenarbeit mit den Herstellern können Unternehmen jedoch sicherstellen, dass sie und ihre Kunden auch bei gebrauchten Waren von Zollvergünstigungen profitieren.


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Persönliche Mitnahme von Werkezgen auf Geschäftsreise
24.02.2025 |
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Zollrechtliche Risiken bei persönliche Mitnahmen von Waren im kommerziellen Reiseverkehr

Geschäftsreisende stehen häufig vor der Herausforderung, Waren wie Werkzeuge, Muster oder …
Persönliche Mitnahme von Werkzeugen und Arbeitstools bei Geschäftsreisen

Geschäftsreisende stehen häufig vor der Herausforderung, Waren wie Werkzeuge, Muster oder Ersatzteile auf internationalen Reisen mitzuführen. Jede grenzüberschreitende Warenbewegung stellt einen Zollvorgang dar und muss entweder elektronisch, mündlich oder durch konkludentes Handeln angemeldet werden. Dabei sind zoll- und exportkontrollrechtliche Aspekte zu beachten, um Verzögerungen, Strafen oder gar Beschlagnahmungen zu vermeiden.


Zollrechtliche Aspekte

Formen der Zollanmeldung

  • Elektronische Anmeldung über ATLAS: Bevorzugte Methode für eine zügige Abwicklung und digitale Nachverfolgbarkeit.
  • Mündliche Zollanmeldung: In speziellen Fällen möglich, beispielsweise bei beruflicher Ausrüstung, die für eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland genutzt wird.
  • Konkludentes Handeln: Beispielsweise durch die Nutzung des grünen Ausgangs im Flughafen, jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig.

Einfuhr im Bestimmungsland

Während die Zollvorschriften innerhalb der EU harmonisiert sind, unterscheiden sich die Zollvorschriften in Drittländern erheblich. Jedes Land hat seine eigenen Vorschriften für Zölle, Steuern und möglichen Genehmigungspflichten. Dies kann dazu führen, dass Waren, die innerhalb der EU problemlos transportiert werden können, im Bestimmungsland zusätzlichen Abgaben oder Beschränkungen unterliegen. Eine frühzeitige Abklärung der lokalen Bestimmungen ist daher unerlässlich.

Rückwarenabwicklung

Damit die Waren problemlos wieder eingeführt werden können, sollte bei der Ausfuhr immer ein Ausfuhrnachweis vorgelegt werden können. Die Wiedereinfuhr kann jedoch problematisch sein, insbesondere wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass es sich um die ursprünglichen, unveränderten Waren handelt. Ohne entsprechende Dokumentation kann es zur Erhebung von Zöllen oder sogar zur Verweigerung der Wiedereinfuhr kommen.

Zollkontrollen und Verstöße

Verstöße gegen Zollvorschriften können schwerwiegende Folgen haben. So sind den Pressemitteilungen der Hauptzollämter immer wieder Fälle von Steuerhinterziehung und Verstößen gegen Einfuhrbestimmungen zu entnehmen.


Exportkontrolle und Genehmigungspflichten

Ein großes Problem für Geschäftsreisende ist, dass sie oft nicht erkennen können, ob mitgeführte Waren, aber auch Software oder Technologie (z.B. auf Notebooks oder digitalen Speichermedien) genehmigungspflichtig sind. Insbesondere Dual-Use-Güter, aber auch verschlüsselte Software oder technische Dokumentationen können exportkontrollrechtlich relevant sein.

Genehmigungspflichten für Waren und digitale Inhalte

Viele technische Geräte, Software und Dokumentationen können als kontrollierte Güter eingestuft werden. So kann eine einfache Reise mit einem Notebook unter die Exportkontrollvorschriften fallen, wenn sensible Software oder Technologie darauf gespeichert ist.

Fehlende Transparenz für Reisende

Aufgrund der großen Komplexität haben Reisende selbst oft keine Möglichkeit, eigenständig zu bewerten, ob für ihre Waren Genehmigungspflichten bei der Ausfuhr bestehen. Unternehmen müssen daher geeignete Prozesse implementieren, um sicherzustellen, dass die Mitnahme von sensiblen Waren und digitalen Inhalten rechtskonform erfolgt.

Notwendigkeit interner Kontrollmechanismen

Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter schulen und klare Prozesse für die Klassifizierung der beförderten Güter einrichten. Dazu gehören interne Prüfroutinen, Kennzeichnungen und regelmäßige Exportkontrollprüfungen vor jeder Reise. Ebenso wichtig ist es, die eigenen Mitarbeitenden regelmäßig zu sensibilisieren und auf mögliche Risiken vorzubereiten.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Wissen & News_Beitrag_DDP Versteckte Risiken und Lösungen für die Lieferkette
11.02.2025 |
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Einfuhren mit Incoterm® DDP: Versteckte Risiken und Lösungen für Ihre Lieferkette

Die Incoterms®-Klausel DDP („Delivered Duty Paid“) – Geliefert verzollt klingt auf den ersten Blick …
Wissen & News_Beitrag_DDP Versteckte Risiken und Lösungen für die Lieferkette

Die Incoterms®-Klausel DDP („Delivered Duty Paid“) – Geliefert verzollt klingt auf den ersten Blick attraktiv: Der Verkäufer übernimmt alle Kosten und Formalitäten bis zur Lieferung an den Käufer. Insbesondere übernimmt der Verkäufer auch die Einfuhrzollabfertigung im Bestimmungsland und zahlt Zollabgaben sowie Einfuhrumsatzsteuer.

Doch gerade im Zoll- und Steuerrecht ergeben sich dabei oft unerwartete Herausforderungen, die Unternehmen vor Probleme stellen.


Warum ist DDP problematisch?

Zollrechtliche Hürden

  • Der Verkäufer muss sich um die Einfuhrzollabfertigung in Deutschland kümmern, doch Unternehmen, die nicht in der Europäischen Union ansässige sind, können dies in der EU nicht selbst erledigen.
  • In der Regel muss ein indirekter Stellvertreter eingeschaltet werden, der dann aber auch gesamtschuldnerisch für Zölle und Einfuhrumsatzsteuer haftet. In der Regel übernehmen Dienstleister ausschließlich die direkte Vertretung.

Steuerliche Fallstricke

  • Der Verkäufer muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen.
  • Übernimmt der Käufer trotz vereinbarter Lieferbedingung DDP die Einfuhrumsatzsteuer, kann diese ggf. nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Hier sollte unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Mögliche Lösungsansätze

Nutzung von DAP statt DDP

Im Gegensatz zu DDP übernimmt bei DAP („Delivered at Place“) der Käufer die Einfuhrzollabfertigung und zahlt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.

Wissen & News_Beitrag_DDP Versteckte Risiken und Lösungen für die Lieferkette_Vergleich DDP DAP

Vorteile

  • Der Käufer ist in der EU ortsansässig und kann selbstständig oder in direkter Vertretung die Einfuhrzollabfertigung übernehmen.
  • In der Regel kann Käufer kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Indirekte Stellvertretung

Falls DDP unvermeidlich ist, sollte der Verkäufer einen erfahrenen Zolldienstleister als indirekten Stellvertreter einsetzen. Dieser sollte vor Vertragsschluss und somit der ersten Lieferung gefunden und benannt werden, um Verzögerungen im späteren Verlauf zu verhindern.

Profitipp: DAP mit Modifikationen

Oftmals soll der Verkäufer bestimmte Kosten (insb. Zollabgaben) übernehmen, sodass man sich für eine Lieferung mit der Lieferbedingung DDP einigt.

Abweichend von "Standard"-Incoterms®-Klauseln können die Parteien bestimmte Punkte separat vertraglich vereinbaren. Somit ist es möglich, dass man z.B. sich zwar auf die Verwendung von DAP verständig, allerdings zusätzlich vereinbart, dass die anfallenden Zollabgaben durch den Verkäufer getragen werden sollen.


Sie haben Fragen zum Umgang mit bestimmten Lieferbedingungen oder sind auf der Suche nach dem optimalen Incoterm für Ihre Sendungen®? Wir beraten Sie gerne und finden die beste Lösung für Ihre Zoll- und Logistikprozesse!


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