Ausfuhr fluorierter Treibhausgasen in Verbindung mit zollrechtlichen Bewilligungen
Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25 informiert die Zollverwaltung erneut über die …
Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25 informiert die Zollverwaltung erneut über die besonderen Anforderungen bei der Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) und ozonschichtschädigenden Stoffen (ODS-Waren). Unternehmen, die solche Waren exportieren, sollten sich unbedingt mit den regulatorischen Neuerungen vertraut machen, um Verzögerungen oder gar Zurückweisungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.
Fluorierte Treibhausgase (F-Gase): Registrierungspflicht und TARIC-Codierung
Die neue Verordnung (EU) 2024/573 sieht vor, dass Ausführer von F-Gasen und entsprechenden Produkten eine gültige Registriernummer im EU-F-Gas-Portal nachweisen müssen. Diese Registriernummer ist in der Ausfuhranmeldung mit der TARIC-Codierung Y123 anzugeben.
Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit einer Bewilligung zur Nutzung der vereinfachten Zollanmeldung (SDE Ausfuhr / "Zugelassener Ausführer"). Inhaber dieser Bewilligung sind angehalten, ihre Registriernummer einmalig dem zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. Andernfalls kann die Bewilligung für die betreffenden Waren nicht mehr genutzt werden, mit der Folge, dass künftige Anmeldungen im Normalverfahren erfolgen müssen.
Wichtig: Auch Vertreter, die im Auftrag von Ausführern handeln und ihre eigenen Bewilligungen den Vertretenen zur Verfügung stellen, müssen die Registriernummern ihrer Auftraggeber dem Hauptzollamt mitteilen.
ODS-Waren: Keine Nutzung der SDE-Bewilligung möglich
Für Waren, die unter die Verordnung (EU) 2024/590 über Ozon abbauende Stoffe fallen (sog. ODS-Waren), gelten noch strengere Vorgaben.
Hier ist zwingend eine Ausfuhrlizenz (Codierung E013) erforderlich. Zudem müssen Ausführer im ODS-Portal der EU-Kommission registriert sein, was in der Zollanmeldung mit der Codierung Y797 anzugeben ist.
Wichtig: Im Gegensatz zu den F-Gasen können ODS-Waren nicht im Rahmen der Bewilligung SDE Ausfuhr/PV angemeldet werden. Sie müssen stets das Normalverfahren durchlaufen.
Weitere allgemeine Informationen zu der F-Gas-Verordnung finden Sie in dem folgenden Beitrag (inkl. kurzem FAQ). Im Fokus: Umfang der neuen Verordnung und ihre Auswirkung auf die Zollabfertigung
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Zollrechtliche Risiken bei persönliche Mitnahmen von Waren im kommerziellen Reiseverkehr
Geschäftsreisende stehen häufig vor der Herausforderung, Waren wie Werkzeuge, Muster oder …
Geschäftsreisende stehen häufig vor der Herausforderung, Waren wie Werkzeuge, Muster oder Ersatzteile auf internationalen Reisen mitzuführen. Jede grenzüberschreitende Warenbewegung stellt einen Zollvorgang dar und muss entweder elektronisch, mündlich oder durch konkludentes Handeln angemeldet werden. Dabei sind zoll- und exportkontrollrechtliche Aspekte zu beachten, um Verzögerungen, Strafen oder gar Beschlagnahmungen zu vermeiden.
Zollrechtliche Aspekte
Formen der Zollanmeldung
Elektronische Anmeldung über ATLAS: Bevorzugte Methode für eine zügige Abwicklung und digitale Nachverfolgbarkeit.
Mündliche Zollanmeldung: In speziellen Fällen möglich, beispielsweise bei beruflicher Ausrüstung, die für eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland genutzt wird.
Konkludentes Handeln: Beispielsweise durch die Nutzung des grünen Ausgangs im Flughafen, jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig.
Einfuhr im Bestimmungsland
Während die Zollvorschriften innerhalb der EU harmonisiert sind, unterscheiden sich die Zollvorschriften in Drittländern erheblich. Jedes Land hat seine eigenen Vorschriften für Zölle, Steuern und möglichen Genehmigungspflichten. Dies kann dazu führen, dass Waren, die innerhalb der EU problemlos transportiert werden können, im Bestimmungsland zusätzlichen Abgaben oder Beschränkungen unterliegen. Eine frühzeitige Abklärung der lokalen Bestimmungen ist daher unerlässlich.
Rückwarenabwicklung
Damit die Waren problemlos wieder eingeführt werden können, sollte bei der Ausfuhr immer ein Ausfuhrnachweis vorgelegt werden können. Die Wiedereinfuhr kann jedoch problematisch sein, insbesondere wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass es sich um die ursprünglichen, unveränderten Waren handelt. Ohne entsprechende Dokumentation kann es zur Erhebung von Zöllen oder sogar zur Verweigerung der Wiedereinfuhr kommen.
Zollkontrollen und Verstöße
Verstöße gegen Zollvorschriften können schwerwiegende Folgen haben. So sind den Pressemitteilungen der Hauptzollämter immer wieder Fälle von Steuerhinterziehung und Verstößen gegen Einfuhrbestimmungen zu entnehmen.
Exportkontrolle und Genehmigungspflichten
Ein großes Problem für Geschäftsreisende ist, dass sie oft nicht erkennen können, ob mitgeführte Waren, aber auch Software oder Technologie (z.B. auf Notebooks oder digitalen Speichermedien) genehmigungspflichtig sind. Insbesondere Dual-Use-Güter, aber auch verschlüsselte Software oder technische Dokumentationen können exportkontrollrechtlich relevant sein.
Genehmigungspflichten für Waren und digitale Inhalte
Viele technische Geräte, Software und Dokumentationen können als kontrollierte Güter eingestuft werden. So kann eine einfache Reise mit einem Notebook unter die Exportkontrollvorschriften fallen, wenn sensible Software oder Technologie darauf gespeichert ist.
Fehlende Transparenz für Reisende
Aufgrund der großen Komplexität haben Reisende selbst oft keine Möglichkeit, eigenständig zu bewerten, ob für ihre Waren Genehmigungspflichten bei der Ausfuhr bestehen. Unternehmen müssen daher geeignete Prozesse implementieren, um sicherzustellen, dass die Mitnahme von sensiblen Waren und digitalen Inhalten rechtskonform erfolgt.
Notwendigkeit interner Kontrollmechanismen
Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter schulen und klare Prozesse für die Klassifizierung der beförderten Güter einrichten. Dazu gehören interne Prüfroutinen, Kennzeichnungen und regelmäßige Exportkontrollprüfungen vor jeder Reise. Ebenso wichtig ist es, die eigenen Mitarbeitenden regelmäßig zu sensibilisieren und auf mögliche Risiken vorzubereiten.
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Fehlende Ausgangszollstellen im Versandverfahren für Frankreich
Frankreich konnte zum Stichtag der NCTS Phase 5 am 21.01.2025 die Funktionalität der …
Frankreich konnte zum Stichtag der NCTS Phase 5 am 21.01.2025 die Funktionalität der Ausgangszollstelle im Versandverfahren nicht umsetzen, was zu Besonderheiten bei Lieferungen im Versandverfahren nach Großbritannien führt.
Was bedeutet das konkret?
Unternehmen, die das Versandverfahren (NCTS) nutzen und Waren über Frankreich in ein Drittland, z.B. Großbritannien, ausführen möchten, stehen vor einer bürokratischen Hürde. Ohne eine funktionierende Versand-Ausgangszollstelle können in der Versandanmeldung keine Angaben zur summarischen Ausgangsanmeldung gemacht werden.
Zwar gibt es in Frankreich eine einzige Zollstelle mit der erforderlichen Rollenzuweisung als Versand-Ausgangszollstelle (FR006380 - Cayenne Aero Bureau), diese liegt jedoch in Südamerika und ist für den Warenausgang über Frankreich faktisch irrelevant.
Praktische Konsequenzen
Bis die französischen Behörden eine Lösung implementieren – ein Zeitpunkt dafür ist derzeit nicht absehbar – müssen Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:
In der Versandanmeldung muss im Datenfeld "Sicherheit" der Wert "0" eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldung keine Daten einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung enthält.
Eine separate summarische Ausgangsanmeldung (ASumA) ist erforderlich. Diese muss unabhängig von der Versandanmeldung erstellt und an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Im Normalfall erfolgt dies bereits gekoppelt mit der elektronischen Ausfuhranmeldung.
Einfuhren mit Incoterm® DDP: Versteckte Risiken und Lösungen für Ihre Lieferkette
Die Incoterms®-Klausel DDP („Delivered Duty Paid“) – Geliefert verzollt klingt auf den ersten Blick …
Die Incoterms®-Klausel DDP („Delivered Duty Paid“) – Geliefert verzollt klingt auf den ersten Blick attraktiv: Der Verkäufer übernimmt alle Kosten und Formalitäten bis zur Lieferung an den Käufer. Insbesondere übernimmt der Verkäufer auch die Einfuhrzollabfertigung im Bestimmungsland und zahlt Zollabgaben sowie Einfuhrumsatzsteuer.
Doch gerade im Zoll- und Steuerrecht ergeben sich dabei oft unerwartete Herausforderungen, die Unternehmen vor Probleme stellen.
Warum ist DDP problematisch?
Zollrechtliche Hürden
Der Verkäufer muss sich um die Einfuhrzollabfertigung in Deutschland kümmern, doch Unternehmen, die nicht in der Europäischen Union ansässige sind, können dies in der EU nicht selbst erledigen.
In der Regel muss ein indirekter Stellvertreter eingeschaltet werden, der dann aber auch gesamtschuldnerisch für Zölle und Einfuhrumsatzsteuer haftet. In der Regel übernehmen Dienstleister ausschließlich die direkte Vertretung.
Steuerliche Fallstricke
Der Verkäufer muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen.
Übernimmt der Käufer trotz vereinbarter Lieferbedingung DDP die Einfuhrumsatzsteuer, kann diese ggf. nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Hier sollte unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Mögliche Lösungsansätze
Nutzung von DAP statt DDP
Im Gegensatz zu DDP übernimmt bei DAP („Delivered at Place“) der Käufer die Einfuhrzollabfertigung und zahlt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.
Vorteile
Der Käufer ist in der EU ortsansässig und kann selbstständig oder in direkter Vertretung die Einfuhrzollabfertigung übernehmen.
In der Regel kann Käufer kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Indirekte Stellvertretung
Falls DDP unvermeidlich ist, sollte der Verkäufer einen erfahrenen Zolldienstleister als indirekten Stellvertreter einsetzen. Dieser sollte vor Vertragsschluss und somit der ersten Lieferung gefunden und benannt werden, um Verzögerungen im späteren Verlauf zu verhindern.
Profitipp: DAP mit Modifikationen
Oftmals soll der Verkäufer bestimmte Kosten (insb. Zollabgaben) übernehmen, sodass man sich für eine Lieferung mit der Lieferbedingung DDP einigt.
Abweichend von "Standard"-Incoterms®-Klauseln können die Parteien bestimmte Punkte separat vertraglich vereinbaren. Somit ist es möglich, dass man z.B. sich zwar auf die Verwendung von DAP verständig, allerdings zusätzlich vereinbart, dass die anfallenden Zollabgaben durch den Verkäufer getragen werden sollen.
Sie haben Fragen zum Umgang mit bestimmten Lieferbedingungen oder sind auf der Suche nach dem optimalen Incoterm für Ihre Sendungen®? Wir beraten Sie gerne und finden die beste Lösung für Ihre Zoll- und Logistikprozesse!
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Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) – Vorteile, Hürden und Varianten
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) ist eine …
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) ist eine zollrechtliche Zertifizierung, die Unternehmen in der EU und weltweit erhebliche Vorteile im internationalen Handel bietet. Unternehmen, die diesen Status erhalten, gelten gegenüber den Zollbehörden als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig.
Vorteile des AEO-Status
Die Anerkennung als AEO verspricht man sich eine Reihe von Erleichterungen und Vorteilen im grenzüberschreitenden Warenverkehr:
Beschleunigung der Zollverfahren: Unternehmen mit AEO-Status profitieren von vereinfachten Zollkontrollen und kürzeren Abfertigungszeiten.
Reduzierte Prüfung: Zollbehörden sollen bei zertifizierten Unternehmen verstärkt risikobasierte Kontrollen durchführen, wodurch die Anzahl der erforderlichen Dokumenten- und Warenbeschauen reduziert werden kann.
Bessere Planbarkeit und Effizienz: Durch die Minimierung von Verzögerungen im Zollablauf können Unternehmen ihre Lieferketten optimieren.
Anerkennung auf internationaler Ebene: AEO-Status wird in verschiedenen Zollabkommen anerkannt und somit verbessert die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens.
Hürden auf dem Weg zum AEO-Status
Der Weg zum AEO-Status ist anspruchsvoll und erfordert eine umfassende Prüfung durch die Zollbehörden. Unternehmen müssen unter anderem folgende Kriterien erfüllen
Zuverlässigkeit und Einhaltung der Zollvorschriften
Eine saubere Compliance-Historie mit den Zollbehörden ist entscheidend.
Finanzielle Stabilität
Der Antragsteller muss finanziell gesund sein und darf sich nicht in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.
Angemessene Buchführung und Rückverfolgbarkeit von Geschäftsvorgängen
Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre Buchhaltungssysteme eine angemessene Rückverfolgbarkeit der Warenbewegungen ermöglichen.
Einhaltung spezifischer Sicherheitsstandards
Für die Zertifizierung als AEO-S gelten besondere Anforderungen, die unter anderem den Schutz von Waren, Räumlichkeiten und IT-Systemen umfassen.
Varianten des AEO: AEO-C und AEO-S
Es gibt zwei verschiedene Arten der AEO-Zertifizierung, die auf unterschiedliche Schwerpunkte ausgerichtet sind:
1. AEO-C | Customs
Diese Bewilligung konzentriert sich auf zollrechtliche Vereinfachungen und administrative Erleichterungen.
2. AEO-S | Security & Safety
Hier stehen Sicherheitsaspekte, etwa der Schutz der Lieferkette vor unbefugtem Zugriff und Manipulation, im Vordergrund.
Kombination von AEO-C und AEO-S
Unternehmen können beide Varianten kombinieren, um von den Vorteilen beider Zertifizierungen zu profitieren.
Fragebögen und Zusammenhänge mit anderen zollrechtlichen Bewilligungen
Die Beantragung des AEO-Status erfordert die Beantwortung umfangreicher Fragebögen, die in mehrere Bereiche unterteilt sind:
Allgemeine Unternehmensinformationen: Die Unternehmen müssen Angaben zu ihrer Größe, Struktur und Geschäftstätigkeit machen.
Zoll- und steuerrechtliche Zuverlässigkeit: Die Zollbehörden prüfen, ob das Unternehmen in der Vergangenheit alle relevanten zoll- und steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Frühere Verstöße oder Unregelmäßigkeiten können sich negativ auf die Bewilligung auswirken.
Buchhaltung und interne Kontrollsysteme: Unternehmen müssen nachweisen, dass sie über ein funktionierendes und transparentes Buchführungssystem verfügen. Dabei geht es insbesondere um die Nachvollziehbarkeit von Warenbewegungen, Rechnungsstellung und Zahlungsflüssen.
Logistische Abläufe und Lieferkettensicherheit: Die Behörde prüft, wie das Unternehmen seine Logistikprozesse steuert, welche Sicherheitsmaßnahmen entlang der Lieferkette bestehen und ob zuverlässige Partner eingebunden sind.
Compliance-Management und Schulungen: Ein funktionierendes Compliance-Management-System ist von entscheidender Bedeutung. Die Unternehmen müssen nachweisen, wie sie ihre Mitarbeiter regelmäßig schulen und sicherstellen, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.
Sicherheitsanforderungen (bei AEO-S): Wird eine AEO-S-Zertifizierung angestrebt, werden umfassende Maßnahmen zur physischen Sicherheit, zur IT-Sicherheit und zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff geprüft.
Der AEO-Status steht auch in engem Zusammenhang mit anderen zollrechtlichen Bewilligungen, da auch hier die AEO-Fragebögen verwendet werden. Je nach zu beantragender Bewilligung sind unterschiedliche Kombinationen dieser Fragebögen erforderlich.
Fazit
Seit seiner Einführung hat der AEO-Status dazu beigetragen, die Sicherheit der internationalen Lieferketten zu erhöhen und den Welthandel effizienter zu gestalten. Unternehmen mit dieser Zertifizierung profitieren nachweislich von schnelleren Zollabfertigungen und einer besseren internationalen Anerkennung. Die tatsächlichen Vorteile hängen jedoch oft von den individuellen Handelsrouten und den jeweiligen Zollpartnerschaften zwischen den Ländern ab.
Die Beantragung des AEO-Status lohnt sich insbesondere für:
Unternehmen mit einem hohem grenzüberschreitendem Warenverkehr, die von beschleunigten Zollverfahren profitieren möchten.
Firmen mit komplexen Lieferketten, die eine sichere und zuverlässige Abwicklung gewährleisten müssen.
Logistikdienstleister und Speditionen, die Unternehmen immer als zuverlässiger Partner an der Seite stehen möchten.
Unternehmen die bereits über zollrechtliche Bewilligungen verfügen und damit einen Großteil der Hürden zum AEO bereits überwunden haben
Sie möchten Ihr Unternehmen auf zollrechtliche Bewilligungen oder den AEO-Status vorbereiten? Möchten Sie durch ein externes Audit überprüfen, ob in Ihrem Unternehmen die Voraussetzungen für einen bestehenden AEO-Status noch gegeben sind?
Kommen Sie gerne auf uns zu, wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
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Bedeutende Änderungen im Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)?
Es scheint, als stünde der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der Europäischen Union vor …
Es scheint, als stünde der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der Europäischen Union vor bedeutenden Veränderungen, die sowohl für Unternehmen als auch für den globalen Klimaschutz weitreichende Auswirkungen haben könnten. Seit der Einführung des CBAM wurde oft der Vorwurf erhoben, ein bürokratisches Monster geschaffen zu haben.
EU plant weitreichende Ausnahmen – aber kommen sie wirklich?
Aktuellen Berichten zufolge plant die Europäische Kommission, mehr als 80 % der europäischen Unternehmen von der CBAM-Pflicht zu befreien. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und die Produktivität wieder zu steigern. EU-Steuerkommissar Wopke Hoekstra betont, dass weniger als 20% der betroffenen Unternehmen für mehr als 95% der Emissionen verantwortlich sind. Die Konzentration auf die größten Emittenten soll die Klimaziele der EU nicht gefährden. Ob diese Entlastungen tatsächlich in der angestrebten Form umgesetzt werden, ist jedoch fraglich. Politische Widerstände und internationale Handelskonflikte könnten dazu führen, dass die Regelungen am Ende weniger unternehmensfreundlich ausfallen als erhofft.
Ziel: Klimaschutz und faire Wettbewerbsbedingungen
Der CBAM wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass importierte Waren den gleichen CO₂-Preis tragen wie innerhalb der EU produzierte Waren. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Klimaschutzauflagen verlagern, was als "Carbon Leakage" bekannt ist. Ab 2026 müssen Importeure bestimmter emissionsintensiver Güter wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Wasserstoff CBAM-Zertifikate erwerben, die die CO₂-Preisdifferenz zwischen der EU und dem Produktionsland ausgleichen.
Weniger Bürokratie, stärkere Wettbewerbsfähigkeit – oder ein leeres Versprechen?
Die geplanten Änderungen könnten bis zu 180.000 der ursprünglich 200.000 betroffenen Unternehmen von den CBAM-Verpflichtungen entlasten. Diese Anpassung soll nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie stärken, sondern auch Anreize für Drittstaaten schaffen, eigene CO₂-Bepreisungssysteme einzuführen. Die EU hofft, dass durch diese Reformen andere Länder ermutigt werden, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen, um globale Klimaschutzanstrengungen zu unterstützen. Doch Kritiker fragen sich, ob diese weitreichenden Erleichterungen nicht doch wieder durch neue Regularien und Nachbesserungen relativiert werden.
Kritik an den geplanten Anpassungen
Allerdings gibt es auch Kritik. Einige Handelspartner der EU, darunter die USA und Indien, sehen im CBAM eine protektionistische Maßnahme und befürchten negative Auswirkungen auf ihre Exporte. Außerdem könnten die geplanten Ausnahmen für viele Unternehmen die Wirksamkeit des Mechanismus im Kampf gegen den Klimawandel verringern. Es bleibt abzuwarten, ob diese Bedenken zu weiteren Anpassungen führen und die versprochenen Erleichterungen für Unternehmen tatsächlich Bestand haben werden.
Wohin geht die Reise?
Die Zukunft des CBAM bleibt spannend. Während die EU bestrebt ist, ihre Klimaziele zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu sichern, wird der Erfolg des Mechanismus davon abhängen, wie effektiv er umgesetzt wird und ob er internationale Unterstützung findet. Die Frage bleibt: Werden die groß angekündigten Entlastungen tatsächlich realisiert oder bleibt am Ende nur ein Konzept, das viele Unternehmen weiterhin stark belastet? Unternehmen sollten die Entwicklungen genau verfolgen und sich auf mögliche Änderungen einstellen, um den regulatorischen Anforderungen weiterhin gerecht zu werden.
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Problem mit Antidumping-Zusatzcodes für Cholinchlorid
Nachdem bereits in der ATLAS-Teilnehmer-Information 0712/25 auf Probleme mit doppelten Zusatzcodes …
Nachdem bereits in der ATLAS-Teilnehmer-Information 0712/25 auf Probleme mit doppelten Zusatzcodes bei Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 hingewiesen wurde, tritt nun eine ähnliche Situation bei der Einfuhr von Cholinchlorid (Position 2923) aus China auf.
Seit dem 22. Januar 2025 gelten hierfür zwei parallel laufende Antidumping-Maßnahmen:
Maßnahmen-Schlüssel „561“ mit Zusatzcode „89ZZ“
Maßnahmen-Schlüssel „564“ mit Zusatzcode „89ID“
Die EU-Kommission hat bestätigt, dass nur einer der Codes angegeben werden muss. Doch wie schon bei der Problematik der ATLAS-Teilnehmer-Info 0712/25 zeigt sich erneut, dass ATLAS technisch darauf nicht vorbereitet ist: Derzeit ist eine Abfertigung nur möglich, wenn beide Codes angegeben werden.
Übergangslösung für Unternehmen
In der Zollanmeldung sind beide Zusatzcodes anzugeben und der zutreffende Zusatzcode zusätzlich im Datenfeld „Warenbezeichnung“ aufzuführen. Dadurch werden die Zollstellen informiert und Verzögerungen bei der Einfuhr vermieden.
Update ATLAS-Teilnehmerinformation 0731/25
Der beschriebe Workaround kann aufgehoben werden. Ab sofort ist nur noch der einschlägige Antidumping-Zusatzcode anzumelden.
Umgang mit kostenlosen Vormaterialien in Präferenzkalkulationen
Die Präferenzkalkulation ist ein wesentlicher Bestandteil im internationalen Handel, wenn es um die …
Die Präferenzkalkulation ist ein wesentlicher Bestandteil im internationalen Handel, wenn es um die Anwendung von Zollpräferenzen geht. Sie entscheidet darüber, ob ein Produkt als präferenzbegünstigte "Ursprungsware" gilt und damit von Zollvergünstigungen im Rahmen von Freihandelsabkommen profitieren kann.
In vielen Fällen werden die Einkaufspreise oder Zollwerte der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu den Verkaufspreisen der hergestellten Waren ins Verhältnis gesetzt.
Wie aber sind Vormaterialien zu behandeln, die direkt vom Kunden oder von einem Lieferanten kostenlos zur Verfügung gestellt werden?
Auch wenn Vormaterialien ohne Berechnung zur Verfügung gestellt werden, beeinflussen sie das Ergebnis der Präferenzkalkulation und müssen berücksichtigt werden.
Wie werden kostenlos bereitgestellte Vormaterialien bewertet?
Auch wenn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Materialien nicht in Rechnung gestellt werden, müssen sie dennoch mit einem angemessenen Wert in die Kalkulation einbezogen werden. Hierfür gibt es verschiedene Bewertungsmethoden:
Marktpreis: Der Wert wird anhand des aktuellen Marktpreises für vergleichbare Materialien ermittelt.
Einkaufspreis des Lieferanten: Wenn der Wert des Materials bekannt ist (z. B. durch eine Proforma-Rechnung), kann dieser als Grundlage für die Berechnung verwendet werden.
Interne Bewertungsmethoden: In einigen Fällen kann eine Schätzung auf der Grundlage historischer Preise oder vergleichbarer Materialien erforderlich sein.
Um im Falle einer Zollprüfung eine verlässliche Grundlage zu haben, empfehlen wir dringend, eine Dokumentation über die gewählte Bewertungsmethode zu führen.
Auswirkungen auf die Präferenzkalkulation
Die Einbeziehung von kostenlosen Vormaterialien kann erhebliche Auswirkungen auf die Einhaltung der Präferenzregeln haben. Je nach Verarbeitungslistenregel des jeweiligen Freihandelsabkommens ergeben sich verschiedene Szenarien:
Wertschöpfungsregel / maximaler Drittlandsanteil Wenn ein bestimmter Prozentsatz an Drittlandswaren nicht überschritten werden darf, erhöht die Anrechnung der kostenlosen Vormaterialien diesen Prozentsatz.
Positionswechselregel In diesen Fällen spielt der Preis des Vormaterials keine Rolle, da nur die Änderung der Zolltarifnummer durch die eigene Be- oder Verarbeitung relevant ist. Das Ergebnis der Präferenzermittlung ist somit unabhängig davon, ob das Vormaterial entgeltlich oder unentgeltlich bezogen wurde.
Schulungstermine
Interesse Ihr Wissen zu vertiefen oder aufzufrischen? Wir bieten regelmäßig Grundlagen-Schulungen an.
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Sie sind auf der Suche nach individuellen Schulungen für Ihr Unternehmen? Schauen Sie doch einfach in der Rubrik Individuelle Kundentrainings vorbei.
Allgemeine Informationen finden Sie jederzeit auf den Seiten vom Zoll.
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Lieferantenerklärungen im Fokus: Notwendigkeit, Risiken und vermeidbare Fehler
Die Ausstellung und Verwendung von Lieferantenerklärungen ist ein wesentlicher Bestandteil des …
Die Ausstellung und Verwendung von Lieferantenerklärungen ist ein wesentlicher Bestandteil des internationalen Handels. Sie dienen als Nachweis für den präferenziellen Ursprung einer Ware und können erhebliche wirtschaftliche Vorteile bieten. Doch wer braucht sie wirklich, welche Fehlerquellen gibt es und wie können Unternehmen Risiken minimieren?
Lieferantenerklärungen: Freiwillig oder verpflichtend?
Ob eine Lieferantenerklärung erforderlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung. Manche Handelsverträge setzen jedoch eine Lieferantenerklärung als Bedingung für den Warenbezug voraus. Aber auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, kann es für Lieferanten vorteilhaft sein, Lieferantenerklärungen auszustellen, um ihren Kunden Wettbewerbsvorteile zu ermöglichen.
An dieser Stelle sollten Sie jedoch Ihre Vertriebsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter entsprechend sensibilisieren, dass nicht für jede Ware automatisch eine Lieferantenerklärung erstellt werden kann, sondern dass hierfür zum Teil umfangreiche Berechnungen durchgeführt werden müssen.
Wir empfehlen dringend, in solchen Fragen bereits vor Vertragsabschluss die eigene Zollabteilung einzubeziehen.
Risiken durch falsche oder fehlende Lieferantenerklärungen
Unvollständige oder fehlerhafte Lieferantenerklärungen können schwerwiegende finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben:
Haftungsrisiken: Der Lieferant ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Falsche Angaben können zu Schadenersatzforderungen und Strafen führen.
Zollnachforderungen: Wird eine fehlerhafte Erklärung verwendet, um Zollvorteile zu erlangen, drohen Nachzahlungen und mögliche Sanktionen.
Imageverlust: Unternehmen, die falsche oder unzuverlässige Erklärungen abgeben, riskieren das Vertrauen ihrer Geschäftspartner.
Häufige Fehlerquellen bei Lieferantenerklärungen
Viele Unternehmen unterschätzen die Fallstricke bei der Erstellung und Verwendung von Lieferantenerklärungen. Die häufigsten Fehler sind:
Falsche oder unklare Ursprungsangaben: Die Waren entsprechen nicht den Präferenzregelungen, werden aber dennoch als präferenzberechtigt erklärt.
Fehlerhafte Zolltarifnummern: Eine falsche Einreihung der Ware kann zur Anwendung der falschen Verarbeitungslistenregeln und somit zu einer unrechtmäßigen Lieferantenerklärung führen.
Ungültige oder abgelaufene Dokumente: Werden unrichtige, abgelaufene oder widerrufene Lieferantenerklärungen als Vorpapier für die eigene Präferenzkalkulation verwendet, so kann dies dazu führen, dass eigene Präferenzerklärungen zu Unrecht ausgestellt werden.
Formfehler: Fehlende Unterschriften oder Namen und Stellung im Unternehmen, ein ungültiges Datum oder ein vom vorgeschriebenen Wortlaut abweichendes Dokument können zur Ungültigkeit der Lieferantenerklärung führen.
Praktische Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern
Um Risiken zu minimieren, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:
Definition der internen Prozesse: Klare Zuständigkeiten für die Anforderung, Prüfung und Ablage der Lieferantenerklärungen.
Regelmäßige Schulungen: Mitarbeiter sollten regelmäßig über die Anforderungen und Risiken von Lieferantenerklärungen geschult werden.
Digitale Lösungen nutzen: Digitale Systeme zur Verwaltung und Nachverfolgung von Lieferantenerklärungen erleichtern die Kontrolle und reduzieren Fehler.
Externe Experten hinzuziehen: Eine regelmäßige Überprüfung durch Zollexperten kann helfen, mögliche Schwachstellen im Prozess frühzeitig zu erkennen.
Präzision, Kontrolle und eine klare Strategie sind entscheidend
Lieferantenerklärungen bieten den Unternehmen große Vorteile, bergen aber auch erhebliche Risiken, wenn sie nicht korrekt gehandhabt werden. Unternehmen sollten ihre internen Prozesse analysieren und gegebenenfalls anpassen, um Fehler zu vermeiden und sich vor unerwarteten Zollforderungen oder rechtlichen Konsequenzen zu schützen. Eine durchdachte Strategie, klare Kommunikation mit den eigenen Lieferanten und Kunden und der Einsatz moderner Technologien können dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Einhaltung der Zollvorschriften sicherzustellen.
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Im internationalen Handel ist die Verwendung von elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 …
Im internationalen Handel ist die Verwendung von elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bisher eher selten. Dennoch ist sie im Warenverkehr mit verschiedenen Ländern bereits in elektronischer Form zugelassen. Norwegen, die Türkei, Marokko und Israel nehmen hierbei allerdings eine Vorreiterrolle ein.
Wichtige Hinweise zur Anwendung
Authentifizierung elektronischer EUR.1 und EUR-MED Dokumente Die Echtheit dieser elektronischen Dokumente kann über die jeweiligen nationalen Portale überprüft werden.
Aktuelle Länderlisten und Starttermine Das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, kann auf der offiziellen Website des Zolls abgefragt werden: Länderliste EUR.1
Übernahme in das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Ab dem 1. Januar 2025 werden die allgemeinen Anforderungen an elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise in die Bestimmungen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln aufgenommen. Grundlage hierfür ist der Beschluss L/2025/16 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens. Dieser Beschluss wurde am 9. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Für den internationalen Handel bedeutet dies, dass die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED nun auch in elektronischer Form zulässig ist.
Was genau wurde geändert?
Mit der Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses wurde Artikel 17 Absatz 4 der Anlage I des Übereinkommens neu gefasst. Nunmehr können zwei oder mehr Vertragsparteien die Einführung eines Systems vereinbaren, das die Ausstellung und/oder Übermittlung von Ursprungsnachweisen auf elektronischem Wege ermöglicht.
Bis zur vollständigen Implementierung eines solchen Systems sind die Vertragsparteien gehalten, elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen unter folgenden Bedingungen zu akzeptieren:
Die Dokumente müssen auf dem Muster in Anhang IV basieren
Die ausstellenden Zollbehörden müssen ein sicheres Online-System zur Echtheitsprüfung bereitstellen
Die Bescheinigungen müssen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale enthalten
Das Einführungsdatum eines elektronischen Systems muss im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir dieses Jahr auf der LogiMAT 2025, der führenden …
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir dieses Jahr auf der LogiMAT 2025, der führenden internationalen Fachmesse für Intralogistik-Lösungen und Prozessmanagement, vertreten sein werden!
Wann?
Wo finden Sie uns?
Die LogiMAT findet vom 11. bis 13. März 2025 in Stuttgart statt.
Sie finden uns in Halle 7 Stand 7C21, wo wir - gemeinsam mit unseren Kollegen - am Schenker Deutschland Stand sein werden.
Sprechen Sie uns vor Ort an
Nutzen Sie die Gelegenheit, uns persönlich kennenzulernen und sich über unsere neuesten Lösungen und Dienstleistungen zu informieren.
Unsere Zollexperten stehen Ihnen am 12. und 13. März zur Verfügung.
Wer ist bei der LogiMAT?
Ansprechpartner
Martin Makowski
Geschäftsführer
Ansprechpartner
Dominik Killermann
Leiter Sales & Marketing
Ansprechpartner
Tim Mayer
Leiter Training & Consulting
Warum sollten Sie uns besuchen?
Effiziente Zollprozesse: Erfahren Sie, wie Sie Ihre Import- und Exportprozesse optimieren können.
Praxisnahe Beratung: Unsere Experten stehen Ihnen für individuelle Fragen zur Verfügung.
Wir freuen uns auf spannende Gespräche und den Austausch zu den aktuellen Herausforderungen in der Zoll- und Logistikbranche.
Planen Sie schon jetzt Ihren Besuch bei uns auf der LogiMAT – wir freuen uns auf Sie!
Sollten Sie an den genannten Tagen keine Zeit haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch außerhalb der Messe für Ihre Anliegen zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns einfach vorab, um einen alternativen Termin zu vereinbaren!
CBAM-Bericht Q4/2024: Fristen, Fallstricke und Neuerungen
Die Einhaltung der CBAM-Berichtspflichten ist für viele Unternehmen ein kritischer Bestandteil des …
Die Einhaltung der CBAM-Berichtspflichten ist für viele Unternehmen ein kritischer Bestandteil des Importprozesses. Mit der nächsten Abgabefrist am 31. Januar 2025 für den Bericht zum vierten Quartal 2024 stehen viele vor der Herausforderung, ihre Daten korrekt und vollständig einzureichen. Wir fassen die wichtigsten Informationen des DEHST-Newsletters Ausgabe 5 vom 29.01.2025 zusammen und geben hilfreiche Tipps, um häufige Fehler zu vermeiden.
Fristende und Möglichkeiten der Fristverlängerung
Ihr CBAM-Bericht für Q4/2024 muss spätestens am 31. Januar 2025 im CBAM-Übergangsregister eingereicht werden. Falls Korrekturen erforderlich sind, können bereits abgegebene Berichte noch bis zum 28. Februar 2025 angepasst werden. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, steht im Register die Funktion „Request delayed submission“ zur Verfügung, mit der Sie Fristverlängerung von 30 Tagen beantragen können.
Wichtig: Die Einreichung erfolgt ausschließlich über das CBAM-Übergangsregister der Europäischen Kommission. Eine Übermittlung an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) erfüllt nicht die Berichtspflichten!
Häufige Fehler in eingereichten CBAM-Berichten
Die Europäische Kommission hat vermehrt Unstimmigkeiten in den bisher eingereichten Berichten festgestellt. Diese können zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, wenn fehlerhafte Angaben zu einer zu hohen Abgabepflicht von CBAM-Zertifikaten führen.
Die drei häufigsten Fehlerquellen:
Falsche Mengeneinheiten: Einfuhrmengen müssen in Tonnen und nicht in Kilogramm angegeben werden.
Zahlenformatierung: Die englischen Konventionen müssen eingehalten werden („1,000“ entspricht eintausend; „1.5“ entspricht eineinhalb).
Abgleich mit der Zollanmeldung: Abgleich mit der Zollanmeldung: Die gemeldeten Mengen müssen genau mit den Angaben in der Zollanmeldung übereinstimmen. Für die Auswertung der Meldedaten sollten daher die Daten aus den Zollanmeldungen bzw. Steuerbescheiden herangezogen werden. Eine Auswertung von Daten aus Warenwirtschaftssystemen ist fehleranfällig.
Aktualisierte Hilfsmittel zur Berichterstellung
Zur Unterstützung der Berichtspflichtigen hat die Europäische Kommission einige Hilfsmittel aktualisiert:
CBAM Communication Template: Die Excel-Vorlage wurde überarbeitet und berechnet nun den durchschnittlichen Emissionsfaktor für indirekte Emissionen automatisch.
Neue FAQ: Die aktualisierten FAQs behandeln unter anderem die Festlegung von Emissionsfaktoren und die Abgrenzung zwischen Ursprungs- und Produktionsland. In den meisten Fällen sollte dies aber irrelevant sein, da Ursprungs- und Produktionsland identisch sind.
Neue Berichtsstruktur-Dokumente: Seit dem 17. Januar 2025 stehen neue XSD- und XLS-Dokumente zur Struktur des Quartalsberichts zur Verfügung.
Diese Dokumente sind derzeit nur auf Englisch verfügbar, sind aber für das korrekte Ausfüllen des Berichts unerlässlich. Es wird empfohlen, die Website der Europäischen Kommission regelmäßig zu besuchen, um über alle Neuerungen auf dem Laufenden zu bleiben.
Technische Anpassungen im Übergangsregister
Am 17. Januar 2025 wurden mehrere Verbesserungen im CBAM-Übergangsregister umgesetzt, darunter:
Korrektur der Emissionswerte: Unternehmen können nun nachträglich Emissionswerte von hinterlegten Anlagen aus Drittländern anpassen.
Verbesserte ZIP-Verarbeitung: Drittanbieter-Programme verursachen weniger Probleme beim Hochladen.
Funktionalität für Anlagenbetreiber: Betreiber von Anlagen außerhalb der EU können Daten über ihre Anlagen einschließlich der Parameter für direkte und indirekte Emissionen direkt im Übergangsregister bereitstellen. Berichtspflichtige müssen hierfür ihre EORI-Nummer mit Lieferanten teilen, damit diese Daten in das Register hochgeladen werden können.
Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass allein die berichtspflichtigen Anmelder unabhängig von der Datenquelle weiterhin für die endgültige Richtigkeit der abgegebenen CBAM-Berichte verantwortlich sind.
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