
Mit dem Ende der Übergangsphase zum Jahreswechsel 2025/2026 wird es ernst: Nur noch offiziell registrierte CBAM-Anmelder dürfen dann bestimmte CO₂-intensive Waren in die EU einführen. Wer betroffen ist, sollte sich frühzeitig vorbereiten – denn die Beantragung der Zulassung ist komplex. Gleichzeitig bringen politische Entwicklungen wie die Omnibus-Initiative zusätzliche Dynamik ins System.
Worum geht’s beim CBAM?
Der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist das zentrale Klimaschutzinstrument der EU, um sogenannte Carbon Leakage-Effekte zu verhindern – also die Verlagerung emissionsintensiver Produktionen in Länder mit weniger strengen Klimavorgaben. Betroffen sind insbesondere Einfuhren von Zement, Strom, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Wasserstoff sowie bestimmte Vorprodukte (z. B. Schrauben oder Rohre aus Eisen).
Seit Oktober 2023 gilt eine Übergangsphase mit reinen Berichtspflichten. Ab dem 1. Januar 2026 wird es ernst: Dann müssen für die eingeführten Waren auch entsprechende Emissionszertifikate abgegeben werden – und zwar durch zugelassene CBAM-Anmelder.
Omnibus-Initiative: Hoffnung auf Schwellenwertregelung?
Ein zentrales politisches Vorhaben zur Vereinfachung ist die sogenannte Omnibus-Initiative, die aktuell in den Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Parlament und Rat diskutiert wird. Sie sieht unter anderem die Einführung eines Schwellenwerts erfasster Waren von 50 Tonnen Eigenmasse pro Kalenderjahr und Anmelder vor.
Was würde das konkret bedeuten?
Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren einführen, wären vollständig von der Pflicht zur Zulassung und Berichterstattung befreit. Die EU-Kommission geht davon aus, dass rund 90 % der aktuell betroffenen Unternehmen unter diesen Schwellenwert fallen würden – während gleichzeitig weiterhin über 99 % der durch CBAM erfassten Emissionen abgedeckt wären.
Doch Achtung: Noch nicht in Kraft!
So sinnvoll die Schwellenwertregelung auch wäre – sie ist noch nicht verbindlich beschlossen. Der finale Text der Omnibus-Verordnung steht noch aus. Ob sie rechtzeitig zur Anwendung kommt oder ob sich Änderungen im Trilog ergeben, bleibt abzuwarten.
Für Unternehmen, deren Importvolumen um diesen Grenzwert schwankt oder darüberliegt, heißt das: Die Pflicht zur Zulassung kann jederzeit Realität werden. Deshalb gilt auch hier der Grundsatz: Vorsicht ist besser als Nachsicht.
Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder – seit 31. März 2025 möglich
Mit der am 28. März 2025 veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 wurde der Weg frei gemacht: Unternehmen können seit dem 31. März 2025 die Zulassung als CBAM-Anmelder beantragen. Zuständig in Deutschland ist die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle).
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen Anmeldern eingeführt werden.
Der Antragsprozess im Überblick
Der Antrag ist vollständig digital über das CBAM-Register zu stellen, das über das EU-Trader-Portal erreichbar ist. Der Zugang erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. Wer bereits in der Übergangsphase registriert ist, erhält in der Regel automatisch Zugang zum neuen Modul.
Diese Angaben und Nachweise sind erforderlich:
- Unternehmensdaten (Name, Anschrift, EORI, Haupttätigkeit)
- Finanzunterlagen (z. B. Bilanzen, GuV der letzten drei Jahre)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Ehrenwörtliche Erklärung zu Vorstrafen und Regelverstößen
- Importprognosen für das laufende und kommende Jahr
- Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten
Fristen:
- Reguläre Bearbeitungszeit: bis zu 120 Tage
- Bei Antragstellung bis zum 15. Juni 2025: maximal 180 Tage
Die Behörden können weitere Unterlagen wie Führungszeugnisse oder Sicherheiten verlangen – insbesondere bei ausländischen Antragstellern oder neuen Marktteilnehmern.
Wer ist betroffen – und wer (vielleicht) nicht?
Noch ist unklar, ob und wann die 50-Tonnen-Grenze durch die Omnibus-Verordnung in geltendes Recht überführt wird. Auch ihre genaue Ausgestaltung (z. B. ob sie kumulativ oder vielleicht doch für jedes CBAM-Erzeugnis einzeln gelten soll) bleibt abzuwarten.
Klar ist jedoch: Wer heute regelmäßig CBAM-Waren importiert – sollte sich auf die vollständige Teilnahme am System vorbereiten.
Fazit: Strategisch planen – und keine Zeit verlieren
Die Omnibus-Initiative könnte eine massive Entlastung für kleinere Importeure bringen. Doch solange sie nicht beschlossen ist, gilt das bestehende Recht. Und das sieht für CBAM-Waren ab 2026 eine Zulassungspflicht vor. Die Beantragung dieser Zulassung ist aufwendig – und angesichts der Bearbeitungsdauer von bis zu 180 Tagen sollte sie nicht aufgeschoben werden.
Fit in Sachen Zoll? Hier weiterlesen:
Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der DB Schenker Group
Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung