
Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile - Wichtige Änderungen ab 1. Februar 2025
Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Chile gilt ab dem 1. Februar 2025. Damit gehen wichtige Änderungen im Warenverkehr einher. Das Abkommen schafft die Grundlage für eine vereinfachte und präferenzielle Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Chile.
Chile ist ein wichtiger Handelspartner der EU, insbesondere für Agrarprodukte, Mineralien und Rohstoffe. Durch das Interimshandelsabkommen wird der Marktzugang für europäische Unternehmen erleichtert, während chilenische Exporteure von Zollsenkungen profitieren. Dies ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen beiden Parteien.
Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile bringt erhebliche Vorteile, erfordert aber auch relevante Anpassungen seitens der Unternehmen. Mit einer frühzeitigen Vorbereitung können Sie sicherstellen, dass Ihre Importe reibungslos abgewickelt werden und Sie präferenzielle Zollvorteile voll ausschöpfen können.
Verschaffen Sie sich nun im Folgenden einen kurzen und vor allen Dingen frühzeitigen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und ihre Bedeutung für den internationalen Handel und eventuelle Auswirkungen auf Ihre Geschäftsvorgänge.
Was ist das Interims-Handelsabkommen zwischen der EU und Chile?
Das im EU-Amtsblatt L 2024/2953 veröffentlichte Abkommen stellt einen Meilenstein in den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Chile dar. Ziel ist es, den bilateralen Handel durch Zollerleichterungen zu fördern und gleichzeitig die Einhaltung bestimmter Ursprungsregeln zu gewährleisten.
Wichtige Änderungen im IT-Verfahren ATLAS
Ab 1. Februar 2025 können im IT-Verfahren ATLAS nur noch die folgenden Unterlagencodierungen als präferenzbegründend angemeldet werden:
- U123 – Erklärung zum Ursprung (gemäß Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens)
- U124 – Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (gemäß Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b)
- U125 – Gewissheit des Einführers (gemäß Artikel 3.19)
Ein entscheidender Vorteil: Ein Nachweis der Direktbeförderung ist für diese Nachweise nicht mehr erforderlich.
Was ändert sich für die bisherigen Nachweise?
Die bisherigen Dokumente wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (N954) und die Erklärung auf der Rechnung (N864) verlieren ab dem Stichtag ihre Gültigkeit. Das bedeutet:
- Diese Nachweise werden von ATLAS nicht mehr als präferenzbegründend anerkannt.
- Für Waren mit Ursprung in Chile, die sich am 1. Februar 2025 noch im Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung oder in einem Zolllager befinden, müssen neue Dokumente gemäß oben genannter Codierungen vorgelegt werden.
Wie können Unternehmen sich vorbereiten?
Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die neuen Regelungen rechtzeitig umsetzen. Dazu gehören:
- Anpassung interner Prozesse: Identifizieren Sie frühzeitig, welche von Ihren Waren von den neuen Regelungen betroffen sind.
- Schulung von Mitarbeitenden: Informieren Sie Ihre Zoll- und Logistikteams über die neuen Anforderungen.
- Prüfung bestehender Dokumentationen: Stellen Sie sicher, dass ab dem Stichtag alle Einfuhren aus Chile mit den neuen Codierungen versehen sind.
Diese Informationen wurden am 24.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0714/25 veröffentlicht.
Diese Informationen wurden am 24.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0714_25 veröffentlicht.
Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.
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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung