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Wissen & News

US- (Re) Exportkontrolle
09.04.2025 |
Lesezeit

US- (Re) Exportkontrolle

Die USA beanspruchen für ihre Exportkontrollgesetze eine Extraterritorialität, d.h. dass die …
US- (Re) Exportkontrolle

Die USA beanspruchen für ihre Exportkontrollgesetze eine Extraterritorialität, d.h. dass die einschlägigen Gesetze über die Landesgrenzen der USA hinaus Beachtung finden.

Die US-Regierung erwartet, dass alle betroffenen Unternehmen und Personen diese weltweit beachten.

Die Extraterritorialität ergibt sich aus dem Begriff des Reexports, der auch Lieferungen außerhalb der USA in den Anwendungsbereich der Export Administration Regulations (EAR) erfasst.


Was genau unter einem Reexport im Anwendungsbereich der EAR zu verstehen ist, definiert §734.14 EAR:

§ 734.14 REEXPORT
(1) An actual shipment or transmission of an item subject to the EAR from one foreign country to another foreign country,

 

Zwar gelten die EAR weltweit für alle Länder, allerdings ist die extraterritoriale Anwendung auf „items subject to the EAR“ beschränkt. 

Die erste Frage die Sie sich stellen müssen ist, bin ich überhaupt von der US- Re Exportkontrolle und den EAR betroffen?

Folgende beispielhafte Sachverhalte können vorliegen, um in den Anwendungsbereich der EAR zu fallen:

  • Re-Export von US-Ursprungswaren
  • Export von Waren, bei denen Vormaterialien eingesetzt werden, die US-Ursprung besitzen.
  • Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit US-Firmen (Mutter-/Schwestergesellschaft etc.)
  • Beteiligte US-Person

US-Produkt?

Die Frage der Zulässigkeit einer Ausfuhr nach US-Recht stellt sich, wenn Waren mit US-Ursprung reexportiert werden sollen.

Darunter fallen nicht nur vollständige US-Waren sondern auch im Ausland hergestellte Waren ab einem bestimmten kontrollierten US-Anteil an Vormaterialien, Technologie oder Software.

Unternehmen müssen somit prüfen, ob die US-Produkte bei einer Lieferung in verbautem (De-minimis-Kalkulation) oder unverbautem Zustand genehmigungspflichtig.

 Ein hergestelltes Produkt wird nur dann zu einem genehmigungspflichtigen US-Produkt, wenn US-Bestandteile in einem Umfang oberhalb der sogenannten De-minimis Schwelle enthalten sind.

Die De-minimis Schwelle für verbaute „kontrollierte“ US-Produkte liegt grundsätzlich bei 25 Prozent. Für bestimmte Bestimmungsländer gibt es jedoch Einschränkungen und niedrigere prozentuale Grenzen. Darüber hinaus gibt es aber auch Güter, für die es keine De-minimis Schwellen gibt.

 US-Waren können auch ausländische Waren sein, die gemäß der Foreign Direct Product Rule ein direktes Produkt von US-Software oder -Technologie sind und in bestimmte Bestimmungsländer geliefert werden.

Achtung: Mittlerweile gibt es neun verschiedene Foreign Direct Product Rules, mit sehr unterschiedlichen Anwendungsbereichen.


ECCN?

Um festzustellen, ob eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist es wichtig zu wissen, ob die Güter, die reexportiert werden sollen, eine spezifische Export Control Classification Number (ECCN) haben.

Waren, die auf der amerikanischen Güterkontrollliste, der sogenannten Commerce Control List (CCL) aufgeführt sind, wird jeweils eine solche aus fünf Zeichen bestehende ECCN zugeordnet.

Wie prüfe ich, ob ich eine Genehmigung benötige?

Hilfestellung bittet hier der Export Control Decision Tree in den EAR.

Supplement No. 1 to Part 732—Export Control Decision Tree
Supplement No. 1 to Part 732—Export Control Decision Tree

US-Person?

Jede an einem Drittlandsgeschäft beteiligte US-Person hat sich vollumfänglich an das US-Exportkontrollrecht und auch die darin enthaltenen Regelungen zur Reexportkontrolle zu halten:

Als US-Person gelten:

jeder US-Staatsangehörige

jede nach US-Recht organisierte juristische Person

jede sich in den USA aufhaltende Person


Wohin wird exportiert?

Anders als im europäischen Exportkontrollrecht, nach welchem eine gelistete Ware immer ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, macht das US-Exportkontrollrecht die Ausfuhrgenehmigungspflicht abhängig vom Exportland und einem festgelegten Kontrollgrund („reason for control“).

 Für die Bestimmungsziele Kuba, Syrien, Crimea (Krim) und Nordkorea normiert § 746 EAR eine umfassende Genehmigungspflicht für alle US-Produkte nach den EAR. Damit sind im Geschäftsverkehr mit diesen Ländern grundsätzlich auch EAR99 Güter kontrolliert. Bei Geschäften mit dem Iran sind neben den Regelungen der EAR, die Embargoregelungen des OFAC zu beachten. Hieraus ergibt sich ebenfalls eine Genehmigungspflicht für EAR99 Güter.


Wer erhält das Gut?

Für deutsche Unternehmen können sich auch Beschränkungen im Hinblick auf den Empfänger ergeben. Findet sich der Empfänger auf einer der US-Sanktionslisten, folgen hieraus je nach Liste Verbote oder Genehmigungspflichten.

Die USA kennen eine Reihe von Sanktionslisten, die sowohl von ihrer Zielrichtung als auch von der Behördenzuständigkeit ganz unterschiedlich sind. Vor diesem Hintergrund sind hier individuelle Prüfungen vorzunehmen.

Es gibt güterbezogene Sanktionslisten sowie Finanzsanktionslisten. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, welche Listen für welche Geschäfte relevant sind. Dies kann nur unter Berücksichtigung der eigenen firmenindividuellen Besonderheiten erfolgen.


Achtung Secondary Sanctions!

Viele weitere Spannende Blog Einträge zum US- (Re) Exportkontrollrecht erwarten Sie in den kommenden Wochen in denen wir tiefer in dieses komplexe Theme eintauchen werden.

Diese können Nicht-US-Personen auferlegt werden, wenn sie sich an Geschäften mit Personen, Organisationen oder Unternehmen beteiligen, die in der SDN-Liste unter einem Sanktionsprogramm mit Bezug zum Iran gelistet sind.

Die Specially Designated Nationals Liste (SDN) setzt sich zusammen aus verschiedenen Sanktionsprogrammen zu denen Finanzsanktionen bestehen. Diese Sanktionsprogramme verfolgen unterschiedliche Ziele und unterscheiden sich sowohl inhaltlich als auch in den Rechtsfolgen.

Sanktionslistensuche

Sanctions List Search

Die Folge einer Listung ist, dass “SDNs assets are blocked and U.S. persons are generally prohibited from dealing with them.” Damit sind güterbezogene Lieferungen grundsätzlich nicht erfasst, es sei denn es besteht eine “Verknüpfung” zu den EAR, welche die güterbezogene Exportkontrolle regeln.


Sollten Sie Fragen haben zögern Sie nicht uns anzusprechen.


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Autor: Dominik Wiedmann - Snr. Consultant Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance

Neuerungen zum CBAM - Registrierung als CBAM-Anmelder möglich
08.04.2025 |
Lesezeit

Neuerungen zum CBAM: Registrierung als CBAM-Anmelder möglich

Mit dem Ende der Übergangsphase zum Jahreswechsel 2025/2026 wird es ernst: Nur noch offiziell …
Neuerungen zum CBAM - Registrierung als CBAM-Anmelder möglich

Mit dem Ende der Übergangsphase zum Jahreswechsel 2025/2026 wird es ernst: Nur noch offiziell registrierte CBAM-Anmelder dürfen dann bestimmte CO₂-intensive Waren in die EU einführen. Wer betroffen ist, sollte sich frühzeitig vorbereiten – denn die Beantragung der Zulassung ist komplex. Gleichzeitig bringen politische Entwicklungen wie die Omnibus-Initiative zusätzliche Dynamik ins System.


Worum geht’s beim CBAM?

Der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist das zentrale Klimaschutzinstrument der EU, um sogenannte Carbon Leakage-Effekte zu verhindern – also die Verlagerung emissionsintensiver Produktionen in Länder mit weniger strengen Klimavorgaben. Betroffen sind insbesondere Einfuhren von Zement, Strom, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Wasserstoff sowie bestimmte Vorprodukte (z. B. Schrauben oder Rohre aus Eisen).

Seit Oktober 2023 gilt eine Übergangsphase mit reinen Berichtspflichten. Ab dem 1. Januar 2026 wird es ernst: Dann müssen für die eingeführten Waren auch entsprechende Emissionszertifikate abgegeben werden – und zwar durch zugelassene CBAM-Anmelder.


Omnibus-Initiative: Hoffnung auf Schwellenwertregelung?

Ein zentrales politisches Vorhaben zur Vereinfachung ist die sogenannte Omnibus-Initiative, die aktuell in den Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Parlament und Rat diskutiert wird. Sie sieht unter anderem die Einführung eines Schwellenwerts erfasster Waren von 50 Tonnen Eigenmasse pro Kalenderjahr und Anmelder vor.

Was würde das konkret bedeuten?

Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren einführen, wären vollständig von der Pflicht zur Zulassung und Berichterstattung befreit. Die EU-Kommission geht davon aus, dass rund 90 % der aktuell betroffenen Unternehmen unter diesen Schwellenwert fallen würden – während gleichzeitig weiterhin über 99 % der durch CBAM erfassten Emissionen abgedeckt wären.

Doch Achtung: Noch nicht in Kraft!

So sinnvoll die Schwellenwertregelung auch wäre – sie ist noch nicht verbindlich beschlossen. Der finale Text der Omnibus-Verordnung steht noch aus. Ob sie rechtzeitig zur Anwendung kommt oder ob sich Änderungen im Trilog ergeben, bleibt abzuwarten.

Für Unternehmen, deren Importvolumen um diesen Grenzwert schwankt oder darüberliegt, heißt das: Die Pflicht zur Zulassung kann jederzeit Realität werden. Deshalb gilt auch hier der Grundsatz: Vorsicht ist besser als Nachsicht.


Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder – seit 31. März 2025 möglich

Mit der am 28. März 2025 veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 wurde der Weg frei gemacht: Unternehmen können seit dem 31. März 2025 die Zulassung als CBAM-Anmelder beantragen. Zuständig in Deutschland ist die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle).

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen Anmeldern eingeführt werden.

Der Antragsprozess im Überblick

Der Antrag ist vollständig digital über das CBAM-Register zu stellen, das über das EU-Trader-Portal erreichbar ist. Der Zugang erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. Wer bereits in der Übergangsphase registriert ist, erhält in der Regel automatisch Zugang zum neuen Modul.

Diese Angaben und Nachweise sind erforderlich:

  • Unternehmensdaten (Name, Anschrift, EORI, Haupttätigkeit)
  • Finanzunterlagen (z. B. Bilanzen, GuV der letzten drei Jahre)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Ehrenwörtliche Erklärung zu Vorstrafen und Regelverstößen
  • Importprognosen für das laufende und kommende Jahr
  • Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten

Fristen:

  • Reguläre Bearbeitungszeit: bis zu 120 Tage
  • Bei Antragstellung bis zum 15. Juni 2025: maximal 180 Tage

Die Behörden können weitere Unterlagen wie Führungszeugnisse oder Sicherheiten verlangen – insbesondere bei ausländischen Antragstellern oder neuen Marktteilnehmern.


Wer ist betroffen – und wer (vielleicht) nicht?

Noch ist unklar, ob und wann die 50-Tonnen-Grenze durch die Omnibus-Verordnung in geltendes Recht überführt wird. Auch ihre genaue Ausgestaltung (z. B. ob sie kumulativ oder vielleicht doch für jedes CBAM-Erzeugnis einzeln gelten soll) bleibt abzuwarten.

Klar ist jedoch: Wer heute regelmäßig CBAM-Waren importiert – sollte sich auf die vollständige Teilnahme am System vorbereiten.


Fazit: Strategisch planen – und keine Zeit verlieren

Die Omnibus-Initiative könnte eine massive Entlastung für kleinere Importeure bringen. Doch solange sie nicht beschlossen ist, gilt das bestehende Recht. Und das sieht für CBAM-Waren ab 2026 eine Zulassungspflicht vor. Die Beantragung dieser Zulassung ist aufwendig – und angesichts der Bearbeitungsdauer von bis zu 180 Tagen sollte sie nicht aufgeschoben werden.


Fit in Sachen Zoll? Hier weiterlesen:

Zoll online - CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) - CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)


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News & Trends

Verfahrenscodes bei der Ein- und Ausfuhr von Waren: Ein Leitfaden
31.03.2025 |
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Verfahrenscodes bei der Ein- und Ausfuhr von Waren: Ein Leitfaden

Wird eine Ware über Zollgrenzen transportiert, muss sie in ein entsprechendes Zollverfahren …
Verfahrenscodes bei der Ein- und Ausfuhr von Waren: Ein Leitfaden

Wird eine Ware über Zollgrenzen transportiert, muss sie in ein entsprechendes Zollverfahren überführt werden. Dabei spielen die Verfahrenscodes im Zollrecht eine zentrale Rolle. Sie dienen der genauen Kennzeichnung der zollrechtlichen Behandlung von Waren und sind für eine korrekte Anmeldung im elektronischen Zollsystem ATLAS unerlässlich. Jeder Code gibt an, welches Verfahren eine Ware durchläuft.


Bedeutung der Verfahrenscodes

Die anzumeldenden Verfahrenscodes sind vierstellig. Die ersten beiden Ziffern bezeichnen das aktuelle Zollverfahren, die letzten beiden Ziffern das vorhergehende Verfahren. Diese Struktur ermöglicht eine genaue Verfolgung der zollrechtlichen Behandlung der Waren und erleichtert die korrekte Deklaration in den Zollanmeldungen.


Gängige Verfahrenscodes im Überblick

  • 00

Kein vorhergehendes Verfahren

  • 10

Endgültige Ausfuhr

  • 21

Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der zollrechtlichen passiven Veredelung

  • 23

Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

  • 40

Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung)

  • 42

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung

  • 51

Überführung in die aktive Veredelung

  • 53

Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung

  • 61

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung)

  • 71

Zolllagerverfahren

Eine vollständige Liste der gültigen Verfahrenscodes finden Sie im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.


Somit ergeben sich z.B. folgende vierstellige typischen Verfahrenscodes:

  • 10 00

Endgültige Ausfuhr ohne vorangegangenes Verfahren

  • 10 40

Endgültige Ausfuhr nach Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung

  • 40 00

Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) ohne vorangegangenes Verfahren

  • 40 10

Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) nach endgültiger Ausfuhr

  • 61 21

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) nach vorübergehender Ausfuhr zur passiven Veredelung


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Zollverfahren & Abwicklung

Verlängerung und Anpassung der Allgemeinen Genehmigungen - AGG
28.03.2025 |
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Verlängerung und Anpassung der Allgemeinen Genehmigungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat alle Allgemeinen Genehmigungen (AGGen) …
Verlängerung und Anpassung der Allgemeinen Genehmigungen - AGG

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat alle Allgemeinen Genehmigungen (AGGen) bis zum 31. März 2026 verlängert. Diese meist jährliche Routinemaßnahme gewährleistet Planungssicherheit und Kontinuität für Exporteure.

Darüber hinaus wurden spezifische Anpassungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass Exporte nicht in kritische oder sicherheitsgefährdende Bereiche gelangen. Das Regelwerk wurde insbesondere im Hinblick auf geopolitische Entwicklungen und bestehende Sanktionen präzisiert. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre Exporte den aktuellen Bestimmungen entsprechen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.


Was sind Allgemeine Genehmigungen?

Allgemeine Genehmigungen sind eine besondere Form von Ausfuhrgenehmigungen, die automatisch gelten und nicht einzeln beantragt werden müssen. Sie ermöglichen es Unternehmen, bestimmte Güter ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand in festgelegte Länder zu exportieren, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür ist lediglich eine entsprechende Registrierung im System ELANK-2 des BAFA zur Nutzung der jeweiligen Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Häufig sind in den Nebenbestimmungen zusätzliche Meldepflichten verankert. Dennoch führt dies zu einer sofortigen Lieferfähigkeit und erhöht die Planungssicherheit für Exporteure.


Wichtige Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen

Sowohl im Bereich der Rüstungsgüter als auch im Bereich der Dual-Use-Güter und der sonstigen Allgemeinen Genehmigungen wurden mit Gültigkeit ab dem 01. April 2025 in vielen bestehenden Genehmigungen inhaltliche Änderungen vorgenommen.

Exporteure, die diese Allgemeinen Genehmigungen nutzen oder zukünftig nutzen wollen, müssen sich daher intensiv mit den geänderten Regelungen auseinandersetzen.


Beschleunigung der Genehmigungsverfahren

Parallel zu diesen Maßnahmen setzt die Bundesregierung auf eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Bereits Ende 2024 wurde ein weiteres Maßnahmenpaket vorgestellt, das die Digitalisierung der Exportkontrolle vorantreibt und Verwaltungsprozesse effizienter gestaltet. Ziel ist es, Unternehmen eine schnellere und reibungslosere Abwicklung ihrer Exportgeschäfte zu ermöglichen.


Empfehlungen für Unternehmen

Für exportierende Unternehmen ist es unerlässlich, sich regelmäßig über Änderungen in der Exportkontrolle zu informieren und die internen Prozesse entsprechend anzupassen. Die aktuellen Anpassungen zeigen, dass die Regierung nicht nur auf regulatorische Herausforderungen reagiert, sondern auch gezielt Entlastungen für die Wirtschaft schafft.


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Zollrecht & Compliance

Zollmanagement leicht gemacht: Mit der richtigen Zollagentur
18.03.2025 |
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Zollmanagement leicht gemacht: Mit der richtigen Zollagentur

In einer globalisierten Welt, in der Handels- und Zollvorschriften immer komplexer werden, ist ein …
Zwei Personen mit Tablett beim Austausch von Informationen

So gewinnen Sie mit professionellem Zollmanagement mehr Zeit und Sicherheit für Ihr Kerngeschäft

In einer globalisierten Welt, in der Handels- und Zollvorschriften immer komplexer werden, ist ein starker Partner im Bereich Zollmanagement unverzichtbar. Als Unternehmen möchten Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren – die Herstellung und den Vertrieb Ihrer hochwertigen Produkte und Dienstleistungen.

Doch wie gelingt das, wenn Sie sich gleichzeitig mit den Herausforderungen des internationalen Handels auseinandersetzen müssen?

Die Antwort: Mit einem erfahrenen Partner, der Ihnen den Rücken freihält.


Ihr Kerngeschäft im Fokus – Wir übernehmen den Rest

Zoll- und Handelsvorschriften sind nicht nur zeitaufwendig, sondern auch riskant, wenn sie nicht korrekt eingehalten werden. Genau hier setzen wir an.

Mit unserer jahrelangen Expertise und einem tiefen Verständnis der Zollbestimmungen bieten wir Ihnen umfassende, flexible und kosteneffektive Lösungen. So minimieren Sie Risiken und steigern gleichzeitig Ihre Effizienz.


Unsere Dienstleistungen im Überblick

1. Umfassende Zollabwicklung

Wir übernehmen die komplette Import- und Exportverzollung für Sie. Selbst spezielle Genehmigungsverfahren sind bei uns in den besten Händen. Jedes Detail liegt uns am Herzen, um es bestmöglich mit Ihnen zu gestalten.

2. Beratung und Schulung

Bleiben Sie immer einen Schritt voraus: Mit gezielten Schulungen und individueller Beratung halten wir Sie über die neuesten Regelungen und Best Practices auf dem Laufenden. So sind Sie bestens gerüstet, um auf Änderungen im globalen Handel zu reagieren.

3. Risiko- und Compliance-Management

Sicherheit steht an erster Stelle. Wir helfen Ihnen, Risiken zu minimieren und alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Mit unserem Fachwissen sorgen wir dafür, dass Ihr Unternehmen jederzeit rechtssicher agiert.

4. Individuelle Lösungen

Kein Unternehmen gleicht dem anderen. Deshalb entwickeln wir flexible und an Ihre Bedürfnisse angepasste Dienstleistungen. Ihr Erfolg ist unser Maßstab.


Warum wir der richtige Partner sind?

Erfahrung und Fachwissen

Unser Team besteht aus hochqualifizierten Zollfachleuten mit jahrzehntelanger Erfahrung.

Innovative Technologien

Mit modernster Software und innovativen Lösungen beschleunigen wir Ihre Zollprozesse und sorgen für reibungslose Abläufe.

Transparenz und Vertrauen

Offene Kommunikation und transparente Abläufe sind bei uns Standard. Sie wissen jederzeit, wo Sie stehen.

Kundenzufriedenheit als Priorität

Ihr Erfolg ist unser Antrieb. Wir arbeiten eng mit Ihnen zusammen, um Ihre Erwartungen nicht nur zu erfüllen, sondern zu übertreffen.


Bereit für eine Partnerschaft, die Mehrwert schafft?

Die Herausforderungen des internationalen Handels müssen Sie nicht allein bewältigen. Lassen Sie uns Ihre Zollangelegenheiten übernehmen, damit Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Kontaktieren Sie uns noch heute für ein persönliches Gespräch und überzeugen Sie sich selbst von unseren Dienstleistungen. Gemeinsam meistern wir die komplexen Herausforderungen des globalen Handels – effizient, sicher und zukunftsorientiert!

Ihre Ansprechpartner bei uns

Ansprechpartner

Dominik Killermann

VP Sales & Marketing

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VP Consulting & Trainings


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Präferenznachweise bei gebrauchten Waren
17.03.2025 |
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Präferenznachweise bei gebrauchten Waren

Im internationalen Handel spielen Präferenznachweise eine entscheidende Rolle, um …
Präferenznachweise bei gebrauchten Waren

Im internationalen Handel spielen Präferenznachweise eine entscheidende Rolle, um Zollvergünstigungen für Waren mit Präferenzursprung zu erhalten. Doch wie sieht es mit Gebrauchtwaren aus? Dieser Beitrag beleuchtet die Besonderheiten der Präferenznachweise im Zusammenhang mit gebrauchten Waren und gibt praktische Hinweise für Unternehmen.


Bedeutung von Präferenznachweisen

Präferenznachweise dienen dem Nachweis des präferenziellen Ursprungs einer Ware, wodurch im Bestimmungsland ermäßigte oder sogar keine Zölle erhoben werden. Typische Dokumente zum Nachweis der präferenziellen Ursprungseigenschaft sind die Lieferantenerklärung, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Diese Nachweise sind Bestandteil internationaler Handelsabkommen und fördern den wirtschaftlichen Austausch zwischen den Vertragsparteien.


Herausforderungen bei gebrauchten Waren

Bei neuen Waren ist die Dokumentation des Ursprungs in der Regel klar geregelt. Bei Gebrauchtwaren, insbesondere bei Waren, die sich über einen längeren Zeitraum im Umlauf befunden haben, können jedoch Schwierigkeiten auftreten:

  • Verlust von Dokumenten: Aufgrund abgelaufener gesetzlicher Aufbewahrungsfristen können Original-Lieferantenerklärungen oder andere Ursprungsnachweise nicht mehr verfügbar sein.
  • Unklare Lieferketten: Bei Produkten, die mehrfach weiterverkauft werden, kann es schwierig sein, den Ursprung zurückzuverfolgen.

Nachweisführung für gebrauchte Waren

Der Nachweis des Präferenzursprungs von Gebrauchtwaren ist trotz dieser Herausforderungen möglich: Der Nachweis des Präferenzursprungs von Gebrauchtwaren ist möglich:

  • Alternative Nachweise: Bei Gebrauchtwaren kann ein Präferenznachweis auch dann ausgestellt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere wegen Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr zur Verfügung stehen. In diesen Fällen können andere Unterlagen verwendet werden, die den Ursprung glaubhaft machen.
  • Erklärung des Herstellers: Als Nachweis kann eine schriftliche Bestätigung des Herstellers über den präferenziellen Ursprung der Ware dienen. Die Erklärung muss detaillierte Angaben über die Ware, den Herstellungsort und das Herstellungsdatum enthalten.

Empfehlungen für Unternehmen

Unternehmen sollten die folgenden Schritte beachten, um den präferenziellen Ursprung gebrauchter Waren erfolgreich nachzuweisen:

  • Sorgfältige Dokumentation: Auch bei gebrauchten Waren ist eine möglichst lückenlose Dokumentation der Lieferkette essenziell. Dies erleichtert die Nachweisführung gegenüber den Zollbehörden.
  • Einholung von Herstellererklärungen: Wenn ursprüngliche Dokumente fehlen, sollte eine Erklärung des Herstellers eingeholt werden, die den präferenziellen Ursprung bestätigt.

Fazit

Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs bei gebrauchten Waren erfordert besondere Aufmerksamkeit und eine sorgfältige Dokumentation. Durch alternative Nachweise und eine enge Zusammenarbeit mit den Herstellern können Unternehmen jedoch sicherstellen, dass sie und ihre Kunden auch bei gebrauchten Waren von Zollvergünstigungen profitieren.


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ATLAS Teilnehmerinfo 0748: Angabe der GRN im Versandverfahren
08.03.2025 |
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Angabe der GRN im Versandverfahren

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0748/25 wurden die Ersteller von Versandanmeldungen darüber …
ATLAS Teilnehmerinfo 0748: Angabe der GRN im Versandverfahren

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0748/25 wurden die Ersteller von Versandanmeldungen darüber informiert, dass eine mehrfache Anmeldung derselben Garantie-Referenz-Nummer (GRN) innerhalb einer Versandanmeldung nicht mehr zulässig ist.


Was ist eine GRN?

Die Garantie-Referenznummer oder auch Sicherheits-Referenznummer (kurz: GRN - Guarantee Reference Number) ist eine eindeutige Nummer, die einer Sicherheitsleistung im Zollverfahren zugeordnet wird. Sie dient als Nachweis, dass für die Abwicklung eines Versandverfahrens ausreichende finanzielle Sicherheiten geleistet wurden. Im ATLAS-System werden verschiedene Arten von Sicherheitsleistungen unterschieden:

Sicherheit 0

Sicherheit 1

Sicherheit 2

Sicherheit 4

Befreiung von der Sicherheitsleistung

Gesamtsicherheit

Einzelsicherheit mit Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (werden in Deutschland nicht ausgegeben)


Auswirkungen der Änderung

  • In der Versandanmeldung muss im Datenfeld "Sicherheit" der Wert "0" eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldung keine Daten einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung enthält.
  • Eine separate summarische Ausgangsanmeldung (ASumA) ist erforderlich. Diese muss unabhängig von der Versandanmeldung erstellt und an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Im Normalfall erfolgt dies bereits gekoppelt mit der elektronischen Ausfuhranmeldung.

Technische Anpassungen in Arbeit

Das ITZBund arbeitet bereits an einer technischen Lösung, um die mehrfache Angabe einer GRN systemseitig zu verhindern. Bis zur Umsetzung dieser Anpassung ist von allen Beteiligten auf eine korrekte Vergabe der GRN zu achten, um Verzögerungen und technische Probleme im Versandverfahren zu vermeiden.


Zum Nachlesen

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Rückkehr zur alten Regelung bei elektronischen Gestellungsmitteilungen
08.03.2025 |
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Rückkehr zur alten Regelung: Elektronische Gestellungsmitteilung im Straßengüterverkehr mit der Schweiz

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen für Sendungen im Straßenverkehr zwischen der …
Rückkehr zur alten Regelung bei elektronischen Gestellungsmitteilungen

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen für Sendungen im Straßenverkehr zwischen der Europäischen Union und der Schweiz die Gestellungsmitteilung (CUSCON-Meldung) selbst an die Zollbehörden übermitteln. Diese Regelung führte zu administrativem Mehraufwand und technischen Herausforderungen.


Welche Änderungen gibt es?

Mit der aktuellen Anpassung kehrt der Prozess zur früheren Handhabung zurück: Liegt eine Zollanmeldung vor, kann die Bestätigung der Gestellung wieder direkt durch die zuständige Grenzzollstelle erfolgen. Dies reduziert den Aufwand für die Unternehmen und sorgt für eine effizientere Zollabfertigung.


Welche Vorteile bringt die neue Regelung?

  • Weniger Verwaltungsaufwand: Unternehmen müssen keine separate CUSCON-Nachricht mehr senden. Ein Monitoring über das Eintreffen des LKW an der Grenzzollstelle entfällt.
  • Reibungsloser Warenverkehr: Weniger Verzögerungen bei Einfuhren aus der Schweiz.

Die Anpassung der Gestellungsmitteilung bedeutet eine wesentliche Vereinfachung für Unternehmen, insbesondere Spediteure, im Straßengüterverkehr mit der Schweiz. Wer Waren in die EU transportiert, profitiert von weniger Bürokratie und einer optimierten Zollabfertigung.

Die Anpassung zeigt, dass die Zollbehörden auch auf die Bedürfnisse der Wirtschaft reagieren und pragmatische Lösungen umsetzen.


Zum Nachlesen


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03.03.2025 |
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Frachtnebenkosten in der Zollwertermittlung

Im internationalen Handel und in der Logistik sind die Frachtkosten ein zentraler Bestandteil der …
Zollwertermittlung zentrale Rolle der Frachtnebenkosten

Im internationalen Handel und in der Logistik sind die Frachtkosten ein zentraler Bestandteil der Gesamtkosten einer Warenlieferung. Neben den eigentlichen Transportkosten fallen jedoch eine Vielzahl von Nebenkosten an, die auf Fracht- oder Speditionsrechnungen oft nur abgekürzt oder unter Sammelbegriffen aufgeführt werden. Für Unternehmen, die Waren importieren, stellt sich die Frage, welche dieser Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind.


Grundlagen der Zollwertermittlung

Die Zollwertermittlung spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Einfuhrabgaben, insbesondere des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer. Nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. i) Unionszollkodex (UZK) sind in den Zollwert einzubeziehen:

  • Beförderungskosten
  • Versicherungskosten
  • sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union entstehen

Der „Ort des Verbringens“ ist oft der erste Ort innerhalb der EU, an dem die Ware eintrifft, z.B. der Ankunftshafen, in dem die Ware entladen wird. Je nach Beförderungsart der Ware kann es abweichende Regelungen geben.


Welche Frachtnebenkosten sind zollwertrelevant?

Nicht alle Nebenkosten sind in den Zollwert einzubeziehen werden. Entscheidend ist, ob die Kosten vor oder nach dem Ort des Verbringens anfallen. Im Folgenden ein paar Beispiele:

Luftfrachtzuschläge

Luftfracht - Zuschläge für den Transport mit einem Flugzeug

Treibstoffzuschläge (FSC, MYC, ASC)

Sicherheitsgebühren (SSC/SSF, ISS/ISF)

Kapazitätszuschläge

  • Diese fallen anteilig in den Zollwert.
  • Wenn sie am Abgangsflughafen entstehen, sind sie vollständig zollwertrelevant.
  • Diese sind anteilig hinzuzurechnen.



Seefrachtzuschläge

Seefracht - Zuschläge für den Transport mit einem Schiff

Bunker Adjustment Factor (BAF)

Terminal Handling Charges (THC)

Hafengebühren und Sicherheitszuschläge (ISPS, ECA-Fee)

  • Dieser Zuschlag aufgrund schwankender Ölpreise ist zollwertrelevant, sofern er vor dem Ort des Verbringens anfällt.
  • Diese sind nur dann relevant, wenn sie am Abgangshafen anfallen.
  • Diese müssen dem Zollwert zugerechnet werden, wenn sie vor dem Verbringungsort entstehen.



Besondere Gebühren

Frachtkosten - Besondere Gebühren
Kühl- und Gefahrgutkosten (RFM, IMO, CTS)
Versicherungskosten (INC, CIP)
Hafengebühren und Sicherheitszuschläge (ISPS, ECA-Fee)
  • Diese sind zollwertrelevant, da sie die sichere Beförderung beeinflussen.
  • Diese müssen einbezogen werden, sofern sie Transportversicherungen betreffen.
  • Diese müssen dem Zollwert zugerechnet werden, wenn sie vor dem Verbringungsort entstehen.

Die aufgeführten Punkte geben lediglich einen Einblick in mögliche Kosten. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, noch stellt sie eine Beratung dar.


Tipps zur korrekten Handhabung der Frachtnebenkosten in der Zollwertermittlung

1. Tipp

Rechnung genau prüfen

  • In vielen Speditions- und Frachtrechnungen werden die Kosten nur in Form von Abkürzungen angegeben. Für eine korrekte Zollwertermittlung ist es wichtig, die Bedeutung dieser Abkürzungen zu verstehen und zu prüfen, ob die Kosten vor oder nach dem Ort des Verbringens entstanden sind.

2. Tipp

Nachweise sorgfältig dokumentieren

  • Im Falle einer Zollprüfung sollten Unternehmen nachweisen können, welche Kosten in den Zollwert eingeflossen sind und welche nicht. Speditionsrechnungen, Verträge und Abrechnungen sollten daher gut dokumentiert sein.

3. Tipp

Zolltarifliche Bewertung frühzeitig klären

  • Unklare oder fehlerhafte Angaben können zu Nachforderungen und Verzögerungen bei der Zollabfertigung führen. Im Zweifelsfall sollten Unternehmen frühzeitig mit der Zollbehörde, dem Spediteur oder einem Zolldienstleister klären, welche Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind.

Fazit

Frachtnebenkosten spielen bei der Zollwertermittlung eine wichtige Rolle und können die Höhe der Einfuhrabgaben erheblich beeinflussen. Unternehmen sollten genau prüfen, welche Kosten dem Zollwert hinzuzurechnen sind, um unnötige Nachzahlungen oder Verzögerungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.


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Intrastat-Meldungen neue Meldeschwellen ab 25
28.02.2025 |
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Intrastat: Neue Meldeschwellen ab 2025

Der deutsche Bundestag hat am 30. Januar 2025 eine Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes …
Intrastat-Meldungen neue Meldeschwellen ab 25

Der deutsche Bundestag hat am 30. Januar 2025 eine Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes beschlossen, die rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Ziel der Änderung ist es, die Unternehmen von bürokratischem Aufwand zu entlasten und die Meldepflichten im Rahmen von Intrastat zu reduzieren.


Anhebung der Intrastat-Meldeschwellen

Die neuen Regelungen sehen eine deutliche Erhöhung der Meldeschwellen vor:

Wareneingänge

Warenausgänge

  • Die Schwelle steigt von bisher 800.000 Euro auf nunmehr 3 Millionen Euro
  • Hier erfolgt eine Anhebung von 500.000 Euro auf 1 Million Euro.

Diese Änderungen haben zur Folge, dass zahlreiche Unternehmen künftig von der Pflicht zur Abgabe monatlicher Intrastat-Meldungen befreit sind. Es wird geschätzt, dass ca. 42 % der bisher meldepflichtigen Unternehmen von dieser Neuregelung profitieren werden.


Wie geht es weiter?

Ein weiterer Vorteil der Gesetzesänderung ist die Möglichkeit, die Meldeschwellen künftig flexibel per Verordnung anzupassen. Dies wird durch einen verbesserten Datenaustausch zwischen den europäischen Statistikbehörden ermöglicht und trägt dazu bei, den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen weiter zu reduzieren.


Einheitliche Meldetermine

Neben der Anhebung der Meldeschwellen werden auch die Meldetermine vereinheitlicht. Ab dem Berichtsmonat Januar 2025 müssen alle Transaktionsmeldungen einheitlich bis zum siebten Arbeitstag übermittelt werden. Für Bestandsmeldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten gilt der zehnte Geschäftstag als Meldeschluss.


Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten, sind ab sofort von der Intrastat-Meldepflicht befreit. Sollten Ihre innergemeinschaftlichen Wareneingänge oder -ausgänge jedoch die genannten Beträge übersteigen, bleibt die Meldepflicht bestehen.



Für weitere Informationen und detaillierte Anleitungen steht der aktualisierte Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025 zur Verfügung. Dieser bietet umfassende Hilfestellungen und kann auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes heruntergeladen werden.

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News & Trends

Zentrale Zollabwicklung CCE Vereinfachung im internationlen Handel
28.02.2025 |
Lesezeit

Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) – Effizienz und Vereinfachung im internationalen Handel

Die Welt des Zolls ist im Wandel - und mit ihr die Verfahren, die den internationalen Handel …
Zentrale Zollabwicklung CCE Vereinfachung im internationlen Handel

Die Welt des Zolls ist im Wandel - und mit ihr die Verfahren, die den internationalen Handel effizienter und reibungsloser machen sollen. Eine der spannendsten Entwicklungen in diesem Bereich ist die zentrale Zollabwicklung Export (CCE) gemäß Art. 179 UZK, die Unternehmen seit Mitte 2024 einen echten Mehrwert bieten kann. Doch was steckt dahinter und welche Vorteile ergeben sich für exportierende Unternehmen?

Gehen wir der Sache auf den Grund!


Was ist die Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE)?

Bisher mussten Unternehmen ihre Ausfuhranmeldungen immer dort abgeben, wo die Waren für den Export physisch verladen wurden. Das bedeutete oft eine Vielzahl von Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten - ein hoher bürokratischer Aufwand, vor allem, wenn eine Landesgesellschaft oder ein Vertreter vor Ort benötigt wurde!

Mit der zentralen Zollabwicklung wird das jetzt einfacher:

  • Unternehmen können ihre gesamte Ausfuhranmeldung zentral in einem EU-Mitgliedstaat abwickeln.
  • Gestellungszollstellen, also die Orte, an denen sich die Waren physisch befinden, müssen nicht mehr im selben Land liegen.
  • Der gesamte Prozess wird elektronisch über das IT-System ATLAS abgewickelt, was eine effizientere und digitale Kommunikation für alle Beteiligten ermöglicht.

Wer profitiert von CCE?

Insbesondere für international tätige Unternehmen, die ihre Waren aus verschiedenen EU-Staaten exportieren, bringt die neue Regelung erhebliche Vorteile:

  • Weniger Bürokratie: Ein einziger Ansprechpartner für alle Zollanmeldungen.
  • Kostensenkung: Weniger administrative Hürden bedeuten weniger Zeit- und Geldaufwand.
  • Beschleunigte Prozesse: Die elektronische Abwicklung sorgt für eine schnellere Bearbeitung und Freigabe der Waren.
  • Möglichkeit der Zentralisierung: In Konzernstrukturen ist es nun deutlich einfacher anstehende Ausfuhrvorgänge zentral an einem Standort abzuwickeln.

Liste der teilnehmenden Mitgliedsstaaten


Voraussetzungen und Umsetzung

Um die Zentrale Zollabwicklung nutzen zu können, müssen Unternehmen über eine Bewilligung als Zugelassener Ausführer (AEO) oder eine vergleichbare Zollvereinfachung verfügen. Zusätzlich müssen sich die beteiligten Zollstellen elektronisch vernetzen – und genau hier kommt die technische Komponente als Knackpunkt ins Spiel. Denn noch ist eine Umsetzung nicht in jedem EU-Staat möglich.


Neuste ATLAS-Teilnehmerinfo: Dänemark macht mit!

CCE - Dänemark erfüllt technische Voraussetzungen und offiziell an dem Verfahren teilnehmen

Die Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung schreitet weiter voran. Ab dem 05.03.2025 erfüllt Dänemark die technischen Voraussetzungen für die Abwicklung des Verfahrens CCE und kann somit offiziell am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und Gestellungszollstelle teilnehmen.


Derzeit gibt es leider keine offizielle, vollständige Liste der EU-Mitgliedstaaten, die bereits technisch am Verfahren der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) teilnehmen können.

Für detaillierte Informationen zur Verfügbarkeit der Zentralen Zollabwicklung in bestimmten Mitgliedstaaten empfiehlt es sich, die jeweiligen nationalen Zollbehörden zu konsultieren.



Für weitere Informationen und detaillierte Anleitungen steht der aktualisierte Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025 zur Verfügung. Dieser bietet umfassende Hilfestellungen und kann auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes heruntergeladen werden.

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Zollrecht & Compliance

Vorschlag zur Überarbeitung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
27.02.2025 |
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Neuer Reformvorschlag: Änderungen im CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Überarbeitung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus …
Vorschlag zur Überarbeitung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Überarbeitung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) veröffentlicht. Die geplante Verordnung zur Änderung der bestehenden CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 soll das System effizienter gestalten und gleichzeitig seine Wirksamkeit verbessern. Unternehmen und betroffene Behörden könnten von einem Abbau administrativer Hürden profitieren, während das übergeordnete Ziel - der Schutz der europäischen Industrie vor Carbon Leakage - gewahrt bleibt.


Wichtige Reformpunkte im Überblick

Erweiterung und Präzisierung der Produktkategorien

  • Der Entwurf definiert die betroffenen Produkte genauer und stellt sicher, dass emissionsintensive Produkte weiterhin reguliert werden. Gleichzeitig könnten bestimmte Produkte mit geringeren CO₂-Emissionen aus der Regulierung herausgenommen werden, um sich auf die wesentlichen Sektoren zu konzentrieren. Stahlprodukte mit komplexeren Legierungen, die bisher nicht erfasst wurden, könnten neu in die CBAM-Regulierung aufgenommen werden. Ebenso könnten bestimmte energieintensive chemische Produkte, wie z.B. Ammoniakderivate, in Zukunft unter die CBAM-Pflicht fallen.
    Aluminiumprodukte mit hohem Recyclinganteil könnten differenziert behandelt werden, um zwischen emissionsarmen und emissionsintensiven Herstellungsprozessen zu unterscheiden.
    Produkte mit einem sehr geringen CO₂-Fußabdruck, wie z.B. nicht kalzinierte kaolinische Tone oder bestimmte Nischenprodukte der Glasindustrie, könnten von der Regelung ausgenommen werden, da ihr Beitrag zu den globalen CO₂-Emissionen minimal ist.


Neues Mengenkriterium für Meldepflichten

  • Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren importieren, sollen von der Berichterstattung befreit werden. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich, während dennoch ein Großteil der importierten Emissionen reguliert bleibt.


Optimierung des Zertifikatesystems
  • Die geplante Reform sieht vor, die Verpflichtung zum Vorabkauf von Zertifikaten zu reduzieren. Statt 80 Prozent der geschätzten Emissionen müssen Unternehmen künftig nur noch 50 Prozent der zu erwartenden Zertifikate im Voraus erwerben. Zudem wird der vollständige Übergang zum Zertifikatesystem auf 2027 verschoben, um den Unternehmen mehr Zeit für die Umstellung zu geben.


Bessere Durchsetzung und differenzierte Sanktionen

  • In der überarbeiteten Verordnung soll zwischen vorsätzlichen Verstößen und unbeabsichtigten Meldefehlern unterschieden werden.


Vereinfachung der Berichterstattung

  • Die Datenanforderungen für CBAM-Meldungen werden harmonisiert, um eine einheitliche und effiziente Erfassung der CO₂-Emissionen zu ermöglichen. Die digitalen Plattformen werden weiterentwickelt, um die Übermittlung und Überprüfung der Berichte zu erleichtern.

Die geplanten Änderungen versprechen eine deutliche Entlastung für kleinere Importeure und ermöglichen den Zollbehörden eine gezieltere Kontrolle großer Emissionsströme.


Wie geht es weiter?

Der CBAM wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass importierte Waren den gleichen CO₂-Preis tragen wie innerhalb der EU produzierte Waren. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Klimaschutzauflagen verlagern, was als "Carbon Leakage" bekannt ist. Ab 2026 müssen Importeure bestimmter emissionsintensiver Güter wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Wasserstoff CBAM-Zertifikate erwerben, die die CO₂-Preisdifferenz zwischen der EU und dem Produktionsland ausgleichen.


Weniger Bürokratie, stärkere Wettbewerbsfähigkeit – oder ein leeres Versprechen?

Der Vorschlag der Europäischen Kommission muss noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten geprüft werden. Sollte die Verordnung in der vorgeschlagenen Form verabschiedet werden, könnte sie anschließend schrittweise in Kraft treten.

Mit der Reform soll CBAM nicht nur administrativ schlanker, sondern auch effektiver werden - ein entscheidender Schritt hin zu einem fairen internationalen Handel mit klaren Umweltstandards.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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